Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. Februar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11143 18. Wahlperiode 13.02.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Özcan Mutlu, Renate Künast, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11033 – Ein Jahr Anti-Doping-Gesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Hinblick auf Doping war das vergangene Jahr ein sehr turbulentes. Die Ermittlungen des Chefermittlers der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA), Richard McLaren, deckten organsiertes Staatsdoping in Russland auf, das systematisch mit Hilfe des Geheimdienstes durchgeführt wurde. Kenia wurde als Dopingoase europäischer und afrikanischer Sportlerinnen und Sportler entlarvt. Die Medaillenverteilung der vergangenen Olympischen Spiele in London, Sotschi und Peking werden durch Nachtests der damaligen Dopingproben derzeit komplett durchgewürfelt. So rückte beispielsweise eine US-amerikanische Hochspringerin, die bei den Olympischen Spielen in Peking im Jahr 2008 Rang 6 erreichte, inzwischen auf Platz 3 vor. Bisher gibt es bereits über 100 positive Nachtests. Nationale und internationale Sportverbände, Anti-Doping-Agenturen und allen voran Sportlerinnen und Sportler fordern Konsequenzen, nicht nur im Fall Russlands , sondern darüber hinaus. Die Skandale des vergangenen Jahres zeigen, dass neue Strukturen im Kampf gegen den Einsatz unerlaubter Mittel und Methoden zur Leistungssteigerung im Sport notwendig sind. Die Glaubwürdigkeit und damit die Zukunft des Sports stehen auf dem Spiel. In Deutschland trat am 10. Dezember 2015 das Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigte mit dem Gesetz ein klares Zeichen gegen Doping im Sport zu setzen. In § 1 über den Zweck des Gesetzes heißt es: „Dieses Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen.“ Im Vorfeld der Einführung des Gesetzes gab es jedoch, unter anderem Seitens des Deutschen Olympischen Sportbundes e. V. (DOSB) auch vielerlei Bedenken . So gab es Vorbehalte bezüglich der Überlappung von Sportrecht und Strafrecht . Während in einem sportrechtlichen Verfahren die Beweislast bei Sportlerinnen und Sportlern liegt, sie sich mit einer Aussage also selbst entlasten müs- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11143 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sen, können ebendiese Aussagen in einem Strafrechtsverfahren, in dem die Beweislast bei der Staatsanwaltschaft liegt, Sportlerinnen und Sportler also das Recht hätten, zu schweigen, gegen sie verwendet werden. Ebenso wurde der Austausch personenbezogener Daten der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (NADA), bei der Sportlerinnen und Sportler unter anderem durchgehend Aufenthaltsdaten angeben müssen, mit Ermittlungsbehörden kritisch gesehen. Kritikerinnen und Kritiker hinterfragten zudem die durch das Gesetz ebenfalls eingeführte Strafbarkeit des Besitzes verbotener Substanzen. Manche Sportlerinnen und Sportler zeigten sich besorgt über mögliche untergeschobene Dopingmittel, die dann nicht nur, wie bisher, ihre sportliche Existenz, sondern mit Inkrafttreten des Gesetzes, ihre gesamte Existenz bedrohten. Schließlich wurde kritisiert, dass die Strafbarkeit von Doping im Sport nur gemeinsam mit präventiven Maßnahmen einhergehen kann, die Sportlerinnen und Sportler befähigen, sich gegen Doping zu entscheiden. Negative strukturelle Einflüsse – wie hoher Leistungsdruck, die Abhängigkeit pekuniärer Erträge, fachlicher Unterstützung und Anerkennung von Siegen bei wichtigen Wettkämpfen , starke Verbreitung von Doping in der Leistungsspitze verschiedener Sportarten gepaart mit einer Sportkarriere am Existenzminimum und einer geringen Wahrscheinlichkeit, beim Doping ertappt zu werden – bieten starke Anreize , zu Mitteln zur Leistungssteigerung zu greifen. Um Doping wirksam und nachhaltig zu bekämpfen, müssten diese Strukturen verändert werden. Höhere Strafen allein, so die Bedenken, reichten nicht aus. Daher stellt sich die Frage, ob das Gesetz gegen Doping im Sport sein beabsichtigtes Ziel, Doping im Sport entgegenzuwirken und auszutrocknen, erreichen kann. