Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 24. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11023 18. Wahlperiode 25.01.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Niema Movassat, Dr. Alexander S. Neu, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10618 – Die US-Basis Ramstein als wichtiger Knoten im weltweiten Drohnenkrieg V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Auswärtige Amt erklärt erstmals, zu wissen, dass US-Standorte in Rheinland -Pfalz am tödlichen Drohnenkrieg von US-Militärs beteiligt sind (vgl. Mündliche Frage 16 des Abgeordneten Andrej Hunko, Plenarprotokoll 18/205 vom 30. November 2016). Nach entsprechenden Berichten investigativer Medien seit dem Jahr 2013 (vgl. beispielhaft: www.geheimerkrieg.de) hatten Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE. mehrere parlamentarische Anfragen zur Rolle Ramsteins und Stuttgarts als Basen u. a. des AFRICOM-Kommandos gestellt , die im April 2014 schließlich zum Versand eines „Fragenkataloges“ der Bundesregierung an die US-Botschaft bzw. die US-Regierung führte. Das Auswärtige Amt versprach die Beantwortung innerhalb weniger Wochen (Mündliche Frage 3 des Abgeordneten Andrej Hunko, Plenarprotokoll 18/45). Auf mehrmalige Nachfragen der Fraktion die linke. erklärte die Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer, das Auswärtige Amt habe die US-Botschaft zunächst „fortgesetzt“, dann „eindringlich“ und „mit Nachdruck“, zwischenzeitlich „fortgesetzt eindringlich“ und später „wiederholt nachdrücklich“ an die Beantwortung erinnert (vergleiche beispielhaft die Antwort der Bundesregierung auf die Mündlichen Fragen 18 des Abgeordneten Andrej Hunko, Plenarprotokoll 18/78 sowie 37, Plenarprotokoll 18/178). Jedoch glaube die Bundesregierung der Zusicherung der US-Regierung, wonach US-Drohnen von Ramstein aus „weder gestartet noch gesteuert würden“. Dies hatten jedoch weder die investigativen Journalisten noch die fragenden Abgeordneten angenommen oder behauptet. Bis zur Reaktion der US-Botschaft vergingen entgegen der Zusicherung der Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer beinahe zweieinhalb Jahre. Erst am 26. August 2016 wurde dem politischen Direktor des Auswärtigen Amts mitgeteilt , dass die Steuerungssignale von US-Drohneneinsätzen über „Fernmeldepräsenzpunkte “ und „Fernmelderelaisschaltungen“ in Ramstein laufen würden. Drei Jahre nach den detaillierten Medienberichten und ein Jahr nach der Zeugenaussage des ehemaligen Drohnenpiloten und Whistleblowers Brandon Bryant im Untersuchungsausschuss zur NSA-Affäre hat die Bundesregierung nach eigener Aussage nunmehr ebenfalls Kenntnis erlangt, dass „eine Vorrichtung zur Verbesserung der bereits zuvor vorhandenen Fernmeldeausstattung“ für Einsätze der US-Drohnen fertiggestellt worden sei. Außerdem gab die US-Botschaft zu, dass Ramstein „eine Reihe weiterer Aufgaben unterstütze, darunter Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11023 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die Planung, Überwachung, Auswertung von zugewiesenen Luftoperationen“. Als Reaktion habe die Bundesregierung zunächst „hochrangige Gespräche in Washington“ geführt (Plenarprotokoll 18/205, Mündliche Frage 16). Aus Sicht der Fragesteller ist die Bundesregierung durch die Duldung Ramsteins als Knoten des US-Drohnenkriegs nunmehr zweifelsfrei an der Politik von völkerrechtswidrigen Tötungen ohne Gerichtsverfahren (den sogenannten targetted killings) beteiligt. Dies könnte aus Sicht der Fragesteller den Tatbestand der Billigung einer Straftat und der Strafvereitelung erfüllen. Im Grundsatz bestätigt die Bundesregierung die Unvereinbarkeit der „targetted killings“ mit internationalem Recht, wenn sie am 21. November 2016 schreibt, „dass jeder Einsatz militärischer Gewalt auf der Basis von Recht und Gesetz erfolgen muss“ (Bundestagsdrucksache 18/10379). Der Einsatz von Waffen mittels bewaffneter Drohnen sei „wie grundsätzlich jeder Waffeneinsatz an die einschlägigen Regeln des Völkerrechts gebunden“. Dazu gehörten unter anderem das völkerrechtliche Gewaltverbot und seine Ausnahmetatbestände sowie