Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10. Februar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11154 18. Wahlperiode 14.02.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11030 – Umsetzung und erste Erfahrungen mit dem sogenannten SGB-II- Rechtsvereinfachungsgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Juni 2013 tagte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) mit dem selbst gesetzten Ziel, das passive Leistungs- und Verfahrensrecht bei Arbeitslosengeld II (Hartz IV) zu vereinfachen. Es sollten Vorschläge erarbeitet werden, um die administrativen Abläufe bei Hartz IV effizienter zu gestalten. Die Probleme und Anliegen der Hartz-IV-Leistungsberechtigten spielten bei diesen Verhandlungen nach Einschätzung der Fragesteller keine relevante Rolle. Insbesondere die Sicherstellung des verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenz- und Teilhabeminium und/oder die Verbesserung von Maßnahmen zur Förderung der sozialen und beruflichen Eingliederung der Betroffenen spielten in dem Beratungsprozess nur eine Nebenrolle. Damit wurde von Beginn an eine aus Sicht der Fragesteller fragwürdige Prioritätensetzung verfolgt. Die Gelegenheit zu einer ihrer Auffassung nach notwendigen grundlegenden Reform des Hartz-IV-Systems im Sinne der betroffenen Leistungsberechtigten wurde nicht genutzt. Mit dem 9. SGB-II-Änderungsgesetz (SGB II – Zweites Buch Sozialgesetzbuch ) wurden einige der Anregungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe aufgegriffen und im Juli 2016 beschlossen (BGBl. I S. 1824). Andere Vorschläge wurden dagegen nicht in das Gesetz aufgenommen. Zu den nicht übernommenen Vorschlägen zählen insbesondere Vorschläge zur Abmilderung der Sanktionsregeln im SGB II, die in weitreichendem Konsens von der Bund-Länder- Arbeitsgruppe vereinbart wurden. Stattdessen wurde mit Änderungen an der Regelung zu sog. sozialwidrigem Verhalten die Disziplinierungsmöglichkeit in dem Gesetz ausgeweitet. Zentrale bürokratische Probleme im SGB II – wie etwa das bürokratische Monstrum Bildungs- und Teilhabepaket – wurden in dem Gesetzgebungsprozess gänzlich ausgeklammert. In der Summe erscheint das Gesetz als Fülle unsystematischer Einzeländerungen, als „Sammelsurium Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11154 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode unterschiedlicher Einzelregelungen, die kein Konzept erkennen lassen“ (Bernd Eckhardt: Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung, www.sozialrecht-justament.de/sozialrecht-justament-2016/). Die Kleine Anfrage thematisiert einzelne Aspekte der Gesetzesänderung sowie Hintergründe zur ausgebliebenen Abmilderung des Sanktionsrechts. 1. Welche konkreten Ziele verfolgt die Bundesregierung mit den Regelungen des sogenannten SGB-II-Rechtsvereinfachungsgesetzes, und welches übergreifende Konzept steht hinter den Änderungen? Das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-Änderungsgesetz) ist am 23. Juni 2016 vom Deutschen Bundestag beschlossen worden. Nachdem auch der Bundesrat diesem Gesetz zugestimmt hatte, ist es am 29. Juli 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Ziel des Gesetzes ist, dass Berechtigte in Zukunft schneller und einfacher Klarheit über das Bestehen und den Umfang von Ansprüchen erhalten sowie die von den Jobcentern anzuwendenden Verfahrensvorschriften zu vereinfachen (zum Beispiel zwölfmonatiger Regelbewilligungszeitraum, vorläufige Entscheidung). 2. Welche Mechanismen hat die Bundesregierung im Gesetz verankert, um die Erreichung der Ziele umzusetzen und zu überprüfen? Die Wirkungen des Gesetzes werden fortlaufend beobachtet. Zudem sind § 27 Absatz 3 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 65 Absatz 1 SGB II befristet worden. 