Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11039 18. Wahlperiode 30.01.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/10835 – Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen – Aktueller Stand, Probleme, Perspektiven V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Integrationsgesetz hat die Bundesregierung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber die Zielsetzung verkündet, 100 000 zusätzliche Arbeitsgelegenheiten aus Bundesmitteln zu schaffen. Mit dem Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) will die Bundesregierung die Teilnehmenden niedrigschwellig an den deutschen Arbeitsmarkt heranführen und ihnen eine sinnvolle und gemeinnützige Betätigung während des Asylverfahrens ermöglichen. Als Beitrag zur Integration in den Arbeitsmarkt erscheinen die FIM den Fragestellern aber wenig erfolgversprechend, da sie den gleichen Regeln unterliegen wie andere Arbeitsgelegenheiten und sie demnach zusätzlich und im öffentlichen Interesse sein müssen – also per Definition arbeitsmarktfern sind. Außerdem sind viele Geflüchtete und Geduldete von den Maßnahmen ausgeschlossen , auch wenn perspektivisch ein längerer Aufenthalt in Deutschland wahrscheinlich ist. Das Programm lief Zeitungsberichten zufolge sehr schleppend an (vgl. z. B.: www.pnp.de/nachrichten/politik/2316367_Bericht-Erst-knapp-4400-Fluechtlingein -Ein-Euro-Jobs.html, www.faz.net/aktuell/wirtschaft/bisher-5000-arbeitsge legenheiten-fuer-fluechtlinge-14582082.html). Bereits in der öffentlichen Anhörung zum Integrationsgesetz wurde massive Kritik an der bürokratischen Umsetzung der FIM geübt. Insbesondere die abgesenkte Mehraufwandspauschale stieß auf großen Widerstand der kommunalen Spitzenverbände, Flüchtlingsorganisationen und Wohlfahrtsverbände. Bisher betrug die pauschale Aufwandsentschädigung für Asylsuchende in Arbeitsgelegenheiten 1,05 Euro je Stunde. Diese Pauschale wurde mit dem Integrationsgesetz um 25 Cent auf 80 Cent die Stunde abgesenkt. Ist der tatsächliche Aufwand höher, müssen die Asylsuchenden jeden Aufwand extra abrechnen, der 80 Cent je Stunde übersteigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11039 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie viele Plätze wurden bisher im Arbeitsmarktprogramm FIM a) beantragt und b) genehmigt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Mit Stand 16. Januar 2017 wurden 18 959 Plätze für Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen beantragt, davon sind 13 000 genehmigt. Die Verteilung der Plätze auf die Bundesländer ist der beigefügten Anlage zu entnehmen. 2. Wie viele Asylsuchende haben bisher eine FIM begonnen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse dazu, wie viele Asylsuchende bisher eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme begonnen haben. Derartige teilnehmerbezogene Daten werden von der Bundesagentur für Arbeit, die das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ im Auftrag der Bundesregierung durchführt, nicht erfasst. Grund hierfür ist die durch § 5a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie die Richtlinie zum Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ vorgegebene Zuständigkeitsverteilung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den anderen an der Umsetzung des Programms beteiligten Behörden. Der Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Länder, die dieses Gesetz als eigene Angelegenheit ausführen. Die Bundesagentur für Arbeit ist demnach nur für die Bewilligung der Anträge sowie für die Abrechnung und Erstattung der Maßnahmekosten sowie der Mehraufwandsentschädigung für die Teilnehmenden zuständig. Die Auswahl und Zuweisung von Asylsuchenden in einzelne Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen obliegt hingegen allein den örtlichen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden (vgl. § 5a Absatz 1 AsylbLG). 3. Welche Staatsangehörigkeit haben die Personen, die bisher eine FIM begonnen haben (bitte in absoluten Zahlen und prozentual angeben und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Erkenntnisse zur Staatsangehörigkeit der Teilnehmenden am Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ liegen der Bundesregierung nicht vor, da derartige teilnehmerbezogene Daten von der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst werden (siehe auch Antwort zu Frage 2). 