Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 31. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11070 18. Wahlperiode 02.02.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10727 – Offene Fragen zum Freihandelsabkommen CETA – Konkrete Umsetzung der Auflagen des Bundesverfassungsgerichts V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Dies ist die letzte von drei Kleinen Anfragen zu CETA und enthält Fragen zur vorläufigen Anwendung und zum gemischten CETA-Ausschuss. In seinem Urteil vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1368/16 – hat das Bundesverfassungsgericht die Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union (EU) zum Beschluss über die vorläufige Anwendung von CETA an drei Maßgaben hinsichtlich des Umfangs der vorläufigen Anwendung, der demokratischen Rückbindung der Ausschüsse und der Beendigung der vorläufigen Anwendung gebunden. Die Bundesregierung ist der Auffassung, sie habe die Maßgaben umfassend erfüllt. Daran gibt es erhebliche Zweifel (vgl. etwa Ausarbeitung der Unterabteilung Europa des Deutschen Bundestages PE 6 – 3000 – 156/16). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada (CETA) wurde in Deutschland seit Jahren parallel zum Verhandlungsprozess intensiv parlamentarisch begleitet, so wie es die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages vorsehen. Sowohl verschiedene Ausschüsse als auch das Plenum des Deutschen Bundestages wurden regelmäßig mit dem Abkommen befasst. Die Bundesregierung leitet alle ihr von der EU übermittelten Dokumente zu den Verhandlungen über Handelsabkommen der EU und der EU-Mitgliedstaaten an den Deutschen Bundestag weiter. Das umfasst alle Dokumente des Handelspolitischen Ausschusses, also insbesondere Positionspapiere, Textvorschläge sowie Stellungnahmen von der Europäischen Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten sowie ihre eigenen, in den Verhandlungen im Rahmen des dafür zuständigen Handelspolitischen Ausschusses abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen . Über alle Sitzungen des Handelspolitischen Ausschusses verfasst die Bundesregierung detaillierte Drahtberichte, die ihre Position sowie die Position der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten wiedergeben und die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11070 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode auch an den Deutschen Bundestag übermittelt werden. In derselben Weise berichtet die Bundesregierung über Sitzungen des Ausschusses der Ständigen Vertreter, die Aspekte aus Verhandlungen über ein Handelsabkommen wie CETA zum Gegenstand haben, sowie in Form von Vor- und Nachberichten sowie Drahtberichten über Sitzungen des Handelsministerrats. Darüber hinaus fertigt die Bundesregierung seit 2010 halbjährlich Berichte für den Deutschen Bundestag zu aktuellen Fragen der Handelspolitik im Zeitraum der jeweiligen Ratspräsidentschaften. Die Bundesregierung verfasst zudem regelmäßig Berichte für den Deutschen Bundestag zum Stand der Verhandlungen und zu Einzelthemen. Diese fortlaufende Information des Deutschen Bundestages betrifft auch die Genese des in der vorliegenden Kleinen Anfrage thematisierten Gemeinsamen Auslegungsinstruments sowie der verschiedenen CETA-Protokollerklärungen. Das Gemeinsame Auslegungsinstrument bringt im Sinne von Artikel 31 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens klar und eindeutig zum Ausdruck, worauf sich Kanada und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten zu einigen Bestimmungen des CETA, die Gegenstand öffentlicher Debatten und Bedenken waren , geeinigt haben und wie sie diese Bestimmungen einvernehmlich auslegen. Hierzu gehören insbesondere die Auswirkungen des CETA auf die Fähigkeit der Regierungen, im öffentlichen Interesse regulierend tätig zu werden, sowie die Bestimmungen über Investitionsschutz und Streitbeilegung sowie über nachhaltige Entwicklung, Arbeitnehmerrechte und Umweltschutz. Die Protokollerklärungen sind Erklärungen von einer oder mehreren EU-Institutionen bzw. von einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten, die integraler Bestandteil des Kontextes sind, in dem der Rat den Beschluss über die Unterzeichnung des CETA im Namen der Union angenommen hat. Sie wurden bei dieser Gelegenheit ins Ratsprotokoll aufgenommen und legen, sofern sie von Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung des Abkommens abgegeben wurden, die Bedingungen für die Unterzeichnung und Ratifikation des Abkommens seitens der betreffenden Mitgliedstaaten fest. Je nach Inhalt kann ihnen dabei rechtswahrende Wirkung zukommen. Vor dem Hintergrund dieser umfassenden Unterrichtungen weist die Bundesregierung darauf hin, dass sie die Protokollerklärungen anderer EU-Mitgliedstaaten nicht kommentiert oder auslegt. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass eine Reihe von Fragen der vorliegenden Kleinen Anfrage erhebliche inhaltliche Überschneidungen mit den derzeit laufenden Verfahren zu CETA vor dem Bundesverfassungsgericht aufweist. Angesichts der Identität der Fragesteller mit Antragstellern vor dem Bundesverfassungsgericht führt dies aus Sicht der Bundesregierung zu besonderen verfahrenstechnischen Herausforderungen. Vor diesem Hintergrund beantwortet die Bundesregierung die vorgelegten Fragen wie folgt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11070 I. Vorläufige Anwendung 1. Welche rechtliche Wirkung haben die rechtswahrenden Erklärungen zur vorläufigen Anwendung wie die Protokollerklärungen 13541/16 Nr. 3 (Verkehr ), Nr. 4 (Kapitel 22 bis 24), Nr. 16 (gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) und Nr. 17 (Arbeitnehmerschutz)? a) Werden diese Bereiche damit von der vorläufigen Anwendung ausgenommen oder lässt das nur die Zuständigkeitsverteilung zwischen EU und Mitgliedstaaten im Übrigen unberührt? b) Inwiefern unterscheiden sich die rechtswahrenden Erklärungen im Ratsprotokoll von den im Ratsbeschluss zur vorläufigen Anwendung vorgenommenen Ausnahmen von der vorläufigen Anwendung? c) Wie verhält sich die Regelung zu den Kapiteln 22 bis 24 im Ratsbeschluss zur vorläufigen Anwendung zur Erklärung Nr. 4 der Protokollerklärungen ? Die Bundesregierung verweist auf die Tz. 26 bis 28 des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses vom 7. Dezember 2016 (2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BVE 3/16). 