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kleineAnfragen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreibe
n des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
31. Januar 2017 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag
Drucksache
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18. Wahlperiode
02.02.2017
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordne
ten Klaus Ernst, Wolfgang Gehrcke,
Christine Buchholz, weiterer Abge
ordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/10726
Offene Fragen zum Freihandelsabkommen CETA – Gemeinsames
Auslegungsinstrument und Protokollerklärungen
Vorbemerkung der Fragesteller
Dies ist die zweite von drei Kleinen Anfragen zu CETA und enthält Fragen zum
Gemeinsamen Auslegungsinstrument und Protokollerklärungen. Denn nicht zu-
letzt aufgrund der erheblichen Bedenken aus der Zivilgesellschaft wurden dem
CETA-Abkommen ein Gemeinsames Auslegungsinstrument und Protokoller-
klärungen beigefügt, die für Klarstellungen sorgen sollen. Deren rechtliche Wir-
kung ist jedoch sehr umstritten (vgl. etwa www.europarl.europa.eu/news/en/
news-room/20161123IPR52848/committee-on-international-trade-meeting-2911
2016).
Vorbemerkung der Bundesregierung
Das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada (CETA)
wurde in Deutschland seit Jahren parallel zum Verhandlungsprozess intensiv par-
lamentarisch begleitet, so wie es die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundes-
tages vorsehen. Sowohl verschiedene Ausschüsse als auch das Plenum des Deut-
schen Bundestages wurden regelmäßig mit dem Abkommen befasst.
Die Bundesregierung leitet alle ihr von der EU übermittelten Dokumente zu den
Verhandlungen über Handelsabkommen der EU und der EU-Mitgliedstaaten an
den Deutschen Bundestag weiter. Das umfasst alle Dokumente des Handelspoli-
tischen Ausschusses, also in
sbesondere Positionspapie
re, Textvorschläge sowie
Stellungnahmen von der Europäischen Kommission und anderen EU-Mitglied-
staaten sowie ihre eigenen, in den Verhandlungen im Rahmen des dafür zustän-
digen Handelspolitischen Ausschusses abgegebenen schriftlichen Stellungnah-
men. Über alle Sitzungen des Handelspolitischen Ausschusses verfasst die Bun-
desregierung detaillierte Drahtberichte, di
e ihre Position sowie die Position der
Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten wiedergeben und die
auch an den Deutschen Bundestag übermittelt werden. In derselben Weise berich-
tet die Bundesregierung über Sitzungen
des Ausschusses der St
ändigen Vertreter,
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
die Aspekte aus Verhandlungen über ein Handelsabkommen wie CETA zum Ge-
genstand haben, sowie in Form von Vor- und Nachberichten sowie Drahtberich-
ten über Sitzungen des Handelsministerrats. Darüber hinaus fertigt die Bundesre-
gierung seit 2010 halbjährlich Berichte für den Deutschen Bundestag zu aktuellen
Fragen der Handelspolitik im Zeitraum der jeweiligen Ratspräsidentschaften. Die
Bundesregierung verfasst zudem regelmäßig Berichte für den Deutschen Bundes-
tag zum Stand der Verhandlungen und zu Einzelthemen.
Diese fortlaufende Information des Deutschen Bundestages betrifft auch die Ge-
nese des in der vorliegenden Kleinen Anfrage thematisierten Gemeinsamen Aus-
legungsinstruments sowie der verschiedenen CETA-Protokollerklärungen.
Das Gemeinsame Auslegungsinstrument bringt im Sinne von Artikel 31 des Wie-
ner Vertragsrechtsübereinkommens klar und eindeutig zum Ausdruck, worauf
sich Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu einigen Best-
immungen des CETA, die Gegenstand öffentlicher Debatten und Bedenken wa-
ren, geeinigt haben und wie sie diese Bestimmungen einvernehmlich auslegen.
Hierzu gehören insbesondere die Auswirkungen des CETA auf die Fähigkeit der
Regierungen, im öffentlichen Interesse regulierend tätig zu werden, sowie die
Bestimmungen über Investitionsschutz und Streitbeilegung sowie über nachhal-
tige Entwicklung, Arbeitnehmerrechte und Umweltschutz.
