Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Februar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11264 18. Wahlperiode 21.02.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Ulla Jelpke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11046 – Mögliche Überwachung von bedrohten kurdischen Politikern durch deutsche Geheimdienste V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes wurde am 15. Dezember 2016 in Hamburg der 31-jährige türkische Staatsangehörige M. S. festgenommen. Der Vorwurf lautet auf Verdacht auf geheimdienstliche Agententätigkeit (§ 99 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches – StGB). „Der Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich im Auftrag des türkischen Geheimdienstes in Deutschland Informationen über Aufenthaltsorte, Kontaktpersonen und politische Tätigkeiten von in Deutschland lebenden Kurden sowie kurdische Einrichtungen in der Bundesrepublik verschafft zu haben, welche zur Weitergabe an den türkischen Geheimdienst bestimmt waren“ (vgl.: „Festnahme wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit“, Presseerklärung der Generalbundesanwaltschaft vom 16. Dezember 2016, www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?newsid=650). Zuvor hatte bereits der „Kongress der kurdischen demokratischen Gesellschaft in Europa“ (KCD-E bzw. KCDK-E) auf die Aktivitäten von S. hingewiesen (vgl.: Presseerklärung des Kongresses der kurdischen demokratischen Gesellschaft in Europa vom 9. November 2016, http://navdem.com/de/presseerklaerung-derkcdk -e/). 1. Waren oder sind die durch den mutmaßlichen Agenten des türkischen Geheimdienstes M. S. bedrohten kurdischen Exilpolitiker Yüksel Koç und Remzi Kartal Gegenstand von Beobachtungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV)? Wenn ja, welche Person, und seit wann? 2. Liegen dem BfV Erkenntnisse darüber vor, dass eine der in Frage 1 genannten Personen Gegenstand einer Beobachtung durch ein (Landes-)Amt für Verfassungsschutz war oder ist? Wenn ja, welche Person durch welches Amt, und seit wann? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11264 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Wurden gegen die in Frage 1 genannten Personen nachrichtendienstliche Mittel durch das BfV eingesetzt? Wenn ja, gegen welche Person, und in welchen Zeiträumen? 4. Liegen dem BfV Erkenntnisse darüber vor, dass gegen eine der in Frage 1 genannten Personen ein (Landes-)Amt für Verfassungsschutz nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt hat? Wenn ja, gegen welche Person, und in welchen Zeiträumen? Die Fragen 1 bis 4 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Auskunft und Information des Deutschen Bundestags einerseits und dem durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdeten Wohl des Bundes (Staatswohl) zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Offenlegung möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Mittel im Sinne der Fragestellung nicht erfolgen kann. Eine Offenlegung könnte Rückschlüsse auf den Wissensstand, die Arbeitsweisen und -methoden der Nachrichtendienste und möglicherweise eingesetzte Vertrauenspersonen (V-Personen) des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) ermöglichen und auf diese Weise dessen Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung gefährden, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 124,161 [194]) besonderen Schutz genießen. Die erfragten Informationen können darüber hinaus unter Berücksichtigung der Gefahr des Bekanntwerdens möglicher nachrichtendienstlicher Maßnahmen und Methoden, der Wahrung des Rechtsguts der wehrhaften Demokratie sowie dem Schutz möglicherweise eingesetzter nachrichtendienstlicher Quellen auch nicht eingestuft gegenüber der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bekannt gemacht werden. Die erfragten Informationen berühren die genannten Belange bzw. Rechtspositionen derart, dass auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Im vorliegenden Einzelfall tritt daher das Auskunfts- und Informationsinteresse des Parlaments gegenüber dem durch die Preisgabe der Informationen evident berührten Belangen des Staatswohls zurück. Über eventuelle Erkenntnisse der Landesämter für Verfassungsschutz erteilt die Bundesregierung keine Auskunft. 5. Findet seitens deutscher Geheimdienste mit türkischen Geheimdiensten ein Nachrichtenaustausch zu den Organisationen Kongra-Gel, KCD-E bzw. KCDK-E, Yek-Kom e. V. (nun: Nav-Dem e. V.) statt? Wenn ja, in welchem Rahmen, zwischen welchen Diensten, und in welchen zeitlichen Abständen? 6. Wurden seitens deutscher Geheimdienste im Rahmen offizieller Kooperationen personenbezogene Daten zu den in Frage 1 genannten Politikern an türkische Geheimdienste übermittelt? Wenn ja, wann, welche Art, auf welcher Grundlage, und zu welchem Zweck? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11264 7. Wurden seitens deutscher Geheimdienste im Rahmen inoffizieller Kooperationen (vergleichbar Berner Club) personenbezogene Daten zu den in Frage 1 genannten Politikern an türkische Geheimdienste übermittelt? Wenn ja, wann, welche Art von Informationen, auf welcher Grundlage, und zu welchem Zweck? Die Fragen 5 bis 7 werden im Zusammenhang beantwortet. Das BfV und der Bundesnachrichtendienst (BND) arbeiten mit türkischen Stellen im Rahmen der gesetzlichen Übermittlungsvorschriften §§ 19 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), 24 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) zusammen. Zwischen dem Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und dem Nachrichtendienst der Türkei besteht keine Kooperation. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen. 8. Sofern Frage 6 oder 7 mit ja beantwortet wurde: Ist die Bundesanwaltschaft über die Datenübermittlung zu den gefährdeten kurdischen Exilpolitikern in Kenntnis gesetzt worden? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt? Auf die Antwort zu den Fragen 5 bis 7 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333