je nach einzelnen Umständen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen . Mit der Duldung des völkerrechtswidrigen Treibens in Rheinland-Pfalz bricht die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller nicht nur das Grundgesetz, in dem das Recht auf Leben festgeschrieben ist, sondern auch das Völkerrecht und die universellen Menschenrechte. Das Auswärtige Amt erklärt dazu, es gelte „weiterhin die Zusicherung der Vereinigten Staaten, dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgen “. Die Nutzung der Air Base Ramstein für den US-Drohnenkrieg sei „kein völkerrechtswidriger Vorgang“. Die Bewertung von Einsätzen der Drohnen sei „immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig“ (Plenarprotokoll 18/205, Mündliche Frage 16). Diese Haltung wird jedoch durch einschlägige Veröffentlichungen , darunter auch des Deutschen Bundestages, angezweifelt (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Sachstand WD 2 – 3000 – 034/14 „Ausübung militärischer Gewalt durch ausländische Staaten von Militärbasen in Deutschland“): „Unstreitig ist dagegen, dass Deutschland völkerrechtswidrige Militäroperationen (oder gar Kriegsverbrechen), die durch ausländische Staaten von deutschem Territorium aus durchgeführt werden, nicht dulden darf. Die völkerrechtswidrige ‚Exekution‘ eines Terrorverdächtigen durch Kampfdrohnen außerhalb eines bewaffneten Konflikts kann daher, wenn die Bundesregierung davon weiß und nicht dagegen protestiert, eine Beteiligung an einem völkerrechtlichen Delikt darstellen.“ Aus Sicht der Fragesteller muss die Bundesregierung etwaige völkerrechtswidrige Einsätze der US-Regierung in jedem Falle verhindern. Dies wird durch eine Entschließung des Europäischen Parlaments zum Einsatz von bewaffneten Drohnen (2014/2567(RSP)) vom 25. Februar 2014 bekräftigt, in der die EU- Mitgliedstaaten aufgefordert werden, keine „targetted killings“ durch andere Staaten zu „begünstigen“. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat auf Initiative der Linksfraktion gefordert, dass europäische Regierungen erklären müssen, wie sie den US-Drohnenkrieg durch Anlagen auf ihrem Staatsgebiet tolerieren oder sogar unterstützen (Resolution 2051 (2015), „Drones and targeted killings: the need to uphold human rights and international law“). Die Bundesregierung hat darauf bislang nicht reagiert. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Vorbemerkung sowie die Fragen der Fragesteller enthalten eine Reihe von Aussagen, Begrifflichkeiten und Wertungen, die die Bundesregierung nicht teilt. Deutschland verbindet mit den Vereinigten Staaten von Amerika, seit Jahrzehnten Garant unserer Sicherheit und Stabilität in Europa, eine gewachsene und tief in unserer Gesellschaft verankerte Partnerschaft, die sich sicherheitspolitisch in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11023 der Breite gemeinsamer Interessen bewährt. Die Präsenz von US-Streitkräften und deren Nutzung von Stützpunkten in Deutschland ist dabei historisch gewachsener Ausdruck der Bündnissolidarität innerhalb der NATO und liegt im zentralen sicherheitspolitischen Interesse Deutschlands. Operative Schwerpunkte der hier stationierten Kräfte sind unter anderem die Planung und Durchführung von Operationen der in Deutschland angesiedelten Regionalkommandos US EUCOM und AFRICOM. Dazu zählen etwa Aktivitäten im Rahmen der Europäischen Rückversicherungsinitiative, Unterstützungsmaßnahmen für bi- und multilaterale Partner in Afrika (wie die Afrikanische Union) sowie humanitäre Hilfsflüge, im Jahr 2014 unter anderem im Zuge der Ebola-Krise in Westafrika. Auf Basis dieser vertrauensvollen Zusammenarbeit steht die Bundesregierung auch zur Frage des Einsatzes unbemannter Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles , UAV) und der Rolle des US-Stützpunktes Ramstein mit ihren US-amerikanischen Partnern in einem vertrauensvollen Dialog. Am 28. September 2016 unterrichtete die Bundesregierung die Obleute des Auswärtigen Ausschusses durch den Politischen Direktor des Auswärtigen Amts über ein am 26. August 2016 erfolgtes Gespräch mit Vertretern der US-Botschaft