Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 31. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11069 18. Wahlperiode 02.02.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10726 Offene Fragen zum Freihandelsabkommen CETA – Gemeinsames Auslegungsinstrument und Protokollerklärungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Dies ist die zweite von drei Kleinen Anfragen zu CETA und enthält Fragen zum Gemeinsamen Auslegungsinstrument und Protokollerklärungen. Denn nicht zuletzt aufgrund der erheblichen Bedenken aus der Zivilgesellschaft wurden dem CETA-Abkommen ein Gemeinsames Auslegungsinstrument und Protokollerklärungen beigefügt, die für Klarstellungen sorgen sollen. Deren rechtliche Wirkung ist jedoch sehr umstritten (vgl. etwa www.europarl.europa.eu/news/en/ news-room/20161123IPR52848/committee-on-international-trade-meeting-2911 2016). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada (CETA) wurde in Deutschland seit Jahren parallel zum Verhandlungsprozess intensiv parlamentarisch begleitet, so wie es die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages vorsehen. Sowohl verschiedene Ausschüsse als auch das Plenum des Deutschen Bundestages wurden regelmäßig mit dem Abkommen befasst. Die Bundesregierung leitet alle ihr von der EU übermittelten Dokumente zu den Verhandlungen über Handelsabkommen der EU und der EU-Mitgliedstaaten an den Deutschen Bundestag weiter. Das umfasst alle Dokumente des Handelspolitischen Ausschusses, also insbesondere Positionspapiere, Textvorschläge sowie Stellungnahmen von der Europäischen Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten sowie ihre eigenen, in den Verhandlungen im Rahmen des dafür zuständigen Handelspolitischen Ausschusses abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen . Über alle Sitzungen des Handelspolitischen Ausschusses verfasst die Bundesregierung detaillierte Drahtberichte, die ihre Position sowie die Position der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten wiedergeben und die auch an den Deutschen Bundestag übermittelt werden. In derselben Weise berichtet die Bundesregierung über Sitzungen des Ausschusses der Ständigen Vertreter, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11069 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die Aspekte aus Verhandlungen über ein Handelsabkommen wie CETA zum Gegenstand haben, sowie in Form von Vor- und Nachberichten sowie Drahtberichten über Sitzungen des Handelsministerrats. Darüber hinaus fertigt die Bundesregierung seit 2010 halbjährlich Berichte für den Deutschen Bundestag zu aktuellen Fragen der Handelspolitik im Zeitraum der jeweiligen Ratspräsidentschaften. Die Bundesregierung verfasst zudem regelmäßig Berichte für den Deutschen Bundestag zum Stand der Verhandlungen und zu Einzelthemen. Diese fortlaufende Information des Deutschen Bundestages betrifft auch die Genese des in der vorliegenden Kleinen Anfrage thematisierten Gemeinsamen Auslegungsinstruments sowie der verschiedenen CETA-Protokollerklärungen. Das Gemeinsame Auslegungsinstrument bringt im Sinne von Artikel 31 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens klar und eindeutig zum Ausdruck, worauf sich Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu einigen Bestimmungen des CETA, die Gegenstand öffentlicher Debatten und Bedenken waren , geeinigt haben und wie sie diese Bestimmungen einvernehmlich auslegen. Hierzu gehören insbesondere die Auswirkungen des CETA auf die Fähigkeit der Regierungen, im öffentlichen Interesse regulierend tätig zu werden, sowie die Bestimmungen über Investitionsschutz und Streitbeilegung sowie über nachhaltige Entwicklung, Arbeitnehmerrechte und Umweltschutz. Die Protokollerklärungen sind Erklärungen von einer oder mehreren EU-Institutionen