Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. Februar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11299 18. Wahlperiode 22.02.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. André Hahn, Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Alexander S. Neu, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11094 – Überflüge von Militärflugzeugen (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/10783) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit Datum vom 27. Dezember 2016 antwortete die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Überflüge von Militärflugzeugen“ auf Bundestagsdrucksache 18/10783. Teilweise antwortet die Bundesregierung auf die Fragen allerdings widersprüchlich, unvollständig oder gar nicht. So verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 10 auf die umfassende Erfassung, Dokumentierung und Speicherung aller Flugbewegungen über der Bundesrepublik Deutschland, ist aber andererseits nicht bereit, die Fragen 3, 4, 5, 6, 11, 14 und 20 zu beantworten. Auch erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 18, dass sie sich für eine Begrenzung der Lärmbelastungen durch den militärischen Flugbetrieb einsetzt , andererseits verweist sie auf die fehlenden Rechtsgrundlagen für Messungen der Lärmbelastung. Eine solche Informationspolitik grenzt nach Ansicht der Fragesteller an Irreführung . Der Deutsche Bundestag und die Öffentlichkeit haben ein Recht, von der Flugbetriebs- und Informationszentrale des Luftfahrtamts der Bundeswehr Auskunft über Art und Anzahl der Tiefflüge zu erhalten, die von der Bundeswehr oder anderen Militärorganisationen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Schließlich ist die Bundesregierung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verpflichtet, nicht nur alle Informationen mitzuteilen, über die sie verfügt, sondern auch solche , die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11299 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung weist die in der Vorbemerkung der Fragesteller erhobenen Vorwürfe entschieden zurück. Umfangreiche Informationen und Regelungen des Flugbetriebs in Deutschland sind im Luftfahrthandbuch Deutschland (Aeronautical Information Publication /AIP Germany) sowie spezifische Aspekte des militärischen Flugbetriebs im militärischen Luftfahrthandbuch Deutschland (Military Aeronautical Information Publication/MIL AIP Germany) veröffentlicht. Seit mehreren Jahren hat die Bundeswehr die MIL AIP Germany für jeden frei zugänglich und die AIP Germany nach Registrierung zugänglich im Internet eingestellt. U. a. sind dort Position und Ausdehnung militärischer Übungs- und Flugbeschränkungsgebiete detailliert beschrieben (Internet-Link: www.milais.org/publications.php). Ergänzend zur Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/10783 wird nochmals darauf hingewiesen, dass Flugbeschränkungsgebiete wie z. B. die in dieser und auch in der vorherigen Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/10573 referenzierten ED-R 401 (Temporary Reserved Airspace/ TRA) und ED-R 208 (TRA) eine Untergrenze in einer Höhe von Flugfläche 100 besitzen, welches einer Höhe von ca. 3 000 m über dem Meeresspiegel entspricht. Flüge oberhalb von 3 000 m über dem Meeresspiegel sind aufgrund der Topographie Deutschlands keine Tiefflüge. Demzufolge sind diese Flugbeschränkungsgebiete vollkommen unabhängig von militärischen Tiefflügen zu betrachten. Der Luftraum unterhalb eines mit dem Zusatz (TRA) bezeichneten Flugbeschränkungsgebietes vom Boden bis zu einer Höhe von Flugfläche 100 ist – solange nicht anderweitige Einschränkungen (z. B. Flugplatzkontrollzonen, andere Flugbeschränkungsgebiete etc.) gelten – unkontrollierter Luftraum. In diesem unkontrollierten Luftraum kann bis zur jeweiligen Tiefflugmindesthöhe nach dem Prinzip der freien Streckenwahl militärischer Flugbetrieb durchgeführt werden. 