Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11058 18. Wahlperiode 01.02.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Martina Renner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10833 – Interpretation eines Gerichtsurteils zu „Racial profiling“ durch die Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Fraktion DIE LINKE. hatte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz vom 21. April 2016 (Az. 7 A 11108/14. OVG) zum Anlass für eine Kleine Anfrage genommen, mit der die aus diesem Urteil folgenden Umsetzungsschritte für die Kontrollpraxis der Bundespolizei erfragt werden sollten. In der Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/9374 führte die Bundesregierung bei ihrer Beantwortung aus, sie bleibe bei ihrer Rechtsauffassung, ein unzulässiges Racial profiling liege „nur dann“ vor, „wenn die Hautfarbe oder die ethnische Zugehörigkeit das einzige oder das tatsächlich ausschlaggebende Kriterium für eine polizeiliche Maßnahme ist“. Auch das OVG Koblenz habe dies mit Bezug auf Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt. Das OVG Koblenz hat jedoch in der genannten Entscheidung, worauf die Fragesteller der Kleinen Anfrage abstellten, festgestellt, dass eine verbotene Diskriminierung nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) „nicht erst“ dann vorliegt, „wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale anknüpft, sondern bereits dann, wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist“ (achter Leitsatz des Urteils ). Die hieran anknüpfenden Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9 und 11 auf Bundestagsdrucksache 18/9374 blieben infolge der unterschiedlichen Interpretation des Urteils nach Auffassung der Fragesteller weitgehend unbeantwortet. Mit der Schriftlichen Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 18/10095 vom 5. Oktober 2016 wollte die Abgeordnete Ulla Jelpke Auskunft zur widersprüchlichen Interpretation des Urteils und zudem eine Nachbeantwortung der konkret genannten Fragen in Auseinandersetzung mit dem achten Leitsatz des Urteils erhalten . In der Antwort der Bundesregierung wurde jedoch behauptet, ein Widerspruch sei nicht erkennbar. Die Bundesregierung habe sich in der genannten Vorbemerkung „zur Auffassung des OVG Koblenz zu Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG“ nicht geäußert – wozu sie allerdings befragt worden war –, sie habe sich vielmehr „auf die Rechtslage nach Völkerrecht“ bezogen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11058 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In einem Beschwerdeschreiben vom 17. Oktober 2016 zu dieser Antwort wies die Fragestellerin Ulla Jelpke darauf hin, dass die Bundesregierung dem Urteil des OVG Koblenz in der genannten Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/9374 einen falschen Inhalt unterstellt habe. Denn in dem Urteil argumentiert das Gericht an keiner Stelle, wie von der Bundesregierung behauptet, damit, dass nach Artikel 14 EMRK ein Racial profiling „nur dann“ vorliege, wenn „die Hautfarbe das alleinige bzw. das ausschlaggebende Kriterium für eine polizeiliche Maßnahmen ist“. Zwar gibt es eine entsprechende Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in einer Klammerbemerkung in der Urteilsbegründung (in Punkt II., 3. B), doch der Satz lautet (ohne die Klammer): „Mithin handelt es sich nicht erst um einen Eingriff in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG, wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale anknüpft […], sondern bereits dann, wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist“. Das OVG Koblenz argumentiert nach Auffassung der Fragesteller also zentral mit Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG und gemessen an dieser Norm hat das Gericht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots in der Anwendung von § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) festgestellt. Die Bundesregierung erklärte in der Antwort auf die Schriftliche Frage in allgemeiner Form, es bestehe „ausreichend Raum für eine in Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 Absatz 1 GG stehende Anwendung des §22 Absatz 1a BPolG“. Das trifft zu, sie ließ aber die konkreten Fragen dazu weiterhin unbeantwortet, wie sich dies in der polizeilichen Kontrollpraxis umsetzen lässt – unter Berücksichtigung der richterlichen Vorgabe, dass eine verbotene Diskriminierung nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG „nicht erst“ dann vorliegt, „wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale anknüpft, sondern bereits dann, wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist“. Gegen das Urteil des OVG Koblenz wurde keine Revision eingelegt (Bundestagsdrucksache 18/9374, Antwort zu Frage 11). Umso wichtiger ist eine Klärung der Auslegung des rechtsverbindlichen Urteils und der sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere für die Bundespolizei. Auf Bundestagsdrucksache 18/10341 erklärte die Bundesregierung zu Frage 5, dass auch das Urteil des OVG Koblenz in der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei „praxisorientiert vermittelt“ werde. Dabei merkte die Bundesregierung an, dass in dem Urteil darauf hingewiesen werde, „dass sich der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine eindeutige Linie entnehmen lasse, unter welchen qualitativen Voraussetzungen eine verbotene Diskriminierung ‚wegen ‘ der in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG genannten Merkmale angenommen werde“. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz (OVG Koblenz) hat durch den Verweis auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dessen Auslegung zu Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) angesprochen, wonach ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 14 EMRK nur dann vorliegt, wenn die Hautfarbe das alleinige bzw. das ausschlaggebende Kriterium für eine polizeiliche Maßnahme ist. Diese Rechtsprechung des EGMR steht im Einklang mit der Rechtsauffassung der Bundesregierung: Im Einklang mit den Empfehlungen von ICERD (Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ), der Europäischen Grundrechteagentur und der allgemeinen Staatspraxis liegt ein völkerrechtlich unzulässiges „racial profiling“ nur dann vor, wenn die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11058 Hautfarbe oder die ethnische Zugehörigkeit das einzige oder das tatsächlich ausschlaggebende Kriterium für eine polizeiliche Maßnahme ist. Das Urteil des OVG Koblenz bestätigt auch die Rechtsauffassung der Bundesregierung , dass § 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) mit dem Grundgesetz sowie dem Völker- und Europarecht vereinbar ist, da Lageerkenntnisse und grenzpolizeiliche Erfahrungen zulässige Kriterien für die Auswahl von Personen sind. Darüber hinaus wird die generalpräventive Wirkung von § 22 Absatz 1a BPolG bestätigt. Nach Auffassung der Bundesregierung liegt keine nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unzulässige Diskriminierung vor, wenn das äußere Erscheinungsbild einer Person nur eines von mehreren Kriterien für die Durchführung einer konkreten polizeilichen Maßnahme ist. Vergleiche auch: Langenfeld, in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 75 Mai 2015 Artikel 3 Absatz 3 Rdnr. 46. 1. Ist es zutreffend, dass es sich bei dem Urteil des OVG Koblenz vom 21. April 2016 (Az. 7 A 11108/14. OVG) um ein rechtskräftiges Urteil handelt und keine Rechtsmittel eingelegt wurden (wenn nein, bitte begründen)? Das Urteil ist rechtskräftig. Es wurden keine Rechtsmittel eingelegt. 2. Ist es zutreffend, dass das Urteil des OVG Koblenz mithin von der Bundespolizei umzusetzen und in der Behördenpraxis zu beachten ist (wenn nein, bitte begründen)? Bei dem Urteil handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall. An der Rechtsauffassung der Bundesregierung, wonach die polizeiliche Kontrollpraxis im Regelfall im Einklang mit dem Grundgesetz, dem Völker- und Europarecht steht, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Daher sieht die Bundesregierung keine Veranlassung, § 22 Absatz 1a BPolG anders als bisher anzuwenden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 3. Ist es zutreffend, dass im achten Leitsatz des Urteils bestimmt wird, dass eine verbotene Diskriminierung nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG „nicht erst“ dann vorliegt, „wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale anknüpft, sondern bereits dann, wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist“ (wenn nein, bitte begründen)? Der achte Leitsatz des Urteils des OVG Koblenz vom 21. April 2016 lautet: „Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG liegt nicht erst vor, wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale anknüpft, sondern bereits dann, wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist. Eine verdachtsunabhängige Kontrolle nach § 22 Absatz 1a BPolG (juris: BGSG 1994) in Anknüpfung an die Hautfarbe ist unzulässig.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11058 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie wird dieser konkrete achte Leitsatz des Urteils in der Kontrollpraxis der Bundespolizei umgesetzt, welche Vorgaben gibt es hierzu in Form von Weisungen usw., welche konkreten Hinweise werden hierzu in der Aus- und Fortbildung der Bundespolizei gemacht (bitte jeweils im Einzelnen auflisten )? Die Bundespolizei verfügt über eine Rahmenanweisung für die lageabhängige Befragung gemäß § 22 Absatz 1a BPolG sowie einen Lehrbrief „Befragung und Identitätsfeststellung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise §§ 22 und 23 BPolG“, in denen Hinweise zur Anwendung der Befugnis in der polizeilichen Praxis gegeben werden. Diese Unterlagen wurden zum 7. Dezember 2016 