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Am 18. Dezember 2015 trat das Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping- Gesetz – AntiDopG) in Kraft. Mit dem Anti-Doping-Gesetz soll die Arbeit der Sportverbände und der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) beim Kampf gegen Doping von Seiten des Staats mit strafrechtlichen Mittel unterstützt und ergänzt werden. Das staatliche Sanktionsregime und das verbandsrechtliche Sanktionsregime stehen als wesentliche Elemente des Anti-Doping- Kampfes ergänzend nebeneinander. Das Anti-Doping-Gesetz als neues eigenständiges Gesetz gegen Doping bündelt nicht nur die Rechtsvorschriften, sondern hat auch neue Straftatbestände wie zum Beispiel den Straftatbestand des Selbstdopings geschaffen, sowie bereits bestehende Straftatbestände um neue Begehungsweisen erweitert. Die relevanten Statistiken für das Jahr 2016 liegen noch nicht vor. Nicht zuletzt aus diesem Grund ist es gut ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes zu früh, um auch nur vorläufig zu bilanzieren. Das Gesetz selbst sieht eine Evaluierung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes hinsichtlich der Auswirkungen der in dem Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen vor. 1. Wie viele Sportlerinnen und Sportler wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes (Aufschlüsselung nach Jahren) in Deutschland positiv auf verbotene Substanzen getestet bzw. der Anwendung verbotener Methoden überführt? Polizeilich registrierte Verstöße gegen das Anti-Doping-Gesetz werden erstmals in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2016 abgebildet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11143 2. Wie viele Sportlerinnen und Sportler wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den fünf Jahren vor Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes positiv auf verbotene Substanzen getestet bzw. der Anwendung verbotener Methoden überführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Über die Anzahl der in den fünf Jahren vor Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes positiv getesteten bzw. überführten Sportler und Sportlerinnen hat die Bundesregierung keine eigenen Kenntnisse. Diesbezüglich wird auf die von der NADA veröffentlichen Jahresberichte, die Übersichten über die Anzahl der Kontrollen und mögliche Verstöße enthalten, sowie auf die öffentliche NADAjus-Datenbank verwiesen. 3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die tatsächliche Zahl von Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz seit dessen Inkrafttreten, und auf welchen Studien, Hochrechnungen etc. beruhen die Schätzungen der Bundesregierung ? 4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die tatsächliche Zahl von Verstößen gegen ANTI-DOPING-RICHTLINIEN der Sportverbände in den fünf Jahren vor dessen Inkrafttreten, und auf welchen Studien, Hochrechnungen etc. beruhen die Schätzungen der Bundesregierung? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Schätzungen der Bundesregierung hierzu existieren nicht. 5. Wie vielen Hinweisen auf den Gebrauch von Doping oder die Anwendung verbotener Methoden gingen deutsche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes nach? 6. Wie vielen Hinweisen auf den Handel mit Dopingmitteln gingen deutsche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Anti- Doping-Gesetzes nach? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 7. Wie vielen Hinweisen auf den Handel mit Dopingmitteln gingen deutsche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung in den fünf Jahren vor Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes nach (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Wie vielen Hinweisen auf den Besitz von Dopingmitteln gingen deutsche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Anti- Doping-Gesetzes nach? Der Handel mit Dopingmitteln ist eine Teilmenge der unter dem Schlüssel 716212 („Inverkehrbringen, Verschreiben oder Anwendung bei Dritten von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport“) ausgewiesenen Fallzahlen. Die Entwicklung der Jahre 2011 bis 2015 stellt sich wie folgt dar: 2011 434 Fälle 2012 540 Fälle 2013 524 Fälle 2014 501 Fälle. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11143 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Beginnend mit dem Berichtsjahr 2015 werden Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz weiter untergliedert erfasst. Unter dem Summenschlüssel 716410 („Doping im Sport“) sind dort insgesamt 1.069 Fälle ausgewiesen. Unter dem Einzelschlüssel 716411 („Inverkehrbringen, Verschreiben, Anwendung bei Dritten von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport“) sind im Jahr 2015 181 Fälle verzeichnet und unter dem Einzelschlüssel 716412 („Besitz oder Erwerb von Arzneimitteln oder Wirkstoffen zu Dopingzwecken im Sport“) 888 Fälle. Die Zahlen des Jahres 2015 können aufgrund der veränderten Erfassungskonventionen nicht unmittelbar mit den Zahlen der Vorjahre verglichen werden. Angaben zum Jahr 2016 können aufgrund der noch nicht vorliegenden PKS nicht gemacht werden. 8. Wie vielen Hinweisen auf die Verabreichung von Dopingmitteln oder die Anwendung verbotener Methoden (an Sportlerinnen und Sportlern) gingen deutsche Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes nach? 9. a) Wie viele Fälle von Dopingmissbrauch wurden seit Inkrafttreten des Anti- Doping-Gesetzes angezeigt, und durch wen? Die Fragen 8 und 9a werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. b) Wie viele der angezeigten Verfahren wurden eingestellt, und aus welchen Gründen? c) Bei wie vielen Verfahren erfolgten Strafbefehle? Die Fragen 9b und 9c werden wegen des Sachzusammenhanges zusammen beantwortet . Die mit den Fragen erbetenen Daten liegen der Bundesregierung nicht vor. Die insoweit einschlägigen, vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Statistiken „Strafgerichte“ (sog. StP/OWi-Statistik; Fachserie 10, Reihe 2.3) und „Staatsanwaltschaften“ (Fachserie 10, Reihe 2.6) liegen aktuell erst für das Berichtsjahr 2015 vor, so dass das Anti-Doping-Gesetz hier noch keinen Eingang gefunden haben kann. Allerdings werden diesen Statistiken auch künftig nicht die gesuchten Informationen zu entnehmen sein, da ihnen keine nach einzelnen Straftatbeständen differenzierte Erfassung zu Grunde liegt. Soweit die Statistik „Strafgerichte“ die Anträge auf Erlass von Strafbefehlen und die gerichtliche Erledigung durch Einstellung erfasst, können diese daher nicht Taten nach dem Anti-Doping-Gesetz zugeordnet werden. Dies gilt ebenso für die in der Statistik „Staatsanwaltschaften“ erfasste Zahl der Ermittlungsverfahren und die Art ihrer Erledigung. Die ebenfalls vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3) liegt aktuell erst für das Berichtsjahr 2014 vor. Diese Statistik wird die gerichtlichen Aburteilungen und Verurteilungen nach dem Anti- Doping-Gesetz ab dem Berichtsjahr 2016 gesondert ausweisen. Allerdings werden in dieser Statistik die im Wege des Strafbefehlsverfahrens verhängten Sanktionen lediglich als solche (Freiheitsstrafe/Geldstrafe) erfasst. Das Strafbefehlsverfahren wird dabei statistisch nicht gesondert ausgewiesen. Im Hinblick auf die erfragten Einstellungen von Verfahren erfasst diese Statistik lediglich die gerichtlichen Einstellungen, die ab dem Berichtsjahr 2016 dann auch für Strafverfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz ausgewiesen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11143 10. Welche Verstöße gegen das Anti-Doping-Gesetz führten seit seinem Inkrafttreten zu Strafbefehlen? Auf die Antwort zu den Fragen 9b und 9c wird verwiesen. 11. Wie hat die Bundesregierung nach bzw. vor dessen Inkrafttreten über dessen Inhalt informiert, und welche Informationsmaßnahmen über das Gesetz hat die Bundesregierung wie unterstützt (bitte nach Informationsprojekten, Art und Umfang der Unterstützung aufschlüsseln)? Bevor sich das Bundeskabinett mit dem Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung von Doping im Sport befasst hat, erfolgte eine umfassende Beteiligung der betroffenen Verbände. Über den Deutschen Olympischen Sportbund wurden dessen Mitgliedsorganisationen von dem Vorhaben informiert und zur Stellungnahmen aufgefordert. Zahlreiche Sportverbände haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Stellung genommen haben neben dem Deutschen Olympischen Sportbund z. B. der Deutsche Leichtathletikverband und der Deutsche Tischtennis Bund. Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz führte in diesem Zusammenhang u. a. Gespräche mit dem Deutschen Olympischen Sportbund und mit der Athletenkommission im Deutschen Olympischen Sportbund. Neben den Sportorganisationen wurden auch die Verbände der Pharmaindustrie, Apotheker und Ärzteschaft beteiligt (u. a. Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände , Bundesärztekammer, Bundesverband der Arzneimittelhersteller, Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e. V., Verband Forschender Arzneimittelhersteller e. V.) sowie die Verbände aus dem Bereich der Anwaltschaft und der Justiz (u. a. Bundesrechtsanwaltskammer, Deutscher Richterbund, Neue Richtervereinigung e. V.). Am 31. Oktober 2016 fand im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Symposium zum Anti-Doping-Gesetz statt. Unter Beteiligung von Sportlern und von Vertretern zahlreicher Sportverbände, der Justiz und Anwaltschaft , der NADA und aus Wissenschaft und Politik wurde über die ersten Erfahrungen mit dem Anti-Doping-Gesetz und über die weiteren Herausforderungen bei der Dopingbekämpfung diskutiert. Das Bundesministerium des Innern hat am 28. November 2016 ein Symposium zum Thema Anti-Doping veranstaltet. Ein Themenblock hat sich mit dem Anti- Doping-Gesetz, den Erwartungen des Gesetzgebers und dem bisherigen Strafvollzug befasst. Die Veranstaltung des Bundesministeriums des Innern richtete sich u. a. an Vertreter und Vertreterinnen der Sportfachverbände, Sportlerinnen und Sportler, Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen, die Politik, Vertreterinnen und Vertreter der Nationalen Anti Doping Agentur des In- und Auslands und an Journalistinnen und Journalisten. Darüber hinaus kann auf zahlreiche Podiumsdiskussionen und Presseinterviews verwiesen werden, die von Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung wahrgenommen wurden und bei denen es um das Anti-Doping-Gesetz und seine Auswirkungen ging. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11143 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zudem informiert die Bundesregierung auf den Internetseiten der Ministerien über das Anti-Doping-Gesetz und seinen Inhalt. So finden sich beispielsweise auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit Hinweise zu den Verboten des Anti-Doping-Gesetzes, insbesondere zu den Bereichen Einfuhr, Erwerb und Besitz von Dopingmitteln. Die Seite ist abrufbar unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/ arzneimittelversorgung/einfuhr-von-arzneimitteln.html. 12. Welche Mengen an im Anti-Doping-Gesetz relevanten Mitteln wurden von deutschen Behörden (etwa vom Zoll) seit Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes beschlagnahmt (bitte nach einzelnen Mitteln und Menge aufschlüsseln )? Der Zollfahndungsdienst hat im Jahr 2016 im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren folgende Mengen an Dopingsubstanzen gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 3 AntiDopG sichergestellt: 160 363 ml in 87 661 Ampullen, 87,5 kg reinen, pharmazeutischen Wirkstoff zur Herstellung von Dopingpräparaten, 444 417 Tabletten und 5 177 Puderampullen Wachstumshormone. Eine Aufschlüsselung nach einzelnen Mitteln und deren Menge ist nicht möglich, da diese statistisch nicht unterschieden werden. Zahlen über Aufgriffe und Sicherstellungen der übrigen Zollverwaltung liegen mangels statistischer Erfassung nicht vor. 13. Welche Mengen an im Anti-Doping-Gesetz relevanten Mitteln werden nach Schätzung der Bundesregierung jährlich nach Deutschland legal und illegal importiert, und auf welchen Studien, Hochrechnungen etc. beruhen die Schätzungen der Bundesregierung? 14. Welche Menge an im Anti-Doping-Gesetz relevanten Mitteln wird nach Schätzung der Bundesregierung jährlich in Deutschland legal und illegal hergestellt , und auf welchen Studien, Hochrechnungen etc. beruhen die Schätzungen der Bundesregierung? 15. Wie viel Prozent der in den vorangegangenen Fragen geschätzten Gesamtmenge der im Anti-Doping-Gesetz relevanten Mittel in Deutschland werden nach Schätzung der Bundesregierung von Sportlerinnen und Sportlern mit der Absicht, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen, also strafrechtlich relevant, angewandt, und auf welchen Studien , Hochrechnungen etc. beruhen die Schätzungen der Bundesregierung? 16. Wie viel Prozent der in den vorangegangenen Fragen geschätzten Gesamtmenge der im Anti-Doping-Gesetz relevanten Mittel in Deutschland werden nach Schätzung der Bundesregierung von Menschen außerhalb des organisierten Sports, also strafrechtlich nicht relevant, angewandt, und auf welchen Studien, Hochrechnungen etc. beruhen die Schätzungen der Bundesregierung ? 