Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10908 18. Wahlperiode 19.01.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Monika Lazar, Özcan Mutlu, Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10724 – Datenschutzproblematik der Datei „Gewalttäter Sport“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) ist eine Verbunddatei, die 1994 nach einem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren errichtet wurde. Sie wird von der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) geführt, die beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen sitzt. Kritik an der Datei wird unter anderem von Fanorganisationen wie dem Bündnis „ProFans“ oder der „Arbeitsgemeinschaft Fananwälte“ geäußert. Kritikpunkte sind zum Beispiel verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Errichtungsanordnung der Datei, datenschutzrechtliche Bedenken, die fehlende Informationspflicht bei einer Eintragung in die Datei, die Länge der Speicherfristen sowie die Ausschreibungsanlässe (vgl. www.profans.de/gewalttater-sport und www.fananwaelte.de/?page_id=82). 2008 beurteilten Gerichte die DGS als rechtswidrig, v. a. weil die gemäß § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) erforderliche Rechtsverordnung fehle. Am 9. Juni 2010 verwarf jedoch in der Revision das Bundesverwaltungsgericht (Az. 6 C 5.09) diese Urteile, da das Bundesministerium des Innern Tage vorher am 5. Juni 2010 die entsprechende Rechtsverordnung nachgereicht hatte (vgl. www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php%3Fent%3D090 610U6C5.09.0). In einem Antrag „Für eine weltoffene und vielfältige Sport- und Fankultur – Bürgerrechte schützen, Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit effektiv bekämpfen , rechte Netzwerke aufdecken“ (Bundestagsdrucksache 18/6232) haben die Fragesteller die Bundesregierung aufgefordert, die Datei „Gewalttäter Sport“ zu reformieren. In diesem Antrag wird unter anderem gefordert, die Datei nach Personen zu überprüfen, die darin unzulässig – etwa nach Freispruch in einem Gerichtsverfahren – gespeichert sind, und diese Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften unverzüglich zu löschen sowie Betroffene über die Verwendung ihrer Daten zu informieren und ihnen eine Widerspruchsmöglichkeit einzuräumen. Des Weiteren sollen Eintragungen in die Datei nur bei einem konkreten Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person und nach Eröffnung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgen und die Löschungsfristen reduziert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10908 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Überprüfung und Anpassung der Datei „Gewalttäter Sport“ hat mit der konstituierenden Sitzung vom 13. bis 15. Januar 2015 ihre Arbeit aufgenommen (vgl. Drucksache 17/10147 des Bayerischen Landtags). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) dient der Verhinderung gewalttätiger Auseinandersetzungen und sonstiger Straftaten im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen , insbesondere von Fußballspielen, durch recherchefähige Erfassung anlasstypischer Ereignisse, soweit diese im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen festgestellt werden. Sie ermöglicht der Polizei das Gewinnen von Anhaltspunkten für das sach- und personengerechte Treffen von Eingriffsmaßnahmen im Einsatz durch sorgfältige Prüfung des Einzelfalls. Ihre Nutzung ist vor dem Hintergrund des -bei saisonüblichen Schwankungen- grundsätzlich hohen Niveaus von Sicherheitsstörungen bei Fußballspielen auch weiterhin erforderlich. Der Betrieb der DGS erfolgt auf Grundlage gesetzlicher Regelungen. Die Rechtmäßigkeit wurde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 6 C5.09 vom 9. Juni 2010) bestätigt. In die Beantwortung wurde auch die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste des Landes einbezogen. Datei „Gewalttäter Sport“ 1. Wie viele Personen sind derzeit insgesamt in der Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ (DGS) erfasst? Mit Stand vom 27. Dezember 2016 sind 10 907 Personen in der Datei „Gewalttäter Sport“ (DGS) gespeichert. 2. Wie viele Personen sind je Bundesland und je Vereinszugehörigkeit (bitte beides aufschlüsseln) in der DGS erfasst? Eine bundesland- und vereinszugehörige Aufschlüsselung ist für eine Veröffentlichung nicht geeignet, da zu befürchten stünde, dass diese von den Problemszenen als „Rangfolge“ missverstanden wird. Gewalttäter können hierdurch zu weiteren Störungen animiert werden, um in der so verstandenen Rangordnung aufzusteigen (Phänomen der Selbstinszenierung). Sie wird aus diesem Grund als Verschlusssache nach VSA – VS-Nur für den Dienstgebrauch eingestuft.