Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. Februar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11124 18. Wahlperiode 10.02.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Brigitte Pothmer, Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11018 – Arbeitsvisa für Menschen vom Westbalkan – Bilanz, Probleme, Perspektiven V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde im Oktober 2015 die Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten erleichtert. Seit dem 1. Januar 2016 können Menschen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien ein Arbeitsvisum bekommen, um in Deutschland zu arbeiten. Damit sollte die Anzahl der Asylanträge aus den Staaten des Westbalkans verringert und für die Menschen ein Anreiz geschaffen werden, freiwillig auszureisen, wenn sie eine Arbeitsaufnahme beabsichtigten. Viele reisten daraufhin in ihr jeweiliges Herkunftsland zurück, um von dort aus ein entsprechendes Arbeitsvisum zu beantragen . Ursprünglich sollten laut der Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles, jährlich 20 000 Staatsangehörige der Westbalkanstaaten ein solches Arbeitsvisum erhalten können (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik /nahles-will-jaehrlich-20-000-westbalkan-buergern-arbeit-ermoeglichen -13785550.html). Doch die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten sorgten dabei in den vergangenen Monaten immer wieder für Probleme. Für den Visumsantrag müssen Arbeitsuchende vom Westbalkan bereits einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorweisen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen dürfen sie jede Beschäftigung ausüben – auch geringqualifizierte Tätigkeiten. Die BA prüft weiterhin die Arbeitsbedingungen und führt die Vorrangprüfung durch. Nachdem sie die Zustimmung erhalten haben , warten Antragstellerinnen und Antragsteller teils monatelang auf einen Termin in der jeweiligen Botschaft, um den Visumsantrag überhaupt erst stellen zu können (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9729 – Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 der Abgeordneten Brigitte Pothmer vom 20. September 2016). Hinzu kommt dann noch die eigentliche Bearbeitungszeit von mehreren Wochen. Gleichzeitig warten die Arbeitgeber in Deutschland während der gesamten Zeit darauf, dass die von ihnen ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber die Stellen endlich antreten dürfen. Denn alle Menschen, die auf einen Termin in der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11124 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode jeweiligen Botschaft warten, haben bereits einen Arbeitsvertrag mit einem deutschen Betrieb in der Tasche. Die Wartezeiten zu verkürzen und die Verfahren zu beschleunigen ist deshalb auch vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels dringend geboten. 1. Wie viele Visa zur Arbeitsaufnahme nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung wurden im Jahr 2016 von Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten insgesamt beantragt (bitte jeweils für die einzelnen Auslandsvertretungen aufschlüsseln)? Die bearbeiteten Visaanträge nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen . Diese beinhaltet auch zurückgezogene oder anderweitig erledigte Anträge. Die ersten Visa wurden bereits im Dezember 2015 beantragt und mit Gültigkeit ab 1. Januar 2016 erteilt. Bei der statistischen Auswertung wurde deshalb auch der Monat Dezember 2015 berücksichtigt. Insgesamt bearbeitete Visa 1.12.2015 bis 31.12.2016 Belgrad 4.789 Podgorica 789 Pristina 8.663 Sarajewo 6.980 Skopje 3.504 Tirana 2.630 Gesamt 27.355 2. Wie viele Visa zur Arbeitsaufnahme nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung wurden im Jahr 2016 für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten insgesamt jeweils erteilt