17. Wie viel Prozent der in den vorangegangenen Fragen geschätzten Gesamtmenge der im Anti-Doping-Gesetz relevanten Mittel in Deutschland werden nach Schätzung der Bundesregierung von Menschen zu medizinischen Zwecken , also strafrechtlich nicht relevant, angewandt, und auf welchen Studien, Hochrechnungen etc. beruhen die Schätzungen der Bundesregierung? Die Fragen 13 bis 17 werden gemeinsam beantwortet. Schätzungen der Bundesregierung hierzu existieren nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11143 18. Wie viele Menschen in Deutschland nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung „an Wettbewerben des organisierten Sports“ teil (bitte nach Sportarten und Art der betroffenen Wettbewerbe aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Zahlen vor. 19. Ist der Bundesregierung bekannt, ob sämtliche Arzneimittel in Deutschland mit der im Gesetz genannten Bezeichnung „Die Anwendung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen“ geführt werden? Die Hinweispflicht gilt nicht für alle im Verkehr befindlichen Arzneimittel, sondern nur für Arzneimittel, die in der aktuellen Verbotsliste der Welt-Anti-Doping- Agentur (WADA) aufgeführte Stoffe sind oder solche enthalten und die nach § 11 des Arzneimittelgesetzes nur mit einer Packungsbeilage in Verkehr gebracht werden dürfen. Ferner findet die Hinweispflicht keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden. Im Arzneimittelinformationssystem (AMIS) werden Arzneimittel, die mindestens einen dopingrelevanten Stoff aus der aktuellen WADA-Verbotsliste enthalten, gekennzeichnet . 20. Welche Präventionsmaßnahmen gegen Doping im Sport fördert die Bundesregierung , und in welcher Höhe (bitte nach Förderung und jeweiliger Summe aufschlüsseln)? Die Bundesregierung fördert im Jahr 2017 Projekte der Dopingprävention mit bis zu 300 000 EURO. Zuwendungsempfängerin ist die NADA. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 21. Welche Präventionsmaßnahmen gegen Doping außerhalb des organisierten Sports fördert die Bundesregierung seit dem Jahr 2005 in welcher Höhe (bitte nach Jahren, Projekten und jeweiliger Summe aufschlüsseln)? Das Bundesministerium für Gesundheit förderte seit 2005 zwei Projekte zur Prävention gegen Doping im Freizeit- und Breitensport. Die „Studie zum Konsum leistungsbeeinflussender Mittel in Alltag und Freizeit (KOLIBRI)“ mit dem Schwerpunkt einer erstmaligen bundesweiten Erfassung der Prävalenzen von leistungsbeeinflussenden Mitteln im Freizeit- und Breitensport, wurde vom Robert Koch-Institut im Zeitraum Juli 2009 bis Dezember 2010 durchgeführt. Die Studie wurde mit 160 750 Euro aus Bundesmitteln gefördert. Die Entwicklung und Erprobung von „No Roids Inside“, ein Programm zur Prävention des Medikamentenmissbrauchs in Fitnessstudios, wurde von der Katholischen Fachhochschule Nordrhein-Westfalen (Paderborn) im Zeitraum Februar 2013 bis März 2015 durchgeführt und mit 156 195 Euro Bundesmitteln gefördert. 22. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung seit dem Jahr 2005, um strukturellen Erfolgsdruck bei internationalen Wettbewerben auf deutsche Sportlerinnen und Sportler in bekanntermaßen durch häufigen Dopingmissbrauch gezeichneten Sportarten zu verringern (bitte nach Jahren, Projekten und jeweiliger Summe aufschlüsseln)? Die Bundesregierung ergreift keine Maßnahmen im Sinne der Frage. Die Bundesregierung mahnt jedoch im internationalen Kontext die einheitliche Handhabung des weltweiten Regelwerks und die Chancengleichheit für deutsche Athleten bei jeder sich bietenden Gelegenheit an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11143 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Verknüpfung von Erfolgen bei internationalen Wettbewerben mit der Höhe von Fördergeldern für Sportarten bzw. Disziplinen, wie dies im neuen Spitzensportförderkonzept des Bundesministeriums des Innern und des DOSB vorgesehen ist, zu einem höherem Erfolgsdruck auf Sportlerinnen und Sportler führt und dass dieser zu stärkeren Anreizen zur Anwendung von Doping führt? Die Bundesregierung bekennt sich in dem Konzept zur Neustrukturierung des