4. Falls die Staatsangehörigkeit – anders als bei anderen Maßnahmen – nicht erfasst wird, warum nicht? Ziel des Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ ist es, während des laufenden Asylverfahrens ein Angebot zu machen, das Asylsuchenden rasch eine sinnvolle und gemeinwohlorientierte Beschäftigungsmöglichkeit bietet. Dieses Angebot ist unabhängig von der Herkunft und der Staatsangehörigkeit der teilnehmenden Personen. Im Übrigen wurden die Datenerhebungs- und Berichtspflichten auf das Notwendigste beschränkt, um den mit der Umsetzung des Programms verbundenen Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten möglichst gering zu halten. 5. Wie viele geflüchtete Frauen haben bisher eine FIM begonnen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Erkenntnisse zum Geschlecht der Teilnehmenden am Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ liegen der Bundesregierung nicht vor, da Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11039 derartige teilnehmerbezogene Daten von der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst werden (siehe auch Antwort zu Frage 2). 6. Wie viele geflüchtete Menschen mit Behinderung haben bisher eine FIM begonnen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Erkenntnisse zu einer etwaigen Behinderung der Teilnehmenden am Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ liegen der Bundesregierung nicht vor, da teilnehmerbezogene Daten von der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst werden (siehe auch Antwort zu Frage 2). 7. Wie viele der a) beantragten, b) genehmigten und c) begonnenen FIM sind „interne“ FIM, finden also in den Unterkünften statt, und wie viele sind „externe “ FIM, finden also außerhalb von Einrichtungen statt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Aufteilung zwischen „internen“ und „externen“ Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen , aufgeschlüsselt nach Bundesländern, lässt sich der beigefügten Anlage entnehmen. 8. Wie ist jeweils der zeitliche Umfang der bisher a) beantragten, b) genehmigten und c) begonnenen FIM? Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen werden bis zu einer Wochenstundenzahl von 30 Stunden beantragt und genehmigt. Eine Aussage zum zeitlichen Umfang der Maßnahmen ist nicht möglich, da die Wochenstundenzahlen in den IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst werden. 9. Wie lang ist der durchschnittliche Zeitraum zwischen Beantragung und Genehmigung bzw. Beantragung und Beginn der FIM (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Eine Aussage zu den durchschnittlichen Zeiträumen zwischen Beantragung und Genehmigung bzw. zwischen Beantragung und Beginn der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen ist nicht möglich, da die Bearbeitungsdauer in den IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst wird. Die Bundesagentur für Arbeit stellt jedoch sicher, dass entscheidungsreif eingereichte Anträge zeitnah bearbeitet werden. 10. Was genau sind die Tätigkeitsfelder bzw. Aufgaben der Asylbewerberinnen und Asylbewerber in den internen und externen FIM? Hierzu gibt es in den IT-Systemen der Bundesagentur für Arbeit keine systematischen Auswertungen. Beispielhaft können jedoch folgende Arbeiten genannt werden: Interne FIM Reinigungs- und Aufräumarbeiten Instandhaltungsarbeiten in den Gemeinschaftsräumen Pflegearbeiten an den Außenanlagen Unterstützung des Hausmeisters Dolmetscherdienste Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11039 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Mitarbeit in der Wäscherei Mitarbeit in der Küche/bei der Essensausgabe Externe FIM Hilfstätigkeiten im Sozialkaufhaus Arbeiten im Grünbereich/Grünanlagenpflege Landschafts- und Biotoppflege Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich sozialer Einrichtungen Beschilderung, Pflege- und Reinigungsarbeiten an Rad- und Wanderwegen Sammeln und Aufbereitung von Gebrauchtwaren; Abgabe an Bedürftige Dolmetscher bei Behördengängen Mitarbeit in der Kleiderkammer Mitarbeit im Recyclinghof, Zerlegen von Elektrogeräten und Möbeln Unterstützung in Kindertagesstätten Unterstützung von Senioren und Menschen mit Behinderung Instandsetzung von Altfahrrädern Mithilfe bei kulturellen Veranstaltungen. 