aktualisiert und berücksichtigen die Leitsätze des Urteils des OVG Koblenz vom 21. April 2016. Im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des achten Leitsatzes wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Welche Sanktionen sind innerhalb der Bundespolizei geregelt, wenn es in der Kontrollpraxis zu einer Anknüpfung an eines der in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG genannten Merkmale kommt, und sei es als eines von mehreren tragenden Motiven (bitte ausführen und begründen, falls es keine entsprechenden Sanktionierungen geben sollte)? Die praktische Umsetzung der Rahmenanweisung obliegt den Bundespolizeidirektionen und in deren Folge den örtlich zuständigen Bundespolizeiinspektionen. Nachgeordnete Behörden innerhalb eines Verwaltungszuges unterliegen der Fachaufsicht. Bei der Fachaufsicht handelt es sich um eine sachbezogene Prüfung des Verwaltungshandelns. Werden Mängel im Rahmen dieser Prüfung festgestellt , werden diese entsprechend ausgewertet und abgestellt. Zudem werden im Bedarfsfall Maßnahmen ergriffen, durch die eine Wiederholung vermieden werden soll. Bei dem Verdacht eines dienstrechtlich oder strafrechtlich relevanten Verhaltens richtet sich das Vorgehen nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben . 6. Richtet sich die Bundesregierung nach diesem achten Leitsatz des Urteils des OVG Koblenz (wenn nein, bitte begründen), und was hat sie zur effektiven Beachtung dieses Leitsatzes in der bundespolizeilichen Kontrollpraxis unternommen (bitte im Einzelnen auflisten)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antworten zu den Fragen 2 und 4 verwiesen. 7. Warum ist die Bundesregierung in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/9374 nicht auf diesen achten Leitsatz des Urteils eingegangen , obwohl sich die Fragesteller darauf zentral bezogen hatten, und warum hat sie stattdessen ihre dem entgegenstehende Rechtsauffassung bekräftigt, die aus Artikel 14 EMRK folge, die aber dem in Bezug genommenen achten Leitsatz des Urteils diametral entgegensteht (bitte ausführen)? Die Antwort der Bundesregierung beschränkt sich nicht auf die Vorbemerkung. Die Bundesregierung ist weiterhin der Auffassung, dass sie mit der Beantwortung der Fragestellungen auf Bundestagsdrucksache 18/9374 ihrer Antwortpflicht genügt hat. Klarstellend wird ergänzend auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11058 8. Wie lauten die umfassenden Antworten zu den Fragen 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9 und 11 auf Bundestagsdrucksache 18/9374, wenn der achte Leitsatz des Urteils des OVG Koblenz berücksichtigt wird, wonach eine verbotene Diskriminierung nach Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG „nicht erst“ dann vorliegt, „wenn die Ungleichbehandlung ausschließlich oder ausschlaggebend an eines der dort genannten Merkmale anknüpft, sondern bereits dann, wenn bei einem Motivbündel ein unzulässiges Differenzierungsmerkmal ein tragendes Kriterium unter mehreren gewesen ist“, und inwieweit sieht die Bundesregierung inzwischen die Notwendigkeit für eine Anpassung der Weisungslage innerhalb der Bundespolizei, um klarzustellen, dass die Hautfarbe auch keines unter mehreren tragenden Kriterien für eine Polizeimaßnahme sein darf (bitte begründen)? Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die Beantwortung auf Bundestagsdrucksache 18/9374 anzupassen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verweisen. 9. Wie ist der aktuelle Stand des gegen Deutschland anhängigen Vertragsverletzungsverfahrens wegen unzulässiger Kontrollen (Nr. 20144130), und was bedeutet es, wenn die Bundesregierung zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/8037 erklärt, der Erlass zur Anwendung von § 23 Absatz 1 Nr. 3 BPolG sei mit der Europäischen Kommission „konsentiert“, während die Europäische Kommission in dem Verfahren des EuGH C-9/16 erklärte, dass die interne Beurteilung der Frage, ob der Erlass inhaltlich genügend präzise und ob die Veröffentlichung eines Erlasses ausreichend sei, noch nicht abgeschlossen gewesen sei – ist diese interne Beurteilung der Europäischen Kommission inzwischen abgeschlossen und wie ist sie gegebenenfalls ausgefallen (auf Bundestagsdrucksache 18/9374 sind diese Fragen nach Auffassung der Fragesteller zum Teil unbeantwortet geblieben, vgl. dort Frage 12)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9374 verwiesen. Der Dialog innerhalb der Europäischen Kommission ist noch nicht abgeschlossen. 