Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 27. Februar 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11351 18. Wahlperiode 01.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Caren Lay, Kerstin Kassner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11052 – Energiearmut im Winter in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl. BVerfGE 59, S. 231, 263), dazu gehört insbesondere die Abwehr von Not und Armut. Das erste Ziel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung garantiert „Armut in jeder Form und überall beenden“ (SDG 1). Sowohl die steigende soziale Ungleichheit in Deutschland als auch die gestiegenen Haushaltsstrompreise rücken den sozialen Missstand der Energiearmut besonders in den kalten Wintermonaten mit vielen Frosttagen in den Fokus der Aufmerksamkeit . In der Unterrichtung durch die Bundesregierung Fünfter Monitoring-Bericht „Energie der Zukunft“ vom 15. Dezember 2016 haben Experten der Bundesregierung zum wiederholten Male mehr Aufmerksamkeit und Handlungsbedarf bei Energiearmut angemahnt: „Aufgrund der derzeit fehlenden Daten und bestehenden Wissenslücken empfiehlt die Expertenkommission der Bundesregierung Ursachen und Wirkungszusammenhänge von Energiearmut und Energiepreissteigerungen in allen Sektoren (Strom, Wärme und Mobilität) eingehender zu untersuchen.“ (Bundestagsdrucksache 18/10708). Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss beschreibt Energiearmut als „die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit, seine Wohnstätte angemessen und zu einem korrekten (in der englischen Fassung: affordable) Preis zu heizen sowie über weitere grundlegende Energiedienstleistungen wie Beleuchtung, Verkehr oder Strom für Internet und sonstige Geräte zu einem angemessenen Preis zu verfügen“ (EWSA 2011). Ein Haushalt kann etwa als energiearm verstanden werden, wenn dessen Haushalts-Nettoeinkommen nach dem Abzug der Energiekosten unter der 60-Prozent-Armutsgefährdungsschwelle liegt. Empirische Studien mit dieser Energiearmutsdefinition kommen zu dem Schluss, dass 21,5 Prozent aller Haushalte bzw. 8,5 Millionen Menschen in Deutschland als energiearm gelten (Stand 2008). Diese Zahl liegt deutlich über den 13,8 Prozent energiearmer Haushalte, die von der Bundesregierung genannt wird, die sich mangels einer gesetzlichen Energiearmut-Definition auf die stark umstrittene Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11351 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sogenannten „Zehn-Prozent-Regel“ stützt, demzufolge wer mehr als 10 Prozent seines verfügbaren Einkommens für Energie ausgibt als energiearm gilt (vgl. Energiearmut als neues Armutsrisiko, 2016, Online: www.boeckler.de/ pdf_fof/S-2013-654-4-2.pdf). Gerade in den Wintermonaten sind die Folgen einer fehlenden Versorgung mit Strom (Licht) und Wärme (Heizung) besonders schwerwiegend. Nach einer Studie des Statistischen Bundesamtes geben 16,8 Prozent der armutsgefährdeten Bevölkerung an, dass es ihnen aus finanziellen Gründen nicht möglich sei, die Wohnung angemessen warm zu halten (vgl. Statistisches Bundesamt et al. 2013, S. 166). In Reaktion auf zu hohe finanzielle Belastungen durch Energierechnungen und Sperrungen von Strom- und Wärmeversorgung greifen energiearme Haushalte zu sozial deprivierenden und gesundheitsgefährdenden Vermeidungspraktiken und Suffizienzstrategien zur Reduzierung oder Ersatz von Energiekonsum (Energie und soziale Ungleichheit, Großmann/Schaffrin/ Smigiel, 2016), wie Nichtbeheizen großer Teile der Wohnung, frühes Zu-Bett- Gehen oder die Nutzung von Kerzen als einzige Lichtquelle (Hausaufgaben im Kerzenlicht, www.neues-deutschland.de/artikel/915474.hausaufgaben-imkerzenlicht .html, 2013). Laut Angaben der Verbraucherzentrale Rheinland- Pfalz sind bei einem Drittel der Haushalte mit Versorgungssperren in diesem Bundesland besondere Härtefälle, also Haushalte mit Kleinkindern unter drei Jahren, mit schwer kranken, pflegebedürftigen und schwangeren Personen, sowie Haushalte, deren Wohnung im Winter aufgrund der Versorgungssperre nicht beheizbar ist, weil Zündung, Regelung oder Pumpe bei auf Strom basierender Heizung elektrisch versorgt werden und wegen einer Stromsperre nicht genutzt werden kann (vgl. Kahlheber, Spielräume am Limit. Energiearmut in der systemisch-lösungsorientierten Beratungspraxis der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, 2017). Wie gefährlich Energiearmut sein kann zeigt der in Spanien viel diskutierte Fall einer Rentnerin, die wegen einer Stromsperre Kerzen als Lampenersatz nutzte und infolgedessen in ihrer Wohnung durch einen Brandunfall verstarb. Einer Studie im staatlichen Auftrag zufolge würden in Spanien im Jahr 2014 über 7 000 Todesfälle im Zusammenhang mit Energiearmut stehen, mehr Tote als im Straßenverkehr (vgl. Tausende Spanier demonstrieren gegen Energiearmut, 2016, www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/spanien-tausende-demonstrierengegen -energiearmut-a-1122158.html). In Großbritannien werden Folgen von Energiearmut seit den 1990er-Jahren erforscht, im Winter seien gehäuft Todesfälle (2015: ca. 15 000 Opfer) zu beklagen, weil insbesondere Senioren Wohnungen nicht ausreichend heizen und ihre Gesundheit schädigen (vgl. Fuel Poverty killed 15 000 peoples last winter, 2015, Online: www.independent.co.uk/ news/uk/home-news/fuel-poverty-killed-15000-people-last-winter-102172 15.html). Nach Schätzungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) sind ca. 40 Prozent der sog. überschüssigen Wintermortalitat auf unzureichende Wohnbedingungen zurückzuführen (WHO, Housing Energy and Thermal Comfort: A Review of 10 Countries within the WHO European Region, 2007). Ein bedeutsamer Zusammenhang besteht zwischen Energiearmut und psychischer Gesundheit bzw. psychischem Wohlbefinden, insbesondere bei in kalten Wohnungen lebenden Jugendlichen (The Marmot Review Team, 2011). Auch leidet die Gesundheit von Risikogruppen (ältere Menschen, Kinder und Jugendliche , Menschen mit chronischen Erkrankungen, Personen mit niedrigem Einkommen ) besonders gravierend unter den Folgen von Energiearmut (Reibling/ Jutz, Energiearmut und Gesundheit, 2017). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11351 1. Wie viele Menschen in Deutschland erhalten laut Kenntnis der Bundesregierung derzeit eine soziale Mindestsicherung? Wie viele Haushalte erhalten Wohngeld (bitte in Personen und Anteil der Bevölkerung angeben)? Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes erhielten in Deutschland 7 986 994 Personen zum Jahresende 2015 soziale Mindestsicherungsleistungen. Gezählt werden dabei Personen, die Leistungen aus einem der Mindestsicherungssysteme nach dem Zweiten und Zwölftem Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) und dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen. In die Berechnung fließen folgende Leistungen ein: Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Grundsicherungsleistung nach dem SGB II, die Hilfebedürftigkeit voraussetzt), Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen nach dem SGB XII „Sozialhilfe“ ohne einmalige Leistungen, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII „Sozialhilfe“ ohne einmalige Leistungen, Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ende 2015 erhielten 460 080 Haushalte bzw. ca. 1,1 Millionen Personen Wohngeld . Das entspricht ca. 1,3 Prozent der deutschen Bevölkerung (Ende 2015: 82,2 Millionen). 2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Armutsgefährdungsquote in Deutschland (bitte in Personen und Anteil der Bevölkerung angeben)? Die Armutsgefährdungsquote stützt sich auf Stichprobenerhebungen und wird von den Datenproduzenten als Prozentzahl ausgewiesen. Sie ist in erster Linie eine Kennziffer für die Einkommensverteilung und liefert keine Informationen über die individuelle materielle Situation im Sinne von Armut. Die Höhe der statistischen Maßgröße hängt u. a. von der Definition der Armutsgefährdungsschwelle als Bezugsgröße (50, 60 oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) und der Gewichtung der Haushaltsmitglieder bei der Bestimmung des Nettoäquivalenzeinkommens ab. Auch die Wahl einer bestimmten Datenquelle sowie die Definition und Erhebung des Einkommens sind normative Entscheidungen. Armutsgefährdungsschwelle und -quote werden durch diese methodischen Entscheidungen maßgeblich beeinflusst, so dass sie je nach verwendeter Datenbasis und Berechnungsmethodik unterschiedliche Werte annehmen. Daneben beeinflussen auch stichprobenbedingte Zufallsschwankungen die Ergebnisse. Die Armutsgefährdungsquote beträgt je nach Datenquelle zwischen 15,7 Prozent (nach Mikrozensus 2015) und 16,7 Prozent (nach EU-SILC für die Einkommen im Jahr 2014). Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung errechnet mit dem Sozio-Oekonomischen Panel (SOEP) für das Einkommensjahr 2014 einen dazwischen liegenden Wert von 15,8 Prozent. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11351 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Wie hat sich laut Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche Anteil an den Konsumausgaben, der in Deutschland für die Versorgung mit Strom und Wärme aufgebracht werden muss, von 1998 über 2013 bis 2016 entwickelt (bitte aufgeschlüsselt nach Haushaltseinkommensgruppen, Arbeitslose, Rentnerinnen und Rentner beantworten)? Angaben über die Entwicklung der Konsumausgaben privater Haushalte sowie deren Aufwendungen für Energie können auf Basis der vom Statistischen Bundesamt erhobenen Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) getroffen werden. Aufgrund ihres fünfjährigen Erhebungsturnus können amtliche Daten lediglich für die Jahre 1998, 2003, 2008 und 2013 herangezogen werden. Die aus den laufenden Wirtschaftsrechnungen (LWR) verfügbaren Angaben für die Jahre 2014 bis 2015 eignen sich aufgrund des sehr geringen Stichprobenumfangs nicht zur Ergänzung. Der Anteil der Ausgaben für Energie (Strom, Gas, Heizöl, feste Brennstoffe, Fernwärme und Ähnliches) an den privaten Konsumausgaben hat sich über alle Haushalte hinweg seit dem Jahre 1998 von 4,7 Prozent jeweils leicht auf 5,5 Prozent (2003) bzw. 6,2 Prozent im Jahr 2008 erhöht. Im Jahr 2013 lag der Ausgabenanteil mit 6,4 Prozent nahezu konstant auf dem Niveau des Jahres 2008. Aufgeschlüsselt nach Einkommensgruppen ergeben sich anteilige Konsumausgaben für Energie von 3,5 Prozent bis 7,2 Prozent im Jahr 1998 bzw. von 5,1 Prozent bis 9,1 Prozent im Jahr 2013. Im Hinblick auf die soziale Stellung des/r Haupteinkommensbeziehers /-bezieherin des Haushalts ergeben sich anteilige Konsumausgaben für Energie von 3,6 Prozent bis 5,9 Prozent im Jahr 1998 bzw. von 4,8 Prozent bis 9,3 Prozent im Jahr 2013. Detaillierte Informationen können den folgenden Tabellen entnommen werden. Tabelle 1: Aufwendungen privater Haushalte für den privaten Konsum 1998 bis 2013 nach mtl. Haushaltsnettoeinkommen Quelle: Statistisches Bundesamt, Einkommens- und Verbrauchstichprobe 1998, 2003, 2008 und 2013 je Haushalt und Monat in Euro Private Konsumausgaben insg. .... 2061 764 1084 1307 1599 1990 2459 3078 4128 Energie ................................. 96 55 67 74 86 99 110 122 145 Energie in % ......................... 4,7 7,2 6,2 5,7 5,4 5,0 4,5 4,0 3,5 Private Konsumausgaben insg. .... 2177 807 1099 1334 1580 1983 2473 3061 4117 Energie 120 63 78 90 97 115 135 153 186 Energie in % 5,5 7,8 7,1 6,8 6,2 5,8 5,5 5,0 4,5 Private Konsumausgaben insg. .... 2245 846 1115 1342 1596 2010 2486 3118 4257 Energie ................................. 140 73 87 96 111 133 158 187 212 Energie in % ......................... 6,2 8,7 7,8 7,1 7,0 6,6 6,3 6,0 5,0 Private Konsumausgaben insg. .... 2448 872 1136 1384 1640 2055 2557 3239 4504 Energie ................................. 156 80 93 106 119 146 170 199 230 Energie in % ......................... 