Deutscher Bundestag Drucksache 18/1120 18. Wahlperiode 10.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katharina Dröge, Jürgen Trittin, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/919 – Erfahrungen, Bedeutung und zukünftiger Umgang mit Klauseln zu Investor-StaatSchiedsgerichtsverfahren als Teil von bilateralen Freihandelsabkommen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Investitionsschutzabkommen bzw. Vereinbarungen, die Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren (ISDS oder Investor to State Dispute Settlement) ermöglichen , wurden in der Vergangenheit zwischen vielen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern bilateral abgeschlossen. Solche Klauseln wurden ursprünglich vor allem dann in Verträge aufgenommen, wenn es sich beim als Vertragspartner auftretenden Staat um einen Staat mit fragilem rechtsstaatlichen Unterbau handelte und Grund zu der Annahme bestand, dass ausländische Direktinvestitionen durch diskriminierende nationalstaatliche Eingriffe gefährdet werden könnten. In diesen Fällen fungierte bzw. fungiert eine Investitionsschutzklausel als Schutz für Investoren. Leider haben existierende Abkommen gezeigt, dass diese Klauseln oft unpräzise formuliert sind und Klagen von Investoren hervorrufen, die über den ursprünglich vorgesehenen Rahmen des Investitionsschutzes hinausgehen. So genannte FET-Klauseln (FET = Fair and Equal Treatment) oder das Verbot indirekter Enteignung können vor Schiedstribunalen sehr weit interpretiert werden und ermöglichen auch Klagen gegen Regulierungen zum Schutz öffentlicher Güter (vergleiche die Studie des Ecologic Institute, www.ecologic.eu/de/10400) Die Verhandlungen vor internationalen Schiedsgerichten sind im Regelfall nicht öffentlich, wodurch Debatten über Inhalte und Ergebnisse solcher Verhandlungen im öffentlichen Raum fast unmöglich sind. Diese Intransparenz in Kombination mit der Tatsache, dass Entscheidungen von Schiedstribunalen in aller Regel unanfechtbar sind, machen ISDS-Klauseln zu einem brisanten Bestandteil von Freihandels- und Investitionsabkommen. Um Missbrauch in zukünftig abzuschließenden Abkommen zu vermeiden, bedarf es einer umfangreichen Evaluation existierender Klauseln und von deren Auswirkungen in der Praxis. Es besteht Grund zur Annahme, dass bei künfDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 8. April 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. tigen Abkommen Nachholbedarf an präziserer Formulierung der jeweiligen Klauseln besteht, oder dass solche Klauseln gar nicht erst in einige Investitionsoder Freihandelsabkommen aufgenommen werden sollten. Drucksache 18/1120 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Fragesteller erwarten von der Bundesregierung, dass diese eine eingehende Analyse mit den Erfahrungen bereits bestehender Investitionsschutzabkommen der EU-Mitgliedstaaten vornimmt. Die Erkenntnisse der Evaluation hinsichtlich möglicher Stärken und Schwächen bereits abgeschlossener Investitionsschutzabkommen sollten für die Bundesregierung notwendige Grundlage für die aktuellen Verhandlungen zur Transatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP) sein. Zudem erwarten die Fragesteller von der Bundesregierung , dass diese ihre Erkenntnisse und Positionierungen hinsichtlich der Frage einer möglichen Investitionsschutzklausel offen und transparent gegenüber der Bevölkerung darlegt, Kritik an einer solchen Klausel klar gegenüber der Europäischen Kommission kommuniziert und sich außerdem zur Frage äußert, wie sie sich zu einem eventuell verhandelten Abkommen verhalten wird, falls dieses eine Klausel zum Investitionsschutz inklusive einer Möglichkeit für Investor -Staat-Schiedsgerichtsverfahren enthalten sollte. Notwendigkeit von Investitionsschutzklauseln als Teil der TTIP 1. Stellt die von der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie Brigitte Zypries in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 12. März 2014 vorgetragene Äußerung zu InvestorStaat -Schiedsgerichtsverfahren („Die Bundesregierung setzt im Moment alles daran, dass es erst gar nicht so weit kommt. Wir sind zurzeit im Konsultationsverfahren und setzen uns dafür ein, dass die Schiedsgerichtsverfahren nicht in den Vertrag aufgenommen werden.