bzw. von einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten, die integraler Bestandteil des Kontextes sind, in dem der Rat den Beschluss über die Unterzeichnung des CETA im Namen der Union angenommen hat. Sie wurden bei dieser Gelegenheit ins Ratsprotokoll aufgenommen und legen, sofern sie von Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung des Abkommens abgegeben wurden, die Bedingungen für die Unterzeichnung und Ratifikation des Abkommens seitens der betreffenden Mitgliedstaaten fest. Je nach Inhalt kann ihnen dabei rechtswahrende Wirkung zukommen. Vor dem Hintergrund dieser umfassenden Unterrichtungen weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie die Protokollerklärungen anderer EU-Mitgliedstaaten nicht kommentiert oder auslegt. Ferner kommentiert sie nicht die Ausarbeitungen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages und des Fachbereichs Europa, die auf Anforderung einzelner Abgeordneter verfasst und der Bundesregierung nicht übermittelt werden. Vor diesem Hintergrund beantwortet die Bundesregierung die vorgelegten Fragen wie folgt: I. Gemeinsames Auslegungsinstrument (Dokumentenummer 13541/16) 1. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Juristischen Dienstes des Rates in der Erklärung Nr. 38 (Ratsdokument Nr. 13463/1/16/REV 1), dass es sich bei dem Gemeinsamen Auslegungsinstrument um ein Bezugsdokument i. S. d. Artikels 31 Absatz 2b der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) handele, das heranzuziehen sei, wenn bei der Umsetzung des CETA-Problems im Hinblick auf die Auslegung seines Wortlauts auftreten – deshalb habe es Rechtskraft und verbindlichen Charakter (bitte begründen)? Die Bundesregierung sieht in dem Gemeinsamen Auslegungsinstrument ein Bezugsdokument im Sinne des Artikel 31 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, da es von den Vertragsparteien mit entsprechender Intention zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens EU-Kanada festgelegt worden ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11069 2. In welchem Verhältnis steht nach Auffassung der Bundesregierung das Gemeinsame Auslegungsinstrument zu den anderen Auslegungsmitteln, insb. Wortlaut, Ziel und Zweck von CETA? a) Kann sich das Gemeinsame Auslegungsinstrument nach Auffassung der Bundesregierung bspw. gegen einen anderslautenden Wortlaut im CETA durchsetzen? b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass über die Auslegung eines Begriffes am Ende das Investitionsgericht entscheiden wird? Die Auslegung erfolgt nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge und den anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden völkerrechtlichen Regeln und Grundsätzen. Das Investitionsgericht kann nur im Rahmen von Investor-Staat-Streitigkeiten entscheiden, wenn ein Investor Klage gegen eine konkrete staatliche Maßnahme erhoben hat. Bei seiner Entscheidung ist das Gericht nach Artikel 8.31 Absatz 3 CETA an verbindliche Auslegungsentscheidungen der Vertragsparteien und nach Artikel 8.31 Absatz 1 CETA an das Gemeinsame Auslegungsinstrument und das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge gebunden. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 17 der Kleinen Anfrage auf Bundestagdrucksache 18/10725 vom 31. Januar 2017 verwiesen. 3. Welche Begriffe im CETA werden durch das Gemeinsame Auslegungsinstrument jeweils ausgelegt (bitte sowohl Begriff als auch Vorschrift nennen und nicht lediglich auf die Entsprechungstabelle verweisen, wo nicht die Begriffe genannt werden, sondern lediglich die CETA-Artikel und das auch nicht immer korrekt und vollständig wie bspw. zum Gliederungspunkt 6.d)? Inwiefern wurden dazu von den Vertragsparteien jeweils unterschiedliche Auslegungen vertreten, und welche erhalten die Begriffe durch das Gemeinsame Auslegungsinstrument? Das Gemeinsame Auslegungsinstrument zielt nicht auf die Definition von Begriffen , sondern auf die Auslegung von Bestimmungen ab (vgl. Ziffer 1 e) Gemeinsames Auslegungsinstrument), die das gemeinsame Verständnis der Vertragsparteien widerspiegeln. 