2. Welche rechtliche Wirkung – insbesondere Kanada gegenüber – hat die Protokollerklärung Nr. 15, womit der Rat bestätigt, dass die vorläufige Anwendung nur für Angelegenheiten gilt, die in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen? a) Welche Verfahren greifen, wenn Kanada eine Vorschrift für vorläufig anwendbar hält, diese aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der EU fällt? b) Was passiert, wenn beispielsweise Slowenien (vgl. Erklärung Nr. 23) und der Rat unterschiedliche Auffassungen darüber haben, ob eine Vorschrift in nationale oder unionale Zuständigkeit fällt? Der Rat hat die Beschränkung der vorläufigen Anwendung von CETA auf Sachmaterien , die in die Regelungskompetenz der Europäischen Union fallen, umfassend erklärt und in der allgemeinen Erklärung Nr. 15 des Rates in den Erklärungen für das Ratsprotokoll vom 27. Oktober 2016 niedergelegt (vgl. Tz. 29, Beschluss des BVerfG vom 7. Dezember 2016 - 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BVE 3/16). Des Weiteren verweist die Bundesregierung auf das Verfahren nach Artikel 30.7 Absatz 3b) CETA, mit dem eine hinreichende Sicherheit herbeigeführt wird. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung. 3. Welche Bereiche im CETA liegen nach der von der Bundesregierung angekündigten Prüfung (vgl. Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/9048) im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten, welche in alleiniger EU-Kompetenz und welche in gemischter Kompetenz (bitte einzeln nennen )? Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Rates zur Kompetenzverteilung, die in dem Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung von CETA vom 28. Oktober und den in das Ratsprotokoll aufgenommenen Erklärungen vom selben Tag zum Ausdruck kommt und verweist ergänzend auf ihre Vorbemerkung. Die Bundesregierung verweist insoweit auch auf Tz. 9 ff. des Beschlusses des BVerfG vom 7. Dezember 2016 (2 BvR 1444/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvR 1823/16, 2 BVE 3/16). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11070 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode II. Gemischter CETA-Ausschuss 4. Welche rechtliche Wirkung hat die Protokollerklärung Nr. 19 zu Beschlüssen des Gemischten CETA-Ausschusses? Die Protokollerklärung Nr. 19 gibt ein gemeinsames Rechtsverständnis des Rates und der Mitgliedstaaten wieder. 5. Nach welcher unionsrechtlichen Vorschrift und nach welchem Verfahren genau wird der von der Union und den Mitgliedstaaten im Gemischten CETA- Ausschuss einzunehmende Standpunkt zu einem Beschluss, der in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, einvernehmlich festgelegt? Die unionsrechtlichen Vorschriften zur Festlegung eines Gemeinsamen Standpunktes sind in Artikel 218 Absatz 7 und 9 AEUV enthalten. Im Übrigen weist die Bundesregierung auf Protokollerklärung Nr. 19 hin, aus der sich das Einvernehmenserfordernis ebenfalls ergibt. III. Beendigung der vorläufigen Anwendung 6. Welche rechtliche Wirkung hat die Protokollerklärung Nr. 20 des Rates zur Beendigung der vorläufigen Anwendung? a) Was sind die dort genannten Verfassungsverfahren im Einzelnen? b) Wie ist das Verhältnis zur Erklärung Nr. 37 A von Belgien? c) Was sind die in der Erklärung Nr. 20 erwähnten erforderlichen Schritte und EU-Verfahren konkret? d) Kann der Rat ohne die Kommission tätig werden? e) Was passiert, wenn sich im Rat keine qualifizierte Mehrheit findet? 7. Welche rechtliche Wirkung haben beispielsweise die Protokollerklärungen Nr. 21 und Nr. 22 von Deutschland, Österreich und Polen zur Beendigung der vorläufigen Anwendung? Wie verträgt sich die Auffassung der Bundesregierung, dass sie die vorläufige Anwendung des Abkommens nach Artikel 30.7 Absatz 3 Buchstabe c CETAE durch schriftliche Notifikation einseitig beenden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht , Urteil vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1368/16 u. a., Rn. 72) mit den Aussagen des EU-Verhandlungsführers für CETA Mauro Petriccione im INTA-Ausschuss des Europäischen Parlaments am 10. November 2016, wonach eine unilaterale Beendigung durch einen Mitgliedstaat nicht möglich sei („there is no such thing“) und die vorläufige Anwendung nur durch die europäischen Institutionen beendet werden könne (www. europarl.europa.eu/news/en/news-room/20161026IPR49225/committee-oninternational -trade-meeting-10112016-(am), bitte begründen)? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Die in den Erklärungen genannten Verfassungsverfahren bestimmen sich nach den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich das in Erklärung Nr. 20 genannte Verfahren nach den Vorgaben des Artikel 218 Absatz 9 AEUV richtet. Sollte sich im Rat nicht die erforderliche Mehrheit finden, so versteht die Bundesregierung den Hinweis in Erklärung Nr. 21, dass alle erforderlichen Schritte gemäß den EU- Verfahren unternommen werden würden, dahingehend, dass dies die Beendigungsmöglichkeit durch Deutschland als Vertragspartei nicht einschränkt. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf ihre Vorbemerkung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333