Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 1. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11370 18. Wahlperiode 03.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Nicole Maisch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11065 – Verzögerte Einführung von intelligenten Messsystemen (Smart Meter) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 29. August 2016 hat die Bundesregierung das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende verabschiedet. Darin steht die Einführung intelligenter Messsysteme im Zentrum. Sie sollen als sichere Kommunikationsplattform dienen, um das Stromversorgungssystem energiewendetauglich zu machen. Ziel des Gesetzesvorhabens war es, neue verbindliche Schutzprofile und technische Richtlinien für intelligente Messsysteme zu schaffen, um Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität zu gewährleisten. Das Gesetz sah eigentlich vor, dass der Einbau intelligenter Stromzähler zunächst bei Gewerbekunden und Industriebetrieben am 1. Januar 2017 beginnen sollte. Die Regeln für das neue Interimsmodell der Marktkommunikation hatte die Bundesnetzagentur jedoch erst kurz vor Weihnachten veröffentlicht (siehe http://bizzenergytoday. com/smart_meter_start). Hierdurch ist es zu Verzögerungen in der ersten Phase der Einführung (Rollout) gekommen, die weitere Verzögerungen wahrscheinlich machen. 1. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung von Vertretern der Smart-Meter -Branche, wonach der Rollout intelligenter Messsysteme „erst Anfang 2018 startet“ (siehe http://bizzenergytoday.com/smart_meter_start)? Falls ja, welche Folgen ergeben sich für den weiteren Rollout hierdurch? Falls nein, wann rechnet die Bundesregierung mit dem Rollout? Der mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende verankerte Rechtsrahmen zur Einführung intelligenter Messsysteme nach BSI-Standard gibt keine starren Fristen für den Beginn des Rollouts vor. Entscheidend ist nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), dass der Rollout mit der rechtlich zulässigen Technik beginnt. Deshalb regelt § 30 MsbG ausdrücklich, dass der Rollout nur beginnen kann, wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vorher eine Freigabe erteilt und veröffentlicht hat. Nach der gesetzlichen Regelung ist dafür insbesondere erforderlich, dass drei voneinander unabhängige Unternehmen Systeme am Markt anbieten, die den gesetzlichen Anforderungen vollumfänglich entsprechen. Das vom Gesetz vorgesehene Verfahren soll den hohen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11370 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die auszurollende Technik sicherstellen sowie Wettbewerb zwischen den Herstellern gewährleisten. Hersteller und Messstellenbetreiber haben daher den Rolloutbeginn selbst in der Hand. Das BSI plant, noch im Jahr 2017 die erste Marktanalyse nach § 30 MsbG zu veröffentlichen; sie wird Auskunft über die Marktreife von intelligenten Messsystemen und den Stand der Rollout-Vorbereitungen geben. Angesichts der erheblichen Anstrengungen von Herstellern und Messstellenbetreibern und des Umstandes, dass der Rechtsrahmen keinen starren Startzeitpunkt vorsieht, hält es die Bundesregierung für verfehlt, von „Verzögerungen“ zu sprechen . 2. Aus welchen Gründen hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Regeln für das neue Interimsmodell der Marktkommunikation erst im Dezember 2016 veröffentlicht? Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hielt ein vorheriges Inkrafttreten des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende für notwendig. Am 12. September 2016 hat die BNetzA sodann unverzüglich ein förmliches Festlegungsverfahren eröffnet und dieses innerhalb von drei Monaten abgeschlossen. Detailfragen können im Beirat der BNetzA erörtert werden. Nach § 60 Absatz 2 EnWG ist die BNetzA dem Beirat gegenüber auskunftspflichtig. 3. Welche zusätzlichen Kosten entstehen durch eine Verzögerung des Rollouts für Energie- und Messunternehmen sowie Stromverbraucher? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Es ist sachlich nicht zutreffend, von einer „Verzögerung“ zu sprechen. 4. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Verzögerung des Rollouts für Gewerbe- und Industriekunden auch eine Verzögerung des ab dem Jahr 2020 geplanten Rollouts für Haushalte bzw. kleinere Verbraucher bzw. Erzeuger nach sich ziehen wird, und falls nein, von welchem Datum geht sie aus? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Das Jahr 2020 markiert den Zeitpunkt , zu welchem Verbraucher unterhalb eines Jahresstromverbrauchs von 6 000 Kilowattstunden erstmals in den Rollout einbezogen werden können. Dieser Zeitpunkt ersetzt jedoch nicht die erforderliche Freigabe des BSI nach § 30 MsbG. 5. Wann wird es die notwendige Zertifizierung von den Smart Meter Gateways nach den Schutzprofilen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geben, und woran scheiterte die Zertifizierung bislang? Auf seiner Homepage veröffentlicht das BSI unter www.bsi.bund.de/DE/ Themen/DigitaleGesellschaft/SmartMeter/SmartMeterGateway/Zertifikate24Msbg/ zertifikate24MsbG_node.html die Informationen zum Stand der Zertifizierungsverfahren . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11370 6. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung für die Erstellung der Schutzprofile der Steuerbox, und wann rechnet die Bundesregierung mit der Verfügbarkeit der Steuerboxen, die für die Steuerbarkeit und Regelung der erneuerbaren Anlagen über das Smart Meter Gateway notwendig sind? Das Messstellenbetriebsgesetz ermöglicht die kontinuierliche stufenweise Erweiterung intelligenter Messsysteme um weitere Anwendungsfälle wie zum Beispiel dem netzdienlichen Einspeise- und Lastmanagement. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das BSI werden korrespondierend zu den gesetzlichen Vorgaben eine Roadmap „Standardisierungsstrategie zur sektorübergreifenden Digitalisierung nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ veröffentlichen , die den konkreten Arbeitsplan für alle im Gesetz umfassten Bereiche enthalten wird. Entwürfe hierzu wurden am 20. Februar 2017 im Rahmen einer Sitzung der AG „Intelligente Netze und Zähler“ der Plattform Energienetze im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereits vorgestellt. 7. Plant die Bundesregierung ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Gateways trotz Fehlen der Steuerbox mit dem Einbau des intelligenten Messsystems bei erneuerbaren Anlagen zu starten (bitte begründen)? 25. Wie wird das BSI im Blick auf die Einbauverpflichtung die technische Verfügbarkeit feststellen, da das BSI bisher keine Vorgaben für die Schaltkomponenten im Gesamtsystem ausgesprochen hat und die Kontrolle der Schaltsysteme unter Berücksichtigung der Netzstabilität bisher technisch nicht geklärt ist? Die Fragen 7 und 25 werden wegen ihres engen sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Messstellenbetriebsgesetz setzt den Rahmen, in welchem Messstellenbetreiber den Rollout planen und durchführen können. Die Pflicht zum Einbau eines Smart-Meter-Gateways wird nach § 30 MsbG jeweils erst dann aktuell, wenn für den konkreten Anwendungsfall die technische Möglichkeit des Einbaus und dessen sicheren Betrieb besteht. Erforderlich hierfür ist nach § 30 MsbG eine am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways durchgeführte Prüfung des BSI, die sogenannte Marktanalyse nach § 30 MsbG. Erst wenn das BSI eine Freigabe auf Basis der Ergebnisse dieser Analyse erteilt hat, kann die technische Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme vorliegen und folglich die Einbauverpflichtung für die konkreten Anwendungsfälle greifen. Dies gilt auch in Bezug auf den Einbau intelligenter Messsysteme bei Erzeugungsanlagen . Die Pflicht zur Steuerung von Erneuerbare-Energien-Anlagen und damit der Ausstattung von Wechselrichtern mit einer „Steuerbox“ oder einer sonstigen Steuerungstechnik richtet sich seit jeher nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Das Messstellenbetriebsgesetz