1. Warum wird die Anzahl von Tiefflügen nicht statistisch erfasst, obgleich militärische und zivile Radardaten offenkundig vorliegen (siehe Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 18/10783) und obwohl Militärflüge im Land seit längerer Zeit ein Thema von großem öffentlichen Interesse ist, sie die Lebensbedingungen in den Regionen erheblich belasten und auch hinsichtlich der Akzeptanz der Tätigkeit der Bundeswehr in der Bevölkerung eine nicht unbedeutende Rolle spielen? Die Anzahl der Tiefflüge mit strahlgetriebenen Kampflugzeugen wird durch Meldungen an das Luftwaffentruppenkommando und das Luftfahrtamt der Bundeswehr erfasst. Diese Erfassung erfolgt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Ganzes. Eine Differenzierung nach Bundesländern, Regionen und Sektoren erfolgt nicht. Eine statistische Analyse von Radardaten kann keine Aussage über die Anzahl von Tiefflügen in einer Region liefern, da es sich bei diesen Daten lediglich um Positionserfassungen von Luftfahrzeugen handelt. Aus diesen Positionserfassungen kann keine Aussage über die Anzahl von Tiefflügen abgeleitet werden, da bei einem einzigen Tiefflugeinsatz ein geographischer Ort mehrfach überflogen werden kann. Entsprechend wird alternativ die Analyse der Flugdichte (Häufigkeit der Erfassung von militärischen Luftfahrzeugen oberhalb einer Fläche von 1 km²) herangezogen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11299 2. Wie gewährleistet die Bundesregierung und die Bundeswehr die Umsetzung der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 1. August 2014, mit der für Tiefflüge strahlgetriebener Kampfflugzeuge im deutschen Luftraum unterhalb von 1 000 Fuß (330 Meter) über Grund 1 600 Flugstunden als jährliche Obergrenze festgelegt wurde? Wie wird das dokumentiert, und wo ist das öffentlich zugänglich? Die Überwachung von Tiefflugzeiten strahlgetriebener Kampfflugzeuge unterhalb von 1 000 Fuß über Grund wird wie folgt sichergestellt: Dokumentation des Flugauftrages und der Flugdurchführung im Verband, Anmeldung nationaler Tiefflugvorhaben unter 1 000 Fuß beim Luftfahrtamt der Bundeswehr, zentrale Flugüberwachung angemeldeter Tiefflugvorhaben am Radarbildschirm durch das Luftfahrtamt der Bundeswehr, monatliche Meldung national geflogener Stunden an das Luftwaffentruppenkommando sowie jährliche Meldung an das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg). Informationen hierzu können beim BMVg angefragt werden. 3. Wie viele solcher Flugstunden unterhalb von 1 000 Fuß gab es im deutschen Luftraum in den Jahren 2012 bis 2016 (bitte nach Jahren für den gesamten Luftraum sowie für die einzelnen Bundesländer und Sonderflugzonen bzw. Flugbeschränkungsgebiete aufschlüsseln)? Hinsichtlich einer regionalen Differenzierung bzw. einer Differenzierung nach Flugbeschränkungsgebieten wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Für Tiefflüge von strahlgetriebenen Kampfflugzeugen unterhalb von 1 000 Fuß wird die Gesamtdauer der Flüge pro Jahr (max. 1 600 Stunden/Jahr) erfasst. Diese sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 Dauer (Std) 352 99 149 118 149 Wie viele dieser Flugstunden gab es in einer Flughöhe zwischen 2 000 und 1 000 Fuß (bitte ebenso aufschlüsseln)? Tiefflüge strahlgetriebener Kampfflugzeuge werden nur unterhalb von 1 500 Fuß