Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 1. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11368 18. Wahlperiode 03.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Ulla Jelpke, Katja Kipping, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11063 – Tabaklobby und Tabakregulierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Unterzeichung der WHO-Tabakrahmenkonvention (WHO Framework Convention on Tobacco) im Jahr 2003 (Inkrafttreten 2005) hat sich Deutschland dazu verpflichtet, die tabakbedingten gesundheitlichen und gesellschaftlichen Schäden einzugrenzen. Hierzu gehört laut Vertragstext, „ein umfassendes Verbot aller Formen von Tabakwerbung, Förderung des Tabakverkaufs und Tabaksponsoring “ zu erlassen. Als Werbung wird „jede Form der kommerziellen Kommunikation, Empfehlung oder Handlung mit dem Ziel, der Wirkung oder der wahrscheinlichen Wirkung, ein Tabakerzeugnis oder den Tabakgebrauch unmittelbar oder mittelbar zu fördern“ verstanden. Laut Vertragstext hätte dieses Verbot innerhalb von fünf Jahren umgesetzt werden sollen – also bis 2010. Dennoch finden weiterhin verkaufsfördernde Aktivitäten von Tabakerzeugnissen statt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11613 sowie aktuell DHS 2016: Jahrbuch Sucht 2016, S. 63-67). Die WHO-Tabakrahmenkonvention ist der einzige völkerrechtlich verbindliche internationale Vertrag im Gesundheitsbereich. Im Jahr 2012 begründete die Bundesregierung das Ausbleiben eines Verbots etwa der Außen- und Kinowerbung damit, dass neun Jahre nach Unterzeichnung des WHO-Vertrags „die Diskussion innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen“ sei (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11613). Dies empört aus Sicht der Fragesteller umso mehr, als auch der Deutsche Bundestag schon im Jahr 2004 mit der Verabschiedung des Gesetzes zum Tabakrahmenübereinkommen der Bundesregierung einen eindeutigen Handlungsauftrag gegeben hat, den Vertragstext umzusetzen und damit alle Formen des Tabakmarketings zu unterbinden . Am 25. Juni 2015 legte dann das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vor, das ein Komplettverbot von Außen- und Kinowerbung für Tabakerzeugnisse beinhaltete. Innerhalb der Bundesregierung konnte sich dieses Anliegen jedoch nicht durchsetzen. So beinhaltete ein neuer Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. November 2015 kein Komplettverbot von Kinowerbung. Außenwerbung sollte erst ab dem Jahr 2018 verboten werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11368 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der am 28. Juni 2016 eingebrachte Gesetzentwurf zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (Bundestagsdrucksache 18/8962) sah nun ein Verbot für Außenwerbung sogar erst ab dem Jahr 2020 vor. Ohne Komplettverbot von Tabakwerbung ist jedoch zu erwarten, dass sich die Tabakwerbung in die nichtregulierten Bereiche – wie etwa die Kinowerbung, Promotion und Sponsoring von Veranstaltungen mit regionaler und lokaler Bedeutung – verlagern wird. Aus Sicht der Fragesteller hat die Bekämpfung von sozialen und gesundheitlichen Folgeproblemen durch den Tabakkonsum eine hohe Priorität. Gesundheit ist ein Menschenrecht und es ist die Pflicht des Staates, die Gesundheit der Menschen zu schützen. Das muss wichtiger sein als Überlegungen zur Wirtschaftsförderung oder zum Steueraufkommen. Allerdings gibt die Tabaklobby offen zu, „über Jahrzehnte einen guten Draht zur Politik aufgebaut“ zu haben. In Deutschland sei es wie in keinem anderen Land so einfach, mit der Politik ins Gespräch zu kommen (vgl. www.fr-online.de/wirtschaft/tabakindustrie-imdunstkreis -der-tabak-lobby,1472780,20775826.html). V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage wurde eine Ressortabfrage durchgeführt. Die nachfolgenden Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen. Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen bzw. Parlamentarische Staatssekretäre und Staatsekretärinnen bzw. Staatssekretäre der Bundesministerien pflegen aufgabenbedingt in jeder Wahlperiode Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren. Auch unterhalb der Leitungsebene gab es aufgabenbedingt über die bisherige Dauer der Wahlperiode dienstliche Kontakte von Vertretern /Vertreterinnen der Ressorts zu Unternehmen der Tabakwirtschaft. Nach der Gemeinamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO, § 47 Absatz 3 auch in Verbindung mit § 62 Absatz 2) sind zum Beispiel Zentral- und Gesamtverbände sowie Fachkreise, die auf Bundesebene bestehen, bei der Erstellung von Gesetz- und Verordnungsentwürfen zu beteiligen. Zu den so hinzuzuziehenden Verbänden und Fachkreisen zählen im Tabakbereich Vertreter aus dem Gesundheitsbereich , von Verbraucherverbänden, von Forschungsinstitutionen und der Wirtschaft. Die Bundesregierung steht daher grundsätzlich auch mit Vertretern der Tabakwirtschaft und ihren Verbänden im Austausch. Es kann nicht ausgeschlossen werden , dass es am Rande von Veranstaltungen oder sonstigen Terminen zu persönlichen Gesprächen gekommen ist. Inwieweit dies tatsächlich der Fall war, kann aus den o. g. Gründen nicht nachvollzogen werden. Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher fachlicher Kontakte und Gespräche nebst Teilnehmern besteht nicht. Das parlamentarischen Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages beinhaltet eine politische Kontrolle der Bundesregierung (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [140]). Eine Auskunft über Termine unterhalb der Leitungsebene der Bundesministerien erfolgt daher nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11368 1. Wie hoch lagen nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben für Werbung , Promotion und Sponsoring für Tabakerzeugnisse seit 2013 bis einschließlich 2016 (bitte nach direkter Werbung, Außenwerbung, Werbung im Kino, sonstige Werbung und keine Zuordnung, Promotion und Sponsoring sowie nach Jahren auflisten)? Die Ausgaben für Werbung, Promotion und Sponsoring werden auf der Basis einer notariell beurkundeten Mitteilung des Deutschen Zigarettenverbandes an die Drogenbeauftragte der Bundesregierung übermittelt und regelmäßig im Drogenund Suchtbericht der Bundesregierung veröffentlicht. Die Daten für die Jahre 2013, 2014 und 2015 können der nachfolgenden Zusammenstellung entnommen werden; für das Jahr 2016 liegen noch keine Angaben vor. Jährliche Tabakwerbeausgaben (in 1 000 Euro) 2013 2014 2015 Direkte Werbung (gesamt) 70186 73957 93813 Werbung in Printmedien 300 156 220 Außenwerbung 69807 72718 91206 Werbung im Kino 78 1080 2383 Werbung im Internet 1 4 3 sonstige Werbung 0 0 1 keine Zuordnung 0 0 0 Promotion 128944 116557 133091 Sponsorship 6509 5610 5086 Gesamte Werbeausgaben 205639 196124 231990 2. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen finanziellen Schäden für Kranken-, Pflege und Rentenversicherungen durch Tabakkonsum seit 2009 bis einschließlich 2016 (bitte jährlich auflisten)? Der Bundesregierung liegen dazu keine jährlich differenzierten Statistiken vor. Im Jahr 2015 wurden in einer Studie* folgende Kosten (in Euro) ermittelt: Krankheitskosten durch Rauchen 22,76 Mrd. Krankheitskosten durch Passivrauchen (Ehegatten, Lebenspartner) 1,01 Mrd. Pflegekosten 544,12 Mio. Rehabilitationsmaßnahmen 498,90 Mio. Unfälle 246,35 Mio. Krankheitskosten durch Passivrauchen (Kinder) 219,39 Mio. Berufliche Rehabilitation (pauschal) 139,10 Mio. *Quelle: Effertz in dkfz-Tabakatlas Deutschland 2015 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11368 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Anzahl der Todesfälle durch aktives und passives Rauchen seit 2009 bis einschließlich 2016 (bitte jährlich auflisten)? Zu dieser Frage liegen keine jährlichen Schätzungen vor. Im Jahr 2009 wurde die Zahl der Todesfälle durch das Rauchen vom Deutschen Krebsforschungszentrum (dkfz) mit 107 000 angegeben, für das Jahr 2013 liegt die Schätzung bei 121 000 Personen. Die höhere Zahl ist darauf zurückzuführen, dass 2013 erstmals auch Todesfälle aufgrund von Darm- und Leberkrebs, Typ-2-Diabetis und Tuberkulose berücksichtigt wurden (Quelle: dkfz - Tabakatlas Deutschland). 