sorgt für eine standardisierte und sichere Anbindung an das intelligente Energienetz. Es fordert in diesem Sinne von intelligenten Messsystemen in § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b) MsbG, dass sie die notwendige Datenverarbeitung gewährleisten, wenn Erneuerbare-Energien-Anlagen über das Gateway administriert und ferngesteuert werden sollen. Ohne die Erfüllung dieser technischen Mindestanforderung findet ein Rollout nicht statt. Das Messstellenbetriebsgesetz sorgt mithin für eine zukunftsoffene Ausstattung von Smart-Meter-Gateways, welches selbst mit aktueller Steuerungstechnik harmoniert , wenn diese die technischen Anforderungen des Schutzprofils erfüllt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11370 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Während das Messstellenbetriebsgesetz für die Bereitstellung eines solchen Standards sorgt, regeln EEG, KWKG und EnWG die Anwendungsfälle für eine Steuerung von Erzeugungsanlagen. Solange und soweit eine „Ausschließlichkeitsregelung “ (Steuerungssignal muss über das Smart-Meter-Gateway kommen) in diesen Gesetzen nicht vorgesehen ist, gelten für die Steuerung von Erzeugungsanlagen die derzeitigen Vorgaben, die mit aktuell zulässiger und vorhandener Technik erfüllt werden können. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sich der Mehrwert intelligenter Messsysteme im Hinblick auf Erzeugungsanlagen nicht auf die Ermöglichung der Steuerbarkeit beschränkt. Mindestens ebenso wichtig ist die Gewährleistung einer korrekten Erfassung und Bilanzierung der Einspeisemengen sowie die Erhebung von Netzzustandsdaten. Je mehr dezentrale „Prosumer“-Lösungen sich in Deutschland durchsetzen, desto wichtiger werden auch diese netzwirtschaftlichen Anwendungsfälle zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. 8. Welche Einschränkung an den gesetzlichen Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind in dem Interimsmodell erforderlich, und wann werden diese Einschränkungen im sogenannten Zielmodell vollständig beseitigt sein? Das Messstellenbetriebsgesetz selbst sieht in § 60 MsbG die Möglichkeit einer Übergangs-Marktkommunikation vor. Einschränkungen an Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes sind daher nicht erforderlich, wenn die Option zur Implementierung eines Interimsmodells von der BNetzA wie geplant gezogen wird. 9. Wann ist mit einer Einigung zwischen dem BSI und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) für das sogenannte Bundesdisplay – wodurch Daten wie der Stromverbrauch der vergangenen Stunden angezeigt werden – zu rechnen, und wie wird diese nach heutigem Kenntnisstand aussehen, bzw. an welchen Dissenspunkten scheitert eine Einigung bisher? 10. Wann wird das Bundesdisplay den Haushalten zur Verfügung stehen? Die Fragen 9 und 10 werden wegen des engen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes müssen alle intelligenten Messsysteme über Visualisierungslösungen verfügen. Es sind grundsätzlich unterschiedliche technische Realisierungen denkbar: Zum Beispiel die hausinterne Visualisierung über die Heimnetz-Schnittstelle oder die Nutzung der Weitverkehrsschnittstelle zur Visualisierung in einem Internetportal. Wie dies jeweils eichrechts- und datenschutzrechtskonform geschehen kann, wird in der Branche im Dialog mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und dem BSI diskutiert. Die Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes, welche Daten dem Verbraucher zu visualisieren sind, gelten für jede Form der technischen Realisierung ; Abstriche am Informationsumfang lässt das Messstellenbetriebsgesetz nicht zu. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11370 11. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über das Angebot von variablen Tarifen , die Verbraucher mit Smart Meter nutzen können vor, und falls ja, welche und mit welchen Konditionen bzw. Einschränkungen, und wie viele davon gehen über die bekannten HT/NT-Tarife hinaus? Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende ermöglicht mit dem Einbau intelligenter Messsysteme erstmals, dass sich sowohl zeit- als auch lastvariable Tarife unterschiedlichster Art entwickeln können. In erster Linie ist es die Aufgabe der Lieferanten und nur ausnahmsweise der Regulierung, entsprechende Tarife zu konzipieren, die einen Mehrwert für die Verbraucher und für das zunehmend auf Erneuerbaren Energien basierende Stromversorgungssystem mit sich bringen. Die Bundesregierung wird die Entwicklungen deshalb genau beobachten. Auf § 40 Absatz 5 EnWG wird hingewiesen. Um dem Anspruch der Zukunftstauglichkeit gerecht zu werden, werden solche Tarife über die derzeit bestehenden HT/NT-Tarife hinausgehen. Einschränkungen für die Verbraucher, denen die Wahl eines solchen Tarifes selbstverständlich frei steht, erwartet die Bundesregierung nicht. 12. Sieht die Bundesregierung bei Smart Meter die Stichworte Datensparsamkeit und Datenvermeidung als ausreichend berücksichtigt an (Antwort bitte begründen )? Ja. Das im Messstellenbetriebsgesetz verankerte „privacy-by-design“-Konzept des intelligenten Messsystems sorgt dafür, dass die Messwerterfassung, Verarbeitung und Speicherung grundsätzlich vor Ort im Gateway erfolgt (Datenhoheit ). Dabei werden Messdaten anonymisiert, pseudonymisiert und aggregiert im Gateway aufbereitet (Datensparsamkeit) und sternförmig direkt an berechtigte Stellen verschlüsselt durch das Gateway versendet (Zweckbindung). Letztverbraucher erhalten dadurch volle Transparenz über die im Smart-Meter- Gateway verarbeiteten Daten und können Kommunikations- und Verarbeitungsschritte nachvollziehen. Die gesicherte, korrekte Verarbeitung der Daten durch das Gateway wird durch die Prüfung und Zertifizierung des Gateways beim BSI nachgewiesen. Nach dem Messstellenbetriebsgesetz werden zudem bei Verbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch unterhalb von 10 000 Kilowattstunden grundsätzlich nur Jahreswerte an Netzbetreiber und Lieferanten versendet. Dies gilt nur dann nicht, wenn von den betroffenen Letztverbrauchern ein Tarif abgeschlossen wird, der eine häufigere Datenübermittlung erfordert. Nähere Informationen können der Broschüre „Smart Metering – Datenschutz und Datensicherheit auf höchstem Niveau “ entnommen werden; sie ist veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter www.bmwi.de/Redaktion/DE/ Downloads/S-T/smart-metering.html. 13. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung bislang unternommen, um die Öffentlichkeit über den bevorstehenden Rollout von Smart Metern zu informieren, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus der Studie der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (VZBV), wonach unter 1 000 Befragten gerade einmal 8 Prozent wissen , was Smart Meter genau sind (siehe www.vzbv.de/sites/default/files/ vzbv_smart_meter-umfrage_gfk.pdf)? Die Bundesregierung wird mit Blick auf den bevorstehenden Rollout intelligenter Messsysteme das bisherige online-Angebot zu einem umfassenden Informationsangebot ausbauen. Dies wird deutlich vor der Einbeziehung von Durchschnitts- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11370 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und Kleinverbrauchern im Jahre 2020 geschehen. Die Bundesregierung wird hierbei insbesondere darauf Wert legen, den Mehrwert für die Verbraucher aufzuzeigen und die Wirkung des Kostenschutzes durch die Preisobergrenzen zu erläutern . Das Messstellenbetriebsgesetz verpflichtet in § 35 Nummer 4 MsbG die Messstellenbetreiber zur Bereitstellung von Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und der Überwachung des Energieverbrauchs. Ferner ist eine Softwarelösung bereitzustellen, die Anwendungsinformationen enthält. 