4. Sieht die Bundesregierung Widersprüche zwischen dem Gemeinsamen Auslegungsinstrument und Wortlaut bzw. Sinn und Zweck von CETA? Wenn ja, an welchen Stellen? Nein. 5. Warum wurden umstrittene Begriffe wie „gerechte und billige Behandlung“, „offensichtliche Willkür“, „spezifische Erklärung“, „berechtigtes Vertrauen“, „wesentliche Geschäftstätigkeit“ nicht ausgelegt? Der Begriff der gerechten und billigen Behandlung wurde nach Auffassung der Bundesregierung in Artikel 8.10 Absatz 2 CETA bereits hinreichend bestimmt legal definiert. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn er sich unter eine der in Artikel 8.10 Absatz 2 a bis e CETA genannten Fallgruppen fassen lässt. Hinsichtlich der anderen genannten Begriffe wird auf die Antwort zu Frage 17 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/10725 vom 31. Januar 2017 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11069 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Erweitert die Bestätigung der Vertragsparteien ihres Regulierungsrechts in Nr. 2, 4, 5, 6, 9 etc. im Vergleich zum CETA-Vertragstext die tatsächlichen Regulierungsmöglichkeiten der Regierungen, oder sind die konkreten Regulierungsmaßnahmen weiterhin an den CETA-Bestimmungen zu messen? Inwiefern wird das finanzielle Risiko, dass sich die Regierungen durch Regulierungsmaßnahmen , die gegen CETA verstoßen, Schadensersatzforderungen aussetzen, durch das Gemeinsame Auslegungsinstrument reduziert? CETA schützt die in den aufgeführten Ziffern genannten Regulierungsspielräume und das Gemeinsame Auslegungsinstrument bekräftigt dies klarstellend. Maßnahmen im Gemeinwohlinteresse begründen keine Ansprüche von Investoren, es sei denn sie sind offenkundig überzogen, vgl. Annex 8-A CETA. Artikel 8.9 CETA erlaubt den Vertragsparteien zudem, jede Art von nicht-diskriminierenden und verhältnismäßigen Regelungen im öffentlichen Interesse zu treffen, ohne dass Investoren daraus Ansprüche herleiten können. Das Auslegungsinstrument zählt beispielhaft auf, um welche Arten von Regelungen es sich dabei handeln könnte, um zu veranschaulichen, dass der Staat im Rahmen seines Regulierungsrechts in allen Bereichen legitime Regelungen treffen kann, ohne dass Schadensersatzforderungen drohen. 7. Was bedeutet die Erklärung in Nr. 6a, CETA werde nicht dazu führen, dass ausländische gegenüber einheimischen Investoren begünstigt werden, konkret ? Heißt das, dass auch inländische Investoren vor dem Investitionsgericht klagen dürfen (bitte begründen)? CETA gewährt ausländischen Investoren im Vergleich mit inländischen keine weitergehenden materiellen Rechte. Ausländische Investoren werden daher materiell im Ergebnis nicht begünstigt. Inländische Investoren können nicht vor dem Investitionsgericht klagen. Sie können sich aber bei Investitionen in Kanada ebenfalls auf die Investitionsschutzbestimmungen in CETA berufen und bei einer Verletzung vor dem Investitionsgericht klagen. 8. Geht die Erklärung in Nr. 6b, wonach die Regierungen ihre Gesetze ändern dürfen, und zwar auch, wenn sich dies negativ auf eine Investition oder die Gewinnerwartungen eines Investors auswirkt über den Anhang 8-A hinaus? a) Bedeutet dies, dass die Erwartungen des Investors unbeachtlich sind? b) Sind damit Schadensersatzzahlungen für entgangene Gewinne ausgeschlossen ? Der Anhang 8-A konkretisiert Artikel 8.12 CETA und betrifft damit nur die Frage einer etwaigen Enteignung. Nr. 6b der Ratserklärung bezieht sich auf ein allgemeines Prinzip, wonach CETA nicht die Erwartungen von Investoren schützt, mit einer Investition bestimmte Gewinne zu erzielen. Diese bekräftigt die Klarstellung in Artikel 8.9 CETA: „Zur Klarstellung: Die bloße Tatsache, dass eine Vertragspartei – auch durch Änderung ihrer Gesetze – Regelungen in einer Art und Weise trifft, die sich auf eine Investition negativ auswirkt oder die Erwartungen eines Investors, einschließlich seiner Gewinnerwartungen, beeinträchtigt, stellt keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abschnitt dar.