3. Welche Fachlichen Hinweise sind durch die Bundesagentur für Arbeit neu entwickelt oder überarbeitet worden, um die Änderungen durch das Gesetz umzusetzen? Neu entwickelt wurden aufgrund neuer Vorschriften im SGB II die Fachlichen Weisungen zu §§ 34b und 41a SGB II. Wegen Aufhebung der Vorschriften wurden die Fachlichen Weisungen zu §§ 15a und 35 SGB II aufgehoben. Aufgrund von Gesetzesänderungen wurden die Fachlichen Weisungen zu §§ 5, 7, 11-11b, 15, 16, 16e, 21, 24, 26, 27, 34, 34a, 41, 42, 43, 52 und 63 SGB II überarbeitet. 4. Welche konkreten Inhalte sind ggf. in diesen Fachlichen Hinweisen verankert worden? Folgende Inhalte hat die Bundesagentur für Arbeit in ihren Fachlichen Weisungen überarbeitet: § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen (Änderung in Absatz 3 Satz 3 – 6 und Absatz 4 mit Wirkung zum 1. Januar 2017) o Kapitel 2.3 neu: Aufnahme von Ausführungen zu Folgen einer unzureichenden Mitwirkung gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern Kapitel 3 neu: Keine Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an oder für erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11154 § 7 Berechtigte (Änderungen in Absatz 5 und 6) o Neufassung Kapitel 5.5 „Auszubildende, Schülerinnen und Schüler und Studentinnen und Studenten“ o Ergänzung Anlage 3 Synopse zu den Leistungsausschlüssen für Auszubildende § 11-11b Zu berücksichtigendes Einkommen (Änderung in § 11 Absatz 1 und 3, § 11a Absatz 3 und 6, § 11b Absatz 1 und 2 SGB II) o Einnahmen in Geldeswert sind nicht zu berücksichtigen o Anpassungen wegen Neuregelung „Vorläufige Entscheidung“ o Nachzahlungen von üblicherweise laufend gezahlten Einnahmen (z. B. Tarifnachzahlungen ) gehören zu den einmaligen Einnahmen o Jährliche Betrachtung bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit o Aufgehoben: Ausführungen zur Schätzung Einkommen bei selbständiger Tätigkeit o Aufgehoben: Ausführungen zur Anrechnung Meister-BAföG wegen Neuregelung § 11a Absatz 3 SGB II o Berücksichtigung geerbter Sachwerte als Vermögen o Einkommensanrechnung bei Leistungen der Ausbildungsförderung o Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG o Jährlicher Freibetrag bei Zinseinnahmen o Änderungen bei Anrechnung Taschengeld aus Bundesfreiwilligendienst o Absetzung von einem Zwölftel der nachgewiesenen jährlichen Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen o Beiträge zur Altersvorsorge-Zulagen o Wegfall Pauschale für notwendige Ausgaben o Berücksichtigung des Grundabsetzungsbetrages bei Ausbildungsförderung; Klarstellung, dass an Privatschulen zu zahlende Schulgelder keine notwendigen Ausgaben sind § 15 Eingliederungsvereinbarung (Neufassung) Grundlegende Überarbeitung § 16 Leistungen zur Eingliederung Grundlegende Überarbeitung § 16e Förderung von Arbeitsverhältnissen (Änderung in Absatz 2) Konkretisierung der Regelungen zur Ko-Finanzierung Berücksichtigung des Mindestlohngesetzes Neuregelung zur sozialpädagogischen Betreuung Konkretisierung der Zuweisung und Abberufung § 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt (Neufassung) Ergänzungen zum Mehrbedarf für behinderte leistungsberechtigte Personen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11154 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen (Änderung im Zusammenhang mit der Einfügung von § 65 SGB II) Kapitel 6: Teilweise Erbringung der Regelbedarfe als Sachleistung (§ 65 SGB II) § 26 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen (Neufassung mit Wirkung zum 1. Januar 2017) Fachliche Weisungen zu § 26 SGB II wurden komplett überarbeitet § 27 Leistungen für Auszubildende (Änderung in Absatz 1 und 3 [zuvor Absatz 4], Aufhebung Absätze 3 und 5) Anpassung der Anspruchsberechtigten nach Änderung der Leistungsausschlüsse für Auszubildende in § 7 Absatz 5 SGB II Anpassung der Bedarfsberechnung nach Änderung der Einkommensberechnung für Auszubildende in §§ 11a Absatz 