* 3. Welche Ausschreibungsanlässe gibt es? Es gibt in der DGS nur den Ausschreibungsanlass „Gewalttäter Sport (Gefahrenabwehr )“. 4. Aufgrund welcher Ausschreibungsanlässe (bitte aufschlüsseln) sind wie viele Personen in der Datei erfasst? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 3 wird verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10908 5. Wie viele Personen waren seit Errichtung der Datei darin gespeichert (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Es wird keine Statistik geführt, aus der sich die Gesamtzahl der jemals erfassten Datensätze ergeben würde. 6. Sind in der Datei „Gewalttäter Sport“ nur Gewalttäterinnen und Gewalttäter, also Personen, die ein Gewaltdelikt begangen haben, erfasst? a) Wenn nein, hält die Bundesregierung die Bezeichnung der Datei für gerechtfertigt ? b) Wenn nein, inwieweit hält die Bundesregierung diese Bezeichnung mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. September 2013, Az. 5 B 417/13, vereinbar, laut dem als Gewalttaten nur Taten bezeichnet werden dürfen, die auch tatsächlich mit Gewalt verbunden sind? 7. Sind in der Datei auch sogenannte Tippgeberinnen und -geber, Kontakt- oder Begleitpersonen gespeichert (wenn ja, bitte genaue Zahlen nebst Aufschlüsselung nach der Bezeichnung der jeweiligen Kategorien der eingetragenen Personen und dem Grund der Eintragung)? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Aufnahme in die Datei „Gewalttäter Sport“ finden Daten von Beschuldigten Verdächtigen Rechtskräftig Verurteilten. Darüber hinaus finden Aufnahme in die Datei Daten von sonstigen Personen, gegen die Personalienfeststellungen, Platzverweise und Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung anlassbezogener Straftaten angeordnet wurden, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden sonstigen Personen, bei denen Waffen oder andere gefährliche Gegenstände sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie diese bei Begehung anlassbezogener Straftaten benutzen wollen (soweit die Erfassung in der Datei nicht schon wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz erfolgte) Personen, die gemäß Nr. 2.2 aus vergleichbaren Dateien des Auslandes übermittelt werden. 8. Werden digitalisierte Fotos in der Datei erfasst, und werden diese automatisch biometrisch aufgearbeitet? Die Errichtungsanordnung sieht die Erfassung von Lichtbildern vor. Diese werden jedoch nicht biometrisch aufgearbeitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10908 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Wenn nein, ist eine Erweiterung der Erfassungs- und Abfragemöglichkeiten in diesem Sinne geplant? Seitens der Bundesregierung sind keine Planungen hinsichtlich Erweiterungen der Erfassungs- und Abfragemöglichkeiten geplant. b) Wie viele Einträge in der Datei sind mit digitalem Bildmaterial zu den erfassten Personen verknüpft? Es sind derzeit zehn Einträge in der DGS mit digitalem Bildmaterial zu den erfassten Personen verknüpft. c) Sind Fotos noch ohne Bezug zu identifizierten Personen erfasst? Wenn ja, wie viele? Eine Erfassung von Lichtbildern ohne Personenbezug ist nicht möglich. d) Welche technischen Werkzeuge hat das Bundeskriminalamt (BKA) zur Erfassung und Auswertung biometrischer Daten in Verbunddateien? Aus Sicht des BKA zählen zu biometrischen Daten: Lichtbilder (Erfassung in der Lichtbilddatenbank; Suchbarkeit über alphanumerische Daten und das Gesichtserkennungssystem), Fingerabdrücke (Suchbarkeit über alphanumerische Daten und einen systematischen Fingerabdruckabgleich), DNA-Muster (Suchbarkeit über alphanumerische Daten und DNA-Musterrecherche ). 9. Welche Arten personenbezogener Daten werden in der DGS gespeichert oder können dort gespeichert werden? a) Welche Personendaten (bitte aufschlüsseln) werden in der DGS gespeichert ? b) Welche personengebundenen Hinweise (bitte aufschlüsseln) werden in der DGS gespeichert? c) Welche Personenbeschreibungen (bitte aufschlüsseln) werden in der DGS gespeichert? d) Welche zusätzlichen Personeninformationen (bitte aufschlüsseln) werden in der DGS gespeichert? e) Welche Maßnahmedaten (bitte aufschlüsseln) werden in der DGS gespeichert ? f) Welche Fallgrunddaten (bitte aufschlüsseln) werden in der DGS gespeichert ? Die Fragen 9 bis 9f werden gemeinsam beantwortet. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen, sind: Personendaten Rechtmäßige Personalien/Führungspersonalien Familienname/Ehename Geburtsname Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10908 Vorname(n) Sonstige Namen (z. B. Geschiedenen-/Verwitweten-/Alias-/Ordens-/Deck-/ Spitz-/Künstler-/Genannt- oder früherer Name) Akademischer Grad Nicht identisch mit Geburtsdatum Geburtsort/-kreis Geburtsland Geschlecht Staatsangehörigkeit Ergänzung zu Staatsangehörigkeit/Geburtsland/Volkszugehörigkeit Sterbedatum Sondervermerk (die Personalien betreffende Besonderheiten in freier Form). Andere Personalien sind Familienname/Ehename Geburtsname Vorname(n) Sonstiger Name Spitzname Akademischer Grad Geburtsdatum Geburtsort/-kreis Geburtsland Geschlecht Staatsangehörigkeit Ergänzung zu Staatsangehörigkeit/Geburtsland/Volkszugehörigkeit Sondervermerk (ergänzende Angaben in freier Form zu den anderen Personalien ). Personengebundene Hinweise sind Bewaffnet Gewalttätig Rocker Sondervermerk (ergänzende Angaben in freier Form zu den o.a. personengebundenen Hinweisen). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10908 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Personenbeschreibung beinhaltet: Gestalt Größe/Art der Feststellung Gewicht Scheinbares Alter Äußere Erscheinung Körperliche Merkmale Tätowierungen Schuhgröße Stimme/Sprachmerkmale Mundart Fremdsprachen Andere personenbezogene Merkmale Lichtbild Aktenführende Dienststelle Sondervermerk (ergänzende Angaben in freier Form zur Personenbeschreibung ). Zusätzliche Personeninformationen sind: Erlernter Beruf Ausgeübte Tätigkeit Spezielle Kenntnisse/Fertigkeiten Kriminologische Kurzbeschreibung Letzte(r) Aufenthaltsort(e) BKBl-Ausschreibung Angaben zur Gruppenzugehörigkeit (Name der Gruppe, Funktion in der Gruppe, Sitz der Gruppe) Sondervermerk (ergänzende Angaben in freier Form zum Beruf und zur Gruppe). Maßnahmedaten sind: Ausschreibungsbehörde Aktenzeichen der Ausschreibungsbehörde Sachbearbeitende Polizeidienststelle Aktenzeichen der sachbearbeitenden Polizeidienststelle Anlass der Maßnahme: Gewalttäter Sport Zweck der Maßnahme: Kontrolle soweit nach Polizeirecht zulässig Eingabedatum Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10908 Sondervermerk (freitextliche Ergänzung zu anderen Datenfeldinhalten) Löschungstermin bei Fristablauf Vereinszuordnung Angaben zu bestehenden Auflagen/Verboten/Hinweisen - Beförderungsausschluss in Zügen der DB AG oder anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen - Bundesweites Hausverbot für Bahnhöfe der DB AG - Bundesweit wirksames Stadionverbot - Gefährderansprache - Pass- und Personalausweisbeschränkung - Ausreiseuntersagung - Meldeauflage - Betretungs- und Aufenthaltsverbot - Gewahrsam - Sonstige Maßnahme. Angaben zu den Speicherungsanlässen gemäß der Errichtungsanordnung werden jeweils mit: Tatzeit/Ereigniszeit Tatort/Ereignisort Delikt/Ereignis Versuch/Vollendung (als ergänzende Angabe zum Delikt) Sachbearbeitende Dienststelle Aktenzeichen der sachbearbeitenden Dienststelle Abschluss der Ermittlungen Sondervermerk (ergänzende Angaben in freier Form zu den o.a. Informationen ) erfasst. 10. Gibt es bundesweit einheitliche Kriterien für die Kategorisierung der gespeicherten Personen in die Kategorien A (friedliche), B (gewaltbereite/ -geneigte) und C (gewaltsuchende Fans)? a) Wenn ja, wie lauten die Kriterien für die Kategorisierung der gespeicherten Personen? b) Wenn ja, wer nimmt die Formulierung dieser Kategorien und die Einordnung der Daten in diese vor? Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet. Mit Ausnahme der bereits in der oben genannten Fragestellung dargestellten Differenzierungen bezüglich der Kategorisierungen gibt es keine weiteren Kriterien für eine Einstufung in die Kategorien A, B und C. Gemäß Errichtungsanordnung für die DGS ist die Kategorisierung von Personen kein Erfassungskriterium. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10908 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Dementsprechend werden differenzierte Erhebungen für Einstufungen in die Kategorien A, B und C nicht in der DGS gespeichert. 11. Erfolgt eine Benachrichtigung an die in die Datei aufgenommen Personen? a) Wenn nein, ist die Bundesregierung nicht der Auffassung, dass eine Benachrichtigungspflicht über eine erfolgte Speicherung in der Datei aus kriminalpräventiven Gesichtspunkten sinnvoll wäre, um betroffenen Personen zeitnah eine Reaktion auf ihr Fehlverhalten aufzuzeigen? b) Wenn nein, inwieweit hält die Bundesregierung diese Praxis mit den Grundsätzen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung für vereinbar? Die Fragen 11 bis 11b werden gemeinsam beantwortet. Nach hier vorliegenden Erkenntnissen erfolgt eine proaktive Benachrichtigung über gespeicherte Personen in der DGS durch Rheinland-Pfalz und Bremen. Alle anderen Länder sowie auch die Bundespolizei (BPOL) führen keine Benachrichtigungen durch. Eine proaktive Information der von einer Speicherung betroffenen Person ist aus hiesiger Sicht nicht erforderlich. Insbesondere auch, da eine der Datenspeicherung zugrunde liegenden Datenerhebung immer offen erfolgt. Die Rahmenbedingungen einer