“ Schadensersatzansprüche des Investors kommen nach CETA dagegen nur dann in Betracht, wenn der Investor die Verletzung eines konkreten Investitionsschutzstandards nachweisen kann und die staatliche Maßnahme nicht im Rahmen des staatlichen Regulierungsrechts oder aus sonstigen Gründen zulässig war, vgl. 8.18 CETA. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11069 Erwartungen des Investors sind nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen von Artikel 8.10 Absatz 3 CETA relevant, wenn zu entscheiden ist, ob eine der in Artikel 8.10 Absatz 2 a bis e CETA genannten Fallgruppen vorliegt. Falls ein Investitionsgericht eine Verletzung eines Investitionsschutzstandards feststellen sollte, kann es auch nur Schadensersatz in der vom Investor nachgewiesenen tatsächlichen Höhe zusprechen, Artikel 8.39 Absatz 3 CETA. 9. Was bedeutet die Erklärung in Nr. 6d konkret, die besagt, dass die Europäische Union (EU) und Kanada gehalten sind, den Inhalt der Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung regelmäßig zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass sie ihren Absichten entspricht und nicht weiter ausgelegt werden kann als von ihnen beabsichtigt? a) Inwiefern unterscheidet sie sich von Artikel 8.10.3 CETA? b) Was passiert, wenn sich die Vertragsparteien nicht auf eine enge Definition einigen können? c) Warum wurde die Erklärung für erforderlich gehalten, wenn CETA laut Nr. 6c klare Investitionsschutzstandards wie die „gerechte und billige Behandlung “ enthält? Die Erklärung bringt die Bereitschaft der Vertragsparteien zum Ausdruck, die Anwendung und Auslegung von CETA fortlaufend zu überprüfen und bei Bedarf einvernehmlich zu konkretisieren. Die Erklärung unterstreicht, dass die Prüfung der Anwendung und Auslegung der Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung in Artikel 8.10 Absatz 3 CETA dem Ziel dient, nur in eng begrenzten Fällen offensichtlich willkürlichen staatlichen Verhaltens eine Verletzung dieser Verpflichtung anzuerkennen. Die Erklärung ist bei der Anwendung von Artikel 8.10 Absatz 2 CETA zu berücksichtigen. Sie ändert nichts an der Tatsache, dass in CETA klare und präzise definierte Investitionsschutzstandards vereinbart wurden. 10. Auf welche Begriffe in Artikel 19.3.2 und 19.9.6. CETA bezieht sich die Erklärung Nr. 12 konkret, wonach CETA die Fähigkeit der Beschaffungsstellen wahrt, bei Ausschreibungsverfahren umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Kriterien wie etwa die Pflicht zur Einhaltung und Übernahme von Kollektivverträgen anzuwenden? Die Regelungen im Kapitel 19 von CETA betreffend die öffentliche Beschaffung entsprechen fast wortgleich den geltenden Regelungen im Agreement on Government Procurement (GPA) der Welthandelsorganisation, das bereits bisher schon für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten Anwendung findet. Es ist allgemein anerkannt, dass die Regelungen im GPA einer Berücksichtigung von umweltbezogenen , sozialen und beschäftigungsbezogenen Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht entgegenstehen. Artikel 19.3.2 b) und Artikel 19.9.6 CETA bestätigen dieses Verständnis (im Hinblick auf umweltbezogene Aspekte) ausdrücklich. Das Gemeinsame Auslegungsinstrument zielt nicht auf