Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 9. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10814 18. Wahlperiode 11.01.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay, Karin Binder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10460 – Umsetzung der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union in der Bundesrepublik Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Anfang des Jahres 2013 werden die europäischen Gewässer nach einer reformierten Fischereipolitik der Europäischen Union (Gemeinsame Fischereipolitik - GFP) bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung der Fischbestände soll so erfolgen , dass ein höchstmöglicher Dauerertrag (MSY – maximum sustainable yield) für alle genutzten Arten erreicht wird. Zunächst wird der MSY-Ansatz für die Bewirtschaftung einzelner Fischarten herangezogen. Ziel ist jedoch, ihn in mehrjährigen und artübergreifenden Bewirtschaftungsplänen zu implementieren , um auch Interaktionen zwischen den Arten im Ökosystem abbilden zu können. Die Festsetzung der Fangmöglichkeiten erfolgt unter Beachtung der Ziele der GFP, insbesondere der Auswirkungen der Fischerei-Aktivitäten und Fangmethoden auf die Bestände (fischereiliche Sterblichkeit). Die Fangquoten werden nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den Bestandsentwicklungen vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) vorgeschlagen. Konkrete Festlegungen zu den Fangquoten erfolgen auf dem Verhandlungsweg der zuständigen Ministerinnen und Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Dabei geht es auch um die Berücksichtigung sozioökonomischer Folgen. Ein weiterer wichtiger Schritt für eine nachhaltige fischereiliche Bewirtschaftung ist die Umsetzung des im Rahmen der GFP beschlossenen Paradigmenwechsels. Ursprünglich galt für die europäische Fischerei ein Rückwurfgebot für unerwünschten Beifang. Seit dem Jahr 2012 soll nun durch veränderte Fangmethoden der Beifang auf maximal 7 Prozent reduziert werden. Das Anlandegebot wird schrittweise bis zum Jahr 2019 eingeführt. Zur Durchsetzung der Festlegungen und Regeln der GFP sieht das EU-Recht umfassende Kontrollen vor. In Hinblick auf die bundesdeutsche Umsetzung ergeben sich verschiedene Fragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10814 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie viele Seekontrollen deutscher Fischereifahrzeuge haben deutsche Behörden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 in der Nord- und Ostsee durchgeführt , und wie viel Prozent der Gesamtmenge deutscher Fänge pro Jahr wurden durch diese Kontrollen in den jeweiligen Seegebieten abgedeckt (bitte nach Fischerei- und Fanggebieten einzeln auflisten)? Die Anzahl der Seekontrollen deutscher Fischereifahrzeuge ist in folgender Tabelle dargestellt. Daneben wurde auch eine Vielzahl von Fischereifahrzeugen anderer EU-Mitgliedstaaten auf See kontrolliert, die aufgrund der Regelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik Zugang zur deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) haben. 2014 2015 2016 Ostsee 150 490 298 Nordsee 99 98 94 Bei den aufgeführten Seekontrollen werden jeweils die eingesetzten Fanggeräte sowie die an Bord befindlichen Fangerlaubnisse und -lizenzen sowie die getätigten Fänge inspiziert. Daten über die Gesamtmenge kontrollierter Fänge liegen im Rahmen von Seekontrollen nicht vor, da bei den einzelnen Kontrollen lediglich geprüft wird, ob die an Bord befindlichen Mengen rechtmäßig sind, sie aber nicht quantitativ erfasst werden. 2. Wie viele Fangfahrten der Deutschen Fischerei wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 in der Nordsee und Ostsee von deutschen Fischereibeobachterinnen und -beobachtern begleitet und analysiert, und wie viel Prozent der deutschen Fänge bzw. Anlandungen sind damit abgedeckt (bitte einzeln nach Seegebieten und Fischereimetier auflisten)? Fangfahrten deutscher Fischereifahrzeuge werden regelmäßig durch wissenschaftliche Beobachter der Thünen-Institute für Seefischerei und Ostseefischerei begleitet. Eine Übersicht über die Fangfahrten pro Jahr, Gebiet und Metier, die im Rahmen des EU-Datenerhebungsprogramms durch die Thünen-Institute für Ostseefischerei (OF) in der Ostsee und Seefischerei (SF) in der Nordsee beprobt wurden, sind in den Tabellen 1a und 1b (Anlage) dargestellt. In der Ostsee wurden im Mittel pro Jahr rund 140 Fangreisen aus den unterschiedlichsten Metiers vom OF beprobt. Hier handelt es sich meist um kürzere Reisen. In der Nordsee hingegen dauern die Fangfahrten in der Regel deutlich länger, so dass dort weniger Reisen beprobt werden, dafür aber längere Zeiträume abgedeckt sind. In der Ostsee liegt die Abdeckung bezogen auf die Gesamtanlandungen meist unter 1 Prozent bei den Metiers, die auf Dorsch und Plattfische zielen. Bei den Fischereien auf Hering liegt dieser Anteil in der Größenordnung von 2 Prozent und erreicht