10. Wie viele Beschwerden nach den hier maßgeblichen Bestimmungen zu anlasslosen Kontrollen der Bundespolizei gab es im zweiten Halbjahr 2016, wie wurde damit umgegangen, und welche Folgen hatten diese? In der Bundespolizei kam es im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2016 zu 14 Beschwerden im Sinne der Fragestellung. Nach der jeweiligen Prüfung der Beschwerdesachverhalte wurden 13 Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen . Eine Beschwerde wird derzeit noch geprüft. Grundsätzlich wird jeder bekannt werdende Beschwerdesachverhalt im Rahmen des in der gesamten Bundespolizei etablierten Beschwerdemanagements geprüft. Diese Prüfung schließt die Anforderung und Bewertung von Stellungnahmen der betreffenden Beamtinnen und Beamten und der Vorgesetzten mit ein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11058 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Welche aktuellen Änderungen gibt es in Bezug auf anhängige Gerichtsverfahren im Zusammenhang anlassloser Kontrollen (vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/9374)? Der aktuelle Verfahrensstand der hier bekannten Klageverfahren stellt sich wie folgt dar: OVG Baden-Württemberg; AZ 1 S 1944/15: Keine Änderung; das Verfahren ist durch Beschluss des Gerichts bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsverfahren C-9/16 beim Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt. OVG Baden Württemberg; AZ 7 A 11108/14 Keine Änderung; das Verfahren ist durch Beschluss des Gerichts bis zur Entscheidung über das Vorabentscheidungsverfahren C-9/16 beim Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt. Verwaltungsgericht Dresden; AZ 6 K 3364/14 Der Klage wurde stattgegeben. Es liegen noch keine schriftlichen Urteilsgründe vor. Verwaltungsgericht Dresden; AZ 6 K 195/15 Keine Änderung; es ist noch kein Urteil ergangen. OVG Nordrhein-Westfalen, AZ 5 A 294/16 Keine Änderung; über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist noch nicht entschieden. Verwaltungsgericht München; AZ 7 K 1468/14 Die Klage wurde abgewiesen. Die Rechtsmittelfrist läuft noch. Verwaltungsgericht Saarlouis; AZ 6 K 1184/16 Neues Klageverfahren; es ist noch kein Urteil ergangen. 12. In welchem Umfang hat die Bundespolizei im Jahr 2016 von § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 und § 44 Absatz 2 BPolG Gebrauch gemacht (bitte nach Grenzgebiet, Inland und Flughäfen differenzieren und die Vergleichswerte für das Jahr 2015 nennen)? Angaben zum Umfang der Kontrollen im Sinne der Fragestellung sind nachstehender Tabelle zu entnehmen. Im Rahmen der statistischen Erhebung erfolgt bei den Befragungen gemäß § 22 Absatz 1a BPolG keine Differenzierung nach Inland bzw. Grenzgebiet. Art der Grenze/ Inland 2015 2016 § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG § 44 Abs. 2 BPolG § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG § 44 Abs. 2 BPolG Grenzgebiet 0 2.056.480 580.143 0 1.475.499 359.547 Inland 248.069 0 0 221.582 0 0 Flughäfen 69.152 0 0 52.311 0 0 Gesamt 317.221 2.056.480 580.143 273.893 1.475.499 359.547 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11058 13. Wie viele Feststellungen zu unerlaubter Einreise oder unerlaubtem Aufenthalt , anderen Delikten, zur Sach- oder Personenfahndung (bitte jeweils differenzieren ) sind bei Maßnahmen nach § 22 Absatz 1a, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder § 44 Absatz 2 BPolG (bitte differenzieren, auch nach Inland, Grenzgebiet, Flughäfen sowie nach Art des Fortbewegungsmittels der Kontrollierten ) im Jahr 2016 gemacht worden, und welches waren dabei die 15 wichtigsten Hauptherkunftsländer (bitte auch die jeweiligen Vergleichsdaten für das Jahr 2015 nennen)? Die Angaben im Sinne der Fragestellung sind den nachstehenden Tabellen zu entnehmen. Eine Differenzierung nach Art des Fortbewegungsmittels ist nur bei Feststellungen der unerlaubten Einreise bzw. des unerlaubten Aufenthaltes möglich . Feststellung unerlaubter Einreisen infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2016 Anzahl Herkunftsland (HKL) davon im Grenzgebiet /Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 2.544 Gesamt 1.446 Gesamt 1.098 Gesamt 644 Syrien 360 Syrien 284 Syrien 336 Afghanistan 277 Afghanistan 124 Eritrea 298 Irak 182 Irak 116 Irak 214 Eritrea 90 Eritrea 75 Armenien 98 Albanien 47 Libyen 67 Albanien 92 Iran 46 Marokko 59 Afghanistan 75 Armenien 44 Iran 48 Iran 57 Somalia 43 Pakistan 46 Georgien 57 Pakistan 39 Somalia 27 Türkei 56 Türkei 35 Korea, Republik 23 Kongo, Dem. Republik 53 Georgien 31 Albanien 21 Nigeria 49 Marokko 29 Türkei 18 Somalia 47 Libyen 28 Indien 18 Benin 45 Libanon 28 Libanon 17 Ghana 39 Indien 22 Russische Föderation 17 Libanon Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11058 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Feststellung unerlaubter Einreisen infolge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet 2016 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 22.494 Gesamt 1 Gesamt 2.935 Afghanistan 1 Marokko 2.756 Syrien 1.943 Irak 1.882 Eritrea 884 Somalia 749 Türkei 741 Russische Föderation 690 Pakistan 681 Nigeria 646 Marokko 561 Iran 527 Guinea 520 Äthiopien 506 Ukraine 454 Algerien Feststellung unerlaubter Einreisen infolge von Maßnahmen der Bundespolizei nach Verkehrsart 2016 § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG § 44 Abs. 2 BPolG 2.544 Gesamt 22.494 Gesamt 1 Gesamt 1.348 Zug 11.213 Zug 1 Zug 1.098 Flugzeug 5.302 PKW 57 nicht bekannt 3.334 BUS 34 PKW 1.225 Sonstige 4 BUS 636 Kleintransporter 3 Sonstige 584 nicht bekannt 103 LKW 71 Taxi 26 Flugzeug Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11058 Feststellung unerlaubter Einreisen infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2015 Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet/Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 13.867 Gesamt 8.901 Gesamt 4.966 Gesamt 4.055 Syrien 3.161 Syrien 3.588 Albanien 3.694 Albanien 1.336 Afghanistan 894 Syrien 1.401 Afghanistan 1.276 Eritrea 65 Afghanistan 1.282 Eritrea 740 Irak 44 Irak 784 Irak 364 Pakistan 33 Ghana 390 Pakistan 332 Kosovo 32 Benin 333 Kosovo 182 Iran 31 Armenien 213 Iran 168 Äthiopien 31 Iran 169 Äthiopien 151 Nigeria 26 Pakistan 164 Nigeria 142 Sudan 20 Mazedonien 142 Sudan 136 Somalia 18 Georgien 140 Somalia 106 Albanien 17 Marokko 106 Marokko 89 Marokko 13 Indien 87 Bangladesch 78 Bangladesch 13 Nigeria 77 Ghana 59 Algerien 12 Palästina Feststellung unerlaubter Einreisen infolge von Maßnahmen der Bundespolizei im Grenzgebiet 2015 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 114.788 Gesamt 6 Gesamt 39.263 Syrien 3 Syrien 19.876 Afghanistan 1 Afghanistan 12.573 Eritrea 1 Irak 11.544 Irak 1 Iran 3.487 Pakistan 2.997 Iran 2.345 Somalia 1.953 Kosovo 1.899 Marokko 1.870 Nigeria 1.120 Gambia 1.102 Sudan 1.010 Algerien 958 ungeklärt 926 Äthiopien Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11058 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Feststellung unerlaubter Einreisen infolge von Maßnahmen der Bundespolizei nach Verkehrsart 2015 § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG § 44 Abs. 2 BPolG 13.867 Gesamt 114.788 Gesamt 6 Gesamt 8.462 Zug 54.338 Zug 5 Zug 4.966 Flugzeug 30.711 PKW 1 PKW 401 nicht bekannt 19.647 Sonstige 18 BUS 5.768 BUS 14 Kleintransporter 1.694 Kleintransporter 6 PKW 1.187 nicht bekannt 1.111 LKW 173 Taxi 159 Flugzeug Feststellung unerlaubter Aufenthalt infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2016 Anzahl HKL davon im Grenzgebiet/ Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 939 Gesamt 919 Gesamt 20 Gesamt 135 Syrien 133 Syrien 3 Ägypten 123 Afghanistan 123 Afghanistan 3 Armenien 76 Marokko 76 Marokko 3 Peru 74 Irak 74 Irak 3 Albanien 60 Eritrea 60 Eritrea 3 Libanon 54 Albanien 51 Albanien 2 Türkei 49 Algerien 49 Algerien 2 Syrien 32 Pakistan 31 Pakistan 1 Pakistan 27 Nigeria 27 Nigeria 23 Iran 23 Iran 21 Somalia 21 Somalia 21 Russische Föderation 21 Russische Föderation 20 Libyen 20 Libyen 19 Serbien 19 Serbien 19 Ghana 19 Ghana Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11058 Feststellung unerlaubter Aufenthalt infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet 2016 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL 1.806 Gesamt 330 Syrien 222 Afghanistan 121 Irak 81 Marokko 79 Albanien 72 Kosovo 61 Russische Föderation 60 Algerien 56 Pakistan 52 Somalia 51 Eritrea 50 Serbien 46 Ukraine 45 Iran 38 Georgien Feststellung unerlaubter Aufenthalt infolge von Maßnahmen nach Verkehrsart 2016 § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Br. 3 BPolG 939 Gesamt 1.806 Gesamt 784 nicht bekannt 1.137 nicht bekannt 135 Zug 251 BUS 20 Flugzeug 251 Zug 131 PKW 22 Kleintransporter 11 Taxi 3 LKW Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11058 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Feststellung unerlaubter Aufenthalt infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2015 Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet/Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 6.493 Gesamt 6.479 Gesamt 14 Gesamt Syrien 2.010 Syrien 2.010 4 Albanien Afghanistan 868 Afghanistan 866 2 Afghanistan Eritrea 656 Eritrea 656 1 Ghana Irak 544 Irak 544 1 Marokko Pakistan 294 Pakistan 293 1 Kolumbien Kosovo 263 Kosovo 263 1 Guinea Marokko 164 Marokko 163 1 Pakistan Somalia 152 Somalia 152 1 Türkei Nigeria 148 Nigeria 148 1 Jordanien Albanien 144 Albanien 140 1 Iran Algerien 137 Algerien 137 Iran 106 Iran 105 Äthiopien 101 Äthiopien 101 Sudan 92 Sudan 92 Ghana 59 Gambia 59 Feststellung unerlaubter Aufenthalt infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet 2015 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL 3.190 Gesamt 993 Syrien 619 Afghanistan 288 Irak 169 Eritrea 116 Somalia 112 Kosovo 106 Albanien 85 Iran 66 Marokko 57 Serbien 56 Pakistan 49 Algerien 42 Ukraine 36 Russische Föderation 28 Türkei Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11058 Feststellung unerlaubter Aufenthalt infolge von Maßnahmen nach Verkehrsart 2015 § 22 Abs. 1a BPolG § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG 6.493 Gesamt 3.190 Gesamt 5.373 nicht bekannt 2.140 nicht bekannt 1.098 Zug 631 Zug 