Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10948 18. Wahlperiode 23.01.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10763 – Internationale Herausgabe sogenannter elektronischer Beweismittel V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Union will den Zugang von Polizei und Geheimdiensten auf die Server von Internetanbietern erleichtern (Ratsdokument 15072/16). Das Dokument enthält Vorschläge zur Umsetzung der Ratsschlussfolgerungen zur „Verbesserung der Strafjustiz im Cyberspace“ vom Juni dieses Jahres zur Erlangung „elektronischer Beweismittel“ (Pressemitteilung des Rates vom 9. Juni 2016). Dabei geht es vor allem um die Betreiber von Cloud-Diensten in den USA. Zwar gibt es bereits ein Rechtshilfeabkommen in Strafsachen zwischen der Europäischen Union und den USA, allerdings wird der Rechtsweg von europäischen Ermittlerinnen und Ermittlern als zu umständlich und langwierig bewertet . Dies geht aus einem Fragebogen hervor, der von Behörden aus 24 Mitgliedstaaten beantwortet wurde und dessen Antworten im Ratsdokument 15072/16 zusammengefasst sind. Dabei kam heraus, dass die Ermittlerinnen und Ermittler oft unterschiedliche Wege zur Erlangung der „elektronischen Beweismittel “ gehen. Möglich ist der Weg über die internationale Rechtshilfe oder die Direktanfrage bei Internetdienstleistern. Während die internationale Rechtshilfe als zu langwierig kritisiert wird, existiert für Direktanfragen keine Verpflichtung zur Beantwortung durch die Firmen. Nun soll ein Internetportal errichtet werden, wo sich in einem ersten Schritt die Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften vernetzen und ihre Kontaktstellen hinterlegen. Später könnte die Plattform derart ausgebaut werden, dass über eine einmalige Suchanfrage Ersuchen bei mehreren Internetanbietern landen und sich die Behörden gegenseitig über bereits gestellte Herausgabeverlangen informieren. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Fragen 5, 7, 9 und 10 aus Geheimhaltungsgründen nicht in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil beantwortet werden können. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die teilweise Einstufung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10948 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der Antwort auf die genannten Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ ist aber im vorliegenden Fall erforderlich. Nach § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können , entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zu Vorgehen und konkreten Fähigkeiten der Strafverfolgungsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt würden. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt . 1. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern der Zugang von Polizei und Geheimdiensten auf digitale Daten bei Internetanbietern innerhalb und außerhalb der Europäischen Union erleichtert werden sollte? Die Erhebung von Daten bei Telekommunikations- und Internetdiensteanbietern im In- und Ausland ist für die Aufgabenwahrnehmung der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes von erheblicher Bedeutung. Regelmäßig hängen die Erfolgsaussichten eines Ermittlungsverfahrens von der Möglichkeit der Datenerhebung ab. Dies gilt insbesondere für Straftaten, die durch Nutzung des Internets begangen werden. In vielen Fällen ist eine Datenerhebung möglich und erfolgt im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Zuständigkeiten der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes. Gleichwohl ist es aus Sicht der Bundesregierung nötig, ständig möglicherweise erforderliche Änderungen der Rechtsgrundlagen zu prüfen und zu diskutieren. 