Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10788 18. Wahlperiode 03.01.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Özcan Mutlu, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10719 – Zukunft des Optionszwangs im Staatsangehörigkeitsrecht nach dem Beschluss des CDU-Parteitags V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts unter der ersten rot-grünen Bundesregierung , die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, erwerben Kinder ausländischer Eltern durch eine Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit , wenn sich ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt seit mindestens acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat (§ 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes). Gemäß § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes wurden zudem ausländische Kinder, die sich am 1. Januar 2000 rechtmäßig aufhielten, das zehnte Lebensjahr nicht vollendet hatten und im Zeitpunkt ihrer Geburt die Voraussetzungen des § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllt hatten, auf Antrag eingebürgert, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2000 gestellt wurde. Damit hat die damalige rot-grüne Bundesregierung ein deutliches Zeichen zur Überwindung des ius sanguinis als kennzeichnendes Merkmal des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts gesetzt. Allerdings mussten die Begünstigten nach Erreichen der Volljährigkeit auf ihre ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) verzichten bzw. deren Verlust nachweisen , um die deutsche Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 23. Lebensjahrs nicht wieder zu verlieren (sog. Optionszwang). Personen, bei deren hypothetischer Einbürgerung die Mehrstaatigkeit gem. § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes hinzunehmen wäre, waren davon von vornherein ausgenommen. Daher unterfallen insbesondere Kinder in Deutschland lebender Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nicht dem Optionszwang. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BGBl. 2014 I Nr. 52) haben CDU, CSU und SPD den Optionszwang im Dezember 2014 zwar nicht abgeschafft, aber weitere Ausnahmen geregelt. Seitdem entfällt der Optionszwang, wenn die Betroffenen nachweisen, dass sie sich bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres acht Jahre im Inland aufgehalten haben, sechs Jahre die Schule besucht haben oder im Inland einen Schulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Zudem entfällt der Optionszwang auch, wenn im Einzelfall ein vergleichbar enger Bezug zu Deutschland besteht und der Optionszwang nach den Umständen des Einzelfalls Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10788 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode eine besondere Härte bedeuten würde (vgl. § 29 Absatz 1a des Staatsangehörigkeitsgesetzes ). Im Gesetzgebungsverfahren hatten die fragestellende Fraktion sowie zahlreiche Stimmen aus Wissenschaft und Zivilgesellschaft davor gewarnt , mit einer solchen Regelung die Eigen- und Fremdwahrnehmung der Begünstigten als Staatsangehörige zweiter Klasse fortzuschreiben und für die zuständigen Behörden überflüssigen Verwaltungsaufwand zu schaffen (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/1173, 18/1369 und 18/2579). Die Neuregelung des Optionszwangs knüpft zudem an andere Altersstufen und Fristen an als die bisherige Regelung. So muss der Hinweis auf die Erklärungspflicht nicht mehr wie zuvor unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres ergehen, sondern innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 21. Lebensjahres. Dies führt dazu, dass Begünstigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das 22. Lebensjahr , aber nicht das 23. Lebensjahr bereits vollendet hatten, unabhängig von der Erfüllung der Ausnahmetatbestände, sämtliche Staatsangehörigkeiten behalten konnten (vgl. Tometten, Das Standesamt 2014, 321). Dieser Umstand war offensichtlich vom Gesetzgeber nicht gewollt und beruht auf einer mangelhaften Sorgfalt bei der gesetzgeberischen Arbeit. Am 6. Dezember 2016 hat die CDU auf ihrem Parteitag beschlossen, die Rückabwicklung der Reform aus dem Jahr 2014 anzustreben, für die das CDU-geführte Bundesministerium des Innern federführend war. Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und der Bundesminister des Innern Dr. Thomas De Maizière haben den Beschluss kritisiert (vgl. www.faz.net/aktuell/politik/ inland/cdu-parteitag-cdu-will-doppelte-staatsbuergerschaft-kippen-14562971. html <12. Dezember 2016>). Die Fragesteller halten an ihrer langjährigen Forderung fest, den Optionszwang gänzlich abzuschaffen und allen Kindern rechtmäßig in Deutschland lebender Eltern mit Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit zu gewähren. Zum Staatsangehörigkeitsrecht hat die Fraktion in der 18. Wahlperiode zahlreiche Initiativen eingebracht (Bundestagsdrucksachen 18/4612, 18/5631, 18/9669 u. a.). 1. Wie bewertet die Bundesregierung die weitgehende Abschaffung des Optionszwangs im Staatsangehörigkeitsrecht im Jahre 2014 und die Effekte dieser Reform? 2. Inwiefern hat diese Reform nach Auffassung der Bundesregierung dazu beigetragen , die rechtliche Situation von in Deutschland geborenen Kindern und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben abzusichern? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen zu den Fragestellungen noch keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung verweist im Übrigen auf die Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/1312 vom 5. Mai 2014). 3. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Befreiung von der Optionspflicht für in Deutschland geborene Kinder von ausländischen Eltern wieder abzuschaffen, und wie begründet sie ihre Haltung? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10788 4. Hält die Bundesregierung den Beschluss des CDU-Parteitags vom 6. Dezember 2016 in Übereinstimmung mit der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel für falsch? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verweist darauf, dass der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/1312 vom 5. Mai 2014) seinerzeit auf ihre Initiative eingebracht worden ist. Im Übrigen nimmt die Bundesregierung zu Parteitagsbeschlüssen grundsätzlich keine Stellung . 5. Wie viele Personen sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland in Besitz von mehr als einer Staatsangehörigkeit? 6. Wie viele Personen sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland neben der deutschen Staatsangehörigkeit in Besitz einer oder mehrerer weiterer Staatsangehörigkeiten (bitte nach weiterer Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)? 7. Wie viele deutsche Staatsangehörige, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit in Besitz einer oder mehrerer weiterer Staatsangehörigkeiten sind, leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung im Ausland (bitte nach weiterer Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstaat aufschlüsseln)? Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/9554 vom 6. September 2016. Dort ist die Zahl der deutschen Staatsangehörigen, die im Besitz einer oder mehrerer weiterer Staatsangehörigkeiten sind, nach den 20 häufigsten weiteren Staatsangehörigkeiten aufgeschlüsselt. 8. Wie viele Personen haben seit dem 1. Januar 2000 als Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Nach der Geburtenstatistik des Statistischen Bundesamtes hatten in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2013 insgesamt 491 862 Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland erworben (vergleiche Antwort zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/9554 vom 6. September 2016. Jahr Kinder 2000 41.257 2001 38.600 2002 37.568 2003 36.819 2004 36.863 2005 40.156 2006 39.089 2007 35.666 2008 30.336 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10788 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr Kinder 2009 28.977 2010 29.492 2011 31.091 2012 34.286 2013 31.662 Gesamt: 491.862 9. Wie viele Personen haben gem. § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit erworben? Nach der Einbürgerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes haben 49 242 Kinder ausländischer Eltern bis Ende 2015 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung nach § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben. 10. Wie viele Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland oder gem. § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben, haben sie zu einem späteren Zeitpunkt wegen des staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionszwangs wieder verloren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 11. Wie viele Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland oder gem. § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erworben haben, haben sie seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes wegen des staatsangehörigkeitsrechtlichen Optionszwangs wieder verloren (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie viele dieser Personen hielten sich im Zeitpunkt des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit in Deutschland auf, und wie lange hatten sich diese Personen im Durchschnitt insgesamt in Deutschland aufgehalten? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund der Optionspflicht nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) konnte bisher nur in den Fällen des § 40b StAG eintreten. Statistische Erhebungen zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit , zu den Verlustgründen, dem Aufenthaltsort sowie der Inlandsaufenthaltsdauer der Betroffenen finden nicht statt. 12. In wie vielen Fällen ist seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Optionszwang entfallen, weil die Betroffenen sich mindestens acht Jahre im Inland aufgehalten haben (§ 29 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StAG)? 13. In wie vielen Fällen ist seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Optionszwang entfallen, weil die Betroffenen mindestens sechs Jahre im Inland die Schule besucht haben (§ 29 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 StAG)? 14. In wie vielen Fällen ist seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Optionszwang entfallen, weil die Betroffenen im Inland die Schule oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben (§ 29 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 StAG)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10788 15. In wie vielen Fällen ist seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Optionszwang entfallen, weil die Betroffenen im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland haben und der Optionszwang für sie eine besondere Härte bedeuten würde (§ 29 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 StAG)? a) Welche Fallkonstellationen werden nach Kenntnis der Bundesregierung hiervon erfasst? b) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung hiervon optionspflichtige Deutsche erfasst, die – ohne die sonstigen Voraussetzungen des § 29 Absatz 1a StAG zu erfüllen – einen deutschen Hochschulabschluss erworben haben? Wenn nein, warum nicht? c) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung hiervon optionspflichtige Deutsche erfasst, die – ohne die sonstigen Voraussetzungen des § 29 Absatz 1a StAG zu erfüllen – einen Bundesfreiwilligendienst, einen vergleichbaren staatlich anerkannten Freiwilligendienst oder freiwilligen Wehrdienst geleistet haben? Wenn nein, warum nicht? d) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung hiervon optionspflichtige Deutsche erfasst, die – ohne die sonstigen Voraussetzungen des § 29 Absatz 1a StAG zu erfüllen – sich mindestens acht Jahre innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz aufgehalten haben? Wenn nein, warum nicht? e) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung hiervon