Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10757 18. Wahlperiode 22.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10463 – „Blood and Honour“ und „Combat 18“ in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 8. November 2016 durchsuchten Beamtinnen und Beamte des Thüringer Landeskriminalamtes verschiedene Räumlichkeiten im Süden Thüringens. Die Maßnahmen richteten sich gegen vier Personen, denen vorgeworfen wird, einer Ersatzorganisation für die in Deutschland verbotene Organisation „Blood & Honour“ anzugehören (vgl.: „Durchsuchungen bei mutmaßlichen Rechtsradikalen “, Spiegel Online vom 8. November 2016, www.spiegel.de/politik/ deutschland/blood-honour-suedthueringen-durchsuchungen-bei-mutmasslichenrechtsradikalen -a-1120375.html). Als „bewaffneter Arm des Neonazinetzwerks Blood and Honour“ gilt die Gruppe „Combat 18“ („Combat 18“ auf wikipedia .de, vgl.: https://de.wikipedia.org/wiki/Combat_18). Im Juni und im Oktober 2016 kam es im Rahmen des von Neonazis organisierten „Tages der deutschen Zukunft“ bzw. im Rahmen des Aufmarsches „Gemeinsam stark“ in Dortmund zu Zusammentreffen mehrerer wichtiger Personen des europäischen Combat- 18-Netzwerks. So dokumentieren antifaschistische Recherchen die Anwesenheit von Vertretern aus den Niederlanden, Belgien, Großbritannien und Deutschland (vgl.: „Combat 18 reloaded?“ auf www.lotta-magazin.de vom 17. Oktober 2016, www.lotta-magazin.de/ausgabe/online/combat-18-reloaded). Bilder zeigen außerdem nicht nur den Sänger der Combat-18-Band Oidoxie Marko Gottschalk, sondern ebenfalls den NPD-Politiker Thorsten Heise im Gespräch mit William Browning, einem der Gründer von „Combat 18“ aus Großbritannien (vgl.: „Zusammenkunft von Terrororganisation Combat 18 in Deutschland“ auf www.recherche-nord.com, www.recherche-nord.com/gallery/ combat18.html). 1. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland Organisationen , die als Ersatzorganisationen für „Blood and Honour“ fungieren (bitte Organisationsnamen, Personenanzahl und Stadt/Bundesland angeben)? Nach Kenntnis der Bundesregierung existieren in Deutschland keine Organisationen , die als Ersatzorganisationen der durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 12. September 2000 verbotenen „Blood & Honour Division Deutschland “ fungieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10757 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Schätzt die Bundesregierung die „Hammerskins“ als Ersatzorganisation für „Blood and Honour“ ein (bitte die Antwort begründen)? Die Bundesregierung schätzt die „Hammerskins“ nicht als Ersatzorganisation der „Blood & Honour Division Deutschland“ ein. Die „Hammerskins“ verfügen seit Anfang der 1990er Jahre in Deutschland über eine eigenständige Struktur und Agenda. Bis zum Verbot von „Blood & Honour Division Deutschland“ war aufgrund ihres parallelen Engagements im rechtsextremistischen Musikbereich sogar von einer Konkurrenzsituation zwischen beiden Organisationen auszugehen. 3. Schätzt die Bundesregierung die „Oidoxie Streetfighting Crew“ als Ersatzorganisation für „Blood and Honour“ ein (bitte die Antwort begründen)? Die Bundesregierung schätzt die „Oidoxie Streetfighting Crew“ nicht als Ersatzorganisation der „Blood & Honour Division Deutschland“ ein. Nach Erkenntnissen der Bundesregierung ist die genannte Organisation nicht mehr aktiv. 4. Hat es nach dem Verbot von „Blood and Honour“ Ermittlungsverfahren und/oder Durchsuchungen gegen (Nachfolge-)Strukturen oder einzelne Aktive des „Blood & Honour“-Netzwerkes bzw. der „White Youth“ gegeben? Wenn ja, aufgrund welcher Straftaten, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Datum, Ort und federführender Behörde aufschlüsseln)? Der Bundesregierung ist bekannt, dass seit dem Jahr 2001 insgesamt 38 Ermittlungsverfahren wegen Straftaten nach § 85 Strafgesetzbuch (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot) im Zusammenhang mit „Blood & Honour Division Deutschland“ ausschließlich in der Zuständigkeit der Bundesländer eingeleitet wurden. Über die bereits presseöffentlich bekannt gewordenen Erkenntnisse hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu Einzelheiten von laufenden Ermittlungsverfahren , die von den Staatsanwaltschaften der Länder geführt werden, aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung keine Stellung. 