über Grund gesondert erfasst. Eine Erfassung im Höhenband zwischen 1 500 Fuß und 2 000 Fuß erfolgt daher nicht. Flüge im Höhenband zwischen 1 000 Fuß und 1 500 Fuß unterliegen keiner Flugstundenkontingentierung. Die Anzahl der Flüge im Höhenband zwischen 1 000 Fuß und 1 500 Fuß ist der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 Anzahl 2043 759 900 1291 826 1 Wegen Umstellung des Meldewesens nur Teilmeldungen verfügbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11299 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie viele militärische Flüge anderer Nationen gab es im deutschen Luftraum in den Jahren 2012 bis 2016 (bitte nach Jahren, Nationen, Anzahl der Flüge sowie der Flugstunden im Tiefflug aufschlüsseln)? Eine gesamtstatistische Erfassung von militärischen Flügen im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland erfolgt nur über die Deutsche Flugsicherung. Hier erfolgt keine Unterscheidung nach Nationen, Flugdauer und Höhenband. Es wird zwischen Taktischen Flugbewegungen (Operational Air Traffic/OAT) und allgemeinen militärischen Flugbewegungen (General Air Traffic/GAT) unterschieden . Die Angaben sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen. Militärische Flüge im deutschen Luftraum Jahr GAT OAT 2012 20.686 27.979 2013 18.242 26.641 2014 18.978 28.527 2015 18.586 27.087 2016 17.992 25.986 Seit dem Jahr 2016 wird eine jährliche Meldung von militärischen Tiefflügen über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch andere Nationen verbindlich verlangt. Die entsprechenden Daten werden durch die unterschiedlichen Nationen im ersten Quartal eines Jahres an das BMVg gemeldet. 5. Warum sieht sich die Bundesregierung nicht in der Lage, unter Zuhilfenahme der „Zentralen Datenbank militärischer Flugbetrieb – ZDmF“ (siehe Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 18/10783), die Fragen 3, 4, 5, 6, 11, 14 und 20 auf Bundestagsdrucksache 18/10573 sachgerecht zu beantworten bzw. wie lauten diese Antworten nach Nutzung dieser Quelle? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/10783 wird verwiesen. Es erfolgt keine gesonderte statistische Erfassung von Tiefflügen für einzelne Regionen oder Bereiche über dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine dezidierte Auswertung von Daten der „Zentralen Datenbank militärischer Flugbetrieb “ (ZDmF) zu Einzelflügen wird aufgrund des hohen personellen und zeitlichen Aufwands nur nach einem konkreten Anlass (z. B. einer Lärmbeschwerde oder einem mutmaßlichen Verstoß gegen Flugbetriebsbestimmungen) durchgeführt . 6. Was hat die Bundesregierung in der 18. Wahlperiode getan, um die Lärmbelastungen durch den militärischen Flugbetrieb zu begrenzen, und welche Ergebnisse wurden dabei erreicht (bitte die einzelnen Aktivitäten mit den jeweilig zuständigen Bundesbehörden nennen)? Nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) sind für die vom Gesetz erfassten größeren militärischen Flugplätze Lärmschutzbereiche festgesetzt, in denen abgestufte Baubeschränkungen und Bauverbote sowie Anforderungen an den baulichen Schallschutz von Wohngebäuden und schutzbedürftigen Einrichtungen gelten. Nach § 11 FluLärmG hat die Bundeswehr als Flugplatzhalter für Militärflugplätze die Datenerfassungssysteme für die Flugplätze Ansbach- Katterbach (Erstfestsetzung) sowie Hohn, Lechfeld und Spangdahlem (Neufestsetzung ) an die Landesregierungen für die Festsetzung der Lärmschutzbereiche herausgegeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11299 7. Inwieweit hält es die Bundesregierung für sinnvoll bzw. notwendig, rechtliche Grundlagen für Lärmmessungen sowie die Bewertung der Fluglärmbelastung bei der Einrichtung von Flugbeschränkungsgebieten zu schaffen, und welche diesbezüglichen Aktivitäten gab es von ihr bisher dazu? Die Bundesregierung sieht hierfür keine Notwendigkeit. 