4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die jährlichen Gewinne der Tabakindustrie seit 2009 bis einschließlich 2016 (bitte jährlich auflisten)? Schätzungen über die Gewinnsituation der Tabakindustrie werden seitens der Bundesregierung nicht durchgeführt. 5. In welchem Monat begann die Arbeit am Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse im Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, der am 25. Juni 2015 fertig gestellt wurde? Nach dem vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, 2. Auflage 2012, lassen sich die – nicht immer in einer bestimmten Reihenfolge durchführbaren – Arbeiten zur Erstellung eines Gesetzentwurfs unterteilen in solche, die im Vorfeld der konkreten Erstellung eines Regelungsentwurfs erfolgen, und am Regelungstext selbst ansetzende Arbeiten (Rn. 76 ff). In diesem Sinne wurde die nationale Umsetzung der Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU bereits während der Beratungen der Richtlinie in Brüssel ständig mit im Auge behalten, die Arbeiten an konkreteren Regelungstexten begannen mit Vorliegen konsolidierter Fassungen bzw. Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU im April 2014. 6. Wie viele Treffen fanden zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Tabakindustrie und der Bundesregierung seit Beginn der 18. Legislaturperiode statt (bitte nach Datum, Verband, Ministerien und Ebene auflisten)? a) In welcher Form fand die Vorbereitung zu den einzelnen Treffen statt (z. B. Erstellung von Vermerken)? b) Bei welchen Treffen wurde ein Gesprächsprotokoll geführt, bei welchen Gesprächen wurde kein Gesprächsprotokoll geführt? c) Bei welchen Treffen wurde ein Ergebnisprotokoll geführt, bei welchen Treffen wurde kein Ergebnisprotokoll geführt (bitte nach Monat, Verband und Ministerien auflisten)? d) Bei welchen dieser Treffen wurde über das Tabakwerbeverbot gesprochen ? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Eine Auskunft über Termine unterhalb der Leitungsebene der Bundesministerien erfolgt nicht. Die Bearbeitung von Geschäftsvorfällen und die Verwaltung von Schriftgut in den Bundesministerien richtet sich nach § 12 Absatz 2 GGO i. V. m. der Registraturrichtlinie (RegR). Dabei müssen insbesondere die Grundsätze von Nachvollziehbarkeit , sachgerechter Bearbeitung, Transparenz und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns und der Effizienz der Aufgabenerledigung beachtet werden. Die Entscheidung über die Aktenrelevanz eines Vorgangs obliegt Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11368 dem/der zuständigen Bearbeiter/in. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Protokollierung von Gesprächen. Für die hier in Frage stehenden Gespräche liegen keine zwischen allen Gesprächsteilnehmern einvernehmlich abgestimmten Protokolle vor. Datum Teilnehmer Thema: Tabakwerbeverbot Bundesregierung Wirtschaft Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 09.04.2014 PSt’n Dr. Flachsbarth Verband der deutschen Rauchtabakindustrie (VdR) nein 14.10.2014 BM Schmidt Deutscher Zigarettenverband (DZV) nein 27.10.2014 St Dr. Kloos Philip Morris GmbH (PMI) nein 04.12.2014 PSt’n Dr. Flachsbarth Veranstaltung von DZV und VdR in der Parlamentarischen Gesellschaft nein 28.01.2015 PSt’n Dr. Flachsbarth DZV nein 30.10.2015 BM Schmidt British American Tobacco (BAT) nein 10.06.2016 BM Schmidt JT International Germany GmbH (JTI), Heintz van Landewyck GmbH ja Bundeskanzleramt 27.07.16 BM Altmaier Zigarettenverband; Verband der deutschen Rauchtabakindustrie, BAT, Reemtsma ja Bundesministerium für Arbeit und Soziales 05.03.2014 PSt’in Kramme BAT ja 12.08.2014 PSt’in Kramme BAT ja 12.12.2015 PSt’in Kramme BAT ja 14.06.2016 PSt’in Kramme BAT nein 15.07.2016 PSt’in Kramme BAT nein 27.09.2016 PSt’in