Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11369 18. Wahlperiode 03.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Martina Renner, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11064 – Gefährder in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Angaben der Bundesregierung ist die Zahl von Personen, die als islamistische Gefährder eingestuft werden, in den letzten Jahren erheblich gestiegen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/7151 sowie auf die Schriftliche Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 18/10923 der Abgeordneten Martina Renner vom 4. Januar 2017). Mit Stand vom 4. Januar 2017 wurden 547 Gefährder im Bereich des islamistischen Terrorismus genannt. Etwa die Hälfte davon soll sich in Deutschland aufhalten, davon 80 in Haft. Dazu kommen 366 sogenannte „relevante Personen“ im islamistischen Phänomenbereich . Die Einstufung einer Person als Gefährder ist umstritten, da es sich nicht um einen Rechtsbegriff handelt. Die Einstufung beruht lediglich auf Annahmen der Sicherheitsbehörden. Gleichwohl kann sie Anlass zu intensivierten polizeilichen oder auch geheimdienstlichen Maßnahmen sein. Eine Definition der Begriffe „Gefährder“ und „relevante Person“ hat die Bundesregierung unter anderem in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Sogenannte islamistische Gefährder“ vorgenommen (Bundestagsdrucksache 18/7151): Als Gefährder gilt eine Person, „bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der StPO begehen wird“. Als „relevant“ gelte eine Person, „wenn sie innerhalb des extremistisch -terroristischen Spektrums die Rolle a) einer Führungsperson, b) eines Unterstützers/Logistikers, c) eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder d) es sich um eine Kontaktoder Begleitperson […] handelt.“ Im Bereich des Verfassungsschutzes werden außerdem Jihadisten dem „islamistisch -terroristischen Spektrum“ zugerechnet, mit Stand vom 7. Dezember 2015 waren dies ca. 1 100 Personen (Bundestagsdrucksache 18/7151), wobei hier nur Jihadisten mit deutscher Staatsangehörigkeit berücksichtigt waren. Bei ihnen handelt es sich per Definition um Personen, „die terroristische Gewalt als das primäre Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele propagieren und praktizieren“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11369 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Nach den Angaben der Bundesregierung zu schließen, ist nur ein geringer Teil von diesen auch als Gefährder bzw. relevante Person eingestuft. Sofern für nachfolgende Fragen die originäre Zuständigkeit bei den Ländern liegt, beziehen sich die Fragen auf den Kenntnisstand der Bundesregierung. Es wird generell darum gebeten, Antworten auf Fragen zu Gefährdern und relevanten Personen stets nach den unterschiedlichen Phänomenbereichen aufzugliedern . V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Begriffe Gefährder und Relevante Personen entstammen der polizeifachlichen Terminologie und finden Anwendung im Bereich der politisch motivierten Kriminalität. Im Verfassungsschutzverbund hingegen werden sie nicht verwandt. Personen, die im besonderen Fokus der Verfassungsschutzbehörden stehen werden vielmehr nach einem eigenständigen Kategorisierungssystem eingestuft. Für die Begrifflichkeiten Gefährder und Relevante Personen liegen folgende bundeseinheitliche abgestimmte polizeifachliche Definitionen vor: „Gefährder ist eine Person, zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen , dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO (Strafprozessordnung), begehen wird.“ „Eine Person ist als relevant anzusehen, wenn sie innerhalb des extremistischen /terroristischen Spektrums die Rolle a) einer Führungsperson, b) eines Unterstützers/Logistikers, c) eines Akteurs einnimmt und objektive Hinweise vorliegen, die die Prognose zulassen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a StPO, fördert, unterstützt, begeht oder sich daran beteiligt, oder d) es sich um eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere einer solchen im Sinne des § 100a StPO, handelt.“ Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen können Personen entweder als Gefährder oder als Relevante Personen eingestuft werden. Überschneidungen zwischen diesen beiden Kategorien bestehen nicht. Die Einstufungen im Rahmen des Gefährderprogramms werden in der Regel durch die örtlich zuständigen Polizeibehörden der Länder vorgenommen. Zuständig ist die Dienststelle, in deren Bereich der Gefährder/die Relevante Person seine/ihre Wohnung hat. Im sogenannten polizeifachlichen Gefährderprogramm sind bundeseinheitlich Maßnahmen abgestimmt , die bei Gefährdern (bzw. Relevanten Personen) durchgeführt werden oder durchgeführt werden können. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen aus dem Bereich der Gefahrenabwehr, die ihre Rechtsgrundlage in den jeweiligen Polizeigesetzen der Länder und des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) haben und deren rechtliche Voraussetzungen im Einzelfall jeweils erfüllt sein müssen. Die Antworten der Bundesregierung unterliegen den nachfolgenden Einschränkungen : 1. Die Gefährdersachbearbeitung liegt regelmäßig im Zuständigkeitsbereich der Länder. Es wird daher darauf hingewiesen, dass im Folgenden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11369 lediglich die den Bundesbehörden vorliegenden Erkenntnisse dargestellt werden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass den Bundesbehörden nicht zu allen Fragestellungen die entsprechenden Einzelaspekte abschließend vorliegen. Eine Antwort muss in diesen Fällen mit Verweis auf genauere und abschließende Angaben in den Ländern, welche die Ausschreibung in der entsprechenden Kategorie veranlasst haben, offenbleiben. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Auswahl, Art, Umfang und Durchführung von Maßnahmen gegen Personen, die im Rahmen des Gefährderprogramms eingestuft wurden, vom jeweiligen konkreten Einzelfall abhängen und grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder fallen. Gleiches gilt für die entsprechenden Personenkreise im Verfassungsschutzverbund. Sie unterliegen keiner Meldepflicht gegenüber der Bundesregierung. Dabei zu beachten ist, dass Informationen hierüber das taktische Instrument der Kategorisierung von Gefährdern und Relevanten Personen, interne Arbeitsläufe und sonstige Systematiken sowie eine strategische Ausrichtung der Arbeit der Bundesbehörden aber auch der Polizeien und Verfassungsschutzämter der Länder gefährden können. Aus Gründen des Staatswohls kann daher keine Antwort im Hinblick auf Einzelaspekte in den Frage 1c bis 1d, 6, 11, 12, 17a bis 17b und 19 erfolgen. 2. Darüber hinaus scheint es aufgrund der Zuständigkeit der Länder sowie mangels Kenntnis der jeweiligen Informationen des Einzelfalles nicht möglich, seitens der Bundesregierung Bewertungen oder Einschätzungen über die statistischen Zusammenhänge oder Vorgehensweisen zu treffen. Daher kann zu den Fragen 4, 14 und 17c keine Antwort ergehen. 3. Die Beantwortung der Fragen 1a bis 1b, 2, 8 und 18 kann nicht offen erfolgen. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt . Die Einstufung der Antworten auf die vorliegenden Fragen als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich . Nach § 3 Nummer 4 der VS-Anweisung (VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Die Kenntnisnahme von einzelnen nachrichtendienstlichen Analyseergebnissen durch Unbefugte könnte die Interessen der Bundesrepublik Deutschland stark gefährden. Aus ihrem Bekanntwerden können Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes gezogen werden. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbehörden beeinträchtigt, was wiederum die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt bzw. gefährdet. Weitergehende Informationen werden daher als Verschlusssache gemäß VSA mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt. Die nachfolgenden statistischen Zahlengaben beruhen auf den Erhebungen durch die Bundesbehörden mit Stand vom 2. Februar 2017 und unterliegen grundsätzlich tagesaktuellen Schwankungen. Um den Sachzusammenhang zu wahren, werden die jeweils gestellten Unterfragen zu den Fragen 1a bis 1b, 11 und 12 sowie 17a bis 17c zusammenhängend beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11369 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wie viele Personen werden im polizeilichen bzw. Verfassungsschutzverbund gegenwärtig als a) Gefährder, b) relevante Personen, Nach Kenntnis der Bundesregierung verteilen sich die Zahlen auf die jeweiligen Phänomenbereiche wie folgt. Politisch motivierte Kriminalität -linksa ) Gefährder 4 b) Relevante Personen 124 Gefährder Relevante Personen Frauen /Männer Alle männlich 112 männlich 12 weiblich Aufenthalt in Deutschland 4 in Deutschland 123 in Deutschland Politisch motivierte Kriminalität -rechtsa ) Gefährder 22 b) Relevante Personen 104 Gefährder Relevante Personen Frauen /Männer 22 männlich 104 männlich Aufenthalt in Deutschland 22 in Deutschland 103 in Deutschland Politisch motivierte Kriminalität -ausländische Ideologiea ) Gefährder 6 b) Relevante Personen 59 Gefährder Relevante Personen Frauen /Männer 5 männlich 1 weiblich 52 männlich 7 weiblich Politisch motivierte Kriminalität -religiöse Ideologiea ) Gefährder 586 b) Relevante Personen 374 Gefährder Relevante Personen Frauen /Männer 559 männlich 27 weiblich 322 männlich 52 weiblich Aufenthalt in Deutschland 319 in Deutschland 304 in Deutschland Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11369 Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu Punkt 1 verwiesen . Weitere Teile dieser Antwort ergehen – wie unter Punkt 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt – eingestuft*. c) dem islamistisch-terroristischen Spektrum und Dem islamistisch-terroristischen Personenpotenzial in Deutschland bzw. mit deutscher Staatsangehörigkeit lassen sich aktuell ca. 1 600 Personen zuordnen. Eine weitere Unterteilung ist mit Verweis auf die Zuständigkeit der Landesbehörden im Verfassungsschutzverbund sowie mit Blick auf Punkt 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung nicht möglich. d) salafistischen Bestrebungen zugehörig eingestuft (erbetene Aufgliederungsmerkmale: Phänomenbereiche, Staatsangehörigkeit Frauen/Männer, Erwachsene/Jugendliche; bitte bei jeder Unterfrage angeben, wie viele Personen sich jeweils in Deutschland aufhalten, wie viele in Haft sind und nach wie vielen gefahndet wird und nach Möglichkeit Mehrfachnennungen angeben)? Das bundesweite salafistische Personenpotential beläuft sich aktuell auf rund 9 700 Personen. Eine weitere Unterteilung ist mit Verweis auf die Zuständigkeit der Landesbehörden im Verfassungsschutzverbund sowie mit Blick auf Punkt 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung nicht möglich. 2. Wie gliedert sich der Aufenthaltsort der in Deutschland (nicht in Haft) aufhältigen Gefährder sowie von relevanten Personen nach Bundesländern auf (bitte getrennt darstellen)? Wie viele Einstufungen als Gefährder sowie relevante Person haben die Polizeibehörden der einzelnen Länder jeweils vorgenommen? Die Antwort ergeht – wie unter Punkt 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt – eingestuft.* 3. Wie viele der derzeit gelisteten relevanten Personen gelten als Führungspersonen , Unterstützer/Logistiker, Akteure sowie Kontakt- oder Begleitpersonen (bitte Mehrfachnennungen kenntlich machen)? Es gilt bei den nachfolgenden Angaben zu beachten, dass Mehrfachnennungen grundsätzlich möglich erscheinen sowie die Informationen zu den Unterkategorien der Funktionstypen den Bundesbehörden nicht in jedem Fall bekannt gegeben werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung verteilen sich die Zahlen auf die jeweiligen Phänomenbereiche wie folgt: Politisch motivierte Kriminalität -links- Führungsperson 19 Unterstützer/Logistiker 9 Akteur 84 Kontakt- / Begleitperson 16 * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11369 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Politisch motivierte Kriminalität -rechts- Führungsperson 37 Unterstützer/Logistiker 23 Akteur 53 Kontakt- / Begleitperson 18 Politisch motivierte Kriminalität -ausländische Ideologie- Führungsperson 17 Unterstützer/Logistiker 11 Akteur 39 Kontakt- / Begleitperson 3 Politisch motivierte Kriminalität -religiöse Ideologie- Führungsperson 54 Unterstützer/Logistiker 131 Akteur 118 Kontakt- / Begleitperson 168. 