5. Schätzt die Bundesregierung „Honour and Pride“ als Ersatzorganisation für „Blood and Honour“ ein (bitte die Antwort begründen)? Die Bundesregierung schätzt „Honour and Pride“ nicht als Ersatzorganisation der „Blood & Honour Division Deutschland“ ein. Auch wenn vereinzelt bei Mitgliedern von „Honour and Pride“ ohne Führungsfunktion ein Vorlauf bei „Blood & Honour“ festgestellt werden konnte, verfolgt „Honour and Pride“ eine andere Schwerpunktsetzung. Es steht weniger die Verfolgung politischer Ziele als vielmehr die Förderung des Zusammenhalts innerhalb der rechtsextremistischen Szene durch die Organisation von einschlägigen Konzerten im Vordergrund. 6. Wie viele Sektionen des „Honour and Pride“-Netzwerkes existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, und wie viele Personen sind in ihnen organisiert (bitte nach Sektionen und Bundesländern aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen keine Informationen über Aktivitäten und bestehende Strukturen von „Honour and Pride“ in Deutschland vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10757 7. Besitzt die Bundesregierung Kenntnis von eingetragenen Vereinen mit Bezug zu „Honour and Pride“? Die Bundesregierung besitzt keine Kenntnis von eingetragenen Vereinen mit Bezug zu „Honour and Pride“. 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob ehemalige Mitglieder und Funktionäre von „Blood & Honour“ und „White Youth“ in anderen neonazistischen oder rechten Parteien und Organisationen aktiv geworden sind (bitte unter Nennung der jeweiligen Partei/Organisation beantworten )? Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, wonach fünf ehemalige Mitglieder und Funktionäre von „Blood & Honour“ als Mitglied der im Jahr 2011 vom Bundesminister des Innern verbotenen „Hilfsgemeinschaft für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V.“ (HNG) festgestellt werden konnten und eine weitere Person als Mitglied der NPD aktiv war. 9. Wie viele Aktivistinnen und Aktivisten von „Honour and Pride“ waren zuvor Mitglied des deutschen „Blood and Honour“-Netzwerkes? Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, wonach ein „Honour and Pride“- Mitglied zuvor Mitglied des deutschen „Blood and Honour“-Netzwerkes war. 10. Wie viele Veranstaltungen und Zusammenkünfte von „Honour and Pride“ sind der Bundesregierung für den Zeitraum seit dem Jahr 2000 bekannt (bitte nach Art der Veranstaltung, Ort, Datum und Zahl der Teilnehmenden aufschlüsseln )? Nach Kenntnis der Bundesregierung trat „Honour and Pride“ erst seit 2005 regelmäßig als offizieller Veranstalter rechtsextremistischer Musikveranstaltungen in Erscheinung. Während „Honour and Pride“ von den Verfassungsschutzbehörden in den Jahren 2005 bis 2012 etwa 20 durchgeführte Konzertveranstaltungen zugerechnet werden können, gingen die Aktivitäten der Gruppierung seit dem Jahr 2013 kontinuierlich zurück. In den Jahren 2013 und 2014 konzentrierte sich „Honour and Pride“ nahezu ausschließlich auf die Organisation nur noch eines rechtsextremistischen Großkonzertes mit jeweils 1 000 Teilnehmern. In den Jahren 2015 und 2016 sind dagegen keine entsprechenden Konzertaktivitäten mehr bekannt geworden. 11. Existieren nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland „Combat 18“- Gruppen (bitte Organisationsnamen, Personenanzahl und Stadt/Bundesland angeben)? Nach Kenntnis der Bundesregierung existiert in Deutschland seit dem Jahr 2013 eine Gruppierung mit der Bezeichnung „Combat 18“, deren Mitglieder in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen wohnhaft sind. Darüber hinaus gab es in der Vergangenheit Einzelhinweise auf regionale „Combat 18“-Strukturen, von denen allerdings derzeit keine Aktivitäten ausgehen. Die genaue Personenanzahl ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10757 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Hat es nach dem Verbot von „Blood and Honour“ Ermittlungsverfahren und/oder Durchsuchungen gegen Strukturen oder einzelne Aktive von „Combat 18“ gegeben? Wenn ja, aufgrund welcher Straftaten und mit welchem Ergebnis (bitte nach Datum, Ort und federführender Behörde aufschlüsseln)? Die Bundesanwaltschaft und das Bundeskriminalamt selbst haben nach dem Verbot von „Blood and Honour Division Deutschland“ keine Ermittlungsverfahren gegen Strukturen oder einzelne Aktive von „Combat 18“ geführt. In diesem Kontext sind der Bundesregierung auch keine konkreten Ermittlungsverfahren im Zuständigkeitsbereich der Länder bekannt. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu Einzelheiten von laufenden Ermittlungsverfahren, die von den Staatsanwaltschaften der Länder geführt werden, aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung keine Stellung. 