3 und 11b Absatz 2 SGB II Neuregelung: Besteht eine Vorleistungsverpflichtung nach § 7 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b SGB II während der Bearbeitungsdauer des Antrages auf Ausbildungsförderung, schließt diese eine Darlehensgewährung aus. Ergänzung: Erweiterung der Fallbeispiele, in denen regelmäßig eine unbillige Härte angenommen werden kann. Neuregelung der befristeten Möglichkeit einer Zuschusszahlung bei ausgeschlossenen Auszubildenden in Härtefällen Bei einer zeitlich versetzten Zahlungslücke nach der Leistungsverpflichtung nach § 7 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b SGB II ist nur eine Darlehensgewährung nach § 24 Absatz 4 SGB II möglich Anpassung der Ausführung der Darlehenshöhe an die gesetzlichen Änderungen in § 7 Absatz 5 und 6 SGB II § 34 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten (Änderung in Absatz 1 und 3) o Umsetzung der gesetzgeberischen Klarstellungen: vom Ersatzanspruch sind auch Fallgestaltungen umfasst, in denen Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wird neben Geld- sind auch Sachleistungen zu erstatten § 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen (Änderung) o Korrespondierend zu den Änderungen im § 34 SGB II ergaben sich Folgeänderungen in § 34a SGB II: Rechtswidrig erbrachte Geld- und Sachleistungen sind zu ersetzen Sachleistungen sind in Geld zu ersetzen Umgang mit Gutscheinen Korrespondierend zum Wegfall des § 35 SGB II ergaben sich Folgeänderungen in § 34a Absatz 3 SGB II: Regelung zum Erlöschen übernommen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11154 § 41 Berechnung der Leistungen (Neufassung) o Streichung der Ausführungen zur Vorauszahlung (neu in § 42 SGB II) o Kapitel 3: Ergänzung der Regelungen zum Bewilligungszeitraum (Regel/ Ausnahme) § 42 Auszahlung der Geldleistungen (Neufassung) Fachliche Weisungen zu § 42 SGB II wurden komplett überarbeitet § 43 Aufrechnung (Neufassung mit Wirkung zum 1. August 2016) Fachliche Weisungen zu § 43 wurden komplett überarbeitet § 52 Automatisierter Datenabgleich (Änderung in Absatz 1) Einbeziehung auch nicht leistungsberechtigter Personen in den Datenabgleich Änderung der Häufigkeit der Datenabgleiche § 63 Bußgeldvorschriften (Änderungen in Absatz 1 und 2 und Einfügung Absatz 1a ) Änderung der Regelungen zu den Mitteilungspflichten an die Ausländerbehörden Regelungen zum neuen Bußgeldtatbestand nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 SGB II. 5. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von Beratungen und/oder Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände zur Umsetzung der Gesetzesänderungen für die sog. Optionskommunen? Der Bundesregierung ist bekannt, dass ein Teil der kommunalen Spitzenverbände das 9. SGB II-Änderungsgesetz in den Gremien thematisiert hat. Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine vollständigen und detaillierten Erkenntnisse darüber , ob und in welchem Umfang die kommunalen Spitzenverbände den zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) Empfehlungen zur Umsetzung des 9. SGB II- Änderungsgesetzes gegeben haben. 6. Inwieweit waren die Regelungen des sog. SGB-II-Rechtsvereinfachungsgesetzes Gegenstand der Beratungen im Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c SGB II, und welche Ergebnisse hatten diese Beratungen? Falls nein, sind diesbezügliche Beratungen noch geplant? In der Arbeitsgruppe „Passives Leistungsrecht“ des Bund-Länder-Ausschusses (Mitglieder sind u. a. die Bundesagentur für Arbeit, die kommunalen Spitzenverbände und die Länder) wurden Auslegungsfragen zum 9. SGB II-Änderungsgesetz erörtert. Weitere Besprechungstermine dieser AG mit dem Thema „9. SGB II- Änderungsgesetz“ werden bei Bedarf folgen. 7. Welche Vorarbeiten mit welchen Inhalten und welcher inhaltlichen Begründung wurden zur Überarbeitung der Sanktionsnormen im SGB II durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geleistet? Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode wurde vereinbart, „die weitgehende Sanktionierungsregelung und -praxis im SGB II für unter 25-Jährige auf Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11154 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ihre Wirkung und möglichen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen“. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte deshalb ein „Konzept zur Weiterentwicklung des Sanktionenrechts in der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ entwickelt , mit dem u. a. die Tatbestände der Pflichtverletzungen gestrafft, die Minderung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung abgeschafft und die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen für die Personenkreise der unter und über 25-Jährigen vereinheitlicht werden sollten. 8. Wann wurden diese Vorarbeiten welchen politischen Entscheidungsträgern oder anderen Akteuren vorgestellt? Die auf Beschluss der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) eingerichtete Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Vereinfachung des Leistungsrechts im SGB II“ hatte unter anderem zu den Sanktionen Rechtsänderungsvorschläge gesammelt. In der 7. Sitzung dieser Arbeitsgruppe am 13. März 2014 wurde das Konzept des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Weiterentwicklung des Sanktionenrechts inhaltlich diskutiert. Die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Vereinfachung des Leistungsrechts im SGB II“ sowie das Konzept zur Weiterentwicklung des Sanktionenrechts waren darüber hinaus u. a. Gegenstand eines Workshops mit Abgeordneten der Regierungskoalition und Experten aus der Verwaltungspraxis, der Rechtsprechung und der Wirkungsforschung am 10. September 2014. 9. Aus welchen Gründen wurde trotz der vorhandenen Vorarbeiten von Seiten der Bundesregierung in dem Gesetzentwurf kein Vorschlag zur Abmilderung der Sanktionsnormen in das SGB II eingebracht? Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf für ein 9. SGB II-Änderungsgesetz ohne Änderungen bei den Sanktionsregelungen beschlossen, da in der Bundesregierung keine Einigung zu einer Änderung der Sanktionsregeln erreicht werden konnte. 10. a) Wie viele Bescheide im SGB II erfolgten im Vorfeld der Gesetzesänderung vorläufig (pro Jahr; für 2016 pro Monat)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. b) Aus welchen Gründen wurden die Leistungen vorläufig bewilligt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Informationen vor. Nach den hier vorliegenden Einschätzungen der Jobcenter werden Leistungen überwiegend wegen schwankender oder der Höhe nach nicht genau feststehender Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit vorläufig erbracht . c) Wie viele endgültige Bescheide führten zu einer Rückforderung von Leistungen durch die Jobcenter? d) In welchem Umfang waren die Leistungsberechtigten in der Lage, Rückforderungen zu begleichen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11154 e) Aus welchen Gründen wurden die Verfahren für vorläufige Entscheidungen verändert? In der Vergangenheit galt im Rechtskreis des SGB II die Regelung zur Vorläufigkeit aus dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), die den Besonderheiten des SGB II nicht in jeder Hinsicht gerecht wurde. Die Abgrenzung von Vorschüssen und vorläufigen Entscheidungen war aufgrund ähnlich lautender Vorschriften im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und SGB III mitunter schwierig. Daher hatten sich sowohl der Bundesrechnungshof als auch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe (AG Rechtsvereinfachung) 2013/2014 für eine eigenständige Vorläufigkeitsregelung im SGB II ausgesprochen. f) Aus welchen Gründen