2. Welche Vorschläge zur erleichterten Herausgabe „elektronischer Beweismittel “ hat die Bundesregierung diesbezüglich auf europäischer Ebene gemacht , und wo wurden diese beraten? Auf die Beantwortung der Bundesregierung zur Schriftlichen Frage des Abgeordneten Andrej Hunko, Bundestagsdrucksache 18/8523, Nr. 31 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 8. Dezember 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/10591 wird Bezug genommen. Während des niederländischen Ratsvorsitzes wurde im März 2016 eine Expertenkonferenz „Crossing Borders: Jurisdiction in Cyberspace“ abgehalten (s. auch Seite 3 des von den Fragestellern angeführten Zwischenberichts der Europäischen Kommission in Ratsdokument 15072/16). Zu dieser Konferenz hat die Bundesregierung ein vorbereitendes Papier eingebracht, in dem Überlegun- Das Bundesministerium des Innern hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10948 gen enthalten sind, die Richtlinie 2014/41/EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL EEA) um eine Vorschrift zur grenzüberschreitenden Sicherung elektronischer Daten ohne technische Hilfe zu ergänzen, die sich an das bereits in der RL EEA (Artikel 31) für die Überwachung von Telekommunikationsverkehr ohne technische Hilfe vorgesehene Modell einer Notifikation anlehnen könnte. Im Umsetzung der Ratsschlussfolgerungen „Improving Criminal Justice in Cyberspace “ vom 9. Juni 2016 (Ratsdokument 10007/16) prüft die Europäische Kommission derzeit mögliche Formen des unmittelbaren Zugangs zu elektronischen Beweismitteln. Hierbei ist auch der oben genannte Ansatz aufgegriffen worden, eine Vorschrift zur Ergänzung der RL EEA zu prüfen (s. Seite 17 des bereits zitierten Zwischenberichts der Europäischen Kommission). Im Rahmen dieser Erörterungen hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission einen einschlägigen Regelungsvorschlag als Diskussionsbeitrag übermittelt. Konkrete Vorschläge der Europäischen Kommission sind im Sommer 2017 zu erwarten . 3. Auf Basis welcher Rechtshilfeabkommen verlangen Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auch Landesbehörden gewöhnlich die Herausgabe elektronischer Beweismittel bei Internetanbietern im Ausland, insbesondere den USA? Die heranzuziehende Rechtsgrundlage variiert je nach dem ersuchten Staat. Im Verhältnis zu den USA gilt der Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zu dem vorbezeichneten Vertrag. Hinzu kommt das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität vom 23. November 2001 (Cybercrime- Konvention). 4. Inwiefern bewertet auch die Bundesregierung den Weg der Rechtshilfe als zu umständlich und langwierig? Aus Sicht der Bundesregierung funktioniert die Rechtshilfe im Allgemeinen gut. Die Bundesregierung bewertet den Weg der Rechtshilfe daher nicht als grundsätzlich zu umständlich und langwierig. Insbesondere im Bereich von Ermittlungen im Zusammenhang mit Computerkriminalität liegt aufgrund der Flüchtigkeit der gespeicherten Daten allerdings regelmäßig ein besonderes Interesse an der Beschleunigung von Ermittlungsabläufen vor. Die Bundesregierung ist deshalb bemüht, gemeinsam mit der Europäischen Union und den jeweiligen Partnerstaaten die Abläufe im Rahmen der Rechtshilfe zu beschleunigen und zu optimieren. 5. Bei welchen Betreibern von Cloud-Diensten in den USA haben Bundesbehörden in der Vergangenheit Direktanfragen gestellt, und in welchem Umfang wurden diese beantwortet (sofern der Umfang nicht statistisch erfasst wird, bitte näherungsweise schätzen)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass diese Frage nach Maßgabe der in der Vorbemerkung dargelegten Erwägungen aus Geheimhaltungsgründen nicht in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10948 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Teil beantwortet werden kann. Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuften Antwortteil verwiesen. 6. Inwiefern werden die Direktanfragen von einem Richter oder von der Staatsanwaltschaft legitimiert, und welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die Herausgabe der verlangten Daten durch die Anbieter bei Direktanfragen verpflichtend ist? Direktanfragen dienen der Erforschung des strafprozessualen Sachverhalts, der dem deutschen Ermittlungsverfahren zugrunde liegt. Wie das innerstaatliche Ermittlungsverfahren stehen auch aus ihm hervorgehende Rechthilfeersuchen unter der Hoheit der Staatsanwaltschaft (§§ 152, 160 der Strafprozessordnung und § 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 77 Absatz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen). Insofern erfolgen Direktanfragen stets in staatsanwaltlicher Verantwortung, sofern nicht ohnehin die Vorlage eines Gerichtsbeschlusses erfolgt. Sofern andere Staaten ein unmittelbares Herantreten an Provider-Firmen ausdrücklich erlaubt haben, ist dieses an die Freiwilligkeit seitens der Provider gebunden . Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 17a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 8. Dezember 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/10591 ausgeführt, besteht auf die Direktanfrage hin kein Anspruch auf Herausgabe. 7. In welchem Umfang reagieren die Internetanbieter bei Direktanfragen der Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auch Landesbehörden (sofern der Umfang nicht statistisch erfasst wird, bitte näherungsweise schätzen )? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass diese Frage nach Maßgabe der in der Vorbemerkung dargelegten Erwägungen aus Geheimhaltungsgründen nicht in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil beantwortet werden kann. Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuften Antwortteil verwiesen.* 8. Welche Angaben enthält das bei Direktanfragen mitgeschickte Formular zu den betroffenen Accountinhabern sowie den verlangten Datentypen? Die zu tätigenden Angaben variieren je nach angefragtem Betreiber. Es wird auf die Antwort zu Frage 6 betreffend die Freiwilligkeit der Kooperation verwiesen. 9. Welche Erfahrungen haben Bundesbehörden mit Herausgabeverlangen oder sonstigen Ersuchen zur Zusammenarbeit mit dem Internetanbieter Telegram gemacht, und in welchem Umfang wurde diesen durch die Firma entsprochen ? 10. An welchen Sitz der Firma wurden entsprechende Ersuchen bzw. Herausgabeverlangen gerichtet? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10948 Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass diese Frage nach Maßgabe der in der Vorbemerkung dargelegten Erwägungen aus Geheimhaltungsgründen nicht in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil beantwortet werden kann. Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuften Antwortteil verwiesen. 11. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, für welche Maßnahmen die Europäische Kommission 1 Mio. Euro bereitstellt, um die rechtlichen Möglichkeiten der Rechtshilfe beziehungsweise Direktanfragen zu analysieren? 12. Wer soll diese nach gegenwärtigem Stand – sofern es sich bei diesen Maßnahmen um eine Studie handelt – durchführen, und wann sollen Ergebnisse vorliegen? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung führt die Generaldirektion Justiz und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission derzeit eine Ausschreibung durch, bei der Projekte zur Erlangung elektronischer Beweismittel vorrangig berücksichtigt werden können („Action grants to support transnational projects to promote judicial cooperation in criminal matter“, JUST-JACC-EJU-AG-2016). Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 13. Auf welche Weise könnte aus Sicht der Bundesregierung umgesetzt werden, dass Internetanbieter, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsansässig sind, außerhalb der bestehenden Rechtshilfeverfahren in Strafsachen „auf Grundlage einer entsprechenden internationalen Vereinbarung “ zu einer Zusammenarbeit verpflichtet werden (Bundestagsdrucksache 18/10591)? Aus Sicht der Bundesregierung wäre dies beispielsweise durch Abschluss einer entsprechenden internationalen Vereinbarung möglich. 14. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern die Cybercrime -Konvention des Europarates hinsichtlich einer Erleichterung der Rechtshilfe zur Herausgabe „elektronischer Beweismittel“ überarbeitet werden müsste? Im Ausschuss zur Cybercrime-Konvention (Cybercrime Convention Committee T-CY) besteht grundsätzlich Einigkeit, dass die Cybercrime-Kovention durch ein Zusatzprotokoll ergänzt werden sollte. Diese Haltung wird von der Bundesregierung mitgetragen. Ein solches Zusatzprotokoll könnte auch Regelungen zur Erleichterung der Rechtshilfe enthalten. a) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern die Cybercrime -Konvention des Europarates zur Herausgabe „elektronischer Beweismittel“ angewandt werden könnte, auch wenn sich der Sitz der Internetdienstleister nicht in einem Teilnehmerstaat, sondern beispielsweise in den USA befindet? Als völkerrechtlicher Vertrag gilt die Cybercrime-Konvention des Europarates nur zwischen den Vertragsparteien. Es wird darauf hingewiesen, dass die USA ein Vertragsstaat der Cybercrime-Konvention sind. Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10948 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wann will das Cybercrime-Convention-Committee des Europarates nach Kenntnis der Bundesregierung über die Frage diskutieren? Der Ausschuss zur Cybercrime-Konvention beschäftigt sich bei seinen Sitzungen fortlaufend mit den einschlägigen Fragestellungen (vgl. Artikel 46 Absatz 1 Cybercrime -Konvention; s. auch Seite 13 des von den Fragestellern angeführten Zwischenberichts der Europäischen Kommission in Ratsdokument 15072/16). 15. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, inwiefern die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA) zur Herausgabe „elektronischer Beweismittel “ genutzt werden könnte, auch wenn sich der Sitz der Internetdienstleister in einem Drittstaat (insbesondere den USA) befindet? Die Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung dient der Erlangung von Beweismitteln in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (abgesehen von den beiden nicht an der Annahme der RL EEA beteiligten Mitgliedstaaten Dänemark und Irland). Dies können auch elektronische Beweismittel sein. a) Was ist der Bundesregierung über die Ergänzung der EEA mit einer Notifikationslösung bekannt, um den Direktzugriff bei Internetdienstleistern in einem Drittstaat zu erleichtern? b) Welche eigenen Vorschläge für eine solche Notifikationslösung hat die Bundesregierung gegenüber den EU-Mitgliedstaaten gemacht? Zu den Fragen 15a und 15b wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 16. In welchen Fällen sind deutsche Sicherheitsbehörden aus Sicht der Bundesregierung befugt, per „Fernzugriff“ in der Cloud zu ermitteln, auch wenn der physische Ort der Server unbekannt ist? Diese Frage ist von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung der nationalen Befugnisnormen und der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge zu entscheiden. 17. Welche weiteren Erläuterungen kann die Bundesregierung zum „Problem im Zusammenhang mit der Anwendung von Carrier-Grade Network Address Translation“ machen, das ihr laut der Bundestagsdrucksache 18/10591 „ebenfalls bekannt“ ist? Das „Problem im Zusammenhang mit der Anwendung von Carrier-Grade Network Address Translation“ beschreibt aus Sicht der Bundesregierung die providerseitige Praxis, IPv4-Adressen an mehrere Nutzer gleichzeitig zu vergeben. Dadurch lassen sich externe IPv4-Adressen mitunter im Nachhinein nicht eindeutig einem Anschluss zuordnen, was Ermittlungen im Einzelfall erschwert. 18. Was ist der Bundesregierung über Pläne zur Einrichtung eines Internetportals bekannt, mit dem sich in einem ersten Schritt die Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften vernetzen, wo soll dieses nach gegenwärtigem Stand beim Europarat angesiedelt sein, und welche Daten sollen dort hinterlegt werden? Eine solche Initiative (vgl. dazu ergänzend die Vorbemerkung der Fragesteller) auf Ebene des Europarats ist der Bunderegierung nicht bekannt. Ein Papier, in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10948 dem Überlegungen für ein derartiges Internet-Portal für Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angestellt werden, hat die Europäische Kommission vorgestellt. Es wurde bei einer Veranstaltung der Europäischen Kommission im November 2016 erörtert (s. Seite 2 des Zwischenberichts der Europäischen Kommission in Ratsdokument 15072/16); Ergebnisse dazu liegen noch nicht vor. 19. Inwiefern könnten sich die ermittelnden Behörden aus Sicht der Bundesregierung mithilfe des Internetportals auch gegenseitig über bereits gestellte Herausgabeverlangen informieren? Wie in der Antwort zu Frage 18 ausgeführt, sind bisher keine Einzelheiten erörtert worden. 