bei der Fischerei auf Sprotte etwa 10 Prozent. Die unterschiedlichen Anteile bei den einzelnen Fischereien sind im Wesentlichen bedingt durch die Größe und Anzahl der Fahrzeuge. Während in der Fischerei auf Sprotte nur wenige große Fahrzeuge eingesetzt werden, erfolgt die Fischerei auf Dorsch durch eine Vielzahl kleiner Boote. Der Anteil der beprobten Fänge an den Gesamtanlandungen ist jedoch nicht als Indikator für die Qualität der wissenschaftlichen Bewertung eines Bestandes zu sehen. Eine vollständige Erfassung aller Fänge ist nicht das Ziel. Vielmehr soll mit vertretbarem personellem und finanziellem Aufwand ein repräsentativer Anteil der Fänge der jeweiligen Flottensegmente beprobt werden. Durch eine zufallsbasierte Beprobung wird bei nominell geringer Abdeckung ein statistisch valider Teil der Gesamtfangaktivitäten erfasst. Dieser Ansatz wird auch von den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10814 anderen Anrainerstaaten der Nord- und Ostsee verwendet und erlaubt die Zusammenstellung homogener internationaler Datensätze für die Bestandsmodelle des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES). Daher gibt die letzte Spalte in Tabelle 1a an, für welchen Anteil der Fänge die beobachteten Reisen als repräsentativ angesehen werden. Für 2016 sind Daten bis Anfang November aufgeführt . Darüber hinaus liefert die Fischerei in erheblichem Umfang unsortierte Proben („letzter Hol“), die dann von der Wissenschaft ausgewertet werden und in der Regel Daten von vergleichbarer Qualität liefern wie die aus den Mitfahrten wissenschaftlicher Beobachter. 3. Welche Änderungen des Seefischereigesetzes wurden in den Jahren 2015 und 2016 umgesetzt bzw. sind für 2017/2018 vorgesehen, um zusätzliche Instrumente zur Kontrolle des Anlandegebotes zu schaffen (bitte Art der Instrumente ausführen)? Die 3. Änderung des Seefischereigesetzes sieht grundsätzlich auch die Einbindung des Zolls und der Bundespolizei in die Aufgaben der Fischereiaufsicht vor. Um das Anlandegebot besser durchsetzen zu können, erlaubt die Neufassung des Seefischereigesetzes darüber hinaus, die Fangerlaubnis mit der Auflage zu versehen , dass die Eintragungen im Logbuch je Hol erfolgen müssen. Außerdem können die für Fischereiaufsicht zuständigen Behörden des Bundes und der Länder künftig Einsicht in die nationale Verstoßdatei nehmen. Dies spielt bei der Vergabe von Fördermitteln aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) eine besondere Rolle, um Verstöße von Wirtschaftsbeteiligten, u. a. gegen das Anlandegebot, berücksichtigen zu können. In den regionalen Gremien für die Nord- und Ostsee (Scheveningen- und Baltfish- Gruppe) werden derzeit zusätzliche Kontrollinstrumente zur Durchsetzung des Anlandegebots diskutiert. Dazu zählt insbesondere die elektronische Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mit Kameras und Sensoren. 4. Wie viele Fangfahrten der deutschen Fischerei wurden im Rahmen der Kontrolle des Anlandegebotes in den Jahren 2015 (Ostsee) und 2016 (Nordsee und Ostsee, bitte nach ICES-Kleinarealen und Fischereimetier aufschlüsseln ) durch die deutsche Fischereiaufsicht kontrolliert, und welche Kontrollmaßnahmen wurden im Einzelnen durchgeführt (bitte erläutern)? In Nord- und Ostsee wurden im fraglichen Zeitraum die in der folgenden Tabelle dargestellten Kontrollen der deutschen Fischerei durchgeführt. Daneben wurde auch eine Vielzahl von Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten kontrolliert, die Zugang zur deutschen AWZ haben. Bei diesen Kontrollen wurden regelmäßig auch die Regelungen zur Einhaltung des Anlandegebots soweit möglich geprüft. Eine Aufschlüsselung nach ICES- Kleinarealen ist nicht möglich. Es können lediglich Aussagen getroffen werden, ob die Seekontrollen sich auf Fahrzeuge mit aktiven oder passiven Fanggeräten (FG) beziehen (Fischereimetier). Land See Land See aktives FG passives FG aktives FG passives FG Ostsee 1.195 76 414 993 80 218 Nordsee ./. ./. ./. 194 94 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10814 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der kontrollierten Fangfahrten im Verhältnis zu der Gesamtanzahl der Fangfahrten der deutschen Fischerei in der Nord- und Ostsee (Seegebiete bitte aufschlüsseln)? Der prozentuale Anteil der kontrollierten Fangfahrten lag in der Nordsee im laufenden Jahr 2016 bei 2,2 Prozent und in der Ostsee bei 6,5 Prozent. Fangfahrten gesamt Kontrollen gesamt Anteil in % Fangfahrten gesamt Kontrollen gesamt Anteil in % 24.318 1.685 6,9 19.718 1.291 6,5 ./. ./. ./. 13.243 288 2,2 6. Wie viele und welche Verstöße gegen das Anlandegebot haben deutsche Kontrollbehörden bei Seekontrollen in den Jahren 2015 in der Ostsee und 2016 in der Nord- und Ostsee festgestellt, und wie wurden diese geahndet (bitte nach Seegebieten einzeln auflisten und erläutern und den Anteil der Ahndungen an der Gesamtzahl von Verstößen gegen fischereirechtliche Regelungen in Prozent angeben)? Informationen zu Verstößen können sich naturgemäß nur auf rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldverfahren beziehen, da erst zu diesem Zeitpunkt ein Verstoß vorliegt. 