6,4 9,1 8,1 7,6 7,3 7,1 6,6 6,1 5,1 Haushalte insgesamt 2 000 - 2 600 Darunter nach dem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von ... bis unter ... Euro 3 600 - 5 000 5 000 - 18 000 unter 900 900 - 1 300 1 300 - 1 500 1 500 - 2 000 2 600 - 3 600 1998 2003 2008 2013 Jahr Gegenstand der Nachweisung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11351 Tabelle 2: Aufwendungen privater Haushalte für den privaten Konsum 1998 bis 2013 nach sozialer Stellung des/der Haupteinkommensbeziehers/-bezieherin 1) Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige und Landwirte. Quelle: Statistisches Bundesamt, Einkommens- und Verbrauchstichprobe 1998, 2003, 2008 und 2013. Eine Aufteilung der Energiekosten in Wärme und Strom kann auf Basis der EVS nicht vorgenommen werden. Allerdings weist das Energiekosten-Modell des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine solche Aufteilung aus (siehe Tabelle „Energiekosten privater Haushalte“ im Anhang). Diese Daten können aus methodischen Gründen jedoch nicht mit denen der EVS verglichen werden, weil sie nicht nach Einkommen oder sozialer Stellung aufgeschlüsselt werden können. 4. Wie viele Haushalte waren laut Kenntnis der Bundesregierung (Informationen der Bundesnetzagentur) von 2008 bis 2016 in den Wintermonaten von Strom-, Gas- und Wärmesperren betroffen (bitte nach Sperrandrohung, Sperrung , Dauer der Sperre, geografischer Verteilung in Deutschland, durchschnittliche Forderungshöhe auflisten)? 5. Wie viele Haushalte waren laut Kenntnis der Bundesregierung von 2008 bis 2016 (Informationen der Bundesnetzagentur) von Strom-, Gas- und Wärmesperren betroffen (bitte nach Sperrandrohung, Sperrung, Dauer der Sperre, geografischer Verteilung in Deutschland, durchschnittliche Forderungshöhe auflisten)? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 4 und 5 gemeinsam beantwortet . Belastbare, bundesweite Daten zu Strom- und Gassperren werden von der Bundesnetzagentur seit dem Jahr 2011 über das Monitoringverfahren nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erhoben und in den jeweiligen Monitoringberichten veröffentlicht. Dabei handelt es sich um kumulierte Jahreswerte der von Sperrungen betroffenen Haushaltskunden i. S. d. § 3 Nummer 22 EnWG. Eine Aufgliederung nach Monaten erfolgt hierbei nicht. Eine belastbare Ausweisung der geografischen Verteilung der Daten ist nicht möglich, da Grundversorgungsund Netzgebiete nicht notwendigerweise mit Gemeindegebieten und Landesgrenzen deckungsgleich sind. Zur durchschnittlichen Dauer der Sperrungen liegen ebenso keine Informationen vor. Zahlen für das Jahr 2016 werden über das Monitoringverfahren 2017 erfasst und werden Ende dieses Jahres in dem entsprechenden Monitoringbericht veröffentlicht. Rentner Pensionäre Private Konsumausgaben insg. 2061 2839 3044 2361 2046 1399 1667 - - Energie 96 127 108 98 98 83 88 - - Energie in % 4,7 4,5 3,6 4,1 4,8 5,9 5,3 - - Private Konsumausgaben insg. 2177 2932 3152 2482 2170 1427 1823 1749 3106 Energie 120 160 140 122 121 101 112 112 148 Energie in % 5,5 5,4 4,4 4,9 5,6 7,1 6,2 6,4 4,8 Private Konsumausgaben insg. 2245 2949 3117 2494 2364 1130 1969 1873 3271 Energie 140 168 149 133 150 99 144 144 196 Energie in % 6,2 5,7 4,8 5,3 6,3 8,8 7,3 7,7 6,0 Private Konsumausgaben insg. 2448 3096 3513 2744 2516 1208 2064 1973 3490 Energie 156 198 167 151 168 112 153 156 213 Energie in % 6,4 6,4 4,8 5,5 6,7 9,3 7,4 7,9 6,1 2008 2013 Arbeiter ArbeitsloseAngestellte Nichterwerbs tätige darunter: 2003 1998 je Haushalt und Monat in Euro Jahr Gegenstand der Nachweisung Haushalte insgesamt Selbständige 1) Beamte Davon nach der sozialen Stellung des/der Haupteinkommensbeziehers/ -bezieherin Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11351 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für die Jahre 2011 bis 2014 bezog sich die Monitoring-Abfrage auf Versorgungsunterbrechungen , die durch den örtlich zuständigen Grundversorger in Auftrag gegeben wurden. Für das Jahr 2015 wurde die Monitoring-Abfrage weiter differenziert , indem sie an alle Lieferanten und nicht mehr nur an Grundversorger gerichtet wurde. Ausweislich des Monitoringberichts 2016 ergibt sich folgende Entwicklung bei der Zahl der Versorgungsunterbrechungen im Zeitraum von 2011 bis 2015: 2011 2012 2013 2014 2015 Sperrandrohung* Strom 6.075.433 5.678.762 6.995.517 6.332.533 6.282.975 Gas 1.227.998 1.131.000 980.089 1.288.676 1.284.670 Sperrung im Auftrag des Grundversorgers** Strom 312.059 321.539 344.798 351.802 331.272 Gas 33.595 39.320 45.890 46.488 43.626 Sperrung in Grundversorgung*** Strom k.A. k.A. k.A. k.A. 272.207 Gas k.A. k.A. k.A. k.A. 29.007 Sperrung außerhalb Grundversorgung*** Strom k.A. k.A. k.A. k.A. 87.112 Gas k.A. k.A. k.A. k.A. 14.119 Durchschnittliche Forderungshöhe (in Euro) bei Androhung Strom 120 114 105 121 119 Gas 105 107 115 114 123 * 2011 bis 2014 Sperrandrohungen durch den örtlich zuständigen Grundversorger, 2015 sind auch Sperrandrohungen von Lieferanten, die nicht örtlich zuständiger Grundversorger sind, enthalten. ** Zahlen aus Befragung der Netzbetreiber. *** Zahlen aus Befragung der Lieferanten. Zu Wärmesperren liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 6. In wie vielen dieser betroffenen Haushalte lebten laut Kenntnis der Bundesregierung Minderjährige, Schwangere, Pflegebedürftige oder Rentnerinnen und Rentner und können somit als besondere Härtefälle gelten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 7. Sind der Bundesregierung Fälle von Verletzungen oder Todesfällen infolge von Energiesperren von 2008 bis heute bekannt? Wenn ja, welche? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11351 8. Hat die Bundesregierung Studien in Auftrag gegeben, um die in Frage 6 erfragten Betroffenengruppen und die in Frage 7 erfragten schweren Folgen von Energiesperren und Energiearmut in Deutschland zu erfassen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat keine Studie in Auftrag gegeben, um die konkret in Frage 6 abgefragten Betroffenengruppen und in Frage 7 abgefragten schweren Folgen von Energiesperren und Energiearmut in Deutschland zu erfassen. Die Bundesregierung sieht hierfür bislang auch keinen Anlass. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 19 und 23 verwiesen. 