die Definition von Begriffen, sondern spiegelt das gemeinsame Verständnis der Vertragsparteien über die Auslegung von Bestimmungen wider (vgl. Antwort zu Frage 3). Das gilt auch für die Erklärung Nr. 12 des Gemeinsamen Auslegungsinstruments, die das gemeinsame Verständnis der Vertragsparteien widerspiegelt, dass die Fähigkeit der Beschaffungsstellen, bei Vergabeverfahren umwelt-, sozial und arbeitsrechtliche Kriterien – wie etwa die Pflicht zur Einhaltung und Übernahme von Kollektivverträgen – anzuwenden, durch die Regelungen zur öffentlichen Beschaffung in Kapitel 19 von CETA nicht eingeschränkt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11069 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode II. Protokollerklärungen (Dokumentennummer 13463/1/16 REV 1) 11. Wie wurden die Protokollerklärungen dem Ratsbeschluss zur vorläufigen Anwendung beigefügt? Sind sie als Anhang Teil des Ratsbeschlusses geworden oder wurden sie ihm lediglich als Erklärungen beigefügt? Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Mitteilung des Rates über das schriftliche Verfahren vom 27. Oktober 2016 (CM 4503/16), wonach alle dem Rat zur Billigung vorgelegten Dokumente ein untrennbares Ganzes bilden. 12. Hat Kanada die Protokollerklärungen als Urkunden i. S. d. Artikels 31 Absatz 2b WVK angenommen? Die Bundesregierung verweist hierzu auf den Beschluss des BVerfG vom 7. Dezember 2016, Tz. 15 (2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BVE 3/16). 13. Welche rechtliche Wirkung haben die Protokollerklärungen zu CETA, die laut Ratsdokument Nr. 13463/1/16/REV 1 „integraler Bestandteil des Kontextes [sind], in dem der Rat den Beschluss über die Unterzeichnung des CETA im Namen der Union annimmt“ (bitte begründen)? a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Fachbereichs Europa, wonach die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur rechtlichen Wirkung von Protokollerklärungen zum abgeleiteten Recht grundsätzlich auf die Protokollerklärungen übertragbar ist (vgl. PE 6 – 3000 – 156/16)? b) Inwiefern hat der Inhalt der 38 Erklärungen jeweils Ausdruck im Ratsbeschluss zur vorläufigen Anwendung gefunden, inwiefern leistet er inhaltlich einen Beitrag zur konkretisierenden Auslegung, und inwiefern stößt die so ggf. festgestellte unionsrechtliche Auslegungsrelevanz jeweils an Grenzen (insb. des Wortlauts und der Systematik)? c) Inwiefern kommt eine völkerrechtliche Auslegungsrelevanz der 38 Erklärungen nach Artikel 31 Absatz 2b oder Artikel 32 WVK jeweils in Betracht , und inwiefern stößt sie hier an Grenzen? d) Inwiefern wurden nach Auffassung der Bundesregierung mit welchen Erklärungen jeweils unionsrechtliche Vertrauenstatbestände geschaffen? Die Bundesregierung verweist auf ihre Vorbemerkung sowie auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 9 des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagdrucksache 18/10358 im November 2016. Im Übrigen ist festzustellen, dass die genannten Protokollerklärungen als neben dem Abkommen stehend zu sehen sind und je nach ihrem individuellen Inhalt im Einzelfall einen Beitrag zur konkretisierenden Auslegung leisten können. Auch wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Unionsrecht anerkannt ist, so hat der EuGH für etwaige hieraus zu ziehende Konsequenzen hohe Anforderungen aufgestellt. Ob sich aus den Protokollerklärungen zu den CETA-Ratsbeschlüssen ein unionsrechtlicher Vertrauensschutz ergibt, kann die Bundesregierung derzeit mangels konkreter, einschlägiger Rechtsprechung nicht rechtssicher beantworten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11069 14. Welche rechtliche Wirkung hat bspw. die Bestätigung der Kommission in der Erklärung Nr. 7 zum Schutz des Vorsorgegrundsatzes, dass CETA keine Bestimmungen enthalte, die