im Auswärtigen Amt. Die US-Seite bestätigte in diesem Gespräch erneut, dass UAV von Ramstein aus weder gestartet noch gesteuert würden. Sie teilte überdies mit, dass die USA globale Kommunikationswege unterhalten würden, die auch der Unterstützung von UAV dienen würden. Die Architektur schließe Fernmelde-Präsenzpunkte ein, von denen aus UAV-Signale weitergeleitet würden; darunter auch Fernmelde- Präsenzpunkte in Deutschland. Einsätze von UAV würden von verschiedenen Standorten aus geflogen, unter Nutzung diverser Fernmelde-Relaisschaltungen, von denen einige auch über Ramstein laufen würden. Außerdem teilte sie mit, dass im Jahr 2015 in Ramstein eine Vorrichtung zur Verbesserung der bereits zuvor vorhandenen Fernmeldeausstattung fertiggestellt worden sei und informierte darüber, dass Ramstein eine Reihe weiterer Aufgaben unterstütze, darunter die Planung, Überwachung und Auswertung von zugewiesenen Luftoperationen. In Reaktion auf diese Informationen hat der Politische Direktor des Auswärtigen Amts Mitte September 2016 hochrangige Gespräche in Washington geführt. Auch der Völkerrechtsberater der Bundesregierung steht zu den dabei aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen in regelmäßigem Kontakt mit dem Rechtsberater des US-Außenministeriums. Die Bundesregierung wird diesen Dialog mit ihren amerikanischen Partnern zu Einsätzen von UAV sowie der Rolle des Luftwaffenstützpunkts Ramstein fortführen. Für die Bundesregierung ist die weiterhin geltende Zusicherung der USA entscheidend , dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit geltendem Recht erfolgen. Zur völkerrechtlichen Bewertung der Einsätze von UAV ist zu bemerken: 1. Die Bundesregierung macht sich den Ausdruck „Drohnenkrieg“ nicht zu eigen. Das moderne Völkerrecht spricht generell nicht mehr von Krieg, sondern von bewaffneten Konflikten. 2. Die USA verstehen den Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge als einen Teil ihrer militärischen Kampfführung, bei der unterschiedliche Waffensysteme zum Einsatz kommen, unter jeweiliger Abwägung von politischen, militärischen, rechtlichen und Sicherheitsaspekten. Im bewaffneten Konflikt werden UAV auch als Mittel eingesetzt, um bevorstehende Angriffe von mit terroristischen Methoden kämpfenden Konfliktparteien zu verhindern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11023 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Der Einsatz von bewaffneten UAV (Drohnen) ist durch das humanitäre Völkerrecht nicht verboten. Ebenso wie bei allen anderen Mitteln der Kampfführung in bewaffneten Konflikten sind dabei die Regeln des humanitären Völkerrechts zu beachten (vor allem, aber nicht nur: Verbot des gezielten Angriffes auf Zivilpersonen, Gebot der Unterscheidung zwischen Kombattanten/Kämpfern und Zivilpersonen, Exzessverbot und anderes). Das geltende humanitäre Völkerrecht regelt den Einsatz von UAV im bewaffneten Konflikt umfassend und angemessen. 1. Welche Personen nahmen außer dem politischen Direktor des Auswärtigen Amts am 26. August 2016 an dem Gespräch in der US-Botschaft teil, bei dem die Bundesregierung angeblich erstmals Kenntnisse über die Beteiligung von US-Standorten in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg am tödlichen Drohnenkrieg des US-Militärs erlangte (Plenarprotokoll 18/205)? a) Welche weiteren Details kann die Bundesregierung zu Teilnehmenden „hochrangige[r] Gespräche in Washington“, dort besprochenen Themen sowie den dabei von US-amerikanischer Seite mitgeteilten Informationen mitteilen? b) Welche weiteren Austausche oder Gespräche haben seitdem zur Sache stattgefunden, und wer nahm daran teil? An dem Gespräch am 26. August 2016 nahmen neben den Vertretern der US- Botschaft Mitarbeiter des zuständigen Referats des Auswärtigen Amts auf Arbeitsebene teil. Zu den seitdem geführten Gesprächen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Welche weitergehenden, dem Deutschen Bundestag noch nicht mitgeteilten Angaben wurden von US-amerikanischer Seite bis heute insbesondere dazu gemacht, dass von der Basis in Ramstein eine Reihe weiterer Aufgaben unterstützt werden, darunter die Planung, Überwachung, Auswertung von zugewiesenen Luftoperationen (auch mit bewaffneten Drohnen)? 