Die Antwort wurde namens des Bundeskanzleramtes mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10793 18. Wahlperiode 05.01.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Eva Bulling-Schröter, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10694 – Räumlichkeiten des Bundesnachrichtendienstes auf Flughäfen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Ausgabe vom 22. Oktober 2016 berichtete das Magazin „DER SPIE- GEL“ in dem Artikel „Geld und Geltung“ darüber, dass der Bundesnachrichtendienst am Flughafen München eigene Räume unterhielte und dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND) Gutscheine zur Nutzung der „Senator Lounge“ am Flughafen Berlin-Tegel erhielten (S. 38 f.). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antworten zur Anfrage können nicht öffentlich dargestellt werden, da die erbetenen Auskünfte wesentliche Strukturelemente des BND betreffen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf den Haushalt und Modus Operandi der Aufgabenerfüllung der Behörde ziehen, wodurch diese beeinträchtigt wird. Dies wäre für die Sicherheit und Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig. Deshalb sind die Antworten als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Anlage übermittelt. 1. An welchen deutschen Flughäfen unterhält der BND eigene Räumlichkeiten ? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Beantwortung unter „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ verwiesen. Das Bundeskanzleramt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10793 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie hoch sind die jährlichen Kosten für den Betrieb dieser Räumlichkeiten? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Beantwortung unter „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ verwiesen. 3. Auf welche Summe belaufen sich die Kosten für die eingangs erwähnten Gutscheine, die für die Nutzung von Lufthansa-Lounges an Flughäfen ohne BND-Räumlichkeiten ausgegeben werden? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Beantwortung unter „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ verwiesen. 4. Worin besteht die Notwendigkeit BND-eigener Räumlichkeiten? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Beantwortung unter „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ verwiesen. 5. Mietet der BND die Räumlichkeiten direkt an oder geschieht dies legendiert? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Beantwortung unter „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ verwiesen. 6. Welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BND sind zu diesen Räumlichkeiten zugangsberechtigt? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Beantwortung unter „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ verwiesen. 7. Welche Personen, die nicht Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BND sind, haben Zugang zu diesen Räumlichkeiten? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Beantwortung unter „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ verwiesen. 8. Haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Nachrichtendienste Zugang zu diesen Räumlichkeiten, und falls ja, welche? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Beantwortung unter „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ verwiesen. 9. Dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BND ähnliche Einrichtungen anderer Nachrichtendienste an Flughäfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nutzen, und falls ja, an welchen Flughäfen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Beantwortung unter „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ verwiesen. 10. Unterhält der BND ähnliche Einrichtungen außerhalb von Flughäfen, bspw. Warteräume an Bahnhöfen, Seehäfen o. Ä., und wenn ja, wo? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Beantwortung unter „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10793 11. Verfügen andere deutsche Nachrichtendienste über ähnliche Einrichtungen, und wenn ja, welche Dienste und über welche Einrichtungen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Beantwortung unter „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333