Die Protokollerklärungen sind Erklärungen von einer oder mehreren EU-Institu-
tionen bzw. von einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten, die integraler Bestand-
teil des Kontextes sind, in dem der Rat den Beschluss über die Unterzeichnung
des CETA im Namen der Union angenommen hat. Sie wurden bei dieser Gele-
genheit ins Ratsprotokoll aufgenommen und legen, sofern sie von Mitgliedstaaten
bei der Unterzeichnung des Abkommens abgegeben wurden, die Bedingungen
für die Unterzeichnung und Ratifikation des Abkommens seitens der betreffenden
Mitgliedstaaten fest. Je nach Inhalt kann ihnen dabei rechtswahrende Wirkung
zukommen.
Vor dem Hintergrund dieser umfassenden
Unterrichtungen weist die Bundesre-
gierung darauf hin, dass sie die Protokollerklärungen anderer EU-Mitgliedstaaten
nicht kommentiert oder auslegt. Ferner kommentiert sie nicht die Ausarbeitungen
der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages und des Fachbe-
reichs Europa, die auf Anforderung einzelner Abgeordneter verfasst und der Bun-
desregierung nicht übermittelt werden.
Vor diesem Hintergrund beantwortet die Bundesregierung die vorgelegten Fragen
wie folgt:
I.
Gemeinsames Auslegungsinstrument (Dokumentenummer 13541/16)
1.
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Juristischen Dienstes
des Rates in der Erklärung Nr. 38 (Ratsdokument Nr. 13463/1/16/REV 1),
dass es sich bei dem Gemeinsamen Auslegungsinstrument um ein Bezugs-
dokument i. S. d. Artikels 31 Absatz 2b der Wiener Vertragsrechtskonven-
tion (WVK) handele, das heranzuziehen sei, wenn bei der Umsetzung des
CETA-Problems im Hinblick auf die Auslegung seines Wortlauts auftreten –
deshalb habe es Rechtskraft und verbi
ndlichen Charakter (bitte begründen)?
Die Bundesregierung sieht in dem Gemeinsamen Auslegungsinstrument ein Be-
zugsdokument im Sinne des Artikel 31 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge, da es von den Vertragsparteien mit entsprechender
Intention zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Umfassenden Wirtschafts- und
Handelsabkommens EU-Kanada
festgelegt worden ist.
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2.
In welchem Verhältnis steht nach Auffassung der Bundesregierung das
Gemeinsame Auslegungsinstrument zu den anderen Auslegungsmitteln,
insb. Wortlaut, Ziel und Zweck von CETA?
a)
Kann sich das Gemeinsame Auslegungsinstrument nach Auffassung der
Bundesregierung bspw. gegen einen anderslautenden Wortlaut im CETA
durchsetzen?
b)
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass über
die Auslegung eines Begriffes am Ende das Investitionsgericht entschei-
den wird?
Die Auslegung erfolgt nach dem Wiener
Übereinkommen über das Recht der
Verträge und den anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden völkerrecht-
lichen Regeln und Grundsätzen.
Das Investitionsgericht kann nur im Rahmen von Investor-Staat-Streitigkeiten
entscheiden, wenn ein Investor Klage gegen eine konkrete staatliche Maßnahme
erhoben hat. Bei seiner Entscheidung ist das Gericht nach Artikel 8.31 Absatz 3
CETA an verbindliche Auslegungsentscheidungen der Vertragsparteien und nach
Artikel 8.31 Absatz 1 CETA an das Gemeinsame Auslegungsinstrument und das
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge gebunden. Es wird zudem
auf die Antwort zu Frage 17 der Kleinen Anfrage auf Bundestagdrucksache
18/10725 vom 31. Januar 2017 verwiesen.
3.
Welche Begriffe im CETA werden durch das Gemeinsame Auslegungs-
instrument jeweils ausgelegt (bitte so
wohl Begriff als auch Vorschrift nen-
nen und nicht lediglich auf die Entsprechungstabelle verweisen, wo nicht die
Begriffe genannt werden, sondern lediglich die CETA-Artikel und das auch
nicht immer korrekt und vollständig wie bspw. zum Gliederungspunkt 6.d)?
Inwiefern wurden dazu von den Vertragsparteien jeweils unterschiedliche
Auslegungen vertreten, und welche erhalten die Begriffe durch das Gemein-
same Auslegungsinstrument?
Das Gemeinsame Auslegungsinstrument zielt nicht auf die Definition von Begrif-
fen, sondern auf die Auslegung von Bestimmungen ab (vgl. Ziffer 1 e) Gemein-
sames Auslegungsinstrument), die das ge
meinsame Verständni
s der Vertragspar-
teien widerspiegeln.
