Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 27. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10782 18. Wahlperiode 29.12.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10624 – Pläne von RWE und E.ON zum Verkauf ihrer Anteile am Urananreicherungsunternehmen URENCO V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Angesichts der Pläne Großbritanniens und der deutschen Energiekonzerne RWE und E.ON, ihre Anteile am Urananreicherungsunternehmen URENCO Limited (im Weiteren URENCO Ltd. oder URENCO) zu verkaufen, strebt die niederländische Regierung eine gesetzliche Regelung zur Sicherung der öffentlichen Belange bei der Nichtverbreitung und Sicherheit an. Ein entsprechendes Gesetzgebungspaket in Sachen URENCO Ltd. soll im niederländischen Parlament beschlossen werden. Einem Brief des niederländischen Wirtschaftsministers Henk Kamp vom 31. Oktober 2016 an die Präsidentin des niederländischen Parlaments zufolge (vgl. www.tweedekamer.nl/downloads/document?id=fc3ffc69- b375-4d3d-88f7-6fbc48bb7961&title=Borging%20publieke%20belangen% 20inzake%20URENCO.pdf) haben die drei Almelo-Vertragsstaaten Großbritannien , Deutschland und Niederlande sich in Sachen Verkauf der URENCO Ltd. darauf verständigt, eine künftige Börsennotierung des Unternehmens auszuschließen . Laut dieses Briefes haben sich die zu einem Drittel an URENCO Ltd. beteiligten deutschen Unternehmen RWE und E.ON gegen diese Einigung der Almelo-Vertragsstaaten ausgesprochen. Gegenüber Medien haben sie in dem Zusammenhang geäußert, dass diese Maßgabe einen Verkauf der URENCO- Anteile praktisch verhindern würde (siehe Handelsblatt, www.handelsblatt.com/ unternehmen/industrie/urenco-umbau-scheitert-an-rwe-und-e-on/14768678.html). In dem Brief des niederländischen Wirtschaftsministers heißt es u. a.: „Im vergangenen Sommer haben die Vertragspartner des Vertrages von Almelo nach schwierigen und komplexen Verhandlungen bezüglich des Gesetzgebungspakets eine Übereinkunft erzielt. Diese Übereinkunft ist auf der politischen Ebene sowohl durch das Vereinigte Königreich als auch Deutschland brieflich bestätigt worden. Die deutsche Regierung hat in diesem Zusammenhang die Bedingung formuliert, dass die URENCO Ltd. eine gesellschaftsrechtliche Struktur erhält, die eine Börsennotierung ausschließt.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10782 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In dem Brief wird ferner mitgeteilt, dass die Niederlande ihren Drittel-Anteil an der URENCO Ltd. nicht verkaufen wollen, aber aufgrund der Verkaufspläne von Großbritannien und von RWE und E.ON offenbar eine zusätzliche nationale gesetzliche Regelung anstreben. „Aus diesem Grund ist es erforderlich, in Abstimmung mit den Vertragspartnern Alternativmöglichkeiten auszuloten, mit denen eine optimale Sicherung der öffentlichen Belange garantiert wird.“ Ziel dieser Maßnahmen soll sein, einen Missbrauch der Anreicherungstechnik der URENCO für militärische und andere Zwecke auszuschließen. Dabei geht es vor allem um das Know-How und die Möglichkeit, in den Urananreicherungsanlagen auch atomwaffenfähiges Uran herzustellen. 1. Was wurde nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen den Almelo-Vertragsstaaten hinsichtlich einer Börsennotierung der URENCO Ltd. nach einem Verkauf genau vereinbart, und wie genau ist der Wortlaut dieser Vereinbarung ? 2. In welcher rechtlichen Weise bzw. in welchen Verträgen bzw. Gesetzen soll der Ausschluss einer Börsennotierung nach einem Verkauf der URENCO Ltd. geregelt werden? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung verhandelt seit mehreren Jahren mit Großbritannien und den Niederlanden über eine von Großbritannien initiierte Anteilsveräußerung/Privatisierung von Anteilen am Urananreicherungsunternehmen URENCO. Insbesondere ging es dabei von Anfang an um die Schaffung eines Rechtsrahmens, der gewährleistet, dass nach Verkauf der bisher staatlichen Mehrheit von Großbritannien und den Niederlanden die hoheitlichen nichtverbreitungspolitischen SANP- Rechte (SANP = Security and Non-Proliferation) weiterhin in vollem Umfang und zukunftsfest gegenüber Investoren und Käufern durchgesetzt werden können. Dieses Kriterium galt für die Bundesregierung auch bei dem von den Troika-Partnern sowie E.ON und RWE ins Spiel gebrachten gemeinsamen Börsengang. Dazu konnte zwischen den Regierungen jedoch keine tragfähige und für alle drei Staaten akzeptable rechtliche (SANP-)Struktur gefunden werden. Die Option eines Börsengangs wurde deshalb ab Mitte 2016 nicht weiterverfolgt. Die privaten deutschen Anteileigner E.ON und RWE wurden darüber von den Regierungen unterrichtet. 3. Welche Maßnahmen sind insgesamt in dem vom niederländischen Wirtschaftsminister als „Gesetzgebungspaket“ bezeichneten Vereinbarungen im Einzelnen enthalten (bitte die entsprechenden Maßnahmen im Wortlaut darstellen )? Das niederländische „Gesetzgebungspaket“ umfasst neben dem Gesetz („Treaty of Almelo Implementing Act“) erläuternde Texte sowie ein Satzungsgerüst für die (privatisierte) niederländische URENCO-Tochtergesellschaft. Die enthaltenen Maßnahmen dienen dem Schutz der öffentlichen SANP-Interessen . Im Einzelnen: Klarstellung, dass die Geschäftstätigkeit von URENCO auf der Grundlage der Prinzipien des Vertrags von Almelo erfolgen muss. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10782 Informationsrechte der niederländischen Regierung (Berichte der Geschäftsführung , Fragerechte, Recht auf Dokumenteneinsicht, Geheimschutz). Mitsprache und Einwirkung der niederländischen Regierung bei der Einstellung von Personen. Kontrollrechte gegenüber potentiellen Investoren und Anteilskäufern. Kontrolle sensitiver Maßnahmen der zukünftigen Geschäftsführung (Prävention von Know-How Abfluss). Überwachung der Sicherheit der Anlagen und der IT. 4. Trifft es zu, dass die angestrebte Regelung zum Ausschluss einer künftigen Börsennotierung der URENCO Ltd. nach einem Verkauf von der deutschen Regierung formuliert wurde? Wenn ja, aus welchen Gründen hält die Bundesregierung diese Maßnahme für erforderlich? Wenn nein, was ist warum dann zutreffend? Nachdem die Option eines Börsengangs nicht weiterverfolgt wurde, war eine entsprechende Formulierung nicht notwendig. 5. Wäre aus Sicht der Bundesregierung dafür die Zustimmung des Deutschen Bundestages erforderlich? Wenn nein, warum wäre das nicht der Fall? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Aus welchen Gründen halten die Almelo-Vertragsstaaten und die Bundesregierung es für erforderlich, eine künftige Börsennotierung der URENCO Ltd. nach einem Verkauf auszuschließen? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 7. Halten die Almelo-Vertragsstaaten trotz der Ablehnung der Regelung zum Ausschluss einer künftigen Börsennotierung durch die deutschen Unternehmen RWE und E.ON an dieser Regelung fest? Wenn nein, warum nicht? Ein Börsengang steht aus den in der Antwort zu den Fragen 1 und 2 dargelegten Gründen nicht mehr im Raum. 8. Braucht es aus Sicht der Bundesregierung oder der Almelo-Vertragsstaaten eine Zustimmung für eine Regelung zum Ausschluss einer künftigen Börsennotierung durch die deutschen Unternehmen E.ON und RWE? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Frage einer solchen Zustimmung stellt sich nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10782 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Hat es seit dem 13. Oktober 2016 weitere Gespräche zwischen den Almelo- Vertragsstaaten untereinander und mit den deutschen Unternehmen E.ON und RWE zur Frage ihrer Ablehnung einer Regelung zum Ausschluss einer künftigen Börsennotierung der URENCO Ltd. gegeben? Wenn ja, wann, und mit welchen Ergebnissen? Nein. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass Mitglieder der Bundesregierung bei Gelegenheit von Gesprächen zu anderen Themen auf Regelungen zu dem geplanten Anteilsverkauf angesprochen worden sind; insoweit stützt sich die Antwort auf vorliegende Erkenntnisse sowie vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen, nach denen es keine Hinweise auf solche Gespräche gibt. 10. Hat es seit dem 13. Oktober 2016 Gespräche zwischen der Bundesregierung und den deutschen Unternehmen E.ON und RWE zur Frage ihrer Ablehnung einer Regelung zum Ausschluss einer künftigen Börsennotierung der URENCO Ltd. gegeben? Wenn ja, wann, und mit welchen Ergebnissen? Nein. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass Mitglieder der Bundesregierung bei Gelegenheit von Gesprächen zu anderen Themen auf Regelungen zu dem geplanten Anteilsverkauf angesprochen worden sind; insoweit stützt sich die Antwort auf vorliegende Erkenntnisse sowie vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen, nach denen es keine Hinweise auf solche Gespräche gibt. 11. Wann werden weitere Beratungen zwischen den Almelo-Vertragsstaaten und zwischen diesen und den Unternehmen RWE und E.ON in dieser Sache stattfinden? Es sind keine diesbezüglichen Gespräche vorgesehen. 12. Aus welchen Gründen wollen nach Kenntnis der Bundesregierung die Niederlande ihren Anteil an der URENCO Ltd. nicht verkaufen? Nach Kenntnis der Bundesregierung möchten die Niederlande einen Rechtsrahmen schaffen, welcher einen Anteilsverkauf ermöglicht. Soweit der Bundesregierung dies bekannt ist, haben die Niederlande noch keine abschließende Entscheidung über einen Verkauf ihrer Anteile getroffen. 13. Welche weiteren Maßnahmen sind zwischen den Almelo-Vertragsstaaten hinsichtlich des geplanten Verkaufs der URENCO Ltd. bzw. von Teilen der URENCO Ltd. außerdem getroffen worden, die über die bisherigen Regelungen des Almelo-Vertrags hinausgehen? Wie haben sich E.ON und RWE dazu im Einzelnen geäußert? Neben den SANP-Rechten auf der Grundlage des Almelo-Vertrags wurden insbesondere mögliche zukünftige Gesellschaftsstrukturen daraufhin geprüft, inwiefern sie auch nach einem Anteilsverkauf die Wahrung und Durchsetzung der SANP-Rechte gewährleisten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10782 14. Aus welchen Gründen hält es die Bundesregierung bis heute nicht für erforderlich , von sich aus den Deutschen Bundestag über die Entwicklung und den Stand der Vorbereitung für einen Verkauf von Anteilen der URENCO Ltd. – insbesondere mit Blick auf den deutschen Anteil – zu informieren? In der Sache wurden Verhandlungen zwischen den Regierungen geführt, welche zu keinen unmittelbaren gesetzgeberischen Konsequenzen in Deutschland geführt hätten. Die Bundesregierung hat regelmäßig parlamentarische Anfragen zu dem Thema beantwortet und steht dem Deutschen Bundestag für eine Unterrichtung jederzeit zur Verfügung. 15. Wann und mit welchem Inhalt hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2015 mit welchen Vertreterinnen und Vertretern von E.ON und RWE über die Bedingungen für einen Verkauf von Anteilen der URENCO Ltd. gesprochen? E.ON und RWE sind auf Arbeitsebene über wesentliche Ergebnisse der Regierungsverhandlungen unterrichtet worden. Die Bundesregierung hat darüber hinaus keine förmlichen Gespräche mit den deutschen Anteilseignern geführt. Es kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass Mitglieder der Bundesregierung bei Gelegenheit von Gesprächen zu anderen Themen auf den geplanten Anteilsverkauf angesprochen worden sind; insoweit stützt sich die Antwort auf vorliegende Erkenntnisse sowie vorhandene Unterlagen und Aufzeichnungen, nach denen es keine Hinweise auf solche Gespräche gibt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333