Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11041 18. Wahlperiode 30.01.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan Korte, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10824 – Einsätze von sogenannten „Stillen SMS“, WLAN-Catchern, IMSI-Catchern, Funkzellenabfragen sowie Software zur Bildersuche im zweiten Halbjahr 2016 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Halbjährlich fragen die Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE. beim Bundesministerium des Innern, beim Bundesministerium der Finanzen und beim Bundeskanzleramt nach den Zahlen von Einsätzen digitaler Fahndungsmethoden (Bundestagsdrucksachen 18/4130, 18/2257, 18/5645, 18/7285, 18/9366). Hintergrund ist die zunehmende Überwachung und Analyse digitaler Verkehre, die das Vertrauen in die Freiheit des Internets und der Telekommunikation untergraben . Aus den Antworten der früheren Kleinen Anfragen geht hervor, dass dies vor allem den polizeilichen Bereich betrifft: Der Einsatz „Stiller SMS“, sogenannter „WLAN-Catcher“ und „IMSI-Catcher“ nimmt zu, die Ausgaben für Analysesoftware steigen ebenfalls. Aus Sicht der Fragesteller sind diese Maßnahmen mitunter rechtlich gar nicht gestattet, etwa der Einsatz „Stiller SMS“. Denn Polizei und Geheimdienste dürfen nur passiv die Kommunikation von Telefonen abhören, die „Stillen SMS“ werden aber von den Behörden erst erzeugt. Während die Bundesregierung zwar Angaben zum Bundeskriminalamt und zur Bundespolizei macht, bleiben Zahlen für den Zoll eingestuft. Hinsichtlich des Bundesnachrichtendienstes unterbleibt jede Mitteilung. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 in offener Form ganz oder teilweise nicht erfolgen kann. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11041 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden. Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. Dies betrifft im Einzelnen ganz oder teilweise die Antworten zu den Fragen 1, 2, 3, 4, 5 und 7. Eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 4 und 6 kann für den Bundesnachrichtendienst (BND) nicht in offener Form erfolgen. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig , weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BND und insbesondere seinen Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten des BND im Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für die Aufgabenerfüllung des BND einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des BND erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft. Darüber hinaus kann eine Beantwortung der Fragen 6, 7, 8 und 9 für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und das Militärische Nachrichtenwesen nicht in offener Form erfolgen. Die Abwägung des Aufklärungs- und Informationsrechts der Fragesteller mit den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Staatswohl führt zu einer höheren Gewichtung der Sicherheitsinteressen bzw. des Staatswohls. Detaillierte Angaben zu den technischen Fähigkeiten und Methoden des MAD oder des Militärischen Nachrichtenwesens sind lediglich für den parlamentarischen Bereich, nicht jedoch für die Kenntnisnahme einer breiten Öffentlichkeit bestimmt. Eine solche Bekanntgabe würde der Öffentlichkeit und damit möglicherweise fremden Nachrichtendiensten und Streitkräften Informationen über Fähigkeiten und Methoden des MAD oder des Militärischen Nachrichtenwesens offenlegen. Das würde dem staatlichen Geheimhaltungsinteresse in diesen Bereichen evident widersprechen. Die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS-Vertraulich“ eingestuft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11041 1. Wie oft haben welche Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2016 von „WLAN-Catchern“ Gebrauch gemacht? Die Bundespolizei und die Strafverfolgungsbehörden der Zollverwaltung haben im zweiten Halbjahr 2016 keinen WLAN-Catcher eingesetzt. Das Bundeskriminalamt hat im fragegegenständlichen Zeitraum in einem Ermittlungsverfahren „WLAN-Catcher“ eingesetzt. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“1 sowie „Geheim “2 eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „WLAN-Catcher“ eingesetzt , sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Der Generalbundesanwalt setzt selbst keine „WLAN-Catcher“ ein. Die technische Umsetzung der angeordneten Maßnahme erfolgt durch die mit den Ermittlungen betrauten Polizeidienststellen. Im zweiten Halbjahr 2016 wurden in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts „WLAN-Catcher“ durch das Bundeskriminalamt eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? In Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wurde im zweiten Halbjahr 2016 ein „WLAN-Catcher“ in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingesetzt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? Der Betroffene ist bisher nicht benachrichtigt worden. Es handelt es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren, in dem die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Welche Hard- und Software wird hierfür genutzt und welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben (Bundestagsdrucksachen 17/14714, 18/2257, 18/4130, 18/7285)? Bezogen auf den BND kann eine Beantwortung der Frage 1d in diesem Zusammenhang nicht erfolgen, da ihr Bekanntwerden das Wohl des Bundes gefährden kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundes- 1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 2 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11041 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode regierung wird durch gleichwohl Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Mit einer substantiierten Beantwortung dieser Fragen würden Einzelheiten zur Methodik des BND benannt, die die weitere Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen Gebiet der technischen Aufklärung gefährden würde. Eine Auflistung der konkreten Arbeitsweise für den Empfang von Daten aus der TKÜ (Telekommunikationsüberwachung) würde weitgehende Rückschlüsse auf technische Ausstattungen und Möglichkeiten und somit mittelbar auch auf das Aufklärungsprofil des BND zulassen, so dass unmittelbare, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen berührt wären. Dadurch könnte die Fähigkeit des BND, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Zur Erstellung möglichst vollständiger Lagebilder und zur Vermeidung von Informationsdefiziten ist der BND auf die aus der technischen Aufklärung zu generierenden Informationen die angewiesen. Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen technischen Fähigkeiten des BND bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten des BND gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ l Absatz 2 BNDG – Gesetz über den Bundesnachrichtendienst) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht in Betracht, weil insoweit auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr, als sie Spezifika betreffen, deren technische Umsetzung nur in einem bestimmten Verfahren erfolgen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des BND zurückstehen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 1c auf Bundestagsdrucksache 18/4130 verwiesen . Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich keine Änderungen im Sinne der Fragestellung ergeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11041 e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Der Einsatz von „WLAN-Catchern“ erfolgt im Bereich der Strafverfolgung zur Erforschung von Sachverhalten, die grundsätzlich als wesentlich für die Aufklärung von Straftaten anzusehen sind, bspw. zur Ermittlung der Kommunikationsmittel der Täter oder Teilnehmer einer Straftat. Zum Einsatz des WLAN-Catchers im fragegegenständlichen Zeitraum können noch keine Aussagen getroffen werden, da es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren handelt. 2. Welche Bundesbehörden haben im zweiten Halbjahr 2016 wie oft „IMSI- Catcher“ eingesetzt? Im fragegegenständlichen Zeitraum haben das Bundeskriminalamt in 16 Fällen und die Bundespolizei in 19 Fällen (davon 11 Fälle für die Generalzolldirektion) „IMSI-Catcher“ eingesetzt. Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“3 sowie „Geheim“4 eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „IMSI-Catcher“ eingesetzt , sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Der Generalbundesanwalt setzt selbst keine „IMSI-Catcher“ ein. Die technische Umsetzung der angeordneten Maßnahmen erfolgt durch die mit den Ermittlungen betrauten Polizeidienststellen. Im zweiten Halbjahr 2016 wurden in den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts „IMSI-Catcher“ durch das Bundeskriminalamt , die Landeskriminalämter Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen , Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen sowie das Polizeipräsidium Köln eingesetzt . Im Hinblick auf die Zollverwaltung wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine Änderungen ergeben. b) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden „IMSI-Catcher“ in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs in 11 Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen 13 betroffene Personen, durch das Bundeskriminalamt in 16 strafprozessualen Ermittlungsverfahren mit 31 betroffenen Personen eingesetzt. 3 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 4 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11041 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Darüber hinaus wurde durch das Bundeskriminalamt in drei weiteren Fällen ein „IMSI-Catcher“ zur Suche von Vermissten eingesetzt. Hierbei waren drei Personen betroffen. Im zweiten Halbjahr 2016 wurde der „IMSI-Catcher“ der Bundespolizei in 25 Ermittlungsverfahren eingesetzt. Dabei wurde in 10 Ermittlungsverfahren das Zollkriminalamt im Rahmen der Amtshilfe unterstützt. Zum Zwecke der Strafverfolgung wurde der „IMSI-Catcher“ in 15 Ermittlungsverfahren der Bundespolizei eingesetzt. Differenzen zu Antwort zu Frage 2 ergeben sich aus Mehrfacheinsätzen in einzelnen Verfahren. Die Anzahl der betroffenen Personen wird statistisch nicht erfasst. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen Informationen vor. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“5 eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? In den in der Antwort zu Frage 2b genannten Fällen, in denen in Umsetzung entsprechender Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes „IMSI- Catcher“ in Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts eingesetzt wurden, sind die Betroffenen bislang nicht benachrichtigt worden. In all diesen Fällen handelt es sich um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung hierzu keine statistischen Informationen vor. Im Übrigen wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen .6 d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 2d auf Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine Änderungen ergeben. e) Für welche deutschen Firmen bzw. Lizenznehmer ausländischer Produkte wurden seitens der Bundesregierung im zweiten Halbjahr 2016 Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte IMSI-Catcher in welche Bestimmungsländer erteilt? Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden seitens der Bundesregierung keine Ausfuhrgenehmigungen für sogenannte „IMSI-Catcher“ erteilt. 5, 6 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11041 3. Wie hat sich die Zahl der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder anderer zuständiger Bundesbehörden (auch in deren Auftrag ) aufgespürten IMSI-Catcher bzw. ähnlichen Abhöranlagen für den Mobilfunkverkehr im Regierungsviertel oder in räumlicher Nähe anderer Bundesbehörden seit 2010 entwickelt, und in welchen Fällen konnten die Betreiber der Anlagen durch Bundesbehörden ausfindig gemacht werden (bitte diese Verantwortlichen jeweils benennen)? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“7 eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 4. Welche Bundesbehörden sind derzeit technisch und rechtlich in der Lage, an Mobiltelefone sogenannte „Stille SMS“ zum Ausforschen des Standortes ihrer Besitzerinnen und Besitzer oder dem Erstellen von Bewegungsprofilen zu verschicken, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Es wird auf den als „Geheim“ eingestuften Antwortteil8 gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine Änderungen ergeben. a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine „Stillen SMS“ eingesetzt , sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden oder Firmen bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 4a auf Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine Änderungen ergeben. b) Wie viele „Stille SMS“ haben diese Behörden in den letzten fünf Jahren durch andere Behörden versenden lassen (bitte nach Halbjahren darstellen )? