Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10871 18. Wahlperiode 18.01.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10722 – Verbraucherschutz bei Restschuldversicherungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2014 gab es nach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 2,7 Millionen Restschuldversicherungen in Deutschland mit einem Volumen von 17 Mrd. Euro (siehe Die Zeit vom 6. Oktober 2016, S. 21 f.). Im letzten Jahr wurden rund 680 000 neue Verträge abgeschlossen (siehe www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/versichern-und-schuetzen/ kredite-restkreditversicherungen-haben-einen-schlechtem-ruf-14549757.html? printPagedArticle=true#pageIndex_2). Diese bieten für viele Menschen nur einen sehr geringen oder gar keinen Mehrwert bei hohen Kosten und viel Kleingedrucktem . In der Regel werden die Versicherungen den Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern gleich in einem Paket mit dem Kredit verkauft, wobei der Eindruck vermittelt wird, dass die Kreditvergabe nur in Verbindung mit dem Abschluss dieser Versicherung erfolgen wird (siehe www.vzbv.de/sites/default/ files/downloads/Effektivzins_und_RSV_Themenblatt_vzbv_2015.pdf). Die Versicherungen werden von den Verbraucherzentralen als zu teuer und in vielen Fällen als unnötig eingeschätzt, da die Versicherungsnehmer eigentlich schon abgesichert seien (siehe www.vzhh.de/schulden/30785/kredite-mit-widerruftausende -euro-sparen.aspx). Selbst der Präsident des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V., Uwe Fröhlich, spricht wegen des nach eigener Aussage rückläufigen Geschäfts bei den Restschuldversicherungen von einer positiven Entwicklung (hart aber fair vom 24. Oktober 2016). 1. Wie viele Verträge über Restschuld- und Ratenschutzversicherungen gibt es nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung aktuell in Deutschland? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 2. Welches Volumen haben die Verträge nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10871 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Wie groß ist nach Kenntnisstand der Bundesregierung der prozentuale Anteil der Privatkredite, die zusammen mit einer Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherung vergeben werden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 4. Wie ist die Entwicklung über die vergangenen fünf Jahre bezüglich der Fragen 1 bis 3 (der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft weist keine Gesamtzahlen aus)? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesen Entwicklungen ? Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Bestandes an Restschuldversicherungen mit Überschussbeteiligung, die bei den unter Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stehenden Lebensversicherern im Rahmen von Kollektivverträgen abgeschlossen wurden. Zu anderen Restschuldversicherungen liegen keine Angaben vor. Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 Anzahl in Tsd. 1.768 1.495 1.318 2.657 2.013 Versicherungssumme in Mio. Euro 13.336 11.834 10.717 17.303 13.296 (Quelle: Erstversicherungsstatistik der BaFin) Die Entwicklung in Deutschland war im betrachteten Zeitraum grundsätzlich rückläufig. Der Anstieg im Jahr 2014 ist auf die Übertragung eines ausländischen Versicherungsbestandes auf ein deutsches Unternehmen zurückzuführen. Die Bundesregierung sieht in dem rückläufigen Bestand an Versicherungen ein Indiz für abnehmendes Kundeninteresse. 5. Wie hoch sind die durchschnittlichen prozentualen Prämien dieser Versicherungen nach Kenntnis der Bundesregierung, und wie war die Entwicklung dieser Prämien in den letzten fünf Jahren? Auf welche Summe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für die Versicherungen in Relation zur aufgenommen Kreditsumme über den gesamten Vertragszeitraum (soweit möglich, wird um die Angabe der durchschnittlichen Prozentzahlen und um die Ausführung von maximalen und minimalen Fallbeispielen gebeten)? Die durchschnittliche prozentuale Prämie wird als Verhältnis des Einmalbeitrags zur Versicherungssumme des Neugeschäfts des jeweiligen Jahres bestimmt. Laufende Beiträge spielen bei den in der Antwort zu Frage 4 genannten Restschuldversicherungen eine untergeordnete Rolle. Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 durchschnittliche Prämie 3,7 % 3,8 % 3,9 % 3,2 % 3,4 % (Quelle: Berechnung aus Erstversicherungsstatistik der BaFin) Hinsichtlich der Kosten der Versicherungen in Relation zur aufgenommenen Kreditsumme über den gesamten Vertragszeitraum ist keine geeignete statistische Grundlage verfügbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10871 6. Wie ändert sich nach dem Kenntnisstand der Bundessregierung der Effektivzinssatz bei Krediten mit einer Versicherung im Vergleich zu Krediten ohne Versicherung ungefähr durchschnittlich? Hierzu ist derzeit keine geeignete statistische Grundlage verfügbar. Der Effektivzinssatz ändert sich nicht, wenn der Abschluss der Versicherung optional ist. In diesem Fall sind nach § 6 Absatz 4 Nummer 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses im Rahmen der Verbraucherdarlehensvergabe die Kosten für die Versicherung nicht zu berücksichtigen . 7. Bei wie vielen Verträgen kam es prozentual und absolut betrachtet in den letzten fünf Jahren zu einer Auszahlung, und in welcher Höhe erfolgte diese? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Zu einer Auszahlung kommt es beim Eintritt des Versicherungsfalls. Die folgende Tabelle gibt die Anzahl der Versicherungsfälle absolut und in Prozent der Gesamtheit der in der Antwort zu Frage 4 genannten Verträge an. Zu den Versicherungsfällen ist die anfängliche Versicherungssumme eingetragen; die Auszahlungsbeträge selbst sind nicht statistisch erfasst. Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 Anzahl Versicherungsfälle in Tsd. 4 4 4 5 5 in % der Verträge 0,2 0,2 0,3 0,4 0,3 Versicherungssumme in Mio. Euro 33 27 27 37 31 (Quelle: Erstversicherungsstatistik der BaFin) Die durchschnittliche Versicherungssumme der Versicherungsfälle liegt im Bereich von 6 000 bis 8 000 Euro. Insgesamt lässt sich feststellen, dass der Versicherungsfall eher selten eintritt. 8. Wie hoch ist nach dem Kenntnisstand der Bundesregierung die prozentuale Provision, die jeweils eine Bank und der Bankberater für den Abschluss einer Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherung durchschnittlich erhalten? Wäre diese Kenntnis nicht auch für den Kunden interessant, um zu wissen, wie unabhängig seine Beratung ist und um eine informierte Entscheidung treffen zu können? Zu der Höhe der Provisionen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Zu den Kosten einer Versicherung bestehen bereits umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten, die auch den Ausweis der Abschluss- und Vertriebskosten umfassen. 9. In Verbindung mit welchen Vertragsarten (Konsumentenkredit etc.) kommen Restschuldversicherungen besonders häufig vor (Antwort bitte soweit möglich anhand von Zahlen ausführen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10871 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, welcher Anteil der Prämien für die eigentliche Versicherungsleistung verwendet wird und welcher Anteil für Provisionen gezahlt wird? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Der Bundesregierung liegen entsprechende Erkenntnisse nicht vor. 11. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob und wenn ja, wie oft den Kreditnehmenden gar nicht bekannt ist, dass sie eine Restschuldversicherung abgeschlossen haben? Die BaFin stellt in der Beschwerdebearbeitung regelmäßig fest, dass aus den Darlehensverträgen hervorgeht, ob und mit welchem Inhalt eine zusätzliche Restschuldversicherung abgeschlossen wurde. Restschuldversicherungen werden grundsätzlich schriftlich vereinbart. Der Kunde akzeptiert mit seiner Unterschrift den jeweiligen Vertragsinhalt. 12. Wie wird die finanzielle Bedeutung dieser Versicherungen für die vertreibenden Banken eingeschätzt (Antwort bitte soweit möglich anhand von Zahlen ausführen)? Restschuldversicherungen können insbesondere für diejenigen Banken finanziell bedeutsam sein, die im Retail-Geschäft (Absatzfinanzierung) tätig sind. Sofern die Restschuldversicherung von der Bank vertrieben oder vermittelt wird, werden Provisionserträge erzielt. Deren finanzielle Bedeutung ist mangels detaillierter Aufschlüsselung der Provisionserträge im Jahresabschluss nicht quantifizierbar. Ebenfalls nicht quantifizierbar ist der Umfang der durch das Eintreten der Restschuldversicherung verhinderten Forderungsausfälle der Kreditinstitute. 