bzw. abgelehnt (bitte jeweils für die einzelnen Auslandsvertretungen aufschlüsseln )? Die im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016 erteilten und abgelehnten Visa-Anträge nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen . Visa-Anträge 1.12.2015 bis 31.12.2016 erteilt abgelehnt Belgrad 3.547 632 Podgorica 681 56 Pristina 5.116 2.132 Sarajewo 5.594 749 Skopje 2.638 468 Tirana 1.230 866 Gesamt 18.806 4.903 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11124 3. Was waren die häufigsten Gründe für eine Ablehnung? Die Gründe für Ablehnungen sind unterschiedlich und werden statistisch nicht erfasst. Ein großer Teil der Ablehnungen betrifft die Nichtfeststellung der unverzüglichen Ausreise bei Personen, die nicht von der Regelung ausgeschlossen sind, weil für sie eine Ausnahmeregelung geschaffen wurde (Asylantragstellung nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015). Häufig stimmen auch die Angaben im Arbeitsvertrag nicht mit den Angaben in der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit überein. Weitere Ablehnungsgründe sind: fehlende Sicherung des Lebensunterhalts (Gehalt zu niedrig, Teilzeitvertrag), Falschangaben (Voraufenthalte und Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden verschwiegen), das Nichtvorliegen der Berufsausübungserlaubnis oder Einreisesperren für Deutschland. Ablehnungen erfolgen auch wegen einer negativen Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit oder des Nichtvorliegens vergleichbarer Beschäftigungsbedingungen (§ 39 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes ). 4. Wie viele Anträge befinden sich derzeit jeweils noch in Bearbeitung (bitte nach einzelnen Auslandsvertretungen aufschlüsseln)? Die Zahl der Visa-Anträge, die sich mit Stand zum 1. Februar 2017 noch in Bearbeitung befinden, sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle handelt es sich um Anträge, die wegen der Unvollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen oder wegen erforderlicher Überprüfungen nicht entscheidungsreif sind. Visa in Bearbeitung/nicht entscheidungsreif Stand 1.2.2017 Belgrad 519 Podgorica 41 Pristina 1.381 Sarajewo 383 Skopje 281 Tirana 484 Gesamt 3.089 5. Wie lang sind nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitigen Wartezeiten für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten für Visa zur Arbeitsaufnahme nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung (bitte jeweils für die einzelnen Auslandsvertretungen aufschlüsseln und wenn möglich die Wartezeiten bis zum Termin in der Auslandsvertretung und zur endgültigen Visaerteilung bzw. Ablehnung gesondert angeben)? Die Auslandsvertretungen Belgrad, Pristina, Sarajewo, Skopje und Tirana haben für die Vereinbarung von Terminen zur Einreichung von Anträgen nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung ein modifiziertes Terminvergabesystem eingeführt, das allen Antragstellenden eine einfache Internet-Registrierung mit später folgender Zuteilung eines festen Beantragungstermins ermöglicht. Das praktizierte Terminvergabesystem mit Registrierung erlaubt nur eine Angabe der ungefähren voraussichtlichen Wartezeiten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11124 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Diese sind mit Stand Ende Januar 2017: Belgrad: 8 Wochen Tirana: 10 Wochen Pristina: 13 Wochen Skopje: 16 Wochen Sarajewo: 10 Monate Podgorica: Keine Wartezeit. Die Bearbeitungszeit ab Antragstellung bis zur Entscheidung über einen Visumantrag wird statistisch nicht erfasst (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9729 – Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 der Abgeordneten Brigitte Pothmer vom 20. September 2016). Bei Vorliegen der antragsbegründenden Voraussetzungen wird das Visum so rasch wie möglich erteilt. 6. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die langen Wartezeiten nicht das tatsächliche Zustandekommen bzw. den Antritt des Beschäftigungsverhältnisses gefährden? Die Bundesregierung ist bestrebt, in den sechs betroffenen Auslandsvertretungen die Wartezeiten für die Beantragung von Visa so kurz wie möglich zu halten (vgl. Antwort zu Frage 7) und überprüft deshalb laufend die Organisation und die personelle Ausstattung der Visastellen. Die Botschaft Pristina wurde Mitte des Jahres 2016 baulich erweitert, um Arbeitsplätze für weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Visastelle zu schaffen. Wartezeiten werden auch durch Terminregistrierungen beeinflusst, bei denen zum Zeitpunkt der Buchung noch keine antragsbegründenden Voraussetzungen vorliegen oder bei denen die Arbeitsplatzsuche noch nicht begonnen hat. 7. Wie viel Personal wurde seit dem 1. Januar 2016 in den jeweiligen Botschaften für die Bearbeitung der Visaanträge neu eingestellt (bitte jeweils für die einzelnen Auslandsvertretungen aufschlüsseln)? Botschaft Belgrad: Im Jahr 2016 wurden zwei neue Visaentscheiderstellen (eine im gehobenen, eine im mittleren Dienst) eingerichtet; zusätzlich wurden zwei lokal Beschäftigte eingestellt . Botschaft Podgorica: Im Jahr 2016 wurde ein zusätzlicher, lokal Beschäftigter eingestellt. Botschaft Pristina: Im Jahr 2016 wurden zwei neue Visaentscheiderstellen (beide im gehobenen Dienst) eingerichtet; seit 1. Januar 2016 wurden zusätzlich neun lokal Beschäftigte (entsprechend acht Vollzeitäquivalenten) eingestellt. Botschaft Sarajewo: Im Jahr 2016 wurde eine neue Visaentscheiderstelle (im gehobenen Dienst) eingerichtet ; seit 1. Januar 2016 wurden zusätzlich drei lokal Beschäftigte eingestellt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11124 Botschaft Skopje: Seit 1. Januar 2016 wurden zwei zusätzliche, lokal Beschäftigte eingestellt. Botschaft Tirana: Im Jahr 2016 wurden zwei neue Visaentscheiderstellen (beide im gehobenen Dienst) eingerichtet; zusätzlich wurden vier lokal Beschäftigte seit 1. Januar 2016 eingestellt. 8. Hält die Bundesregierung die derzeitige Personalausstattung in den jeweiligen Visastellen für ausreichend? Wenn nein, welche personellen Verstärkungen sind geplant? Die Personalausstattung in den Visastellen wird laufend überprüft und im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten angepasst. Zu berücksichtigen sind dabei die vorhandenen Arbeitsplätze und der hohe Bedarf an Visaentscheidern an anderen Auslandsvertretungen, insbesondere den mit Anträgen auf Familiennachzug zu Schutzberechtigten aus Syrien und Irak befassten Visastellen. In den nächsten Wochen werden an den Botschaften Skopje und Sarajewo je eine neue Stelle für Visaentscheider eingerichtet. Zusätzliche Posten für lokal Beschäftigte werden an den Botschaften Pristina und Skopje geschaffen. 9. Wie können sich die zukünftigen Arbeitgeber über den Stand des Visumsverfahrens informieren, und wie viele diesbezügliche Anfragen von Arbeitgebern gingen nach Kenntnis der Bundesregierung bei den am Visumsverfahren beteiligten Behörden ein (bitte aufschlüsseln)? Aus Datenschutzgründen können die Auslandsvertretungen Auskünfte über den Verfahrensstand in Visumverfahren nur an Antragstellende bzw. an ihre Bevollmächtigten erteilen. Anfragen zum Verfahrensstand wirken sich zu Lasten der Bearbeitungskapazitäten für die Antragsbearbeitung in den Auslandsvertretungen aus. Wird der Visaantrag im Standardverfahren bei der Auslandsvertretung gestellt und holt diese die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im behördeninternen Verfahren ein, kann sich ein Arbeitgeber unter Vorlage einer Vollmacht bei der Auslandsvertretung über den Stand des Visumsverfahrens informieren. Hat der Arbeitgeber im Vorfeld der Visumantragstellung bei der Bundesagentur für Arbeit eine Vorabzustimmung nach § 