eine Anwendung des Vorsorgegrundsatzes in der EU verhindere? a) Wie verhält sich das zu den Artikeln 5.4 i. V. m. Artikel 2 SPS-Übereinkommen (Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen), 24.11.2c, 25.2.2b und 28.3 CETA, in denen der wissenschaftsbasierte Ansatz Niederschlag gefunden hat? b) Wie ist das Verhältnis zu Erklärung Nr. 23 zum Vorsorgegrundsatz? Die Europäische Kommission bestätigt in Erklärung Nummer 7, dass CETA die Anwendung des Vorsorgeprinzips entsprechend des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht verhindert. Ergänzend verweist die Bundesregierung hier auf ihre Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/10166 vom 28. Oktober 2016 sowie auf ihre Antworten zu den Fragen 17 und 18 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/8175 vom 20. April 2016. Bezüglich Frage 14b verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung. 15. Welche rechtliche Wirkung hat bspw. die Bekräftigung der Kommission in der Erklärung Nr. 8 zu Wasser? a) Auf welche CETA-Vorschriften bezieht sich das im Einzelnen? b) Wie ist das Verhältnis zur Erklärung Nr. 23? c) Kann die Bundesregierung erfolgreiche Schiedsverfahren zur Mitnutzung der Infrastruktur oder um Wegerechte ausschließen, welche durch die Vorbehalte für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in den Annexen nicht geschützt sind (vgl. Stellungnahme der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e. V. vom August 2016; bitte begründen)? d) Trifft es zu, dass mit CETA neue Aufgaben wie energieautarke Anlagen oder die Rückgewinnung und Verwendung von Rohstoffen aus Abwasser für Unternehmen in öffentlicher Hand der Trinkwasser- und Abwasserbranche nicht von CETA ausgenommen werden, so dass hier für von CETA begünstigte Investoren Marktzugang gewährt werden muss (vgl. ebd., bitte begründen)? Die Europäische Kommission bekräftigt in Erklärung Nummer 8, dass CETA nicht das Recht eines Mitgliedstaates beeinträchtigt, eigenständig über die Art der Verwendung und des Schutzes seiner Wasserressourcen zu beschließen. Zentrale Vorschrift in diesem Zusammenhang ist Artikel 1.9. Ergänzend verweist die Bundesregierung hier auf ihre Antworten zu den Fragen 10, 14 bis 16 und 21 bis 23 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9193 vom 15. Juli 2016. Ferner gilt, dass vor dem Investitionsgericht nicht auf die Gewährung von Zugangsrechten bzw. den Erlass von begünstigenden Verwaltungsakten geklagt werden kann und damit auch nicht auf Mitnutzung von Infrastruktur oder Wegerechten , vgl. 8.39 CETA. Bezüglich Frage 15b verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11069 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Welche rechtliche Wirkung hat bspw. die Erklärung Sloweniens in Nr. 23? a) Welche Konsequenzen hätte es, wenn das System der Investitionsgerichtsbarkeit nicht kontinuierlich weiterentwickelt wird? b) Wie ist das Verhältnis zur Erklärung Nr. 36? Hinsichtlich dieser Frage verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung. 17. Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung Polens u. a. zu Investitionen in Nr. 25? a) Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung um einen völkerrechtlichen Vorbehalt? b) Welchen Einfluss hat sie auf den Investitionsbegriff im CETA? c) Welchen Einfluss auf die Richterauswahl? Hinsichtlich dieser Frage verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung. 18. Welche konkreten Vorschriften in CETA (bitte einzeln nennen) werden nach Auffassung der Bundesregierung durch die Erklärung der Kommission in Nr. 27 bestätigt, welche besagt, dass die Beschaffungsstellen umweltbezogene , soziale oder beschäftigungsbezogene Kriterien und Bedingungen bei ihren Vergabeverfahren anwenden können? a) Unter welchen Tatbestand des