3. Welche weiteren Angaben wurden der Bundesregierung bei dem Gespräch am 26. August 2016 über „Fernmeldepräsenzpunkte“ und „Fernmelderelaisschaltungen “ mitgeteilt, um welche konkreten Anlagen handelt es sich dabei, und über welche Verbindungen werden darüber geroutet? 4. Da die US-Botschaft erklärt, von den für Drohneneinsätze benötigten „Fernmelderelaisschaltungen “ würden „einige auch in Ramstein laufen“, welche weiteren Standorte solcher Schaltungen wurden dem Auswärtigen Amt für die Verkehre mitgeteilt, die über Ramstein geroutet werden? 5. Welche nunmehr fertiggestellte „Vorrichtung“ für Einsätze bewaffneter oder unbewaffneter US-Drohnen ist nach Kenntnis der Bundesregierung gemeint, mit der die US-Armee in Ramstein die „Verbesserung der bereits zuvor vorhandenen Fernmeldeausstattung“ erzielt? Die Fragen 2 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung hat den Bundestag umfassend über ihren Kenntnisstand in dieser Frage unterrichtet. Zunächst geschah dies ausführlich und auf Initiative der Bundesregierung durch den Politischen Direktor des Auswärtigen Amts (Obleute -Unterrichtung am 28. September 2016). Daneben hat die Bundesregierung den Bundestag am 30. November 2016 durch Staatsminister Roth mündlich mit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11023 Antwort auf die Mündliche Frage 16 sowie am 14. Dezember 2016 durch Staatsministerin Böhmer schriftlich mit Antworten auf die Mündlichen Fragen 11, 12, 13 und 14 unterrichtet. Darüber hinausgehende Kenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung bleibt mit den US-Partnern zur Rolle des Luftwaffenstützpunkts Ramstein beim Einsatz von UAV in einem engen Austausch . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Welche weiteren einzelnen Anlagen an US-Standorten in Deutschland (nicht nur in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg) unterstützen nach Kenntnis der Bundesregierung „die Planung, Überwachung, Auswertung von zugewiesenen Luftoperationen“ (Plenarprotokoll 18/205, Mündliche Frage 16), und welche dieser Anlagen unterstützen im Besonderen Missionen mit unbemannten Luftfahrzeugen (bitte die Anlagen nach Bezeichnung und Standort ausweisen)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine weiteren Erkenntnisse vor. a) Sofern die Bundesregierung hierzu auch nach dem Gespräch am 26. August 2016 über keine Erkenntnisse verfügt, für wann hat die US- Regierung eine entsprechende Nachlieferung von Informationen angekündigt ? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 5 verwiesen. Die US-Regierung hat keinen Zeitpunkt für eine Nachlieferung von Informationen genannt. b) Wie viele deutsche Soldatinnen und Soldaten sind derzeit an Standorten des AFRICOM stationiert? Die Anzahl deutscher Soldatinnen und Soldaten, die derzeit an Standorten AFRICOM stationiert sind, beträgt aufgeschlüsselt nach Standorten: - Standort Ramstein (Standort Ramstein-Miesenbach): 133 Soldatinnen und Soldaten , davon ein Soldat als Verbindungselement bei US Air Forces Africa zugleich Verbindungselement zu US Air Forces Europe. - Standort Stuttgart: 185 Soldatinnen und Soldaten, davon zwei Soldaten des Verbindungselementes US European Command zugleich Verbindungselement zu HQ US Africa Command. - Standort Neapel (Lago Patria Giugliano in Campania): 96 Soldatinnen und Soldaten . Keine Soldatinnen und Soldaten bei US Naval Forces Africa. - Standort Vicenza: Keine Soldatinnen und Soldaten bei US Army Africa. c) Welche Infrastrukturprojekte von US-Streitkräften wurden in welcher Höhe seit dem Jahr 2013 durch Steuermittel des Bundes unterstützt? Im Ergebnis betrug die Nettobelastung des Bundeshaushalts unter Berücksichtigung der Entschädigung durch die US-Streitkräfte für die Jahre 2013 bis 2016 insgesamt rund 212 Mio. Euro. Eine differenzierte Zuordnung nach Jahren ist in der nachfolgenden Tabelle aufgezeigt. Eine Aufschlüsselung nach Standorten und konkreten Maßnahmen ist aufgrund der kurzen Beantwortungsfrist nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11023 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2013 2014 2015 2016 Summe (geschätzt) [T€] [T€] [T€] [T€] [T€] 59.543 47.373 63.687 41.125 211.719 7. Welche einzelnen Fragen enthielt der im April 2014 an die US-Regierung übermittelte „Fragenkatalog“, und welche darin aufgeworfenen Sachverhalte wurden bislang nicht zufriedenstellend beantwortet? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 5 verwiesen. 8. Mit welchen Beteiligten hat der Beauftragte für Sicherheitspolitik im Auswärtigen im September 2015 in Ramstein „Gespräche geführt“, und welche Fragen konnten dort nicht beantwortet werden (Mündliche Frage 37 des Abgeordneten Andrej Hunko, Plenarprotokoll 18/178)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 5 verwiesen. 9. Aus welchem Grund hat sich die Beantwortung des „Fragenkataloges“, die laut der Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer „innerhalb weniger Wochen “ erfolgen sollte (Mündliche Frage 3, Plenarprotokoll 18/45), nach Kenntnis der Bundesregierung um zweieinhalb Jahre verzögert, und wie bewertet die Bundesregierung die aus Sicht der Fragesteller offensichtlich mangelhafte Kooperation der US-Regierung in der Angelegenheit? Die US-Regierung wies auf interne Abstimmungen (sogenannter inter-agency- Prozess) hin. Weitere Details zu diesen internen Abstimmungen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung bewertet grundsätzlich keine internen Entscheidungs- und Arbeitsabläufe anderer Regierungen. 10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den neuen, in dem Gespräch am 26. August 2016 mitgeteilten Erkenntnissen bzgl. der Fortgeltung der Nutzungsbefugnis des Stützpunktes Ramstein für das US-Militär? Die Bundesregierung wird den Dialog mit den USA fortsetzen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11023 11. Auf welche Erkenntnisse oder Vermutungen stützt die Bundesregierung ihren Glauben an die Zusicherung der Vereinigten Staaten, „dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgen“ (Plenarprotokoll 18/205, Mündliche Frage 16)? a) Auf welche Weise wird die Bundesregierung nun überprüfen, ob diese Zusicherung den Tatsachen entspricht bzw. eingehalten wird? b) Sofern die Bundesregierung sich hierzu lediglich auf Aussagen von Angehörigen der US-Regierung verlassen möchte, aus welchem Grund verzichtet sie auf die eigene (auch fortlaufende) Überprüfung, etwa durch die Kontrolle der Standorte in Rheinland-Pfalz, die Anhörung von Zeugen, die Auswertung von Nachrichten und Medienberichten, eigene nachrichtendienstliche Erkenntnisse aus den betroffenen Regionen, Angaben der Regierungen der betroffenen Staaten und von internationalen Organisationen oder Angaben von Nichtregierungsorganisationen? Gemäß Artikel II des NATO-Truppenstatuts haben eine ausländische Truppe und ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder sowie deren Angehörige die Pflicht, das Recht Deutschlands zu achten. Es ist außerdem die Pflicht der USA, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund der langjährigen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den USA gibt es für die Bundesregierung keinen Anlass, an der entsprechenden Zusicherung der USA zu zweifeln. Die USA weisen als Rechtsstaat eine breit institutionell verankerte Tradition auf, humanitäres Völkerrecht zu respektieren und dessen Einhaltung auch durchzusetzen. Die Überprüfung der Achtung deutschen Rechts erfolgt nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung durch die zuständigen Behörden des Bundes und – überwiegend – der Länder. Nach Kenntnis der Bundesregierung nutzen diese hierzu alle ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten und zugänglichen Informationsquellen . 12. Welche eigenen völkerrechtlichen Prüfungen der Rechtmäßigkeit des Drohnenkrieges der Regierung der Vereinigten Staaten wird die Bundesregierung nunmehr veranlassen, und inwiefern werden diese auch (wie vom Staatsminister im Auswärtigen Amt versichert) mit der Regierung in Washington erörtert ? Die Bundesregierung befasst sich bereits seit geraumer Zeit mit den rechtlichen Fragen, die der Einsatz von UAV aufwirft. Sie diskutiert diese und andere völkerrechtliche Fragen von gemeinsamem Interesse regelmäßig mit ihren Partnern. Diesen Dialog wird die Bundesregierung auch in Zukunft fortsetzen. 