36 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung beantragt, kann er sich über den Stand des Zustimmungsverfahrens unmittelbar bei der Bundesagentur für Arbeit informieren . Statistische Daten über Anfragen zum Verfahrensstand erheben weder die Bundesagentur für Arbeit noch das Auswärtige Amt. 10. Plant die Bundesregierung eine Härtefallregelung für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten, die nach dem 1. Januar 2015 und vor dem 24. Oktober 2015 einen Asylantrag gestellt haben und sich gestattet mit einer Duldung oder als Ausreisepflichtige im Bundesgebiet aufgehalten haben, jedoch bereits vor dem 24. Oktober 2015 freiwillig ausgereist sind und somit nicht vom Wortlaut des § 26 Absatz 2 Satz 4 erfasst sind? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung plant keine Härtefallregelung für die in der Frage genannten Personen. Die Regelung verfolgte den Zweck, angesichts der im Jahre 2015 stark Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11124 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode angestiegenen Flüchtlingszahlen aus dem Westbalkan einen Anreiz zur sofortigen Ausreise zu schaffen, um die Asylverfahren zu entlasten und Rückführungen zu vermeiden. Bei diesen Personen, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen und vor dem 24. Oktober 2015 freiwillig ausgereist sind, handelt es sich nicht um „Härtefälle“, da sie lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen sind. 11. Sieht die Bundesregierung eine Möglichkeit, diesen Personen bereits nach geltendem Recht eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit zu erteilen? Staatsangehörige der Westbalkanstaaten, die vor dem 24. Oktober 2015 ausgereist sind, können bis zum Jahr 2020 die Regelung in Anspruch nehmen, sobald mindestens 24 Monate seit dem letztmaligen Bezug von Asylbewerberleistungen verstrichen sind. Daneben gelten für sie, wie für alle Drittstaatsangehörigen, die allgemeinen Rechtsgrundlagen zur Zuwanderung von Fachkräften. Dies betrifft in erster Linie qualifizierte ausländische Fachkräfte mit einem deutschen, einem anerkannten ausländischen oder einem ausländischen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, und qualifizierte nichtakademische Fachkräfte bei Vorliegen eines anerkannten Berufsabschlusses in einem Ausbildungsberuf, in dem ein Engpass besteht. 12. Wie viele Staatsangehörige der Westbalkanstaaten beantragten in den Jahren 2015 und 2016 einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder Arbeitsplatzsuche, und wie viele wurden jeweils erteilt bzw. abgelehnt (bitte für beide Jahre nach Bundesländern, Rechtsgrundlage für den Aufenthaltstitel und Staatsangehörigkeit der Antragsteller aufschlüsseln)? Die erbetenen Angaben ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen. Die Angaben zu erteilten und abgelehnten Visa zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung ergeben sich bereits aus der Tabelle zu Frage 2. Die Zahlen der an den Auslandsvertretungen abgelehnten Anträge wurden gesondert ausgewertet. Das Auswärtige Amt erhebt keine statistischen Daten, die eine Aufschlüsselung nach Bundesländern zulässt, in die der Zuzug stattfindet. Ebenso findet keine automatisierte Auswertung nach Staatsangehörigkeit der Antragstellenden statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11124 2015 Erteilte Visa Albanien Bosnien und Herzegowina Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien Praktikum, Aus- und Fortbildung (§ 17 AufenthG) 31 901 153 72 14 207 Arbeitsplatzsuche (§ 18c AufenthG) 4 9 14 8 4 18 Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG/§ 2 BeschV) 9 85 5 71 5 2 Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) 77 57 14 2 7 324 Forscher (§ 20 AufenthG) 0 2 1 2 2 17 Führungskräfte (§ 18 AufenthG/§ 3 BeschV) 0 0 0 0 0 0 Wissenschaftler, Gastwissenschaftler , Lehrer (§ 18 Aufenth G/§ 5 BeschV) 4 7 3 0 0 28 Werkvertragsarbeitnehmer (§ 18 AufenthG/§ 29 BeschV) 0 2.881 0 105 0 2.593 Selbständige, Freiberufler (§ 21 AufenthG) 4 3 5 2 0 3 Sonstige Arbeitsaufnahmen* 42 1.174 34 112 32 1.326 2016 Erteilte Visa Albanien Bosnien und Herzegowina Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien Praktikum, Aus- und Fortbildung (§ 17 AufenthG) 213 1.035 212 84 20 243 Arbeitsplatzsuche (§ 18c AufenthG) 9 42 15 7 4 24 Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG/§ 2 BeschV) 16 99 1 40 3 10 Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) 109 101 20 54 20 341 Forscher (§ 20 AufenthG) 0 0 0 5 0 5 Führungskräfte (§ 18 AufenthG/§ 3 BeschV) 0 3 1 0 1 0 Wissenschaftler, Gastwissenschaftler , Lehrer (§ 18 AufenthG/§ 5 BeschV) 1 7 0 4 1 38 Werkvertragsarbeitnehmer (§ 18 AufenthG/§ 29 BeschV) 0 2.890 0 150 0 2.821 Selbständige, Freiberufler (§ 21 AufenthG) 5 2 0 4 0 7 Sonstige Arbeitsaufnahmen* 28 1.311 27 89 20 1.575 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11124 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2015 Abgelehnte Visa Albanien Bosnien und Herzegowina Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien Praktikum, Aus- und Fortbildung (§ 17 AufenthG) 6 76 112 18 2 73 Arbeitsplatzsuche (§ 18c AufenthG) 14 0 8 0 0 1 Hochqualifizierte (§19 AufenthG/§ 2 BeschV) 1 19 2 15 0 3 Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) 0 0 7 1 0 31 Forscher (§ 20 AufenthG) 0 0 0 0 0 0 Führungskräfte (§ 18 AufenthG/§ 3 BeschV) 0 2 1 0 0 0 Wissenschaftler, Gastwissenschaftler , Lehrer (§ 18 AufenthG/§ 5 BeschV) 0 0 0 0 0 0 Werkvertragsarbeitnehmer (§ 18 AufenthG/§ 29 BeschV) 0 101 1 0 0 22 Selbständige, Freiberufler (§ 21 AufenthG) 4 1 4 3 0 3 Sonstige Arbeitsaufnahmen* 150 423 115 210 18 370 2016 Abgelehnte Visa Albanien Bosnien und Herzegowina Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien Praktikum, Aus- und Fortbildung (§ 17 AufenthG) 44 59 85 15 3 51 Arbeitsplatzsuche (§ 18c AufenthG) 0 0 11 0 0 1 Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG/§ 2 BeschV) 3 7 0 8 0 1 Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) 2 2 3 0 1 15 Forscher (§ 20 AufenthG) 0 0 0 0 0 0 Führungskräfte (§ 18 AufenthG/§ 3 BeschV) 1 1 1 0 0 0 Wissenschaftler, Gastwissenschaftler , Lehrer (§ 18 AufenthG/§ 5 BeschV) 0 0 0 0 0 0 Werkvertragsarbeitnehmer (§ 18 AufenthG/§ 29 BeschV) 0 34 0 0 0 27 Selbständige, Freiberufler (§ 21 AufenthG) 7 8 4 0 3 8 Sonstige Arbeitsaufnahmen* 6 54 28 18 5 111 * Unter Sonstiger Arbeitsaufnahme werden auch Anträge nach § 6 der Beschäftigungsverordnung und § 2 Absatz 3 der Beschäftigungsverordnung erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11124 Die Zahl der Personen, die einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsplatzsuche beantragten oder bei denen ein derartiger Aufenthaltstitel abgelehnt wurde, ist der Bundesregierung nicht bekannt, da diese Sachverhalte im Ausländerzentralregister (AZR) nicht erfasst werden. Die Zahl der erteilten Aufenthaltstitel ausweislich des AZR zum Stichtag 31. Dezember 2016, differenziert nach Ländern, Rechtsgrundlage, Staatsangehörigkeiten und Jahren können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Erteilungsjahr 2015 Westbalkanstaaten nach Ländern Albanien Bosnien- Herzegowina Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien Gesamt insgesamt 454 5.577 236 505 42 3.809 10.623 davon: Baden-Württemberg 73 1.523 62 69 2 709 2.438 Bayern 111 1.347 46 150 7 739 2.400 Berlin 25 76 3 25 4 176 309 Brandenburg 8 16 5 9 42 80 Bremen 6 30 2 4 1 9 52 Hamburg 12 49 2 20 91 174 Hessen 41 878 16 46 7 1.269 2.257 Mecklenburg-Vorpommern 3 42 10 23 78 Niedersachsen 26 188 12 33 6 132 397 Nordrhein-Westfalen 78 1.064 50 79 10 431 1.712 Rheinland-Pfalz 24 244 13 19 2 68 370 Saarland 5 30 2 4 14 55 Sachsen 9 30 3 10 1 34 87 Sachsen-Anhalt 14 24 1 5 17 61 Schleswig-Holstein 8 23 3 14 1 24 73 Thüringen 11 13 16 8 1 31 80 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11124 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Erteilungsjahr 2015 Westbalkanstaaten nach Aufenthaltstitel Albanien Bosnien- Herzegowina Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien Gesamt insgesamt 454 5.577 236 505 42 3.809 10.623 davon nach § 17a Abs. 1 AufenthG (Durchführung einer Bildungsmaßnahme) 1 3 1 13 18 nach § 17a Abs. 