Artikels 19.3. Absatz 2 CETA lassen sich Tariftreueklauseln subsummieren? b) Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission zu öffentlichen Dienstleistungen in Nr. 29? c) Wie verhält sich das dazu, dass diese nicht generell und umfassend von CETA ausgenommen wurden (vgl. Gutachten „Model clauses for the exclusion of public services from trade and investment agreements“ von Prof. Dr. Krajewski, Februar 2016)? d) Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission zu genetisch veränderten Erzeugnissen in Nr. 30? e) Auf welche Vorschriften in CETA bezieht sich die Erklärung? f) Wie ist das Verhältnis zu den Erklärungen Nr. 23 und 25? Die Erklärung der Kommission in Nr. 27 (zur öffentlichen Auftragsvergabe) bestätigt das gemeinsame Verständnis, dass Beschaffungsstellen umweltbezogene, soziale oder beschäftigungsbezogene Kriterien und Bedingungen bei ihren Vergabeverfahren anwenden können und dass durch CETA keine Einschränkung dieser nach dem EU-Vergaberecht gegebenen Möglichkeit erfolgt. Dadurch werden – ebenso wie durch Nr. 12 des Gemeinsamen Auslegungsinstruments, vgl. Antwort zu Frage 10 – keine konkreten Vorschriften in CETA erläutert. Vielmehr bestätigt die Erklärung der Kommission in Nr. 27, dass die Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe in CETA keine Einschränkung der bisher nach dem WTO-Beschaffungsübereinkommen GPA und dem EU-Vergaberecht bestehenden Möglichkeit der Beschaffungsstellen zur Berücksichtigung von umweltbezogenen , sozialen und beschäftigungsbezogenen Kriterien und Bedingungen – einschließlich des Rechts zur Vorgabe von Tariftreueklauseln – enthält. Die Erklärung Nr. 29 stellt klar, dass CETA keine Bestimmungen enthält, die Definition und Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten oder deren Funktionieren beeinträchtigen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11069 und macht deutlich, dass das System der Investitionsgerichtsbarkeit nicht für Bestimmungen über den Marktzugang gilt. Zur Reichweite des Schutzes öffentlicher Dienstleistungen verweist die Bundesregierung auf die umfassenden Antworten in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7168 vom 28. Dezember 2015 der Fraktion DIE LINKE. Die Erklärung Nr. 30 hat klarstellende Wirkung. Sie bezieht sich nicht auf die Vorschriften in CETA, sondern stellt klar, dass CETA nicht mit einer Änderung des einschlägigen, im Detail aufgelisteten EU-Sekundärrechts verbunden ist. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung sowie auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage 9 des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundestagsdrucksache 18/10358. 19. Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission zum Unternehmensbegriff in Nr. 31? Wie verhält sie sich zu Artikel 8.1 CETA? Sind Kanada, kanadische Unternehmen oder das Investitionsgericht an diese Definition gebunden (bitte begründen)? Die Erklärung Nr. 31 hat ebenfalls klarstellende Wirkung. Sie ist bei der Auslegung von Artikel 8.1 CETA, insbesondere bei der Auslegung der Begriffe Investor und Unternehmen einer Vertragspartei zu berücksichtigen. 20. Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung des Rates und der Kommission zur Landwirtschaft in Nr. 32? a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, dass der Verweis auf die Schutzmaßnahmen lediglich deklaratorisch die geltende Rechtslage wiedergibt (WD 2 – 3000 – 145/16 – PE 6 – 3000 – 159/16)? b) Enthält die Aussage, die Kommission werde die Schutzmaßnahmen in vollem Umfang ergreifen, wann immer dies erforderlich ist, sowie die Verpflichtung, bei einem Marktungleichgewicht bei einem Agrarprodukt , unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, eine zusätzliche Verpflichtung – bspw. durch Schaffung eines