4.
Sieht die Bundesregierung Widersprüche zwischen dem Gemeinsamen Aus-
legungsinstrument und Wortlaut bzw. Sinn und Zweck von CETA?
Wenn ja, an welchen Stellen?
Nein.
5.
Warum wurden umstrittene Begriffe wie „gerechte und billige Behandlung“,
„offensichtliche Willkür“, „spezifische Erklärung“, „berechtigtes Vertrauen“,
„wesentliche Geschäftstätigkeit“ nicht ausgelegt?
Der Begriff der gerechten und billigen Behandlung wurde nach Auffassung der
Bundesregierung in Artikel 8.10 Absatz 2 CETA bereits hinreichend bestimmt
legal definiert. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz kommt nur dann in Betracht,
wenn er sich unter eine der in Artikel 8.10 Absatz 2 a bis e CETA genannten
Fallgruppen fassen lässt. Hinsichtlich der anderen genannten Begriffe wird auf
die Antwort zu Frage 17 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache
18/10725 vom 31. Januar 2017 verwiesen.
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6.
Erweitert die Bestätigung der Vertragsparteien ihres Regulierungsrechts in
Nr. 2, 4, 5, 6, 9 etc. im Vergleich
zum CETA-Vertragstext die tatsächlichen
Regulierungsmöglichkeiten der Regierungen, oder sind die konkreten Regu-
lierungsmaßnahmen weiterhin an den CETA-Bestimmungen zu messen?
Inwiefern wird das finanzielle Risiko, dass sich die Regierungen durch Re-
gulierungsmaßnahmen, die gegen CETA verstoßen, Schadensersatzforde-
rungen aussetzen, durch das Gemeinsame Auslegungsinstrument reduziert?
CETA schützt die in den aufgeführten Ziffern genannten Regulierungsspielräume
und das Gemeinsame Auslegungsinstrument bekräftigt dies klarstellend. Maß-
nahmen im Gemeinwohlinteresse begründen keine Ansprüche von Investoren, es
sei denn sie sind offenkundig überzogen, vgl. Annex 8-A CETA. Artikel 8.9
CETA erlaubt den Vertragsparteien zudem, jede Art von nicht-diskriminierenden
und verhältnismäßigen Regelungen im öffentlichen Interesse zu treffen, ohne
dass Investoren daraus Ansprüche herleiten können. Das Auslegungsinstrument
zählt beispielhaft auf, um welche Arten von Regelungen es sich dabei handeln
könnte, um zu veranschaulichen, dass der Staat im Rahmen seines Regulierungs-
rechts in allen Bereichen legitime Regelungen treffen kann, ohne dass Schadens-
ersatzforderungen drohen.
7.
Was bedeutet die Erklärung in Nr. 6a, CETA werde nicht dazu führen, dass
ausländische gegenüber einheimischen Investoren begünstigt werden, konk-
ret?
Heißt das, dass auch inländische Invest
oren vor dem Investitionsgericht kla-
gen dürfen (bitte begründen)?
CETA gewährt ausländischen Investoren
im Vergleich mit inländischen keine
weitergehenden materiellen Rechte. Ausländische Investoren werden daher ma-
teriell im Ergebnis nicht begünstigt. Inländische Investoren können nicht vor dem
Investitionsgericht klagen. Sie können sich aber bei Investitionen in Kanada eben-
falls auf die Investitionsschutzbestimmungen in CETA berufen und bei einer Ver-
letzung vor dem Investitionsgericht klagen.
8.
Geht die Erklärung in Nr. 6b, wonach die Regierungen ihre Gesetze ändern
dürfen, und zwar auch, wenn sich dies negativ auf eine Investition oder die
Gewinnerwartungen eines Investors auswirkt über den Anhang 8-A hinaus?
a)
Bedeutet dies, dass die Erwartungen des Investors unbeachtlich sind?
b)
Sind damit Schadensersatzzahlungen für entgangene Gewinne ausge-
schlossen?