“) die Position der gesamten Bundesregierung dar (vergleiche Plenarprotokoll 18/19, S. 1471 (A))? Die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Brigitte Zypries, hat mit ihrer Antwort die Haltung der Bundesregierung bestätigt, dass spezielle Investitionsschutzvorschriften in einem Abkommen zwischen den USA und der EU nicht erforderlich sind, da US- und deutsche Investoren hinreichenden Rechtsschutz vor nationalen Gerichten haben. Nach dem Mandat des Europäischen Rates an die Kommission wird über die Einbeziehung von Investitionsschutz einschließlich Investor-Staat-Schiedsverfahren in TTIP erst nach Vorlage des Verhandlungsergebnisses entschieden. Investor-Staat-Schiedsverfahren sollen danach nicht für die Durchsetzung von Marktzugangsverpflichtungen genutzt werden können. Weiter sollen Regelungen für Investor-Staat-Schiedsverfahren zur Durchsetzung von Investitionsschutzbestimmungen in angemessenem Verhältnis zu nationalen Rechtsbehelfen stehen. Schließlich hat die Bundesregierung durch eine Protokollerklärung klargestellt, dass Investor-Staat-Schiedsverfahren erst nach Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs möglich sein sollen. Wie von Staatssekretärin Brigitte Zypries in der Fragestunde im Deutschen Bundestag am 12. März 2014 vorgetragen, begrüßt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, dass die Europäische Kommission jetzt eine breite öffentliche Konsultation angestoßen hat. Dies erhöht nicht nur die Transparenz des Verhandlungsverfahrens , sondern bietet auch allen interessierten Kreisen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Europäische Kommission will die Stellungnahmen im Rahmen der Konsultationen auswerten und dann mit den Mitgliedstaaten konsultieren, bevor sie die Verhandlungen zum Investitionsschutz mit der amerikanischen Seite wieder aufnimmt. 2. Wird die Bundesregierung einem Abkommen, das dennoch ein Kapitel zum Investitionsschutz inklusive der Möglichkeit von Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren enthält, im Rat zustimmen? Siehe die Antwort zu Frage 1. Eine Entscheidung wird erst nach Abschluss der Verhandlungen auf der Basis des Verhandlungsergebnisses getroffen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1120 3. Existieren auf Seiten der Bundesregierung Ideen und Pläne, um bestehende und zukünftig abzuschließende Abkommen, welche ein Kapitel zum Investitionsschutz inklusive der Möglichkeit von Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren enthalten, mit Blick auf mehrfach geäußerte Kritik zu verbessern (vergleiche die Studie des Ecologic Institute, www.ecologic.eu/de/10400)? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass sich die Regelungen für InvestorStaat -Schiedsverfahren in ihren bilateralen Investitionsförder- und -schutzverträgen mit Entwicklungs- und Schwellenländern bewährt haben. Sie haben Investoren in Ländern mit rechtsstaatlichen Defiziten in ihrer Rechtsordnung oder ihrem Rechtsschutz die Möglichkeit gegeben, diskriminierende oder willkürliche staatliche Beeinträchtigungen ihrer Investitionen auf völkerrechtlicher Basis abzuwehren. Vielfach haben Entwicklungs- und Schwellenländer ihrerseits die Bundesrepublik Deutschland um den Abschluss eines Investitionsförder - und -schutzvertrags gebeten, um ihr Land attraktiver für ausländische Investoren zu machen. Über die Notwendigkeit und Ausgestaltung der Investitionsschutzverträge hat die Bundesregierung jeweils im Einzelfall entschieden. Ansatzpunkt für Verbesserungen des Investor-Staat-Schiedsverfahrens sind die diversen Schiedsverfahrensordnungen (wie z. B. UNCITRAL und ICSID bzw. ICSID Arbitration Rules), auf welche die bilateralen Investitionsförder- und -schutzverträge der Bundesrepublik Deutschland verweisen. So wurden zur Stärkung der Transparenz von Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren beispielsweise bereits im Jahr 2006 die Arbitration Rules zur ICSID-Konvention um zusätzliche Bestimmungen ergänzt. Auch im Rahmen der UNCITRAL finden Beratungen mit gleicher Zielsetzung