Vertrauenstatbestandes – im Verhältnis zu den Verordnungen (EU) 2015/478 und (EU) Nr. 1308/2013? c) In welchem Verhältnis steht die Erklärung Nr. 32 zu der Erklärung Belgiens in Nr. 37 D? d) Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung Belgiens? e) Bezieht sie sich auf die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und/oder (EU) 2015/478? f) Welche zusätzlichen Rechte bekommt Belgien dadurch? g) Wird die Kommission dadurch verpflichtet, nicht nur auf Antrag des Föderalstaats , sondern auch auf Antrag einer föderierten Einheit tätig zu werden? h) Entscheidet danach weiterhin die Kommission über das Ergreifen von Schutzmaßnahmen? i) Wer legt nach welchem Verfahren die Schwellenwerte fest, um zu bestimmen , was unter einem Marktungleichgewicht zu verstehen ist? j) Welche Konsequenzen hätte es, wenn die Schwellenwerte für das Marktungleichgewicht nicht innerhalb von zwölf Monaten festgelegt werden? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11069 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode k) Was bedeutet es, dass Belgien die festgelegten Schwellenwerte im Rahmen des europäischen Beschlussfassungsprozesses verteidigen wird? l) Welche Durchsetzungsmöglichkeiten hat Belgien hier? Die Schutzklausel im CETA-Abkommen bezieht sich auf Schutzmaßnahmen aus Artikel XIX GATT 1994 und aus dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen. Die EU hat in der Verordnung (EU) Nr. 2015/478 in Verbindung mit Artikel 194 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Vorgehen festgelegt, wie Artikel XIX GATT 1994 und das WTO-Schutzmaßnahmenübereinkommen in der EU für Agrarerzeugnisse angewandt werden. In ihrer Protokollerklärung bestätigt die Europäische Kommission ihre Verpflichtung aus Artikel 194 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auf Antrag eines Mitgliedstaates oder von sich aus die Rechte zum Schutz des Agrarmarktes wahrzunehmen, sofern dies erforderlich ist. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die genannten Protokollerklärungen gleichberechtigt nebeneinander stehen und verweist im Übrigen auf ihre Vorbemerkung . 21. Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission und des Rates zum Investitionsgerichtshof in Nr. 36? a) Welche Position vertritt Kanada nach Kenntnis der Bundesregierung zu den dort vorgesehenen Änderungen? b) Warum wurden die Änderungen nicht vor der Unterzeichnung von CETA vorgenommen? Der CETA-Text erlaubt die Vornahme der in Nr. 36 der Ratserklärung genannten Maßnahmen, auch soweit sie im Einvernehmen mit Kanada umzusetzen sind. So erwähnt Artikel 8.29 CETA bereits den multilateralen Investitionsgerichtshof, Artikel 8.39 Absatz 6 CETA Bestimmungen für KMUs, Artikel 8.44 Absatz 2 CET den Verhaltenskodex für die Richter, Artikel 8.27 Absatz 12 und 15 CETA die Vergütung der Richter und Artikel 8.28 Absatz7 CETA die Kompetenz des CETA Ausschuss zur Ausgestaltung der Berufungsinstanz. Nach Artikel 8.27 Absatz 2 und Artikel 8.28 Absatz 3 CETA werden die Mitglieder des Gerichts und der Berufungsinstanz vom gemischten CETA-Ausschusses ernannt, der einstimmig entscheidet, so dass die EU und ihre Mitgliedstaaten allen Richtern zustimmen müssen. Daher handelt es sich bei den in Nr. 36 der Ratserklärung beschriebenen Maßnahmen nicht um eine Vertragsänderung, die in den CETA-Text aufgenommen hätten werden müssen. 22. Teilt die Bundesregierung die Auflassung von Mauro Petriccione, dem EU- Verhandlungsführer für CETA, dass es sich bei den Protokollerklärungen um Unionsinterna ohne Relevanz für Kanada handelt, und wenn ja, was folgt daraus (vgl. Dokument Nr. BRUEEU 46010/2016)? Die Bundesregierung verweist auf ihre Vorbemerkung und auf ihre Antworten zu den Fragen 11 und 12. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333