2015 und 2016 konnten von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) und den zuständigen Kontrollbehörden der Küstenbundesländer bisher keine Verstöße gegen das Anlandegebot bei Seekontrollen festgestellt werden. 7. Welche Zielvorgaben bestehen generell hinsichtlich der Qualität und Quantität der deutschen Kontrollen der Anlandeverpflichtung, und wodurch wurden diese in den Jahren von 2014 bis 2016 erreicht (bitte nach Jahren erläutern )? Zielvorgaben für die Anzahl durchzuführender See- und Anlandekontrollen werden von der BLE im Rahmen der nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 46 der Fischereikontrollverordnung festgelegt. Diese Kontrollprogramme beruhen auf einem risikoorientierten Ansatz und verfolgen allgemein das Ziel, die Einhaltung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen . Das Anlandegebot ist entsprechend seiner Bedeutung integraler Bestandteil dieser Programme. Hauptschwerpunkte der Kontrolltätigkeit in Bezug auf das Anlandegebot sind dabei insbesondere die Gewinnung von aussagekräftigen Vergleichsdaten . Hierzu dient insbesondere das Instrument des letzten Hols, d. h. die Feststellung der Fangzusammensetzung durch Einholen des Netzes in Gegenwart eines Kontrolleurs auf See im Vergleich zu den im Logbuch eingetragenen Daten vorheriger Fänge. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10814 8. Wurde das deutsche System zur Kontrolle der Seefischerei seit der Einführung des Anlandegebotes verändert? Wenn ja, welche Änderungen wurden nach welchen Kriterien vorgenommen ? Wenn nein, warum nicht? Seit der Einführung des Anlandegebotes wurden neue Punkte in das Kontrollverfahren aufgenommen. Im Einzelnen sind das: Kontrolle der Fangzusammensetzung des letzten Hols, Kontrolle des Logbuches, ob alle an Bord genommenen und zurückgeworfenen Fänge eingetragen wurden, Vergleich dieser Daten mit den angelandeten Mengen während der Anlandekontrolle , Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, um das Anlandegebot grenzüberschreitend zu kontrollieren, Aufnahme des Anlandegebots in die Risikobewertung, Aufnahme eines Verstoßes gegen das Anlandegebot in die Seefischereibußgeldverordnung . 9. Wie ist die Personalausstattung der für die Kontrolle der Fischerei zuständigen deutschen Behörden auf Bundesebene und in den Bundesländern? Kann aus Sicht der Bundesregierung eine flächendeckende Kontrolle und Umsetzung des Anlandegebotes in Einklang mit Artikel 15 (13) der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sichergestellt werden (bitte ausführlich erläutern, auch im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten)? Die BLE sichert als zuständige Behörde des Bundes die Überwachung der Fischereitätigkeiten der deutschen Fangflotte sowie der Fangtätigkeiten anderer Staaten in der deutschen AWZ jenseits der 12-Seemeilengrenze sowie die Koordinierung der Fischereiüberwachung zwischen den Ländern und dem Bund. Sie ist als nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zuständig für die Bewirtschaftung der nationalen Fangquoten und des Fischereiaufwandes, die Erteilung von Zugangsberechtigungen zu Gewässern von Drittländern und die Umsetzung der Gemeinsamen Fischmarktordnung. Bei der Bundesanstalt laufen insbesondere die für die Überwachung wichtigen Daten zu den Fängen zusammen. Die Kontrollen auf See wie an Land dienen der Einhaltung der zulässigen Fangmengen und der technischen Erhaltungsmaßnahmen wie etwa zulässige Maschenweiten, zulässiges Fanggerät oder Mindestfischgrößen . Zudem nimmt die Überwachung des Fangaufwands eine immer stärkere Rolle ein. Technische Maßnahmen zur Überwachung der Fischerei, u. a. durch das Satellitenüberwachungssystem, das elektronische Logbuch und elektronische Verkaufsabrechnungen, sind Teil der Aufgabe der BLE. Durch diese Maßnahmen soll die Einhaltung technischer Vorschriften sowie die Umsetzung der mit der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik von 2013 eingeführten Anlandeverpflichtung sichergestellt werden. Damit die geltenden Vorschriften auf EU-Ebene möglichst einheitlich angewendet werden, wurde eine Europäische Fischereiaufsichtsagentur eingerichtet. Diese hat ihren Sitz in Vigo (Spanien) und soll zu einer höheren Effizienz und einer weiteren Harmonisierung der Fischereikontrollen der Mitgliedstaaten beitragen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10814 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Bund unterhält für die Fischereiüberwachung auf See drei hochseetaugliche Fischereischutzboote, die neben dem Dienst in der Nord- und Ostsee zeitweilig im Rahmen internationaler Überwachungsprogramme auch Dienst im Nordatlantik tun. Im Bereich der Überwachung der