13. Inwiefern wird die Bundesregierung die bei dem Gespräch am 26. August 2016 erlangten Erkenntnisse nutzen, um die Berichte investigativer Medien (etwa: www.geheimerkrieg.de) sowie die Zeugenaussage des ehemaligen Drohnenpiloten und Whistleblowers Brandon Bryant im Untersuchungsausschuss zur NSA-Affäre erneut zu prüfen, die bereits Details entsprechender Anlagen öffentlich machten? Der Bundesregierung sind die Medienberichte sowie die Aussagen des ehemaligen UAV-Bedieners Bryant bekannt. Sie wird die Medienberichterstattung auch weiterhin aufmerksam verfolgen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 bis 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11023 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Inwiefern sieht die Bundesregierung nach dem Gespräch am 26. August 2016 nunmehr doch die Gefahr, dass mit der Duldung von „targetted killings“ außerhalb von bewaffneten Konflikten von Deutschland aus ein Beitrag dazu geleistet wird, dass diese Praktiken als Völkergewohnheitsrecht anerkannt werden könnten (Bundestagsdrucksache 18/237)? Die Bundesregierung sieht diese Gefahr nicht. Ob ein vorausgeplanter, tödliche Wirkung intendierender Angriff auf eine oder mehrere besonders ausgewählte Zielpersonen (sogenannte gezielte Tötung) – sei er unter Nutzung von UAV oder auf andere Weise erfolgt – dem Völkerrecht entspricht, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern kann nur im Einzelfall bei Kenntnis aller relevanten Tatsachen beurteilt werden. 15. Mit welchen Einschränkungen erkennt die Bundesregierung an, dass völkerrechtswidrige Militäroperationen, die durch ausländische Staaten von deutschem Territorium aus durchgeführt werden, nicht geduldet werden dürfen (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, Sachstand WD 2 – 3000 – 034/14 „Ausübung militärischer Gewalt durch ausländische Staaten von Militärbasen in Deutschland“)? Es gilt weiterhin die Zusicherung der Vereinigten Staaten, dass Aktivitäten in US- Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgen . Die Frage stellt sich insofern nicht. 16. Welche Einzelfälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen in Deutschland Anzeigen oder Klagen gegen die US-Regierung wegen völkerrechtswidrigen Drohneneinsätzen erfolgten? Nach Kenntnis der Bundesregierung liegen beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem Einsatz bewaffneter UAV – abgesehen von der jüngsten Strafanzeige von Hans-Christian Ströbele, MdB, vom 13. Dezember 2016, die sich auch gegen „alle in Frage kommenden Tatverdächtigen aus den USA“ richtet – keine Strafanzeigen vor, die sich explizit „gegen die US-Regierung“ richten. Allein ein beim Generalbundesanwalt geführter Prüfvorgang (Aktenzeichen: 3 ARP 58/13-4) hatte eine bei der Internetwache der Berliner Polizei anonym gegen den amtierenden Präsidenten der Vereinigten Staaten Barack Obama erstattete Strafanzeige zum Gegenstand, unter anderem „wegen Mordes in mehreren hundert Fällen […] durch besonders heimtückische Angriffe mittels ferngelenkter Drohnen“. Dieser Strafanzeige wurde gemäß § 152 Absatz 2 StPO aus Rechtsgründen keine Folge gegeben, da der Angezeigte als Staatsoberhaupt nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts uneingeschränkte persönliche Immunität genießt und damit nach § 20 Absatz 2 GVG nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Erkenntnisse über etwaige Anzeigen „gegen die US-Regierung“ bei Staatsanwaltschaften der Länder liegen der Bundesregierung nicht vor. 17. Wegen welcher möglichen Verstöße gegen geltendes Recht haben der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaften einzelner Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung selbst ermittelt, und welchen Ausgang nahmen diese Verfahren? Der Generalbundesanwalt hat bislang im Zusammenhang mit dem Einsatz bewaffneter UAV im Hinblick auf etwaige Verstöße gegen das Völkerstrafgesetzbuch insgesamt drei Ermittlungsverfahren (gegen Unbekannt) geführt, die jeweils nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt wurden, namentlich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11023 1. 