Der Anhang 8-A konkretisiert Artikel 8.12 CETA und betrifft damit nur die Frage
einer etwaigen Enteignung. Nr. 6b der Ra
tserklärung bezieht sich auf ein allge-
meines Prinzip, wonach CETA nicht die Erwartungen von Investoren schützt, mit
einer Investition bestimmte Gewinne zu erzielen. Diese bekräftigt die Klarstel-
lung in Artikel 8.9 CETA: „Zur Klarstellung: Die bloße Tatsache, dass eine Ver-
tragspartei – auch durch Änderung ihrer Gesetze – Regelungen in einer Art und
Weise trifft, die sich auf eine Investition negativ auswirkt oder die Erwartungen
eines Investors, einschließlich seiner
Gewinnerwartungen, beeinträchtigt, stellt
keinen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Abschnitt dar.“ Schadens-
ersatzansprüche des Investors kommen nach CETA dagegen nur dann in Betracht,
wenn der Investor die Verletzung eines konkreten Investitionsschutzstandards
nachweisen kann und die staatliche Maßnahme nicht im Rahmen des staatlichen
Regulierungsrechts oder aus sonstigen Gründen zulässig war, vgl. 8.18 CETA.
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Erwartungen des Investors sind nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen
von Artikel 8.10 Absatz 3 CETA relevant, wenn zu entscheiden ist, ob eine der
in Artikel 8.10 Absatz 2 a bis e CETA genannten Fallgruppen vorliegt.
Falls ein Investitionsgericht eine Verletzung eines Investitionsschutzstandards
feststellen sollte, kann es auch nur Schadensersatz in der vom Investor nachge-
wiesenen tatsächlichen Höhe zusprechen, Artikel 8.39 Absatz 3 CETA.
9.
Was bedeutet die Erklärung in Nr. 6d konkret, die besagt, dass die Europäi-
sche Union (EU) und Kanada gehalten sind, den Inhalt der Verpflichtung zur
gerechten und billigen Behandlung regelmäßig zu überprüfen, um sich zu
vergewissern, dass sie ihren Absichten entspricht und nicht weiter ausgelegt
werden kann als von ihnen beabsichtigt?
a)
Inwiefern unterscheidet sie sich von Artikel 8.10.3 CETA?
b)
Was passiert, wenn sich die Vertragsparteien nicht auf eine enge Defini-
tion einigen können?
c)
Warum wurde die Erklärung für erforderlich gehalten, wenn CETA laut
Nr. 6c klare Investitionsschutzstandards wie die „gerechte und billige Be-
handlung“ enthält?
Die Erklärung bringt die Bereitschaft de
r Vertragsparteien
zum Ausdruck, die
Anwendung und Auslegung von CETA fortlaufend zu überprüfen und bei Bedarf
einvernehmlich zu konkretisieren. Die Erkl
ärung unterstreicht, dass die Prüfung
der Anwendung und Auslegung der Verpflichtung zur gerechten und billigen Be-
handlung in Artikel 8.10 Absatz 3 CETA dem Ziel dient, nur in eng begrenzten
Fällen offensichtlich willkürlichen staatlichen Verhaltens eine Verletzung dieser
Verpflichtung anzuerkennen. Die Erklärung ist bei der Anwendung von Arti-
kel 8.10 Absatz 2 CETA zu berücksichtigen. Sie ändert nichts an der Tatsache,
dass in CETA klare und präzise definierte Investitionsschutzstandards vereinbart
wurden.
10.
Auf welche Begriffe in Artikel 19.3.2 und 19.9.6. CETA bezieht sich die
Erklärung Nr. 12 konkret, wonach CETA die Fähigkeit der Beschaffungs-
stellen wahrt, bei Ausschreibungsverfahren umwelt-, sozial- und arbeits-
rechtliche Kriterien wie etwa die Pflicht zur Einhaltung und Übernahme von
Kollektivverträgen anzuwenden?
Die Regelungen im Kapitel 19 von CETA betreffend die öffentliche Beschaffung
entsprechen fast wortgleich den geltenden Regelungen im Agreement on Govern-
ment Procurement (GPA) der Welthandelsorganisation, das bereits bisher schon
für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten Anwendung findet. Es ist all-
gemein anerkannt, dass die Regelungen im GPA einer Berücksichtigung von um-
weltbezogenen, sozialen und beschäftigungsbezogenen Kriterien bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge nicht entgegenstehen. Artikel 19.3.2 b) und Artikel 19.9.6
CETA bestätigen dieses Verständnis (im Hinblick auf umweltbezogene Aspekte)
ausdrücklich. Das Gemeinsame
Auslegungsinstrument zielt nicht auf die Defini-
tion von Begriffen, sondern spiegelt das gemeinsame Verständnis der Vertrags-
parteien über die Auslegung von Bestimmungen wider (vgl. Antwort zu Frage 3).