statt. Die Verhandlungen für die Anwendung vermehrter Transparenz auf künftige Investitionsförder- und -schutzverträge wurden bereits abgeschlossen. Nähere Informationen dazu können im Internet unter www.uncitral.org/uncitral/en/commission/working_groups/ 2Arbitration.html abgerufen werden. Derzeit wird über die Anwendung dieser Grundsätze auf bestehende Investitionsförder- und -schutzverträge beraten. Die Bundesregierung setzt sich in der UNCITRAL-Arbeitsgruppe nachdrücklich für einen raschen Abschluss der Verhandlungen ein. Darüber hinaus wird die Bundesregierung die EU in ihren Reformbemühungen unterstützen, beispielsweise die Transparenz von Schiedsgerichtsverfahren zu erhöhen und die Kosten von Schiedsgerichtsverfahren zu reduzieren. 4. Wenn ja, hat die Bundesregierung diese kritische Position gegenüber Investor -Staat-Schiedsgerichtsverfahren bereits im Rahmen der Abstimmung des Verhandlungsmandates für die Europäische Kommission vertreten? a) Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung einer Verhandlungsmandatserteilung zugestimmt, die den Investitionsschutz einschließt? b) Zu welchen Gelegenheiten hat sie sich gegenüber der Europäischen Kommission dafür eingesetzt, dass diese Klauseln nicht Bestandteil der Verhandlungen zur TTIP werden bzw. aus dem Verhandlungsmandat herausgenommen werden? 5. Wird die Bundesregierung ihre Opposition gegen eine Aufnahme von Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren in die TTIP auch offiziell gegenüber der Europäischen Kommission kommunizieren? Wenn ja, in welcher Form? 6. Wie plant die Bundesregierung darüber hinaus konkret dafür zu sorgen, dass Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren nicht in ein Vertragswerk zur TTIP aufgenommen werden? Drucksache 18/1120 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit konkrete Angebote unterbreiten, um sie in dieser Auseinandersetzung unterstützen zu können? 8. Falls ein final verhandeltes Abkommen dennoch ein Kapitel zum Investitionsschutz bzw. Klauseln, die Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren ermöglichen, enthalten sollte, welchen Grund gibt es aus Sicht der Bundesregierung für ein solches Kapitel vor dem Hintergrund, dass sowohl die USA wie auch die EU und die Bundesrepublik Deutschland in ihren Verfassungen das Recht auf Eigentum und die Gewerbefreiheit garantieren und in einem umfassenden Gesetzesrahmen sowie durch eine unabhängige Justiz absichern, während üblicherweise das Fehlen der Herrschaft des Rechts Grund für solche Klauseln ist? a) Warum bedürfen Investoren aus der EU und Investoren aus den USA eines internationalen Rechtsschutzes, der über den Schutz durch nationale Gerichte hinausgeht? b) Inwiefern ist es diesen Investoren nicht zumutbar, Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten der jeweiligen Vertragsstaaten zu suchen? Die Fragen 4 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Siehe die Antworten zu den Fragen 1 und 3. 9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Tatsache, dass über die Hälfte der jeweiligen ausländischen Direktinvestitionen in den USA aus der EU und umgekehrt stammen (vergleiche „International trade and foreign direct investment, eurostat, 2013), ein Zeichen für ein robustes Vertrauensverhältnis zwischen den Akteuren dieser beiden Volkswirtschaften ist? Ja. 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Notwendigkeit für ein Kapitel zum Investitionsschutz in der TTIP bzw. in Klauseln, die Investor-StaatSchiedsgerichtsverfahren ermöglichen, vor dem Hintergrund, dass diese enorme Menge an ausländischen Direktinvestitionen trotz des Fehlens eines Investitionsabkommens zwischen den USA und den meisten EU-Staaten getätigt wird? Die Bundesregierung hält Investitionsschutzvorschriften in dem Abkommen mit den USA nicht für erforderlich; siehe bereits die Antwort zu Frage 1. 11. Sieht die Bundesregierung gravierende Unterschiede in der Rechtssicherheit für in Staaten wie etwa China und Indien tätige Unternehmen im Vergleich zu unternehmerischen Tätigkeiten in den USA? Siehe die Antwort zu Frage 3. 