Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Januar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11076 18. Wahlperiode 31.01.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10836 – Ertragslage der Lebensversicherer und geplante Reform der Betriebsrente V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „Die niedrigen Zinsen stellen […] eine zunehmende Belastung für die deutschen Lebensversicherer dar.“ – Zu diesem Schluss gelangt der Ausschuss für Finanzstabilität auch in seinem diesjährigen „Dritten Bericht“ (Bundestagsdrucksache 18/9015, S. 5). Bei den Lebensversicherungsunternehmen wachse die Gefahr, „dass die erwirtschafteten Erträge nicht mehr ausreichen, um den oftmals langfristigen Verpflichtungen nachzukommen“. Auch Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV) sind von den niedrigen Zinsen betroffen, heißt es in dem Bericht (Bundestagsdrucksache 18/9015, ebd.). Mit dem Lebensversicherungsreformgesetz wurde im Jahr 2014 bereits eine weit reichende Reform vollzogen. Die Bundesregierung erhoffte sich damit, „die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungen in Deutschland zu sichern “ (Bundesministerium der Finanzen, „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG)“, Pressemitteilung, 6. August 2014, www.bundesfinanz ministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2014/06/2014- 06-04-PM26.html;jsessionid=A6350872464A55E78A680675CEF16FB0). Erlaubt ist den Versicherungsunternehmen seitdem die Beteiligung der Kunden an den sogenannten Bewertungsreserven zugunsten eines eigenen „Sicherungsbedarfs “ zu mindern und im Unternehmen einzubehalten. Die Absenkung des Garantiezinses (Höchstrechnungszinses) auf 0,9 Prozent für ab 2017 neu abgeschlossene Lebensversicherungen ist ein weiterer Schritt des Bundesministeriums der Finanzen zur Stabilisierung der Versicherungswirtschaft in Reaktion auf die anhaltend niedrigen Zinsen. Allerdings hat sich innerhalb des Versichertenkollektivs längst eine „Zweiklassengesellschaft“ von Versicherten etabliert (Die Welt, 7. Dezember 2016, „Lebensversicherung ist so ungerecht wie nie“). Leidtragende der Entwicklung sind junge Kunden, die erst in den zurückliegenden zehn Jahren ihren Lebensversicherungsvertrag unterschrieben haben. Sie müssen auf immer mehr Überschüsse verzichten, damit die Garantien für die Altverträge mit hohen Garantiezinsen finanziert werden können. Exemplarisch hierfür steht eine spezielle Rückstellung, welche die Bundesregierung auf Anregung der Versicherer im Jahr 2011 in Form der sogenannten Zinszusatzreserve eingeführt hat. Ende 2015 betrugen diese Sonderreserven knapp Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11076 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 32 Mrd. Euro. Fast die gesamte Summe haben die Kunden der Lebensversicherer mit schlechten Garantiezinsen aufgebracht. Nur in wenigen Fällen haben die Eigner Geld eingeschossen (Süddeutsche Zeitung, 24. November 2016, „Lebensversicherung . Der Verlierer ist der Kunde“). Insgesamt geht es im Jahr 2017 für die Kunden weiter abwärts mit der Gewinnbeteiligung. Die klassische Lebensversicherung ist nach Meinung vieler Experten ein Auslaufmodell (vgl. Der Tagesspiegel, „Bis zu einem Prozentpunkt weniger“, 20. Dezember 2016, www.tagesspiegel.de/wirtschaft/lebensversicherung-bis-zu-einem-prozentpunktweniger /19158954.html). Einige Unternehmen stehen sogar auf wackeligen Füßen : Manchen fällt es schwer, ihren Kunden einmal gemachte großzügige Zinszusagen einzuhalten. Das Zurückhaltenmüssen hoher Reserven, was auch durch das