Das gilt auch für die Erklärung Nr. 12
des Gemeinsamen Auslegungsinstruments,
die das gemeinsame Verständnis der Vertragsparteien widerspiegelt, dass die Fä-
higkeit der Beschaffungsstellen, bei Vergabeverfahren umwelt-, sozial und ar-
beitsrechtliche Kriterien – wie etwa di
e Pflicht zur Einhaltung und Übernahme
von Kollektivverträgen – anzuwenden, durch die Regelungen zur öffentlichen
Beschaffung in Kapitel 19 von CETA nicht eingeschränkt wird.
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II.
Protokollerklärungen (Dokumentennummer 13463/1/16 REV 1)
11.
Wie wurden die Protokollerklärungen dem Ratsbeschluss zur vorläufigen
Anwendung beigefügt?
Sind sie als Anhang Teil des Ratsbeschlusses geworden oder wurden sie ihm
lediglich als Erklärungen beigefügt?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf die Mitteilung des Rates über das
schriftliche Verfahren vom 27. Oktober 2016 (CM 4503/16), wonach alle dem
Rat zur Billigung vorgelegten Dokumente ein untrennbares Ganzes bilden.
12.
Hat Kanada die Protokollerklärungen als Urkunden i. S. d. Artikels 31 Ab-
satz 2b WVK angenommen?
Die Bundesregierung verweist hierzu auf den Beschluss des BVerfG vom 7. De-
zember 2016, Tz. 15 (2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BVE
3/16).
13.
Welche rechtliche Wirkung haben die Protokollerklärungen zu CETA, die
laut Ratsdokument Nr. 13463/1/16/REV 1 „integraler Bestandteil des Kon-
textes [sind], in dem der Rat den Beschluss über die Unterzeichnung des
CETA im Namen der Union annimmt“ (bitte begründen)?
a)
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Fachbereichs Europa, wo-
nach die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur
rechtlichen Wirkung von Protokollerklärungen zum abgeleiteten Recht
grundsätzlich auf die Protokollerklärungen übertragbar ist (vgl. PE 6 –
3000 – 156/16)?
b)
Inwiefern hat der Inhalt der 38 Erklärungen jeweils Ausdruck im Ratsbe-
schluss zur vorläufigen Anwendung gefunden, inwiefern leistet er inhalt-
lich einen Beitrag zur konkretisierenden Auslegung, und inwiefern stößt
die so ggf. festgestellte unionsrechtliche Auslegungsrelevanz jeweils an
Grenzen (insb. des Wortlauts und der Systematik)?
c)
Inwiefern kommt eine völkerrechtliche Auslegungsrelevanz der 38 Erklä-
rungen nach Artikel 31 Absatz 2b oder Artikel 32 WVK jeweils in Be-
tracht, und inwiefern stößt sie hier an Grenzen?
d)
Inwiefern wurden nach Auffassung der Bundesregierung mit welchen
Erklärungen jeweils unionsrechtliche Vertrauenstatbestände geschaffen?
Die Bundesregierung verweist auf ihre
Vorbemerkung sowie auf ihre Antwort auf
die Schriftliche Frage 9 des Abgeordn
eten Klaus Ernst auf Bundestagdrucksa-
che 18/10358 im November 2016. Im Übrigen ist festzustellen, dass die genann-
ten Protokollerklärungen als neben dem Abkommen stehend zu sehen sind und je
nach ihrem individuellen Inhalt im Einzelfall einen Beitrag zur konkretisierenden
Auslegung leisten können.
Auch wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Unionsrecht anerkannt ist,
so hat der EuGH für etwaig
e hieraus zu ziehende Konsequenzen hohe Anforde-
rungen aufgestellt. Ob sich aus den Protokollerklärungen zu den CETA-Ratsbe-
schlüssen ein unionsrechtlicher Vertrauensschutz ergibt, kann die Bundesregie-
rung derzeit mangels konkreter, einschlägiger Rechtsprechung nicht rechtssicher
beantworten.
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14.