Eintragung in die DGS sind transparent, das Rechtsschutzinteresse ist angemessen berücksichtigt. Informationen insbesondere zur DGS befinden sich für jedermann nachlesbar im Internet (www.polizei.nrw.de/artikel__68. html). Die Betroffenen haben das Recht, gemäß den Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Länder auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu erhalten. Gegen die Speicherung selbst steht den Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen. 12. Ist seitens der Bundesregierung geplant, über eine Informationspflicht hinaus die Auskunft aus der Datei in Bescheidform zu erstellen, damit diese mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen den Betroffenen die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen? Die Bundesregierung plant keine Einführung eines derartigen Bescheides. 13. Wie oft wurde seit 1994 von Betroffenen Rechtsmittel gegen die Erfassung in der DGS eingelegt? Eine statistische Erfassung hierzu liegt weder der Bundesregierung noch der ZIS vor. 14. Wie viele Gerichtsverfahren gab es im Zusammenhang mit eingelegten Rechtsmitteln von Betroffenen gegen die Erfassung in der DGS? Eine bundesweite Erfassung der Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit eingelegten Rechtsmitteln (DGS) erfolgt nicht. Neben mehreren erstinstanzlichen Urteilen , die sich mit Speicherungen in der DGS befasst haben, wird in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 9. Juni 2010, Az. BVerwG 6 C 5.09) verwiesen, das die Rechtmäßigkeit der DGS vollumfänglich bestätigt hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10908 15. Wie oft wurde den Rechtsmitteln stattgegeben (bitte nach Jahren, erfolgreiche /nicht erfolgreiche Widersprüche aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu den Fragen 13 und 14 wird verwiesen. 16. Wie viele Löschungsersuchen wurden seit 1994 von Betroffenen an die Behörden der Bundespolizei gerichtet? Zu den Jahren 1994 bis 2012 liegen der Bundespolizei keine Daten vor. Die Aktenbestände wurden aus Gründen des Datenschutzes ordnungsgemäß vernichtet. Ab dem Jahr 2013 sind neun Löschungsersuchen an die Bundespolizei gerichtet worden. 17. Wie vielen Löschungsersuchen wurde stattgegeben (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Von den vorgenannten Löschungsersuchen wurden fünf stattgegeben: 2013: -1- 2014: -1- 2015: -1- 2016: -2- 18. Sollte nach einem Löschungsersuchen eine Löschung nicht erfolgt sein: a) Was waren die Gründe für die Beibehaltung der Daten? b) Sind die Betroffenen über den Grund der Beibehaltung der Daten informiert worden? Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet. Sofern Anträge zur Löschung von personenbezogenen Daten zu prüfen sind, erfolgt durch die jeweils datenbesitzende (speichernde) Polizeibehörde aufgrund bundesweit einheitlicher gesetzlicher Vorschriften (Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten) eine Prüfung, inwieweit die weitere Speicherung dieser personenbezogenen Daten erforderlich ist. In jedem Fall wird nach einer durchgeführten Einzelfallprüfung den Petenten eine Antwort übermittelt. Sofern Löschungsanträgen nicht entsprochen wird, steht den Petenten der Verwaltungsrechtsweg offen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist in allen Antworten obligatorisch. 19. An welche Behörde müssen sich Personen mit einem Auskunftsersuchen bzw. einem Löschantrag wenden (ggf. bitte nach Bundesländern aufschlüsseln )? Speicherungen in der DGS erfolgen gemäß Errichtungsanordnung für die DGS nach dem „Tatortprinzip“. Die „Tatortbehörde“ ist als datenbesitzende Behörde rechtlich in der Verantwortung. Das heißt, dass sowohl Auskunftsersuchen als auch Anträge auf Löschungen ausschließlich durch die datenbesitzende Tatortbehörde erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10908 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. In wie vielen Fällen wurde bisher von einer individuellen Anpassung, also Verkürzung, des Ausschreibungszeitraums (maximal fünf Jahre) Gebrauch gemacht? Auf die Antwort zu den Fragen 13, 14 und 19 wird verwiesen. Eine statistische Erfassung der an die Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) gerichteten Auskunftsersuchen im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Eine bundesweite Einschätzung kann nicht gegeben werden. Zudem wird ergänzend darauf hingewiesen, dass retrograde Analysen des Datenbestandes aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sind. 21. Werden Personen, deren Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, automatisch aus der DGS gelöscht? Eine Einstellung des der Speicherung zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens führt nicht automatisch zu einer vorzeitigen Löschung in der DGS. Eine Löschung aus der DGS erfolgt immer aufgrund einer Einzelfallprüfung (siehe hierzu insbesondere das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), 1 BvR 2257/01 vom 16. Mai 2002). Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 22. Wenn Personen, deren Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, nicht automatisch aus der DGS gelöscht werden: Wie ist der Verbleib dieser Personen in der Datei zu rechtfertigen? Auf die Antwort zu Fragen 18, 21, 24 und 25 wird verwiesen. 23. Erfolgt bei Speicherungen von Personen in die DGS durch Tatortdienststellen nach Auswärtsspielen standardmäßig eine Rückkopplung zu der Vereinsdienststelle der Gastmannschaft? Ein unmittelbarer Informationsaustausch zwischen der Tatortbehörde (Speicherungsbehörde ) und der für den Verein zuständigen Behörde der gespeicherten Person ist obligatorisch und Grundlage polizeilicher Zusammenarbeit. 24. Wurde die Datenqualität der DGS, etwa durch eine Bund-Länder-Abfrage, überprüft? a) Wenn ja, was war das Ergebnis der Überprüfung in Hinblick auf die Datenqualität , und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus? b) Wenn nein, ist eine solche Überprüfung geplant? Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet. Datenqualitätskontrollen finden regelmäßig durch die datenbesitzenden Behörden (Tatortbehörden) statt, die für die Richtigkeit der Daten und für die Rechtmäßigkeit der Erfassung verantwortlich sind. Im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Überprüfung und Anpassung der DGS“ wurde der gesamte Datenbestand mit Stand Oktober 2014 erhoben und anonymisiert analysiert. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse haben u. a. dazu beitragen, dass die Errichtungsanordnung der DGS aktuell fortgeschrieben wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10908 25. Wird eine Prüfung der Erforderlichkeit einer Ausschreibung vorgenommen? Die Erfassungen in der DGS erfolgen gemäß den Voraussetzungen der Errichtungsanordnung DGS sowie den gesetzlichen Vorgaben (BKAG, Polizeigesetze des Bundes und der Länder). Nach Prüfung der Voraussetzungen erfolgt eine Entscheidung , ob ein Sachverhalt ausreichende Grundlage für eine Erfassung als Gefährder Sport bietet, oder nicht. Für bestehende Speicherungen in der DGS erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit immer bei Auskunftsersuchen und Anträgen auf Löschungen. Nach Zustandekommen des Bund-Länder-Zustimmungsverfahrens zu einer Aktualisierung der Errichtungsanordnung DGS soll die Datenqualitätskontrolle (Prüfung der Erforderlichkeit der weiteren Speicherung) jährlich erfolgen . Damit dürfte eine Optimierung der Datenqualität verbunden sein. Zudem sind die Prüfintervalle gegenüber den gesetzlichen Normierungen deutlich enger gefasst. 26. Wenn ja, in welchen Abständen wird diese vorgenommen (bitte nach datenbesitzenden Stellen aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. 27. Wie viele Personen, gegen die ein bundesweites Stadionverbot verhängt wurde, sind in der DGS erfasst (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Ein Ergebnis der Datenanalyse der Bund-Länder Arbeitsgruppe DGS (siehe Frage 28) war, dass Erkenntnisse zu bundesweit wirksamen Stadionverboten aufgrund verbandsrechtlicher Regelungen des Deutschen Fußball Bundes nicht mehr dem Grundsatz der Aktualität der Daten in polizeilichen Informationssystemen genügen . Im Rahmen der Bund -Länder-Arbeitsgruppe wurde auch festgestellt, dass der Großteil der Polizeien der Länder und auch die Bundespolizei nicht mehr alle Erkenntnisse in Bezug auf bundesweit wirksame Stadionverbote der Fußballstörer in der DGS abbilden. Darüber hinaus konnte in den zurückliegenden Jahren vermehrt festgestellt werden , dass bundesweit wirksame Stadionverbote bereits wenige Tage nach ihrer Aussprache vorzeitig aufgehoben bzw. ausgesetzt worden sind. Dies ist ein Hinderungsgrund für die gebotene Datenqualität. Von daher erfolgt in der Praxis aktuell flächendeckend keine parallele Abbildung der bundesweit wirksamen Stadionverbote in der DGS. Dementsprechend führen Auswertungen der DGS bezüglich Erkenntnisse zu bundesweit wirksamen Stadionverboten nicht zu zielführenden Ergebnissen. 28. Was ist der Inhalt des Abschlussberichts der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) „Überprüfung und Anpassung der beim Bundeskriminalamt geführten Datei Gewalttäter Sport“, die mit der konstituierenden Sitzung vom 13. bis 15. Januar 2015 ihre Arbeit aufgenommen hat? a) Wird dieser veröffentlicht, und wenn nein, warum nicht? b) Wie wird mit dem Abschlussbericht weiter verfahren? Ist die Arbeit der BLAG mit dem Abschlussbericht beendet? c) Ist geplant, präventiv polizeiliche Maßnahmen als eigenständigen Ausschreibungsanlass in die DGS aufzunehmen? d) Ist geplant, anderweitige Ausschreibungsanlässe aufzunehmen? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10908 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Ist seitens der Bundesregierung geplant, die Löschungsfristen zu verkürzen ? Die Fragen 28 bis 28e werden gemeinsam beantwortet. Der „Unterausschuss Führung, Einsatz, Kriminalitätsbekämpfung“ (UA FEK) des Arbeitskreises II (AK II) der Innenministerkonferenz richtete mit Beschluss vom 20. Oktober 2014 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe (BLAG) zur Überprüfung und Anpassung der Datei „Gewalttäter Sport“ ein. Auftrag der BLAG war es, diese Datei hinsichtlich ihrer Erfassungs- und Speicherkriterien in Bezug auf Praktikabilität, Transparenz und Zielorientierung zu überprüfen, um auf Dauer ihren Zweck zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang wurden auch die Erfassungs- und Speicherkriterien der Datei analysiert. Im Anschluss an die BLAG wurde eine Koordinierungsgruppe „Gewalttäter Sport“ (KOG) eingesetzt, die die Ergebnisse der BLAG „Gewalttäter Sport“ zusammenfasst und die Fortschreibung der Errichtungsanordnung DGS veranlasst. Das Bund-Länder- Zustimmungsverfahren gemäß § 34 BKAG wird in diesem Jahr initiiert. Wesentliche Veränderung ist eine verbesserte Datenqualität, in dem eine jährliche Überprüfung des Datensatzes durch die speichernde Behörde zwingend vorgesehen ist. Darüber hinaus wird der behördenübergreifende Informationsaustausch zwischen den Polizeibehörden weiter optimiert, sofern es zu Datenspeicherungen und/oder Löschungen bzw. Veränderungen bestehender Datensätze gekommen ist. Eine weitere Optimierung der Datenqualität besteht in der Zukunft darin, dass das Procedere der Speicherung einer präventiv polizeilichen Maßnahme zukünftig als Erkenntnis in der DGS gespeichert werden kann. Diese Speicherung erfolgt unmittelbar durch die veranlassende Polizeibehörde, ist temporär beschränkt auf den kurzfristigen Zeitraum der präventiv polizeilichen Maßnahme und wird mit Ablauf der Maßnahme automatisiert aus dem Informationssystem der Polizei (INPOL) gelöscht. Somit wird die Aktualität der polizeilichen Datenverarbeitung noch weiter verbessert. Beabsichtigt ist auch, die Straftat „Bedrohung“ (§ 241 des Strafgesetzbuches) als Ausschreibungsanlass aufzunehmen. Eine Veröffentlichung des Abschlussberichtes ist nicht vorgesehen. Die Arbeitsergebnisse gemäß Abschlussbericht werden durch die KOG mit der fortgeschriebenen Errichtungsanordnung der DGS angepasst und nach Abschluss des Bund- Länder-Zustimmungsverfahrens umgesetzt. Eine Verkürzung der Löschfristen ist nicht vorgesehen. 29. In welchen polizeilichen Datenbanken erscheint der Eintrag in die DGS (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die DGS ist Bestandteil der Verbundanwendung INPOL-Z. Fahndungsausschreibungen der DGS werden, wie grundsätzlich alle sonstigen Fahndungen, an die angeschlossenen Landessysteme der Bundesländer verteilt. Zur Frage, wo und in welcher Weise die Datensätze darüber hinaus in den polizeilichen Datenbanken der Bundesländer erscheinen, liegt im Bundeskriminalamt keine Kenntnis vor. 30. Welche sonstigen Dateien mit Sportbezug gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Bundesländern (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10908 31. Wie viele Personen sind in sonstigen Dateien mit Sportbezug erfasst (bitte nach Dateien und Bundesländern aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. 32. Schließt sich die Bundesregierung der Initiative des Landes Berlin an, wo im abgeschlossenen Koalitionsvertrag zwischen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Initiative zur Abschaffung der Datei vereinbart wurde? Nein. Übermittlung von Daten aus der Datei „Gewalttäter Sport“ ins Ausland 33. Sind anlässlich der Fußball-Europameisterschaft 2016 oder (welchen?) anderen Fußballspielen oder -turnieren im Ausland seit 2010 Daten aus der Datei an französische oder (je welche?) sonstige ausländische Behörden weitergegeben worden? Wenn ja: a) Je wie viele Datensätze, welche Daten, an welche Staaten, Behörden und aus welchem Anlass/Grund? b) Sind die übermittelten Daten weiterhin im Besitz der ausländischen Behörden ? c) Welche Speicher- und Löschfristenfristen gelten im jeweiligen Staat? d) Hat das BKA oder welche sonstige Behörde die DGS-Daten je übermittelt ? e) Je auf welcher Rechtsgrundlage? f) Wie hat das BKA (bzw. die je übermittelnde Behörde) dabei die Vorgaben des § 14 Absatz 7 BKAG umgesetzt, aa) wonach der Empfängerstaat ein „angemessenes Datenschutzniveau“ haben bzw. solchen Schutz „garantieren“ muss sowie im Ergebnis deutsche Löschfristen nicht überschreiten darf? bb) sowie das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 hierzu (Az. 