Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 20. Februar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11268 18. Wahlperiode 21.02.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Leidig, Herbert Behrens, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11088 – Anmeldung von Maßnahmen des Schienenpersonennahverkehrs zur Förderung mit Bundesmitteln über das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Wenn Maßnahmen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) mit Bundesmitteln gefördert werden sollen, erfordert dies die Durchführung der sogenannten Standardisierten Bewertung von Verkehrswegeinvestitionen des öffentlichen Personennahverkehrs, eine spezielle Form der Nutzen-Kosten-Analyse. Die Erstellung derartiger Wirtschaftlichkeitsrechnungen ist für Maßnahmen des Bundes nach § 6 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und § 7 der Bundeshaushaltsordnung mit erheblicher finanzieller Bedeutung vorgeschrieben. Die übliche Vorgehensweise ist, dass nach Beendigung des Planungsprozesses der Träger der Maßnahme – meist entweder ein Bundesland oder eine Stadt – bei einem externen Büro eine standardisierte Bewertung nach den vom Bund festgelegten Regelwerken erstellen lässt. Dabei wird der Nutzen des Projektes ermittelt und durch die Kosten dividiert. Liegt das Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) bei über 1,0 – d. h. der Nutzen ist größer als die Kosten – dann ist das Projekt mit Bundesmitteln förderfähig. Liegt das NKV hingegen unterhalb von 1, ist eine Förderfähigkeit nicht gegeben. Stehen zu dem NKV über 1,0 auch noch beim Bund entsprechende Mittel für das jeweilige Bundesland zur Verfügung, so wird ein Bewilligungsbescheid erlassen, in dem sich der Bund verpflichtet, das entsprechende Projekt mit Bundesmitteln zu fördern – in der Regel mit einem Fördersatz von 60 Prozent. Es kann nun vorkommen, dass nach Erstellung des Bewilligungsbescheides das Projekt teurer wird als in der standardisierten Bewertung unterstellt wurde. Solange die Preissteigerung im Rahmen der allgemeinen Baupreissteigerung liegt (Größenordnung von 2,0 bis 2,5 Prozent pro Jahr), so ist dies nicht weiter von Belang, da die standardisierte Bewertung grundsätzlich von einem Preisstand von 2006 ausgeht und alle späteren Preisstände ohnehin auf diesen Preisstand zurückgerechnet werden müssen. Treten darüberhinausgehende Preissteigerungen ein, die aufgrund von Fehleinschätzungen der Kosten (z. B. unterschätzte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11268 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode geologische Probleme beim Tunnelbau) oder aufgrund von Planungsfehlern, erforderlichen Umplanungen und Ergänzungen entstehen, so ergibt sich ein logisches Problem: Strenggenommen ist die Geschäftsgrundlage für den Bewilligungsbescheid dann nicht mehr gegeben, da dieser ursprünglich auf einem konkreten Betrag an Baukosten beruhte. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Gefördert werden können nicht nur Vorhaben des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) der Eisenbahnen des Bundes, denen die Länder gemäß § 11 Absatz 2 GVFG zustimmen, förderfähig sind auch kommunale ÖPNV-Vorhaben, die die Länder anmelden. 1. Wie verfährt der Bund, wenn ein über das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GFVG) gefördertes Projekt nach Erlass des Bewilligungsbescheides teurer wird, für den Fall, dass der Nutzen-Kosten-Wert nach Aktualisierung der standardisierten Bewertung weiterhin über 1,0 bleibt? Verbleibt der im Zuschussbescheid vereinbarte Geldbetrag unverändert gültig , auch wenn das Projekt teurer wird, oder muss ein Antrag auf Aufstockung gestellt werden, oder wird im Zuschussbescheid ein prozentualer Anteil festgelegt, so dass die Summe der Bezuschussung proportional zu den erhöhten Baukosten ansteigt, oder gilt eine andere Regelung? Grundsätzlich gilt: Die Entscheidung für die anteilige Finanzierung eines Vorhabens fällt u. a. aufgrund der positiven Nutzen-Kosten-Untersuchung. Der Fördersatz im Rahmen des GVFG-Bundesprogramms beträgt bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Das gilt auch bei Kostensteigerungen, die im Rahmen eines Ergänzungsantrags vom Antragsteller begründet werden müssen . 