Leistungssports und der Spitzensportförderung ausdrücklich und in aller Deutlichkeit zu einem doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreien Sport. Spitzenleistungen können nur dann anerkannt und gefördert werden, wenn sie in einem fairen Wettkampf erbracht wurden. Nur ein „sauberer“, d. h. dopingfreier Sport erfüllt die Voraussetzungen für eine Förderung. Werden Athleten, Athletenbetreuer oder Mitglieder von zu Sportgroßereignissen entsandten Mannschaften eines Verstoßes gegen Antidoping-Bestimmungen gemäß Artikel 2 NADC oder des Dopings oder der Anwendung verbotener Medikation bei einem Tier überführt, mindert sich die Bundeszuwendung entsprechend in Höhe der auf sie anteilig entfallenden Entsende- oder Maßnahmekosten. Einen entsprechenden Passus ist in dem jeweiligen Zuwendungsbescheid als Auflage enthalten. 24. Sind konkrete Maßnahmen gegen Doping bisher im Konzept „Neustrukturierung des Leistungssports und der Spitzensportförderung“ des DOSB und des Bundesministeriums des Innern vorhanden? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht, und planen die Bundesregierung und der DOSB, solche Maßnahmen noch in das Konzept aufzunehmen? Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet. Auf nationaler Ebene sind im Bereich der Dopingbekämpfung in der Vergangenheit eine Reihe präventiver und repressiver Maßnahmen umgesetzt worden. Diese gilt es, weiter zu optimieren. Derzeit wird geprüft, ob bereits im Vorfeld der Feststellung der Förderungsfähigkeit eines Verbandes (bzw. einer Sportart oder Disziplin ) eine Förderungswürdigkeit durch Beibringung eines Testats der NADA nachzuweisen ist. 25. Sind Maßnahmen gegen Doping in der Attributenliste für das Potenzialanalysesystem (PotAS) vorhanden? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht, und planen die Bundesregierung und der DOSB, solche Maßnahmen noch in die Attributenliste aufzunehmen, und falls dies geplant ist, mit welcher Gewichtung sollen diese aufgenommen werden ? Die Fragen 25 bis 25b werden gemeinsam beantwortet. Um Wettbewerbsverzerrungen im Leistungssport entgegenzuwirken werden im Attribut 5 (Leistungspotential) sowohl bei den Individualsportarten als auch bei den Mannschaftssportarten neben den Wettkampfergebnissen auch die leistungssportlichen Umfeldbedingungen berücksichtigt. Im Übrigen ist das Bekenntnis und dessen Umsetzung zum dopingfreien Sport eine grundsätzliche Fördervoraussetzung . Bei entsprechend gravierenden Verstößen entfällt die Förderung und es bedarf keiner weiteren Attributbewertung. Gesonderte Anti-Dopingbestimmungen innerhalb der Attributbewertung sind daher nicht notwendig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11143 26. a) Welche Auswirkung hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Kaderzuordnung einer Athletin bzw. eines Athleten auf die Wahrscheinlichkeit, eine Dopingprobe abgeben zu müssen? b) Welche Auswirkung hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Kaderzuordnung einer Athletin bzw. eines Athleten auf die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei der Einnahme eines oder mehrerer im Anti-Doping-Gesetz relevanten Mittel um einen strafrechtlich relevanten Verstoß gegen das Anti-Doping-Gesetz handelt? c) Welche Auswirkung hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Kaderzuordnung einer Athletin bzw. eines Athleten auf das Strafmaß im Fall eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz? Die Fragen 26a bis 26c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat hierüber keine Kenntnis. d) Wie bewertet die Bundesregierung, dass Dopingkontrollen in verschiedenen Sportarten und Leistungsniveaus mit unterschiedlicher Häufigkeit durchgeführt werden, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Die Bundesregierung bewertet das Dopingkontrollsystem der NADA nicht. 27. Welche personenbezogenen Daten wurden im Fall einer Anzeige seitens der NADA an die Staatsanwaltschaft nach Kenntnis der Bundesregierung übermittelt ? 28. Welche personenbezogenen Daten aus Strafverfahren werden von Staatsanwaltschaften und Gerichten an die NADA übermittelt? a) In wie vielen Fällen ist dies schon geschehen? b) In wie vielen Fällen davon kam es daraufhin zu einem disziplinarrechtlichen Verfahren der NADA? Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat hierüber keine Kenntnis. 