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09), wonach sich das BKA vorgenannter Standards sowie eines „menschenrechtlich und datenschutzrechtlich vertretbaren Umgangs“ mit diesen Daten im Empfängerstaat aktiv vergewissern und auch diesbezüglich eine „wirksame Kontrolle“ sicherstellen müsse? Die Fragen 33 bis 33f werden gemeinsam beantwortet. Für eine Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland ist immer ein Ersuchen des anfordernden Staates erforderlich. Diese Ersuchen lagen für die WM 2010 (Südafrika), für die EURO 2012 (Polen und Ukraine), für die WM 2014 (Brasilien) sowie für die EURO 2016 (Frankreich) vor. Nach Eingang dieser Datenübermittlungsersuchen erfolgt regelmäßig die Prüfung und Beteiligung der Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in den Ländern und beim Bund. So hatten diese für die Ausrichterstaaten Südafrika (WM 2010), Ukraine (EURO 2012) sowie Brasilien (WM 2014) entschieden, dass die Übermittlung personenbezogener Daten (aus dem Bestand der DGS) rechtlich nicht zulässig sei. Insbesondere wurden nicht vorhandene vergleichbare datenschutzrechtliche Voraussetzungen als Grundlage für diese Entscheidung dargestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10908 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Demgegenüber wurde den Datenübermittlungsersuchen folgender Anlässe nach entsprechender Prüfung in den datenbesitzenden Polizeibehörden des Bundes und der Länder wie folgt entsprochen: Anlass: Ausrichterstaat(en): Anzahl (Personen): EURO 2012 Polen 3 813 EURO 2016 Frankreich 2 562. Personenkreis, von dem Daten übermittelt werden: Übermittelt wurden Daten von bekannten Störern, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass sie eine Anreise zu diesen Veranstaltungen geplant hatten bzw. bei denen Tatsachen bekannt waren, die die Annahme rechtfertigten, dass sie in den Ausrichterstaaten anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen würden. Der Eintrag in der DGS diente als Grundlage für die Prüfung, ein Eintrag war jedoch nicht alleiniges Kriterium für die Übermittlung der Daten. So wurden nach Einzelfallprüfung auch Personen übermittelt, die dem Störerpotenzial „Fußball“ zuzurechnen waren und bei denen konkrete Reiseabsichten in die ausrichtenden Länder bekannt waren. Rechtsgrundlagen/Datenschutzvoraussetzungen: Die Daten werden auf der Basis der jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen in eigener Zuständigkeit von den datenbesitzenden Polizeibehörden auf die Zulässigkeit der Übermittlung ins Ausland geprüft und zwecks zentraler Weitergabe an die ZIS übersandt. Wesentliche Voraussetzung für die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist, dass die anfordernden Staaten einen vergleichbaren Datenschutz wie Deutschland gewährleisten. Dazu gehört insbesondere, dass übermittelte Daten nur im Rahmen der Zweckbindung genutzt, nicht an Dritte, insbesondere Private, weitergegeben und spätestens nach Ablauf von vier Wochen nach Ende eines Turnieres aus den Systemen der Ausrichterstaaten gelöscht werden. Vergleichbare datenschutzrechtliche Standards zu den rechtlichen Voraussetzungen in Deutschland waren in Brasilien sowie auch in der Ukraine und Südafrika nicht gegeben, weshalb eine Datenübermittlung nach dort unterblieb. Alle anderen Empfängerstaaten haben der ZIS schriftlich bestätigt, dass die Daten entsprechend der zeitlichen Vorgaben fristgerecht aus den jeweiligen Systemen gelöscht wurden. 34. Wird die Bundesregierung, sagte sie zu oder erwägt sie, im Falle einer Anfrage der russischen Behörden im Vorfeld der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 Daten aus der DGS nach Russland zu übermitteln? Ein Ersuchen der Russischen Föderation über die Ausgestaltung der polizeilichen Zusammenarbeit liegt noch nicht vor. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10908 Fankundige Beamte 35. Inwieweit werden durch Fankundige Beamtinnen und Beamte (FKB) der Bundespolizei personenbezogene Daten von Fußballfans (z. B. auch Fotos, Beobachtungen, Erkenntnisse über Gruppenzugehörigkeiten etc.) in elektronischen (Arbeits-)Dateien außerhalb der allgemeinen Vorgangsbearbeitungssysteme erfasst und gespeichert? In der Bundespolizei existieren keine gesonderten Dateien, in denen Fußballfans gespeichert werden. a) Wer hat jeweils Zugriff auf die Daten und Dateien? b) Nach welchen Kriterien erfolgt die Löschung der Daten, und durch welche Mechanismen wird sichergestellt, dass eine fristgerechte Löschung erfolgt? Entfällt. Siehe Antwort zu Frage 35. c) Welche Richtlinien existieren für die lokale Speicherung von personenbezogenen Daten auf den Arbeitsplatz-PCs und externen Speichermedien (z. B. USB-Sticks und -Festplatten oder private und dienstliche Handys etc.)