14. Hat die Bundesnetzagentur mit der Erarbeitung der Regeln für das Zielmodell bereits begonnen, und falls nein, wie ist der Zeitplan, und welche aufeinanderfolgenden Schritte sind vorgesehen? Die informellen Konsultationen der BNetzA mit der Branche zur Erarbeitung des Zielmodells laufen derzeit an. Es ist nach Auskunft der BNetzA angestrebt, die erforderlichen prozessualen Grundlagen bis Herbst 2017 zu erarbeiten und auf dieser Grundlage sodann ein förmliches Festlegungsverfahren zu eröffnen. Der Zeitplan ist so angelegt, dass das Zielmodell zu dem gesetzlich vorgesehenen Termin am 1. Januar 2020 im Markt in den Wirkbetrieb gehen kann. 15. Bereits im Februar 2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in einem Eckpunktepapier angekündigt, zeitgleich zum Mitte 2015 vorgelegten Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Energiewende eine Roadmap in Abstimmung mit dem BSI vorzulegen, die die Fortentwicklung der Schutzprofile für noch ungeklärte Anwendungsfälle beinhaltet, und wie erklärt sich die Bundesregierung den zeitlichen Verzug, und wann wird die Roadmap vorgelegt? Das Eckpunktepapier bezog sich noch auf die früheren Überlegungen zu einer Umsetzung durch Rechtsverordnung und nicht auf die Umsetzung durch ein neues Stammgesetz. Mit dem Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes zum 2. September 2016 und der Zuweisung von 30 Planstellen für das BSI im Bundeshaushalt 2017 wurden die maßgeblichen Grundlagen für die Planbarkeit eines mehrjährigen technischen Weiterentwicklungsprozesses geschaffen. Auf dieser Basis erarbeiten das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das BSI eine Roadmap „Standardisierungsstrategie zur sektorübergreifenden Digitalisierung nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“. Die Roadmap wird den konkreten Arbeitsplan für alle im Gesetz umfassten Bereiche enthalten. Entwürfe dazu wurden am 20. Februar 2017 in der AG „Intelligente Netze und Zähler “ der Plattform Energienetze im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie diskutiert. 16. Wann ist vorgesehen, dass über intelligente Messsysteme eine Steuerung von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen durchgeführt werden kann? Eine Steuerung von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen über intelligente Messsysteme kann durchgeführt werden, wenn intelligente Messsysteme die am Einsatzbereich orientierten jeweils gültigen Anforderungen des BSI erfüllen. Konkrete Zeitpläne für die Aufstellung der entsprechenden Anforderungen wird die Roadmap „Standardisierungsstrategie zur sektorübergreifenden Digitalisierung nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ enthalten. Ergänzend wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 25 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11370 17. Wie viele der im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vorgesehenen Planstellen für das BSI sind inzwischen besetzt? Nach dem Gesetz werden 30 Planstellen für die Gestaltung der Cyber-Sicherheit zur Digitalisierung der Energiewende durch Standards und Prüfverfahren in der zuständigen Spezialabteilung beim BSI verankert. Mit der Besetzung der Planstellen wird in Kürze begonnen. 18. Wann wird es die für die Interoperabilität der Systeme erforderliche Zertifizierung von den Smart Meter Gateways nach der Technischen Richtlinie (TR) 1.1 des BSI geben, und wie sieht der Fahrplan des BSI für die Erstellung , Einführung und Umsetzung dieser Vorgaben aus? Das BSI arbeitet derzeit an der Weiterentwicklung der Technischen Richtlinie TR-03109-1 v1.1. Ziel der Weiterentwicklung der TR-03109-1 v1.1 ist es, mit Blick auf das Zielmodell der Marktkommunikation nach dem Messstellenbetriebsgesetz eine technisch abgestimmte Spezifikation für das Smart-Meter-Gateway vorlegen zu können. Konkrete Zeitpläne für die Aufstellung der entsprechenden Anforderungen wird die Roadmap „Standardisierungsstrategie zur sektorübergreifenden Digitalisierung nach dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende “ enthalten. Die Roadmap wird noch im ersten Halbjahr 2017 veröffentlicht . 