9. Wie bewertet die Bundesregierung Umfang und Folgen von Energiesperren, und welche Maßnahmen leitet sie daraus ab? Wenn keine, warum nicht? Die Bundesregierung beobachtet sorgfältig Umfang und Folgen von Energiesperren . Die Zahl der Strom- und Gassperren, die vom Grundversorger in Auftrag gegeben wurden, ist im Jahre 2015 im Vergleich zum Vorjahr leicht zurückgegangen , vgl. hierzu die Antwort zu Frage 5. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine Studie zum Thema Stromsperren in Auftrag gegeben, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlicht ist (www.bmwi.de/ Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2016/20161128-bundeswirtschaftsministeriumlegt -studie-zu-stromsperren-vor.html). Die Studie mit dem Titel „Analyse der Unterbrechungen der Stromversorgung nach 19 Absatz 2 StromGVV“ untersucht die Ursachen für Stromsperren und die Wirksamkeit des gegenwärtigen Instrumentariums . Sie geht dabei auch auf die Betroffenheit von Haushalten in unterschiedlichen Einkommensbereichen ein bzw. allgemein auf Haushalte, die Leistungen der Grundsicherung beziehen. Die Studie wurde Ende November 2016 veröffentlicht. Ausweislich der Studie bieten das Energie- und Sozialrecht bereits heute einen ausreichenden Rahmen, um soziale Härten bei Stromsperren zu vermeiden. Darüber hinaus werden auch bestehende Förderprogramme und Beratungsangebote für Verbraucher (u. a. Beratung zur Energieeinsparung) als sinnvolle Maßnahmen bewertet, um Stromsperren vorzubeugen. Dennoch steht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Austausch mit Versorgern, Verbraucherverbänden und Sozialträgern und prüft Verbesserungen, damit es bei vielen Betroffenen gar nicht erst zu einer Versorgungsunterbrechung kommt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11351 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung aus ihrem Fünften Monitoring-Bericht „Energie der Zukunft“ vom 15. Dezember 2016 (Bundestagsdrucksache 18/10708) ergriffen, demzufolge „gerade im Winter [...] Wärme ein Grundbedürfnis“ ist bzw. „dem Erhalt der Gesundheit“ dient und daraus abgeleitet, dass „die Armutsdiskussion [...] nicht nur auf den Strombereich beschränkt bleibe, sondern könnte v. a. im Wärmebereich sogar relevanter sein“ mit der Empfehlung „wegen derzeit fehlenden Daten und bestehenden Wissenslücken [...] Ursachen und Wirkungszusammenhänge von Energiearmut und Energiepreissteigerungen in allen Sektoren (Strom, Wärme und Mobilität) eingehender zu untersuchen“, und wie bewertet sie diese Empfehlungen? Die zitierten Passagen stammen aus der Stellungnahme, welche die Expertenkommission zum Monitoring-Prozess „Energie der Zukunft“ zum fünften Monitoring -Bericht der Bundesregierung für das Berichtsjahr 2015 abgegeben hat. Die Stellungnahme wurde der Bundesregierung am 15. Dezember 2016 übergeben. Die Bundesregierung prüft derzeit die aktuellen Empfehlungen der Expertenkommission . Dazu führt sie einen kontinuierlichen Dialog mit den Experten, in dem die Vorschläge der Expertenkommission diskutiert und etwaiger Bedarf für weitergehende Studien bzw. Forschungsarbeiten ermittelt wird. 11. Wie hoch ist laut Kenntnis der Bundesregierung die Raumtemperatur in einer Wohnung bei durchschnittlichen winterlichen Temperaturen sowie Frosttagen ohne die Möglichkeit zu Heizen? Wie viele Menschen sind in Deutschland betroffen? Welche sozialen und gesundheitlichen Folgen kann diese Form der Energiearmut zur Folge haben? Die Höhe der Raumtemperatur ist grundsätzlich abhängig von verschiedenen Faktoren. Dies sind insbesondere: die Außentemperatur (Temperaturdifferenz zur Raumtemperatur), das Raumvolumen, die inneren Wärmegewinne (Fernseher, Computer, Beleuchtung etc.), die Wärmeabgabe von Menschen (Personenwärme), die energetische Qualität der Gebäudehülle (Außenwände, Dach, Fenster etc.), die (Luft)Durchlässigkeit der Gebäudehülle, die Wärmespeicherfähigkeit der Gebäudehülle sowie der Innenwände und Decken, die passive Solarenergienutzung, der solare Wärmegewinn durch Außenwände sowie das jeweilige individuelle Nutzerverhalten (Anzahl von Personen, Häufigkeit von Lüften, Kochen, Baden etc.). Wegen dieser vielen unterschiedlichen Faktoren ist eine pauschale Angabe zu Wohnraumtemperaturen und Betroffenheit nicht möglich. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu sozialen und/ oder gesundheitlichen Folgen von Energiearmut vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11351 12. Wie viele Lichtstunden stehen einem Haushalt laut Kenntnis der Bundesregierung in den Wintermonaten ohne elektrische Lichtversorgung durchschnittlich zur Verfügung, und welche sozialen und gesundheitlichen Folgen kann diese Form der Energiearmut zur Folge haben? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu sozialen und/oder gesundheitlichen Folgen unzureichender Lichtversorgung als Folge der von den Fragestellern postulierten Energiearmut vor. Ebenso liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Lichtstunden einem Haushalt in den Wintermonaten ohne elektrische Lichtversorgung durchschnittlich zur Verfügung stehen. 13. Wie definiert die Bundesregierung Energiearmut? Warum hat sie sich für diese Definition entschieden? Auf welche wissenschaftlichen Studien stützt sie sich? Wenn keine Definition vorliegt, warum nicht? Für den Begriff „Energiearmut“ gibt es keine allgemein gültige Definition. Die Bundesregierung verwendet den Begriff daher nicht und erachtet eine Definition insofern als nicht notwendig. Vielmehr verfolgt die Bundesregierung einen umfassenden Ansatz zur Armutsbekämpfung, der sich nicht nur auf einzelne Bedarfselemente konzentriert. In Deutschland garantieren die zeitlich unbefristeten Leistungen der Mindestsicherungssysteme nach dem Zweiten und Zwölftem Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II und Sozialhilfe – SGB XII) das soziokulturelle Existenzminimum, in dem auch der Energiebedarf berücksichtigt wird. Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. Zudem ist es Ziel und Aufgabe der Bundesregierung, bezahlbare Energiepreise für alle Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen. Die Energiekosten können außerdem durch energiesparendes Verhalten und Energieeffizienzmaßnahmen auch individuell beeinflusst werden. Im internationalen Kontext wird der Begriff „Energiearmut“ vor allem im Zusammenhang mit dem mangelhaften Zugang zu modernen Energieformen für Menschen in Entwicklungsländern verwendet (Internationale Energieagentur (IEA), „World Energy Outlook“ in 2016). 14. Aus welchem Jahr stammt der Schwellenwert zur Berechnung der sogenannten 10-Prozent-Schwelle und ist eine Neuberechnung vorgesehen? Wenn nein, warum nicht? Die „10-Prozent-Schwelle“ hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Frage 3 der Kleinen Anfrage vom 30. August 2012 (Bundestagsdrucksache 17/10475) in die politische Debatte eingebracht. Es handelt sich also nicht um eine Definition der Bundesregierung. Die darauf bezogenen Berechnungen hat die Bundesregierung einmalig für die Antwort auf die Anfrage durchgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11351 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Sieht die Bundesregierung einen besonderen Handlungsbedarf im Winter gegen Energiearmut? Wenn ja, welchen? Wenn nein, warum nicht? Soweit sich die Fragestellung auf Leistungsberechtigte der Systeme zur Sicherung des Existenzminimums – dies sind die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII) – bezieht, besteht aus Sicht der Bundesregierung in Winterzeiten bei Heizkosten kein besonderer Handlungsbedarf. Aufwendungen für Heizenergie werden bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II, § 35 SGB XII) in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Welche Aufwendungen als angemessen gelten, hat der zuständige Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei seiner Ermessensausübung hat er unter anderem die konkrete Situation von Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, was beispielweise die Berücksichtigung des energetischen Standards einer Wohnung oder eines krankheitsbedingten erhöhten Wärmebedarfs einschließt. Treten im Einzelfall Zahlungsrückstände gegenüber Energielieferanten auf, sehen das SGB II und das SGB XII hierfür Regelungen vor. Zudem ist es Ziel und Aufgabe der Bundesregierung, bezahlbare Energiepreise für alle Bürgerinnen und Bürger sicherzustellen. Die Energiekosten können außerdem durch energiesparendes Verhalten und Energieeffizienzmaßnahmen auch individuell beeinflusst werden. Im Übrigen – auch mit Blick auf Fragen der Stromversorgung – wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 16. In welchen EU-Mitgliedstaaten ist laut Kenntnis der Bundesregierung Energiearmut gesetzlich definiert und der Schutz davor verankert und durch welche Maßnahmen, etwa das Verbot von Stromsperren in den Wintermonaten, Stromsozialtarife, Anspruch auf Mindestmaß an Stromversorgung zur Sicherung des Tagesbedarfs (bitte in Tabelle nach Land und Maßnahme auflisten )? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, ob und in welchen EU-Mitgliedstaaten Energiearmut gesetzlich definiert ist. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebene Studie mit dem Titel „Analyse der Unterbrechungen der Stromversorgung nach § 19 Absatz 2 StromGVV“ zeigt exemplarisch Maßnahmen, die von Großbritannien und Frankreich ergriffen wurden, vgl. hierzu auch die Antwort zu Frage 9. Danach sind Versorger in Großbritannien verpflichtet, verschuldeten Konsumenten alternative Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Dies umfasst Prepaid-Zähler, die direkte Abbuchung vom Konto und die direkte Zahlung durch den Sozialleistungsträger („Fuel Direct“). In Frankreich zählen zu den gesetzlich geregelten Maßnahmen ein Verbot der Versorgungsunterbrechungen in den Wintermonaten (November bis März, „Brottes-Gesetz“ bzw. ALUR-Gesetz), eine 14-Monatsfrist für den Einzug zurückliegender Forderungen sowie die Einführung von Sozialtarifen bei Strom und Gas. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11351 17. Auf Grundlage welcher Erwägung finden Kosten für Heizung und Warmwasser beim Wohngeld keine Berücksichtigung (§ 9 Absatz 2 Nummer 1 des Wohngeldgesetzes – WoGG)? Warum wurde der im Jahr 2009 vorübergehend eingeführte pauschale Heizkostenzuschuss beim Wohngeld 2011 wieder gestrichen? Plant die Bundesregierung eine Heizungs- und Warmwasserkomponente im Wohngeld? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 18. Wie bewertet die Bundesregierung die fehlende Anrechnung der warmen Betriebskosten bei der individuellen Ermittlung des Wohngeldes und die fehlende Dynamisierung bei Heizkosten-Preissteigerungen, die bei der Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages am 10. Juni 2015 von verschiedenen Experten kritisiert wurde (Deutscher Bundestag – Ausschuss für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit 2015)? Und welche Maßnahmen leitet sie daraus ab? Die Fragen 17 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Um Menschen mit geringerem Einkommen direkt zu helfen und gutes Wohnen zu ermöglichen, wurde durch das Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610) zum 1. Januar 2016 das Wohngeld erhöht. Die Leistungshöhe wurde an die Bestandsmieten- und Einkommensentwicklung angepasst. Neben dem Anstieg der Bruttokaltmieten und der Einkommen wurden hierbei auch der Anstieg der warmen Nebenkosten (Kosten für Heizung und Warmwasser) und damit insgesamt der Bruttowarmmieten seit der letzten Wohngeldreform im Jahr 2009 berücksichtigt . Damit wurde u. a. dem Umstand Rechnung getragen, dass Kosten für Heizung und Warmwasser ein wichtiger Bestandteil der Wohnkosten sind. Insofern ist bei der Wohngeldreform 2016 bzw. der Wohngelderhöhung allgemein der Anstieg der Kosten für Heizung und Warmwasser durch Integration in die Tabellenwerte berücksichtigt worden. Der sich aus der Wohngeldberechnung ergebende Wohngeldbetrag enthält damit rechnerisch einen Zuschlag/Anteil für Heizkosten und Warmwasser, der nicht gesondert ausgewiesen ist. Die Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete im Einzelfall richtet sich daher weiterhin nach der Bruttokaltmiete. Durch die im Jahre 2009 eingeführte Heizkostenkomponente wurden Kosten für Heizung und Warmwasser