Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10838 18. Wahlperiode 16.01.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Harald Petzold (Havelland), Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10681 – Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Bereich des Bundes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Schon frühere Anfragen der Fraktion DIE LINKE. hatten hohe Zahlen an Sicherheits - und Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Rahmen des Geheim- und Sabotageschutzes ergeben (Bundestagsdrucksachen 16/10185, 18/3772). Zukünftig soll es mehr Sicherheits- bzw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personal in Sabotageschutzbereichen und bei der Vergabe von Waffen- und Munitionserlaubnissen geben. Der Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/9752) sieht unter anderem eine deutliche Ausweitung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen (ZÜP) von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern privater Luftfracht- und Luftsicherheitsunternehmen vor. Auch das Waffengesetz (WaffG) sieht in § 5 in eine ZÜP von Personen, die eine Waffenbesitzkarte beantragen, vor, die neben bestimmten Voraussetzungen (§ 4 WaffG) die erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann nicht besitzen, wenn sie straffällig geworden sind oder wenn Hinweise auf einen unsachgemäßen Waffengebrauch vorliegen (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG). Als weitere Gründe gegen die erforderliche Zuverlässigkeit sind Mitgliedschaften in verbotenen Vereinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2 WaffG) sowie die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3 WaffG) aufgeführt. Den Behörden ist es erlaubt, bei einer ZÜP Erkundigungen beim Bundeszentralregister , dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und durch Stellungnahmen örtlicher Polizeibehörden (§ 4 Absatz 5 WaffG) einzuholen . Ein dem Deutschen Bundestag vorliegender Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des Waffengesetzes (Bundestagsdrucksache 18/10262) enthält eine Regelung, bei der im Rahmen der ZÜP obligatorisch Erkundigungen bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde eingeholt werden müssen. Für diese Überprüfung stellen Waffenbehörden den Verfassungsschutzbehörden personenbezogene Daten zur Verfügung. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die zu überprüfende Person Mitglied in einer Vereinigung mit verfassungsfeindlichen Bestrebungen ist, können gegen die erforderliche Zuverlässigkeit sprechen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10838 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vor diesem Hintergrund bitten die Fragesteller um eine Darstellung des Umfangs der Sicherheits- und Zuverlässigkeitsüberprüfungen in Deutschland sowie Art und Umfang der „Anpassung von Überprüfungsmaßnahmen“ und die „Schaffung einer Ausnahmeregelung für kurzzeitige Einsätze an sicherheitsempfindlichen Stellen“, wie in der Evaluation nach Artikel 9 des Gesetzes zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember 2011 (Bundestagsdrucksache 18/5935) geschrieben wurde. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruchs des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 2c und 3c insgesamt und der Fragen 2a, 2b und 13 hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), sowie die Beantwortung der Frage 16 hinsichtlich des BND und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) in offener Form nicht erfolgen kann. Eine Veröffentlichung der Daten der Antwort zu Fragen 2c und 3c kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Die behördenspezifischen Informationen, mit welchen Ergebnissen Sicherheitsüberprüfungen abgeschlossen worden sind, wären insbesondere für ausländische Nachrichtendienste von Interesse, da sich daraus Anhaltspunkte für gezieltes nachrichtendienstliches Handeln in einem besonders sicherheitsempfindlichen Bereich ergeben können. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die zum Schutze der Mitarbeiter der Nachrichtendienste betriebene interne Aufklärungs - und Abwehrarbeit der Nachrichtendienste und der Umfang der getätigten Arbeitsvorgänge würden durch eine offene Beantwortung der Fragen 2a, 2b, 13 und 16 transparent gemacht werden. Dadurch könnte der effektive Schutz der Nachrichtendienste für ihre Mitarbeiter gefährdet werden. Dies kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ eingestuft. Um gleichwohl dem Aufklärungs- und Informationsrecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages nachzukommen, werden die Antworten auf diese Fragen der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zugeleitet. Das Bundesministerium des Innern hat die Antworten zu den Fragen 2c und 3c insgesamt und Teile der Antworten zu den Fragen 2a, 2b und 13 sowie 16 als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antworten sind in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und können dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10838 1. Wie viele Sicherheitsüberprüfungen (SÜ) im nichtöffentlichen Bereich wurden durch Bundesbehörden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 vorgenommen ? a) Wie viele SÜ wurden in diesem Zeitraum eingeleitet und abgeschlossen? Die Fragen 1 und 1a werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung ist zwar eine Aufschlüsselung der Fragen in Bezug auf die einzelnen Überprüfungsinstrumente möglich, jedoch nicht darüber, für welche Branchen Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen wurden und werden, da eine Erfassung dieses Kriteriums gesetzlich nicht vorgesehen ist und auch nicht erfolgt . Dies vorausgeschickt wurden im nichtöffentlichen Bereich Sicherheitsüberprüfungen in folgendem Umfang eingeleitet und abgeschlossen: Einleitungen: Jahr Geheimschutzüberprüfungen Sabotageschutzüberprüfungen Überprüfungen im Bereich der Satellitendatensicherheit Gesamt 2014 14.879 7.721 49 22.649 2015 15.201 5.544 48 20.793 2016 15.172* 3.944** 45** 19.161 * Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016 ** Erhebung bis zum 16.12.2016 Abschlüsse: Jahr Geheimschutzüberprüfungen Sabotageschutzüberprüfungen Überprüfungen im Bereich der Satellitendatensicherheit Gesamt 2014 15.047 8.243 48 23.338 2015 16.136 5.296 44 21.476 2016 16.025 * 4.321** 44** 20.390 * Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016 ** Erhebung bis zum 16.12.2016 b) Wie viel Zeit verging durchschnittlich zwischen Abgabe der Sicherheitserklärung und dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung? Gemäß § 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG) wird das Abgabedatum der Sicherheitserklärungen bei den zuständigen Stellen nicht dateimäßig erfasst. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Sicherheitsüberprüfungen aus dem öffentlichen und dem nichtöffentlichen Bereich zusammen stellt sich beim BfV als mitwirkender Behörde von der Einleitung bis zum Abschluss wie folgt dar: Jahr Laufzeit Ü 1 Laufzeit Ü 2 Laufzeit Ü 3 2014 ca. 8 Wochen ca. 10 Wochen ca. 33 Wochen 2015 ca. 6 Wochen ca. 10 Wochen ca. 35 Wochen 2016* ca. 5 Wochen ca. 10 Wochen ca. 40 Wochen * Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10838 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bearbeitungsdauer wird nicht getrennt nach öffentlichem und nichtöffentlichem Bereich erfasst. c) Wie viele abgeschlossene SÜ waren davon ohne weitere Erkenntnisse, mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen anderer Art mit und ohne Sicherheitshinweisen oder mit Sicherheitsrisiko? Die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen im Geheimschutz im nichtöffentlichen Bereich stellen sich wie folgt dar: Jahr Sicherheitsüberprüfungen ohne Erkenntnisse Sicherheitsüberprüfungen mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen anderer Art mit und ohne Sicherheitshinweisen Sicherheitsüberprüfungen mit Feststellung eines Sicherheitsrisikos 2014 14.023 868 156 2015 15.041 882 213 2016* 14.803 1.003 219 * Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016 Die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz im nichtöffentlichen Bereich stellen sich wie folgt dar: Jahr Sicherheitsüberprüfungen ohne Erkenntnisse Sicherheitsüberprüfungen mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen anderer Art mit und ohne Sicherheitshinweisen Sicherheitsüberprüfungen mit Feststellung eines Sicherheitsrisikos 2014 7.923 320 0 2015 5.027 269 0 2016* 4.090 231 0 * Erhebung bis zum 16.12.2016 Die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen im Bereich der Satellitendatensicherheit stellen sich wie folgt dar: Jahr Sicherheitsüberprüfungen ohne Erkenntnisse Sicherheitsüberprüfungen mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen anderer Art mit und ohne Sicherheitshinweisen Sicherheitsüberprüfung mit Feststellung eines Sicherheitsrisikos 2014 45 3 0 2015 42 2 0 2016* 41 3 0 *Erhebung bis zum 16.12.2016 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10838 d) In wie vielen Fällen wurde gegen die Ergebnisse der SÜ Widerspruch eingelegt ? Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei der Ablehnung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach dem SÜG nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes . Insofern scheidet ein Widerspruchsverfahren aus. Bei der Beantwortung der Frage wird daher davon ausgegangen, dass die Fragesteller mit dem Begriff „Widerspruch“ jeglichen förmlichen „Angriff“ des festgestellten Ergebnisses meinten (beispielsweise Klagen vor den Verwaltungsgerichten). Dies vorausgeschickt waren im Bereich des Geheimschutzes im nichtöffentlichen Bereich im Jahr 2016 sieben Klageverfahren bei Verwaltungsgerichten gegen Entscheidungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie anhängig. Die Unterlagen zu Klageverfahren aus den Jahren 2014 und 2015 sind nicht mehr verfügbar, da sie der Vernichtungsfrist gemäß § 19 Absatz 2 SÜG unterliegen. Eine Aussage zu deren Anzahl ist daher nicht mehr möglich. Im Bezugszeitraum wurden gegen die Ergebnisse in Personenüberprüfungsverfahren weder im vorbeugenden personellen Sabotageschutz im nichtöffentlichen Bereich noch im Bereich der Satellitendatensicherheit Einwände erhoben. e) In wie vielen Fällen wurden Ehepartner, Lebensgefährten oder Mitbewohner in die SÜ miteinbezogen (bitte nach Branchen, in denen die SÜ benötigt wurde, auflisten)? In die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) soll der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder der volljährige Partner, mit dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte) mit deren jeweiliger Zustimmung einbezogen werden. Die Einbeziehung weiterer in der Sicherheitserklärung angegebener Personen in die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person ist nicht zulässig. Im Rahmen der im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes durchzuführenden erweiterten Sicherheitsüberprüfung erfolgt keine Einbeziehung. Dies vorausgeschickt wurden im Bezugszeitraum Personen in folgender Anzahl in Sicherheitsüberprüfungen aus Anlass des personellen Geheimschutzes im nichtöffentlichen Bereich einbezogen: Jahr Anzahl der einbezogenen Personen 2014 4.881 2015 5.503 2016* 4.881 * Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016 2. Wie viele SÜ im öffentlichen Bereich wurden durch Bundesbehörden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 vorgenommen? a) Wie viele SÜ wurden in diesem Zeitraum eingeleitet und abgeschlossen? Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet. Im Bezugszeitraum wurden im öffentlichen Bereich (ohne BfV und BND) Sicherheitsüberprüfungen in folgendem Umfang eingeleitet und abgeschlossen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10838 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Einleitungen: Jahr Geheimschutzüberprüfungen Sabotageschutzüberprüfungen Gesamt 2014 7.019 2.439 9.458 2015 6.965 3.117 10.082 2016* 6.967 3.450 10.417 * Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016 Abschlüsse: Jahr Geheimschutzüberprüfungen Sabotageschutzüberprüfungen Gesamt 2014 7.277 2.473 9.750 2015 7.382 3.303 10.685 2016* 7.023 3.792 10.815 * Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016 Hinsichtlich des BND und des BfV wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Wie viel Zeit verging durchschnittlich zwischen Abgabe der Sicherheitserklärung und dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung? Gemäß § 20 Absatz 1 SÜG wird das Abgabedatum der Sicherheitserklärungen bei den zuständigen Stellen nicht dateimäßig erfasst. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Sicherheitsüberprüfungen aus dem öffentlichen und dem nichtöffentlichen Bereich zusammen, stellt sich beim BfV als mitwirkender Behörde von der Einleitung bis zum Abschluss wie folgt dar: Jahr Laufzeit Ü 1 Laufzeit Ü 2 Laufzeit Ü 3 2014 ca. 8 Wochen ca. 10 Wochen ca. 33 Wochen 2015 ca. 6 Wochen ca. 10 Wochen ca. 35 Wochen 2016* ca. 5 Wochen ca. 10 Wochen ca. 40 Wochen * Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016 Die Bearbeitungsdauer wird nicht getrennt nach öffentlichem und nichtöffentlichem Bereich erfasst. Hinsichtlich des BND und des BfV wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c) Wie viele abgeschlossene SÜ waren davon ohne weitere Erkenntnisse, mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen anderer Art mit und ohne Sicherheitshinweisen oder mit Sicherheitsrisiko? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. d) In wie vielen Fällen wurde gegen die Ergebnisse der SÜ Widerspruch eingelegt ? Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei der Ablehnung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10838 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Insofern scheidet ein Widerspruchsverfahren aus. Bei der Beantwortung der Frage wird daher davon ausgegangen, dass die Fragesteller mit dem Begriff „Widerspruch“ jeglichen förmlichen „Angriff“ des festgestellten Ergebnisses meinten (beispielsweise Klagen vor den Verwaltungsgerichten ). Dies vorausgeschickt wurden im Bezugszeitraum gegen die Ergebnisse in Sicherheitsüberprüfungsverfahren im öffentlichen Bereich in sechs Fällen Einwände erhoben (ein Fall im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ein Fall im Bundeskriminalamt, zwei Fälle beim BfV, zwei Fälle beim BND). e) In wie vielen Fällen wurden Ehepartner, Lebensgefährten oder Mitbewohner in die SÜ miteinbezogen (bitte nach öffentlichen Stellen, in denen die SÜ benötigt wurde, auflisten)? In die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) soll der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder der volljährige Partner, mit dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte) mit deren jeweiliger Zustimmung einbezogen werden. Die Einbeziehung weiterer in der Sicherheitserklärung angegebener Personen in die Sicherheitsüberprüfung der betroffenen Person ist nicht zulässig. Im Rahmen der im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes durchzuführenden erweiterten Sicherheitsüberprüfung erfolgt keine Einbeziehung. Dies vorausgeschickt wurden im Bezugszeitraum Personen in folgender Anzahl in Sicherheitsüberprüfungen aus Anlass des personellen Geheimschutzes im öffentlichen Bereich einbezogen: Behörde 2014 2015 2016* Bundeskanzleramt 69 59 110 Auswärtiges Amt 149 167 174 Bundesministerium für Bildung und Forschung 0 14 8 Bundesministerium der Finanzen 30 11 20 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 37 39 31 Bundesministerium des Innern 146 225 166 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 26 24 17 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 33 29 16 Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend 5 5 10 Bundesministerium für Gesundheit 20 10 6 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit 8 61 61 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur 75 71 30 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10838 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Behörde 2014 2015 2016* Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 16 28 36 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 53 61 51 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 85 73 55 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk 1 4 4 Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien 8 3 0 Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR 9 2 8 Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern 1 6 10 Bundesagentur für Arbeit 0 0 1 Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung 75 50 64 Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe 4 6 9 Bundesamt für Güterverkehr 0 0 0 Bundesamt für Kartographie und Geodäsie 2 0 0 Bundesamt für Justiz 0 2 0 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 5 7 7 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 9 5 8 Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben 28 26 8 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 1 2 0 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben 74 48 43 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung 3 1 0 Bundesarchiv 16 12 5 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 2 6 4 Bundesfinanzdirektionen und Zollkriminalamt (ab 1.1.2016: Generalzolldirektion) 99 87 74 Bundesgerichtshof 1 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10838 Behörde 2014 2015 2016* Bundesgeschäftsstelle der CDU 0 0 0 Bundeskartellamt 3 4 0 Bundeskriminalamt 138 145 184 Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen 16 45 13 Bundespolizei 358 391 385 Bundespräsidialamt 3 13 6 Bundesrat 1 0 1 Bundesrechnungshof 8 16 23 Bundestag 98 87 74 Bundesversicherungsamt 8 4 7 Bundesverwaltungsamt 75 81 72 Deutsche Bundesbank 50 46 79 Deutsche Flugsicherung 317 118 43 Deutsches Patent- und Markenamt 6 15 4 Eisenbahnbundesamt 1 1 0 Generalbundesanwalt beim BGH 12 10 22 Kraftfahrtbundesamt 0 1 0 Luftfahrtbundesamt 3 2 2 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung 3 5 4 Robert Koch-Institut 19 2 14 Statistisches Bundesamt 1 0 0 Bundesamt für Strahlenschutz 3 8 12 Umweltbundesamt 2 2 1 Zentrum für Informationsverarbeitung und -technik 1 2 6 Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben 0 0 0 Bundeseisenbahnvermögen 0 0 0 Bundesinstitut für Risikobewertung 0 0 0 Bundessortenamt 0 0 0 Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen 0 6 0 Bundesfinanzhof 0 1 0 Bundesverfassungsgericht 0 2 3 Bundesverwaltungsgericht 0 0 0 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10838 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Behörde 2014 2015 2016* Bundesinstitut für Berufsbildung 0 0 0 Bundessozialgericht 0 0 0 Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit 0 0 0 Bundeszentralamt für Steuern 0 0 0 Bundespatentgericht 2 0 0 * Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016 Beim BND und BfV werden hierzu keine gesonderten Statistiken geführt. Sofern ein Ehepartner, Lebenspartner oder Lebensgefährte in der Sicherheitserklärung benannt ist, wird dieser jedoch im Rahmen der für jeden Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes durchzuführenden erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen einbezogen. 3. Wie viele SÜ im militärischen Bereich wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2016 vorgenommen? a) Wie viele SÜ wurden in diesem Zeitraum eingeleitet und abgeschlossen? Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet. Im Bezugszeitraum wurden im militärischen Bereich Sicherheitsüberprüfungen in folgendem Umfang eingeleitet und abgeschlossen: Einleitungen: Jahr Anzahl 2014 54.636 2015 49.562 2016* 46.854 * Erhebung von Januar 2016 bis November 2016 Abschlüsse: Jahr Anzahl 2014 53.763 2015 50.753 2016* 43.687 * Erhebung von Januar 2016 bis November 2016 b) Wie viel Zeit verging durchschnittlich zwischen Abgabe der Sicherheitserklärung und dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung? Gemäß § 20 Absatz 1 SÜG wird das Abgabedatum der Sicherheitserklärungen bei den zuständigen Stellen nicht dateimäßig erfasst. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Sicherheitsüberprüfungen aus dem militärischen Bereich stellt sich beim MAD als mitwirkender Behörde von der Einleitung bis zum Abschluss wie folgt dar: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10838 Jahr Laufzeiten Ü 1 (a) Laufzeiten Ü 2 (Sabotageschutz) (b) Laufzeiten Ü 2 (Geheimschutz ) (b) Laufzeiten Ü 3 (c) 2014 ca. 77% ca. 82% ca. 80% ca. 74% 2015 ca. 77% ca. 76% ca. 80% ca. 68% 2016* ca. 77% ca. 84% ca. 84% ca. 66% * Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016 (a) Abschluss innerhalb der ersten sechs Monate (b) Abschluss innerhalb der ersten 12 Monate (c) Abschluss innerhalb der ersten 18 Monate c) Wie viele abgeschlossene SÜ waren davon ohne weitere Erkenntnisse, mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen anderer Art mit und ohne Sicherheitshinweisen oder mit Sicherheitsrisiko? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. d) In wie vielen Fällen wurde gegen die Ergebnisse der SÜ Widerspruch eingelegt ? Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich bei der Ablehnung der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Insofern scheidet ein Widerspruchsverfahren aus. Bei der Beantwortung der Frage wird daher davon ausgegangen, dass die Fragesteller mit dem Begriff „Widerspruch“ jeglichen förmlichen „Angriff“ des festgestellten Ergebnisses meinten (beispielsweise Klagen vor den Verwaltungsgerichten ). Dies vorausgeschickt wurden im Bezugszeitraum gegen die Ergebnisse in Sicherheitsüberprüfungsverfahren im militärischen Bereich in 35 Fällen Einwände erhoben . e) In wie vielen Fällen wurden Ehepartner, Lebensgefährten oder Mitbewohner in die SÜ miteinbezogen? In die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) soll der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder der volljährige Partner, mit dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte) mit deren jeweiliger Zustimmung einbezogen werden. Die Einbeziehung weiterer in der Sicherheitserklärung angegebener Personen in die Sicherheitsüberprüfung die betroffene Person ist nicht zulässig. Im Rahmen der im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes durchzuführenden erweiterten Sicherheitsüberprüfung erfolgt keine Einbeziehung. Dies vorausgeschickt wurden im Bezugszeitraum Personen in folgender Anzahl in Sicherheitsüberprüfungen aus Anlass des personellen Geheimschutzes im militärischen Bereich einbezogen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10838 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr Anzahl der einbezogenen Personen 2014 12.673 2015 13.978 2016* 13.549 * Erhebung von Januar 2016 bis November 2016 4. Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Vorliegen der Evaluation des Terrorismusbekämpfungs- und des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/5935) eine Nacherhebung der Unternehmen oder Unternehmensteile vorgenommen, die sich als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung nach der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) registrieren lassen müssten (vgl. S. 72 der Evaluation)? Grundsätzlich obliegt es den Normadressaten selbst, sich mit der geltenden Rechtslage vertraut zu machen. Dennoch ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelmäßig an die betroffene Wirtschaft herangetreten, um auf die bestehenden gesetzlichen Pflichten hinzuweisen. 5. Werden innerhalb der Bundesregierung und nachgeordneter Behörden Lösungsmöglichkeiten für das ebenfalls dort beschriebene Problem erörtert, dass v. a. im Bereich der Telekommunikation wichtige Einrichtungen im Ausland betrieben werden und für dort Beschäftigte keine Sicherheitsüberprüfung vorgenommen werden kann, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz können nach geltender Rechtslage nur für Personen durchgeführt werden, die an sicherheitsempfindlichen Stellen in Deutschland tätig werden sollen. Die Bundesregierung sieht daher aktuell keine Lösungsmöglichkeiten für das in der Fragestellung angesprochene Problem, die rechtlich unbedenklich umgesetzt werden könnten, ohne in die unternehmerische Freiheit einzugreifen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei den infrage stehenden technischen Einrichtungen nicht um solche handelt, die zwingend, zum Beispiel aus Gründen der staatlichen Sicherheit, ausschließlich in Deutschland betrieben werden müssen. Anders verhält es sich nach Ansicht der Bundesregierung bei den technischen Einrichtungen, die der Steuerung der Überwachungsfunktionen und des Übergabepunktes bei den Telekommunikationsunternehmen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation dienen. 6. Welche Haltung vertritt die Fach- und Dienstaufsicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) zur dort vertretenen Haltung (a. a. O., S. 73), es sollten insgesamt weniger Sicherheitsüberprüfungen, diese dafür intensiver vorgenommen werden, und welche Maßnahmen wurden in diesem Zusammenhang ggf. ergriffen? Die Bundesregierung hat die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung, die die lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 SÜG festlegt, einer kritischen Prüfung unterzogen und zum 9. Januar 2016 geändert. Dabei hat sie resultierend aus den Ergebnissen der vorangegangenen Evaluierung Regelungen aufgenommen, die unter anderem mit einer Reduzie- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10838 rung der Anzahl der Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz einhergehen; beispielsweise bei Telekommunikationsunternehmen als auch bei Unternehmen mit erweiterten Pflichten nach der Störfallverordnung. Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 21. Dezember 2016 die Novelle des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes beschlossen. Diese enthält auch für den Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes Maßnahmen, die die Prüfungsintensität steigern. So ist künftig auch in diesem Bereich eine Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister und, soweit erforderlich, aus dem Ausländerzentralregister vorgesehen. Nach in der Regel fünf Jahren wird künftig eine Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung mit erneuter Durchführung der Maßnahmen einer einfachen Sicherheitsüberprüfung und nach in der Regel zehn Jahren eine vollständige Wiederholungsüberprüfung durchgeführt. 7. Bedeutet die nun durch die 16. Änderung des Soldatengesetzes vorgenommene Einführung der Sicherheitsüberprüfung für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, dass dort zukünftig auf die Listung sicherheitserheblicher Bereiche verzichtet werden kann, für die eine Sicherheitsüberprüfung vorgenommen werden muss, oder welche anderen Folgen ergeben sich aus dieser Änderung? Der gesetzlich verlangte Schutz sogenannter „besonders sicherheitsempfindlicher Stellen“ (vgl. § 1 Absatz 4 SÜG) bleibt durch die mit dem 16. Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes beabsichtigte Einführung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) für zukünftige Soldatinnen und Soldaten unberührt. Die Tätigkeit in einer besonders sicherheitsempfindlichen Stelle erfordert nach § 1 Absatz 4 SÜG eine abgeschlossene erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2 – Sabotageschutz ). Durch die mit dem 16. Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes beabsichtigte Einführung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) für zukünftige Soldatinnen und Soldaten wird das Sicherheitsniveau innerhalb der Bundeswehr insgesamt gehoben und eine derzeit bestehende Schutzlücke im Hinblick auf die Ausbildung an Kriegswaffen geschlossen. 8. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der auf S. 75 der genannten Evaluation wiedergegebenen Kritik aus den Reihen des Bundesministeriums der Verteidigung, dass Sicherheitsüberprüfungen für den vorbeugenden personellen Sabotageschutz zwischen Bundeswirtschafts - und -verteidigungsministerium wechselseitig anerkannt werden müssen, obwohl sie unterschiedlich intensiv sind? Die gesetzlich vorgegebenen punktuell abweichenden Regelungen zur Datenerhebung bei Sicherheitsüberprüfungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und denen in den übrigen Ressorts sind durch jeweils unterschiedlich wirkende Gefährdungslagen bedingt. Aus rechtlichen Gründen, zur Vermeidung unnötiger Doppelüberprüfungen und aus praktischen Erwägungen heraus ist es erforderlich, die jeweiligen Sicherheitsüberprüfungen gegenseitig anzuerkennen. 9. Worin bestehen im Einzelnen die unterschiedlichen Standards für Sicherheitsüberprüfungen bei den beteiligten Stellen (bitte für den personellen Sabotage - und Geheimschutz getrennt darstellen)? Bei Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10838 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode werden in der Sicherheitserklärung Angaben nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13, 14 und 17 SÜG erhoben, die bei Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes im Zuständigkeitsbereich der übrigen Ressorts entfallen. Bei Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des Geheimschutzes werden bei Bewerbern und Mitarbeitern der Nachrichtendienste in der Sicherheitserklärung die Angaben nach § 13 Absatz 4 SÜG erhoben, die bei Sicherheitsüberprüfungen im Bereich des Geheimschutzes ansonsten nicht erhoben werden. 10. Von wie vielen Personen sind persönliche Daten, die in der Sicherheitserklärung angegeben werden (Personalien, Familienstand, nahe Verwandte, Auslandsaufenthalte etc.), in die vom BfV geführten Verbunddateien eingegeben worden (nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) und derzeit gespeichert ? Im Rahmen der Mitwirkung des BfV an Sicherheitsüberprüfungen im Auftrag der zuständigen Stellen darf das BfV nur die folgenden personenbezogenen Daten des Betroffenen und der/des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten , Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle in der Verbunddatei nach § 6 des BVerfSchG speichern: Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, -ort, Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten, Familienstand, Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monaten, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr , ausgeübter Beruf. Mit Stand 20. Dezember 2016 waren im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) nach § 6 des BVerfSchG Daten zu 632 462 Personen auf Grund einer Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG des Bundes gespeichert. 11. Werden auch von Personen, für die eine Abfrage bei den Verfassungsschutzbehörden im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Wachschutzgewerbegesetz oder dem Waffengesetz gestellt wurde, Daten in einer Verbunddatei o. a. zentral gespeichert, auf welcher Rechtsgrundlage und wie viele Datensätze enthalten diese Dateien? Sofern es zu einer Person keinen Treffer gibt, erfolgt keine Speicherung dieser Person. Sofern zu einer Person bereits Daten im NADIS gespeichert sind, erfolgt eine Zuspeicherung, dass ein dementsprechender Antrag nach der Gewerbeordnung bzw. dem Waffengesetz gestellt wurde. Rechtsgrundlage für diese Speicherung ist § 10 Absatz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 2 BVerfSchG. Eine eigenständige zentrale Verbunddatei existiert für diese Abfragen derzeit nicht. 12. Führen Bundesnachrichtendienst (BND) und Militärischer Abschirmdienst (MAD) entsprechende Dateien, und zu wie vielen Personen sind dort jeweils personenbezogene Daten enthalten? BND und MAD führen keine Dateien im Sinne der Frage. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10838 13. Wie viele der Überprüfungen seit Anfang des Jahres 2014 waren einfache Sicherheitsüberprüfungen (§ 8 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – SÜG), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen (§ 9 SÜG) oder erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)? Die Verteilung der Überprüfungsarten stellt sich für den Bezugszeitraum im öffentlichen (ohne BND und BfV) und nichtöffentlichen Bereich wie folgt dar: Öffentlicher Bereich Nichtöffentlicher Bereich Jahr § 8 SÜG § 9 SÜG § 10 SÜG § 8 SÜG § 9 SÜG § 10 SÜG 2014 1.346 7.527 877 2.516 19.651 1.171 2015 1.599 8.071 1.015 2.550 17.792 1.134 2016* 1.601 8.338 876 3.418 15.881 1.091 * Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016 Die Verteilung der Überprüfungsarten stellt sich für den Bezugszeitraum im militärischen Bereich wie folgt dar: Jahr § 8 SÜG § 9 SÜG § 10 SÜG 2014 8.965 41.793 3.878 2015 7.846 36.861 4.855 2016* 6.836 35.319 4.699 * Erhebung von Januar 2016 bis November 2016 Hinsichtlich des BND und des BfV wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Wie viele der Personen, die sich seit Anfang des Jahres 2014 einer Sicherheitsüberprüfung durch Bundesbehörden unterziehen mussten, waren ausländische Staatsangehörige (bitte nach Jahren, öffentlichem und nichtöffentlichem Bereich darstellen)? Die Anzahl der durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen für Personen mit einer anderen Staatsbürgerschaft stellt sich für den Bezugszeitraum wie folgt dar: 2014 2015 2016* Geheimschutz öffentlicher Bereich 286 291 343 Geheimschutz nichtöffentlicher Bereich 757 742 958 Sabotageschutz** 1.131 1.138 874 Geheim- und Sabotageschutz militärischer Bereich 2.276 2.679 2.891 * Erhebung von Januar 2016 bis einschließlich November 2016 ** Auf Grund der Speichermodalitäten beim Sabotageschutz ist eine Differenzierung der Recherche nach öffentlichem und nichtöffentlichen Bereich derzeit nicht möglich Beim BND wird keine gesonderte Statistik im Sinne der Fragestellung geführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10838 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. In welchem Umfang wurde seit dem Jahr 2014 von der Ausnahmemöglichkeit von einer Sicherheitsüberprüfung bei Tätigkeiten in einem sicherheitsempfindlichen Bereich nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 SÜG Gebrauch gemacht ? Für den nichtöffentlichen Bereich liegen der Bundesregierung dazu keine Erkenntnisse vor, da die Entscheidung, ob und inwieweit von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht wird, der/dem jeweiligen Sabotageschutzbeauftragten obliegt. Für den öffentlichen Bereich werden diese Zahlen nicht vollumfänglich statistisch erfasst. Die Recherche im Sinne der Fragestellung hat folgendes Ergebnis zum Umfang des Gebrauchs von der Ausnahmemöglichkeit nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 SÜG erbracht: Behörde Anzahl der Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 SÜG Auswärtiges Amt jedes Jahr im einstelligen Bereich Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ca. 10 Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ca. 30 Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben : 5.923 Bundeskriminalamt 45 Bundesamt für Risikobewertung ca. 40 Bei den übrigen Behörden wurde von der Ausnahmemöglichkeit entweder kein Gebrauch gemacht oder die Zahlen wurden nicht erfasst. 16. Gab es auf Bundesebene seit dem Jahr 2014 Fälle, in denen sich der Verdacht erhärtet hat, dass es sich bei einer überprüften Person um einen potenziellen (terroristisch motivierten) Innentäter handelt, wenn ja, wie häufig, und in welchen Bereichen? Beim BfV gab es seit 2014 einen Fall, bei dem der Verdacht im Raum steht, dass es sich um einen möglicherweise terroristisch motivierten Innentäter handeln könnte. Bei diesem am 16. November 2016 festgenommenen Mitarbeiter des BfV besteht der dringende Tatverdacht des sich Bereiterklärens zu einem Verbrechen gemäß §§ 30 Absatz 1 und Absatz 2, 211, 212, 308 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) und der versuchten Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß §§ 353b Absatz 1 und Absatz 3, 22, 23 StGB sowie der Anfangsverdacht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a Absatz 1 und Absatz 2 StGB. Da die Ermittlungen in diesem Fall noch nicht abgeschlossen sind, kann zur tatsächlichen Motivation des Betroffenen noch keine abschließende Aussage getroffen werden. Hinsichtlich des BND und MAD wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Im Übrigen gab es auf Bundesebene keine Fälle im Sinne der Fragestellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/10838 17. Welche Befugnisse bestehen für das BfV, von sich aus Erkenntnisse, Hinweise oder Beurteilungen mit möglichen Auswirkungen auf die Zuverlässigkeitseinschätzung eines Inhabers einer Waffenbesitzkarte an die zuständige Behörde zu übermitteln? Die Befugnis ergibt sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §§ 23, 24 BVerfSchG. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333