14 Flugzeug 162 PKW 5 Schiff 145 BUS 3 BUS 92 Schiff 12 Kleintransporter 5 Flugzeug 2 LKW 1 Taxi Festgestellte Straftaten infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2016 Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet/Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 8.840 Gesamt 7.205 Gesamt 1.635 Gesamt 1.913 Syrien 1.569 Syrien 383 Eritrea 1.056 Afghanistan 931 Afghanistan 344 Syrien 895 Irak 689 Irak 206 Irak 720 Eritrea 419 Deutschland 125 Afghanistan 419 Deutschland 337 Eritrea 87 Albanien 328 Iran 271 Marokko 79 Iran 277 Marokko 249 Iran 67 Armenien 274 Albanien 199 Armenien 36 Somalia 266 Armenien 192 Pakistan 32 Georgien 218 Pakistan 187 Albanien 26 Pakistan 181 Georgien 156 Algerien 26 Türkei 175 Somalia 149 Georgien 22 Nigeria 156 Algerien 139 Somalia 21 Libanon 128 ungeklärt 128 ungeklärt 20 Kongo, Dem. Republik 115 Libanon 104 Libyen 15 Ghana Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11058 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Festgestellte Straftaten infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet 2016 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 88.970 Gesamt 150 Gesamt 12.520 Afghanistan 80 Deutschland 12.120 Syrien 37 Polen 7.398 Irak 12 Tschechische Republik 7.197 Deutschland 4 unbekannt 3.806 Eritrea 3 ungeklärt 2.605 Iran 2 Bulgarien 2.451 Polen 1 Slowakische Republik 2.390 Somalia 1 Georgien 2.329 Türkei 1 Kamerun 2.310 Serbien 1 Rumänien 2.259 Russische Föderation 1 Dänemark 2.217 Marokko 1 Syrien 2.057 Pakistan 1 Vietnam 1.692 Ukraine 1 Irland 1.493 Nigeria 1 Nigeria Festgestellte Straftaten infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2015 Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet/Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 46.416 Gesamt 39.654 Gesamt 6.762 Gesamt 13.680 Syrien 12.260 Syrien 4.391 Albanien 7.438 Albanien 5.366 Afghanistan 1.420 Syrien 5.596 Afghanistan 4.509 Eritrea 230 Afghanistan 4.528 Eritrea 3.047 Albanien 89 Pakistan 2.946 Irak 2.867 Irak 85 Iran 1.666 Pakistan 1.577 Pakistan 79 Irak 1.307 Kosovo 1.303 Kosovo 41 Armenien 834 Iran 749 Iran 37 Ghana 718 Nigeria 684 Somalia 36 Nigeria 699 Somalia 682 Nigeria 33 Mazedonien 612 Äthiopien 603 Äthiopien 27 Marokko 563 Deutschland 562 Deutschland 22 Palästina 548 Sudan 542 Sudan 20 Indien 536 Marokko 509 Marokko 19 Eritrea 417 Algerien 414 Algerien 19 Georgien Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11058 Festgestellte Straftaten infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet 2015 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 323.258 Gesamt 357 Gesamt 99.159 Syrien 162 Deutschland 54.347 Afghanistan 39 Polen 34.716 Eritrea 16 Tschechische Republik 30.804 Irak 12 Türkei 9.452 Pakistan 12 Niederlande 8.786 Iran 9 Afghanistan 7.279 Deutschland 8 Syrien 6.922 Somalia 7 Russische Föderation 5.355 Marokko 6 unbekannt 4.883 Nigeria 5 Rumänien 4.587 Kosovo 4 Korea, Republik 3.038 Serbien 4 Litauen 2.956 Sudan 4 Irak 2.786 Gambia 4 Ungarn 2.712 ungeklärt 4 Dänemark Personenfahndungstreffer infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2016 Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet/Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 6.129 Gesamt 5.890 Gesamt 239 Gesamt 2.190 Deutschland 2.160 Deutschland 30 Deutschland 486 Rumänien 469 Rumänien 20 Albanien 398 Polen 394 Polen 17 Rumänien 354 Marokko 351 Marokko 17 Syrien 185 Syrien 173 Algerien 14 Nigeria 174 Algerien 168 Syrien 11 Griechenland 136 Albanien 124 Afghanistan 9 Bulgarien 127 Afghanistan 120 Türkei 8 Italien 123 Türkei 119 Tunesien 8 Pakistan 121 Bulgarien 116 Albanien 6 Peru 119 Tunesien 114 Slowakische Republik 6 Indien 114 Slowakische Republik 112 Bulgarien 5 Mazedonien 105 Irak 104 Irak 5 Libanon 84 Eritrea 83 Eritrea 5 Frankreich 83 Kosovo 79 Georgien 4 Polen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11058 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Personenfahndungstreffer infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet 2016 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 20.986 Gesamt 31 Gesamt 4.538 Deutschland 7 Rumänien 4.402 Rumänien 6 Deutschland 2.179 Polen 3 Bulgarien 1.019 Bulgarien 2 Pakistan 616 Serbien 2 Serbien 567 Marokko 2 Türkei 532 Albanien 2 Moldau 528 Algerien 1 Indien 366 Litauen 1 Frankreich 335 Tschechische Republik 1 Kuba 303 Syrien 1 Polen 301 Kosovo 1 Ukraine 300 Afghanistan 1 Portugal 288 Türkei 1 Kroatien 278 Frankreich Personenfahndungstreffer infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2015 Anzahl HKL davon im Grenzgebiet/ Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 7.456 Gesamt 7.239 Gesamt 217 Gesamt 2.739 Deutschland 2.695 Deutschland 44 Deutschland 652 Rumänien 638 Rumänien 24 Albanien 539 Polen 533 Polen 23 Syrien 407 Marokko 401 Marokko 14 Rumänien 249 Algerien 249 Algerien 10 Litauen 227 Tunesien 225 