4. Inwiefern gibt es Erfahrungswerte, dass die Polizei in bestimmten Bundesländern eher zu einer solchen Einschätzung kommt als die Polizei in anderen Ländern? Welche Möglichkeiten hat das Bundeskriminalamt (BKA), Personen als Gefährder bzw. relevante Personen einzustufen? Im Hinblick auf die Fragestellung wird auf Punkt 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen und erklärend ausgeführt, dass die Einstufung durch die örtlich zuständigen Polizeibehörden sich einer Bewertung durch die Bundesbehörden entzieht. Insofern liegen keine Erfahrungswerte im Sinne der Fragestellung vor. Im Rahmen der eigenen Zuständigkeit nach § 4a BKAG kann das Bundeskriminalamt grundsätzlich auch eigene Gefährder und Relevante Personen führen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Inwiefern können in die Einstufung als Gefährder oder relevante Personen auch Informationen von Geheimdiensten (in- und ausländischen) einfließen? Wie bedeutsam sind von Geheimdiensten zugetragene Informationen in dieser Hinsicht? Für eine vollumfängliche Einschätzung einer Person können sowohl polizeilich erlangte Informationen als auch Erkenntnisse von in- oder ausländischen Nachrichtendiensten , unter Beachtung rechtlicher Vorgaben, von Bedeutung sein und in diese einfließen. Zu diesem Zweck findet unter anderem ein institutioneller Austausch im Rahmen der GETZ (Gemeinsames Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum ) sowie GTAZ (Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum) statt. Die Bedeutsamkeit hängt im Einzelfall vom Informationsgehalt ab und kann nicht generell bewertet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11369 6. Welche Kenntnisse oder Erfahrungswerte gibt es zur Frage der Zuverlässigkeit der mit der Einstufung als Gefährder und relevante Person verbundenen Straftatenprognose? a) Wie viele Personen sind in den Jahren 2015 und 2016 rechtskräftig wegen einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche im Sinne des § 100a der Strafprozessordnung (StPO) verurteilt worden, und wie viele davon waren zuvor als Gefährder bzw. relevante Person eingestuft worden? b) Wie viele Personen, die in der Vergangenheit als Gefährder bzw. relevante Person eingestuft worden waren, haben danach tatsächlich eine diesbezügliche Straftat begangen? c) Wie viele Personen, die in der Vergangenheit als Gefährder bzw. relevante Person eingestuft worden waren, wurden durch rechtzeitiges Eingreifen der Sicherheitsbehörden vom Begehen einer bereits konkret geplanten oder vorbereiteten Tat abgehalten? Der Bundesregierung liegen keine spezifischen Daten zu den Fragen 6a bis 6c vor. Soweit die von dem Statistischen Bundesamt jährlich, zuletzt für das Jahr 2015 herausgegebene Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3; www.destatis.de) insbesondere die in § 100a Absatz 2 der StPO bezeichneten Straftaten entsprechend dem ausführlichen Straftatenverzeichnis der Strafverfolgungsstatistik (vgl. dazu zuletzt Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 3, 2015, S. 512 ff.) ausweist, ist eine Aufschlüsselung der vorhandenen Daten nach dem Merkmal „politisch motivierte Straftat“ nicht möglich. Das betreffende Attribut wird ebenso wie das des „Gefährders“ für die Strafrechtspflegestatistiken nicht erhoben. Im Übrigen wird auf Punkt 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Welche Mechanismen gibt es zur Überprüfung der Validität einer einmal getroffenen Einstufung als Gefährder oder relevante Person? Die Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person unterliegt einer fortlaufenden Überprüfung durch die zuständigen Polizeibehörden. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. a) Welche Erfahrungswerte gibt es dabei, und wie häufig und aus welchen Gründen wurden solche Einstufungen im vergangenen Jahr zurückgenommen ? Sofern die Überprüfung der Polizeibehörden im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Einstufung als Gefährder oder Relevante Person als nicht mehr erfüllt ansieht, erfolgt eine Ausstufung (bzw. Umstufung) der jeweiligen Person. Eine statistische Erhebung, wie viele Personen im vergangenen Jahr ausgestuft wurden und aus welchen Gründen, liegt nicht vor. b) Wer ist zur Revidierung einer solchen Einstufung berechtigt? Die Ausstufung einer Person liegt – ebenso wie deren Einstufung – in der Hoheit des Bundeslandes, in dem die betroffene Person ihre Hauptwohnung führt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11369 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Wie lange kann eine Person nach Einschätzung der Bundesregierung als Gefährder oder relevante Person eingestuft werden, ohne dass die Straftatenprognose sich bestätigt? Grundsätzlich gibt es keine Fristen oder Begrenzungen für die Dauer der Einstufung einer Person als Gefährder oder Relevante Person. 8. Welchen praktischen Nutzen hat die Einstufung als Gefährder oder relevante Person für die polizeiliche oder nachrichtendienstliche Arbeit? Die Einstufungen geben einen Gesamtüberblick über das polizeilich bekannte extremistische/terroristische Gefährdungspotenzial in den Phänomenbereichen der Politisch motivierten Kriminalität in Deutschland oder mit Bezug nach Deutschland und dienen der Aufhellung von Strukturen. Die Einstufung von Personen ermöglicht den Polizeibehörden eine Fokussierung auf einen Personenkreis , zu dem bundesweit einheitliche Maßnahmen abgestimmt sind. Weitere Teile dieser Antwort ergehen – wie unter Punkt 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt – eingestuft.* 9. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang insgesamt in Richtung Syrien/Irak gereist, um dort auf Seiten islamistischer Gruppierungen an Kampfhandlungen teilzunehmen bzw. sie anderweitig zu unterstützen ? Es liegen derzeit Erkenntnisse zu mehr als 910 deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak gereist sind, um dort auf Seiten des Islamischen Staates und anderer terroristischer Gruppierungen an Kampfhandlungen teilzunehmen oder diese in sonstiger Weise zu unterstützen. Nicht in allen Fällen liegen Erkenntnisse vor, dass sich diese Personen tatsächlich in Syrien/Irak aufhalten oder aufgehalten haben. Teilweise werden die Ausreisen erst mit zeitlicher Verzögerung bekannt, daher ist eine genaue Aufschlüsselung nach Jahren nicht möglich. Etwa ein Drittel dieser gereisten Personen befindet sich momentan wieder in Deutschland. Insgesamt zeichnet sich inzwischen eine verringerte Ausreisedynamik ab. a) Wie hat sich die diesbezügliche Reisedynamik in den letzten Jahren seit Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges entwickelt (bitte pro Jahr aufgliedern )? Nach Ausbruch des Syrien-/Irak-Konfliktes im Jahr 2011 wurden zahlreiche Ausreisen von deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland in Richtung Syrien /Irak festgestellt. Es liegen folgende Informationen zu deutschen Islamisten bzw. Islamisten aus Deutschland vor, die in Richtung Syrien/Irak ausgereist sind (kumulative Auflistung): - Ende 2013 zu mehr als 240, - Ende 2014 zu mehr als 550, - Ende 2015 zu mehr als 780, * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11369 - Ende 2016 zu mehr als 890 und - im Januar 2017 zu mehr als 910. b) Wie viele Personen haben tatsächlich Unterstützungsleistungen für terroristische Gruppierungen geleistet (bitte nach Möglichkeit angeben, für jeweils welche Gruppierung), und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Art der Unterstützungsleistung? Aufgrund der unübersichtlichen Lage vor Ort sowie der sehr