13. Ist das Netzwerk „Honour and Pride“ Beobachtungsgegenstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz? Das Netzwerk „Honour and Pride“ ist Beobachtungsgegenstand des Bundesamtes für Verfassungsschutz. 14. Existieren im Bundesamt für Verfassungsschutz Quellenmeldungen mit Bezug zu „Blood and Honour“, „Combat 18“ oder „Honour and Pride“ aus den Jahren seit dem Jahr 2000 (bitte nach Beobachtungsgegenstand, Jahren und Anzahl der Quellenberichte aufschlüsseln)? Die genannten Gruppierungen gehören nach Einschätzung der Bundesregierung dem subkulturell geprägten rechtsextremistischen Spektrum an und unterliegen der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Hierbei ist das BfV befugt, auch nachrichtendienstliche Mittel wie V-Personen einzusetzen. Zu Details wie etwa der Anzahl der Quellenmeldungen können aus Gründen des Staatswohls keine offenen Angaben erfolgen. Fragen zur Art und Weise der Quellenführung betreffen den operativen Kernbereich der Nachrichtendienste. Der Schutz von Details zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes stellt für deren Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Von seiner Einhaltung hängt die Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung ab. Die Anzahl der Quellenmeldungen über einen bestimmten Zeitraum lassen Rückschlüsse auf die operative Vorgehensweise der Verfassungsschutzbehörden zu. Im Falle des Bekanntwerdens dieser operativen Details würde die Gegenseite in die Lage versetzt, entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen, was erheblich negative Auswirkungen auf die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung bedeuten würden. Die sich aus einer Offenlegung der Informationen ergebenden negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden , die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sowie Gefährdungen für die Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden und etwaige hinweisgebender V-Personen müssen mit den verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten abgewogen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10757 Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Bundes hinterlegt. 15. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 1998 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz im Zuge von Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaften gegen mutmaßliche „Blood and Honour“- bzw. „Combat 18“-Strukturen Einfluss auf Behörden ausgeübt mit dem Ziel die Identität von V-Personen oder die Arbeitsweise von Geheimdiensten zu schützen? Das BfV hat im Zuge von Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaften gegen mutmaßliche „Blood and Honour“- bzw. „Combat 18“-Strukturen keinen Einfluss auf Behörden ausgeübt mit dem Ziel, die Identität von V-Personen oder die Arbeitsweise von Geheimdiensten zu schützen. 16. Existieren im Bundesnachrichtendienst Quellenmeldungen mit Bezug zu „Blood and Honour“, „Combat 18“ oder „Honour and Pride“ aus den Jahren seit dem Jahr 2000 (bitte nach Beobachtungsgegenstand, Jahren und Anzahl der Quellenberichte aufschlüsseln)? Die Beantwortung der Frage 16 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) besonders schutzwürdig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Bundes hinterlegt.* 17. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 1998 hat der Bundesnachrichtendienst im Zuge von Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaften gegen mutmaßliche „Blood and Honour“- bzw. „Combat 18“-Strukturen Einfluss auf Behörden ausgeübt mit dem Ziel die Identität von V-Personen oder die Arbeitsweise von Geheimdiensten zu schützen? Der Bundesnachrichtendienst hat im Zuge von Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaften gegen mutmaßliche „Blood and Honour“- bzw. „Combat 18“-Strukturen keinen Einfluss auf Behörden ausgeübt mit dem Ziel, die Identität von V-Personen oder die Arbeitsweise von Geheimdiensten zu schützen. Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10757 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Welche Unternehmen, Vereine, Homepages und Bands schätzt die Bundesregierung als dem Umfeld von „Combat 18“ bzw. „Blood and Honour“ zugehörig ein? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über Unternehmen, Vereine oder Bands, die dem Umfeld von „Combat 18“ bzw. „Blood & Honour“ angehören. Darüber hinaus sind auch keine deutschen Homepages bekannt, die „Combat 18“ bzw. „Blood & Honour“ zugerechnet werden. 19. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über internationale Vernetzungstreffen von „Blood and Honour“ bzw. „Combat 18“ in der Zeit seit dem Jahr 1998, an denen deutsche Neonazis teilgenommen haben, vor? 20. Erhielt die Bundesregierung Mitteilung von ausländischen Nachrichtendiensten oder den Sicherheitsbehörden anderer Länder über die Teilnahme von deutschen Neonazis an internationalen Vernetzungstreffen von „Blood and Honour“ bzw. „Combat 18“ in der Zeit seit dem Jahr 1998? Die Fragen 19 und 20 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über internationale Vernetzungstreffen von „Blood and Honour“ bzw. „Combat 18“ in der Zeit seit 1998, an denen deutsche Neonazis teilgenommen haben, vor. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat durch entsprechende Mitteilungen ausländischer Nachrichtendienste allerdings Kenntnis über vereinzelte Kontakte bekannter „Blood & Honour“- bzw. „Combat 18“-Aktivisten in das europäische Ausland. Dabei handelt es sich überwiegend um persönliche Kontakte einzelner Personen, die sich auf gegenseitige Besuche im Rahmen von Konzerten oder Feierlichkeiten beschränken. Außerdem nehmen deutsche Rechtsextremisten regelmäßig an Veranstaltungen und Konzerten rechtsextremistischer Organisationen und Aktivisten im Ausland teil, deren Zweck aber nicht auf die internationale Vernetzung gerichtet ist. Ein Teil dieser Veranstaltungen wird von den im Ausland nicht verbotenen „Blood & Honour“-Divisionen organisiert. 21. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Vernetzungstreffen von „Combat 18“ bzw. „Blood and Honour“ in Deutschland vor (bitte nach Art der Veranstaltung, Datum, Ort und Zahl der Teilnehmenden aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Vernetzungstreffen von „Combat 18“ bzw. „Blood & Honour“ in Deutschland vor. 22. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über ausländische Aktivisten von „Blood and Honour“ bzw. „Combat 18“ vor, die in der Vergangenheit an Vernetzungstreffen in Deutschland teilgenommen haben? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über entsprechende Vernetzungstreffen in Deutschland vor. 23. Erhielt die Bundesregierung Mitteilung von ausländischen Nachrichtendiensten oder den Sicherheitsbehörden anderer Länder über die Teilnahme von ausländischen Neonazis an Vernetzungstreffen von „Blood and Honour“ bzw. „Combat 18“ in Deutschland in der Zeit seit dem Jahr 1998? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 20 und 21 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10757 24. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Waffentrainings von „Blood and Honour“- bzw. „Combat 18“-Strukturen in Deutschland seit dem Jahr 1998 (bitte nach Ort, Datum und Anzahl der Beteiligten aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über organisierte Waffentrainings von „Blood and Honour“- bzw. „Combat 18“-Strukturen in Deutschland seit dem Jahr 1998. 25. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Teilnahme deutscher Neonazis an Waffentrainings von „Blood and Honour“- bzw. „Combat 18“-Strukturen im Ausland seit dem Jahr 1998 (bitte nach Ort, Datum und Anzahl der Beteiligten aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Teilnahme deutscher Neonazis an organisierten Waffentrainings von „Blood and Honour“- bzw. „Combat 18“-Strukturen im Ausland seit dem Jahr 1998. 26. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Waffen oder Sprengstofffunde im Zusammenhang mit von „Blood and Honour“- bzw. „Combat 18“-Strukturen in Deutschland seit dem Jahr 1998 (bitte nach Ort, Datum und sichergestellten Waffen bzw. Sprengstoff aufschlüsseln)? Sind der Bundesregierung Anschlagspläne im Zusammenhang mit „Blood and Honour“- bzw. „Combat 18“-Strukturen in Deutschland seit dem Jahr 1998 bekannt geworden? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellungen im Zusammenhang von „Blood and Honour“- bzw. „Combat 18“-Strukturen in Deutschland seit dem Jahr 1998. Bekannt ist nur, dass bei einem Sympathisanten von „Combat 18“ bei Durchsuchungen im Juli sowie im November 2015 Waffen und Munition aufgefunden werden konnten. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu Einzelheiten von laufenden Ermittlungsverfahren , die von den Staatsanwaltschaften der Länder geführt werden, aufgrund der vom Grundgesetz vorgegebenen Kompetenzordnung keine Stellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333