Tunesien 8 Pakistan 186 Kosovo 185 Kosovo 7 Nigeria 164 Syrien 141 Syrien 6 Marokko 132 Bulgarien 131 Bulgarien 6 Indien 128 Albanien 127 Serbien 6 Polen 127 Serbien 121 Georgien 5 Ghana 122 Georgien 104 Albanien 4 Guinea 103 Türkei 100 Türkei 4 Libanon 93 Litauen 92 Slowakische Republik 4 Italien 93 Slowakische Republik 83 Litauen 4 Afghanistan Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11058 Personenfahndungstreffer infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet 2015 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 22.317 Gesamt 41 Gesamt 4.674 Rumänien 8 Großbritannien 4.357 Deutschland 7 Türkei 2.618 Polen 6 Deutschland 1.110 Bulgarien 4 Polen 683 Serbien 2 Bulgarien 503 Litauen 2 Tschechische Republik 500 Kosovo 1 Serbien 461 Marokko 1 Brasilien 425 Tschechische Republik 1 Nigeria 370 Albanien 1 Syrien 368 Frankreich 1 Rumänien 353 Ungarn 1 Algerien 351 Syrien 1 Albanien 338 Türkei 1 Libyen 305 Algerien 1 Ungarn Sachfahndungstreffer infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2016 Anzahl HKL davon im Grenz-gebiet/Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 474 Gesamt 236 Gesamt 238 Gesamt 108 Deutschland 102 Deutschland 72 Syrien 90 Syrien 18 Syrien 51 Irak 56 Irak 9 Spanien 16 Eritrea 17 Eritrea 9 Marokko 14 Afghanistan 16 Afghanistan 7 Polen 10 Iran 14 Spanien 6 Rumänien 6 Albanien 11 Marokko 5 Irak 6 Deutschland 10 Iran 5 Italien 5 Spanien 9 Albanien 4 Türkei 5 Griechenland 8 Griechenland 4 Algerien 5 Kongo, Dem. Republik 8 Ghana 4 Ghana 4 Somalia 8 Türkei 3 Pakistan 4 Frankreich 7 Italien 3 Albanien 4 Ghana 7 Polen 3 Tunesien 4 Türkei 6 Rumänien 3 Griechenland 3 Armenien Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11058 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Sachfahndungstreffer infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet 2016 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 3.740 Gesamt 18 Gesamt 974 Deutschland 7 ungeklärt 314 Polen 5 Deutschland 222 Rumänien 2 Polen 79 Frankreich 1 Serbien 74 Spanien 1 Vietnam 60 Türkei 1 USA 59 Tschechische Republik 1 Niederlande 57 Ungarn 56 Bulgarien 51 Italien 34 Serbien 33 Slowakische Republik 32 Österreich 32 Syrien 32 Litauen Sachfahndungstreffer infolge von Befragungen nach § 22 Abs. 1a BPolG 2015 Anzahl HKL davon im Grenzgebiet/ Inland HKL davon auf Flughäfen HKL 469 Gesamt 302 Gesamt 167 Gesamt 138 Deutschland 130 Deutschland 79 Syrien 87 Syrien 12 Somalia 9 Irak 15 Spanien 11 Spanien 8 Deutschland 13 Irak 11 Polen 5 Iran 12 Somalia 9 Algerien 4 Afghanistan 11 Polen 8 Syrien 4 Spanien 10 Algerien 7 Rumänien 4 Pakistan 9 Albanien 6 Albanien 4 Frankreich 9 Afghanistan 6 Italien 4 Ghana 8 Rumänien 5 Tschechische Republik 4 Griechenland 8 Iran 5 Afghanistan 3 ungeklärt 8 Italien 5 Bulgarien 3 Gambia 6 Bulgarien 4 Ungarn 3 Nigeria 6 Pakistan 4 Irak 3 Guinea 5 ungeklärt 4 Slowakische Republik 3 Albanien Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11058 Sachfahndungstreffer infolge von Maßnahmen im Grenzgebiet 2015 § 23 Abs. 1 Nr. 3 BPolG HKL § 44 Abs. 2 BPolG HKL 3.882 Gesamt 29 Gesamt 943 Deutschland 12 ungeklärt 390 Polen 8 Deutschland 286 Rumänien 3 Marokko 105 Italien 1 Polen 104 Frankreich 1 Tschechische Republik 94 Spanien 1 Serbien 65 Ungarn 1 Albanien 58 Tschechische Republik 1 Algerien 58 Bulgarien 1 Niederlande 55 Türkei 49 Litauen 48 Somalia 43 Niederlande 42 Slowakische Republik 34 Kosovo 14. Wie viele Kontrollen gab es im Jahr 2016 an den EU-Binnengrenzen (bitte nach Grenzgebiet differenzieren), wie viele Personen wurden dabei zurückgewiesen bzw. zurückgeschoben (bitte nach Grenzgebiet und zusätzlich nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern der Zurückgewiesenen bzw. Zurückgeschobenen differenzieren; bitte auch soweit möglich differenzierte Angaben zu den Gründen der Zurückweisung machen), wie viele Schutzsuchende waren darunter, und unter welchen genauen Bedingungen werden Schutzsuchende zurückgewiesen (bitte den Wortlaut der entsprechenden Regelung bzw. Weisung angeben, insbesondere auch dazu, wie mit Personen umgegangen wird, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Asylgesuch gestellt haben)? Die Angaben zu Kontrollen, Zurückweisungen und Zurückschiebungen können den nachstehenden Tabellen entnommen werden. Weitere Information im Sinne der Fragestellung werden statistisch nicht erhoben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11058 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Grenze zu Kontrollierte Personen Gesamt 3.724.910 Österreich 1.853.767 Schweiz 165.052 Frankreich 91.657 Tschechische Republik 499.569 Polen 525.736 Dänemark 14.300 Belgien 46.023 Niederlande 164.426 Luxemburg 21.303 Zurückweisungen nach Gründen 2016 Grenze Anzahl (A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I) Gesamt 16.562 10.803 77 5.625 4 3 9 38 3 Österreich 15.735 10.201 74 5.444 2 9 5 Frankreich 240 194 2 30 1 10 3 Schweiz 162 119 33 10 Niederlande 118 90 14 3 11 Dänemark 104 92 1 10 1 Belgien 93 89 3 1 0 Polen 84 17 66 1 Tschechische Republik 26 1 25 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11058 Zurückweisungen nach Gründen 2016 HKL Anzahl (A) (B) (C) (D) (E) (F) (G) (H) (I) Afghanistan 3.802 2.044 1.757 1 Syrien 2.174 1.274 4 896 Irak 1.739 945 793 1 Nigeria 1.251 1.144 16 90 1 Iran 1.106 513 2 591 Marokko 1.021 526 3 491 1 Pakistan 783 538 8 237 Somalia 535 482 11 35 4 3 Gambia 478 458 2 15 1 2 Algerien 376 259 116 1 Eritrea 371 358 10 2 1 Ghana 219 184 11 23 1 Ägypten 159 129 30 Albanien 155 92 55 8 Mali 150 146 4 Zurückweisungsgründe gem. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 A ohne gültiges Reisedokument B im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments C ohne gültiges Visum oder ohne gültigen Aufenthaltstitel D im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Visums oder Aufenthaltstitels E verfügt nicht über die erforderlichen Dokumente zum Nachweis von Aufenthaltszweck und -bedingungen F hat sich bereits drei Monate eines Zeitraums von sechs Monaten im Gebiet der Mitgliedsstaaten der EU aufgehalten G verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Verhältnis zur Dauer und zu den Umständen des Aufenthalts oder für die Rückkehr in das Herkunfts- oder Durchreiseland H ist zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben I stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union dar Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11058 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zurückschiebungen 2016 Grenze zu Anzahl HKL Anzahl Gesamt 1.220 Gesamt 1.220 Österreich 363 Marokko 86 Tschechische Republik 191 Ukraine 85 Frankreich 167 Eritrea 83 Polen 163 Albanien 71 Schweiz 142 Serbien 60 Niederlande 135 Irak 60 Dänemark 45 Algerien 55 Belgien 11 Somalia 50 Luxemburg 3 Nigeria 47 Syrien 43 Russische Föderation 39 Moldau 39 Kosovo 33 Afghanistan 32 Vietnam 29 15. Welche Angaben lassen sich zu der Zahl der Verfahren und der Verurteilungen und Strafen wegen unerlaubter Einreise/unerlaubten Aufenthalts für das Jahr 2015 machen (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Nach der von dem Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2015 herausgegebenen Staatsanwaltschaftstatistik („StA-Statistik“ – Fachserie 10 Reihe 2.6) sind von den Staatsanwaltschaften beim Landgericht und von der Amtsanwaltschaft im Jahr 2015 deutschlandweit 367 791 Ermittlungsverfahren wegen sonstiger Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU erledigt worden. Nach der von dem Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2015 herausgegebenen Statistik über Straf- und Bußgeldverfahren („StP/OWi-Statistik“ – Fachserie 10 Reihe 2.3) sind von Amtsgerichten im Jahr 2015 deutschlandweit 2 760 Strafverfahren wegen sonstiger Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU und von den Landgerichten in erster Instanz 36 Strafverfahren (einschließlich solcher wegen Einschleusung von Ausländern) erledigt worden. Weitere Differenzierungen sehen die betreffenden Statistiken nicht vor. Die ebenfalls von dem Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebene Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3) ist letztmalig mit den Daten des Jahres 2014 erschienen. Angaben zu dem Jahr 2015 sind damit nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/11058 16. Welche genaueren Angaben lassen sich zu der Zahl der Verfahren, der Verurteilungen und Strafen wegen Schleusungsdelikten für das Jahr 2015 machen (bitte nach Staatsangehörigkeit, Art des Fortbewegungsmittels, Anteil der bandenmäßigen Schleusung usw. differenzieren)? Nach der von dem Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2015 herausgegebenen Staatsanwaltschaftstatistik („StA-Statistik“ – Fachserie 10 Reihe 2.6) sind von den Staatsanwaltschaften beim Landgericht und von der Amtsanwaltschaft im Jahr 2015 deutschlandweit 6 762 Ermittlungsverfahren wegen Einschleusung von Ausländern erledigt worden. Nach der von dem Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2015 herausgegebenen Statistik über Straf- und Bußgeldverfahren („StP/OWi-Statistik“ – Fachserie 10 Reihe 2.3) sind von Amtsgerichten im Jahr 2015 deutschlandweit 1 080 Strafverfahren wegen Einschleusung von Ausländern und von den Landgerichten in erster Instanz 36 Strafverfahren (einschließlich solcher wegen sonstiger Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylverfahrensgesetz sowie dem Freizügigkeitsgesetz/EU) erledigt worden. Weitere Differenzierungen sehen die betreffenden Statistiken nicht vor. Die ebenfalls von dem Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebene Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3) ist letztmalig mit den Daten des Jahres 2014 erschienen. Angaben zu dem Jahr 2015 sind damit nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333