12. Kann die Bundesregierung konkret darstellen, wie sich aus ihrer Sicht die Position der EU in den ggf. in der Zukunft anstehenden Verhandlungen zu einem Freihandelsabkommen mit der Volksrepublik China ändern würde, wenn kein Kapitel zum Investitionsschutz in das transatlantische Freihandelsabkommen aufgenommen werden würde? Siehe die Antwort zu Frage 3. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/1120 13. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie genau die Europäische Kommission sicherstellen kann, dass ein ggf. als Teil der TTIP verhandeltes Kapitel zum Investitionsschutz so ausgestaltet wird, dass es in keinem Fall als indirekte Einflussnahme auf nationale oder regionale Gesetzgebungsprozesse oder existierende Regularien eingesetzt werden kann? Hat sie eigene Vorstellungen oder Pläne, wie dies gelingen kann? Der Schutz gegen indirekte Enteignungen in Investitionsförder- und -schutzverträgen kann so ausgestaltet werden, dass allgemeine und angemessene Regelungen zum Schutz von Gemeinwohlzielen, die in demokratischen Entscheidungen rechtsstaatlich zustande kommen, nicht ausgehebelt und umgangen werden. Nach Auffassung der Bundesregierung darf ein Investitionsschutzkapitel nicht so ausgestaltet werden, dass dieser gesetzgeberische Spielraum eingeschränkt wird. 14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ein Investitionsschutz bzw. Klauseln, die Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren ermöglichen, deswegen in das zu verhandelnde Vertragswerk zur TTIP aufgenommen werden sollten, weil amerikanischen Konzernen das gleiche Klagerecht eingeräumt werden sollte wie anderen Konzernen aus Ländern, mit denen die EU-Mitgliedstaaten bereits Investitionsschutzvereinbarungen getroffen haben? Nein, siehe Antwort zu Frage 1. 15. Sind der Bundesregierung Fälle von Investoren aus EU-Mitgliedstaaten bekannt, denen in den USA die Ausübung von Eigentumsrechten verwehrt wurde? Wenn nein, wie begründet sich aus Sicht der Bundesregierung die Notwendigkeit von Klauseln, die vor Enteignung schützen, als Teil der TTIP? Nein, siehe im Übrigen die Antwort zu Frage 1. Ausgestaltung eines Kapitels zum Investitionsschutz als Teil der TTIP 16. Sieht die Bundesregierung Reformbedarf bei existierenden Freihandelsabkommen mit Blick auf die „Drittstaatenoption“, also die Möglichkeit, dass Unternehmen auch Staaten über ein Tochterunternehmen in diesem Land verklagen können? Deutschland hat keine Freihandelsabkommen abgeschlossen. Die von der EU und den EU-Mitgliedstaaten bisher als gemischte Abkommen geschlossenen Freihandelsabkommen enthalten keine Investitionsschutzbestimmungen mit Investor -Staat-Schiedsverfahren. 17. Falls ja, wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass diese Option in einem ggf. als Teil der TTIP verhandelten Kapitel zum Investitionsschutz explizit ausgeschlossen wird? Siehe Antwort zu Frage 16. Drucksache 18/1120 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Ist der Bundesregierung bekannt, ob im Investitionsschutzteil der TTIP eine „umbrella clause“ vorgesehen ist? Welche Position vertritt die Bundesregierung zur Aufnahme einer solchen Klausel in das Abkommen? 19. Wird das Abkommen nach Kenntnis der Bundesregierung eine FET-Klausel enthalten, und wenn ja, wie wird dieser Begriff im Vertrag definiert und eingegrenzt? Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass durch eine solche Klausel Gesetzesvorhaben be- oder verhindert werden, und welche Vorkehrungen werden getroffen, um einen Missbrauch zu verhindern? 20. Wird das Abkommen nach Kenntnis der Bundesregierung eine Klausel zur indirekten Enteignung (indirect expropriation) enthalten, und wenn ja, wie wird dieser Begriff im Vertrag definiert? Wie bewertet die Bundesregierung das Risiko, dass durch eine solche Klausel Gesetzesvorhaben be- oder verhindert werden, und welche Vorkehrungen werden getroffen, um einen Missbrauch zu verhindern? Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet. Die Europäische Kommission wird ihre Verhandlungsposition zu diesen Punkten nach Abschluss des laufenden Konsultationsverfahrens festlegen, siehe die Antwort zu Frage 1. 21. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass insbesondere diese unbestimmten Klauseln besonders anfällig für eine missbräuchliche Anwendung von Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismen sind? Vielfach werden Investitionsschutzbestimmungen in Investitionsförder- und -schutzverträgen durch Protokollerklärungen der Vertragsparteien präzisiert und interpretiert. Die Schiedsgerichte haben eine Spruchpraxis zu spezifischen Investitionsschutzbestimmungen entwickelt, die bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen herangezogen werden kann. 22. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass diese unbestimmten Klauseln dringend einer detaillierten Definition zur Interpretation bedürfen, um Missbrauch entgegenzuwirken? Siehe die Antwort zu Frage 21. 23. Sollen nach Kenntnis der Bundesregierung Portfolio- und Spekulationskapital von den Investitionsschutzvereinbarungen erfasst werden, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies? Üblicherweise erfassen Investitionsschutzvereinbarungen jede Art von Anlagen , die einem Investor gehören oder von ihm kontrolliert werden. Voraussetzung ist, dass diese die charakteristischen Merkmale einer Investition erfüllen, wie etwa die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung eines Gewinns, die Übernahme eines Risikos und eine bestimmte Anlagedauer. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/1120 Effekte und Auswirkungen eines Investitionsschutzes im Rahmen der TTIP 24. Kann die Bundesregierung konkret darstellen, welche positiven Effekte für europäische Unternehmen entstehen würden, wenn das fertig ausgehandelte Vertragswerk zur TTIP einen Investitionsschutz bzw. Klauseln, die Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren ermöglichen, enthalten sollte? 25. Kann die Bundesregierung konkret darstellen, welche positiven Effekte für amerikanische Unternehmen entstehen würden, wenn das fertig ausgehandelte Vertragswerk zur TTIP einen Investitionsschutz bzw. Klauseln, die Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren ermöglichen, enthalten sollte? Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Siehe die Antwort zu den Fragen 1 und 10. 26. Was hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort auf die Frage nach Anzahl und Ergebnis bisher existierender Konzernklagen gegen Staaten im Rahmen von Schiedsgerichtsverfahren auf Bundestagsdrucksache 17/14755, nach der ihr keine offiziellen Zahlen vorliegen, unternommen, um in dieser Frage zu gesicherteren Erkenntnissen zu kommen? Falls sie nichts unternommen hat, warum hält es die Bundesregierung nicht für notwendig, hier weitere Erkenntnisse zu befördern? Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Zahlen über alle von deutschen natürlichen und juristischen Personen eingeleiteten Schiedsverfahren nach bilateralen Investitionsförder- und -schutzverträgen der Bundesrepublik Deutschland vor. Eine – nicht vollständige – Übersicht über anhängige Schiedsverfahren wird von UNCTAD veröffentlicht, siehe UNCTAD Database of Treaty-based investor -state dispute settlement cases (pending and concluded), im Internet abrufbar unter http://iiadbcases.unctad.org/. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/14755 verwiesen. 27. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die mangelnde Transparenz der Verfahren zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten ein Konstruktionsfehler bisheriger Investitionsschutzabkommen ist und ein ggf. im Rahmen der TTIP verhandelter Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismus in jedem Fall vorsehen sollte, dass, ähnlich wie etwa in CETA, sowohl Anhörungen vor Schiedsgerichten als auch verhandelte Dokumente öffentlich zugänglich sind? Siehe dazu die Antwort zu Frage 3. Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die vertraglich vereinbarten Schiedsverfahrensordnungen Transparenzregeln enthalten sollten. 28. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Formulierung von Investitionsschutzklauseln in bereits bestehenden Abkommen der EU-Mitgliedstaaten oder Deutschlands mit Drittstaaten dazu geführt hat, dass aus Sicht dieser Staaten nicht wünschenswerte Ergebnisse bei Schiedsgerichtsverfahren erzielt wurden? Falls ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Nein. Der Bundesregierung ist dies nicht bekannt. Drucksache 18/1120 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 29. Kann die Bundesregierung beziffern, welcher Schaden und Nutzen in Form von Entschädigungszahlungen durch bestehende Investitionsschutzklauseln bereits für die Bundesrepublik Deutschland entstanden ist? Falls nicht, warum nicht? Nein. Die Bundesrepublik Deutschland hat selbst keine entsprechenden Entschädigungszahlungen geleistet. Der Nutzen bestehender Investitionsschutzklauseln kann nicht beziffert werden. Die Motive von Investitionsentscheidungen sind vielfältig. Nach Kenntnis der Bundesregierung kann die Geltung eines Investitionsschutzvertrages aber ein maßgeblicher Faktor für Investitionsentscheidungen von Unternehmen sein. 30. Kann die Bundesregierung konkret darstellen, welche Aspekte im Vergleich zu bestehenden Investitionsschutzklauseln verändert werden müssten , damit es in keinem Fall zu Standardabsenkungen in Bereichen wie Umwelt-, Klima-, Arbeits- und Verbraucherschutz durch Investor-StaatStreitbeilegungsmechanismen im Rahmen der TTIP kommen kann? Welche konkreten Vorstellungen hat die Bundesregierung darüber, wie ein Investitionsschutz im Detail ausgestaltet sein sollte? Siehe dazu die Antwort zu den Fragen 1 und 13. 31. Darf es nach Auffassung der Bundesregierung zur Ratifizierung oder zu einem vorläufigen Inkrafttreten eines Investitionsabkommens im Rahmen der TTIP kommen, bevor EU-intern strittige Fragen der finanziellen Zuständigkeit bei Investor-Staat-Streitigkeiten (zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament sowie zwischen der EU und den Mitgliedstaaten ) abschließend geregelt sind? Das Inkrafttreten von Freihandelsabkommen mit Investitionsschutzbestimmungen setzt nicht notwendig das Inkrafttreten einer Verordnung der EU über die Aufteilung der Haftung bei Investor-Staat-Schiedsverfahren (Haftungsaufteilungsverordnung ) voraus. Die Festlegung des Beklagtenstatus erfolgt im Verhältnis zum Investor aus dem Drittstaat nicht auf Basis dieser Verordnung, sondern auf Grundlage der Bestimmungen des Freihandelsabkommens über Investor -Staat-Schiedsverfahren. Diese gehen als Völkerrecht, welches auch die EU bindet, dem EU-Sekundärrecht vor. Verklagt der Drittstaateninvestor einen EU-Mitgliedstaat, so haftet dieser. Verklagt ein Drittstaateninvestor die EU, so haftet diese. Die Haftungsaufteilungsverordnung ist nur in Konstellationen notwendig, in denen die Europäische Kommission einen EU-Mitgliedstaat von der Verteidigung einer Maßnahme in eigener Zuständigkeit ausschließt oder wenn ein Investor sich gegen eine Maßnahme wendet, für die die EU sowie ein EU-Mitgliedstaat beide anteilig verantwortlich sind. In diesen Konstellationen könnte die Europäische Kommission einen EU-Mitgliedstaat für dessen Beteiligung nicht in Regress nehmen, wenn die Haftungsaufteilungsverordnung nicht in Kraft getreten ist. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/1120 32. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr, dass der Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten Auswirkungen auf zukünftige Gesetzesvorhaben im Arbeitsrecht haben wird, und teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass Staaten, die z. B. ihr Arbeitsrecht verschärfen, von Investoren auf Schadensersatz verklagt werden könnten? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass nicht diskriminierende und verhältnismäßige Gesetzesvorhaben im Bereich von Arbeitsrecht, Mitbestimmung und Tarifautonomie nicht zu Schadensersatzpflichten führen können. 33. Welche Unterschiede würden sich hinsichtlich der Haftung bei InvestorStaat -Streitigkeiten ergeben, wenn es sich bei der TTIP um ein gemischtes bzw. um ein nicht gemischtes Abkommen handelt? Die Frage, ob innerhalb der EU die EU oder die Mitgliedstaaten für etwaigen Schadensersatz haften, der in einem Investor-Staat-Schiedsverfahren gegenüber der EU oder einen Mitgliedstaat zugesprochen wird, soll in der EU-Verordnung über die Aufteilung der Haftung bei Investor-Staat-Schiedsverfahren geregelt werden. Sie ist nicht davon abhängig, ob TTIP als gemischtes Abkommen der EU und der EU-Mitgliedstaaten mit den USA oder als Abkommen der EU mit den USA geschlossen wird. 34. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, dass Maßnahmen im Rahmen der Energiewende oder zum Mieterschutz (z. B. die geplante Mietpreisbremse) Gegenstand von Schiedsverfahren werden können und eine entsprechende Gesetzgebung als Schadensersatz auslösende staatliche Handlung finanzielle Forderungen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zur Folge haben können (DIE WELT vom 28. Februar 2014 „Umweltministerium torpediert Handelsabkommen“)? Siehe Antwort zu den Fragen 1 und 13. Konsultationen zum Investitionsschutz als Teil der TTIP 35. Welche Schlussfolgerungen bezüglich Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismen zieht die Bundesregierung aus den Verfahren Vattenfall gegen Deutschland I und II? Das Schiedsverfahren Vattenfall I wurde von den Beteiligten einvernehmlich durch Vergleich beigelegt. Das Schiedsverfahren Vattenfall II ist noch anhängig; Schlussfolgerungen dazu wären deshalb verfrüht. 36. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismen eine Diskriminierung inländischer Investoren gegenüber ausländischen Investoren bewirken können, da Letzteren ein zusätzlicher Rechtsweg eröffnet wird, der inländischen Investoren nicht zur Verfügung steht und somit zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte? Wenn nein, warum nicht? Nein. Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismen dienen der Durchsetzung von Rechtspositionen aus dem jeweiligen völkerrechtlichen Investitionsschutz- abkommen, welche die Vertragsparteien einvernehmlich Investoren aus ihren Ländern zugesichert haben. Naturgemäß können sich daher allein ausländische Drucksache 18/1120 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Investoren im Land der Vertragspartei darauf berufen. Sie sichern beispielsweise das Verbot der Ausländerdiskriminierung als ein Kernelement von Investitionsschutzabkommen . 37. Sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass es durch die Aufnahme unbestimmter Rechtsbegriffe, wie „Fair and Equal Treatment“, zu einem „chilling effect“, also einem Bremseffekt, auf regulative Initiativen durch die Androhung von Klagen vor Schiedsgerichten kommen könnte? Siehe bereits die Antworten zu den Fragen 1 und 13. 38. Wie steht die Bundesregierung zur Aufnahme von „right to regulate“-Zusätzen in ein ggf. im Rahmen der TTIP verhandeltes Investitionsschutzkapitel ? Falls sie positiv dazu steht, wie sollten diese nach Auffassung der Bundesregierung konkret gestaltet sein, und welche Politikbereiche sollten diese explizit abdecken? Siehe Antworten zu den Fragen 1 und 13. 39. Hält die Bundesregierung es für notwendig, dass in Verbindung mit ISDSRegeln in der TTIP auch vorgeschrieben wird, dass Unternehmen den Klageweg auf nationaler Ebene ausschöpfen müssen, bevor ihnen die Möglichkeit eines internationalen Schiedsgerichtsverfahrens offensteht? Siehe dazu bereits die Antwort zu Frage 1. 40. Hält die Bundesregierung es für notwendig, dass ein ggf. im Rahmen der TTIP verhandelter Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismus eine klare Rollentrennung festschreibt, die verhindert, dass es zu Interessenkonflikten bei Anwälten kommt, die sowohl als Schiedspersonen in einem Verfahren als auch als Anwälte der Unternehmen in einem anderen Verfahren auftreten können? Siehe dazu bereits die Antwort zu Frage 3. Die Vermeidung anwaltlicher Interessenkonflikte in Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren sollte am zweckmäßigsten übergreifend im Rahmen der internationalen Schiedsverfahrensordnungen geregelt werden. Im Rahmen eines ICSID- oder UNCITRAL-Schiedsverfahrens kann beispielsweise schon heute jede Partei den Ausschluss eines Schiedsrichters verlangen, wenn dessen Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit in Zweifel steht. Das dürfte dann vor allem in den Fällen Bedeutung erlangen, in denen ein Anwalt die Partei, die ihn als Schiedsrichter vorschlägt, vorher als Verfahrensbevollmächtigter in einem anderen Schiedsverfahren vertreten