29. Wie häufig werden nach Kenntnis der Bundesregierung Fälle positiver Dopingproben von der NADA zur Anzeige gebracht? Die Bundesregierung hat über die Häufigkeit keine eigenen Kenntnisse. Die NADA ist eine unabhängige Stiftung des Privatrechts. Der Vorstand der NADA führt das operative Geschäft unabhängig. Die Bundesregierung ist ebenso wie der Deutsche Bundestag im Aufsichtsrat der NADA vertreten. 30. Wie schätzt die Bundesregierung das Ausmaß falscher positiver Dopingproben und damit verbundener Ermittlungen bei unschuldigen Athletinnen und Athleten ein? Die Bundesregierung stellt zu dem Ausmaß falsch positiver Dopingproben und damit verbundener Ermittlungen keine Schätzung an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11143 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 31. Inwiefern fördert die Bundesregierung die Weiter-/Entwicklung von Dopingtests ? Die Bundesregierung fördert die mit der Dopinganalytik und -forschung und damit mit der (Weiter-)Entwicklung von Dopingtests befassten Anti-Doping Labore , das Institut für Biochemie der Deutschen Sporthochschule Köln und das Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie Dresden/Kreischa im Jahr 2017 mit insgesamt rd. 2 150 000 Euro. 32. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung bezüglich der unterstützenden globalen Bekämpfung des Dopings und der Stärkung der Anti-Dopingarbeit ? 33. Welche konkreten Maßnahmen zur Stärkung der WADA hat die Bundesregierung bisher unternommen, und welche plant sie für die Zukunft? Die Fragen 32 und 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung plant derzeit keine Maßnahmen im Sinne der Frage. Die Bundesregierung begrüßt jedoch ausdrücklich die Aufklärung der jüngsten Dopingskandale durch die WADA sowie die aktuellen Reformüberlegungen der WADA. Die Bundesregierung unterstützt die WADA mit einem jährlichen Beitrag . Die Bundesregierung plant, die Zahlung der Beiträge fortzusetzen. 34. Welche konkreten Maßnahmen zur Stärkung der NADA hat die Bundesregierung bisher unternommen, und welche plant sie für die Zukunft? Die NADA wurde als unabhängige Stiftung des Privatrechts gegründet und wird inzwischen zu rund 60 Prozent von der Bundesregierung finanziert. Die Bundesregierung plant, den hohen Finanzierungsanteil fortzuschreiben. 35. Wie evaluiert die Bundesregierung die Wirksamkeit des Anti-Doping-Gesetzes , und liegen bereits Ergebnisse einer ersten Evaluation vor? a) Wenn ja, welche Evaluationsergebnisse liegen vor, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? b) Wenn nein, wann liegen erste Evaluationsergebnisse vor? Eine Evaluierung des Anti-Doping-Gesetzes kommt angesichts der Kürze der Zeit seit Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht in Betracht. Die Bundesregierung hat jedoch bereits Maßnahmen ergriffen, damit zukünftig Daten für eine Bewertung der Wirksamkeit des Gesetzes vorliegen. So wurde für die Strafverfolgungsstatistik sichergestellt, dass die Aburteilungen und die Verurteilungen nach dem Anti-Doping-Gesetz nicht nur insgesamt erfasst werden, sondern differenziert nach den einzelnen Straftatbeständen. Die PKS wird dahingehend geändert, dass ein neuer Oberschlüssel „Straftaten nach dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG)“ mit folgenden Einzelschlüsseln eingerichtet wird: 716510 (Herstellen, Inverkehrbringen, Verschreiben, Anwendung bei Dritten , Handel treiben, veräußern, abgeben von Dopingmitteln), 716520 (Erwerb, Besitz, Verbringung von Dopingmitteln) und 716530 (Selbstdoping – anwenden/anwenden lassen, Erwerb und Besitz von Dopingmitteln, zur Verschaffung eines Vorteils im Wettbewerb). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11143 Die Anpassungen werden zum 1. Januar 2017 in der PKS umgesetzt. Nach Artikel 8 des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport haben das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam – unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen – innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten die Auswirkungen der strafrechtlichen und strafverfahrensrechtliche Vorschriften im Anti-Doping-Gesetz zu evaluieren. Dieser Verpflichtung wird die Bundesregierung nachkommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333