Kramme BAT ja Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 21.07.14 BM Gabriel Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), DZV, PMI; Markenverband ja 21.10.14 St Machnig DZV ja 17.07.15 St Machnig DZV ja 26.08.15 St Machnig Reemtsma Cigarettenfabrik GmbH ja 08.09.15 PSt’n Zypries Dr. Borer Consulting, Büro für Politik und Kommunikation (für Oettinger/Davidoff AG) ja 27.09.16 St Machnig BAT ja Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 30.07.14 PSt Kelber VdR nein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11368 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Datum Teilnehmer Thema: Tabakwerbeverbot Bundesregierung Wirtschaft Bundesministerium der Finanzen 23.05.2014 St Gatzer DZV nein 04.06.2014 St Gatzer VdR nein 03.11.2014 PSt Meister, St Gatzer DZV nein 31.07.2015 St Gatzer DZV, VdR nein 08.06.2016 St Gatzer DZV, VdR nein 26.01.2017 St Gatzer PMI nein Bundesministerium für Gesundheit 24.11.14 Drogenbeauftragte der Bundesregierung PMI nein 15.12.14 Drogenbeauftragte der Bundesregierung Bundesverband der deutschen und fränkischen Tabakpflanzer nein 23.04.15 Drogenbeauftragte der Bundesregierung Fontem Ventures (Imperial Tobacco Group PLC) nein 18.06.15 Drogenbeauftragte der Bundesregierung DZV nein Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 28.07.2015 PSt Silberhorn Pöschl Tobacco Group, Verband der deutschen Rauchtabakindustrie e. V nein 7. Inwiefern kommen die Ministerien einheitlichen und gleichen Transparenzstandards nach, wenn das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Gesundheit alle Gesprächstermine auf ihrer Internetseite veröffentlichen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jedoch nur Gesprächstermine auf der Leitungsebene erfasst (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 18/7008)? 8. Wie begründet die Bundesregierung die unterschiedliche Handhabung zur Erfassung von Gesprächsterminen mit der Tabaklobby in den einzelnen Ressorts (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 18/7008)? Die Fragen 7 und 8 werden im Zusammenhang beantwortet. Nach den Leitlinien zu Artikel 5.3 des Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (engl. World Health Organisation Framework Convention on Tobacco Control (WHO FCTC)), die ausweislich ihrer Nummer 12 Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Artikel 5.3 des Übereinkommens mit empfehlendem Charakter enthalten, soll bei sog. Interaktionen mit der Tabakindustrie der Eindruck einer tatsächlichen oder möglichen Partnerschaft oder Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien als Ergebnis oder auf Grund einer solchen Interaktion vermieden werden. Es ist nach den Leitlinien grundsätzlich anzustreben, dass erforderliche Interaktionen transparent und mög- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11368 lichst öffentlich erfolgen, z. B. durch öffentliche Anhörungen, öffentliche Bekanntmachung der Interaktionen und Offenlegung von Unterlagen (Nummer 20 Empfehlung 2.2 der Leitlinien). Mit Blick auf diese Standards erfolgt für die Leitungsebene der Bundesministerien die Angabe der Gesprächstermine mit Vertreterinnen und Vertretern der Tabakindustrie. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird im Übrigen verwiesen. 9. Inwiefern plant die Bundesregierung, etwa durch die Richtlinienkompetenz der Bundeskanzlerin, für einheitliche und gleiche Transparenzstandards zur Erfassung von Gesprächsterminen mit der Tabaklobby in den unterschiedlichen Ressorts zu sorgen? Die Arbeit der Bundesregierung und insbesondere die organisatorischen Abläufe innerhalb der Bundesministerien werden durch das Ressortprinzip nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes geprägt. Das bedeutet, dass die Bundesministerinnen und Bundesminister ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung leiten und organisieren. 10. Nach welchen Kriterien entscheiden die Bundesregierung bzw. die zuständigen Ministerien, ein Gesprächs- oder Ergebnisprotokoll bei Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Tabaklobby zu führen? 