Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 23. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/10975 18. Wahlperiode 25.01.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10809 – Umsetzung des Leistungsentzugs nach dem Bundesversorgungsgesetz für Kriegsverbrecher V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die große Mehrzahl von Kriegsverbrechern aus Wehrmacht, Waffen-SS und Polizeibataillonen bekommt bzw. bekam Bezüge, die sie nach dem Bundesversorgungsgesetz für erlittene Gesundheitsschäden im Kriegsdienst oder in Gefangenschaft bezogen haben, bis zu ihrem Tod ausbezahlt. § 1a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), der im Jahr 1998 regelte, dass bei Verstößen „gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit“ die Leistungen versagt bzw. entzogen werden können, wurde praktisch nicht umgesetzt. Schon im Sommer 2011 teilte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/6270) mit, lediglich in 99 Fällen habe es einen Entzug gegeben. Bei einem Gesamtbestand von 940 000 Versorgungsemfängern (Stand 1998) liegt damit der Anteil der Entziehungen im kaum messbaren Promillebereich. Aus Sicht der Fragestellenden kann unmöglich angenommen werden, dass nur rund 0,01 Prozent der deutschen Soldaten während des Zweiten Weltkrieges an Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt gewesen sein sollen. Die Bundesregierung hat aber auf Anfragen der Fraktion Die LINKE. erklärt, sie halte das Vorgehen der Länder für nicht zu beanstanden. Ein im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entstandener Forschungsbericht bestätigt nun, dass lediglich 99 Personen die Leistungen entzogen worden sind. Es hat demnach seit dem Jahr 2008 überhaupt keine Entzüge mehr gegeben. Ausschlaggebend für das faktische Scheitern der Gesetzesnovelle aus dem Jahr 1998 sind dem Bericht zufolge unter anderem administrative Schwierigkeiten , die sich daraus ergeben, dass die Akten der Zentralen Stelle in Ludwigsburg nicht digitalisiert worden sind, nur die Nachnamen Verdächtiger erfasst wurden und die Geburtsdaten nicht gespeichert sind. Bei Verdachtsfällen, von denen beispielsweise nur ein extrem häufiger Nachname wie „Weber“ bekannt war, wirkte sich dies sehr hinderlich aus. Auch zu geringe materielle und personelle Ressourcen werden genannt, ebenso wie unterschiedliche Auslegungen des Gesetzes, die sich z. B. darin manifestieren, dass laut Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (S. 104 f. des Berichts) die Teilnahme an Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10975 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode einer Massenerschießung durch Sicherungstätigkeiten zwar „objektiv“ einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit darstellen, dieser aber „allein “ nicht ausreiche. Aus dem Bericht geht hervor, dass mehrere überprüfte Leistungsempfänger ihre Bezüge auch weiterhin erhielten, obwohl zweifelsfrei feststand, dass sie Dienst in einem Konzentrationslager (Majdanek u. a.) taten oder einem verbrecherischen Polizeibataillonen angehört hatten. Dies ist umso unverständlicher, als für eine Leistungsentziehung keine strafrechtliche Verurteilung notwendig ist, sondern es ausreicht, dem Empfänger einen „ethischen Schuldvorwurf“ machen zu können (vgl. Bundestagsdrucksache 18/1164, Antwort zu Frage 8). Gerade im Licht des Demjanjuk-Urteils wäre eine Neuüberprüfung erforderlich gewesen. Vertreter von NS-Opferverbänden reagierten entsetzt auf den Bericht. Er sei „ausgesprochen deprimierend“, so Efraim Zuroff vom Jerusalemer Simon Wiesenthal Center, das in der Vergangenheit Zehntausende Daten über Verdächtige übermittelt hat. Zentralrat der Juden: „Für viele NS-Opfer ist dies besonders bitter“. Das Bundesarbeits- und Sozialministerium hat die Bilanz zwar ebenfalls „unbefriedigend “ genannt (Jüdische Allgemeine, 