19. Wird das BSI im Zuge der Entwicklung der TR 1.1 auf Normen und Standards zurückgreifen, die über die deutschen Normungsgremien bisher entwickelt wurden, und wenn ja, wie wird im Rahmen der Entwicklung der TR 1.1 die Zusammenarbeit mit den Normungsgremien ausgestaltet? Das BSI begrüßt es, wenn Vorarbeiten von deutschen Normungsgremien und die in den letzten Jahren von der Branche in Tests und Implementierungen gewonnenen Erkenntnisse in die Entwicklung der TR-03109-1 v1.1 und des Zielmodells einfließen. Um dies zu ermöglichen bezieht das BSI diese Branchen- und Gremienvertreter in seine Arbeitsgruppen ein. Das BSI stellt damit sicher, dass die Dokumente auf den Zielmarkt zugeschnitten sind und bisherige Arbeiten berücksichtigen . Je besser Arbeitsgruppenempfehlungen und Gerätestandards das Zielmodell des Messstellenbetriebsgesetzes umsetzen bzw. schon jetzt berücksichtigen, desto dauerhafter werden sie nach Einschätzung des BSI sein können. Für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der TR-03109-1 v1.1 wurden und werden themenspezifische Arbeitskreise mit Fachexperten eingerichtet. 20. Wie stellt das BSI sicher, dass es verlässliche Grundlagen für die Branche gibt, um eine Migration von Geräten zu ermöglichen, die zunächst nur nach Schutzprofil zertifiziert sind, hin zu den zusätzlichen Anforderungen einer TR 1.1, ohne dass „stranded investments“ entstehen? Durch den sicheren Firmware-Update Prozess, der im Rahmen der Zertifizierung nach Common Criteria (CC) betrachtet wird, bietet das BSI einen Migrationspfad an, damit die zum Einsatz kommenden Geräte durch ein Software-Update migriert und weiter genutzt werden können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11370 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Wann wird sich der im Digitalisierungsgesetz festgelegte Ausschuss Gateway -Standardisierung gemäß § 27 MsbG mit der Entwicklung der TR 1.1 befassen, bei der es sich im Vergleich zur TR 1.0 um wesentliche Änderungen an den technischen Vorgaben der Systeme handelt, die nach Angaben von Teilen der Industrie zu Verzögerungen von bis zu zwei Jahren führen könnte, ehe der Rollout über Pilotprojekte hinaus führen kann? Solche Angaben sind unzutreffend. Die Weiterentwicklung von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach § 26 MsbG wird unter der Federführung des BSI mit den Fachexperten der beteiligten Verbände abgestimmt. Gleichzeitig werden die BNetzA, die PTB und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in die Weiterentwicklung miteinbezogen. Nachdem das BSI neue Standards in Form von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien entwickelt hat, werden diese im Ausschuss Gateway-Standardisierung nach § 27 MsbG behandelt, sodann veröffentlicht und in Kraft treten. Zusätzlich werden durch den Ausschuss zeitliche Vorgaben zur Nachweispflicht der Zertifizierung festgelegt, die auf Basis der neuen Prüfstandards durchgeführt werden sollen . Ergänzend werden auch Bestandsschutzregelungen für die jeweiligen Geräteklassen bekannt gemacht. Durch die Regelungen nach § 26 und § 27 MsbG werden damit sowohl die Grundlagen für zukünftige zertifizierte Produkte und Systeme als auch Planungs- und Investitionssicherheit für Hersteller und Anwender geschaffen. 22. Von welchen Pilotprojekten für den Rollout von intelligenten Messsystemen hat die Bundesregierung Kenntnis, und wie stellt die Bundesregierung sicher , dass die Erfahrung aus diesen Projekten in die Weiterentwicklung von Gesetzen, Technischen Richtlinien und Schutzprofilen einfließen? Das BSI ist in engem, vertraulichem Austausch mit einer Vielzahl an Pilotprojekten und erhält dadurch Einblick in die gegenwärtige technische Umsetzung sowie daraus resultierende Erkenntnisse bei der Umsetzung des gesetzlichen Rahmens. Diese Erfahrungen werden in Arbeitskreisen mit der Industrie diskutiert und fließen im Zuge der Entwicklung der TR-03109-1 v1.1 und des Zielmodells ein. Das BSI stellt damit sicher, dass die Dokumente auf den Zielmarkt zugeschnitten sind und die Bedürfnisse der Industrie und Verbraucher berücksichtigen. 