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 4b auf Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine Änderungen ergeben. c) Wie viele „Stille SMS“ wurden von den jeweiligen Behörden im zweiten Halbjahr 2016 bzw. in deren Auftrag durch andere Behörden oder Firmen insgesamt jeweils versandt (bitte bezüglich des Zollkriminalamts nach den einzelnen Zollfahndungsämtern aufschlüsseln)? Zeitraum BfV BKA BPOL 1. Halbjahr 2016 143.809 16.693 47.899 Im Übrigen wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“7 sowie „Geheim “9 eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 8, 9 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11041 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“10 eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus können weitere Angaben über die Anzahl betroffener Personen und Ermittlungsverfahren mangels entsprechender statistischer Erfassungen nicht gemacht werden. e) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“10 eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 4e auf Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine Änderungen ergeben. Weitere Angaben können mangels entsprechender statistischer Erfassungen nicht gemacht werden. f) Welche Hard- und Software wird hierfür genutzt, und welche Änderungen haben sich hierzu gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben (Bundestagsdrucksache 18/7285)? Es wird auf den als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“10 eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 4f auf Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine Änderungen ergeben. g) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 2d auf Bundestagsdrucksache 18/7285 verwiesen, deren Aussagen hier sinngemäß gelten. 5. Wie viele Maßnahmen der Funkzellenauswertung haben welche Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2016 vorgenommen (bitte wie in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14714 beantworten)? Vorbemerkung: Zu Maßnahmen der Funkzellenauswertung werden innerhalb der Zollverwaltung statistische Erhebungen ausschließlich in Bezug auf die Aufgabenwahrnehmung des Zollfahndungsdienstes geführt. Im fragegegenständlichen Zeitraum wurden durch das Bundeskriminalamt eine, durch die Bundespolizei 31 und von den Behörden des Zollfahndungsdienstes 68 Funkzellenauswertungen durchgeführt. Der BND hat im zweiten Halbjahr 2016 keine Funkzellenauswertung vorgenommen. Im Übrigen wird auf die als 10 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11041 „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ sowie „VS – Vertraulich“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.11 a) Welche Bundesbehörden haben zwar selbst keine Maßnahmen der Funkzellenauswertung eingesetzt, sich hierfür aber der Amtshilfe anderer Behörden bedient (bitte außer den Zahlen auch die beteiligten Behörden benennen )? Der Generalbundesanwalt führt selbst keine Funkzellenabfragen durch. Die technische Umsetzung der angeordneten Abfragen erfolgt durch die mit den Ermittlungen betrauten Polizeidienststellen. Im fragegegenständlichen Zeitraum wurde in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts eine Funkzellenauswertung durch das Bundeskriminalamt in Kooperation mit dem Bayerischen Landeskriminalamt durchgeführt. Der BND, die Bundespolizei sowie der Zollfahndungsdienst haben im zweiten Halbjahr 2016 keine anderen Behörden um Amtshilfe bei der Funkzellenauswertung gebeten. b) Wie viele Anschlüsse, Personen und Ermittlungsverfahren waren jeweils insgesamt betroffen? In Umsetzung von Beschlüssen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wurden im fragegegenständlichen Zeitraum in 3 Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts gegen 4 Personen Funkzellenabfragen durchgeführt. Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden. c) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? Die in den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts (Antwort zu Frage 5a Betroffenen sind bisher nicht benachrichtigt worden. Es handelt sich jeweils um laufende Ermittlungsverfahren, in denen die Gefährdung des Ermittlungszwecks einer Benachrichtigung derzeit noch entgegensteht. Weitere Angaben können mangels statistischer Erfassung nicht gemacht werden. d) Welche Funkzellenabfragen wurden vom Ermittlungsrichter des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof gestattet, und im Zusammenhang mit welchen Ermittlungen fanden diese statt? Auf die Antworten zu den Fragen 5a und 5b wird verwiesen. Die Ermittlungen betreffen jeweils den Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland und damit zusammenhängende Straftaten und in einem Fall den Verdacht des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord. 11 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11041 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 2d auf Bundestagsdrucksache 18/7285 verwiesen, deren Aussagen hier sinngemäß gelten. 6. Inwiefern sind Bundesbehörden des Innern, der Verteidigung, der Finanzen oder des Bundeskanzleramts mittlerweile in der Lage, Mikrofone von Mobiltelefonen aus der Ferne zu aktivieren, um diese als Abhöreinrichtungen zu nutzen, in welchem Umfang wird dies bereits genutzt, und welche Soft- oder Hardware wird hierfür genutzt bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Es wird auf die als „VS – Vertraulich“ und „Geheim“ eingestuften Antwortteile12 gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen gegenüber der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/9366 ergeben, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird. 7. Welche Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen haben polizeiliche oder geheimdienstliche Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2016 (auch testweise) beschafft, nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt bzw. welche Nutzung ist anvisiert, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind bzw. wären darüber zugriffsberechtigt, in welchen Ermittlungen kommen bzw. kämen diese im Einzel- oder Regelfall zur Anwendung bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Im Bundeskriminalamt wurde im zweiten Halbjahr 2016 die Software „Examiner “ beschafft. Die Software ermöglicht automatisierte Lichtbildvergleiche (jedoch nicht von Bewegtbildern) sowohl im zentralen und verbundfähigen Lichtbildbestand von INPOL-Zentral als auch im davon logisch getrennten und nichtverbundfähigen Lichtbildbestand der Abteilung Staatsschutz. Die Software dient im Bereich der religiös motivierten Kriminalität der Gewinnung von Ermittlungsansätzen im Rahmen der Auswertung von Bild und Videomaterial islamistischterroristischer Gruppierungen und Organisationen. Darüber hinaus wird auf den als „VS – Vertraulich“13 eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Im Übrigen haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen gegenüber der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/9366 ergeben, auf die insofern verwiesen wird. a) Welche Kosten sind für Tests oder Beschaffung entsprechender Software entstanden? Für die Beschaffung der in der Antwort zu Frage 7 genannten Lizenzen für das Bundeskriminalamt sind im fragegegenständlichen Zeitraum Kosten i. H. v. ca. 12, 13 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11041 33 000 Euro entstanden. Darüber hinaus wird auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ und „VS – Vertraulich“ eingestuften Antwortteile gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.14 b) Auf welche Datensätze kann die etwaige, neu beschaffte Software zugreifen , nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind darüber zugriffsberechtigt? Auf die Antwort zu Frage 7 sowie den als „VS – Vertraulich“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.15 c) Inwiefern kann die Bundesregierung mitteilen, ob die Anwendung von Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen im Vergleich zum vorigen Halbjahr zu- oder abnimmt? Die bundesweite Erhebung der entsprechenden Daten für das Jahr 2016 ist noch nicht abgeschlossen. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 7c auf Bundestagsdrucksache 18/5645 verwiesen, deren Aussagen hier sinngemäß gelten. d) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen bzw. inwiefern lässt sich dies überhaupt rekonstruieren? Hierzu liegen keine statistischen Zahlen vor. Festzustellen ist jedoch, dass nur aufgrund des Bildabgleiches frühzeitig erkennbar wird, ob der in Form des kinderpornografischen Bildmaterials dokumentierte sexuelle Missbrauch eines Kindes bereits strafrechtlich verfolgt bzw. aufgeklärt, respektive Täter und Opfer identifiziert wurden. Sofern der Bildabgleich mit negativem Ergebnis erfolgt, muss insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes von einem aktuell andauernden sexuellen Missbrauch eines Kindes ausgegangen werden. Konsequenz hieraus ist die zügige Einleitung weiterer gezielter Ermittlungs- und Fahndungsmaßnahmen. Bezüglich der Software „Examiner“ liegen hierzu noch keine Ergebnisse vor, da der Probewirkbetrieb noch nicht begonnen hat. 8. Welche Software welcher Hersteller kommt bei Bundesbehörden zur kriminalpolizeilichen Vorgangsverwaltung und Fallbearbeitung zur Anwendung (bitte nach Vorgangsbearbeitung, kriminalistische Fallbearbeitung aufschlüsseln ), bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Zur kriminalistischen Fallbearbeitung werden im Bundeskriminalamt die Fallbearbeitungssysteme b-case (Hersteller: rola Security Solutions) und Inpol-Fall (Eigenentwicklung ) eingesetzt. Zur Vorgangsbearbeitung wird im Bundeskriminalamt das Vorgangsbearbeitungssystem VBS (Eigenentwicklung) eingesetzt. 14, 15 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11041 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Bereich der Kriminaltechnik wird im Bundeskriminalamt zur Vorgangsverwaltung , zur Dokumentation der kriminaltechnischen Fallbearbeitung und zur Asservatenverwaltung das Kriminaltechnische Informationssystem (KISS) eingesetzt , das über eine Schnittstelle an das VBS angebunden ist. An KISS sind folgende Zusatzmodule angekoppelt, die, auf den Asservatendaten aufbauend, fachspezifische Detaildaten verarbeiten/verwalten: Schusswaffenerkennungsdienst Analytikmodul Bilddatenbank Zünder- und Sprengvorrichtungen FASER Datenbankgestütztes System zur Behandlung von serologischen Proben Heroinanalyseprogramm Weiterhin steht im Bundeskriminalamt KISS in Verbindung zu den IT-Verfahren „Forensisches Informationssystem Handschriften“ (FISH) und dem „Kriminaltechnischen Informationssystem Texte“ (KISTE). KISS übernimmt für diese beiden Verfahren die Vorgangs-, Auftrags- und Asservatenverwaltung. KISS (inkl. aller Module), FISH und KISTE wurden/werden von der Gesellschaft zur Förderung angewandter Informatik e. V. (GFaI) entwickelt bzw. weiterentwickelt. Zur Verwaltung der Asservatenbestände/Asservatenlager des Bundeskriminalamtes setzt die Zentrale Asservatenstelle des Bundeskriminalamtes die Datenbankanwendung ZAS_DB ein. Es handelt sich hierbei um eine Eigenentwicklung . Darüber hinaus wird auf den „VS-Vertraulich“16 eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine Änderungen ergeben. a) Welche Kosten sind Bundesbehörden im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Arbeitszeit innerhalb der Behörde für die Beschaffung, Anpassung , den Service und Pflege der Software im zweiten Halbjahr 2016 entstanden ? Im fragegegenständlichen Zeitraum sind im Bundeskriminalamt für das Fallbearbeitungssystem „b-case“ Kosten i. H. v. 1 452 037,27 Euro (davon 351 505,28 Euro für die Pflege), für die Gemeinsame Ermittlungs-Datei-(GED)-Zwischenlösung Pflegekosten i. H. v. 85 000 Euro, für die Beschaffung, Anpassungen, Service, Pflege, Weiterentwicklung und Fehlerbeseitigung des Fallbearbeitungssystems INPOL-Fall Aufwand in Höhe von ca. 554 Personentagen (unter der Annahme einer Aufwandsverteilung auf interne und externe Mitarbeiter werden Kosten für externe Mitarbeiter in Höhe von 1 000 Euro pro Personentag veranschlagt) sowie für externe IT-Dienstleistungen für das VBS im Leistungszeitraum Juli bis November 2016 Kosten i. H. v. 583 667,99 Euro angefallen (Dezember-Rechnung noch nicht vorliegend). Für KISS sind im ersten Halbjahr 2016 für Weiterentwicklungsmaßnahmen sowie die Evaluierung der o. g. KISS-Module Kosten in Höhe von 107 500 Euro 16 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11041 angefallen. Diese Maßnahmen wurden bei der GFaI im Laufe des zweiten Halbjahres beauftragt und umgesetzt. Für die Evaluierung der Maßnahmen und Administrationsaufgaben im laufenden Betrieb der Datenbankanwendungen können für das zweite Halbjahr 2016 ca. 5 000 Euro für Arbeitszeit veranschlagt werden. Für die ZAS-DB sind 2016 keine Kosten angefallen. In der