Nordsee werden von der BLE sechs Fischereiinspektoren im Bereich der Seekontrollen eingesetzt. Im Bereich der Länder werden hier in Schleswig-Holstein zehn Beamte der Wasserschutzpolizei sowie in Niedersachsen drei Fischmeister des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven eingesetzt. Im Bereich der Ostsee werden von der BLE sechs Inspektoren auf See, von Mecklenburg -Vorpommern 15 Inspektoren für die Kontrolle auf See und an Land und in Schleswig-Holstein insgesamt 41 Beamte eingesetzt, davon 13 an Land und 28 auf See. Für die Kontrollen von Anlandungen von Fahrzeugen größer 500 BRZ stehen der BLE noch Inspektoren aus einem Pool von etwa 20 Außenprüfern zu, die allerdings auch noch mit anderen Kontrollaufgaben betraut sind. Hinzu kommen noch weitere vier Mitarbeiter aus dem Innendienst der BLE, die ausschließlich mit Kontrollfragen betraut sind. Weitere Beamte der BLE kontrollieren Logbücher, Verkaufsabrechnungen und Quotenbelange. Grundsätzlich reicht diese Personalausstattung für eine flächendeckende Überwachung und Umsetzung des Anlandegebots aus. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 10. Hält die Bundesregierung eine Aufstockung der personellen Ressourcen für die Kontrolle des Anlandegebotes für notwendig? Wenn ja, in welchem Umfang, mit welchem Zeithorizont, und welcher konkreten Aufgabenstellung? Wenn nein, warum nicht? Im Rahmen der anstehenden umfänglichen Organisationsuntersuchung in der BLE, die eine Aufgabenkritik mit Geschäftsprozessanalyse sowie anschließender Personalbedarfsermittlung beinhalten wird, wird auch die Aufgabenwahrnehmung im Bereich Kontrolle des Anlandegebots geprüft werden. Seitens der Küstenländer ist keine Erhöhung des Stellenbestandes geplant. 11. Wie evaluiert die Bundesregierung die derzeitigen Kontrollmaßnahmen in Dichte und Qualität, um eine flächendeckende Kontrolle nach Artikel 15 (13) der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des schrittweise eingeführten Anlandegebotes zu gewährleisten? Die bevorstehende Einführung elektronischer Inspektionsberichte (EIB) und die Einrichtung einer umfassenden Fischereidatenbank (FIT) ermöglichen automatisierte Datenabgleiche und stellen Kontrollinformationen zeitnah allen relevanten Kontrolleinheiten zur Verfügung. Hierdurch werden zusätzliche Möglichkeiten zur Überwachung des Anlandegebots eröffnet. Auf europäischer Ebene werden die Daten aus den Kontrollen der letzten Hols ausgewertet und Strategien zur Kontrolle der Anlandeverpflichtung entwickelt. 2016 wurde erstmals die Kombination von Seekontrollen mit Informationen zum letzten Hol in Verbindung mit Kontrollen an Land in der Praxis getestet. Dieses Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10814 Kontrollinstrument soll ab 2017 in spezifischen Aktionszeiträumen verstärkt eingesetzt werden. Hauptschwerpunkt der Kontrolltätigkeit in Bezug auf das Anlandegebot ist dabei die Gewinnung von aussagekräftigen Vergleichsdaten. 12. Wie viele Fangfahrten und Hols der deutschen Seefischerei wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 mit Hilfe elektronischer Kontrollverfahren /CCTV überprüft, und welchen Anteil in Prozent hat diese Form der Kontrolle an der Gesamtzahl der Kontrollen deutscher Fangfahrten bzw. Hols? Der Begriff „elektronische Kontrollverfahren“ in der kommerziellen Fischerei umfasst verschiedene Instrumente. In der Europäischen Union ist die Überwachung mittels eines satellitengestützten Überwachungssystems (Vessel Monitoringsystem – VMS) grundsätzlich für alle Fahrzeuge über 12 Metern Länge vorgeschrieben , in dem Meldungen über Position, Geschwindigkeit und Fahrtrichtung an die Kontrollbehörden übermittelt werden. Zu den auch mit „CCTV“ (closed circuit television – Kameraüberwachung) bezeichneten elektronischen Monitoringsystemen gehören dagegen nur solche, die bildgebende Verfahren zur Überwachung einsetzen. Solche Anlagen sind bislang in keiner europäischen Fischerei rechtlich vorgeschrieben. Ihr Einsatz ist allerdings zu Versuchszwecken möglich. Im Rahmen eines solchen europäischen „Catch Quota Management“-Pilotprojekts begleitet das Thünen- Institut für Ostseefischerei in enger Abstimmung mit der BLE seit 2012 zwei deutsche Fischereifahrzeuge , die in der Nordsee und im Skagerrak Kabeljau fischen. Das Pilotprojekt dient dazu, die Möglichkeiten und Grenzen des elektronischen Monitorings auf Fischereifahrzeugen aufzuzeigen. Die Abdeckung der Fangaktivitäten dieser beiden Fahrzeuge durch das CCTV-System beträgt annähernd 100 Prozent. Im Zeitraum 2012 bis 2014 wurden 5 250 Hols während knapp 440 Fischereiausfahrten dieser beiden Fahrzeuge erfasst (Tabelle 2), wobei bisher 652 Hols (etwa 12,4 Prozent) der aufgezeichneten Hols zufallsbasiert ausgewählt und auf Kabeljaubeifänge analysiert wurden. Die Erkenntnisse werden jährlich der EU-Kommission zur Verfügung gestellt. Derzeit werden die Daten aus den Jahren 2015 (etwa 150 Ausfahrten mit ca. 2 000 Hols) und 2016 (bisher etwa 150 Ausfahrten) noch ausgewertet. Die Überwachung durch CCTV lässt sich nicht mit sonstigen Kontrollen vergleichen , da eine CCTV-basierte Erfassung von Hols ohne Aussage über eine Wahrscheinlichkeit von Verstößen erfolgt. Kontrollen auf See und in sonstiger Form fußen hingegen auf einer Risikoanalyse und sind deshalb zielgerichteter. Auch wird im normalen Kontrollverfahren eine Vielzahl von administrativen Überprüfungen (z. B. Datenabgleich bei Unstimmigkeiten) durchgeführt, die im Einzelnen nicht erfasst werden, bei einer vergleichenden Beurteilung jedoch mit einbezogen werden müssten. Die Angaben zu Kontrollen herkömmlicher Art ergeben sich aus den Antworten zu Frage 1 und 4. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10814 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Tabelle 2: „Catch Quota Management“-Pilotstudie mit Einsatz von elektronischen Monitoringsystemen/CCTV, Thünen-Institut für Ostseefischerei/BLE. Anzahl an Hols von zwei Fischereifahrzeugen im Zeitraum 2012 bis 2014 nach Gebiet und Fanggerät laut Angaben aus den elektronischen Logbüchern. FAO code Gebiet Fanggerät Anzahl der Hols 2012 2013 2014 27.3.a.n Skagerrak Grundschleppnetz (OTB) 76 106 80 Zweischiffgrundschleppnetz (PTB) 7 6 0 Wadennetze (SSC) 25 21 27 PTB ohne gelistete Fische 5 5 0 27.4.a Nördl. Nordsee Grundschleppnetz (OTB) 15 205 240 Zweischiffgrundschleppnetz (PTB) 0 4 0 Wadennetze (SSC) 659 821 968 PTB ohne gelistete Fische 0 6 0 27.4.b Zentrale Nordsee Grundschleppnetz (OTB) 299 315 524 Zweischiffgrundschleppnetz (PTB) 86 117 0 Wadennetze (SSC) 109 33 174 PTB ohne gelistete Fische 55 81 0 Reinigungshols (mit geöffnetem Steert) 32 45 104 Hols ohne Information 2 Gesamt / Jahr 1368 1767 2117 Gesamt 5252 13. Inwieweit unterscheiden sich in den Jahren 2014, 2015 und 2016 Art, Anzahl und Umfang der Verstöße gegen das Anlandegebot auf Schiffen mit elektronischen Kontrollverfahren/CCTV von den Verstößen im selben Zeitraum auf Schiffen ohne elektronische Kontrollverfahren? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 14. Gab es in den Jahren 2014, 2015 und 2016 auffällige Unterschiede bei der Menge des gemeldeten Beifangs und Rückwurfs (Prozent des Gesamtfangs) im elektronischen Logbuch bei Schiffen mit elektronischen Kontrollverfahren /CCTV im Vergleich zu Schiffen aus dem gleichen Fischereimetier und -gebiet ohne elektronische Kontrollverfahren? Wenn ja, wie groß waren diese Unterschiede? Spezifische Vergleichsdaten für die deutsche Flotte und die Jahre 2014 bis 2016 liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine Analyse der Unterschiede in der Menge des unerwünschten Beifangs bzw. der Rückwürfe bei Fahrzeugen mit und ohne CCTV wurde allerdings schon 2009 von dänischen Wissenschaftlern analysiert . Danach unterschied sich im Rahmen dieser Untersuchung die Fangzusammensetzung von Fischereifahrzeugen mit und ohne CCTV deutlich. Diese Untersuchung erfolgte allerdings vor der Einführung der Anlandepflicht. Daher kann daraus nicht geschlossen werden, dass dieser Unterschied in den Fangzusammensetzungen nach Einführung der Anlandepflicht auch weiterhin fortbesteht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10814 15. Welche juristischen Einwände hat die Bundesregierung bezüglich des Einsatzes von elektronischen Kontrollverfahren/CCTV auf deutschen Fangschiffen bei der Kontrolle des Anlandegebotes, wenn gewährleistet ist, dass die Kameras via Sensortechnik nur während der Hievens und Sortierens des Fangs angeschaltet, Angestellte nicht erkennbar sind und die von den Kameras erfassten Bereiche auf dem Fangdeck kenntlich gemacht und gegrenzt sind? Der Einsatz von elektronischen Kontrollverfahren/CCTV muss unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes genau untersucht werden, da nach derzeitigem Kenntnisstand technisch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Einzelpersonen auf den Aufnahmen erkennbar sind. Weitere rechtliche Fragen betreffen die Verhältnismäßigkeit eines solchen Überwachungsinstrumentes und Fragen im Zusammenhang mit der Kostentragungspflicht für dessen Einsatz. 16. Liegt der Bundesregierung eine Kostenanalyse zur Einführung von elektronischen Kontrollverfahren/CCTV für die deutsche Grundfischereiflotte vor? Wenn ja, wie hoch werden die Kosten der Einführung und des Betriebes im Vergleich zu den Kosten eingeschätzt, die durch die derzeit umgesetzten Kontrollmaßnahmen auf See entstehen, und welcher Prozentsatz der Kosten könnte durch Förderung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds EMFF abgedeckt werden (bitte nach Anschaffungs- und Betriebskosten aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegt keine gesonderte Kostenanalyse der Einführung von elektronischen Monitoringverfahren (EM) für die deutsche Grundfischereiflotte vor. Allgemein wird davon ausgegangen, dass sich für ein EM die Kosten je nach