Welche rechtliche Wirkung hat bspw. die Bestätigung der Kommission in
der Erklärung Nr. 7 zum Schutz des Vorsorgegrundsatzes, dass CETA keine
Bestimmungen enthalte, die eine Anwendung des Vorsorgegrundsatzes in
der EU verhindere?
a)
Wie verhält sich das zu den Artikeln 5.4 i. V. m. Artikel 2 SPS-Überein-
kommen (Übereinkommen über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen),
24.11.2c, 25.2.2b und 28.3 CETA, in denen der wissenschaftsbasierte An-
satz Niederschlag gefunden hat?
b)
Wie ist das Verhältnis zu Erklärung Nr. 23 zum Vorsorgegrundsatz?
Die Europäische Kommission bestätigt in Erklärung Nummer 7, dass CETA die
Anwendung des Vorsorgeprinzips entsprechend des Vertrages über die Arbeits-
weise der Europäischen Union nicht verhindert. Ergänzend verweist die Bundes-
regierung hier auf ihre Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage auf Bundestags-
drucksache 18/10166 vom 28. Oktober 2016 sowie auf ihre Antworten zu den
Fragen 17 und 18 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/8175 vom
20. April 2016.
Bezüglich Frage 14b verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung.
15.
Welche rechtliche Wirkung hat bspw. die Bekräftigung der Kommission in
der Erklärung Nr. 8 zu Wasser?
a)
Auf welche CETA-Vorschriften bezieht sich das im Einzelnen?
b)
Wie ist das Verhältnis zur Erklärung Nr. 23?
c)
Kann die Bundesregierung erfolgreiche Schiedsverfahren zur Mitnutzung
der Infrastruktur oder um Wegerechte ausschließen, welche durch die
Vorbehalte für die Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in
den Annexen nicht geschützt sind (vgl. Stellungnahme der Allianz der
öffentlichen Wasserwirtschaft e. V. vom August 2016; bitte begründen)?
d)
Trifft es zu, dass mit CETA neue Aufgaben wie energieautarke Anlagen
oder die Rückgewinnung und Verwendung von Rohstoffen aus Abwasser
für Unternehmen in öffentlicher Hand der Trinkwasser- und Abwasser-
branche nicht von CETA ausgenommen werden, so dass hier für von
CETA begünstigte Investoren Marktzugang gewährt werden muss (vgl.
ebd., bitte begründen)?
Die Europäische Kommission bekräftigt in Erklärung Nummer 8, dass CETA
nicht das Recht eines Mitgliedstaates beeinträchtigt, eigenständig über die Art der
Verwendung und des Schutzes seiner Wasserressourcen zu beschließen. Zentrale
Vorschrift in diesem Zusammenhang ist Artikel 1.9. Ergänzend verweist die Bun-
desregierung hier auf ihre Antworten zu den Fragen 10, 14 bis 16 und 21 bis 23
der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9193 vom 15. Juli 2016.
Ferner gilt, dass vor dem Investitionsgericht nicht auf die Gewährung von Zu-
gangsrechten bzw. den Erlass von begünstigenden Verwaltungsakten geklagt
werden kann und damit auch nicht auf Mitnutzung von Infrastruktur oder Wege-
rechten, vgl. 8.39 CETA.
Bezüglich Frage 15b verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung.
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
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16.
Welche rechtliche Wirkung hat bspw. die Erklärung Sloweniens in Nr. 23?
a)
Welche Konsequenzen hätte es, wenn das System der Investitionsge-
richtsbarkeit nicht kontinuierlich weiterentwickelt wird?
b)
Wie ist das Verhältnis zur Erklärung Nr. 36?
Hinsichtlich dieser Frage verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung.
17.
Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung Polens u. a. zu Investitionen
in Nr. 25?
a)
Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung um einen völker-
rechtlichen Vorbehalt?
b)
Welchen Einfluss hat sie auf den Investitionsbegriff im CETA?
c)
Welchen Einfluss auf die Richterauswahl?
Hinsichtlich dieser Frage verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung.
18.