1. Dezember 2016), sieht darin aber dennoch ein „Signal der Anerkennung des Leidens der Opfer und der Distanzierung von den Unrechtsmaßnahmen der NS-Täter“. Dem können sich die Fragesteller nicht anschließen. Sie halten vielmehr das Gegenteil für richtig: Wenn Deutschland NS-Verbrechern sogenannte Kriegsopferrenten bezahlt, während es in Osteuropa immer noch Opfer gibt, die niemals eine Entschädigung erhalten haben, ist dies ein Zeichen fehlender Anerkennung des Leidens der Opfer und fehlender Distanzierung von den Tätern. Ausdrücklich hatte die Bundesregierung schon im Jahr 2011 angegeben, dass eine Totalüberprüfung im Sinne eines „Aktensturzes“ und der Überprüfung sämtlicher Leistungsempfänger nicht stattgefunden hat. Dies sollte nun dringend nachgeholt werden. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Auf Grund einer Initiative aus dem Deutschen Bundestag wurde 1998 die Vorschrift des §1a in das Bundesversorgungsgesetz (BVG) eingeführt. Hiernach sind Leistungen nach dem BVG zu versagen bzw. zu entziehen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der NS-Herrschaft gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Das BVG wird von den Ländern in alleiniger Zuständigkeit ausgeführt. Für die Durchführung des § 1a BVG benötigt die zuständige Versorgungsverwaltung in den Ländern jedoch externe Daten, da sich aus den Versorgungsakten keine entsprechenden Anhaltspunkte ergeben, die für einen Datenabgleich geeignet sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dazu seit Inkrafttreten der Vorschrift die Länderbehörden durch Beschaffung und Vervielfältigung von Datensätzen des Bundesarchivs (Berlin-Document-Center), durch Erfassung und Aufbereitung der Verfahrenskarteien der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg und schließlich durch Überlassung von ca. 76 000 Daten zu potentiellen NS-Tätern unterstützt, die das Simon Wiesenthal Center (SWC) im Rahmen von mehreren aufeinander folgenden Werkverträgen dem BMAS geliefert hat. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10975 Die Gründe für die Diskrepanz zwischen den vom SWC übermittelten Namen und den tatsächlichen Entziehungen sind vielfältig; ausführlich beleuchtet werden sie im Forschungsbericht „Die Neufassung des § 1a BVG: Streichung von Kriegsopferrenten für NS-Täter“, der im Auftrag des BMAS erstellt wurde und unter www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/Forschungsberichte/fb472- schlussbericht.html abgerufen werden kann. So handelte es sich bei den vom SWC genannten Personen nur um Verdächtige - ob tatsächlich ein Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit vorlag, war im Einzelfall von den für die Umsetzung des BVG zuständigen Länderbehörden zu prüfen. Des Weiteren hatte das SWC keine Kenntnis darüber, ob die von ihm genannten Personen Leistungen nach dem BVG bezogen . Es hat daher die Namen aller Verdächtigen übermittelt, unabhängig davon, ob diese Leistungen nach dem BVG bezogen haben. Eine Leistungsversagung oder -entziehung nach § 1a BVG setzt jedoch denknotwendig voraus, dass Leistungen nach dem BVG beantragt oder bezogen werden. Schließlich ist zu berücksichtigen , dass § 1a BVG mehr als 50 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges in Kraft getreten ist. Zu diesem Zeitpunkt war ein Großteil der NS-Täter – auch soweit es sich um vom SWC übermittelte Personen handelte – bereits verstorben. 1. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass manche Leistungsempfänger die Leistungen auch nach der Überprüfung weiter beziehen konnten , obwohl sie erwiesenermaßen in Konzentrationslagern bzw. verbrecherischen Polizeieinheiten Dienst geleistet hatten, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Es obliegt den zuständigen Landesbehörden - und im Streitfalle der Justiz -, darüber zu befinden, ob eine Person während der NS-Herrschaft gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. 2. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass es seit dem Jahr 2008 keine einzige weitere Leistungsentziehung gegeben hat? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Abschlussbericht , und wie bewertet sie vor dem Hintergrund von gerade einmal 99 Leistungsentziehungen die Effektivität von § 1a BVG? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10975 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Beabsichtigt die Bundesregierung, aus dem im Abschlussbericht dargestellten Problem der fehlenden Digitalisierung der erforderlichen Akten die Konsequenz zu ziehen, eine solche Digitalisierung nachzuholen und der Zentralen Stelle die dafür benötigte personelle und materielle Unterstützung zur Verfügung zu stellen (bitte ausführen bzw. bitte begründen, wenn nicht)? 5. Beabsichtigt die Bundesregierung, aus dem dargestellten Problem der fehlenden Erfassung der Vornamen und Geburtsdaten die Konsequenz zu ziehen , die entsprechenden Akten zu überarbeiten und den zuständigen Behörden die hierfür benötigte personelle und materielle Unterstützung zu gewähren (bitte ausführen bzw. begründen, wenn nicht)? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Bei der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen existieren neben den Ermittlungsakten zwei u. a. personenbezogene Karteisysteme. Es handelt sich erstens um die Zentralkartei mit insgesamt ca. 1,7 Millionen Einträgen sowie die Verfahrensübersicht mit ca. 90 000 personenbezogenen Einträgen. Die Zentralkartei wurde bisher nicht digitalisiert, allerdings ist ein entsprechendes Projekt in einer frühen Planungsphase. Die ursprünglich karteibasierte Verfahrensübersicht wurde im Rahmen der Überprüfung der Kriegsopferrenten ab 1998 in eine Datenbank übertragen. Bei der Verfahrensübersicht der Zentralen Stelle waren die Beschuldigtendatensätze in der digitalen Version in der Ursprungsversion teilweise nicht vollständig. Dieser Mangel wurde im Rahmen eines Projekts des Instituts für Zeitgeschichte München-Berlin (IfZ) zur Inventarisierung aller NSG-Verfahren (NSG = Nationalsozialistische Gewaltherrschaft) soweit wie möglich behoben. Die auf der Verfahrensübersicht der Zentralen Stelle aufsetzende NSG-Datenbank des IfZ ist im Archiv des IfZ in München einsehbar und liegt auch der Zentralen Stelle sowie dem Bundesarchiv in der Außenstelle in Ludwigsburg in einer Spiegelung vor. Die bisher an das Bundesarchiv abgegebenen Ermittlungsakten der Zentralen Stelle wurden in den vergangenen Jahren in Kooperation mit dem United States Holocaust Memorial Museum (USHMM) soweit möglich sicherungsverfilmt. Damit existiert eine sehr gute Ausgangsbasis für die künftige Digitalisierung bzw. digitale Bereitstellung des gesamten Bestandes im Bundesarchiv. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Beabsichtigt die Bundesregierung, aus dem dargestellten Problem der unterschiedlichen Gesetzesinterpretationen die Konsequenz zu ziehen, eine gesetzliche Klarstellung zu initiieren (bitte ausführen bzw. begründen, wenn nicht)? Aus dem geltenden Wortlaut des § 1a BVG geht unmissverständlich hervor, dass Leistungen nach dem BVG zu versagen bzw. zu entziehen sind, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, während der NS-Herrschaft gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Zudem statuiert die Vorschrift, dass sich Anhaltspunkte für einen individuellen Verstoß insbesondere aus einer freiwilligen Mitgliedschaft in der SS ergeben können. Die genaue Feststellung, wann ein Verstoß im konkreten Fall vorliegt, obliegt den zuständigen Landesbehörden. Bei Streitigkeiten hierüber entscheiden die unabhängigen Gerichte. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10975 7. Wie viele versorgungsberechtigte Beschädigte und Hinterbliebene gibt es gegenwärtig insgesamt? Es gibt derzeit 39 308 Beschädigte sowie 58 486 Hinterbliebene, die Leistungen nach dem BVG erhalten. 8. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Ländern einen bislang abgelehnten „Aktensturz“ im Sinne einer anlasslosen Gesamtüberprüfung aller noch lebenden (mit Stand April 2014, s. Bundestagsdrucksache 18/1164) Versorgungsempfänger vorzuschlagen bzw. ihnen dafür die benötigte materielle, finanzielle oder personelle Unterstützung anzubieten (bitte ausführen bzw. begründen, wenn nicht)? Welcher personelle und zeitliche Aufwand wäre hierfür erforderlich? Die genannten Unterstützungen darf der Bund bei Durchführung einer den Ländern obliegenden Aufgabe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gewähren. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 9. Hat die Bundesregierung mittlerweile Kenntnisse zur Frage, inwiefern die Länder eine Überprüfung der Akten vorgenommen haben mit dem Ziel, Leistungsentzüge für Angehörige verbrecherischer Polizei- oder SS-Formationen , Trägern des Bandenbekämpfungsabzeichens oder KZ-Personal die Leistungen zu entziehen (bitte ggf. ausführen)? Der Bundesregierung liegen entsprechende Kenntnisse nicht vor. 10. Inwiefern kann die Bundesregierung Angaben machen zur Zahl a) ehemaliger Angehöriger der SS sowie Waffen-SS (bitte getrennt darstellen , auch nach ausländischen SS-Einheiten), b) ehemaliger Angehöriger von Einsatzgruppen, c) von Trägern des „Bandenbekämpfungsabzeichens“, d) ehemaliger Angehöriger von Polizeibataillonen, e) von SS-, Polizei- oder Wehrmachtsangehörigen, die in einem Konzentrationslager oder Ghetto Dienst taten, die heute Leistungen nach dem BVG beziehen (bitte soweit möglich nach Ländern aufgliedern)? Was will sie unternehmen (auch in Form von Anregungen gegenüber den Ländern), um diesen Personen die Leistungen zu entziehen oder sie zumindest einer erneuten und intensiveren Prüfung zu unterziehen als bisher erfolgt ? Der Bundesregierung liegen diese Angaben nicht vor. 11. Welche Detailangaben kann die Bundesregierung zu den 99 erfolgten Leistungsentziehungen machen (bitte Zugehörigkeit zu entsprechenden Einheiten und konkrete Vorwürfe gegenüber den Betroffenen darstellen)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, die über die im Bericht des SWC verwendeten hinausgehen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/10975 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wieso hat die Zentrale Stelle Ludwigsburg nicht die benötigte personelle und materielle Unterstützung bekommen, nachdem sie im Jahr 1999 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt hatte (vgl. S. 71 f. des Berichts ), ein Abgleich der Dateien mit Namenslisten des Simon-Wiesenthal- Centers liege außerhalb dessen, was sie leisten könne? Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass dessen ungeachtet die damalige Bundesministerin der Justiz „keinen Bedarf“ für Neueinstellungen sah, und welche Schlussfolgerungen zieht sie heute hieraus? Im April 2000 wurde eine Außenstelle des Bundesarchivs in Ludwigsburg eingerichtet und die Zusammenarbeit gemäß einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Bundesländern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Danach übernimmt das Bundesarchiv die nicht mehr für Zwecke der Strafverfolgung benötigten Unterlagen von der Zentralen Stelle und gewährt entsprechenden Zugang zu den Unterlagen. Die Bunderegierung kann sich im Übrigen zu Fragen der personellen, finanziellen oder materiellen Ausstattung der Zentralen Stelle als gemeinschaftliche Einrichtung der Landesjustizverwaltungen nicht äußern, da sie hierfür keine Kompetenzen besitzt. Dem im Bericht enthaltenen Verweis auf eine hier nicht bekannte Äußerung der damaligen Bundesministerin der Justiz kann nicht entnommen werden , dass eine Aussage zum Bedarf für Neueinstellungen gemacht werden sollte. Insofern können auch keine Schlussfolgerungen gezogen werden. 13. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die Überprüfungen in den einzelnen Bundesländern äußerst unterschiedlich intensiv durchgeführt wurden, was sich unter anderem darin spiegelt , dass es zwar in Baden-Württemberg 29 Leistungsentziehungen gab, in Sachsen aber keine einzige und in Sachsen-Anhalt und Thüringen nur je eine? Schlussfolgerungen aus der Anzahl der Entziehungen auf den Grad der Intensität der Überprüfung hält die Bundesregierung für spekulativ. 14. Hatte die Bundesregierung bei Einführung des §1a BVG die Einschätzung, Leistungsentziehungen seien bereits gerechtfertigt, wenn ein Bezieher eindeutig gegen Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat, oder war sie damals davon ausgegangen, dass die Schädigung im Zusammenhang mit dem NS-System und während dessen Herrschaft eingetreten sein musste (wobei letztere Auffassung das Bundessozialgericht am 24. November 2005 dazu motivierte, einem SS-Angehörigen, der an Massenerschießungen von Zivilisten beteiligt war, die Leistungen weiterhin zu gewähren, weil er die diesbezügliche Gesundheitsbeeinträchtigung erst während seiner Gefangenschaft nach dem Krieg erlitten hatte), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus (vgl. S. 113 f. des Berichts)? Ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf, mit dem § 1a in das Bundesversorgungsgesetz eingefügt wurde (Bundestagsdrucksache 13/8705), zielt diese Regelung darauf ab, „Personen, die während des Zweiten Weltkrieges bzw. während der Herrschaft des Nationalsozialismus an Kriegsverbrechen, Mord oder Völkermord beteiligt waren“, die Leistungen nach dem BVG zu versagen bzw. zu entziehen. „Durch die zeitliche Beschränkung der Verstöße auf die Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus wird eine zeitliche Nähe zu den entschädigungsrelevanten Tatbeständen erreicht“ (Bundestagsdrucksache 13/8705). Denn der Leistungsbezug nach dem BVG knüpft daran an, dass Personen im Rahmen des militärischen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10975 Dienstes während des Zweiten Weltkrieges oder durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung einen – noch bestehenden – Gesundheitsschaden erlitten haben. 15. Beabsichtigt die Bundesregierung, weitere Forschungen zu veranlassen oder zu fördern, um eine Datenmenge zu erhalten, die zuverlässige Hochrechnungen zur Entwicklung bundesweit erlauben, um letztlich ermitteln zu können, wie viele NS-Täter trotz Verstößen gegen Grundsätze der Menschlichkeit eine Kriegsopferrente bezogen haben bzw. noch beziehen (bitte begründen)? Um valide Aussagen darüber treffen zu können, wie viele Personen trotz Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit eine Versorgungsrente nach dem BVG erhalten haben, müsste man weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume untersuchen. Ein Großteil der Versorgungsakten bei den Ländern wurde jedoch bereits vernichtet. Vor diesem Hintergrund wäre das Forschungsvorhaben bereits vom Ansatz her wissenschaftlich nicht seriös durchführbar. 16. Welche weiteren Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Abschlussbericht, insbesondere auch aus der Kritik des Simon-Wiesenthal- Centers? Die Bundesregierung erachtet den Bericht für ein wichtiges Dokument, in dem eine einmalige historische Situation ausführlich untersucht und bewertet wurde. Der Bericht bestätigt die Auffassung der Bundesregierung, dass mit Einführung des § 1a BVG ein Signal der Anerkennung des Leidens der Opfer und zur Distanzierung von den Unrechtsmaßnahmen der NS-Täter gesetzt wurde. Die Bundesregierung begrüßt auch die Feststellung des Berichts, dass jede einzelne Entziehung bzw. Aberkennung ein wichtiger Beitrag zur Herstellung historischer Gerechtigkeit sei. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333