eingeschränkten Informationsgewinnung zu den Umständen in Krisen- und Kriegsgebieten lassen sich präzise zahlenmäßige Aussagen, wie viele der ausgereisten Personen tatsächlich Unterstützung für terroristische Gruppen geleistet haben, nicht treffen. So liegen bei etwa einem Drittel Erkenntnisse vor, dass sie an Kämpfen in Syrien oder im Irak beteiligt waren oder hierfür eine Ausbildung absolviert haben. Im Übrigen kommen Unterstützungsleistungen durch Wahrnehmung von Sicherheits -, Verwaltungs-, Rekrutierungs- oder Medientätigkeiten in Betracht. Die überwiegende Mehrheit der tatsächlich nach Syrien/Irak ausgereisten Islamisten hat sich dem so genannten Islamischen Staat angeschlossen, die Minderheit der Gruppe Jabhat al-Nusra (jetzt Jabhat Fatah al-Sham) oder anderen Gruppen. c) Wie viele haben sich an Kampfhandlungen beteiligt? Es wird auf die Antwort zu Frage 9b verwiesen. d) Wie viele dieser Reisenden sind als Gefährder bzw. relevante Person gelistet , und wie viele Gefährder haben eine Ausbildung an Schusswaffen bzw. in der Handhabung von Sprengstoff erhalten? Bei etwa zwei Dritteln der gereisten Gefährder liegen Erkenntnisse vor, dass sie sich aktiv an Kämpfen in Syrien oder im Irak beteiligt oder hierfür eine Ausbildung absolviert haben. 35 Prozent der gereisten Personen sind als Gefährder eingestuft . 11 Prozent der gereisten Personen sind als Relevante Person eingestuft. 10. Welche unterschiedliche Bedeutung haben, vor dem Hintergrund, dass sowohl die Definition von Gefährdern als auch die von relevanten Personen davon ausgehen, die betreffenden Personen könnten künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen, die Begriffe „bestimmte Tatsachen“ und „Annahme“ (bei Gefährdern) sowie „objektive Hinweise“ und „Prognose“ (bei relevanten Personen)? Inwiefern sind diese Begriffe bundeseinheitlich definiert? Zu den Begriffen Gefährder und Relevante Person liegen bundeseinheitliche polizeifachliche Definitionen vor (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Aufgrund von Erkenntnissen, die nicht lediglich auf allgemeiner polizeilicher Erfahrung beruhen (bestimmte Tatsachen), muss nachvollziehbar sein (die Annahme gerechtfertigt sein), dass eine als „Gefährder“ eingestufte Person politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. Im Vergleich dazu ist eine Person als relevant anzusehen, wenn sachliche Hinweise (objektive Hinweise) eine Aussage zu einer künftigen Entwicklung (Prognose ) zulassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11369 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen können Personen entweder als Gefährder oder als Relevante Personen eingestuft werden. Überschneidungen zwischen diesen beiden Kategorien bestehen nicht. 11. Wie viele der gelisteten Gefährder, relevanten Personen, Angehörigen des islamistisch-terroristischen Spektrums werden in der Antiterrordatei geführt ? Falls darin nicht alle geführt werden, warum nicht, und nach welchen Kriterien wird eine Nennung in der Datei geregelt? 12. In welchen polizeilichen Datenbanken (Zentraldateien, Verbunddateien) werden die Einstufungen als Gefährder, relevante Person, Zugehöriger des islamistisch-terroristischen Spektrums erfasst, und für welche Polizeibehörden sind sie abrufbar? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Zu den eigenständigen Maßnahmen der Polizeien der Länder und des Bundeskriminalamtes nach dem Gefährderprogramm gehören ebenfalls – bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen – die Einstellungen in polizeiliche Informationssysteme, auf die alle Polizeibehörden des Bundes und der Länder Zugriff und Abfragemöglichkeiten haben; hierzu zählen die Verbunddateien IN- POL (Informationssystem der deutschen Landespolizeien), ATD (Antiterrordatei ) und RED (Rechtsextremismus-Datei). Im Übrigen wird auf Punkt 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Inwiefern führt die Bundesregierung den zahlenmäßigen Anstieg von Gefährdern , relevanten Personen und ggf. auch den