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung) 9 9 nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) 172 1.598 78 111 9 1.002 2.970 nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) 115 3.721 82 252 19 2.242 6.431 nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 1 45 3 6 1 16 72 nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG (qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) 1 2 2 5 nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) AufenthG (anerk/vergl. ausländ. Hochschulabschluss, seit 2 J. ununterbrochen beschäftigt) 1 1 nach § 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) 3 1 4 2 13 23 nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a) BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 56 66 26 42 6 219 415 nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe ) 91 121 33 82 7 264 598 nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in MS, Mangelberufe) 1 1 nach § 21 Abs. 1 AufenthG (selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse ) 7 14 5 6 7 39 nach § 21 Abs. 2a AufenthG (selbstständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule) 1 4 1 5 11 nach § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) 6 4 3 17 30 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11124 Erteilungsjahr 2016 Westbalkanstaaten nach Ländern Albanien Bosnien- Herzegowina Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien Gesamt insgesamt 1.247 9.162 2.344 1.882 340 5.301 20.276 davon: Baden-Württemberg 217 2.253 723 283 56 1.020 4.552 Bayern 233 3.048 835 340 35 1.071 5.562 Berlin 43 146 17 95 3 204 508 Brandenburg 29 30 9 43 1 55 167 Bremen 10 52 5 16 19 25 127 Hamburg 46 102 12 210 8 183 561 Hessen 158 1.368 123 218 77 1.681 3.625 Mecklenburg-Vorpommern 10 51 6 26 1 22 116 Niedersachsen 119 415 102 127 37 249 1.049 Nordrhein-Westfalen 167 1.133 282 245 48 496 2.371 Rheinland-Pfalz 88 296 114 70 10 109 687 Saarland 10 52 24 4 3 21 114 Sachsen 38 64 11 30 17 44 204 Sachsen-Anhalt 23 21 22 18 5 19 108 Schleswig-Holstein 29 109 31 144 14 52 379 Thüringen 27 22 28 13 6 50 146 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11124 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Erteilungsjahr 2016 Westbalkanstaaten nach Aufenthaltstitel Albanien Bosnien- Herzegowina Kosovo Mazedonien Montenegro Serbien Gesamt insgesamt 1.247 9.162 2.344 1.882 340 5.301 20.276 davon nach § 17a Abs. 1 AufenthG (Durchführung einer Bildungsmaßnahme) 10 87 4 7 1 22 131 nach § 17a Abs. 4 AufenthG (Arbeitsplatzsuche nach Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen) 2 1 2 5 nach § 17a Abs. 5 AufenthG (Ablegung einer Prüfung) 1 1 1 3 nach § 18 Abs. 3 AufenthG (keine qualifizierte Beschäftigung) 674 3.655 1.793 1.001 173 1.911 9.207 nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung nach Rechtsverordnung) 353 5.120 459 721 140 2.806 9.599 nach § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (qualifizierte Beschäftigung im öffentlichen Interesse) 6 53 11 9 9 47 135 nach § 18 AufenthG (Beschäftigung) 7 4 2 13 nach § 18a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG (qualifizierte Geduldete mit Abschluss in Deutschland) 2 2 3 7 nach § 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche) 4 3 1 1 14 23 nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. a) BeschV (Blaue Karte