europäische Versicherungsaufsichtsregime Solvency II verstärkt wird, kann ihre Substanz angreifen und sie letztlich instabil machen (vgl. Welt.de, „Diese Versicherer sind die größten Wackelkandidaten“, 26. Mai 2016, www.welt.de/finanzen/article155691442/Diese-Versicherer-sind-die-groessten- Wackelkandidaten.html). In Anbetracht dieser enormen Schieflagen wirft das Vorgehen der Bundesregierung einige Fragen auf. Maßnahmen, die mehr Transparenz in das undurchsichtige System der Überschussbeteiligung bringen könnten, um Versicherten mehr Gewissheit in der privaten Altersvorsorge zu verschaffen, werden nicht ergriffen . Stattdessen ist die Politik der Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller in erster Linie darauf konzentriert, den Versicherungsunternehmen zur Seite zu stehen, ohne dass die entsprechenden Maßnahmen einer breiteren Öffentlichkeit transparent gemacht werden. Jüngstes Beispiel ist die Verlängerung einer Übergangsregelung zum steuerlichen Höchstbetrag bei Rückstellungen für ungebundene Beitragsrückerstattungen (sog. freie RfB). Die Umsetzung erfolgte durch Anhängen eines Änderungsantrages an ein sachfremdes Gesetz. Dadurch wurde der Regelung vergleichsweise wenig Aufmerksamkeit und Auseinandersetzung zuteil (Bundestagsdrucksache 18/10506, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen, S. 3, 76, 88f.). Auch bei der betrieblichen Altersvorsorge stellt sich die Frage nach ihrer Sinnhaftigkeit angesichts der schwierigen Kapitalmarktlage. Dies gilt insbesondere für die gegenwärtig geplante Reform der Betriebsrente, durch die Geringverdienenden eine Betriebsrente möglich werden soll. Von der Reform dürften die größeren Versicherungsunternehmen profitieren. So soll dieses Modell neben gemeinsamen Vorsorgeeinrichtungen der Tarifparteien auch für die mittelbaren, d. h. versicherungsförmigen Durchführungswege wie Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung offen sein (Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Große Versicherer profitieren von Betriebsrentenreform“, 25. November 2016). Vereinbart wird dabei allerdings lediglich eine nicht näher definierte „Zielrente“. Diese kann sogar verfehlt werden, wenn die Marktbedingungen ungünstig sind. Dadurch, dass auf die Beschäftigten damit das volle Kapitalmarktrisiko übergewälzt wird und keinerlei Ansprüche entstehen, ist zweifelhaft, dass sich die Betriebsrente für die Beschäftigten überhaupt lohnt. Die angesprochene „Enthaftung“ wird auch von der Versicherungswirtschaft kritisiert: Die Regierung würde mit der Zielrente „die Arbeitnehmer selbst in der Rentenphase den Schwankungen der Kapitalmärkte aussetzen, ohne dass sie sich dagegen absichern können“, sagt Peter Schwark, Mitglied der Geschäftsführung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (Versicherungswirtschaft -heute, „Schwark kritisiert Garantieverbot des Nahles-Konzepts“, 30. November 2016). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11076 1. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Beitragseinnahmen und Jahresüberschüsse der nach Marktanteil größten zehn Lebensversicherungsunternehmen in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte für die einzelnen Unternehmen nach Jahren jeweils Beitragseinnahmen und Überschuss angeben)? Die Auswahl der größten zehn Lebensversicherer erfolgt nach den verdienten Bruttobeiträgen im Jahr 2015. Die erfragten Daten liegen bis zum Geschäftsjahr 2015 vor. Die verdienten Bruttobeiträge haben sich wie folgt entwickelt (Angaben in Mio. Euro): Unternehmen 2010 2011 2012 2013 2014 2015 