Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Februar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11123 18. Wahlperiode 10.02.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ralph Lenkert, Caren Lay, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11016 – Notwendigkeit der Anpassung des Generalvertrages über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der „Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Freistaat Thüringen“ vom 24. Februar 1999, geschlossen zwischen dem Freistaat Thüringen und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), beinhaltet im Paragraph 2.6. eine abschließende Ausnahmeregelung für den Fall, dass Mehrausgaben auf Grund von neuen Risiken verursacht werden, die von beiden Seiten nicht erwartet werden konnten. Da der Freistaat Thüringen inzwischen von einer massiven Kostensteigerung bei der Sanierung der Altlasten, vor allem aus dem DDR-Kalibergbau, und sogar von Ewigkeitskosten diesbezüglich ausgehen muss, fragte er seit einigen Jahren mehrfach bei der BvS und deren Rechtsnachfolgern bezüglich einer Vertragsanpassung an. Anhand der Antworten wurde die Rechtsauffassung der BvS und ihrer Rechtsnachfolger in dem Sinne deutlich, dass nach dem Thüringer Generalvertrag keine Voraussetzungen für eine Anpassung vorliegen würden. In einem Dokument der BvS (Direktor Umweltschutz/Altlasten) vom 28. Januar 1999, unterzeichnet von den Herren Dr. Pietras und Illert, ist folgende Formulierung verankert: „4. Nach dem Verständnis der BvS ist der Freistaat gegenüber Vertragsabschlüssen mit anderen Ländern selbstverständlich nicht dadurch benachteiligt und wird dies auch nicht werden, dass hier zum ersten Mal eine umfassende Pauschalierungsvereinbarung mit einem Bundesland abgeschlossen wird. Der Bund und damit auch die BvS sind an das Gebot der Gleichbehandlung entsprechend den verfassungsrechtlichen Bestimmungen gebunden.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11123 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Thüringen mit seinem zuerst abgeschlossenen Generalvertrag nicht schlechter gestellt sein darf als Bundesländer , die später eine solche Pauschalierungsvereinbarung abschlossen (bitte begründen)? Es war und ist das Verständnis der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und des Bundes gegenüber den Ländern, mit denen Pauschalierungsabkommen abgeschlossen wurden, das Gebot der Gleichbehandlung entsprechend den verfassungsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Demzufolge sind alle Generalverträge , die mit anderen Ländern nach Abschluss des Generalvertrages mit dem Freistaat Thüringen zustande gekommen sind, an dessen Regelungsgehalt ausgerichtet worden. Dabei wurde der überwiegende Teil des Regelungsgehalts (abschließende Regelung, Übernahme privatisierungsrechtlicher Verpflichtungen für Altlasten etc.) unverändert übernommen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass sich die Altlastensituation und damit die Risiko-struktur der Generalverträge mit Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Sachsen zum Teil erheblich von dem mit dem Freistaat Thüringen abgeschlossenen Vertrag unterscheidet. Daher war eine bloße schematische Übertragung von Regelungsinhalten aus anderen Generalverträgen nicht möglich. Es wurden daher – unter Wahrung des Gleichbehandlungsgebotes – ergänzende oder angepasste Regelungen vorgesehen. 2. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Pauschalierungsvereinbarungen zur abschließenden Finanzierung der ökologischen Altlasten mit anderen Bundesländern, in denen Ausnahmeregelungen vereinbart wurden, die inhaltlich von der Thüringer Regelung abweichen? Wenn ja, in welchen Bundesländern gibt es welche inhaltliche Abweichung? Wie schon in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, war die Altlastensituation in den Ländern, die mit der BvS Pauschalierungsabkommen abgeschlossen haben, grundsätzlich nicht vergleichbar. Insbesondere die unterschiedliche Altlastenrelevanz in den jeweiligen Ländern sowie die unterschiedliche Industriestruktur verlangten sachgerechte einzelfallbezogene Regelungen, wie sie auch im Generalvertrag mit dem Freistaat Thüringen am Beispiel der Kaliindustrie getroffen wurden. Insoweit wurde zwar die Grundstruktur in allen Generalverträgen beibehalten , diese aber den jeweiligen sachlichen Regelungs-bedürfnissen angepasst. 3. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass im Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten im Land Sachsen-Anhalt festgelegt wurde, dass Verhandlungen zwischen Bund und Land über eine angemessene Lösung aufzunehmen wären, wenn nach zehn Jahren feststehen würde, dass die angenommenen Gesamtkosten wesentlich überschritten würden, wie es einer Niederschrift über die 90. Sitzung des Ausschusses für Finanzen des Landtags von Sachsen-Anhalt vom 22. November 2001 zu entnehmen ist? Wenn nicht, wie lautet nach Kenntnis der Bundesregierung die vollständige Risikoklausel? Alle Generalverträge enthalten im Wesentlichen gleichartige, der jeweiligen Risikostruktur entsprechende Klauseln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11123 4. Sieht die Bunderegierung eine Benachteiligung des Freistaats Thüringen gegenüber Sachsen-Anhalt, und wie wird die Antwort begründet? Aufgrund der dargestellten Vorgehensweise der BvS beim Abschluss der Generalverträge ist keine Benachteiligung erkennbar. 5. Hat nach Auffassung der Bundesregierung der Freistaat Thüringen einen Anspruch darauf, analog der Risikoklausel von Sachsen-Anhalt behandelt zu werden? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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