11. Wie viel der a) beantragten, b) genehmigten und c) begonnenen FIM enthalten bzw. sind kombiniert mit zusätzlichen Sprach- und Qualifizierungsangeboten ? Erkenntnisse zu dieser Frage liegen der Bundesregierung nicht vor. 12. Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer besuchen parallel zur FIM einen Sprach- oder Integrationskurs? Erkenntnisse zu dieser Frage liegen der Bundesregierung nicht vor. 13. Bei wie vielen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wurden bisher ausbildungs - und arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten und Kenntnisse erfasst, und wie oft wurden diese Informationen bisher von den Maßnahmeträgern an die Agentur für Arbeit übermittelt? Die Maßnahmeträger müssen sich gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit unter anderem dazu verpflichten, die bei der Durchführung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahme festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten der Teilnehmenden zu dokumentieren und diese (soweit der Teilnehmende darin einwilligt) an die Agentur für Arbeit zu übermitteln (vgl. Ziffer 4.6 der Richtlinie zum Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“). Nach Übermittlung an die Bundesagentur für Arbeit werden die Kenntnisse und Fähigkeiten in den Akten festgehalten; sie können jedoch nicht elektronisch ausgewertet werden. 14. Wie viele der begonnenen FIM wurden bereits wieder beendet und warum? Erkenntnisse dazu, wie häufig einzelne Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen ggf. bereits wieder beendet wurden und warum, liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11039 15. Wurden bisher Sanktionen z. B. wegen Nichterscheinen ausgesprochen? Wenn ja, in wie vielen Fällen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Angaben zu Sanktionen im Zusammenhang mit Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen liegen weder der Bundesagentur für Arbeit noch der Bundesregierung vor. Diese Frage betrifft die Anwendung von § 5 AsylbLG. Der Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes liegt in der alleinigen Zuständigkeit der Länder, die dieses Gesetz als eigene Angelegenheit ausführen. Die Entscheidung über das Eintreten einer Leistungsabsenkung nach § 5a AsylbLG bei Fehlverhalten oder Nichtantritt einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme obliegt allein den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden. In der Asylbewerberleistungsstatistik werden hierzu keine Daten erfasst. 16. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die herabgesenkte Mehraufwandsentschädigung von 80 Cent nicht den tatsächlichen Aufwand abdeckt und somit der darüber hinausgehende Aufwand abgerechnet werden musste (bitte die Anzahl der Fälle nach Bundesländern aufschlüsseln)? Wenn ja, wie lang hat die Erstattung der Mehrkosten durchschnittlich gedauert ? Die Teilnehmenden an einer Flüchtlingsintegrationsmaßnahme erhalten eine pauschalierte Mehraufwandsentschädigung entsprechend der Höhe des Betrags nach § 5 Absatz 2 Asylbewerberleistungsgesetz (derzeit 0,80 Euro/Stunde). Entstehen durch die Teilnahme höhere notwendige Aufwendungen, sind diese gegen Nachweis zu erstatten. Zur Anzahl der Fälle, in denen die pauschale Mehraufwandsentschädigung von 0,80 Euro den tatsächlichen Aufwand nicht abdeckt, und zu deren Verteilung auf die Bundesländer kann keine Aussage getroffen werden, da hierzu von der Bundesagentur für Arbeit keine statistischen Erhebungen geführt werden. 17. Wie hat sich seit der Veröffentlichung der „Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm ‚Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen‘“ im Juli 2016 die Anzahl der Plätze in den Arbeitsgelegenheiten nach § 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) entwickelt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, dass Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG nach dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes in eine FIM umgewandelt wurden, und wie hoch schätzt sie deren Zahl ggf. ein? Dazu, wie sich die Anzahl der Plätze in den Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG seit Veröffentlichung der Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ im Juli 2016 entwickelt hat, kann die Bundesregierung keine Aussage treffen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes liegt bei den Ländern und Kommunen, die somit auch für die Ausführung von § 5 AsylbLG verantwortlich sind. Gleiches gilt für die Frage, ob bzw. in welchem Umfang Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG ggf. in eine Flüchtlingsintegrationsmaßnahme umgewandelt wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11039 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Wie wird sichergestellt, dass Angebote der Arbeits- und Ausbildungsförderung vorrangig angeboten werden und somit Nummer 3.4 „Vorrang weiterführender Integrationsmaßnahmen“ der „Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm ‚Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen‘“ umgesetzt wird? Es obliegt der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörde anhand der Zielgruppe die potenziellen Teilnehmenden für Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen zu bestimmen und nach Auswahl zuzuweisen sowie auf den Vorrang weiterführender Maßnahmen zu achten. Findet nach Beginn der Flüchtlingsintegrationsmaßnahme ein Rechtskreiswechsel statt und ist eine parallele Teilnahme an weiterführenden Maßnahmen nicht möglich, ist die Flüchtlingsintegrationsmaßnahme vorzeitig zu beenden. 19. Welche Schritte plant die Bundesregierung im Jahr 2017, um die FIM einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen? Derzeit gibt es hierzu keine konkreten Planungen. 20. Wie wird das Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen evaluiert? Die Bundesagentur für Arbeit hat sich in der Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen “ zu einer quartalsweisen Berichterstattung bezüglich der Besetzungs- und Bewirtschaftungsstände des Programms verpflichtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wertet diese Berichte aus. Eine wissenschaftliche Evaluation der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen ist nicht vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11039 K le in e A n fr a g e 1 8 /1 0 8 3 5 F lü c h tl in g s in te g ra ti o n s m a ß n a h m e n ( F IM ) T e iln e h m e rp lä tz e ( S ta n d 1 6 .0 1 .2 0 1 7 ) in te rn e x te rn S u m m e A n te il i n te rn e P lä tz e in te rn e x te rn e x te rn S u m m e A n te il i n te rn e P lä tz e in te rn e x te rn S u m m e in te rn .. .a u f E b e n e d e r B u n d e s lä n d e r S c h le s w ig -H o ls te in 1 6 7 3 8 9 1 8 ,0 % 1 3 2 0 3 3 3 9 ,4 % 1 3 2 0 3 3 H a m b u rg 0 0 0 0 ,0 % 0 0 0 0 ,0 % 0 0 0 N ie d e rs a c h s e n 1 9 4 1 6 6 0 1 8 5 4 1 0 ,5 % 1 9 1 1 4 0 8 1 5 9 9 1 1 ,9 % 1 9 1 1 3 8 7 1 5 7 8 B re m e n 8 1 0 9 1 1 7 6 ,8 % 2 8 9 9 1 2 ,2 % 2 8 9 9 1 N o rd rh e in -W e s tf a le n 1 1 9 3 3 6 8 6 4 8 7 9 2 4 ,5 % 8 5 5 2 5 5 8 3 4 1 3 2 5 ,1 % 7 8 2 2 5 1 1 3 2 9 3 H e s s e n 2 0 1 1 2 9 2 1 4 9 3 1 3 ,5 % 5 5 8 4 4 8 9 9 6 ,1 % 5 5 8 3 4 8 8 9 R h e in la n d -P fa lz 2 3 6 9 8 0 1 2 1 6 1 9 ,4 % 1 1 5 3 7 9 4 9 4 2 3 ,3 % 1 1 5 3 7 9 4 9 4 S a a rl a n d 0 0 0 0 ,0 % 0 0 0 0 ,0 % 0 0 0 B a d e n -W ü rt te m b e rg 1 7 1 0 1 3 5 0 3 0 6 0 5 5 ,9 % 1 7 0 9 1 1 8 5 2 8 9 4 5 9 ,1 % 1 6 8 5 1 0 8 4 2 7 6 9 B a y e rn 1 1 2 3 8 9 6 2 0 1 9 5 5 ,6 % 9 3 4 5 8 2 1 5 1 6 6 1 ,6 % 8 2 0 5 6 4 1 3 8 4 B e rl in 1 5 1 2 9 1 1 3 0 6 1 ,1 % 0 5 5 0 ,0 % 0 5 5 B ra n d e n b u rg 9 0 5 5 3 6 4 3 1 4 ,0 % 5 4 3 7 6 4 3 0 1 2 ,6 % 5 4 3 5 5 4 0 9 M e c k le n b u rg -V o rp o m m e rn 1 1 9 3 9 3 5 1 2 2 3 ,2 % 1 1 1 3 6 1 4 7 7 ,5 % 1 1 1 3 6 1 4 7 S a c h s e n 9 4 8 9 6 9 9 0 9 ,5 % 9 3 7 3 8 8 3 1 1 1 ,2 % 8 3 7 1 2 7 9 5 S a c h s e n -A n h a lt 4 6 1 4 1 1 8 7 2 4 ,6 % 3 2 1 0 5 1 3 7 2 3 ,4 % 3 2 7 2 1 0 4 T h ü ri n g e n 9 4 5 0 0 5 9 4 1 5 ,8 % 9 4 4 1 7 5 1 1 1 8 ,4 % 9 4 3 8 1 4 7 5 S u m m e 5 .1 3 9 1 3 .8 2 0 1 8 .9 5 9 2 7 ,1 % 4 .1 5 8 8 .8 4 2 1 3 .0 0 0 3 2 ,0 % 3 .9 3 7 8 .5 2 9 1 2 .4 6 6 © Z e n tr a le d e r B A , B e re ic h F ü h ru n g s u n te rs tü tz u n g 1 6 . J a n 1 7 ''* K e in e A u s s a g e z u m t a ts ä c h lic h e n B e s e tz u n g s s ta n d m ö g lic h b e a n tr a g te P lä tz e g e n e h m ig te P lä tz e T e il n e h m e rp lä tz e i n l a u fe n d e n M a ß n a h m e n * Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333