wird nunmehr den Jobcentern ermöglicht, von der Berechnung von Einkommensfreibeträgen abzusehen? In den neuen Vorschriften wird zunächst eindeutig geregelt, dass die vorläufige Leistung so zu bemessen ist, dass das Existenzminimum gedeckt ist: Damit ist es unzulässig, Einkünfte ohne ersichtlichen Grund in einem größeren als im zu erwartenden Umfang zu berücksichtigen. Es kann in den Fällen der vorläufigen Entscheidung lediglich der Freibetrag für Erwerbstätige teilweise oder ganz unberücksichtigt bleiben, weil dieser nicht Bestandteil des Existenzminimums ist, sondern einen Erwerbsanreiz setzen soll. Das Existenzminimum bleibt auch ohne Berücksichtigung des Freibetrages gesichert. Bereits zur früheren Rechtslage war in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit geregelt, dass bei der Festlegung der Höhe des vorläufigen Einkommens sicherzustellen ist, dass dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus seinem Einkommen und dem bewilligten Arbeitslosengeld II mindestens ein Betrag in Höhe seines Bedarfs für den Lebensunterhalt (ohne den Freibetrag für Erwerbstätige) zu verbleiben hat. An dieser Verfahrensweise hat sich aufgrund des 9. SGB II-Änderungsgesetzes insoweit nichts geändert. Das prognostizierte Einkommen soll so festgelegt werden, dass unter Einbeziehung des verbliebenen Freibetrages auch bei dem niedrigsten zu erwartenden Einkommen das Existenzminimum gesichert ist. Bei unerwarteten Änderungen im Laufe des Bewilligungszeitraumes (zum Beispiel Reduzierung der Arbeitszeit und damit verbunden weniger Gehalt) ist jederzeit eine Anpassung des vorläufigen Einkommens möglich, um das Existenzminimum sicherzustellen. Durch die mögliche zumindest teilweise Außerachtlassung des – zusätzlichen – Freibetrages für Erwerbstätige bei der vorläufigen Entscheidung ergeben sich nach der abschließenden Entscheidung mit einer vollumfänglichen Berücksichtigung des Freibetrages weniger bzw. geringere Erstattungsforderungen gegenüber den Leistungsberechtigten. Das führt wiederum zu erheblich weniger oder geringeren Aufrechnungen dieser Forderungen mit künftigen Leistungen und damit zu weniger Leistungskürzungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11154 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode g) Wie sichert die Bundesregierung ab, dass bei der abschließenden Bescheidung der Leistungsansprüche Einkommensfreibeträge systematisch einkalkuliert werden? Bei der abschließenden Entscheidung ist das im vorangegangenen Bewilligungszeitraum erzielte Erwerbseinkommen in tatsächlicher Höhe zugrunde zu legen; dabei wird der Freibetrag für Erwerbstätige berücksichtigt. Bei der von der Bundesagentur für Arbeit den gemeinsamen Einrichtungen zur Verfügung gestellten IT-Software wird der Freibetrag automatisch vom Erwerbseinkommen abgezogen . 11. a) Welche konkretisierenden Hinweise sind von der Bundesagentur für Arbeit insbesondere für die Umsetzung der Änderungen bei der „Sozialwidrigkeit “ erlassen worden? Der neue § 34 Absatz 1 Satz 2 SGB II stellt ausdrücklich klar, dass vom Ersatzanspruch auch Fallgestaltungen umfasst sind, in denen Leistungsberechtigte die Hilfebedürftigkeit erhöhen, aufrechterhalten oder nicht verringern, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. § 34 SGB II wurde bereits vor der gesetzlichen Klarstellung durch das 9. SGB II-Änderungsgesetz in dieser Weise ausgelegt und entsprechend durch die gemeinsamen Einrichtungen gehandhabt; eine Verschärfung der Rechtlage liegt nicht vor. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Fachlichen Weisungen zu § 34 SGB II daher nur marginal angepasst; konkretisierende Hinweise zur Sozialwidrigkeit waren nicht erforderlich. b) Welches Verhalten von Hartz-IV-Leistungsberechtigten führt nicht dazu, dass die Hilfebedürftigkeit „erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert “ wird (§ 34 Absatz 1 SGB II)? Die Entscheidungen nach § 34 SGB II sind immer Einzelfallentscheidungen unter Berücksichtigung der im konkreten Fall vorliegenden Umstände. Die Ersatzpflicht nach § 34 SGB II ist auf begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle begrenzt. Nicht jedes vorwerfbare Verhalten ist als sozialwidrig im Sinne des § 34 SGB II einzustufen. Ein Ersatzanspruch besteht nur dann, wenn das Verhalten in seiner Handlungstendenz auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit gerichtet ist. Zwischen dem Verhalten und der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II muss eine spezifische Beziehung oder ein innerer Zusammenhang bestehen . c) Wie setzt die Bundesagentur für Arbeit die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts um, dass die Einstufung von Verhalten als „sozialwidriges Verhalten“ auf „eng zu fassende Ausnahmefälle“ begrenzt bleiben muss (BSG, B 14 AS 55/12 R vom 16. April 2013)? Die Bundesagentur für Arbeit hat in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in ihren Fachlichen Weisungen geregelt, dass die Ersatzpflicht nach § 34 SGB II auf begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle begrenzt ist. In die Fachlichen Weisungen wurden u. a. Erläuterungen zur Sozialwidrigkeit aufgenommen und mit Beispielen unterlegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11154 d) Welche konkreten Beweggründe hatte die Bundesregierung, die Ersatzansprüche bei „sozialwidrigem Verhalten“ mit dem Gesetzentwurf auszuweiten ? Welche empirisch dokumentierten Sachverhalte lagen dem Vorschlag der Bundesregierung zugrunde? Auf die Antwort zu Frage 11a wird verwiesen. e) Wie viele Fälle von „sozialwidrigem Verhalten“ im SGB II waren der Bundesregierung im Vorfeld der Gesetzgebung bekannt (wie viele Fälle pro Jahr und wie viele seit Inkrafttreten des Gesetzes)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 12. a) In wie vielen Fällen wurde vor und seit der Gesetzesänderung bei den Jobcentern eine mangelnde oder fehlende Mitwirkung von Leistungsberechtigten bei der Beantragung vorrangiger Leistungen dokumentiert? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, zumal die fragliche Gesetzesänderung erst zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. b) Um welche konkreten vorrangigen Leistungen und welche Fallzahlen ging es in diesen Fällen? c) Wie hoch ist der Anteil der Leistungsberechtigten, die in den dokumentierten Fällen auch nach Beantragung der vorrangigen Leistungen weiterhin SGB-II-leistungsberechtigt waren? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. d) Wie verändert sich systematisch durch die Anrechnungsregeln beim SGB II das verfügbare Nettoeinkommen der Berechtigten, die vorrangige Leistungen beantragen, aber im Leistungsbezug bleiben? Die vorrangigen Leistungen werden als Einkommen berücksichtigt und führen zu einer Verringerung des Arbeitslosengeldes II. Da von dem vorhandenen Einkommen Beiträge zum Beispiel für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen wie der Kfz-Haftpflichtversicherung und dem Grunde und der Höhe nach angemessene Versicherungsbeiträge in Form einer Pauschale von 30 Euro abgezogen werden , erhöht sich das verfügbare Nettoeinkommen für diese Leistungsberechtigten. e) In welchen Fallkonstellationen können Jobcenter seit der Gesetzesänderung SGB-II-Leistungen entziehen oder versagen? Die Jobcenter haben Leistungen nach dem SGB II auch dann ganz oder teilweise zu versagen, wenn leistungsberechtigte Personen im Verfahren zur Bewilligung einer der im SGB I aufgeführten vorrangigen Sozialleistungen trotz Aufforderung durch das Jobcenter und vorheriger schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Mitwirkung nicht mitwirken. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11154 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) In wie vielen Fällen wurden seit der Gesetzesänderungen SGB-II-Leistungen entzogen oder versagt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, zumal die fragliche Gesetzesänderung erst zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. 13. a) Aus welchen sachlichen Gründen hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe die aktuelle Praxis der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft für reformbedürftig angesehen? Das Konstrukt der temporären Bedarfsgemeinschaft war im SGB II nicht explizit geregelt und geht auf Rechtsprechung des BSG zurück. Zur Zeit der Tätigkeit der AG Rechtsvereinfachung in den Jahren 2013/2014 waren viele Fragen im Zusammenhang mit der temporären Bedarfsgemeinschaft durch die Rechtsprechung noch nicht beantwortet, so dass aufgrund des damaligen erheblichen Verwaltungsaufwandes mit Bewilligungsbescheiden über teilweise 60 Seiten ein Handlungsbedarf bei den temporären Bedarfsgemeinschaften gesehen wurde. b) Wie beurteilt die Bundesregierung speziell das Problem fehlender Rechtssicherheit in diesem Zusammenhang, und hat sie vor, diese zu schaffen? c) Wie bewertet die Bundesregierung die Praktikabilität der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft? Die Fragen 13b und 13c werden gemeinsam beantwortet. Nach dem Ende der Tätigkeit der AG Rechtsvereinfachung hat insbesondere das BSG in seiner Rechtsprechung zuvor noch offene Fragen zur temporären Bedarfsgemeinschaft beantwortet. Die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit haben sich an dieser Rechtsprechung orientiert und für die Jobcenter geeignete Hinweise zur Entscheidung über Leistungen für temporäre Bedarfsgemeinschaften erarbeitet. d) Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, stattdessen einen Umgangsmehrbedarf für den umgangsberechtigten Elternteil einzuführen, und aus welchem Grund ist eine entsprechende Gesetzesinitiative durch das federführende Bundesministerium bislang nicht erfolgt? Die Einführung eines Umgangsmehrbedarfs war Gegenstand der parlamentarischen Beratungen zum 9. SGB II-Änderungsgesetz und zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Es gab jedoch keine politische Verständigung auf die Einführung dieses Mehrbedarfs. e) Wie viele Personen hätten nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell ggf. Anspruch auf einen derartigen Umgangsmehrbedarf? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11154 14. Wie viele Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende haben nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung infolge der Gesetzesänderung erstmalig oder einen erweiterten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II? Wie viele Anträge auf SGB-II-Leistungen sind von den genannten Personengruppen seit Inkrafttreten des Gesetzes gestellt und wie beschieden worden? Hierzu liegen der Bundesregierung keine detaillierten Informationen vor. Grobe Schätzungen lassen sich allerdings anhand der Zu- und Abgänge leistungsberechtigter Personen im Alter von 16 bis 25 Jahren durchführen. Während in den Monaten August/September der Vorjahre ein deutlicher Anstieg der Abgänge leistungsberechtigter Personen im Alter von 16 bis 25 Jahren zu verzeichnen war und die Zahl der Abgänge deutlich über denen der Zugänge lag, sind die Abgänge im Jahr 2016 erheblich niedriger und in etwa gleich mit den Zugängen (vgl. folgendes Schaubild). * Die farbige Darstellung des Schaubilds ist auf Bundestagsdrucksache 18/11154 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 15. In welcher Art und Weise wird der neue Fokus auf Vermittlung in Ausbildung operativ durch die Bundesagentur für Arbeit und die Jobcenter umgesetzt ? Welche ersten Erfahrungen gibt es diesbezüglich seit dem Inkrafttreten des Gesetzes? Die Vermittlung in Ausbildung gehört zu den zentralen Zielen der Bundesagentur für Arbeit im SGB III sowie im SGB II. Gemeinsames Ziel der Agenturen für Arbeit und der gemeinsamen Einrichtungen ist die möglichst schnelle und nachhaltige Integration junger Menschen in Ausbildung und Arbeit. Dazu gehören eine fundierte und marktorientierte Berufsorientierung und -beratung, eine intensive Vermittlungsarbeit und gezielte Förderungen, um Ausbildungsverhältnisse zu stabilisieren.  ‐  10.000  20.000  30.000  40.000  50.000  60.000  70.000 Jan 14 Mrz 14 Mai 14 Jul 14 Sep 14 Nov 14 Jan 15 Mrz 15 Mai 15 Jul 15 Sep 15 Nov 15 Jan 16 Mrz 16 Mai 16 Jul 16 Sep 16 Zugänge / Abgänge erwerbsfähiger  Leistungsberechtigter im Alter von 16 – 25 Jahren  Zugänge Abgänge Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11154 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bei der Vermittlung in Ausbildung arbeiten Jobcenter und Agenturen für Arbeit eng zusammen. Dieser Ansatz wird durch den von der Bundesagentur für Arbeit unterstützten Prozess der Implementierung von Jugendberufsagenturen befördert. Dort werden junge Menschen durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus den Jobcentern, der Jugendhilfe und der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit gemeinsam betreut. Die Initiative „Zukunftsstarter“ vom 1. August 2016 soll bis Ende 2020 120 000 junge Erwachsene im Alter zwischen 25 und 35 Jahren aus beiden Rechtskreisen für eine abschlussorientierte Weiterbildung gewinnen. Zur gezielten Ansprache von (ausbildungsberechtigten) Betrieben wurden für die Jahre 2015 und 2016 bundesweit 160 zusätzliche Ausbildungsstellenakquisiteure im Arbeitgeber-Service der Agenturen für Arbeit angesetzt. Ab dem Jahr 2017 wird die Initiative in den Agenturen für Arbeit fortgeführt. Mit Inkrafttreten des 9. SGB II-Änderungsgesetzes wurde auch die rechtliche Möglichkeit geschaffen, Daten über eingetragene Ausbildungsverhältnisse von der Bundesagentur für Arbeit an gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger zu übermitteln (§ 282b Absatz 4 SGB III). Damit wird die Einmündung junger Menschen in Ausbildung nachgehalten. Die Daten werden seit dem 17. November 2016 auch regelmäßig den zugelassenen kommunalen Trägern zur Verfügung gestellt. Kammern, die bislang nicht an dem Verfahren teilnehmen, hat die Bundesagentur für Arbeit angesprochen und aktiv für eine Teilnahme geworben. Erste Rückmeldungen aus den Agenturen für Arbeit und den gemeinsamen Einrichtungen weisen darauf hin, dass Intention und Optionen des 9. SGB II-Änderungsgesetzes aktiv umgesetzt werden. Eine unmittelbare Auswirkung der Rechtsänderungen auf den Ausbildungsmarkt und die Zahl der Integrationen in Ausbildung lässt sich derzeit nicht feststellen, auch weil die Wirkung präventiver Ansätze oftmals erst mittel- oder langfristig eintritt. Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den Ländern. Daher können hierzu keine Aussagen getroffen werden. 16. In wie vielen Jobcentern ist es aufgrund der Gesetzesänderung zu einer Umstellung der Dauer der Bescheide auf zwölf Monate gekommen, und in wie vielen Jobcentern war die Dauer von Bescheiden von zwölf Monaten bereits zuvor gängige Praxis? Zum 1. Juli 2016 hatten mehr als zwei Drittel aller gemeinsamen Einrichtungen (214 von 303) mindestens 30 Prozent der Bewilligungen über zwölf Monate festgesetzt . Von den verbleibenden Jobcentern hatten lediglich acht Jobcenter keine Bewilligungen über zwölf Monate festgesetzt. Der Mittelwert aller gemeinsamen Einrichtungen betrug bei Bewilligungen über zwölf Monate 45 Prozent. Zum 1. Januar 2017 lag der Mittelwert bei 54,77 Prozent. 17. In welcher Größenordnung hat sich nach bisheriger Kenntnis der Bundesregierung die gesamte Anzahl der Bescheide der Jobcenter infolge der Gesetzesänderung verändert? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333