11. Wie können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Ministerien zur internen Bearbeitung von zukünftigen Vorgängen nachvollziehen, was bei den Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Tabaklobby besprochen oder entschieden wurde, wenn keine Protokolle vorliegen? Die Fragen 10 und 11 werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 6, zweiter Absatz wird verwiesen. Anhand der in der Antwort zu Frage 6, zweiter Absatz genannten Grundsätze ist in jedem Einzelfall zu entscheiden , ob Gesprächsinhalte der in Frage 11 erwähnten Treffen Aktenrelevanz besitzen bzw. in welcher Art und in welchem Umfang deren Ergebnisse aktenkundig festgehalten werden. 12. Wie kommt die Bundesregierung den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes nach, insbesondere der Möglichkeit der Akteneinsicht für Dritte, wenn keine Protokolle bei Gesprächen zwischen Bundesregierung bzw. den Ministerien und Vertreterinnen und Vertretern der Tabaklobby stattfinden? Der Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht auf Akteneinsicht beschränkt. Nach § 1 Absatz 2 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Auskünfte können nach § 7 Absatz 3 IFG mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Bei der Auswahl der Art des Informationszugangs ist der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11368 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Wie kommt die Bundesregierung den Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 5.3 des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakgebrauchs nach, insbesondere Leitlinie 2, wonach Vertragsparteien sicherstellen sollen, „dass jede Interaktion mit der Tabakindustrie zu Belangen der Eindämmung des Tabakgebrauchs oder der öffentlichen Gesundheit rechenschaftspflichtig und transparent ist“? 14. Wie stellt die Bundesregierung zukünftig sicher, dass Gesprächs- und/oder Ergebnisprotokolle bei Treffen zwischen der Bundesregierung bzw. den Ministerien und Vertreterinnen und Vertretern der Tabaklobby geführt werden? Die Fragen 13 und 14 werden im Zusammenhang beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen. 15. Wie viele Anfragen auf Informationszugang erhielten die Bundesministerien über Treffen mit Vertretern der Tabaklobby seit 2013 (bitte nach Ministerien auflisten)? Ministerium Anzahl der Anfragen auf Informationszugang BMEL 3 BMJV 1 BMI 1 BMF 2 BMWi 2 BMFSFJ 1 BMG 3 Drogenbeauftragte 1 BMAS - BMUB 1 BKM - BMVg - BMVI - BMBF 1 BMZ 1 AA - 16. Wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vom 25. Juni 2015 an externe juristische Personen (Firmen, Vereine, Verbände) mit Bitte um Stellungnahme verschickt ? a) Durch welche Ministerien erfolgte die Verschickung? b) An welchem Datum erfolgte die Verschickung? c) An welche juristischen Personen erfolgte eine Bitte um Stellungnahme? Entsprechend der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) erfolgt eine Beteiligung von Ländern, Fachkreisen und Verbänden grundsätzlich erst im Anschluss an eine erste regierungsinterne Abstimmung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11368 Seitens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erfolgte daher keine Versendung des zitierten Entwurfs an externe juristische Personen . Nachdem der Entwurf bereits im Internet durch Dritte außerhalb des Ressortkreises zugänglich gemacht worden war, erfolgte seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) am 29. Juni 2015 eine Versendung mit der Bitte um Stellungnahme an die folgenden Fachverbände: Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V., Bundesverband der Zigarrenindustrie e. V., Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels e. V., Bundesverband deutscher Tabakpflanzer e. V., Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller e. V., Deutscher Verband der Aromenindustrie e. V., Deutscher Zigarettenverband, European