Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 2. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11376 18. Wahlperiode 06.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11074 – Atomvorhaben in Europa V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Trotz der verheerenden Katastrophe von Fukushima und der Tatsache, dass Atomkraftwerke ein ökonomisches Desaster sind, streben Länder wie Ungarn oder Großbritannien einen Ausbau ihrer Atomkraft an. In mehreren Ländern beginnt jetzt auch die Planung für die Suche nach einem Endlager für hochradioaktive Abfälle. Da Deutschland von einem atomaren Unfall sowohl in einem Atomkraftwerk als auch in einem Endlager in Europa betroffen wäre, ist aus Sicht der Fragesteller klar, dass sich die Bundesregierung zu Vorhaben im Atombereich ausdrücklich positionieren und sich an grenzüberschreitenden Verfahren wie Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) oder Strategischen Umweltprüfungen (SUP) beteiligen muss. Nur so wird den deutschen Bürgern und Bürgerinnen eine angemessene Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Fragen zu diesem Thema wurden bereits im Februar 2014 in sehr ähnlicher Weise als Kleine Anfrage gestellt und von der Bundesregierung beantwortet (vgl. Bundestagsdrucksache 18/677). Es werden daher lediglich die Neuerungen seit der damaligen Antwort dargestellt. Bei Fragen mit Teilfragen a) und b) werden diese zusammen beantwortet. Für die jeweiligen Fragen zu dem Stand in den jeweiligen Ländern wird im Übrigen auf die Berichte zur 7. Überprüfungstagung der Convention on Nuclear Safety (CNS) verwiesen, soweit diese veröffentlicht sind unter www-ns.iaea.org/conventions/nuclear-safety.asp?s=6&l=41#1 (zuletzt abgerufen am 24. Februar 2017) bzw. auf die Länderberichte zur 5. Überprüfungskonferenz der Joint Convention on the Safety of Spent Fuel Management and on the Safety of Radioactive Waste Management (Joint Convention, siehe www-ns.iaea. org/conventions/results-meetings.asp?s=6&l=40 (zuletzt abgerufen am 20. Februar 2017). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11376 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für den Kontext zu grenzüberschreitender Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie grenzüberschreitender Strategischer Umweltprüfung (SUP) werden nachstehend die Rahmenbedingungen nochmals erläutert. Die grenzüberschreitende UVP sowie die grenzüberschreitende SUP sind Instrumente der Umweltvorsorge. Sie sollen sicherstellen, dass sich auch die Öffentlichkeit sowie die Behörden eines betroffenen Staates, der nicht Ursprungsstaat des Vorhabens ist, angemessen und nach Maßgabe des Völker- und Europarechts beteiligen können. Zudem leisten die grenzüberschreitenden Verfahren einen wichtigen Beitrag zum kooperativen Miteinander der Staaten. Dies gilt insbesondere für Nachbarstaaten, die in der Regel am stärksten von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Vorhabens, Plans oder Programms betroffen sein können. Rechtsgrundlage für die Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP sind das United Nations Economic Commission for Europe (UNECE)- Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (sogenannte Espoo-Konvention) sowie die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (nachfolgend UVP-Richtlinie). Rechtsgrundlage für die Durchführung einer grenzüberschreitenden SUP sind das UN- ECE-Protokoll über die strategische Umweltprüfung sowie die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (nachfolgend SUP-Richtlinie; von den Fragestellern vermutlich versehentlich als „EG- Richtlinie“ bezeichnet). Die genannten Übereinkommen und Richtlinien regeln allein das Verfahren der grenzüberschreitenden Umweltprüfung. Sie enthalten jedoch keine Prüfkriterien oder Bewertungsmaßstäbe für die Frage, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben und daher Gegenstand einer grenzüberschreitenden Umweltprüfung sein kann. Die genannten völker- und europarechtlichen Vorgaben sind in Deutschland im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) umgesetzt. Die Notifizierung über ein den oben genannten Vorschriften unterfallendes Vorhaben geht üblicherweise bei dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (nachfolgend