hat, weil er dann dem Rollenverständnis der anderen Partei von einem Schiedsrichter kaum entsprechen wird. Die vorgeschlagenen Schiedsrichter müssen zu Beginn des Schiedsverfahrens ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in einer Erklärung versichern (z. B. Artikel 6 Absatz 2 ICSID Arbitration Rules). Wird eine solche Erklärung nicht oder in unzutreffender Weise abgegeben, kann das Amt des betreffenden Schiedsrichters als niedergelegt gelten (Artikel 6 Absatz 2 ICSID Arbitration Rules) oder einer Partei einen guten Grund liefern, darauf eine Schiedsrichterablehnung zu stützen (Artikel 11 ff. UNCITRAL Arbitration Rules). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/1120 41. Ist der Bundesregierung bekannt, über welche Ausbildung Schiedsrichter, die im Rahmen von ISDS berufen werden, verfügen müssen? Von wem werden diese in der Regel bezahlt, wonach richtet sich die Bezahlung , und inwieweit sind der Bundesregierung die Größenordnungen dieser Bezahlung bekannt? Anforderungen an die Qualifikation der Schiedsrichter ergeben sich aus der jeweils anwendbaren Schiedsordnung. So sollen Schiedspersonen im Rahmen eines ICSID-Schiedsverfahrens hohen moralischen Ansprüchen genügen, über anerkannte Erfahrungen insbesondere im juristischen Bereich verfügen sowie das Vertrauen in ein unabhängiges Urteil rechtfertigen (Artikel 14 ICSID-Konvention ). Auch Art und Umfang der Bezahlung sind in den jeweiligen Schiedsordnungen sowie den entsprechenden Ausführungsbestimmungen geregelt (im Fall der ICSID-Konvention beispielsweise in Regulation 14 ICSID Administrative and Financial Regulation). Danach erfolgt die Bezahlung auf Basis allgemein feststehender Sätze durch das ICSID-Sekretariat. 42. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Entwicklung der Finanzierung von Klagen durch Dritte mit Beteiligung an den Entschädigungssummen, und hält die Bundesregierung diese Entwicklung für geeignet, um Missbrauch vorzubeugen? Eine Finanzierung von Klagen als Geschäftsmodell kommt auch bei ordentlichen Rechtsstreitigkeiten vor und ist kein Spezifikum von Investor-StaatSchiedsverfahren . Eine missbräuchliche Finanzierung, bei der der Geldgeber selbst anstelle der Partei maßgeblichen Einfluss auf die Prozessgestaltung nehmen oder die Partei in ihrer Verfahrensführung maßgeblich bestimmen kann, sollte aus Sicht der Bundesregierung sowohl für das gerichtliche als auch das schiedsgerichtliche Verfahren vermieden werden. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 3 verwiesen. 43. Für wie groß hält die Bundesregierung die mit einer Aufnahme von Investor -Klagemöglichkeiten verbundenen Haushaltsrisiken für Bund, Länder und Kommunen angesichts der großen Investitionssummen zwischen Deutschland und den USA, und hält die Bundesregierung dies vor dem Hintergrund der Schuldenbremse für verfassungskonform? Wie begründet die Bundesregierung ihre Rechtsauffassung? Siehe bereits die Antworten zu den Fragen 1 und 13. 44. Hält die Bundesregierung es für notwendig, dass ein ggf. im Rahmen der TTIP verhandelter Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismus die Option der umfänglichen Revision eines vor einem Schiedsgericht ergangenen Urteils vorsieht, und was wäre nach Ansicht der Bundesregierung eine geeignete Revisionsinstanz? Schiedssprüche werden derzeit schon von Gerichten kontrolliert, wenn eine Partei dies wünscht, wenn auch nicht im Rahmen einer umfänglichen Revision. Nach Artikel 52 der ICSID-Konvention kann ein Annullierungsverfahren hinsichtlich eines ICSID Schiedsspruchs beantragt werden. Unter den Voraussetzungen des Art. V der New Yorker Konvention über die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche von 1958 kann ein Aufhebungsverfahren hinsichtlich eines Schiedsspruchs z. B. unter den UNCITRAL Arbitration Rules beantragt werden. Ob und wieweit eine darüber hinausgehende rechtliche Überprüfung im Hinblick auf die Dauer und die Kosten des Schiedsverfahrens für die Parteien sinnvoll ist, müsste genau geprüft werden. Zur Position der Bundesregierung zu TTIP siehe im Übrigen auch die Antwort zu Frage 1. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333