Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 24. Februar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11340 18. Wahlperiode 28.02.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Lisa Paus, Dr. Franziska Brantner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11130 – Kindergeldzahlungen an Unionsbürgerinnen und Unionsbürger V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der – damalige – Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hat im Dezember 2016 gefordert, das Kindergeld für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union leben, an das Lebenshaltungsniveau des jeweiligen Aufenthaltsstaats des Kindes anzupassen (www.faz.net/aktuell/wirtschaft/gabriel-will-kindergeldfuer -eu-auslaender-kuerzen-14578847.html <24. Januar 2017>). Aus Sicht der fragestellenden Fraktion ist dieser Vorschlag mit unionsrechtlichen Vorgaben schwerlich zu vereinbaren. Nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat eine Person auch für Familienangehörige , die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ob eine Änderung dieser Vorschrift mit dem Primärrecht der Europäischen Union – insbesondere der Arbeitnehmerfreizügigkeit – vereinbar wäre, ist zweifelhaft. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat nämlich 1986 entschieden, dass Artikel 48, 51 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (heute: Artikel 45, 48 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) der in der Vorgängerverordnung zugunsten von Frankreich vorgesehene Möglichkeit, Familienleistungen auf das Leistungsniveau des Staates abzusenken, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat, entgegenstehe (EuGH, Urt. v. 15. Januar 1986, Rs. 41/84 – Pinna). Darüber hinaus wirft der Vorschlag die Frage auf, ob sich der mit seiner Umsetzung absehbar einhergehende Verwaltungsaufwand angesichts des in nicht wenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union deutlich über deutschem Niveau liegenden Lebenshaltungsniveaus finanziell überhaupt lohnt. Jedenfalls hält die fragestellende Fraktion den Vorschlag für ein europapolitisch verfehltes Signal. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11340 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Lebenshaltungsniveau in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und auf welche Tatsachen , Quellen und Berechnungsmethoden stützt sie ihre Erkenntnisse (bitte nach Mitgliedstaaten aufschlüsseln)? 2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Lebenshaltungsniveau in den Drittstaaten, in denen sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Kinder von deutschen Staatsangehörigen sowie in Deutschland freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern aufhalten, und auf welche Tatsachen, Quellen und Berechnungsmethoden stützt sie ihre Erkenntnisse (bitte nach Staaten aufschlüsseln)? 3. Aufgrund welcher Annahmen und mit welchen Methoden könnte nach Einschätzung der Bundesregierung das Kindergeld an das jeweilige Lebenshaltungsniveau im Aufenthaltsstaat des Kindes angepasst werden, und wie könnte sichergestellt werden, dass die Entwicklung des Lebenshaltungsniveaus , einschließlich ggf. hoher Inflationsraten bzw. erheblicher Währungsfluktuation , dabei angemessen berücksichtigt würde? Die Fragen 1 bis 3 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Im Steuerrecht wird zur angemessenen und notwendigen Berücksichtigung unterschiedlicher Lebensverhältnisse im Ausland die Ländergruppeneinteilung (BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2016, BStBl I S. 1183) angewendet. Auf diese kann auch zur Anpassung des Kindergeldes zurückgegriffen werden. Bei der Ländergruppeneinteilung werden die Länder anhand des durchschnittlich erzielten Pro-Kopf-Einkommens vier verschieden Ländergruppen zugeordnet. Die Einordnung eines Staates erfolgt über den Vergleich des Pro-Kopf-Einkommens des jeweiligen Staates mit dem inländischen Pro-Kopf-Einkommen. Die Ländergruppeneinteilung wird in regelmäßigen Abständen aktualisiert. 4. Wie viele Kinder von deutschen Staatsangehörigen sowie in Deutschland freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern leben nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit a) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder b) in einem Drittstaat, und für wie viele dieser Kinder wird derzeit Kindergeld gezahlt (bitte nach Staaten aufschlüsseln)? Soweit für die Kinder von deutschen Staatsangehörigen sowie von Bürgerinnen und Bürgern aus EU/EWR-Staaten ein steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Kindergeldanspruch besteht, sind sie somit in der Kindergeldstatistik der Bundesagentur für Arbeit erfasst. Die Aufschlüsselung nach der Staatsangehörigkeit des Kindergeldberechtigten für das steuerrechtliche Kindergeld entsprechend der Bestandsstatistik der Bundesagentur für Arbeit des Monats Dezember 2016 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11340 Staatsangehörigkeit des Berechtigten Anzahl der außerhalb von Deutschland in einem EU/EWR-Staat lebenden Kinder Anzahl der im Drittland lebenden Kinder Deutschland 25.131 868 Belgien 886 0 Bulgarien 5.829 10 Dänemark 140 0 Estland 57 0 Finnland 43 0 Frankreich 806 4 Griechenland 3.633 4 Großbritannien 184 6 Irland 36 0 Island 2 0 Italien 3.557 14 Kroatien 12.676 575 Lettland 629 0 Liechtenstein 0 0 Litauen 1.132 1 Luxemburg 4 0 Malta 4 0 Niederlande 4.811 1 Norwegen 6 0 Österreich 649 6 Polen 91.470 2 Portugal 1.808 2 Rumänien 16.352 7 Schweden 56 0 Schweiz 18 33 Slowakei 4.049 2 Slowenien 270 7 Spanien 1.030 0 Tschechien 9.174 0 Ungarn 9.078 87 Zypern 