Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Februar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11127 18. Wahlperiode 10.02.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Matthias Gastel, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11038 – Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Eisplatten auf Lkw-Planendächern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Von Lkw-Planendächern kann in der Winterzeit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch herunterfliegende Eisplatten ausgehen. Auf den Planen von Lkw-Anhängern bzw. Lkw-Aufliegern können sich unter Umständen mehr als 100 Liter Wasser sammeln, die bei entsprechender Witterung frieren und zusammenhängende Eisplatten bilden. Kommt der Lkw-Fahrer seiner Sorgfaltspflicht nicht nach und entfernt die Eisplatten vor Antritt der Fahrt, können sich Eisstücke während der Fahrt lösen und gefährden dadurch nachfolgende Pkw und Lkw. Dabei kommt es in jedem Winter zu teilweise schweren Unfällen. Bisher fehlt es in Deutschland zumindest entlang des Bundesfernstraßennetzes einer ausreichenden Zahl von Schneeräumgerüsten, die es auch auf den Lkw- Stellplätzen an den Autobahnen erlaubt, dass die Fahrer ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen können. Die notwendige Beschau der Planendächer und die Entfernung der Eisplatten ist entlang des Autobahnnetzes praktisch nicht möglich, da geeignete Einrichtungen weitgehend fehlen. Das Besteigen der Lkw-Planendächer ohne Hilfseinrichtungen passiert letztlich auf eigene Gefahr, wie die Praxis der Berufsgenossenschaften zeigt. Derzeit existieren nur 50 öffentlich zugängliche Räumstationen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11127 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele Unfälle jährlich (2014/2015/2016) durch Eisplatten verursacht werden? 2. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zu den Auswirkungen dieser Unfälle vor (bitte die Anzahl der Getöteten, Verletzten, Sachschäden angeben)? Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die amtliche Unfallstatistik erfasst das Herabfallen von Eisplatten nicht als eigenständige Unfallursache. Andere Quellen, die belastbare Daten zu dieser speziellen Art von Unfällen erfassen und bereitstellen, sind der Bundesregierung nicht bekannt. 3. Was unternimmt die Bundesregierung, um Gefährdungen durch Eisplatten, die von Lkw-Planen herunterfliegen, zu minimieren? 4. Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Ausbau von öffentlich zugänglichen Schneeräumgerüsten entlang des Bundesfernstraßennetzes vor? 5. Wie viele derartiger Einrichtungen existieren bereits oder sind geplant, und wer hat die dafür notwendigen Investitionen getätigt und trägt die Unterhaltungskosten ? 6. Hält es die Bundesregierung im Sinne einer höheren Verkehrssicherheit für notwendig, den Aufbau eines flächendeckenden Netzes von Schneeräumgerüsten auf den Rastanlagen und Lkw-Stellplätzen mit eigenen Mitteln voranzutreiben ? Wenn nein, warum nicht? 7. Hält die Bundesregierung es für möglich, den Aufbau der Schneeräumgerüste aus dem Haushaltstitel für den von Um- und Ausbau, Rastanlagen zu finanzieren? 8. Welche einmaligen Kosten und laufenden jährlichen Unterhaltungskosten fallen für ein Schneeräumgerüst an? 9. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass es ohne geeignete Einrichtungen wie Schneeräumgerüste für Lkw-Fahrer auf Rastanlagen und Stellplätzen praktisch nicht möglich ist, ihren Sorgfaltspflichten unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen (Besteigen der Lkw- Planen) nachzukommen? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3 bis 9 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zwar gibt es in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) keine ausdrückliche Verpflichtung zur Beseitigung von Eisplatten auf Fahrzeugdächern. Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 StVO hat jedoch, wer ein Fahrzeug führt, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Die Rechtsprechung entnimmt hieraus eine Verantwortlichkeit des Fahrers für Eisplatten auf dem Dach oder der Dachplane. Gleiches folgt auch aus § 1 Absatz 2 StVO, der verlangt, dass sich ein Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr stets so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11127 Bisher werden zwei grundsätzlich unterschiedliche Technologien (außerhalb bzw. an den Fahrzeugen) eingesetzt. Bei den Systemen außerhalb der Fahrzeuge wird zwischen mobilen (Leitern o. Ä.) und stationären Anlagen (sogenannten Plattformsystemen , wie z. B. Schneegerüste) unterschieden. Als fahrzeuginterne Systeme kommen sowohl druckluftbetriebene Schlauchsysteme zum Anheben des Planendachs als auch Planenheizsysteme zum Einsatz. Dem BMVI liegen keine Kenntnisse vor, im welchen Umfang und mit welchem Ergebnis diese Systeme eingesetzt werden. Es gibt in den Bundesländern diverse Aktionen, die Eisfreigerüste fördern. Diese Aktionen werden unter anderem von der Autobahnpolizei, Autohöfen, Automobilclubs , Verbänden des Güterkraftverkehrs, Speditionen, Lkw-Herstellern und Deutscher Verkehrssicherheitsbeirat breit unterstützt. Es ist geübte Praxis, dass sich der Bund durch die entgeltlose Bereitstellung der Flächen auf den bundeseigenen Rastanlagen beteiligt. Eisfreigerüste auf Rastanlagen müssen im Anschluss an den Lkw-Parkbereich ohne gefährliche Fahrmanöver (z. B. rückwärts Ausparken ) kurz vor Einfahrt auf die Bundesautobahn erreichbar sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333