ALLIANZ LEBEN 15.398 14.847 14.558 16.400 18.422 16.542 R+V LEBENSVERS. AG 4.457 4.466 4.725 4.902 5.211 5.187 AACHENMÜNCHENER LEB. 4.473 4.457 4.479 4.569 4.961 4.992 ZURICH DTSCH. HEROLD 4.571 3.815 3.713 3.515 3.816 4.061 DEBEKA LEBEN 3.221 3.289 3.513 3.657 3.715 3.545 GENERALI LEBEN AG 4.178 4.057 4.053 4.381 3.623 3.480 AXA LEBEN AG 2.294 2.180 1.866 2.809 2.844 2.785 ERGO LEBEN AG 3.561 3.363 3.253 3.080 3.006 2.695 BAYERN-VERS. 2.776 2.161 2.282 2.503 2.476 2.658 ALTE LEIPZIGER LEBEN 1.482 1.589 1.777 1.887 2.193 2.346 (Quelle: Statistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds –, Tabelle 160) Die Jahresüberschüsse haben sich wie folgt entwickelt (Angaben in Mio. Euro): Unternehmen 2010 2011 2012 2013 2014 2015 ALLIANZ LEBEN 500,0 530,0 520,0 116,0 65,0 79,0 R+V LEBENSVERS. AG - - - - - - AACHENMÜNCHENER LEB. - - 21,5 19,3 38,5 - ZURICH DTSCH. HEROLD 75,0 55,0 37,5 80,0 78,5 - DEBEKA LEBEN 60,0 99,1 100,0 50,0 30,0 30,0 GENERALI LEBEN AG - - - - 24,5 - AXA LEBEN AG - - - - - - ERGO LEBEN AG 12,2 - - - - - BAYERN-VERS. 24,0 40,0 40,0 40,0 15,5 15,5 ALTE LEIPZIGER LEBEN 44,0 47,0 53,0 61,2 95,0 75,0 (Quelle: Statistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds –, Tabelle 160, automatisierte Rückrechnung der dortigen relativen Angaben in Mio. Euro) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11076 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Jahresüberschuss jeweils im Verhältnis zu den Beitragseinnahmen der nach Marktanteil größten zehn Lebensversicherungsunternehmen über diesen Zeitraum entwickelt? Der Jahresüberschuss im Verhältnis zu den verdienten Bruttobeiträgen hat sich jeweils wie folgt entwickelt: Unternehmen 2010 2011 2012 2013 2014 2015 ALLIANZ LEBEN 3,2 % 3,6 % 3,6 % 0,7 % 0,4 % 0,5 % R+V LEBENSVERS. AG - - - - - - AACHENMÜNCHENER LEB. - - 0,5 % 0,4 % 0,8 % - ZURICH DTSCH. HEROLD 1,6 % 1,4 % 1,0 % 2,3 % 2,1 % - DEBEKA LEBEN 1,9 % 3,0 % 2,8 % 1,4 % 0,8 % 0,8 % GENERALI LEBEN AG - - - - 0,7 % - AXA LEBEN AG - - - - - - ERGO LEBEN AG 0,3 % - - - - - BAYERN-VERS. 0,9 % 1,9 % 1,8 % 1,6 % 0,6 % 0,6 % ALTE LEIPZIGER LEBEN 3,0 % 3,0 % 3,0 % 3,2 % 4,3 % 3,2 % (Quelle: Statistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds –, Tabelle 160) 3. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Nettoverzinsung aus Kapitalanlagen (effektive Anlagerendite) der nach Marktanteil größten zehn Lebensversicherer seit 2010 entwickelt? In der folgenden Tabelle ist die Entwicklung der Reinverzinsung aus Kapitalanlagen dargestellt. Die Reinverzinsung entspricht näherungsweise der Nettoverzinsung und wird statistisch erfasst. Unternehmen 2010 2011 2012 2013 2014 2015 ALLIANZ LEBEN 4,2 % 4,5 % 4,9 % 5,4 % 4,8 % 4,6 % R+V LEBENSVERS. AG 4,7 % 3,9 % 4,3 % 4,1 % 4,0 % 3,8 % AACHENMÜNCHENER LEB. 3,2 % 2,3 % 3,2 % 3,1 % 3,2 % 3,1 % ZURICH DTSCH. HEROLD 3,8 % 3,8 % 3,8 % 3,9 % 3,8 % 3,6 % DEBEKA LEBEN 5,1 % 4,8 % 4,8 % 4,8 % 4,4 % 4,1 % GENERALI LEBEN AG 2,9 % 3,2 % 4,0 % 3,9 % 4,5 % 4,2 % AXA LEBEN AG 3,8 % 3,8 % 4,5 % 5,2 % 4,8 % 5,1 % ERGO LEBEN AG 4,5 % 4,2 % 4,1 % 3,8 % 4,3 % 4,5 % BAYERN-VERS. 4,2 % 4,2 % 4,5 % 4,3 % 4,3 % 4,4 % ALTE LEIPZIGER LEBEN 4,8 % 4,4 % 5,4 % 5,5 % 4,9 % 5,4 % (Quelle: Statistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds –, Tabelle 160) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11076 4. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Dividendenausschüttungen an Aktionäre der nach Marktanteil zehn größten Lebensversicherungsunternehmen in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte jeweils in absoluten Beträgen und anteilig in Prozent, zur Abbildung von Veränderungen zum Vorjahr angeben)? Angaben zu den Dividendenausschüttungen können den öffentlich zugänglichen Geschäftsberichten der Unternehmen entnommen werden. Über eine Datenbank sind die Angaben nicht verfügbar. 5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung Ende des Jahres 2016 die Zinszusatzreserven der Branche insgesamt, und wie hat sich die Zinszusatzreserve seit ihrer Einführung im Jahr 2011 entwickelt (bitte jährlich ausweisen )? Die Zinszusatzreserve hat sich wie folgt entwickelt (Angaben in Mrd. Euro): 2011 2012 2013 2014 2015 2016 1,5 7,2 12,8 21,3 32,1 (44,1) (Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, vorläufige Angabe für 2016) 6. Auf welcher Grundlage hat die Bundesregierung zum damaligen Zeitpunkt die Notwendigkeit des Lebensversicherungsreformgesetzes und die damit vorgenommene „Anpassung der Überschussbeteiligung der Versichterten an das gegenwärtige Niedrigzinsumfeld“ abgeleitet, wenn ihr Angaben über die Erträge und Gewinne der größten Versicherungsunternehmen nicht vorgelegen haben (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 23. Juni 2014, Bundestagsdrucksache 18/1803, S. 6, Antwort auf Frage 7)? Von den Auswirkungen des Niedrigzinsumfelds ist die gesamte Lebensversicherungsbranche betroffen. Die Notwendigkeit des Lebensversicherungsreformgesetzes und der darin enthaltenen Maßnahmen hat die Bundesregierung aus einer Gesamtbetrachtung der Branche abgeleitet. 7. Auf welcher Grundlage gelangen die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu ihren Erkenntnissen über die auf dem deutschen Markt agierenden Versicherungsunternehmen, und woher stammt das Zahlenmaterial, das die BaFin in der Erstversicherungsstatistik und die Deutsche Bundesbank im jährlichen Finanzstabilitätsbericht erfassen und auswerten? Die Versicherungsunternehmen unterliegen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verschiedenen laufenden Meldepflichten über ihre Geschäftstätigkeit. Daneben werden anlassbezogen von den Unternehmen Informationen erhoben. Auf dieser Grundlage gelangt die Bundesanstalt zu ihren Erkenntnissen über die Versicherungsunternehmen. Das Zahlenmaterial in der Erstversicherungsstatistik beruht auf den laufenden Meldepflichten. Hinsichtlich der Arbeiten der Bundesbank wird auf die Quellenangaben im Finanzstabilitätsbericht verwiesen (www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Veroeffentlichungen/ Finanzstabilitaetsberichte/2016_finanzstabilitaetsbericht.pdf?__blob=publicationFile). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11076 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes die geleisteten Schlussüberschüsse (Schlussüberschussanteilfonds) und die freien Rückstellungen für die Beitragsrückerstattungen sowie die gebundenen Rückstellungen für die Betragsrückerstattungen jeweils entwickelt, und wie haben sich diese drei Töpfe in den fünf Jahren vor Verabschiedung des Lebensversicherungsreformgesetzes entwickelt (bitte jährlich aufschlüsseln)? Das Lebensversicherungsreformgesetz ist im Jahr 2014 in Kraft getreten. In der folgenden Tabelle wird die Entwicklung des Schlussüberschussanteilfonds (SÜAF), der freien und der gebundenen Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) seit 2009 dargestellt. Die genannten Größen liegen bis zum Geschäftsjahr 2015 vor (Angaben in Mrd. Euro). 