20. Welche Auswirkungen hat aus Sicht der Bundesregierung das Urteil des zweiten US-Berufungsgerichts vom 14. Juli 2016, das entschied, dass US- Cloud-Anbieter mit Sitz in Europa nicht aufgrund der bestehenden nationalen Gesetzgebung der USA gezwungen werden können, personenbezogene Daten ihrer Kunden herauszugeben, für die Strafverfolgungs- und Justizbehörden der EU, die ihrerseits Direktanfragen zur Herausgabe elektronischer Beweismittel bei Internetanbietern mit Sitz in den USA fordern? Die Frage entspricht der Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/10717). Auf die Antwort (Bundestagsdrucksache 18/10870) wird Bezug genommen. a) Was ist der Bundesregierung über die Ergebnisse einer Prüfung dieser Auswirkungen durch die EU-Agenturen Eurojust oder Europol bekannt? Die Frage entspricht der Frage 11a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/10717). Auf die Antwort (Bundestagsdrucksache 18/10870) wird Bezug genommen. b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, unter welchem Gesichtspunkt die erleichterte Herausgabe „elektronischer Beweismittel“ auch beim jüngsten EU-US-Ministertreffen in Washington behandelt wurde? Der Bundesregierung liegt hierzu lediglich der Bericht des Ratssekretariats an die Delegationen zum EU-US-Ministertreffen vom 7. Dezember 2016 vor (Ratsdokument 15062/16). Darin heißt es, dass die EU die Notwendigkeit eines gemeinsamen Ansatzes gegenüber den Dienstleistungserbringern unterstrichen und ihre laufende Arbeit im Bereich der elektronischen Beweismittel, einschließlich der Straffung des Rechtshilfeverfahrens und der Durchsetzung der Zuständigkeit sowie dem Umgang mit der Verschlüsselung, erläutert habe. c) Wo und von wem soll die dort begonnene Diskussion nun weitergeführt werden? Auf die Antwort zu Frage 20b wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine weiteren Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10948 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Welche Themen stehen derzeit auf der Agenda des kommenden „EU-US- Cyber-Dialogs“? Der kommende EU-US-Cyberdialog wird voraussichtlich Ende 2017 stattfinden; die Agenda hierfür steht noch nicht fest. Beim letzten EU-US-Cyberdialog am 16. Dezember 2016 wurden Internationale Cybersicherheit, Cyber Capacity Building , Internet Governance, Menschenrechte, Cybercrime, Cyberresilienz und Zusammenarbeit in der Forschung zur Cyberpolitik behandelt. Im Übrigen wird auf die Presseerklärung des Europäischen Auswärtigen Dienstes verwiesen: https://eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/18132/eu-us-cyberdialogue _en. 21. Wann will das neue „Netzwerk der Justizbehörden und Experten im Bereich Cyberkriminalität“ (EJCN) nach Kenntnis der Bundesregierung sein erstes Arbeitsprogramm vorlegen? Die Tätigkeit des EJCN (Netzwerk der Justizbehörden und Experten im Bereich Cyberkriminalität) war bereits Gegenstand von den Fragen 16 und 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/10386). Auf die Antwort (Bundestagsdrucksache 18/10591) wird Bezug genommen. 22. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, unter welchem Gesichtspunkt die erleichterte Herausgabe „elektronischer Beweismittel“ auch beim zweiten „EU Internet Forum“ am 8. Dezember 2016 in Brüssel behandelt wurde? Die Tätigkeit des „EU Internet Forums“ war bereits Gegenstand von den Fragen 1, 3, 4 und insbesondere Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/10386). Auf die Antwort (Bundestagsdrucksache 18/10591) wird Bezug genommen. Im Übrigen wird verwiesen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Andrej Hunko, Plenarprotokoll 18/142, S. 13924, Anlage 16. Das EU Internet Forum ist nach Kenntnis der Bundesregierung bisher nicht mit eigenen Vorhaben und Maßnahmen im Bereich der erleichterten Herausgabe „elektronischer Beweismittel“ engagiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333