Carton Makers Association, FFI Fachverband Faltschachtel -Industrie e. V., Markenverband e. V., Philip Morris GmbH, Verband der deutschen Rauchtabakindustrie, Verband des eZigarettenhandels e. V., Wirtschaftsverbände Papierverarbeitung (WPV) e. V., Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e. V., Bundesverband der Deutschen Industrie e. V., Markenverband , Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten. 17. Wurde der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vom 25. Juni 2015 in Fachgesprächen oder Anhörungen zusammen mit externen juristischen Personen erörtert? a) Welche juristischen Personen erhielten eine Einladung zu einem Fachgespräch oder einer Anhörung? b) Welche Ministerien haben zu Fachgesprächen oder Anhörungen eingeladen ? c) Wann erfolgte die Einladung zu Fachgesprächen oder Anhörungen (bitte nach Ministerien aufschlüsseln)? d) Wie viele Fachgespräche oder Anhörungen fanden zum Referentenentwurf statt (bitte nach Datum und Ministerien aufschlüsseln)? e) Welche juristischen Personen nahmen an den Fachgesprächen oder Anhörungen teil (bitte nach einzelnen Fachgesprächen und zuständigen Ministerien aufteilen)? Der Referentenentwurf vom 25. Juni 2015 wurde seitens des BMWi am 9. Juli 2015 mit den Fachverbänden erörtert. Die Einladung zu dem Gespräch wurde am 29. Juni 2015 versandt. Eine Einladung erhielten die in Antwort zu Frage 16 aufgeführten Fachverbände. Eine Teilnehmerliste liegt nicht vor. Abgesehen davon wurde dieser Entwurf seitens der Bundesregierung nicht in Fachgesprächen oder Anhörungen mit externen juristischen Personen erörtert. 18. Wurde der Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vom 4. November 2015 an externe juristische Personen mit der Bitte um Stellungnahme verschickt? a) Durch welche Ministerien erfolgte die Verschickung? b) An welchem Datum erfolgte die Verschickung? c) An welche juristischen Personen erfolgte eine Bitte um Stellungnahme? Der Entwurf für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes wurde durch das BMEL mit E-Mail vom 11. November 2015 an die Fachkreise Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11368 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode (Gesundheits- und Verbraucherverbände, Forschungsinstitutionen, Verbände der Wirtschaft) mit der Bitte um Stellungnahme versandt. Die Versendung mit Bitte um Stellungnahme erfolgte an den folgenden Verteiler: Aktionsbündnis Nichtrauchen, Aktionszentrum Forum Rauchfrei, Ärztlicher Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit, Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V., Bundesärztekammer, Bundesverband der Zigarrenindustrie e. V., Bundesverband des Tabakwaren-Einzelhandels e. V., Bundesverband deutscher Tabakpflanzer e. V., Bundesverband Deutscher Tabakwaren-Großhändler und Automatenaufsteller e. V., Bundesvereinigung Prävention und Gesundheitsförderung e. V., Bündnis für Tabakfreien Genuss e. V., Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS), Deutsche Gesellschaft für Kardiologie, Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e. V., Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V., Deutsche Herzstiftung, Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe e. V., Deutsche Lungenstiftung, Deutsche Shisha-Vereinigung e. V., Deutscher Bauernverband, Deutscher Verband der Aromenindustrie e. V., Deutscher Zigarettenverband, Deutsches Krebsforschungszentrum, European Carton Makers Association, Fachvereinigung Hartpapierwaren und Rundgefäße e. V. (FHR), FACT - Frauen Aktiv Contra Tabak e. V., FFI Fachverband Faltschachtel- Industrie e. V., Handelsverband Deutschland – HDE e. V., Institut für Therapieforschung Kiel, Markenverband e. V., Nichtraucher-Initiative Deutschland e. V., Philip Morris GmbH, Verband der deutschen Rauchtabakindustrie, Verband der Zigarettenpapier verarbeitenden Industrie, Verband des eZigarettenhandels e. V., Verbraucherzentrale Bundesverband e. V., Wirtschaftsverbände Papierverarbeitung (WPV) e. V., Wissenschaftlicher Aktionskreis Tabakentwöhnung WAT, Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft ZAW e. V. 19. Wurde der Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vom 4. November 2015 in Fachgesprächen oder Anhörungen zusammen mit externen juristischen Personen erörtert? a) Welche juristischen Personen erhielten eine Einladung zu einem Fachgespräch oder einer Anhörung? b) Welche Ministerien haben zu Fachgesprächen oder Anhörungen eingeladen ? c) Wann erfolgte die Einladung zu Fachgesprächen oder Anhörungen (bitte nach Ministerien aufschlüsseln)? d) Wie viele Fachgespräche oder Anhörungen fanden zum Referentenentwurf statt (bitte nach Datum und Ministerien aufschlüsseln)? e) Welche juristischen Personen nahmen an den Fachgesprächen oder Anhörungen teil (bitte nach einzelnen Fachgesprächen und zuständigen Ministerien aufteilen)? Die betroffenen Fachkreise aus den Bereichen Gesundheit, Verbraucherschaft, Forschungsinstitutionen und Wirtschaft wurden mit E-Mail vom 11. November 2015 vom BMEL zur Anhörung am 27. November 2015 eingeladen. Für den Verteiler der Einladung wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Die Teilnehmer sind auf der Internetseite des BMEL unter www.bmel.de/DE/Ernaehrung/ Gesundheit/NichtRauchen/_Texte/Novellierung_nat_Tabakrecht.html veröffentlicht . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11368 20. Welchen Regeln und Vorschriften unterliegt die Weitergabe von Referentenentwürfen innerhalb der Ministerien zur Bewertung an Dritte? Für Beteiligungen und Unterrichtungen im Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren gilt Abschnitt 3 der GGO. Das ressortinterne Abstimmungsverfahren ist in §§ 45, 46 GGO geregelt. Nach § 47 Absatz 1 GGO ist der Entwurf einer Gesetzesvorlage Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und den Vertretungen der Länder beim Bund möglichst frühzeitig zuzuleiten, wenn ihre Belange berührt sind. Für eine rechtzeitige Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf Bundesebene bestehen, gelten die Absätze 1 und 2 nach § 47 Absatz 3 GGO entsprechend . Zeitpunkt, Umfang und Auswahl bleiben, soweit keine Sondervorschriften bestehen, dem Ermessen des federführenden Bundesministeriums überlassen . 21. Nach welchen Kriterien erfolgte die Auswahl der adressierten juristischen Personen zur Bewertung des oben genannten Referentenentwurfs? Entsprechend den Vorgaben von § 47 Absatz 3 auch in Verbindung mit § 62 Absatz 2 GGO wurden die betroffenen Fachkreise beteiligt. Dies sind im Tabakbereich Vertreter aus dem Gesundheitsbereich, von Verbraucherverbänden, von Forschungsinstitutionen und der Wirtschaft. 22. Inwiefern haben die Bundesregierung bzw. die zuständigen Ministerien oder deren nachgeordnete Behörden im Jahr 2016 Spenden oder sonstige finanzielle , personelle oder fachliche Unterstützung von der Tabakindustrie oder verbundenen Stiftungen erhalten, und wie hoch war der Wert der jeweiligen Unterstützung? Die Bundesregierung bzw. Bundesministerien und ihre nachgeordneten Behörden haben keine Spenden oder sonstige finanzielle, personelle oder fachliche Unterstützung von der Tabakindustrie oder verbundenen Stiftungen erhalten. 23. Wie hoch waren die Parteispenden aus der Tabakindustrie in den letzten fünf Jahren (bitte nach Partei, Spender und Jahr aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 24. Wie begründet die Bundesregierung aus gesundheitspolitischer Sicht die Herausnahme des ausnahmslosen Verbots von Tabakwerbung im Kino, welches noch im Referentenentwurf vom 25. Juni 2015 vorgesehen war, im Vergleich zum Referentenentwurf vom 4. November 2015 und des jetzigen Entwurfs der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/8962)? 25. Wie begründet die Bundesregierung aus gesundheitspolitischer Sicht die Herausnahme des ausnahmslosen Verbots von Tabakaußenwerbung, welches noch im Referentenentwurf vom 25. Juni 2015 vorgesehen war, im Vergleich zum Referentenentwurf vom 4. November 2015? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11368 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Wie begründet die Bundesregierung aus gesundheitspolitischer Sicht die Verschiebung des Außenwerbeverbots von 2018 auf 2020, wie im jetzigen Entwurf der Bundesregierung vorgesehen (Bundestagsdrucksache 18/8962) im Vergleich zum Referentenentwurf vom 4. November 2015? Die Fragen 24 bis 26 werden zunächst im Zusammenhang beantwortet. Der Schutz vor gesundheitlichen Schäden durch den Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ist eine zentrale Aufgabe des gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Insbesondere jungen Menschen soll der Einstieg in das Rauchen erschwert und ein Ausstieg aus dem Rauchverhalten erleichtert werden . In den von der Bundesregierung vor diesem Hintergrund beschlossenen Gesetzentwurf wurden als Folge der gebotenen Abwägung verschiedener Interessen und Rechtsgüter im Wege des Kompromisses an einzelnen Stellen Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen aufgenommen. Im Einzelnen wird zu den Fragen 24 bis 26 wie folgt Stellung genommen: Zu Frage 24: Die Beschränkung der Kinowerbung auf die Vorführung von Filmen, die ab 18 Jahren freigegeben sind, stellt einen Kompromiss aus einer Abwägung der im Vorspann erwähnten gesundheits- und jugendpolitischen Ziele mit kultur-, wirtschafts - und strukturpolitischen Erwägungen mit Rücksicht insbesondere auch auf kleinere inhabergeführte Filmtheater im ländlichen Raum dar. Zu Frage 25: Die Zulässigkeit von Außenwerbung an den Gebäudeaußenseiten von Ladengeschäften des Fachhandels soll insbesondere den kleineren Einzelhandelsunternehmen die Kundengewinnung im öffentlichen Raum in unmittelbarer Ladennähe ermöglichen. Zu Frage 26: Bei der Übergangsfrist zur Außenwerbung handelt es sich ebenfalls um einen Kompromiss, der sowohl den Unternehmen der Tabakwirtschaft und der Werbewirtschaft als auch den Kommunen die Umstellung auf die neuen Regelungen erleichtern soll. 27. Inwiefern steht das geplante Außenwerbeverbot für 2020 sowie die Ausnahmen für Kinowerbung im Widerspruch zum Gesetz zu dem Tabakrahmenübereinkommen , das zu einem Verbot aller Formen der Tabakwerbung bis 2010 verpflichtet und direkte Gesetzeswirkung in Deutschland hat? Deutschland ist dem WHO FCTC beigetreten; das Gesetz zum Tabakrahmenübereinkommen ist in der Bundesrepublik am 16. März 2005 in Kraft getreten. Im Rahmen der Ressortabstimmung sind die in der Frage angesprochenen Regelungen u. a. auch Gegenstand einer rechtssystematischen und rechtsförmlichen Prüfung nach § 46 GGO durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), die sich auch auf die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht erstreckt (vgl. Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Auflage 2008, Rn.9), gewesen. Im Ergebnis der Ressortabstimmung wurde der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes am 20. April 2016 vom Bundeskabinett beschlossen . Zur Begründung der – auch im Rahmen der verfassungsrechtlichen Abwägung gebotenen – Regelungen in der Frage 27 im Einzelnen wird auf die Gesetzesbegründung selbst bzw. auf die Antwort zu den Fragen 24 bis 26 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11368 28. Bleibt die Bundesregierung bei der Ansicht, dass sie verfassungsrechtlich nicht daran gehindert wird, dem „Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Unternehmen und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/2036). Ja. Geboten ist allerdings eine Abwägung unter Verhältnismäßigkeitsaspekten. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 24 bis 26 verwiesen. 29. Welche Programme fördert die Bundesregierung als wirtschaftlich realisierbare Alternative für Tabakanbauerinnen und Tabakanbauer, Tabakarbeiterinnen und Tabakarbeiter sowie Einzelverkäuferinnen und Einzelverkäufer? Derzeit fördert die Bundesregierung keine solchen Programme. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333