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 SÜAF 24,8 24,9 24,8 24,1 22,8 20,9 19,3 freie RfB 21,0 20,8 20,3 19,0 19,9 22,1 22,9 gebundene RfB 9,6 9,7 8,8 8,5 8,5 7,8 7,6 (Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) 9. Auf welche Summe belaufen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die von den Lebensversicherern seit Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes geleisteten Auszahlungsbeträge für die Beteiligung an den Bewertungsreserven , und wie haben sich diese Ausschüttungen an die Versicherungsnehmer im Vergleich zu den Vorjahren, seit 2010, entwickelt (bitte jeweils einzeln für die Jahre ab 2010 angeben)? Die Auszahlungsbeträge für die Beteiligung an den Bewertungsreserven haben sich wie folgt entwickelt (Angaben in Mrd. Euro): 2010 2011 2012 2013 2014 2015 1,9 1,9 2,9 3,6 3,2 1,3 (Quelle: Statistik der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds – ) 10. Welche Position vertritt die Bundesregierung gegenüber der Klage des Bundes der Versicherten e. V. (BdV) gegen die Victoria Lebensversicherung und der Einschätzung, dass das Lebensversicherungsreformgesetz „verfassungswidrig “ ist, da „die 2014 gesetzlich vorgesehene Kürzung der Bewertungsreserven faktisch eine […] Enteignung darstellt“ und mit dem Gesetz, auf das sich fast alle Versicherungsunternehmen bei der Kürzung dieser Auszahlungen berufen, ein „legaler Betrug gegenüber den Versicherten zementiert wurde“ (Bund der Versicherten, zit. nach experten Report, 16. Februar 2016, „BdV klagt gegen das LVRG“)? Bei der Klage vor einem Zivilgericht geht es um die Frage, ob der betreffende Lebensversicherer das geltende Recht korrekt angewendet hat. Über die Verfassungsmäßigkeit des Lebensversicherungsreformgesetzes kann in diesem Rahmen nicht entschieden werden. Im Übrigen wird die Einschätzung, das Lebensversicherungsreformgesetz sei verfassungswidrig, von der Bundesregierung nicht geteilt . Die Neuregelung der Beteiligung an den Bewertungsreserven zielt auf den Ausgleich der Interessen der in einer Risikogemeinschaft verbunden Versicherten . Damit wird Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 80/95 vom 26. Juli 2005, insbes. Absatz-Nr. 95, 82) Rechnung getragen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11076 11. Worin sieht die Bundesregierung die Ursachen und Gründe, dass die mit dem Lebensversicherungsreformgesetz angestrebte Absenkung der Abschlusskosten bei langjährigen Verträgen zu Gunsten der Kunden nicht in dem Umfang wie angestrebt eingetreten ist und die bisherigen Ergebnisse bei den Abschlusskosten in der Lebensversicherung aus dem Jahr 2015 allenfalls „ernüchternd“ sind („Lebensversicherung – Abschlusskosten sind 2015 kaum gesunken“, Versicherungsbote 24. Oktober 2016)? Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat das Bundesministerium der Finanzen gebeten, das Lebensversicherungsreformgesetz zum Stichtag 1. Januar 2018 zu evaluieren und im Laufe des Jahres 2018 darüber zu berichten (Bundestagsdrucksache 18/2016, S. 11). Eine vorgezogene Analyse einzelner Aspekte wäre nicht angemessen; denn das Lebensversicherungsreformgesetz enthält ein Bündel von Maßnahmen, die unterschiedlich schnell wirken. 12. Sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf bei den Abschlusskosten in der Lebensversicherung (d. h. im Einzelnen etwa bei den Vermittlungskosten des Versicherers, z. B. Provisionen, oder auch bei den weiteren Kosten wie Vertriebsorganisation, Marketing und Antragsbearbeitung), und wenn ja, wo, und durch welche konkreten Maßnahmen? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. 