23. Wie wird der Ausschuss Gateway-Standardisierung in die technischen Abläufe der Pilotprojekte eingebunden, um auf Basis der dort entwickelten Expertise gemeinsam mit den deutschen Normungsgremien auch zukünftig die geforderte Sicherheit und Interoperabilität des Gesamtsystems zu gewährleisten ? Die Weiterentwicklungen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien werden gemäß § 27 MsbG vom BSI erarbeitet und mit der Branche abgestimmt. Nach erfolgreichem Abschluss werden neue Versionen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien unter Anhörung des Ausschusses „Gateway-Standardisierung “ dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Zustimmung vorgelegt . 24. Auf Basis welcher Expertise und Projekterfahrung wird das BSI angesichts der großen Herausforderung bei dem Zusammenspiel aller Systemkomponenten eine Einbauverpflichtung für intelligente Messsysteme aussprechen? Aufgrund der Anforderungen des gesetzlichen Rahmens und der gemeinsamen Entwicklung der technischen Standards mit verschiedenen Verbänden aus den Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11370 Bereichen Telekommunikation, Informationstechnik, Energie, Wohnungswirtschaft , Verbraucher- und Datenschutz sowie durch den Austausch mit einer Vielzahl an Pilotprojekten und der Begleitung bei der Umsetzung der technischen Vorgaben im Rahmen der Zertifizierungsverfahren verfügt das BSI über die notwendige Expertise und Erfahrung zur Feststellung der technischen Möglichkeit einer Einbauverpflichtung. 26. Wann werden Testsysteme bereitstehen, um die eichtechnischen Anforderungen an Geräten und am Gesamtsystem für die Erstellung von Baumusterprüfbescheinigungen zu testen? Nach Auskunft der PTB befinden sich Testsysteme in der Entwicklung; derzeit am Markt verfügbare Lösungen seien nur bedingt serienreif. Die an Geräten für Baumusterprüfbescheinigungsverfahren durchzuführenden funktionalen Prüfungen können auch mit Ersatzlösungen für die Testumgebung durchgeführt werden. Kommerziell verfügbare, serienreife Testsysteme sind keine notwendige Voraussetzung für die Konformitätsbewertung. 27. Auf welche Verfahren zur Befundprüfung und Marktüberwachung können Eichbehörden und staatlich anerkannte Prüfstellen zugreifen, und wenn diese Verfahren noch nicht existieren, ab wann können diese bereitgestellt werden ? Die PTB verfolgt bei der Einführung intelligenter Messsysteme ein schrittweises Vorgehen. Technische und organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung von Befundprüfungen und Marktüberwachung werden mit dem Rolloutprozess verzahnt. Die Maßnahmen werden in Abstimmung mit dem Bedarf, der sich aus den Konformitätsbewertungsverfahren und Feldversuchen ergibt, ständig weiterentwickelt . Beim BSI ist dazu eine Arbeitsgruppe „Eichrechtliche Prozesse“ unter Leitung der Eichdirektion Sachsen-Anhalt in der Task Force „Prozesse“ eingerichtet. Konkrete Maßnahmen der Eichbehörden befinden sich in der Konzeptphase. 28. Von welchen durchschnittlichen Einsparungen beim Energieverbrauch geht die Bundesregierung durch den Einbau solcher Systeme aus? Woher kommen diese Einsparungen konkret? Die möglichen Einsparungen beim Energieverbrauch ergeben sich aus der Verbrauchstransparenz , die intelligente Messsysteme mit sich bringen. Die maßgeblichen Berechnungen enthalten die Kosten-Nutzen-Analyse von Ernst&Young aus dem Jahre 2013 (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/kostennutzen -analyse-fuer-flaechendeckenden-einsatz-intelligenterzaehler.html) sowie deren Update mit Variantenrechnungen von in Diskussion befindlichen Einführungs -Strategien aus Dezember 2014 (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/ Studien/variantenrechnungen-von-in-diskussion-befindlichen-rollout-strategien. html). Die Analyse geht auf Seite 159 von einem Einsparpotenzial von 0,5 bis 2,5 Prozent je nach Jahresstromverbrauch aus. Sie liegt damit im Schnitt unter den Schätzungen der Analysen anderer Mitgliedstaaten. Entsprechend streng sind die Preisobergrenzen , die die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende für den Einbau und Betrieb intelligenter Messsysteme vorgibt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333