Deutscher Bundestag Drucksache 18/1086 18. Wahlperiode 08.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Ulla Jelpke, Dr. Petra Sitte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/889 – Geheimdienstliche Zusammenarbeit mit sogenannten Partnerdiensten Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In offiziellen Dokumenten, wie Verfassungsschutzberichten oder dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus, gebrauchen die Bundesregierung bzw. ihr nachgeordnete Behörden regelmäßig die Begriffe „Partnerdienste“ oder „befreundete Partnerdienste“. Um welche Dienste es dabei im Einzelnen geht, seit wann eine Partnerschaft besteht, anhand welcher Kriterien die Bundesregierung diese Dienste als solche qualifiziert und wie eng jeweils die Zusammenarbeit ist, erfährt die Öffentlichkeit aus den offiziellen Dokumenten jedoch nicht. Während das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) immerhin auf seiner Webpräsenz zu einer Auswahl seiner Partnerdienste in der Europäischen Union (EU) und der NATO verlinkt, schweigt der Bundesnachrichtendienst zu seinen Kooperationspartnern. In ihrer Antwort auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Jan Korte (Fraktion DIE LINKE.), anhand welcher Kriterien die Bundesregierung ausländische Dienste als „Partnerdienste“ oder „befreundete Partnerdienste“ qualifiziere und welche Verfahren und Praktiken jeweils zu einer solchen Einstufung führten, erklärte die Bundesregierung, dass sie „keine derartige Qualifizierung ausländischer Dienste, die mit einer Einstufung verbunden sind“, vornehme (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 18/729). Es scheint sich hier also um eine vollkommen selbständige Klassifizierung von Nachrichtendiensten aller Welt zu handeln, die die deutschen Dienste vornehmen können, ohne dass sich die Bundesregierung die Sprachregelung und die damit verbundene Praxis zu eigen machen will. 1. Welche Nachrichtendienste welcher Staaten gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die deutschen Dienste nicht als „Partnerdienste“ (bitte nach BfV, Militärischem Abschirmdienst – MAD – und BundesnachrichDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. April 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. tendienst – BND – getrennt aufführen)? Drucksache 18/1086 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Überlässt die Bundesregierung den deutschen Diensten die Einstufung ausländischer Geheimdienste als Partnerdienste bzw. die Qualifizierung? Wenn ja, warum? Wenn nein, wer unternimmt die Qualifizierung ausländischer Dienste? 3. Anhand welcher Kriterien qualifizieren nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Dienste ausländische Geheimdienste als „Partnerdienste“ oder „befreundete Partnerdienste“, und wann wurde welchem solchermaßen eingestuften Dienst das Prädikat „Partner“ jeweils aus welchem Grund entzogen? 4. Inwieweit übt die Bundesregierung in der Frage einer Qualifizierung und Einstufung ausländischer Geheimdienste als „Partnerdienste“ oder „befreundete Partnerdienste“ die Aufsicht und Kontrolle der deutschen Nachrichtendienste aus? 5. Welche ausländischen Dienste fallen aktuell unter die in offiziellen Dokumenten , wie Verfassungsschutzberichten oder dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Kommission Rechtsterrorismus, gebrauchten Begriffe „Partnerdienste “ oder „befreundete Partnerdienste“ (bitte Dienste, jeweiligen Staat und Beginn der jeweiligen Partnerschaft mit dem entsprechenden deutschen Dienst aufführen)? 6. Mit welchen ausländischen Nachrichtendiensten pflegte der BND bzw. seine Vorgängerorganisation Organisation Gehlen seit dem Jahr 1946 solche partnerschaftlichen Beziehungen (bitte Dienste, jeweiligen Staat, Dauer und Art der jeweiligen Partnerschaft aufführen)? 7. Mit welchen ausländischen Nachrichtendiensten pflegte das BfV seit seiner Gründung im Jahr 1950 partnerschaftliche Beziehungen (bitte Dienste, jeweiligen Staat, Dauer und Art der jeweiligen Partnerschaft aufführen)? 8. Welche Formen der Zusammenarbeit und des Austausches werden aktuell jeweils mit welcher Gruppe bzw. Kategorie von ausländischen Diensten gepflegt (bitte entsprechend aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Den Fragen liegt jeweils die Annahme zugrunde, ausländische Dienste würden durch die Bundesregierung oder deutsche Nachrichtendienste nach bestimmten Kriterien förmlich kategorisiert, offenbar in der Annahme, dass sich daran festgelegte Folgen für Formen der Zusammenarbeit knüpfen. Eine solche Qualifizierung ausländischer Dienste, die mit einer gleichsam förmlichen Einstufung verbunden ist, existiert indes nicht (so bereits die in der Vorbemerkung der Fragesteller in Bezug genommene Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 28 auf Bundestagsdrucksache 18/729). Dementsprechend kann keine Antwort auf die Fragen, die im Zusammenhang mit dieser Qualifizierung stehen, gegeben werden. Der Begriff „Partnerdienst“ ist eine sprachliche Umschreibung einer im jeweiligen Verwendungszusammenhang relevanten Zusammenarbeitsbeziehung . Die Art und Weise der Zusammenarbeit deutscher mit ausländischen Nachrichtendiensten richtet sich jeweils nach der Gesamtheit aller das bilaterale Verhältnis der Nachrichtendienste prägenden Umstände. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1086 9. In welchen bi- und multinationalen Abkommen, Verträgen und Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland wurde seit dem Jahr 2000 die Zusammenarbeit der Dienste der jeweils beteiligten Staaten vereinbart oder geregelt (bitte entsprechend aufschlüsseln)? In keinen bi- oder multinationalen Abkommen, Verträgen und Vereinbarungen, die die Bundesrepublik Deutschland seit dem Jahr 2000 geschlossen hat, ist die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste der jeweils beteiligten Staaten vereinbart oder geregelt worden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333