Welche konkreten Vorschriften in CETA (bitte einzeln nennen) werden nach
Auffassung der Bundesregierung durch die Erklärung der Kommission in
Nr. 27 bestätigt, welche besagt, dass die Beschaffungsstellen umweltbezo-
gene, soziale oder beschäftigungsbezogene Kriterien und Bedingungen bei
ihren Vergabeverfahren anwenden können?
a)
Unter welchen Tatbestand des Artikels 19.3. Absatz 2 CETA lassen sich
Tariftreueklauseln subsummieren?
b)
Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission zu öffent-
lichen Dienstleistungen in Nr. 29?
c)
Wie verhält sich das dazu, dass diese nicht generell und umfassend von
CETA ausgenommen wurden (vgl. Gutachten „Model clauses for the
exclusion of public services from trade and investment agreements“ von
Prof. Dr. Krajewski, Februar 2016)?
d)
Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission zu gene-
tisch veränderten Erzeugnissen in Nr. 30?
e)
Auf welche Vorschriften in CETA bezieht sich die Erklärung?
f)
Wie ist das Verhältnis zu den Erklärungen Nr. 23 und 25?
Die Erklärung der Kommission in Nr. 27 (zur öffentlichen Auftragsvergabe) be-
stätigt das gemeinsame Verständnis,
dass Beschaffungsstellen umweltbezogene,
soziale oder beschäftigungsbezogene Kriterien und Bedingungen bei ihren
Vergabeverfahren anwenden können und dass durch CETA keine Einschränkung
dieser nach dem EU-Vergaberecht gegebenen Möglichkeit erfolgt. Dadurch wer-
den – ebenso wie durch Nr. 12 des Gemeinsamen Auslegungsinstruments, vgl.
Antwort zu Frage 10 – keine konkreten Vors
chriften in CETA erläutert. Vielmehr
bestätigt die Erklärung der Kommission in Nr. 27, dass die Vorschriften zur öf-
fentlichen Auftragsvergabe in CETA keine Einschränkung der bisher nach dem
WTO-Beschaffungsübereinkommen GPA und dem EU-Vergaberecht bestehen-
den Möglichkeit der Beschaffungsstellen zur Berücksichtigung von umweltbezo-
genen, sozialen und beschäftigungsbezogenen Kriterien und Bedingungen – ein-
schließlich des Rechts zur Vorgabe
von Tariftreueklau
seln – enthält.
Die Erklärung Nr. 29 stellt klar, dass CETA keine Bestimmungen enthält, die
Definition und Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen, einschließlich
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, durch die Europäi-
sche Union und ihre Mitgliedstaaten oder deren Funktionieren beeinträchtigen
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
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und macht deutlich, dass das System der Investitionsgerichtsbarkeit nicht für
Bestimmungen über den Marktzugang gilt. Zur Reichweite des Schutzes öffent-
licher Dienstleistungen verweist die B
undesregierung auf die umfassenden Ant-
worten in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7168 vom 28. De-
zember 2015 der Fraktion DIE LINKE.
Die Erklärung Nr. 30 hat klarstellende Wirkung. Sie bezieht sich nicht auf die
Vorschriften in CETA, sondern stellt kl
ar, dass CETA nicht mit einer Änderung
des einschlägigen, im Detail aufgelisteten EU-Sekundärrechts verbunden ist. Im
Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung sowie auf ihre
Antwort auf die Schriftliche Frage 9 des Abgeordneten Klaus Ernst auf Bundes-
tagsdrucksache 18/10358.
19.
Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission zum Unter-
nehmensbegriff in Nr. 31?
Wie verhält sie sich zu Artikel 8.1 CETA?
Sind Kanada, kanadische Unternehmen oder das Investitionsgericht an diese
Definition gebunden (bitte begründen)?
Die Erklärung Nr. 31 hat ebenfalls klarstellende Wirkung. Sie ist bei der Ausle-
gung von Artikel 8.1 CETA, insbesondere bei der Auslegung der Begriffe Inves-
tor und Unternehmen einer Vertra
gspartei zu berücksichtigen.
20.
Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung des Rates und der Kommission
zur Landwirtschaft in Nr. 32?
a)
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Wissenschaftlichen Diens-
tes des Deutschen Bundestages, dass der Verweis auf die Schutzmaßnah-
men lediglich deklaratorisch die geltende Rechtslage wiedergibt (WD 2 –
3000 – 145/16 – PE 6 – 3000 – 159/16)?
b)
Enthält die Aussage, die Kommission werde die Schutzmaßnahmen in
vollem Umfang ergreifen, wann immer dies erforderlich ist, sowie die
Verpflichtung, bei einem Marktungleichgewicht bei einem Agrarpro-
dukt, unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, eine zu-
sätzliche Verpflichtung – bspw. durch Schaffung eines Vertrauenstatbe-
standes – im Verhältnis zu den Verordnungen (EU) 2015/478 und (EU)
Nr. 1308/2013?