13. Sieht die Bundesregierung gewährleistet, dass den Versicherungsnehmern bewusst ist, dass es sich nur um eine optionale Versicherung handelt (Antwort bitte begründen)? Für Transparenz sorgen insbesondere die Bestimmungen der PAngV, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Nach § 6 Absatz 4 Nummer 2 PAngV dürfen die Kosten der Restschuldversicherung nur dann bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses unberücksichtigt bleiben, wenn diese optional ist. Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge müssen zudem klar und verständlich formulierte Angaben zu den vom Darlehensgeber verlangten Versicherungen enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind (§ 491a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB], Artikel 247 § 7 Absatz 1 Nummer 2 EGBGB). Verlangt der Darlehensgeber zum Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages, dass der Darlehensnehmer einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag , hat der Darlehensgeber dies bereits zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben (§ 491a Absatz 1, Artikel 247 § 8 Absatz 1 Satz 1 EGBGB). Ferner müssen bei der Versicherungsvermittlung die Beratungs- und Informationspflichten des VVG erfüllt werden. So ist der Versicherungsnehmer nach § 61 Absatz 1 VVG, ggf. nach § 6 Absatz 1 VVG, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Dies ist nach § 62 VVG bzw. § 6 Absatz 2 VVG zu dokumentieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10871 14. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Menschen unter anderem aufgrund einer Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherung Privatinsolvenz anmelden musste? Wenn ja, wie viele? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 15. Hält es die Bundesregierung angesichts der Verbundenheit der Restschuldbzw . Ratenschutzversicherung und des Kredits aus Sicht der Bundesregierung für notwendig, den effektiven Jahreszins einmal mit und einmal ohne die Versicherung auszuweisen und demnach die Preisangabenverordnung anzupassen, wie dies auch vom Bundesrat gefordert wurde (siehe www. bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0301-0400/359-15(B).pdf?__ blob=publicationFile&v=1; Antwort bitte begründen)? Falls nein, aus welchen Gründen nicht? Die Erwägungsgründe 7 und 78 sowie insbesondere Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Wohnimmobilienkreditrichtlinie) legen fest, dass die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem nationalen Recht beibehalten oder einführen dürfen, die von den Artikeln 17 Absatz 1 bis 5, Absatz 7 und 8 sowie Anhang I in Bezug auf einen gemeinsamen, konsistenten unionsweiten Standard für die Berechnung des effektiven Jahreszinses abweichen. In Artikel 4 Nummer 13 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie werden die „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ definiert. Diese Definition verweist auf Artikel 3 Buchstabe g der Verbraucherkreditrichtlinie. Dort ist festgelegt, dass Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, in den Gesamtkosten enthalten sind, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird. Dieser Gesamtkostenbegriff bildet die Basis für die in Artikel 17 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Verbindung mit Anhang I vollharmonisierte Berechnung des effektiven Jahreszinses. Bei der Berücksichtigung von Versicherungskosten ist also auf den zwingenden Zusammenhang von Darlehensvertrag und Versicherung als Voraussetzung für die Darlehensvergabe bzw. die Darlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sowie bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses abzustellen. Die vorgeschlagene Änderung und Forderung einer Angabe von zwei effektiven Jahreszinssätzen für ein Verbraucherdarlehensangebot mit und ohne Berücksichtigung der Kosten für Versicherungen oder andere Zusatzleistungen, die keine zwingende Voraussetzung für den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages sind, oder das Ergreifen anderer Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz, sind mit der Vollharmonisierung unvereinbar und daher nicht EU-rechtskonform. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10871 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Wie schätzt die Bundesregierung grundsätzlich die Überwachung der Effektivzinssatzberechnungen durch die Länder aktuell ein, angesichts der Tatsache , dass die Länder in den Ausschüssen des Bundesrats vor einiger Zeit über Engpässe geklagt haben, weshalb sie dieser Aufgabe nicht entsprechend nachkommen könnten und eine Übertragung dieser Aufgabe an die BaFin gefordert haben (siehe http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2010/0157-1-10. pdf)? Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zu ergreifen? Das Anliegen, den Vollzug der PAngV für den Bereich der Verbraucherdarlehen und der Werbung für Verbraucherdarlehen bzw. die Überwachung der Berechnung des effektiven Jahreszinses von den jetzt zuständigen Ländern auf die BaFin zu übertragen, wurde bereits mehrfach geprüft, so im Jahr 2012 im Vorfeld der sechsten Verordnung zur Änderung der PAngV und im Zusammenhang mit den Arbeiten am Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10252). Insbesondere aufgrund der Erweiterung der Aufsichtstätigkeit der BaFin im Bereich des kollektiven Verbraucherschutzes wurde die Frage einer Aufgabenübertragung erneut erwogen. Die neue Aufgabenstellung der BaFin ändert jedoch an der bereits in der Vergangenheit festgestellten Situation in Bezug auf die Überwachung der PAngV nichts. Ein wesentlicher Gesichtspunkt, der gegen eine Übertragung spricht, ist, dass die BaFin nicht „in der Fläche“ vertreten ist und Werbung für Verbraucherdarlehen, selbst wenn sie vermehrt über das Internet erfolgt, nicht immer bundeseinheitlich und bundesweit stattfindet. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die BaFin ausschließlich Finanzinstitute überwacht. Die Vorschriften zum effektiven Jahreszins betreffen aber sämtliche Verbraucherdarlehen, etwa auch solche durch Unternehmen des Einzelhandels zur Finanzierung von Waren- oder Fahrzeugkäufen. Der Vollzug für letztere müsste in jedem Fall bei den Preisbehörden der Länder verbleiben. Ein gespaltener Vollzug bzw. eine gespaltene Zuständigkeit erscheinen sachlich und rechtlich kritisch. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist die dezentrale Überwachung durch die Länder und die Behörden vor Ort nach wie vor vorzugswürdig. 17. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass bei einigen Vergleichsportalen im Internet Restschuldversicherungen besonders aktiv vertrieben werden (bspw. indem Kredite mit Restschuldversicherungen bevorzugt angezeigt werden oder Nutzerinnen und Nutzer den Abschluss einer Versicherung aktiv wegklicken müssen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 18. Wäre es angesichts der Verbundenheit beim Abschluss einer Restschuldbzw . Ratenschutzversicherung in einer Bank zweckmäßig, dass die Kundin oder der Kunde mehrere Angebote verschiedener Anbieter erhält, um einen Vergleich zu ermöglichen? Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung dahingehend geprüft, wozu sie vom Bundesrat aufgefordert wurde (siehe www.bundesrat.de/SharedDocs/ drucksachen/2015/0301-0400/359-15(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1), und zu welchem Ergebnis kam sie? In aller Regel bieten Kreditinstitute nur das Produkt des Versicherungsunternehmens an, mit dem eine Vertriebsvereinbarung besteht. Wird ein Kredit nur unter Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10871 der Bedingung einer Restschuldversicherung gewährt, müssen die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins eingerechnet werden und der Verbraucher kann entscheiden, ob er zu diesen Konditionen den Kredit aufnehmen will. Ist dies nicht der Fall, kann er Versicherungen seiner Wahl um Angebote bitten. Zur Stellungnahme des Bundesrates wird auf die Gegenäußerung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/6286, Seite 32) verwiesen. Dort ist dargelegt, dass die vorgeschlagene Änderung und Forderung einer Angabe von zwei effektiven Jahreszinssätzen für ein Verbraucherdarlehensangebot mit und ohne Berücksichtigung der Kosten für Versicherungen oder andere Zusatzleistungen, die keine zwingende Voraussetzung für den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages sind, oder das Ergreifen anderer Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz mit der Vollharmonisierung nach den zugrundeliegenden Richtlinien unvereinbar und daher nicht EU-rechtskonform sind. 19. Was hat die Umfrage der BaFin zu dieser Thematik ergeben (siehe www. boersen-zeitung.de/index.php?li=1&artid=2016089004), und welche weiteren Schritte gedenkt die BaFin im Zusammenhang mit diesen Versicherungen zu unternehmen (Antwort bitte ausführen)? Die Ergebnisse der Abfrage liegen noch nicht vor. 20. Bei wie viel Prozent der Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherungen sieht die Bundesregierung einen Mehrwert für Verbraucherinnen und Verbraucher ? Wie stuft die Bundesregierung die Sinnhaftigkeit von Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherung in ihrer überwiegenden Gestaltungsform im Allgemeinen ein? Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, die Zahlung der monatlichen Leistungsraten aus einem Darlehensvertrag durch eine Versicherung gegen Tod, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit abzusichern. Realisiert sich das versicherte Risiko, so ist sichergestellt, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und es nicht zu unnötigen Weiterungen, wie z. B. Zahlung von Verzugszinsen, Mahnungen oder einem Schufa-Eintrag kommt. Ob der Abschluss einer solchen Versicherung im konkreten Einzelfall sinnvoll ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Für die Entscheidung spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Die Kundinnen und Kunden müssen im jeweiligen Einzelfall die individuellen finanziellen Risiken in Relation zu den entsprechenden Kosten für den Versicherungsschutz sorgfältig abwägen. 21. In wie viel Prozent der Fälle ist nicht der Kreditnehmer, sondern die Bank nach Kenntnis der Bundesregierung Versicherungsnehmer? Sind hier gewisse Entwicklungen erkennbar, und wie stuft die Bundesregierung grundsätzlich diesen Sachverhalt ein? Die angesprochene prozentuale Aufteilung ist der Bundesregierung nicht bekannt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10871 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Sieht die Bundesregierung im Sinne der MiFID-II-Richtlinie (2014/65/EU) immer das bestmögliche Kundeninteresse bei diesen Versicherungen gewährleistet , und wenn nein, was unternimmt die Bundesregierung dagegen? Aufsichtsbehörden haben nach den ESMA-Leitlinien zu Querverkäufen (ESMA/2016/574) sicherzustellen, dass Wertpapierfirmen, die ein gekoppeltes oder gebündeltes Paket von Produkten und/oder Dienstleistungen vertreiben, u. a. den Kunden Informationen über den Preis des Pakets und seiner einzelnen Bestandteile sowie etwaige wichtige Informationen zu den nicht preisbezogenen Merkmalen und Risiken mitteilen und Vergütungsmodelle und Verkaufsanreize nutzen, die für ein verantwortungsvolles Verhalten im Geschäftsverkehr, eine faire Behandlung von Kunden und die Vermeidung von Interessenkonflikten auf Seiten des Vertriebspersonals förderlich sind. 23. Welche Verbesserungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sieht die Bundesregierung durch die Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie vor, die sich konkret auf das Geschäft mit Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherungen auswirken? Die Umsetzung der Richtlinie führt generell zu Verbesserungen des Verbraucherschutzes bei allen Versicherungsprodukten. Dies folgt insbesondere aus der Einbeziehung des Direktvertriebs, zusätzlichen Informations- und Dokumentationspflichten sowie der Weiterbildungspflicht für alle unmittelbar im Versicherungsvertrieb tätigen Personen. 24. Warum sind ausgerechnet für Kreditverträge im Versicherungsbereich bei Kopplungsgeschäften Ausnahmen von der sonst weitgehenden Eins-zu-eins- Umsetzung von der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie vorgesehen? Eine Ausnahme von der 1:1-Umsetzung ist nicht erkennbar. Auf die entsprechende Regelung für Querverkäufe in Artikel 24 Absatz 3 der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie wird verwiesen. 25. Wie nutzt die Bundesregierung allgemein den Handlungsspielraum, den die Versicherungsvertriebsrichtlinie den Mitgliedstaaten zum Zweck des Verbraucherschutzes gegeben hat? Die Bundesregierung plant eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie. 26. Wie ist der weitere zeitliche Rahmen bezüglich der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie ins deutsche Recht vorgesehen? Wann soll das Umsetzungsgesetz zu der Richtlinie in Kraft treten? Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie soll am 23. Februar 2018 in Kraft treten, da die Richtlinie bis zu diesem Datum umzusetzen ist. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333