? Die Verarbeitung von Informationen bzw. der Umgang mit dienstlicher Informationstechnik am Arbeitsplatz wird durch die „Dienstanweisung für die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik“ für alle Benutzer in der Bundespolizei verbindlich geregelt. 36. Welche Aufgaben nehmen die neun FKBs der Bundespolizei Polizeiliche Sonderdienste war? Die Bundespolizei hat aufgrund ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben anlässlich spezifischer Informationsbedürfnisse von Sportveranstaltungen. Zur strukturierten Gewinnung dieser notwendigen spezifischen Informationen setzt die Bundespolizei – auf der Grundlage der für sie geltenden Gesetze und Vorschriften – Fankundige Beamte (FKB) ein. Die FKB der Bundespolizeiinspektion Polizeiliche Sonderdienste nehmen insofern die Aufgaben wahr, die alle FKB der Bundespolizei wahrnehmen. ZIS-Jahresbericht 2015/2016 37. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass es in der Saison 2015/2016 eine deutliche Reduzierung der Einsatzstunden der Bundespolizei um ca. 27 Prozent bei Spielen der ersten drei Ligen gab (vgl. ZIS-Jahresbericht Fußball 2015/2016, S. 28)? a) Was bedeutete dies für die Überwachung des schienengebundenen Fanreiseverkehrs ? b) Welche Prognosen/Planungen gibt es dazu für 2017? Ist die Beibehaltung einer reduzierten Überwachung des schienengebundenen Fanreiseverkehrs denkbar? Die Fragen 37 bis 37b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundespolizei nimmt ihre Aufgaben integrativ wahr und bewertet alle Einsatzanlässe in ihrem Zuständigkeitsbereich. Dies betrifft auch Einsatzanlässe au- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10908 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ßerhalb des Fußballfanreiseverkehrs, wie die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Migrationslage und der anhaltenden islamistischen Bedrohungslage. Aus der Bewertung leitet sich die Anzahl der jeweils eingesetzten Polizeibeamten ab. 38. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass in der Saison 2015/2016 27 Polizeibeamte der Bundespolizei durch polizeilichen Reizstoff verletzt wurden (vgl. ZIS-Jahresbericht Fußball 2015/2016, S. 17), und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Bei der im ZIS-Jahresbericht aufgeführten Zahl von 27 durch polizeilichen Reizstoff verletzten Bundespolizeibeamten handelt es sich um einen Übertragungsfehler . In der Bundesligasaison 2015/2016 wurden zwei Polizeibeamte der Bundespolizei durch polizeilichen Reizstoff verletzt. Eine diesbezügliche Korrektur des Berichtes ist durch die ZIS bereits veranlasst. Eine durchgeführte Datenqualitätskontrolle anderer Kennzahlen ließ keinen darüber hinausgehenden Änderungsbedarf erkennen. Generell werden Aus- und Fortbildungskonzepte ständig auf ihren Anpassungsbedarf hin überprüft, darin fließen auch Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Gebrauch von polizeilichen Reizstoffen ein. 39. Aus welchen Bundesländern (bitte aufschlüsseln) kommen die ca. 360 „Gewalttäter Sport“, die dem rechtsmotivierten Bereich zuzuordnen sind (vgl. ZIS-Jahresbericht Fußball 2015/2016, S. 14), und welchen Fanszenen sind diese zuzuordnen (bitte aufschlüsseln)? Im ZIS-Jahresbericht werden auf der Grundlage eines strukturierten Erhebungsrasters nach Ende einer Fußballsaison unterschiedliche Kennzahlen durch die berichtenden Polizeibehörden übermittelt und den verschiedenen Spielzeiten in Relation zueinander gesetzt. Zielrichtung dieser Erhebungen ist es, entsprechende Entwicklungen frühzeitig erkennen und polizeiliche Einsatzkonzepte daran anpassen zu können. Ergänzend dazu werden einmal jährlich Erkenntnisse des polizeilichen Informationssystems (INPOL) der Polizeien der Länder und des Bundes ausgewertet. Hierzu erfolgt eine Schnittmengenbildung von Erkenntnissen zu Fußballstörern („Gewalttäter Sport“), die gleichzeitig über politisch motivierte Erkenntnisse verfügen. Wie in den vorhergehenden Jahresberichten war auch im Berichtszeitrum der Saison 2015/2016 erkennbar, dass sich diese Schnittmenge mit einem Anteil von unter 5 Prozent auf einem etwa gleichbleibenden Niveau der Vorjahre bewegt. Von den etwa 11 350 (Stichtag 15. Juli 2016) in der Datei „Gewalttäter Sport“ erfassten Personen bestanden bei ca. 360 Personen (entspricht einem Anteil von ca. 3,1 Prozent) Überschneidungen zu Angehörigen der rechtsmotivierten und bei ca. 150 Personen (ca. 1,3 Prozent) Überschneidungen zu Angehörigen der linksmotivierten Szenen, die in INPOL gespeichert waren. Eine standortbezogene Aufschlüsselung („Rangfolgen“) erfolgt nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333