Zollverwaltung sind für die Beschaffung, Anpassung, den Service und Pflege des IT-Systems „INZOLL“ im zweiten Halbjahr 2016 Kosten in Höhe von 1 983 491,72 Euro angefallen, für das IT-Verfahren „ZenDa-ProFiS“ Kosten in Höhe von 84 000 Euro. Zu den Kosten für die Arbeitszeit von Mitarbeitern werden in der Zollverwaltung keine statistischen Erhebungen geführt. Dementsprechend können hierzu keine Aussagen getroffen werden. Für das Fallbearbeitungssystem (FBS) der Bundespolizei sind, ggü. der Antwort zur Bundestagdrucksache 18/9258, für Pflege und Wartung weitere 111 397,48 Euro an Kosten angefallen (Anmerkung: die Quartale 1-3 wurden bereits in der letzten Anfrage aufgeführt). Kosten für Arbeitszeiten werden nicht gesondert erhoben. Im zweiten Halbjahr 2016 entstanden der Bundespolizei zudem für Service, Wartung , Pflege und Anpassungen des VBS @rtus-Bund Kosten in Höhe von 322 300 Euro. b) Welche weiteren Produkte der Firma rola Security Solutions (auch „Zusatzmodule “) wurden für welche Behörden und welche Einsatzzwecke beschafft, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Bei der Bundespolizei wurde im zweiten Halbjahr das FBS an die PIAV-Stufe 2 angepasst. Des Weiteren wurde eine Anpassung der VBS-FBS-Schnittstelle an das IMP (Informationsmodell Polizei) vorgenommen Bei Bundeskriminalamt wurden für das Fallbearbeitungssystem „b-case“ PIAVrelevante Zusatzmodule (Datenaustausch und Suche) und betriebliche Zusatzmodule („Mappingtool für FTS-Schnittstelle“, „Mappingtool für IMP-Schnittstelle“) beschafft. Für die Zollverwaltung wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 8b auf Bundestagsdrucksache 18/9366 verwiesen. Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich hierzu keine Änderungen ergeben. c) Inwiefern und wofür werden Anwendungen von rola Security Solutions auch bei In- und Auslandsgeheimdiensten der Bundesregierung genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben ? Es wird auf den als „VS – Vertraulich“ eingestuften Antwortteil17 gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus haben sich im fragegegenständlichen Zeitraum keine Änderungen gegenüber der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 8c auf Bundestagsdrucksache 18/9366 ergeben, auf die insofern verwiesen wird. 17 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11041 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wie oft haben welche Bundesbehörden (auch des Bundeskanzleramtes) im zweiten Halbjahr 2016 Trojaner-Programme bzw. ähnliche Überwachungssoftware eingesetzt oder einsetzen lassen? a) Welche der verfügbaren Programme (etwa „Übergangslösung“, Trojaner zur „Online-Durchsuchung“, Trojaner zur „Quellen-TKÜ“) kam dabei jeweils zur Anwendung? b) Inwiefern sind Bundesbehörden mittlerweile in der Lage, Trojaner auch auf mobilen Geräten zu platzieren, und in welchem Umfang haben sie davon im vergangenen Halbjahr Gebrauch gemacht? c) Wie viele Personen und Ermittlungsverfahren waren von den Einsätzen der Trojaner insgesamt betroffen (bitte nach Informationsgewinnung, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung differenzieren)? d) Wie viele Betroffene sind hierüber nachträglich benachrichtigt worden? e) Inwiefern haben die Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung Erkenntnisse geliefert, die wesentlich zur Aufklärung von Straftaten bzw. Gefahren beitrugen? Die Fragen 9 bis 9e werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung in offener Form nicht erfolgen kann. Bezogen auf den BND ist die erbetene Auskunft zur Anzahl der durch den BND eingesetzten „Trojaner“ geheimhaltungsbedürftig. Die Antwort enthält Informationen zur Arbeitsweise und zu der eingesetzten nachrichtendienstlichen Methodik des BND. Hier sind insbesondere dessen Aufklärungsaktivitäten betroffen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten des BND stellt für die erfolgreiche Aufgabenerfüllung einen überragend wichtigen Grundsatz dar und dient der Aufrechterhaltung der Effektivität der Beschaffung von nachrichtendienstlich relevanten Informationen. Der Schutz der Aufklärungsfähigkeit des BND dient daher dem Staatswohl. Es steht zu befürchten, dass durch das Bekanntwerden der angefragten Informationen ein Nachteil für die Auftragserfüllung eintreten