optionspflichtige Deutsche erfasst, die – ohne die sonstigen Voraussetzungen des § 29 Absatz 1a StAG zu erfüllen – mindestens sechs Jahre innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz die Schule besucht haben? Wenn nein, warum nicht? f) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung hiervon optionspflichtige Deutsche erfasst, die – ohne die sonstigen Voraussetzungen des § 29 Absatz 1a StAG zu erfüllen – innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz einen Schul- oder Hochschulabschluss erworben oder eine Berufsausbildung abgeschlossen haben ? Wenn nein, warum nicht? g) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung hiervon optionspflichtige Deutsche erfasst, die – ohne die sonstigen Voraussetzungen des § 29 Absatz 1a StAG zu erfüllen – den Abschluss einer Deutschen Auslandsschule erworben haben? Wenn nein, warum nicht? h) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung hiervon optionspflichtige Deutsche erfasst, die – ohne die sonstigen Voraussetzungen des § 29 Absatz 1a StAG zu erfüllen – ein politisches Wahlamt in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben oder innegehabt haben? Wenn nein, warum nicht? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10788 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode i) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung hiervon optionspflichtige Deutsche erfasst, die – ohne die sonstigen Voraussetzungen des § 29 Absatz 1a StAG zu erfüllen – in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einem Beamtenverhältnis stehen oder Soldaten sind? Wenn nein, warum nicht? j) Werden nach Kenntnis der Bundesregierung hiervon optionspflichtige Deutsche erfasst, die – ohne die sonstigen Voraussetzungen des § 29 Absatz 1a StAG zu erfüllen – bereits Kinder haben, die ihrerseits die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben haben, ohne optionspflichtig zu sein? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 12 bis 15 und 15a bis 15j werden gemeinsam beantwortet. Statistische Erhebungen zum Wegfall der Optionspflicht auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie zu den Gründen für den Wegfall finden nicht statt. Zur Anwendung des § 29 Absatz 1a Satz 2 StAG wird auf Nummer 29.1a.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz (Stand: 1. Juni 2015) Bezug genommen (www.bmi. bund.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/Themen/MigrationIntegration/Staatsang/ VorlaeufigeAnwendungshinweise.html?nn=3315298). Anwendungsfälle sind der Bundesregierung bisher nicht bekannt geworden. 16. In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Optionszwang schon deshalb entfallen, weil die Betroffenen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits das 22. Lebensjahr, aber nicht das 23. Lebensjahr vollendet hatten, und in wie vielen dieser Fälle wurden die Betroffenen darüber von welcher Behörde und zu welchem Zeitpunkt informiert ? Zu Fallzahlen über den Wegfall der Optionspflicht auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie zu den Gründen für den Wegfall wird auf die Antwort zu Frage 12 bis 15 und 15a bis 15j Bezug genommen . In wie vielen Fällen und auf welche Weise Betroffene über den Wegfall der Optionspflicht auf Grund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes informiert worden sind und durch welche Behörde und zu welchem Zeitpunkt diese Information erfolgt ist, ist der Bundesregierung nicht bekannt . Das Staatsangehörigkeitsgesetz wird grundsätzlich von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt, die auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln. Die Bundesregierung hat den Ländern und dem für Auslandsfälle zuständigen Bundesverwaltungsamt seinerzeit jedoch entsprechende Musterschreiben für die Information der Betroffenen zur Verfügung gestellt . 17. Wie viele Personen und welche Personengruppen, die nach den geltenden Vorschriften nicht mehr optionspflichtig sind, wären nach Einschätzung bzw. Auffassung der Bundesregierung wieder vom Optionszwang betroffen, wenn die gesetzliche Regelung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes rückgängig gemacht würde (bitte die Gesamtzahl angeben und nach Jahren aufschlüsseln, in denen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit mangels Verzichts auf die andere(n) Staatsangehörigkeit (en) bzw. Verlust Letzterer aufschlüsseln)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10788 Welche verfassungsrechtlichen Grenzen sieht die Bundesregierung für ein solches Vorgehen? Die Bundesregierung wird in dieser Legislaturperiode keine Initiative zu einer Neuregelung der Optionspflicht ergreifen. Zu insofern hypothetischen Fragen nimmt die Bundesregierung grundsätzlich nicht Stellung. 18. Wie viele Gerichtsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes anhängig war und die Folgen des Optionszwangs betrafen, wurden seitdem mit welchem Ergebnis nach Kenntnis des Bundesregierung abgeschlossen (bitte nach Bundesländern und Verfahrensausgang aufschlüsseln), und wie viele derartige Verfahren sind derzeit noch aus welchen Gründen anhängig (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wie viele Gerichtsverfahren zu Optionsfällen in den Ländern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes anhängig waren, mit welchem Ergebnis sie abgeschlossen wurden und wie viele derartige Verfahren derzeit noch aus welchen Gründen anhängig sind. 19. Inwiefern und auf welche Art und Weise haben die Bundesregierung, ihre nachgeordneten Behörden und die zuständigen Stellen der Länder nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes die Betroffenen über die Neuregelungen informiert? Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration hat mit Inkrafttreten des Gesetzes eine zweimonatige Informationskampagne begonnen , die sich an die Betroffenen und ihre Eltern richtete. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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