10 0 SUMME 193.530 1.629 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11340 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Aufschlüsselung nach der Staatsangehörigkeit des Kindergeldberechtigten für das sozialrechtliche Kindergeld entsprechend der Bestandsstatistik der Bundesagentur für Arbeit des Monats Dezember 2016 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Staatsangehörigkeit des Berechtigten Anzahl der außerhalb von Deutschland in einem EU/EWR- Staat lebenden Kinder Anzahl der im Drittland lebenden Kinder Deutschland 8.758 1.684 Belgien 321 4 Bulgarien 11 0 Dänemark 94 2 Estland 0 0 Finnland 15 0 Frankreich 16.600 18 Griechenland 191 5 Großbritannien 40 12 Irland 6 0 Island 2 0 Italien 609 10 Kroatien 99 4 Lettland 22 0 Liechtenstein 0 0 Litauen 42 1 Luxemburg 4 0 Malta 1 0 Niederlande 1.058 28 Norwegen 2 0 Österreich 1.089 25 Polen 4.841 3 Portugal 147 3 Rumänien 111 0 Schweden 12 7 Schweiz 9 39 Slowakei 173 2 Slowenien 8 0 Spanien 336 6 Tschechien 3.027 0 Ungarn 169 0 Zypern 2 0 SUMME 37.799 1.853 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11340 5. In welcher Gesamthöhe wird derzeit jährlich Kindergeld für im Ausland lebende Kinder von welchen Stellen gezahlt (bitte nach Stellen aufschlüsseln)? 6. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Gesamthöhe des jährlich zu zahlenden Kindergeldes für im Ausland lebende Kinder sowie die Einsparungen im Vergleich zur derzeitigen Gesamthöhe im Falle einer Anpassung der Höhe des Kindergelds an das Lebenshaltungsniveau im jeweiligen Aufenthaltsstaat des Kindes ein (bitte nach Stellen aufschlüsseln), und worauf stützt sie ihre Einschätzung? Die Fragen 5 und 6 werden zusammen beantwortet. Zur Höhe der Kindergeldzahlungen für im Ausland lebende Kinder liegen keine Erkenntnisse vor. Die Steuermehreinnahmen aus einer Anpassung der Höhe des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz an das Lebenshaltungsniveau im jeweiligen Aufenthaltsstaat des Kindes können lediglich grob auf der Basis der Daten der Bestandsstatistik der Bundesagentur für Arbeit und unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Ländergruppeneinteilung gemäß BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2016 abgeschätzt werden. In Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Kindergeldkinderzahlen wird das Einsparpotential auf eine Größenordnung zwischen 150 und 200 Mio. Euro geschätzt. Für den Bereich des Kindergelds nach dem Bundeskindergeldgesetz (sozialrechtlicher Anspruch) wird das Einsparpotential auf 10 bis 20 Mio. Euro geschätzt. 7. Für wie viele in Deutschland lebende Kinder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union lebender freizügigkeitsberechtigter Eltern wird derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogen (bitte nach Staatsangehörigkeit der Kinder einerseits und der Eltern andererseits sowie nach leistungsgewährendem Staat aufschlüsseln)? In wie vielen dieser Fälle wird nach Kenntnis der Bundesregierung zugleich Kindergeld von welchen Stellen in Deutschland gezahlt, und warum (bitte nach Stellen aufschlüsseln)? 8. Für wie viele Kinder deutscher Staatsangehörigkeit, die in einem anderen Staat leben als ihre in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union freizügigkeitsberechtigten Eltern, wird derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogen (bitte nach Staatsangehörigkeit der Eltern und nach leistungsgewährendem Staat aufschlüsseln)? Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, für wie viele Kinder von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kindergeld oder andere vergleichbare Leistungen gewährt werden. 9. Wie schätzt die Bundesregierung die Bereitschaft der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für den Bereich der Familienleistungen zu ändern, ein? In der Europäischen Union gibt es Staaten, die sich für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anpassung des Kindergeldes interessieren und Staaten, die eine solche Änderung ablehnen. Die Bundesregierung schätzt die Be- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11340 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode reitschaft zur Anpassung bei den Mitgliedstaaten, die vergleichsweise hohe nationale Familienleistungen gewähren, höher ein als bei den übrigen Mitgliedstaaten . 10. Hält die Bundesregierung eine etwaige Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die die Absenkung von Familienleistungen auf das Leistungsniveau des Aufenthaltsstaates des Kindes ermöglichen würde, mit den Vorgaben des Primärrechts der Europäischen Union für vereinbar, und wie begründet sie ihre Auffassung vor dem Hintergrund, dass der Gerichtshof der Europäischen Union 1986 eine andere Auffassung vertreten hat? Welchen rechtlichen Änderungsbedarf sieht die Bundesregierung – bei Annahme der Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Absenkung von Familienleistungen in grenzüberschreitenden Konstellationen innerhalb der Europäischen Union – vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Hinblick auf die Berücksichtigung des Lebenshaltungsniveaus in Drittstaaten bei der Berechnung der Höhe des Kindergeldes? Die Bundesregierung hält eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die die Anpassung von Familienleistungen an die Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat des Kindes ermöglichen würde, für vereinbar mit den Vorgaben des Primärrechts der Europäischen Union. Zum konkreten Änderungsbedarf ist die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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