könnte. Bereits die Information, ob bzw. in welchem Umfang der BND „Trojaner“ einsetzt, kann zu einer wesentlichen Schwächung der Aufgabenerfüllung führen. Die Offenlegung dieser Informationen kann mithin die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Aus diesem Grund sind die Informationen als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „Geheim“ eingestuft. Es wird insofern auf den als „Geheim“ eingestuften Antwortteil verwiesen.18 Die weitere Beantwortung der Frage betrifft solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Mit einer substantiierten Beantwortung dieser Fragen würden Einzelheiten zur Methodik des Bundesnachrichtendienstes benannt, die die weitere Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung auf dem spezifischen Gebiet der technischen Aufklärung gefährden würde. 18 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11041 Eine Bekanntgabe von Einzelheiten zu nachrichtendienstlichen Verfahren zur Erhebung von Daten aus zugriffsgeschützten Bereichen von IT-Infrastrukturen im Ausland im Rahmen der technischen Aufklärung würde weitgehende Rückschlüsse auf die technischen Fähigkeiten und damit mittelbar auch auf die technische Ausstattung und das Aufklärungspotential des BND zulassen. Dadurch könnte die Fähigkeit des BND, nachrichtendienstliche Erkenntnisse im Wege der technischen Aufklärung zu gewinnen, in erheblicher Weise negativ beeinflusst werden. Die Gewinnung von Informationen durch technische Aufklärung ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Derartige Erkenntnisse dienen insbesondere auch der Beurteilung der Sicherheitslage in den Einsatzgebieten der Bundeswehr im Ausland. Ohne dieses Material wäre eine solche Sicherheitsanalyse nur noch sehr eingeschränkt möglich, das das Sicherheitslagebild zu einem nicht unerheblichen Teil aufgrund von Informationen, die durch die technische Aufklärung gewonnen werden, erstellt wird. Das sonstige Informationsaufkommen des BND ist nicht ausreichend, um ein vollständiges Bild zu erhalten und Informationsdefizite im Bereich der technischen Aufklärung zu kompensieren. Insofern birgt eine Offenlegung der angefragten Informationen die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu aus den vorgenannten Gründen im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen technischen Fähigkeiten des BND bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und technische Fähigkeiten des BND gewinnen. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der technischen Aufklärung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die technischen Fähigkeiten des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Dies gilt umso mehr, als sie Spezifika betreffen , deren technische Umsetzung nur in einem bestimmten Verfahren erfolgen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse des BND zurückstehen. Im Übrigen wird auf den als „VS – Vertraulich“ eingestuften Antwortteil gemäß der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.19 19 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11041 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Welche IT-Infrastruktur inklusive Speicherkapazitäten wurden für „Serviceleistungen “ eingerichtet, die das BKA im Bereich der Kommunikationsüberwachung den Polizeibehörden von Bund und Ländern anbietet (Bundestagsdrucksache 18/9366), bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben? Im fragegegenständlichen Zeitraum haben sich keine Änderungen zu der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 10a und 10b auf Bundestagsdrucksache 18/9366 ergeben, auf die insofern verwiesen wird. Im Vergleich zum ersten Halbjahr 2016 wurde der Infrastruktur-Backup-Bereich um 30 Terabyte auf insgesamt 60 Terabyte vergrößert, ansonsten wurden keine weiteren Speicherkapazitäten für Serviceleistungen im Bereich der Kommunikationsüberwachung eingerichtet. 11. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, inwiefern die neuen „Serviceleistungen“ von den adressierten Polizeibehörden mittlerweile nachgefragt werden? Der in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 10c auf Bundestagsdrucksache 18/9366 mitgeteilte Bedarf besteht bei den Polizeien von Bund und Ländern weiter fort. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333