8. Welche Lärmmessungen im Zusammenhang mit dem militärischen Flugbetrieb gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014 bis 2016 in der Bundesrepublik Deutschland, und welche Ergebnisse gab es bei diesen Messungen (bitte einzeln nennen)? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Darüber hinaus besteht nach § 19a des Luftverkehrsgesetzes an Militärflugplätzen keine gesetzliche Pflicht der Geräuschmessung . 9. Wie viele der Beschwerden im Fluggebiet ED-R 401 (siehe Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 18/10783) waren im Ergebnis der Prüfung berechtigt, und welche Konsequenzen zogen diese berechtigten Beschwerden nach sich? Wer hat über die Berechtigung bzw. über die Konsequenzen entschieden? Jede Beschwerde eines Bürgers über militärischen Fluglärm wird grundsätzlich als berechtigt betrachtet und entsprechend untersucht. Sollte die Auswertung eines Fluges einen mutmaßlichen Verstoß ergeben, werden alle bis dahin gesammelten Unterlagen zur weiteren Überprüfung und ggf. letztendlichen Ahndung an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten bzw. bei ausländischen Luftfahrzeugen an das BMVg abgegeben. Die Auswertung der erfragten Beschwerden (vgl. Antwort zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 18/10783) hinsichtlich daraus hervorgegangener mutmaßlicher Verstöße ergab keinen Vorfall innerhalb der ED-R 401 (TRA), der zur weiteren Untersuchung abgegeben wurde. Im Sinne der Fragestellung war somit keine Beschwerde berechtigt. 10. Wie viele Beschwerden gegen Fluglärm sind insgesamt in den Jahren 2014 bis 2016 bei der Flugbetriebs- und Informationszentrale (FLIZ) des Luftfahrtamtes der Bundeswehr eingegangen, und wie viele waren im Ergebnis der Prüfung berechtigt (bitte nach Jahren, Bundesländern und Sonderflugzonen bzw. Flugbeschränkungsgebiete aufschlüsseln)? Welche Konsequenzen zog die Bundesregierung aus diesen berechtigten Beschwerden ? Wer hat über die Berechtigung bzw. über die Konsequenzen entschieden? Bei der nachfolgend tabellarisch dargestellten Beschwerdelage nach Flugbeschränkungsgebieten ist zu beachten, dass sich die statistische Erfassung der Beschwerden auf den Wohnort eines Beschwerdeführers bezieht. Liegen im Luftraum oberhalb des Wohnortes mehrere Flugbeschränkungsgebiete (z. B. höhengestaffelt ), so ergibt sich hieraus eine Zuordnung der Beschwerde zu mehreren Flugbeschränkungsgebieten. Sofern sich Lufträume geographisch überlappen (z. B. ED-R 205/305 [TRA] und ED-R 116) oder dicht nebeneinander liegen (z. B. ED-R 302 [TRA] und ED-R 10), wurde für jeden Luftraum eine eigene Auswertung vorgenommen. Dies kann Mehrfacherfassungen einzelner Beschwerden zur Folge haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11299 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ebenso ist zu beachten, dass – mit Bezug auf die Vorbemerkung der Bundesregierung – auch militärische Flüge unterhalb der mit dem Zusatz (TRA) bezeichneten Flugbeschränkungsgebiete in der Tabelle dem jeweiligen Flugbeschränkungsgebiet zugeordnet werden. Dies hat zur Folge, dass z. B. Beschwerden, die sich auf Flüge innerhalb der ED-R 401 (TRA) beziehen, gemeinsam mit Beschwerden , die sich auf Flüge unterhalb der ED-R 401 (TRA) beziehen, zusammen als Beschwerden im Bereich der ED-R 401 (TRA) dargestellt werden. Die Anzahl der Beschwerden beinhaltet auch