c)
In welchem Verhältnis steht die Erklärung Nr. 32 zu der Erklärung Belgi-
ens in Nr. 37 D?
d)
Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung Belgiens?
e)
Bezieht sie sich auf die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und/oder (EU)
2015/478?
f)
Welche zusätzlichen Rechte bekommt Belgien dadurch?
g)
Wird die Kommission dadurch verpflichtet, nicht nur auf Antrag des Fö-
deralstaats, sondern auch auf Antrag einer föderierten Einheit tätig zu
werden?
h)
Entscheidet danach weiterhin die Kommission über das Ergreifen von
Schutzmaßnahmen?
i)
Wer legt nach welchem Verfahren die Schwellenwerte fest, um zu bestim-
men, was unter einem Marktungleichgewicht zu verstehen ist?
j)
Welche Konsequenzen hätte es, wenn die Schwellenwerte für das Markt-
ungleichgewicht nicht innerhalb von zwölf Monaten festgelegt werden?
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k)
Was bedeutet es, dass Belgien die festgelegten Schwellenwerte im Rah-
men des europäischen Beschlussfassungsprozesses verteidigen wird?
l)
Welche Durchsetzungsmöglichkeiten hat Belgien hier?
Die Schutzklausel im CETA-Abkommen bezieht sich auf Schutzmaßnahmen aus
Artikel XIX GATT 1994 und aus dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen. Die
EU hat in der Verordnung (EU) Nr. 2015/478 in Verbindung mit Artikel 194 der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Vorgehen festgelegt, wie Artikel XIX
GATT 1994 und das WTO-Schutzmaßnahmenübereinkommen in der EU für
Agrarerzeugnisse angewandt
werden. In ihrer Protoko
llerklärung bestätigt die
Europäische Kommission ihre
Verpflichtung aus Artikel 194 der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013, auf Antrag eines Mi
tgliedstaates oder von sich aus die
Rechte zum Schutz des Agrarmarktes wahrz
unehmen, sofern dies erforderlich ist.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die genannten Protokollerklärungen
gleichberechtigt nebeneinander stehen und verweist im Übrigen auf ihre Vorbe-
merkung.
21.
Welche rechtliche Wirkung hat die Erklärung der Kommission und des Rates
zum Investitionsgerichtshof in Nr. 36?
a)
Welche Position vertritt Kanada nach Kenntnis der Bundesregierung zu
den dort vorgesehenen Änderungen?
b)
Warum wurden die Änderungen nicht vor der Unterzeichnung von CETA
vorgenommen?
Der CETA-Text erlaubt die Vornahme der in Nr. 36 der Ratserklärung genannten
Maßnahmen, auch soweit sie im Einvernehmen mit Kanada umzusetzen sind. So
erwähnt Artikel 8.29 CETA bereits den multilateralen Investitionsgerichtshof,
Artikel 8.39 Absatz 6 CETA Bestimmungen für KMUs, Artikel 8.44 Absatz 2
CET den Verhaltenskodex für die Richter, Artikel 8.27 Absatz 12 und 15 CETA
die Vergütung der Richter und Artikel 8.28 Absatz7 CETA die Kompetenz des
CETA Ausschuss zur Ausgestaltung der Berufungsinstanz. Nach Artikel 8.27
Absatz 2 und Artikel 8.28 Absatz 3 CETA werden die Mitglieder des Gerichts
und der Berufungsinstanz vom gemischten CETA-Ausschusses ernannt, der ein-
stimmig entscheidet, so dass die EU und ihre Mitgliedstaaten allen Richtern zu-
stimmen müssen. Daher handelt es sich bei den in Nr. 36 der Ratserklärung be-
schriebenen Maßnahmen nicht um eine Vertragsänderung, die in den CETA-Text
aufgenommen hätten werden müssen.
22.
Teilt die Bundesregierung die Auflassung von Mauro Petriccione, dem EU-
Verhandlungsführer für CETA, dass es sich bei den Protokollerklärungen
um Unionsinterna ohne Relevanz für Kanada handelt, und wenn ja, was folgt
daraus (vgl. Dokument Nr. BRUEEU 46010/2016)?
Die Bundesregierung verweist auf ihre Vorbemerkung und auf ihre Antworten zu
den Fragen 11 und 12.
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