von Zugehörigen des islamistisch -terroristischen Spektrums auf eine tatsächliche Zunahme solcher gewaltbereiter Personen zurück bzw. inwieweit auf eine gestiegene Sensibilität der Polizeibehörden? Aus Sicht der Bundesregierung ist der zahlenmäßige Anstieg von Gefährdern und Relevanten Personen neben einer gestiegenen Sensibilität im Hinblick auf die dem Phänomen innewohnende besondere Gefährdungskomponenten u. a. auch auf den Anstieg der Reisebewegungen von Personen aus Deutschland ins syrische Kriegsgebiet zurückzuführen. Im Hinblick auf die Entwicklung der Gesamtzahl der islamistischen Szene wird auf die Verfassungsschutzberichte verwiesen (abrufbar unter: www.verfassungsschutz.de/de/oeffentlichkeitsarbeit/publikationen/ verfassungsschutzberichte). 14. Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass in den Phänomenbereichen links, Ausländerkriminalität und rechts wesentlich mehr relevante Personen gelistet sind als Gefährder, im Phänomenbereich islamistischer Terrorismus aber mit 547 Gefährdern signifikant mehr als (366) relevante Personen? Im Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität -religiöse Ideologieliegen nicht zuletzt auf Grund der Ausreisen von Personen ins Hoheitsgebiet des sogenannten Islamischen Staates und einem damit oftmals einhergehenden offensiven Auftreten in sozialen Medien in einem Großteil der Einstufungsprüfungen bereits die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Gefährder vor. Festzuhalten ist, dass die Einstufung als Gefährder oder Relevante Person vom Einzelfall abhängt und insofern eine rein statistische Bewertung nicht zielführend ist. Im Übrigen wird auf Punkt 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11369 15. Inwiefern werden Begriffe wie Gefährder und relevante Personen (sinngemäß ) auch von den Polizeibehörden im Ausland verwendet, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele solcher Personen es gegenwärtig in Europa gibt (bitte nach den zehn wichtigsten Aufenthaltsländern darstellen und dabei soweit möglich allfällig abweichende Definitionen der Begriffe angeben)? Nach Einschätzung der Bundesregierung werden international sehr unterschiedliche , an den jeweiligen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten orientierte Definitionsmuster verwendet. Ein Äquivalent zum Begriff des Gefährders oder der Relevanten Person in dieser Form ist nicht bekannt. Ein Vergleich auf Grundlage unterschiedlicher Definitionsmodelle erscheint daher nicht zielführend. 16. Welche Daten über wie viele Gefährder sowie relevante Personen wurden im vergangenen Jahr an welche ausländischen Polizeibehörden weitergegeben ? Das Bundeskriminalamt als Zentralstelle für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch übermittelt regelmäßig halbjährlich, Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsland Geschlecht Nationalität der Gefährder aus dem Phänomenbereich Politisch motivierte Kriminalität -religiöse Ideologie- an die Staaten Österreich, Frankreich, Italien, Spanien, Großbritannien , Niederlande, Belgien und Polen. Nach derzeitigem Stand sind dies 586. Zudem erfolgt eine regelmäßige, mindestens jährliche Übermittlung von Daten zu Gefährdern und Relevanten Personen an EUROPOL. Anlassbezogen werden die entsprechenden Daten auch anderen internationalen Kooperationspartnern zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden personenbezogene Informationen zu Gefährdern und Relevanten Personen bei entsprechenden Bezügen ins Ausland einzelfallbezogen auch im Rahmen des internationalen Schriftverkehrs übermittelt. Die vorgenannte Übermittlung von Daten erfolgt jeweils unter Beachtung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen. 17. Gegen wie viele der in Deutschland aufhältigen, nicht in Haft befindlichen ausländischen Gefährder sowie relevante Personen sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung Maßnahmen nach jeweils welchen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes angeordnet (bitte nach