EU, Regelberufe) 58 58 23 60 3 194 396 nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Mangelberufe ) 123 165 36 67 10 273 674 nach § 19a AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bst. b) oder § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU, Voraufenthalt mit Blauer Karte EU in MS, Mangelberufe) 1 1 2 nach § 21 Abs. 1 AufenthG (selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse) 6 5 5 8 2 8 34 nach § 21 Abs. 2a AufenthG (selbstständige Tätigkeit - Absolvent inländischer Hochschule) 3 2 6 2 1 2 16 nach § 21 Abs. 5 AufenthG (freiberufliche Tätigkeit) 7 3 2 1 18 31 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11124 13. Wie viele Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung wurden in den Jahren 2015 und 2016 jeweils von Staatsangehörigen der Westbalkanstaaten gestellt , und wie viele davon jeweils auf Grundlage von § 18 des Aufenthaltsgesetzes i. V. m. § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung? Es werden keine Anträge auf Erlaubnis einer Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt. Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt im Rahmen des sogenannten „one stop governments“ in einem behördeninternen Verfahren oder im Rahmen einer Vorabzustimmung. Statistische Daten erhebt die Bundesagentur für Arbeit nur über erteilte Zustimmungen und Ablehnungen. Diese ergeben sich aus der Tabelle zu Frage 14. 14. In wie vielen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2015 und 2016 der Erlaubnis einer Beschäftigung zugestimmt, und in wie vielen Fällen wurde die Zustimmung verweigert? Die Zahl der von der Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2015 und 2016 erteilten Zustimmungen und Ablehnungen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen . 2015 2016 Zustimmungen insgesamt 105.996 215.045 Ablehnungen insgesamt 36.593 48.446 Zustimmungen § 26 Absatz 2 BeschV 377 42.546 Ablehnungen § 26 Absatz 2 BeschV 69 11.037 15. In welchen Branchen wurden die meisten Zustimmungen erteilt (bitte die Zustimmungen aus den zehn häufigsten Branchen auflisten)? Die erbetenen Angaben ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle. Wirtschaftsabteilungen TOP 10 (WZ 2008) 2016 2015 Westbalkan staaten 1) darunter Westbalkanstaaten 1) darunter § 26 Abs. 2 BeschV § 26 Abs. 2 BeschV Zustimmungen Insgesamt 62.358 42.546 18.213 377 darunter 43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe 16.338 13.832 2.999 79 56 Gastronomie 7.657 5.363 2.474 78 41 Hochbau 6.708 5.914 843 27 86 Gesundheitswesen 5.705 1.392 3.430 30 81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau 5.159 3.365 1.852 15 87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 2.920 1.540 1.014 17 88 Sozialwesen (ohne Heime) 1.517 966 301 20 42 Tiefbau 1.197 999 265 7 49 Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen 1.132 927 242 10 47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) 1.107 480 478 4 1) Westbalkan = Summe der Staaten Albanien, Bosnien u. Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Kosovo und Serbien Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11124 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 16. In wie vielen Fällen betraf die Erlaubnis einer Beschäftigung die Aufnahme einer Berufsausbildung, und wie vielen davon wurde zugestimmt bzw. die Zustimmung verweigert (bitte nach Staatsangehörigkeit der Antragsteller und Bundesland der Ausbildungsstelle aufschlüsseln)? Die erbetenen Angaben ergeben sich aus den nachstehenden Tabellen. Staatsangehörigkeit 2016 2015 Westbalkanstaaten 1) Westbalkanstaaten 1) Zustimmungen nach § 39 i.V. m. § 17 AufenthG (Ausbildung) Insgesamt 2.652 1.838 davon Albanien 311 71 Bosnien u. Herzegowina 1.572 1.230 Montenegro 34 13 Mazedonien 48 44 Kosovo 517 370 Serbien 170 110 Ablehnung nach § 39 i.V. m. § 17 AufenthG (Ausbildung) Insgesamt 54 73 davon Albanien 16 * Bosnien u. Herzegowina 16 34 Montenegro 2 0 Mazedonien 1 * Kosovo 11 26 Serbien 8 7 1) Westbalkan = Summe der Staaten Albanien, Bosnien u. Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Kosovo und Serbien *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11124 Regionen 2016 2015 Westbalkanstaaten 1) Westbalkanstaaten 1) Zustimmungen nach § 39 i.V. m. § 17 AufenthG (Ausbildung) Deutschland 2.652 1.838 darunter Schleswig-Holstein 32 7 Hamburg 33 26 Niedersachsen 124 77 Bremen 5 * Nordrhein-Westfalen 305 119 Hessen 124 103 Rheinland-Pfalz 83 33 Baden-Württemberg 633 399 Bayern 1.068 973 Saarland 30 7 Berlin 40 20 Brandenburg 34 4 Mecklenburg-Vorpommern 11 * Sachsen 38 13 Sachsen-Anhalt 11 3 Thüringen 9 14 Ablehnung nach § 39 i.V. m. § 17 AufenthG (Ausbildung) Deutschland 1) 54 73 darunter Schleswig-Holstein * 0 Hamburg 0 0 Niedersachsen 25 Bremen * * Nordrhein-Westfalen 17 13 Hessen 3 8 Rheinland-Pfalz * * Baden-Württemberg 16 12 Bayern 6 5 Saarland * * Berlin 3 0 Brandenburg * * Mecklenburg-Vorpommern 0 0 Sachsen 0 0 Sachsen-Anhalt * 0 Thüringen 0 * 1) Westbalkan = Summe der Staaten Albanien, Bosnien u. Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Kosovo und Serbien *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11124 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. In welchen Ausbildungsberufen bzw. Branchen wurden die meisten Zustimmungen erteilt bzw. verweigert (bitte die zehn häufigsten Branchen und Ausbildungsberufe auflisten und jeweils nach Staatsangehörigkeit der Antragsteller und Bundesland der Ausbildungsstelle aufschlüsseln)? Die für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten erteilten Zustimmungen und Ablehnungen zur Aufnahme einer Ausbildung werden auf der Grundlage der Klassifikation der Wirtschaftsabteilungen (WZ 2008) statistisch erfasst und sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Statistische Daten über erteilte Zustimmungen und Ablehnungen zur Aufnahme einer Ausbildung differenziert nach Branche und Bundesland werden nicht erhoben. Wirtschaftsabteilungen TOP 10 (WZ 2008) 2016 2015 Westbalkanstaaten 1) Westbalkanstaaten 1) Zustimmungen nach § 39 i.V. mit § 17 AufenthG (Ausbildung ) Insgesamt 2.652 1.838 darunter 87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 966 779 86 Gesundheitswesen 408 256 47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) 208 141 88 Sozialwesen (ohne Heime) 202 110 43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe 174 73 56 Gastronomie 169 169 55 Beherbergung 90 50 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln 70 29 41 Hochbau 38 9 45 Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 33 19 Ablehnungen nach § 39 i.V. mit § 17 AufenthG (Ausbildung) Insgesamt 54 73 darunter 43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe 10 3 45 Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 6 * 87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) 6 9 86 Gesundheitswesen 5 20 41 Hochbau 3 * 85 Erziehung und Unterricht 3 6 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen * 0 47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) * 0 56 Gastronomie * * 62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie * 0 1) Westbalkan = Summe der Staaten Albanien, Bosnien u. Herzegowina, Montenegro, Mazedonien, Kosovo und Serbien *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11124 18. Plant die Bundesregierung, den erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt auf andere Staaten auszuweiten? Wenn ja, auf welche? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, die Regelung für Staatsangehörige des Westbalkans auf Staatsangehörige anderer Staaten auszuweiten, da sich das Regelungsziel allein aus der besonderen Situation im Jahr 2015 ergab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333