Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 20. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10959 18. Wahlperiode 24.01.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kai Gehring, Özcan Mutlu, Beate Walter-Rosenheimer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10803 – Anwendungsmöglichkeiten des Grundgesetz-Artikels 91b im Hochschulbereich V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 1. Januar 2015 sind erweiterte Kooperationsmöglichkeiten von Bund und Ländern im Bereich der Hochschulen in Kraft getreten. Am 22. April 2016 hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) eine Staatssekretärsarbeitsgruppe beauftragt, zukünftige Anwendungsmöglichkeiten des Artikels 91b des Grundgesetzes (GG) im Hochschulbereich zu prüfen. Über das Ergebnis soll die Arbeitsgruppe zur GWK-Frühjahrssitzung 2017 berichten. Der Deutsche Bundestag wird am 25. Januar 2017 ebenfalls über die Anwendungsmöglichkeiten des neuen Grundgesetz-Artikels 91b im Hochschulbereich im Rahmen eines Fachgesprächs im Ausschuss für Bildung, Forschung, Technikfolgenabschätzung des Deutschen Bundestages beraten. Aus Sicht der Fragesteller ist es insbesondere erforderlich, den reformierten Grundgesetzartikel 91b für die dauerhafte Modernisierung der Infrastrukturen des Wissens – also der Bauten und Ausstattung der Hochschulen – zu nutzen (siehe den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „In die Zukunft investieren – Ein Wissenschaftswunder initiieren“; Bundestagsdrucksache 18/5207). Ziel der Fragesteller ist es, gemeinsam mit den Ländern dauerhaft und zusätzlich die Grundfinanzierung der Hochschulen zu stärken. 1. Welche neuen Möglichkeiten und Perspektiven über Bisheriges hinaus ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung durch die Neufassung des Artikels 91b des Grundgesetzes? In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/2710) werden bereits einige Anwendungsmöglichkeiten genannt. Diese sind jedoch nicht abschließend. Dementsprechend hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) die Staatssekretärsarbeitsgruppe gebeten, die in der Gesetzesbegründung skizzierten Möglichkeiten zur Anwendung des neuen Artikels 91b des Grundgesetzes (GG) im Hochschulbereich zu prüfen und der Konferenz über das Prüfergebnis zu ihrer Frühjahrssitzung 2017 zu berichten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10959 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche davon sind aus Sicht der Bundesregierung vordringlich anzugehen? Über die Reihenfolge etwaiger Maßnahmen hat die Bundesregierung noch nicht entschieden. 3. Inwiefern hält es die Bundesregierung für sinnvoll, den Hochschulpakt über das Jahr 2020 hinaus fortzusetzen, und welche Entwicklungsmöglichkeiten sieht sie für diesen Pakt, sowohl bezogen auf Förderinhalte und Förderhöhe als auch bezogen auf die Förderzeiträume (befristet/unbefristet) und eine Referenzgröße ? Gemäß Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern wird der Hochschulpakt 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gefördert, zuzüglich einer Auslauffinanzierung für das Programm zur Aufnahme zusätzlicher Studienanfänger bis zum 31. Dezember 2023. Daher ist die Frage, wie ein etwaiges Förderprogramm künftig ausgestaltet werden könnte, derzeit noch nicht zu entscheiden. 4. Welche Weiterentwicklung strebt die Bundesregierung für die 2. Förderlinie des Hochschulpaktes, die Programmpauschale, an? Gemäß Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern wird das Programm zur Finanzierung von Programmpauschalen für von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Forschungsvorhaben bis zum 31. Dezember 2020 finanziert. Daher ist die Frage, wie ein etwaiges Förderprogramm künftig ausgestaltet werden könnte, derzeit noch nicht zu entscheiden. 5. Inwiefern hält es die Bundesregierung für sinnvoll, den Qualitätspakt Lehre über das Jahr 2020 hinaus fortzusetzen, und welche Entwicklungsmöglichkeiten sieht sie für diesen Pakt, sowohl bezogen auf Förderinhalte und Förderhöhe als auch bezogen auf die Förderzeiträume (befristet/unbefristet)? Der Qualitätspakt Lehre wird auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern bis zum 31. Dezember 2020 gefördert. Daher ist die Frage, wie ein etwaiges Förderprogramm künftig ausgestaltet werden könnte, derzeit noch nicht zu entscheiden. 