13. Inwieweit stimmt die Bundesregierung damit überein, dass gerade hinsichtlich der Gewinnbeteiligung der Kunden klassische Lebensversicherungen ein Auslaufmodell sind? Falls die Bundesregierung dem nicht zustimmt, was sind dann aus Sicht der Bundesregierung die fünf wichtigsten Gründe, die derzeit für den Abschluss einer klassischen Lebensversicherungspolice sprechen? Wegen des Niedrigzinsumfelds zeigen typischerweise alle konservativ ausgerichteten Anlage- und Altersvorsorgeprodukte eine rückläufige Rendite. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen abwägen, ob sie Produkte mit besseren Renditechancen, aber höheren Risiken abschließen möchten oder risikoarme Anlagen bevorzugen, und dann eine Entscheidung treffen. Die Bundesregierung gibt keine Empfehlungen zu Produkten bestimmter Anbieter bzw. Anbietergruppen. 14. Inwieweit greifen aus Sicht der Bundesregierung die Solvabilitätsanforderungen gemäß Solvency II die Substanz mancher deutschen Lebensversicherungsunternehmen an und macht sie zu „Wackelkandidaten“? Die Substanz der Unternehmen wird von den Solvabilitätsanforderungen nicht angegriffen. 15. Wie bewertet diesbezüglich die Bundesregierung die Ergebnisse des letzten Stresstests der europäischen Versicherungsaufsicht EIOPA (https://eiopa. europa.eu/Publications/Surveys/EIOPA-BOS-16-302%20Insurance%20stress %20test%202016%20report.pdf)? Für die Bundesregierung ergeben sich aus den Stresstestergebnissen keine substanziell neuen Erkenntnisse. Es ist bekannt, dass die deutschen Lebensversicherer im europäischen Vergleich länger laufende Verbindlichkeiten haben und daher vom Niedrigzinsumfeld stärker betroffen sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11076 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach diesem Stresstest europaweit die zehn größten Wackelkandidaten, und welche deutschlandweit die fünf größten, da im Gegensatz zu Stresstests bei Kreditinstituten/Banken bislang noch keine Namen von Versicherungsunternehmen genannt wurden? Aus welchem Versicherungssegment kommen die Wackelkandidaten, und wie ist ihre Größe? Der Stresstest von EIOPA hat das Ziel, mögliche systemische Risiken für die Versicherungsbranche zu identifizieren und einzuschätzen. EIOPA hat klargestellt , dass es im Stresstest nicht um die Bewertung der einzelnen Unternehmen geht, und nennt daher keine Namen. 17. Inwieweit sieht die Bundesregierung schnellen Nachbesserungsbedarf bei Solvency II, wie bereits von EIOPA-Chef Gabriel Bernardino gefordert, gerade weil der Stresstest ein „düsteres Bild für die Branche“ (Handelsblatt, „Das 160 Milliarden-Risiko“, 15. Dezember 2016) offenbart hat? Aus den Ergebnissen des Stresstests ergibt sich kein Nachbesserungsbedarf. EIOPA hat darauf hingewiesen, dass die Szenarien so extrem gewählt waren, dass sie außerhalb der Reichweite der Kapitalanforderungen von Solvabilität II liegen (vgl. https://eiopa.europa.eu/Publications/Press%20Releases/2016-12-15% 20Insurance%20Stress%20Test%20ResultsFinalFinal.pdf). 18. Welche steuerlichen Auswirkungen hätten sich nach Schätzung der Bundesregierung ab dem Veranlagungszeitraum 2018 ergeben, wenn die Änderung des § 34 Absatz 8 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen nicht vorgenommen worden wäre (bitte differenziert nach Steuergläubigern und Steuerarten angeben)? Ohne die Änderung des § 34 Absatz 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG) durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) wäre die in der Norm enthaltene Übergangregelung ausgelaufen. Die Versicherungsunternehmen hätten dann im Veranlagungszeitraum 2018 für die Frage, bis zu welcher Höhe in der Steuerbilanz Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen anerkannt