2. Wie verfährt der Bund, wenn ein über das GFVG gefördertes Projekt nach Erlass des Bewilligungsbescheides teurer wird, für den Fall, dass der Nutzen- Kosten-Wert aufgrund der Kostensteigerung nach Aktualisierung der Standardisierten Bewertung unter 1,0 rutscht? Muss dann der gesamte schon ausbezahlte Zuschussbetrag wieder zurückgezahlt werden? Wenn nicht, werden dann entsprechend der Kostensteigerung zusätzliche Fördermittel zur Verfügung gestellt, oder wird die weitere Bezuschussung über den ursprünglich vereinbarten Betrag verwehrt, oder gilt eine andere Regelung? Bisher ist der Bundesregierung kein Fall bekannt, bei dem aufgrund von Kostensteigerungen bei einem über das GVFG-Bundesprogramm geförderten Projekt nach Erlass des Bewilligungsbescheids das Nutzen-Kosten-Verhältnis nach Aktualisierung der Standardisierten Bewertung unter 1,0 gerutscht ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11268 3. Wie verfährt der Bund, wenn ein über das GFVG gefördertes Projekt nach Erlass des Bewilligungsbescheides teurer wird, für den Fall, dass das Projekt bei einem langen Realisierungszeitraum wie zu erwarten entsprechend der allgemeinen Preissteigerung im Bau teurer wird? Werden die vereinbarten Bezuschussungsbeträge an die Preissteigerung angepasst oder gilt der einmal festgelegte fixe Betrag oder eine andere Regelung ? Bei Kostensteigerungen können allgemeine Lohn- und Preissteigerungen auch anteilig bezuschusst werden, da verfahrenstechnisch auf den Preisstand bei Erstellung der Nutzen-Kosten-Untersuchung zurück gerechnet wird. Auch sonstige Kostenerhöhungen können auf Antrag anteilig bezuschusst werden. 4. Wie verfährt der Bund, wenn ein Projekt am Ende kostengünstiger erstellt wurde als in der standardisierten Bewertung und somit zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides angegeben wurde? Müssen dann Fördermittel zurückgezahlt werden oder gilt eine andere Regelung ? Da es sich um eine anteilige Finanzierung handelt, führen Kosteneinsparungen auch zur Verminderung der Zuwendungen. 5. Sind Änderungen am GVFG-Fördermodell – welches bislang 2019 auslaufen sollte und im September 2015 um weitere 15 Jahre verlängert wurde – umgesetzt oder vorgesehen? Wenn ja, welche? Bund und Länder haben sich im Rahmen der beschlossenen Eckpunkte für eine Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen auf die Fortführung des GVFG Bundesprogramms über 2019 hinaus geeinigt. Die vom Bundeskabinett am 14. Dezember 2016 beschlossenen Gesetzentwürfe befinden sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Änderungen am Fördermodell sind nicht vorgesehen. 6. Ist es geplant, die in den Fragen 1 bis 4 thematisierte Vorgehensweise für das im aktuellen GFVG übliche Vorgehensweise zu ändern? Wenn ja, in welchen Punkten? Nein. 7. Wie ist sichergestellt, dass die standardisierten Bewertungen für Projekte des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs, die vom Maßnahmenträger vor Ort an private Büros häufig freihändig in Auftrag gegeben werden, fachlich objektiv durchgeführt werden und die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber dabei keine persönlichen Interessen durchsetzen kann? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11268 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Wer führt für den Bund die Überprüfungen von standardisierten Bewertungen für Projekte des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs durch, und wie werden diese durchgeführt? Die Fragen 7 und 8 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Erarbeitung der Standardisierten Bewertung erfolgt unter der fachlichen Begleitung durch die Fachabteilungen der Zuwendungsgeber. Dies und die Prüfung durch die Bewilligungsbehörden gewährleisten eine fachlich objektive Ausarbeitung . 9. Hat sich der Bund schon einmal mit dem Vorschlag beschäftigt, statt die Projekte vom Maßnahmenträger bewerten und dann vom Bund prüfen zu lassen, jede standardisierte Bewertung direkt vom Bund in Auftrag zu geben, so dass dann weitgehend objektivere Ergebnisse zu erwarten wären? Wenn ja, warum hat der Bund diesen naheliegenden Vorschlag noch nicht umgesetzt? Wenn nein, warum nicht? Nein, da bundesweit einheitliche Berechnungsverfahren gelten. Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333