Mehrfacheingaben durch einzelne Beschwerdeführer. Die erfragten Angaben können den nachfolgenden Übersichten entnommen werden . Beschwerdezahlen nach Bundesländern Bundesland 2014 2015 2016 Anonym 55 31 56 Baden-Württemberg (BW) 400 234 206 Bayern (BY) 1717 1591 1730 Berlin (BE) 13 14 11 Brandenburg (BB) 94 59 66 Bremen (HB) 16 20 26 Hamburg (HH) 4 5 5 Hessen (HE) 316 205 153 Mecklenburg-Vorpommern (MV) 262 189 195 Niedersachsen (NI) 678 345 365 Nordrhein-Westfalen (NW) 490 473 205 Rheinland-Pfalz (RP) 1594 1064 479 Saarland (SL) 2448 2310 1669 Sachsen (SN) 58 67 81 Sachsen-Anhalt (ST) 23 13 20 Schleswig-Holstein (SH) 156 103 103 Thüringen (TH) 24 14 17 Summe 8348 6737 5387 Beschwerdezahlen nach Flugbeschränkungsgebieten ED-R (TRA) ED-R (TRA) Bundesländer 2014 2015 2016 ED-R 201/302 (TRA) HB, HH, NI, SH 845 453 464 ED-R 202 (TRA) NI 387 155 146 ED-R 203 (TRA) NW 53 69 43 ED-R 205/305 (TRA) RP, SL 3865 3179 2034 ED-R 207/307 (TRA) BW, BY 846 502 681 ED-R 208/308 (TRA) ST, SN, TH 37 42 49 ED-R 210/310 (TRA) BY 137 153 155 ED-R 401 (TRA) BB, MV, ST 340 207 248 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11299 Beschwerdezahlen nach weiteren Flugbeschränkungsgebieten ED-R Bundesland 2014 2015 2016 Überlappung mit TRA ED-R 10 Todendorf SH 11 20 11 ED-R 302 (TRA) ED-R 31, 32, 33 Munster NI 42 28 23 nein ED-R 34 Meppen NI 9 5 1 ED-R 202/302 (TRA) ED-R 37 Nordhorn NI 257 86 62 ED-R 202/302 (TRA) ED-R 74 Letzlinger Heide ST 4 1 0 nein ED-R 116 Baumholder RP 116 152 72 ED-R 205/305 (TRA) ED-R 132 Heuberg BW 0 1 0 nein ED-R 136 Grafenwöhr BY 65 63 22 ED-R 210/310 ED-R 137 Hohenfels BY 1 10 4 ED-R 210/310 (TRA) Im Rahmen der Untersuchungen zu Beschwerden wurden im Jahr 2016 18 Flugbewegungen erkannt, bei denen mutmaßlich flugbetriebliche Regelungen nicht eingehalten wurden (Jahr 2015: 14, Jahr 2014: 51). Diese Vorgänge werden im Luftfahrtamt der Bundeswehr als mutmaßliche Verstöße geführt, da weitere rechtfertigende Umstände (z. B. tatsächliche Wetterbedingungen im Fluggebiet, taktische Besonderheiten, Notlagen etc.) während dieser Untersuchung nicht vorliegen . Eine Differenzierung nach Lufträumen erfolgt nicht. Alle Vorgänge, bei denen ein mutmaßlicher Verstoß festgestellt wird, werden zur weiteren Überprüfung und ggf. letztendlichen Ahndung an den zuständigen Disziplinarvorgesetzten bzw. bei ausländischen Luftfahrzeugen an das BMVg abgegeben . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11299 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Mutmaßliche Verstöße aufgrund Untersuchung nach Beschwerden Bundesland 2014 2015 2016 Baden-Württemberg 6 2 3 Bayern 5 3 1 Berlin 0 0 0 Brandenburg 0 0 0 Bremen 0 0 0 Hamburg 1 1 1 Hessen 6 1 2 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 1 Niedersachsen 2 0 2 Nordrhein-Westfalen 9 3 2 Rheinland-Pfalz 6 2 4 Saarland 12 1 0 Sachsen 1 0 0 Sachsen-Anhalt 2 0 0 Schleswig-Holstein 1 1 2 Thüringen 0 0 0 Summe 51 14 18 11. Wie viele weitere Verstöße gab es in den Jahren 2014 bis 2016, die nicht durch Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, sondern aufgrund der eigenen Datenerfassung und Auswertung durch die FLIZ offenkundig wurden (bitte nach Jahren, Bundesländern und Sonderflugzonen bzw. Flugbeschränkungsgebiete aufschlüsseln)? Für die Jahre von 2014 bis 2016 sind insgesamt 37 mutmaßliche Verstöße gegen flugbetriebliche Bestimmungen zu verzeichnen, die nicht durch Dritte, sondern durch die Zentrale Flugüberwachung (ZFÜ) der Flugbetriebs- und Informationszentrale des Luftfahrtamtes der Bundeswehr festgestellt wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11299 Mutmaßliche