3 BJs 7/12-4 – Bünyamin E., Tatzeit: 4. Oktober 2010, eingestellt am 20. Juni 2013 gemäß § 170 Absatz 2 StPO; 2. 3 BJs 15/12-4 – Samir H., Tatzeit: 9. März 2012, eingestellt am 27. August 2013 gemäß § 170 Absatz 2 StPO; 3. 3 BJs 23/13-4 – Soumaia B., Tatzeit: 10. Oktober 2012, eingestellt am 27. Juni 2014 gemäß § 170 Absatz 2 StPO. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 34 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 11. April 2014 verwiesen (Bundestagsdrucksache 18/1318). Weiterhin ist der Bundesregierung bekannt , dass im Zusammenhang mit dem Einsatz bewaffneter UAV die Staatsanwaltschaft Zweibrücken ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt eingeleitet hat. Weitere Auskünfte zu diesem Verfahren obliegen nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Landesbehörden. 18. Inwiefern prüft die Bundesregierung, für welche dieser Ermittlungen sich nach den Aussagen der US-Regierung seit dem 26. August 2016 neue Tatsachen ergeben, die eine Wiederaufnahme der Verfahren erzwingen würden? Der Generalbundesanwalt prüft entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag und unabhängig von der Erstattung von Strafanzeigen fortlaufend, ob (neue) Tatsachen die Einleitung von personenbezogenen Ermittlungsverfahren oder die Wiederaufnahme bereits eingestellter Verfahren rechtfertigen. 19. In welchen Fällen von Einsätzen bewaffneter Drohnen hat die US-Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung dem Sicherheitsrat gemäß Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen Maßnahmen in Ausübung des Selbstverteidigungsrechts angezeigt, um nachzuweisen, dass sie kein Kriegsverbrechen darstellen, wie es Philip Alston, der frühere UN-Sondergesandte für außergerichtliche Exekutionen, in einem im Jahr 2010 veröffentlichten Bericht vertrat (Bundestagsdrucksache 18/10379, http://gleft.de/1x0)? Die Anzeigepflicht nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen dient nicht, wie die Frage unterstellt, dazu „nachzuweisen, dass [Akte der Selbstverteidigung] kein Kriegsverbrechen darstellen“, sondern soll dazu dienen, den Sicherheitsrat über in Wahrnehmung des Selbstverteidigungsrechts getroffene Maßnahmen zu unterrichten und ihm so die Wahrnehmung seiner eigenen Verantwortung zu erleichtern . 20. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, an welchen Orten bzw. in welchen Ländern die NATO für das von der Bundesregierung zu großen Teilen finanzierte Drohnen-Programm „Alliance Ground Surveillance“ Relaisstationen betreiben oder errichten bzw. Relaisstationen von Partnernationen nutzen will? Nach Kenntnis der Bundesregierung soll neben der „Main Operating Base“ in Sigonella, Italien das Bodensegment des auf die Gefechtsfeldaufklärung und -überwachung ausgerichteten „Alliance Ground Surveillance“ (AGS) mehrere verlegbare Bodenstationen umfassen. Der NATO AGS Core-Beschaffungsvertrag sieht nach derzeitigem Stand die Beschaffung von sechs mobilen Bodenstationen , zwei transportablen Bodenstationen und zwei verlegbaren UAV Kontrollelementen vor. Die Stationierung der mobilen, transportfähigen Bodenstationen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11023 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ist nach derzeitigem Stand am Standort Sigonella vorgesehen. Wo diese eingesetzt werden, ist missionsabhängig. Darüber hinausgehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. 