Gefährdern und relevanten Personen aufgliedern)? Der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes, inklusive der Anordnung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit, ist nach der Aufgabenverteilung des Grundgesetzes Sache der Länder. Die Bundesregierung hat dementsprechend keine Kenntnis von den angeordneten Maßnahmen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11369 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Gegen wie viele sind Maßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz – G10 angeordnet ? b) Gegen wie viele sind polizeiliche Telekommunikationsüberwachungen sowie Observationen angeordnet? c) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus ihren diesbezüglichen Erkenntnissen? Hinsichtlich der Antwort zu Frage 17a und 17b wird auf Punkt 1 und bezüglich der Antwort zu Frage 17c auf Punkt 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 18. Ist die Definition des „islamistisch-terroristischen Spektrums“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7151: Jihadisten, „die terroristische Gewalt als das primäre Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele propagieren und praktizieren“) so zu verstehen, dass die entsprechenden Personen nachgewiesenermaßen terroristische Gewalt als Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele nicht nur propagieren , sondern ebenso praktizieren (bitte ggf. korrigieren)? Ist der Begriff „praktizieren“ so zu verstehen, dass die Personen nach richterlicher Feststellung terroristische Straftaten begangen haben (bitte ggf. korrigieren ), bzw. auf welchen Informationen beruht der Vorwurf des Propagierens und Praktizierens terroristischer Gewalt? Dem „islamistisch-terroristischen Spektrum“ werden Jihadisten zugerechnet, die terroristische Gewalt als das primäre Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele propagieren und praktizieren (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7151: Jihadisten, „die terroristische Gewalt als das primäre Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele propagieren und praktizieren“). Die Definition sowie der Anwendungsbereich erstrecken sich auf den nachrichtendienstlichen Bereich und damit im Vorfeld der polizeilichen Zuständigkeit. Den Kategorisierungen liegen demzufolge Hinweise und Informationen zu Grunde, die für eine strafrechtliche und/ oder polizeiliche Verfolgung nicht verwertbar sind. Weitere Teile dieser Antwort ergehen – wie unter Punkt 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt – eingestuft.* 19. Werden Jihadisten des „islamistisch-terroristischen Spektrums“ allesamt auch als Gefährder geführt, und wenn nein, wie viele gelten als Gefährder und warum werden nicht alle diese Personen, obwohl sie terroristische Gewalt propagieren und praktizieren, nicht als Gefährder geführt, also als Personen , die voraussichtlich terroristische Gewalt anwenden werden? Worin liegt der Mehrwert der unterschiedlichen Definitionen bzw. unterschiedlichen Kategorien? Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten sind Ausfluss unterschiedlicher Zuständigkeiten und Aufgabenzuweisungen der Polizei und der Nachrichtendienste (Trennungsgebot). Der Fokus der Polizeibehörden richtet sich auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung, wohingegen die Nachrichtendienste bereits im Vorfeld der polizeilichen Zuständigkeit Personen fokussieren und ggf. entsprechend kategorisieren . Im Übrigen wird auf Punkt 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11369 20. Beabsichtigt die Bundesregierung eine Neudefinition der Begriffe Gefährder und relevante Person, und wenn ja, aus welchem Grund und inwiefern? Nein. 21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den bisherigen Erfahrungen mit der Nutzung der Begriffe Gefährder und relevante Person? Das für die deutsche Polizei etablierte Gefährderprogramm, basierend auf den Begrifflichkeiten Gefährder und Relevante Person, hat sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333