Ausstattung (v.a. Anzahl der Kameras und Sensoren) auf 3 000 Euro bis 20 000 Euro pro Fahrzeug (inkl. Montage) für die Erstausstattung belaufen. Es wird damit gerechnet, dass diese Kosten sich bei weiterer Verbreitung des Kontrollansatzes verringern. Die Betriebskosten, vor allem Wartung und Datenübermittlung , liegen unter 1 000 Euro pro Fahrzeug und Jahr. Die Kosten für die Auswertung hängen stark von der Kontrollintensität und der Dauer der Speicherung der Daten ab. Bei einem risikobasierten Auswertungsansatz mit weitgehend automatisierter Auswertung der Daten und tatsächlicher Kontrolle von unter 10 Prozent der als kritisch identifizierten aufgezeichneten Zeitspanne dürften die Kosten des Betriebes deutlich unter den Kosten für die bisherige Seekontrollen im Hinblick auf die mit CCTV ausgerüsteten Schiffen liegen. Da jedoch Seekontrollen auch bei Einsatz von CCTV weiterhin erforderlich bleiben, ließe sich insgesamt durch CCTV keine kostengünstigere Fischereiüberwachung sicherstellen. Nach der Verordnung (EU) Nr. 504/2014 zum Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF-Verordnung) sind der Erwerb, die Installation und die Entwicklung von Videoüberwachungssystemen (CCTV-Systeme), die die Sammlung, Verwaltung, Validierung und Auswertung, das Risikomanagement, die Aufbereitung (im Wege von überwachungsrelevanten Websites) und den Austausch von Fischereidaten sowie die Entwicklung von Stichprobenverfahren für solche Daten und die Verknüpfung von sektorübergreifenden Datenaustauschsystemen ermöglichen , mit einem Höchstfördersatz von bis zu 90 Prozent förderfähig (Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe e der EMFF-Verordnung). Laufende Kosten für den Betrieb solcher Anlagen sowie durch die Auswertung der Aufnahmen bedingte Kosten sind nicht erstattungsfähig . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10814 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Wie hoch ist jeweils die Menge der gemeldeten maßigen und untermaßigen Beifänge von Dorsch in der Ostsee auf Basis des Selbstreportings der deutschen Fischerei mittels der Logbücher in den Jahren 2014, 2015 und 2016, und wie erklärt die Bundesregierung den etwaigen Unterschied in den pro Jahr gemeldeten Beifängen? Die im Logbuch eingetragenen Beifänge an maßigem und untermaßigem Dorsch in der Ostsee in Fischereien auf andere Arten als auf Dorsch ergeben sich aus der folgenden Tabelle (Angaben in Tonnen): 2014 2015 2016* Maßige Beifänge Dorsch 56,9 55,8 44,5 Untermaßige Beifänge Dorsch 10,2 1,5 * Stand 30. November 2016 Die Anlandepflicht für Dorsch besteht seit dem Jahr 2015, so dass diesbezügliche Angaben für das Jahr 2014 nicht vorliegen. Die unterschiedliche Höhe der gemeldeten Beifänge von untermaßigen Dorschen in den Jahren 2015 und 2016 ist darauf zurückzuführen, dass die Zusammensetzung der Fänge von vielfältigen Faktoren abhängt. Ob und wie viele untermaßige Fische in den Netzen landen, ist von der Zusammensetzung des Bestandes (z. B. wie hoch der Anteil an jungen Dorschen in einem Jahr ist), wird von den aufgesuchten Fanggebieten und weiteren biologischen und klimatischen Parametern beeinflusst. Es hat sich zudem gezeigt, dass beim Dorsch in der westlichen Ostsee im Hinblick auf den Anteil untermaßiger Dorsche auf den einzelnen Fangreisen teilweise erhebliche Unterschiede bestehen. Eine wichtige Informationsquelle für die tatsächliche jeweilige Fangzusammensetzung ergeben die Feststellungen auf der Grundlage des letzten Hols, bei welchen anlässlich einer Inspektion eine Sortierung des letzten Fangs vorgenommen wird. 18. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Zahlen zur Höhe der Beifänge und illegalen Rückwürfe von Dorsch in der Ostsee auf Basis wissenschaftlicher Schätzung in den Jahren 2014, 2015 und 2016? Im Jahr 2014 galt noch kein Anlandegebot in der Ostsee, so dass Dorsche unter einer Gesamtlänge von 38 Zentimeter (cm) nicht angelandet werden durften. Im ersten Jahr der Anlandepflicht für Dorsch legt ein Vergleich der Menge der Anlandungen an untermaßigen Dorschen laut Logbüchern mit den Schätzungen aus wissenschaftlichen Beprobungsprogrammen (s. Tabelle 3) den Schluss nahe, dass die Logbucheintragungen nur einen Teil der tatsächlichen untermaßigen Fänge widerspiegeln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10814 Tabelle 3. Summe der offiziellen internationalen Anlandungen von untermaßigen Dorschen (Tiere kleiner 35 cm Gesamtlänge) nach ICES Sub-Division in 2015 aus Logbüchern (offiziell angelandete unerwünschte Beifänge) und Schätzwerte der untermaßigen Fänge basierend auf Beproberreisen und Selbstbeprobungen durch Fischer. ICES-Untergebiet untermaßige Fänge aus Logbüchern von ICES geschätzte untermaßige Fänge 22 (Beltsee) 0,4 t 51,6 t 23 (Öresund) 0,3 t 9,6 t 24 (Arkonasee) 55,9 t 912,0 t 25-32 (östl. Ostsee) 608,0 t 6328,0 t Für 2016 können noch keine Angaben gemacht werden, da die Bestandsberechnung des ICES erst im April 2017 mit dem internationalen Datensatz aus 2016 durchgeführt wird. 19. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Verlässlichkeit wissenschaftlicher Bestandsschätzung durch unvollständige Rückwurfdaten auf Basis der Logbücher der Fischerei eingeschränkt? Welche Folgen ergeben sich daraus aus Sicht der Bundesregierung? Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Die Rückwürfe variieren zeitlich und räumlich stark in und zwischen den verschiedenen Fischereien. Die Unsicherheit der Bestandsschätzungen aufgrund von unvollständigen bzw. fehlerhaften Rückwurfdaten ist bestands-, fischerei- und zeitspezifisch und deshalb nicht präzise zu benennen. Sie kann bis zu 30 Prozent betragen. Die von der Wissenschaft zugrunde gelegten Rückwürfe werden derzeit anhand von wissenschaftlichen Probennahmen an Bord von Fangfahrzeugen erhoben und auf die Gesamtfänge hochgerechnet. Die Beprobung zur Abschätzung von fischereispezifischen Rückwurfdaten ist international koordiniert und liefert die zurzeit beste wissenschaftliche Basis, um die Rückwürfe in den analytischen Bestandsund Produktionsberechnungen zu berücksichtigen. Zur Verbesserung der Erfassung von untermaßigen Fängen wird die Gewinnung von aussagekräftigen Vergleichsdaten ein Schwerpunkt der Fernüberwachung sein. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die Mitnahme wissenschaftlicher Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen auch in der Zukunft in angemessenem Umfang erfolgt, um weiterhin verlässliche Vergleichswerte zu Rückwurfdaten der Fischerei zu erhalten. 20. Wie plant die Bundesregierung die Einhaltung des Anlandegebotes in der Ostsee in Zukunft zu gewährleisten? Die Bundesregierung hatte sich bei der Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik zur Förderung der Eigenverantwortung der Fischer für einfache und klare Regeln in Form von vorgeschriebenen großen Maschenweiten und der Aufhebung der Mindestreferenzgrößen eingesetzt, um das Problem des Fangs untermaßiger Fische auszuräumen. Die Bundesregierung wird an dieser Haltung in den weiteren Beratungen zur Fischerei festhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10814 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Darüber hinaus wird die Bundesregierung die in Antwort auf Frage 8 dargelegten Kontrollmaßnahmen in Verbindung mit der Einführung der elektronischen Inspektionsberichte und der neuen umfassenden Fischereidatenbank (FIT) weiter optimieren (s. Antwort zu Frage 11). Parallel dazu wird sie sich in der BALT- FISH-Gruppe für ein harmonisiertes Vorgehen bezüglich der Verstärkung von Kontrollen zur besseren Durchsetzung des Anlandegebots einsetzen und dafür eintreten, dass die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) ihre gemeinsamen Einsatzpläne stärker an den Kontrollerfordernissen in diesem Bereich orientiert . 21. Wie will die Bundesregierung den Verstoß gegen die Anlandeverpflichtung ab dem Jahr 2017 nach der Omnibus-Verordnung (EU) 2015/812 vom 20. Mai 2015 umsetzen, und welche Maßnahmen sind geplant, um die Einhaltung des Anlandegebotes in Zukunft zu gewährleisten? Verstöße gegen die Anlandeverpflichtung können bereits heute durch die geltende Seefischereibußgeld-Verordnung geahndet werden. Außerdem ist gemäß Artikel 90 Abs. 1 Buchstabe c der durch die Omnibus-Verordnung geänderten Fischereikontrollverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1224/2009) eine Nichtbeachtung der Anlandepflicht ab dem 1. Januar 2017 grundsätzlich als schwerer Verstoß zu behandeln, auf den das Punktesystem für schwere Verstöße Anwendung findet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10814 Anlage zur Kleinen Anfrage Linke – Umsetzung der GFP in D Tabelle 1a und 1b Tabelle 1a. Anzahl durch das Institut für Ostseefischerei beprobter Fangfahrten der deutschen kommerziellen Fischereien in der Ostsee in den Jahren 2014-2016 (bis Okt. 2016). Kategorie Fischereityp Metier Fanggerätetyp Zielart(en) Jahr ICES Sub-Division in der Ostsee A bd ec ku ng (% A nl an du ng en ) A nl an du ng (t ) B ep ro bu ng r ep rä se nt at iv fü r % A nl an du ng 22 24 25 26 27 28 29 Summe eprober an Bord eines kommerziellen Fischereifahr - zeugs Passiv FPO_CAT Pfahlkummreuse Schwimmreuse Aal, Dorsch 2014 11 11 <1% 11 21 2015 3 3 <1% 8 15 2016 2 1 3 <1% 6 58 GNS_DEF Stellnetz Dorsch, Plattfische 2014 14 6 20 <1% 1717 100 2015 17 2 19 <1% 1669 98 2016 25 7 32 <1% 889 100 LLS_CAT Langleine Aal, Dorsch 2015 1 1 <1% 27 62 Aktiv OTB_DEF Grundschleppnetz Dorsch, Plattfische 2014 6 1 1 8 <1% 4651 94 2015 7 1 8 <1% 5494 90 2016 4 2 1 7 <1% 3533 98 PTB_DEF Zweischiffgrundschleppnetz Dorsch, Plattfische 2014 1 1 <1% 666 63 2015 1 1 <1% 832 91 2016 1 1 <1% 177 85 Selbstbeprobung durch Fischer 1) Passiv GNS_DEF Stellnetz Dorsch, Plattfische 2014 9 6 15 <1% 1717 100 2015 6 5 11 <1% 1669 98 2016 6 6 12 <1% 889 100 LLS_CAT Langleine Aal, Dorsch 2014 