21. Wann und wo wurden die für Drohneneinsätze am Völkerrecht orientierten Regeln wie vom Staatsminister im Auswärtigen Amt in der Fragestunde des Deutschen Bundestages erklärt, vollständig veröffentlicht (Plenarprotokoll 18/205, S. 20454) und inwiefern hält sie diese ebenso wie die RAND Corporation für klarstellungsbedürftig (www.rand.org vom 8. September 2016, „U.S. Rules for Targeted Killing Using Drones Need Clarifying“)? Für UAV-Einsätze gelten dieselben völkerrechtlichen Regeln wie für den Einsatz anderer Waffen auch. Die USA haben kürzlich ergänzende eigene Regeln für den Einsatz militärischer Gewalt öffentlich zugänglich gemacht. Am 1. Juli 2016 wurde eine Anordnung (Executive Order) des US-Präsidenten veröffentlicht zu den US-Richtlinien, die bei US-Operationen unter Einsatz militärischer Gewalt gelten und Maßnahmen vor und nach dem Einsatz zur Vermeidung ziviler Opfer und zur Erfüllung der entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen vorsehen (www.whitehouse.gov/the-press-office/2016/07/01/ executive-order-united-states-policy-pre-and-post-strike-measures). Auch Opferzahlen aus US-Anti-Terroreinsätzen wurden von der US-Regierung im Juli 2016 veröffentlicht. Im August 2016 wurde der wesentliche Inhalt einer Richtlinienverfügung des US-Präsidenten (Presidential Policy Guidance) vom 22. Mai 2013 veröffentlicht, die die Verfahren zur Entscheidung über das direkte Vorgehen gegen terroristische Ziele außerhalb der USA und außerhalb von Gebieten aktiver Feindseligkeiten behandelt (Fundstelle z. B. unter https://fas.org/irp/offdocs/ppd/ ppg-procedures.pdf). Darüber hinaus haben die USA am 5. Dezember 2016 einen umfassenden Bericht mit dem Titel „Report on the Legal and Policy Framework Guiding the United States’ Use of Military Force and Related National Security Operations“ veröffentlicht . Dieser Bericht ist ebenfalls auf der Webseite des Weißen Hauses als Anlage zu einem Memorandum des US-Präsidenten zugänglich (unter www. whitehouse.gov/the-press-office/2016/12/05/fact-sheet-presidential-memorandumlegal -and-policy-transparency). Er stellt die aus Sicht der US-Regierung maßgeblichen Regeln des US-Rechtes wie des Völkerrechtes für den Einsatz militärischer Gewalt und die internen US-Regelwerke hierzu zusammen. 22. Wann, wo und mit welchen Beteiligten soll die „Fortsetzung der Diskussion“ zur Schaffung von internationalen Standards „bezüglich der Ausfuhr und Nutzung bewaffneter oder bewaffnungsfähiger unbemannter Luftfahrzeuge“ erfolgen, die auf einer US-Initiative gründet die „im ersten Schritt“ zur Veröffentlichung einer gemeinsamen Erklärung geführt hat (Bundestagsdrucksache 18/10379)? Wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/10379) bereits mitgeteilt, ist derzeit offen, wann, wo und in welchem Ausmaß die Diskussion zu internationalen Standards bezüglich der Ausfuhr und Nutzung bewaffneter oder bewaffnungsfähiger unbemannter Luftfahrzeuge fortgesetzt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11023 23. Wie setzt die Bundesregierung die Entschließung des Europäischen Parlaments zum Einsatz von bewaffneten Drohnen vom 25. Februar 2014 um, in der die EU-Mitgliedstaaten aufgefordert werden, sich gegen die Praxis gezielter außergerichtlicher Tötungen auszusprechen und keine gezielten Tötungen „durch andere Staaten [zu] begünstigen“ (2014/2567(RSP))? Die „Entschließung des Europäischen Parlaments zum Einsatz von bewaffneten Drohnen“ ((2014/2567(RSP)) ist der Bundesregierung bekannt. Der Begriff der „außergerichtlichen Tötung“ ist allerdings in diesem Zusammenhang irreführend, weil er voraussetzt, dass es für den Einsatz tödlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes eines vorangehenden Gerichtsverfahrens bedarf. Dies ist jedoch nicht der Fall. 24. Wie wird die Bundesregierung nach den neuen Erkenntnissen zur Rolle Ramsteins als Knoten im US-Drohnenkrieg die Forderung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates umsetzen, in der europäische Regierungen aufgefordert werden zu erklären, wie sie den US-Drohnenkrieg durch Anlagen auf ihrem Staatsgebiet tolerieren oder sogar unterstützen (Resolution 2051 (2015), „Drones and targeted killings: the need to uphold human rights and international law“)? Die Resolution 2051 (2015) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ist der Bundesregierung bekannt. Die Parlamentarische Versammlung hat auf ihrer Grundlage Empfehlung 2069 (2015) an das Ministerkomitee gerichtet, das am 8. Dezember 2015 darauf geantwortet hat. Die in der Resolution aufgeworfenen Fragen sind im übrigen Bestandteil der andauernden Diskussion. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333