6. Inwiefern hält es die Bundesregierung für sinnvoll, das Professorinnenprogramm über das Jahr 2017 hinaus fortzusetzen, und welche Entwicklungsmöglichkeiten sieht sie für dieses Programm, sowohl bezogen auf Förderinhalte und Förderhöhe als auch bezogen auf die Förderzeiträume (befristet /unbefristet)? Das Professorinnenprogramm wurde am 19. November 2007 für eine Laufzeit von fünf Jahren (2008-2012) in der GWK vereinbart. Nach einer positiven Evaluierung beschlossen Bund und Länder am 29. Juni 2012 eine zweite Programmphase für die Jahre 2013 bis 2017. Die Evaluation der zweiten Phase des Programms wird dem Ausschuss der GWK zu seiner Sitzung am 21./22. Februar 2017 zugeleitet. Bund und Länder werden auf dieser Grundlage zu Fragen einer Fortsetzung und ggfs. denkbaren Modifikationen des Programms beraten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10959 7. Inwiefern hält es die Bundesregierung für sinnvoll, die Förderung der Kooperationen zwischen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen auszuweiten? Die vielfältigen Formen der Zusammenarbeit der außeruniversitären Forschungseinrichtungen mit den Hochschulen und untereinander haben in den letzten zehn Jahren sowohl wissenschaftlich als auch strukturell an Gewicht gewonnen und sind heute ein Markenzeichen des deutschen Wissenschaftssystems. Die intensive Zusammenarbeit wird deutlich beispielsweise bei der gemeinsamen Ausbildung von Promovierenden, bei gemeinsamen Berufungen und vor allem durch eine Vielzahl gemeinsamer Forschungsprojekte. Auch die großen Forschungsinfrastrukturen bei den außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind wichtige Vernetzungspunkte im Wissenschaftssystem. Der hohe Grad der Vernetzung zwischen Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen zeigt sich auch an der Beteiligung der außeruniversitären Einrichtungen an den koordinierten Förderformaten der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Auch im Rahmen der Exzellenzinitiative wird fast durchgehend zusammengearbeitet. Die Bundesregierung setzt sich daher, unter anderem im Rahmen des Paktes für Forschung und Innovation, dafür ein, das erreichte, hohe Niveau der Vernetzung im Wissenschaftssystem weiterzuentwickeln und zu vertiefen. 8. Welche Entwicklungsmöglichkeiten in Form einer geregelten Kooperation auf Basis des Artikels 91b GG sieht die Bundesregierung für Erhalt, Ausbau und Modernisierung der Infrastrukturen des Wissens – also Bauten und Ausstattung von Hochschulen – auch vor dem Hintergrund, dass die Unterstützung des Bundes in diesem Bereich laut Artikel 143c GG nur bis zum Jahr 2019 geregelt ist? Mit der im Jahre 2006 erfolgten Einstellung der Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken“ ist der allgemeine Hochschulbau in die alleinige Zuständigkeit der Länder übergegangen. Seit dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2019 gewährt der Bund den Ländern übergangsweise sog. Entflechtungsmittel nach Artikel 143c GG in Höhe von rund 695 Mio. Euro jährlich. Ab 2020 werden die Entflechtungsmittel gemäß Beschluss der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern vom 14. Oktober 2016 in zusätzliche Umsatzsteueranteile zugunsten der Länder umgewandelt . Ein Zusammenwirken von Bund und Ländern nach Artikel 91b Absatz 1 GG ist im Bereich des Hochschulbaus lediglich bei Forschungsbauten einschließlich Großgeräten möglich. Im Rahmen dieser Gemeinschaftsaufgabe stellt der Bund seit 2007 jährlich 298 Mio. Euro für Forschungsbauten und Großgeräte bereit. Für eine darüber hinausgehende Kooperation von Bund und Ländern für Erhalt, Ausbau und Modernisierung allgemeiner Hochschulgebäude bleibt daher weder rechtlich noch politisch Raum. 9. In welchem Zeitraum will die Bundesregierung in Verhandlungen mit den Ländern eintreten, um die Ausgestaltung der gemeinsamen Wissenschaftsförderung weiterzuentwickeln? Die Weiterentwicklung der gemeinsamen Wissenschaftsförderung ist ständiges Thema in der GWK. Um die Möglichkeiten des neuen Artikels 91b GG näher zu untersuchen, wurde der in der Antwort zu Frage 1 erwähnte Prüfauftrag vergeben. Der Prüfbericht wird aller Voraussicht nach am 7. April 2017 auf der Tagesordnung der GWK stehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10959 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Welche einzelnen Themenfelder – Forschung, Lehre, Infrastruktur, Transfer und Querschnittsthemen – sind in die Staatssekretärsarbeitsgruppe, die die Anwendungsmöglichkeiten des neuen Grundgesetz-Artikels 91b im Hochschulbereich prüft, bereits beraten worden? 11. Welche einzelnen Themenfelder stehen noch aus? 12. Welche neuen Möglichkeiten sind vom Bund und den Ländern in die Staatssekretärsarbeitsgruppe hineingetragen worden? 13. Wird die Staatssekretärsarbeitsgruppe ihre Überprüfung wie geplant zeitlich so abschließen können, dass sie zur GWK-Frühjahrssitzung 2017 beraten werden kann? 14. Welche weiteren Schritte sind in der GWK nach der Beratung des Prüfergebnisses beabsichtigt? Die Fragen 10 bis 14 werden im Zusammenhang beantwortet. In der Staatssekretärsarbeitsgruppe wird über Anwendungsmöglichkeiten in den Themenfeldern Lehre, Forschung, Infrastruktur, Transfer sowie Querschnitts – und spezifische Themen beraten. Die GWK wird das Ergebnis des Prüfauftrags, dem nicht vorgegriffen werden kann, sowie etwaige weitere Schritte voraussichtlich am 7. April 2017 beraten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333