Verstöße aufgrund Untersuchung nach eigener Datenerfassung Bundesland 2014 2015 2016 Baden-Württemberg 2 0 1 Bayern 2 0 1 Berlin 0 1 0 Brandenburg 0 0 0 Bremen 0 0 0 Hamburg 0 1 4 Hessen 0 0 0 Mecklenburg-Vorpommern 0 2 9 Niedersachsen 3 0 0 Nordrhein-Westfalen 1 0 1 Rheinland-Pfalz 2 1 1 Saarland 0 0 0 Sachsen 1 0 0 Sachsen-Anhalt 3 0 0 Schleswig-Holstein 0 0 0 Thüringen 1 0 0 Summe 15 5 17 12. Wie genau sind die Flugbeschränkungsgebiete ED-R 208A und 208B sowie ED-R 308 definiert? Wo sind die Grenzen, und in welchem Maße darf von diesen ausgewichenen Flächen abgewichen werden? Wie begründet die Bundesregierung die militärischen Tiefflüge in der Sächsischen Schweiz und im Elbtal, obwohl das sogenannte Flugbeschränkungsgebiet rund 50 Kilometer westlich der Sächsischen Schweiz liegt (siehe Militärisches Luftfahrthandbuch Deutschland aus dem Jahr 2014)? Die Flugbeschränkungsgebiete sind in der AIP GERMANY sowie der MIL AIP GERMANY detailliert veröffentlicht. Eine Abweichung bei der Nutzung von Flugbeschränkungsgebieten ist nicht erlaubt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Welche Flugbeschränkungsgebiete gibt es in der deutsch-tschechischen Grenzregion (bitte die grenzüberschreitenden sowie die deutschen und tschechischen Gebiete genau ausweisen)? In der Nähe der tschechischen Grenze sind über deutschem Hoheitsgebiet die folgenden Flugbeschränkungsgebiete festgelegt: ED-R 77 (Marienberg) ED-R 136 (Grafenwöhr) ED-R 137 (Hohenfels) ED-R 139 (Wettzell) ED-R 144 (Franken) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11299 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ED-R 208/308 (TRA) ED-R 210/310 (TRA). Grenzüberschreitende Gebiete zwischen Deutschland und Tschechien sind nicht eingerichtet. Flugbeschränkungsgebiete über tschechischem Staatsgebiet sind im Luftfahrthandbuch (AIP) Tschechien veröffentlicht. 14. Welche inhaltliche Begründung hat die Bundesregierung für die Zunahme militärischer Flüge über die Sächsische Schweiz im Jahr 2016 gegenüber 2014 und 2015? Nach der Auswertung der Flugdichte sind keine Zunahmen von militärischen Flügen über der Sächsischen Schweiz im Jahr 2016 gegenüber den Jahren 2014 und 2015 feststellbar. 15. Welche konkreten Kontakte gibt es zwischen den Verantwortlichen für diese militärischen Flüge und den Verantwortlichen in der Politik bzw. den öffentlichen Verwaltungen der betroffenen Bundesländer, Landkreise und Kommunen ? Wenn es solche nicht gibt, warum nicht? Die für die Flugplätze der Bundeswehr zuständigen Kommodore und Kommandeure berufen regelmäßige Fluglärmkommissionen ein. An diesen nehmen Vertreter der zuständigen Kommandobehörden und des Luftfahrtamtes der Bundeswehr teil. Die umliegenden Kommunen und Landkreise sowie die zuständigen Landesministerien entsenden ihrerseits Vertreter zur Teilnahme. Für den Bereich der Bundesländer Rheinland-Pfalz und Saarland wurde die Arbeitsgruppe Fluglärm unter Vorsitz des Bundesministeriums der Verteidigung eingerichtet. Teilnehmer sind Vertreter der Innenministerien von Rheinland-Pfalz und des Saarlandes, der Luftwaffe, der US Air Forces in Europe und des Luftfahrtamtes der Bundeswehr. Die Arbeitsgruppe Fluglärm und die Fluglärmkommissionen dienen dem direkten Austausch von Informationen zu aktuellen Themen des militärischen Flugbetriebs im Umfeld der Flugplätze und Übungslufträume. Das Luftfahrtamt der Bundeswehr führt außerdem auf Anfrage von Landkreisen und Kommunen Informationsveranstaltungen zum Themenbereich „militärischer Flugbetrieb“ für Bürger und Mandatsträger durch. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333