werden, den sich aus § 21 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 KStG ableitbaren Höchstbetrag beachten müssen. Im Einzelfall wäre es hiernach steuerlich zu gewinnwirksamen Rückstellungauflösungen gekommen. Zu berücksichtigen ist hierbei aber, dass es im Ergebnis nur zu steuerwirksamen Rückstellungauflösungen kommt, soweit sich die übrigen in § 21 Absatz 2 Satz 2 KStG aufgeführten Grenzen für die Rückstellungshöhe nicht entsprechend erhöhen. Ob und in welchem Umfang dies im Einzelfall relevant würde, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KStG unter anderen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als dem gegenwärtigen Niedrigzinsumfeld geschaffen wurde. Die Änderung des § 34 Absatz 8 KStG zielt darauf, diesen Effekt im steuerlichen Höchstbetrag entsprechend auszugleichen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11076 19. Welche steuerlichen Auswirkungen hätten bzw. würden sich nach Schätzung der Bundesregierung jeweils für die Jahre 2010 bis 2017 ergeben, wenn die Höhe der Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen, wie in § 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 KStG vorgesehen, nicht mehr als die Zuführungen der letzten drei Wirtschaftsjahre betragen dürfte (bitte differenziert nach Steuergläubigern und Steuerarten angeben)? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. Für die Jahre 2010 bis 2017 gelten die dortigen Ausführungen entsprechend. 20. Welche Auswirkungen für die Bilanzierung der Rückstellung für die Beitragsrückerstattungen im Versicherungsunternehmen sind mit der Änderung des § 34 Absatz 8 KStG verbunden, und inwieweit führt diese Änderung dazu, dass Versicherungsunternehmen die Rückstellungen für die Beitragsrückerstattung aufsichtsrechtlich als Eigenmittel anerkannt bekommen können ? Die Änderung hat keine Auswirkung darauf, wie die Rückstellung für Beitragsrückerstattung im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu bilanzieren ist und unter welchen Voraussetzungen Bestandteile der Rückstellung für Beitragsrückerstattung als Eigenmittel anerkannt werden können. 21. Welche weiteren steuerlichen Maßnahmen wurden zur Entlastung oder Erleichterung der Versicherungswirtschaft seit dem 1. Januar 2010 ergriffen? Im Rahmen des Verkehrssteueränderungsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2012, 2431) und des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 2013, 1809) wurden zur Verfahrenserleichterung u. a. für die regelmäßig anmeldepflichtigen Versicherungsunternehmen die Möglichkeit geschaffen, die Steueranmeldung elektronisch statt in Schriftform abzugeben (§ 8 Absatz 1 Nr. 1 Versicherungssteuergesetz , § 8 Absatz 1 Nr. 1 Feuerschutzsteuergesetz) sowie zur Entlastung kleinster und kleiner Versicherungsunternehmen von Bürokratiekosten für Steuerpflichtige, die jährlich nicht mehr als 1 000 Euro Versicherungssteuer bzw. 400 Euro Feuerschutzsteuer zu entrichten haben, das Kalenderjahr als Anmeldungszeitraum eingeführt. Mit dem gleichen Ziel sind die Betragsgrenzen für diejenigen Entrichtungspflichtigen angehoben worden, für die ein vierteljährlicher Anmeldungszeitraum anstelle des sonst vorgesehenen monatlichen Anmeldungszeitraums gilt (§ 8 Absatz 2 Versicherungssteuergesetz , § 8 Absatz 2 Feuerschutzsteuergesetz). 22. Wie viele der in Deutschland niedergelassenen Versicherungsunternehmen bieten nach Kenntnis der Bundesregierung Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge an? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 23. Wer sind nach Kenntnis der Bundesregierung hierzulande die nach Marktanteil größten zehn Anbieter von Direktversicherungen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11076 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 24. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Ausführungen der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“, wonach von der derzeitigen Betriebsrentenreform vor allem die größeren, etablierten Versicherer profitieren , da diese auch durch das Ziel der Reform begünstigt würden, auf Branchenebene große Kollektive für die betriebliche Altersversorgung zu schaffen (Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Große Versicherer profitieren von Betriebsrentenreform“, 25. November 2016)? 25. Wie begegnet die Bundesregierung der Einschätzung, dass der Reformansatz bei den Betriebsrenten langfristig Konzentrationsprozesse verstärkt und kleine Anbieter verdrängt werden, da „Riesenpools der tariflichen Parteien“ entstehen, „mit faktischem Druck auch der nicht-tarifgebundenen Unternehmen , sich anzuschließen“, und wie bewertet sie das systemische Risiko, zu dem große Anbieter im Zuge einer solchen Entwicklung werden könnten (Thorsten Kircheis, Vorstand des Beraters Deutsches Institut für Zeitwertkonten und Pensionslösungen AG, zit. n. Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Große Versicherer profitieren von Betriebsrentenreform“, 25. November 2016)? Die Fragen 24 und 25 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Der Regierungsentwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (Bundesratsdrucksache 780/16 vom 30. Dezember 2016) schlägt eine neue Form der betrieblichen Altersversorgung vor, die als reine Beitragszusage auf tarifvertraglicher Grundlage konzipiert ist und von Pensionsfonds, Pensionskassen sowie Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt werden kann. Hiervon können viele Anbieter profitieren, weswegen die Bundesregierung die in der Frage angesprochene Erwartung nicht teilt. 26. Inwieweit stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass bei der geplanten Reform der betrieblichen Altersversorgung der vorgesehene Verzicht auf Garantien zwar zu erhöhten Renditen führen kann, die gestiegenen Erträge aber nicht unbedingt bei den Sparern ankommen, da diese von „den Versicherern, Pensionskassen und Pensionsfonds einkassiert, in Reserven versteckt und auf Jahrzehnte geparkt werden (Axel Kleinlein, Bund der Versicherten , zit. n. Versicherungswirtschaft-heute vom 30. November 2016, „Schwark kritisiert Garantieverbot des Nahles-Konzepts“)? 27. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus, und erwägt sie Nachbesserungen am Gesetzentwurf zur Schaffung einer „Garantie dem Grunde nach“ (Bund der Versicherten, „Wir brauchen Garantien – dem Grunde nach“, 16. November 2016), im Sinne eines gesicherten Anspruchs der Sparer auf Erträge, sofern diese vom Versicherer erwirtschaftet worden sind? Die Fragen 26 und 27 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Die Sozialpartner müssen sich an der Durchführung und Steuerung der neuen Betriebsrenten beteiligen; das ist der Kerngedanke des Sozialpartnermodells. Die Sozialpartner können durch ihre kollektive Nachfragemacht mit dem Anbieter Vereinbarungen aushandeln, die den Interessen ihrer Mitglieder, also in erster Linie den Interessen der Beschäftigten, Rechnung tragen. Einer kostengünstigen und leistungsstarken Durchführung der betrieblichen Altersversorgung steht insoweit nichts entgegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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