als Pauschalbetrag nach der Personenzahl gestaffelt bei der Ermittlung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung berücksichtigt . Die Heizkostenkomponente beinhaltete keinen „Extrazuschuss“, sondern eine Rechengröße, die in die Berechnung des Wohngeldes mit einfloss. Sie wurde im Jahre 2011 im Zuge der Konsolidierung des Bundeshaushaltes gestrichen. Ob die Heizkosten im Rahmen einer Pauschale wie im Zeitraum von 2009 bis 2011 berücksichtigt werden oder in den Tabellenwerten integriert sind (seit 1. Januar 2016), hat im Ergebnis kaum unterschiedliche Auswirkungen auf die Leistungshöhe des Wohngeldes. Damit das Wohngeld seine Effizienz und Zielsicherheit behält, muss es in bedarfsgerechten Abständen überprüft werden. Seit der Wohngeldreform 2016 ist daher vorgesehen, die Höchstbeträge für Miete und Belastung, die Mietenstufen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11351 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und die Höhe des Wohngeldes alle zwei Jahre zu überprüfen. Hierbei ist der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen (§ 39 Wohngeldgesetz (WoGG)). Die Bundesregierung wird hierzu im Wohngeld- und Mietenbericht 2016, der im Sommer 2017 dem Deutschen Bundestag vorgelegt wird, berichten. Eine mögliche Dynamisierung des Wohngeldes, das heißt eine regelmäßige Anpassung wie sie etwa bei den Regelbedarfen erfolgt, wird derzeit geprüft (vgl. Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 1. Juli 2015, Bundestagsdrucksache 18/5400; Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Juli 2015 zu TOP 8, Plenarprotokoll 18/115). 19. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung vor, dass Energiearmut mit einer Reihe von körperlichen und psychischen Gesundheitsbelastungen in Verbindung gebracht wird, wie beispielsweise soziale Stigmatisierung, Depressionen , Asthma und Herzkrankheiten? Empirische Daten liegen für eine Vielzahl von sozio-ökonomisch bedingten Belastungen vor, darunter auch für Belastungsfaktoren in der Wohnung und Wohnumgebung . So ist bekannt, dass Frauen und Männer mit niedrigem Sozialstatus häufiger und höheren gesundheitlichen Umweltbelastungen in der Wohnung oder dem Wohnumfeld (z. B. vermehrter Schadstoff- und Lärmbelastung) ausgesetzt sind als solche mit einem höheren Sozialstatus. Spezifische, quantitative Erkenntnisse zur gesundheitlichen Belastung durch unzureichendes Heizen oder Beleuchten bzw. eingeschränkte Nutzung von Verkehrsmitteln oder Internet liegen der Bundesregierung jedoch nicht vor. 20. Besteht laut Kenntnis der Bundesregierung ein Zusammenhang zwischen geringem Einkommen und schlechter Wohnsituation (Feuchte, Schimmel, Zugluft, Kälte, unsanierter Wohnraum)? Wenn ja, welcher? 21. Wie viele Menschen und Haushalte sind in Deutschland laut Kenntnis der Bundesregierung von schlechten Wohnsituationen (siehe Frage 20) betroffen ? Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es gibt keine einheitliche Definition einer schlechten Wohnsituation. Der bauliche Zustand der Wohnungen wird seit vielen Jahren insgesamt als gut eingeschätzt. Etwa 2,2 Prozent der Personen bezeichnen im Jahre 2015 den Zustand ihrer Wohnung als „ganz renovierungsbedürftig“ oder „abbruchreif“. Bei geringen Einkommen waren es 5,7 Prozent, bei mittleren Einkommen 1,7 Prozent und bei hohen Einkommen 0,8 Prozent der Befragten (Quelle: SOEP v32, eigene Berechnungen (IAW)). Weitere Informationen über den Zustand der Wohnungen liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11351 22. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der in der Einleitung erwähnten erhöhten Sterberaten in den Wintermonaten bei Senioren in Großbritannien? Welche Erkenntnisse liegen hierbei für Deutschland vor? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 23. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung in der Vergangenheit gegen die abgefragten Folgen von Energiearmut ergriffen bzw. gedenkt sie zu ergreifen ? Durch die Systeme zur Sicherung des Existenzminimums nach dem SGB II und dem Dritten sowie Vierten Kapitel des SGB XII ist bereits derzeit eine auskömmliche Versorgung mit Energie sichergestellt. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (§ 22 Absatz 1 SGB II). Um Zahlungsrückstände und daraus resultierende Stromsperren oder andere Energiebelieferungssperren zu vermeiden, wird der Teil des Arbeitslosengeldes II (ALG II), der für die Kosten der Unterkunft und Heizung einschließlich Heizstrom (KdU) geleistet wird, auf Antrag der leistungsberechtigten Person direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte, wie z. B. den Stromversorger, gezahlt (vgl. § 22 Absatz 7 SGB II). Er soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen. Unter bestimmten Voraussetzungen können zudem Schulden, die aus Energiezahlungsverpflichtungen herrühren, übernommen werden (vgl. § 22 Absatz 8 SGB II). Hierdurch soll insbesondere Wohnungslosigkeit oder eine vergleichbare Notlage, wie z. B. die Unterbrechung der Energieversorgung , vermieden werden. Für Haushaltsstrom gilt, dass dieser Teil des Regelbedarfs nach dem SGB II ist. Bei Problemen mit Zahlungsverpflichtungen für Haushaltsstrom gibt es zunächst die Möglichkeit einer Darlehensgewährung (vgl. § 24 Absatz 1 SGB II). Erweisen sich Leistungsberechtigte wegen unwirtschaftlichen Verhaltens als ungeeignet, ihren Regelbedarf zu decken, kann das Jobcenter, um Stromsperren oder eine Neuverschuldung zu vermeiden, auch die vom Leistungsberechtigten geschuldeten Abschlagszahlungen direkt an den Stromversorger zahlen (vgl. § 24 Absatz 2 SGB II). Entsprechende Regelungen bestehen für den Bereich der Sozialhilfe im SGB XII. Zusätzlich zur Anerkennung der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind bei Schwierigkeiten von Leistungsberechtigten bei der Begleichung von Rechnungen für Heizenergie (§ 35 Absatz 1 SGB XII) sogenannte Direktzahlungen an Lieferanten oder Vermieter möglich. Sind bereits Schulden eingetreten, die einen Energielieferanten zur Unterbrechung der Versorgung berechtigen, können solche Schulden übernommen werden (§ 36 SGB XII). Bei der Belieferung mit Haushaltsstrom wird bei Zahlungsrückständen gegenüber dem Stromversorgungsunternehmen neben der Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens (§ 37 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 SGB XII) eine zusätzliche Spezialregelung eingeführt (§ 43a Absatz 4 SGB XII, die Vorschrift wird mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11351 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode eingefügt). Durch diese neue Vorschrift wird es den SGB XII-Trägern ermöglicht , so genannte Direktzahlungen an den Stromversorger zu leisten, wenn aufgrund von Zahlungsrückständen eine Stromsperre droht. Die Bundesregierung fördert die Energieberatung privater Haushalte der Verbraucherzentralen . Für einkommensschwache Haushalte wird sie kostenlos angeboten . So kann möglichen Problemen vorbeugend mit praktischen Hilfestellungen zur Nutzung von Stromsparmöglichkeiten begegnet werden. 24. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen laut Kenntnis der Bundesregierung , um Strom-, Gas- und Wärmesperren im Winter zu verhindern, und gedenkt sie diese künftig umzusetzen? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Zusätzlich ist anzumerken, dass bereits heute Versorgungsunterbrechungen aufgrund von Zahlungsrückständen des Kunden grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich sind. Gemäß den Bestimmungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) muss ein Zahlungsrückstand zunächst angemahnt und die Unterbrechung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich angedroht werden (§ 19 Absatz 2 StromGVV, § 19 Absatz 2 Gas- GVV). Zudem muss im Fall von Stromsperrungen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 4 StromGVV der ausstehende Zahlungsrückstand mindestens 100 Euro betragen. Die Unterbrechung muss sodann noch einmal drei Werktage vor dem Unterbrechungstermin angekündigt werden (§ 19 Absatz 3 StromGVV, § 19 Absatz 3 GasGVV). Eine Unterbrechung ist unzulässig, wenn der Betroffene eine hinreichende Aussicht darlegt, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Auch wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Zuwiderhandlung ist, darf die Strom- und Gasversorgung nicht unterbrochen werden. Bei der Fernwärmeversorgung ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärme V) das Versorgungsunternehmen berechtigt, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung nach erfolgter Mahnung und zwei Wochen nach entsprechender Sperrandrohung die Versorgung einzustellen (§ 33 Absatz 2 AVBFernwärmeV). Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Alle Kunden, auch solche mit geringen finanziellen Mitteln, haben verschiedene Möglichkeiten, eine Unterbrechung ihrer Versorgung zu vermeiden. Wichtig ist, dass die Betroffenen sich bei drohenden Versorgungssperren rechtzeitig an das Versorgungsunternehmen wenden. Die Begleichung eines Zahlungsrückstandes kann, sofern dies nicht durch eine einmalige Zahlung möglich ist, in vielen Fällen auf freiwilliger Basis durch die Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Versorger erfolgen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11351 25. Hat die Bundesregierung die Vorgabe durch EU-Recht (vgl. Artikel 3 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2009/72/EG vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt – Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ), das den Mitgliedstaaten Maßnahmen für sogenannte schutzbedürftige Kunden abverlangt, in nationales Recht umgesetzt? Wenn nein, warum nicht? Den Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 7 und 8 der Richtlinie 2009/72/EG (sowie den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 2009/73/EG) wird in Deutschland Rechnung getragen durch ein Zusammenspiel energiewirtschaftsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen. Das Konzept der Grund- und Ersatzversorgung in § 36 EnWG bzw. § 38 EnWG stellt sicher, dass im Grundsatz jeder Haushaltskunde mit Strom oder Erdgas zu Allgemeinen Bedingungen und Preisen beliefert wird. Durch die Systeme zur Sicherung des Existenzminimums nach dem SGB II und dem Dritten sowie Vierten Kapitel des SGB XII ist eine auskömmliche Versorgung mit Energie sichergestellt. Auf die Antwort zu Frage 23 wird verwiesen. 26. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Bekämpfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes für Betroffene schlechter Wohnbedingungen , für Menschen mit fehlenden finanziellen Mitteln für gesundheitsförderliche Güter und Dienstleistungen und in finanziellen Notlagen und die damit verbundene psychosoziale Belastung? Welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen? Wenn keine, warum nicht? 27. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Bekämpfung gestiegener Mortalität und Krankheitslast durch Energiearmut wie Herz-Kreislaufkrankheiten , Atemwegserkrankungen und psychische Gesundheit? Welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen? Wenn keine, warum nicht? Die Fragen 26 und 27 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam mit der Frage 29 beantwortet. 28. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zum Schutz von Risikogruppen bei Energiearmut wie ältere Menschen, Kinder und Jugendliche, Menschen mit chronischen Erkrankungen sowie Personen mit niedrigem Einkommen? Welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen? Wenn keine, warum nicht? Soweit es sich bei den in der Fragestellung genannten Risikogruppen um Leistungsberechtigte in den Systemen zur Sicherung des Existenzminimums nach dem SGB II und dem SGB XII handelt, sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf ; ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 15 und 23 verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11351 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 29. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Bekämpfung negativer Effekte von Energiearmut auf die psychische Gesundheit, insbesondere für die unteren Einkommensgruppen, deren schlechtere psychische und physische Gesundheit auch auf Energiearmut zurückzuführen ist? Welche Maßnahmen wurden und werden ergriffen? Wenn keine, warum nicht? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 26 und 27 gemeinsam mit der Frage 29 beantwortet. In Deutschland ist der Zugang zum System der gesundheitlichen Versorgung unabhängig von der persönlichen wirtschaftlichen Lage für alle Bürgerinnen und Bürger gewährleistet. Gleichzeitig gibt es viele unterschiedliche Faktoren, die auf die Gesundheitschancen jedes Einzelnen einwirken. Die individuelle Lebenserwartung ist beispielsweise mit sozioökonomischen Merkmalen wie Bildung, Einkommen oder Berufsstatus, aber auch mit den Lebens- und Arbeitsbedingungen und dem Gesundheitsverhalten statistisch assoziiert. Deshalb ist es ein besonderes Anliegen der Bundesregierung, in den verschiedenen politischen Handlungsfeldern die erforderlichen Weichen zu stellen, um die gesundheitliche Situation der Bevölkerung zu verbessern und hierbei auf besondere Bedarfslagen zu reagieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11351 En er gi ed at en Ta be lle 2 8 En er gi ek os te n de r pr iv at en H au sh al te D eu ts ch la nd le tz te Ä nd er un g: 2 1. 10 .2 01 6 19 90 1) 19 91 1) 19 92 1) 19 96 19 97 19 98 19 99 20 00 20 01 20 02 20 03 20 04 20 05 20 06 20 07 20 08 20 09 20 10 20 11 20 12 20 13 20 14 20 15 E ne rg ie ko st en a lle r pr iv at en H au sh al te in M io . E ur o - R au m w är m e un d W ar m w as se r 14 .6 79 17 .6 33 16 .7 55 25 .4 83 24 .4 76 23 .9 31 22 .8 53 26 .0 73 32 .3 08 28 .9 52 30 .6 93 31 .2 13 34 .3 20 39 .1 78 31 .5 36 42 .7 99 37 .4 19 41 .5 00 38 .6 56 43 .5 33 40 .1 74 36 .4 08 35 .7 48 - Pr oz es sw är m e (K oc he n) 2. 56 8 2. 85 9 3. 11 8 3. 57 7 3. 59 5 3. 76 9 3. 88 2 3. 67 9 3. 95 5 4. 20 5 4. 62 5 4. 79 7 5. 15 8 5. 54 4 5. 89 6 8. 24 0 8. 69 5 8. 79 4 9. 72 4 10 .1 66 11 .1 60 11 .0 68 11 .1 84 - Li ch t/S on st ig e 6. 04 2 6. 50 9 6. 94 6 9. 41 2 9. 45 0 9. 57 6 9. 88 4 9. 23 4 9. 55 3 9. 94 8 10 .4 31 11 .6 89 12 .6 14 13 .2 41 14 .6 01 14 .5 89 15 .1 85 15 .3 68 17 .4 70 18 .0 36 19 .7 74 19 .6 16 19 .8 14 E ne rg ie ko st en o hn e K ra ft st of fe 23 .2 89 27 .0 00 26 .8 19 38 .4 72 37 .5 21 37 .2 76 36 .6 18 38 .9 85 45 .8 16 43 .1 05 45 .7 48 47 .6 99 52 .0 92 57 .9 63 52 .0 33 65 .6 28 61 .2 99 65 .6 62 65 .8 51 71 .7 35 71 .1 08 67 .0 92 66 .7 46 - K ra fts to ffe 20 .1 50 22 .0 01 23 .2 43 30 .8 40 31 .7 80 30 .6 10 33 .0 00 37 .6 10 36 .7 50 36 .6 10 36 .4 80 38 .1 42 39 .7 53 41 .4 32 42 .4 18 44 .6 79 39 .4 44 43 .6 44 49 .0 30 50 .6 13 48 .9 53 47 .6 04 42 .2 14 G es am te E ne rg ie ko st en 43 .4 39 49 .0 01 50 .0 62 69 .3 12 69 .3 01 67 .8 86 69 .6 18 76 .5 95 82 .5 66 79 .7 15 82 .2 28 85 .8 41 91 .8 44 99 .3 96 94 .4 51 11 0. 30 6 10 0. 74 3 10 9. 30 6 11 4. 88 1 12 2. 34 9 12 0. 06 1 11 4. 69 6 10 8. 96 0 Jä hr lic he A us ga be n fü r E ne rg ie p ro H au sh al t i n E ur o - R au m w är m e un d W ar m w as se r 52 1 64 4 60 1 68 4 65 3 63 8 60 5 68 4 84 0 74 8 78 8 79 8 87 6 98 5 79 4 1. 06 8 93 1 1. 03 0 95 6 1. 09 6 1. 01 2 91 7 90 0 - Pr oz es sw är m e (K oc he n) 91 10 4 11 2 96 96 10 0 10 3 96 10 3 10 9 11 9 12 3 13 2 13 9 14 8 20 6 21 6 21 8 24 0 25 6 28 1 27 9 28 2 - Li ch t/S on st ig e 21 4 23 8 24 9 25 2 25 2 25 5 26 2 24 2 24 8 25 7 26 8 29 9 32 2 33 3 36 8 36 4 37 8 38 1 43 2 45 4 49 8 49 4 49 9 A us ga be n fü r E ne rg ie o hn e K ra ft st of fe 82 6 98 5 96 1 1. 03 2 1. 00 2 99 3 96 9 1. 02 3 1. 19 1 1. 11 3 1. 17 5 1. 21 9 1. 33 0 1. 45 8 1. 31 0 1. 63 8 1. 52 5 1. 62 9 1. 62 8 1. 80 7 1. 79 1 1. 69 0 1. 68 1 - K ra fts to ffe 71 5 80 3 83 3 82 7 84 8 81 6 87 3 98 7 95 6 94 6 93 7 97 5 1. 01 5 1. 04 2 1. 06 8 1. 11 5 98 1 1. 08 3 1. 21 2 1. 27 5 1. 23 3 1. 19 9 1. 06 3 A us ga be n fü r E ne rg ie in sg es am t 1. 54 0 1. 78 8 1. 79 4 1. 85 9 1. 85 0 1. 80 9 1. 84 2 2. 00 9 2. 14 7 2. 05 9 2. 11 2 2. 19 4 2. 34 4 2. 50 0 2. 37 8 2. 75 2 2. 50 7 2. 71 2 2. 84 1 3. 08 1 3. 02 4 2. 88 9 2. 74 4 jä hr lic he A us ga be n fü r W är m e pr o m ² W oh nf lä ch e in E ur o 6, 32 7, 50 7, 02 8, 34 7, 88 7, 59 7, 14 8, 03 9, 85 8, 75 9, 19 9, 26 10 ,1 1 11 ,4 5 9, 16 12 ,3 6 10 ,7 6 11 ,8 7 10 ,9 9 12 ,1 9 11 ,1 8 10 ,0 7 9, 83 A us ga be n fü r K ra fts to ffe je 1 00 k m F ah rle is tu ng in E ur o 5, 02 5, 42 5, 66 5, 72 5, 86 5, 56 5, 83 6, 72 6, 39 6, 27 6, 31 6, 46 6, 88 7, 10 7, 22 7, 64 6, 76 7, 43 8, 23 8, 49 8, 14 7, 76 6, 78 M on at lic he A us ga be n fü r E ne rg ie p ro H au sh al t i n E ur o - R au m w är m e un d W ar m w as se r 43 54 50 57 54 53 50 57 70 62 66 66 73 82 66 89 78 86 80 91 84 76 75 - Pr oz es sw är m e (K oc he n) 8 9 9 8 8 8 9 8 9 9 10 10 11 12 12 17 18 18 20 21 23 23 23 - Li ch t/S on st ig e 18 20 21 21 21 21 22 20 21 21 22 25 27 28 31 30 31 32 36 38 41 41 42 A us ga be n fü r E ne rg ie o hn e K ra ft st of fe 69 82 80 86 83 83 81 85 99 93 98 10 2 11 1 12 1 10 9 13 6 12 7 13 6 13 6 15 1 14 9 14 1 14 0 - K ra fts to ffe 60 67 69 69 71 68 73 82 80 79 78 81 85 87 89 93 82 90 10 1 10 6 10 3 10 0 89 A us ga be n fü r E ne rg ie in sg es am t 12 8 14 9 15 0 15 5 15 4 15 1 15 4 16 7 17 9 17 2 17 6 18 3 19 5 20 8 19 8 22 9 20 9 22 6 23 7 25 7 25 2 24 1 22 9 Pr iv at e K on su m au sg ab en a lle r H au sh al te in M rd . E ur o 1. 09 9 1. 12 1 1. 14 1 1. 17 5 1. 20 9 1. 25 0 1. 25 7 1. 28 1 1. 30 3 1. 32 9 1. 36 3 1. 38 5 1. 41 7 1. 41 3 1. 44 6 1. 49 6 1. 53 4 1. 56 3 1. 59 2 1. 63 6 A nt ei l a lle r A us ga be n pr iv at er H au sh al te fü r E ne rg ie a n ge sa m te n pr iv at en K on su m au sg ab en in % 6, 3 6, 2 5, 9 5, 9 6, 3 6, 6 6, 3 6, 4 6, 6 6, 9 7, 3 6, 8 7, 8 7, 1 7, 6 7, 7 8, 0 7, 7 7, 2 6, 7 1) a lte B un de slä nd er Q ue lle n: B un de sm in ist er iu m fü r W irt sc ha ft un d En er gi e, A rb ei tsg em ei ns ch af t E ne rg ie bi la nz en , D eu tsc he s I ns tit ut fü r W irt sc ha fts fo rs ch un g, S ta tis tis ch es B un de sa m t, Bu nd es ve rb an d de r E ne rg ie - u nd W as se rw irt sc ha ft - P ro je kt gr up pe "N ut ze ne rg ie bi la nz en " Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333