1 1 <1% 34 63 2015 1 1 <1% 27 62 2016 2 2 <1% 24 67 FPN_SPF Heringsreusen Hering 2014 1 1 <2% 466 32 2015 2 2 4 <2% 183 100 2016 3 4 7 <2% 566 100 GNS_SPF Stellnetz Hering 2014 3 13 16 <2% 3611 100 2015 1 16 17 <2% 4287 98 2016 3 15 18 <2% 4248 100 Aktiv OTB_DEF Grundschleppnetz Dorsch, Plattfische 2014 11 7 5 23 <1% 4651 94 2015 8 5 8 1 22 <1% 5494 90 2016 10 3 11 24 <1% 3533 98 PTB_DEF Zweischiffgrundschleppnetz Dorsch, Plattfische 2014 2 2 <1% 666 63 2015 4 1 5 <1% 832 91 2016 2 2 <1% 177 85 PTM_SPF Zweischiffgrundschleppnetz Hering 2014 1 6 7 <2% 7493 88 2015 10 – 10 <2% 9953 87 2016 8 8 <2% 8088 92 OTM_SPF Pelagische Scherbrettnetze Sprotte 2014 4 3 4 5 16 ca.10% 11263 87 2015 8 1 1 10 1 21 ca.10% 13973 70 2016 2 4 1 7 2 16 ca.10% 15487 84 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10814 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kategorie Fischereityp Metier Fanggerätetyp Zielart(en) Jahr ICES Sub-Division in der Ostsee A bd ec ku ng (% A nl an du ng en ) A nl an du ng (t ) B ep ro bu ng r ep rä se nt at iv fü r % A nl an du ng 22 24 25 26 27 28 29 Summe PTM_SPF Pelagische Zweischiffschleppnetze Sprotte 2014 1 1 2 ca.10% 7493 88 2016 1 1 ca.10% 8088 92 Beifangbeprobung im EURO-Baltic -Werk Neu- Mukran Aktiv PTM_SPF Pelagische Zweischiffschleppnetze Hering 2014 2 2 <2% 7493 60 2015 19 19 <2% 9953 87 2016 19 19 <2% 8088 92 BMS-Beprobung in Häfen 2) Aktiv OTB_DEF Grundschleppnetz Dorsch, Plattfische 2015 3 1 4 <1% 5494 54 2016 3533 0 Summe 163 178 42 9 2 21 8 423 1) Selbstbeprobung durch Fischer: Zielart Dorsch und Plattfische: 200-400 kg unsortierte Probe eines Hols; Zielart Hering: 50 kg unsortierte Fangprobe; Zielart Sprotte: 5 kg unsortierte Fangprobe. 2) BMS-Beprobung in Häfen: Pilotstudie in 2015 mit Einführung des Anlandegebots zur Charakterisierung der Anlandungen an untermaßigen Dorschen (below minimum landing size = BMS), wegen geringer Anlandemengen bis auf weiteres eingestellt. Angaben in den letzten beiden Spalten beziehen sich auf die Summe der Proben aus Beprobermitfahrten und Selbstbeprobung der Fischerei. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10814 Tabelle 1b. Anzahl der durch das Institut für Seefischerei beprobter Fangfahrten der deutschen kommerziellen Fischereien in der Nordsee in den Jahren 2014-2016. Für das laufende Jahr gibt es noch keine Analyse, da die Fischereistatistik noch nicht vorliegt. Der Beprobungsrahmen bewegt sich aber in gleichen Dimensionen wie in den Jahren 2014 und 2015 Beobachtungsjahr Fishing ground Fischereimetier Metier Code Anzahl der Fischerei-reisen Beobachtungsreisen Abdeckung (%) 2014 IIIa Heringsfischerei im Skagerrak PTM_SPF_32-69_0_0 0 * - 2014 IIIa Kiemennetzfischerei im Skagerrak GNS_DEF_100-119_0_0 3 - 2014 IIIa Kaisergranatfischerei im Skagerrak OTB_CRU_90-119_0_0 29 - 2014 IV, VIId Nordseegarnelenfischerei TBB_CRU_16-31 _0_0 13817 6 0,04 2014 IV, VIId Pelagische Fischerei (Hering, Makrele in der Nordsee) OTM_SPF_32-69 _0_0 29 3 10,34 2014 IV, VIId, IIIa Seelachsfischerei OTB_DEF_>= 120 _0_0 639 6 0,94 2014 IV, VIId Sandaalfischerei PTM_DEF_<16 _0_0 10 0,00 2014 IV, VIId Baumkurrenfischerei auf Plattfische TBB_DEF_70-99 _0_0 221 5 2,26 2014 IV, VIId Gemischte Demersale Fischerei OTB_DEF_70-99 _0_0 37 2 5,41 2014 IV, VIId Kaisergranatfischerei im Skagerrak OTB_CRU_70-99 _0_0 105 * - 2015 IIIa Heringsfischerei im Skagerrak PTM_SPF_32-69_0_0 - * - 2015 IIIa Kiemennetzfischerei im Skagerrak GNS_DEF_100-119_0_0 3 - 2015 IIIa Kaisergranatfischerei im Skagerrak OTB_CRU_90-119_0_0 2 - 2015 IV, VIId Nordseegarnelenfischerei TBB_CRU_16-31 _0_0 13154 7 0,05 2015 IV, VIId Pelagische Fischerei (Hering, Makrele in der Nordsee) OTM_SPF_32-69 _0_0 34 4 11,76 2015 IV, VIId, IIIa Seelachsfischerei OTB_DEF_>= 120 _0_0 290 6 2,07 2015 IV, VIId Sandaalfischerei PTM_DEF_<16 _0_0 - - - 2015 IV, VIId Baumkurrenfischerei auf Plattfische TBB_DEF_70-99 _0_0 366 4 1,09 2015 IV, VIId Gemischte Demersale Fischerei OTB_DEF_70-99 _0_0 86 2 2,33 2015 IV, VIId Kaisergranatfischerei im Skagerrak OTB_CRU_70-99 _0_0 99 * - 2016 IIIa Heringsfischerei im Skagerrak PTM_SPF_32-69_0_0 - * - 2016 IIIa Kiemennetzfischerei im Skagerrak GNS_DEF_100-119_0_0 - - 2016 IIIa Kaisergranatfischerei im Skagerrak OTB_CRU_90-119_0_0 - - 2016 IV, VIId Nordseegarnelenfischerei TBB_CRU_16-31 _0_0 - z.Zt. 7 2016 IV, VIId Pelagische Fischerei (Hering, Makrele in der Nordsee) OTM_SPF_32-69 _0_0 - z.Zt. 2 2016 IV, VIId, IIIa Seelachsfischerei OTB_DEF_>= 120 _0_0 - z.Zt. 5 2016 IV, VIId Sandaalfischerei PTM_DEF_<16 _0_0 - - - 2016 IV, VIId Baumkurrenfischerei auf Plattfische TBB_DEF_70-99 _0_0 - z.Zt. 3 2016 IV, VIId Gemischte Demersale Fischerei OTB_DEF_70-99 _0_0 - z.Zt. 2 2016 IV, VIId Kaisergranatfischerei im Skagerrak OTB_CRU_70-99 _0_0 - * - * Bilaterales Abkommen mit Dänemark, dass Beprobungen der betreffenden Metiers zusichert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333