Bundesumweltministerium) als der nach der Espoo- Konvention gemeldeten zuständigen Stelle ein (sogenannte Espoo-Kontaktstelle ). Für die Beteiligung Deutschlands an der grenzüberschreitenden UVP für ein ausländisches Vorhaben gilt § 9b UVPG, für die Beteiligung Deutschlands an der grenzüberschreitenden SUP für ausländische Pläne oder Programme § 14j i. V. m. § 9b UVPG. Danach ist auf deutscher Seite die Behörde zuständig, die für ein gleichartiges Vorhaben oder einen gleichartigen Plan in Deutschland zuständig wäre. Für den Neu- und Ausbau von ausländischen Atomkraftwerken sind dies nach § 9b UVPG i. V. m. § 24 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (AtG) die durch die Landesregierungen bestimmten obersten Landesbehörden. Für Verfahren zu ausländischen Endlagern oder Zwischenlagern ist das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) zuständig. Für ausländische Nuklearprogramme, Energiekonzepte und ähnliche Pläne überregionaler Bedeutung, die Festlegungen zum Neu- und Ausbau von Atomkraftwerken enthalten, ist nach § 9b i. V. m. § 14j UVPG jeweils die Bundesbehörde zuständig, der die Aufstellung entsprechender Programme, Konzepte oder Pläne in Deutschland obläge. Der „Espoo- Kontaktstelle“ im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11376 torsicherheit obliegt es insbesondere, die eingegangene Notifizierung an die zuständigen Behörden in Deutschland weiter zu leiten. Für die Durchführung der grenzüberschreitenden UVP beziehungsweise SUP ist sie nicht zuständig. Bei der grenzüberschreitenden UVP entscheidet die jeweils zuständige Behörde des Ursprungsstaats, ob eine Beteiligung Deutschlands an dem Zulassungsverfahren erforderlich ist (§ 9b Absatz 1 Satz 2 UVPG). Seitens der zuständigen deutschen Behörde wird beim Ursprungsstaat um Notifizierung ersucht, wenn aus ihrer Sicht erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen möglich sind. Entsprechendes gilt nach § 14j Absatz 3 i. V. m. § 9b Absatz 1 Satz 2 UVPG bei der grenzüberschreitenden SUP für die Entscheidung über die Beteiligung Deutschlands an dem betreffenden Planungsverfahren des Ursprungsstaates . Die Entscheidung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Ausmaß der potentiellen Betroffenheit Deutschlands. Bei der Einschätzung der möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Vorhabens oder Plans werden vor allem die Angaben des Ursprungsstaats bei der Notifizierung des Vorhabens sowie gegebenenfalls sonstige der Behörde vorliegende Erkenntnisse (z. B. Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder Bewertungen anderer kompetenter Stellen) berücksichtigt. Im Jahr 2016 hat das Bundesumweltministerium wegen einer Notifizierung seitens des Ursprungsstaates für mehrere, kombinierte Vorhaben, welche in die Zuständigkeit von Bundes- und Landesbehörden fielen, ausnahmsweise eine koordinierende Rolle übernommen und ist insofern weiterhin Ansprechpartner für den Ursprungsstaat. Diese Fälle werden aber die Ausnahme bleiben. Die Zusammenstellung der ausländischen UVP- und SUP-Verfahren für kerntechnische Einrichtungen mit deutscher Öffentlichkeitsbeteiligung findet sich unter www.bmub.bund.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/nukleare-sicherheit/ internationales/uvpsup/, siehe auch Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 der Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/677). Das Bundesumweltministerium verknüpft die Einträge auf seiner Internetseite zu den UVP- und SUP-Verfahren auf mit den ihm von den Ländern etwaig zur Verfügung gestellten Internetseiten . Das Bundesumweltministerium setzt sich auf EU-Ebene und in den Gremien der Espoo-Konvention für eine Klarstellung und Verbesserung der Rechtslage ein, stößt dabei jedoch nur auf geringe Unterstützung. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind reine Laufzeitverlängerungen ohne bauliche Änderungen keine Vorhaben, die einer UVP bedürfen. Für den Bereich der Espoo-Konvention wurde auf der letzten Vertragsstaatenkonferenz im Fall der Atomkraftwerke Rivne-1 und -2 zwar im Ergebnis ein Vertragsverstoß der Ukraine festgestellt, weil keine grenzüberschreitende UVP durchgeführt worden war. Eine allgemeine Aussage dahingehend, dass Laufzeitverlängerungen generell oder unter bestimmten Voraussetzungen nach den Bestimmungen der Konvention die Durchführung einer grenzüberschreitenden UVP erfordern, hat die Vertragsstaatenkonferenz dagegen nicht getroffen. An dieser offenen Position halten die meisten Vertragsparteien fest; an einer weitergehenden Klärung besteht dort kein Interesse. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11376 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Belarus laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Die Inbetriebnahme der Blöcke 1 und 2 des Atomkraftwerks Ostrovets soll voraussichtlich 2019 beziehungsweise 2020 erfolgen. Es ist vorgesehen, ab dem Jahr 2028 ein oberflächennahes Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle zu errichten. Bestrahlte Brennelemente sollen in Russland wiederaufbereitet werden. 2. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention (Convention on Environmental Impact Assessment in a transboundary context done at Espoo (Finland) on 25 February 1991, online abrufbar unter www. unece.org/fileadmin/DAM/env/eia/documents/legaltexts/conventiontextenglish. pdf) durch den Ursprungsstaat (der Einfachheit halber wird im weiteren Verlauf nur in der jeweils ersten Frage der Name des Landes genannt, danach wird dieser durch den Begriff „Ursprungsstaat“ ersetzt) in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der Espoo-Konvention an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung ; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs - oder Planungsverfahren in Belarus, die einer Notifizierung Deutschlands nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen. 3. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Belgien laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Belgien hat, wie Deutschland, den Ausstieg aus der kommerziellen Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung beschlossen. Im belgischen Recht sind, vergleichbar der Regelung in § 7 Absatz 1a Atomgesetz, anlagenspezifisch Daten für das Ende der Berechtigung zum Leistungsbetrieb festgelegt. Danach müssen die Anlagen zwischen Oktober 2022 und Ende des Jahres 2025 ihren Leistungsbetrieb einstellen. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2015 wurde das Ende der Berechtigung zum Leistungsbetrieb für die Atomkraftwerk Doel-1 und -2 bis ins Jahr 2025 verlängert . Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb von Tihange-1 war bereits im Jahre 2013 bis zum Jahr 2025 verlängert worden. Bestrahlte Brennelemente werden in den jeweiligen Zwischenlagern an den Standorten aufbewahrt. Die Planungen sehen vor, dass kurzlebige schwach- und mittelradioaktive Abfälle am Standort Dessel oberflächennah endgelagert werden sollen. Langlebige mittel- und hochradioaktive Abfälle sollen zukünftig in einem geologischen Tiefenlager endgelagert werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11376 Darüber hinaus verfolgt Belgien den Bau des Forschungsreaktors Myrrha in Mol, mit dem die Transmutation von langlebigen Radionukliden in hochradioaktiven Abfällen bzw. bestrahlen Brennelementen erforscht werden soll. Im Übrigen wird auf den veröffentlichten Joint Convention-Länderbericht Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 4. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat Belgien in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2012:026: 0001:0021:DE:PDF) bzw. der EG-Richtlinie (Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, online abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri= OJ:L:2001:197:0030:0037:DE:PDF) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zum Thema Laufzeitverlängerung Bezug genommen. Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in Belgien , die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen. 5. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Bulgarien laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Die aktuellen Betriebsgenehmigungen der beiden Atomkraftwerke Kosloduj-5 und Kosloduj-6 gelten bis zum den Jahren 2017 bzw. 2019. Eine Laufzeitverlängerung auf jeweils insgesamt 60 Jahre bis zu den Jahren 2047 bzw. 2049 wird beabsichtigt. Der Bau von Kosloduj-7 ist laut der aktuellen Energiestrategie Bulgariens fest vorgesehen. Im Jahr 2005 wurde der Bau eines nationalen Endlagers für die Entsorgung von schwach- und mittelradioaktiven Abfällen beschlossen. Das Standortauswahlverfahren wurde im Jahr 2012 abgeschlossen. Es soll ein oberflächennahes, modular aufgebautes Endlager in der Nähe des Atomkraftwerks Kosloduj errichtet werden . Die Inbetriebnahme ist für das Jahr 2021 vorgesehen. Die Endlagerung von schwach- und mittelaktiven radioaktiven Abfällen aus Industrie, Medizin und Forschung erfolgt bereits am Standort Novi Han. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11376 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bestrahlte Brennelemente werden zunächst im Standortzwischenlager des Atomkraftwerks Kosloduj zwischengelagert, bevor die Brennelemente zur Wiederaufarbeitung nach Russland verbracht werden. In der nationalen Entsorgungsstrategie werden verschiedene Möglichkeiten für die Endlagerung von bestrahlten Brennelementen und hochradioaktiver Abfälle offen gelassen (Rücksendung nach Russland ohne und mit Rücknahme des aus der Wiederaufarbeitung resultierenden radioaktiven Abfalls, internationale Lösungen für ein Endlager). Unabhängig davon wurden als Vorzugsvariante fünf vorläufige Standorte für ein nationales Endlager für hochradioaktive Abfälle auf bulgarischem Gebiet ermittelt, welche weiter untersucht werden sollen. 6. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt )? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet. Die Antwort zu Frage 2 gilt entsprechend. 7. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Finnland laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Der Betreiber Fennovoima plant die Errichtung des Atomkraftwerks Hanhikivi in der Gemeinde Pyhäjoki, siehe bereits Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/677. Obwohl der Antrag auf einen Grundsatzentscheid („Decison in Priciple “) für Olkiluoto 4 von der finnischen Regierung im Mai 2010 genehmigt wurde, hat der Antragssteller Teollisuuden Voima Oy (TVO) das Projekt im Juni 2015 gestoppt, nachdem die Regierung das Gesuch zur Verlängerung des nur fünf Jahre gültigen Grundsatzentscheids abgelehnt hat. Der Bau des geplanten fünften finnischen Atomkraftwerks Olkiluoto 3 verzögert sich aufgrund von Umstrukturierungen beim französischen Konsortiumspartner Areva und zu klärender Haftungsfragen bis mindestens 2018. Die zwei Atomkraftwerke am Standort Loviisa erhielten Laufzeitverlängerungen von 20 Jahren und werden voraussichtlich in den Jahren 2027 bzw. 2030 nach einer Betriebszeit von 50 Jahren abgeschaltet. Die Anlagen Olkiluoto 1 und 2 verfügen nach einer Laufzeitverlängerung nun über eine Genehmigung für eine 60- jährige Betriebszeit. Für schwach- und mittelradioaktive Abfälle werden in Finnland zwei ähnlich aufgebaute Endlager betrieben, die sich an den Standorten der Atomkraftwerke in Olkiluoto und Loviisa in Granitgestein in Tiefen von 60 bis 120 m Tiefe befinden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11376 Für die Endlagerung der bestrahlten Brennelemente aus den Atomkraftwerken an den Standorten Loviisa und Olkiluoto wird derzeit das Endlager ONKALO auf der Halbinsel Olkiluoto errichtet, nachdem der Bau im November 2015 genehmigt wurde. Der Antrag auf Betriebsgenehmigung soll im Jahr 2020 im Hinblick auf einen Betriebsbeginn im Jahr 2023 eingereicht werden. Das Endlager soll nach den aktuellen Planungen bis zum Jahr 2112 betrieben und bis zum Jahr 2120 langzeitsicher verschlossen werden. Im Juni 2016 ging die Notifizierung Finnlands im Rahmen des sogenannten Scopings , bei dem der Untersuchungsrahmen des eigentlichen UVP-Verfahren festgelegt wird, für ein weiteres geplantes Endlager mit Konditionierungsanlage beim Bundesumweltministerium ein. Nach den derzeitigen Planungen wäre mit dem Beginn eines Einlagerungsbetriebes frühestens in den neunziger Jahren des 21. Jahrhunderts zu rechnen. Im Übrigen wird auf den veröffentlichten Joint Convention-Länderbericht Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 8. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt. b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 8 bis 8b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 7 Bezug genommen. Das Bundesumweltministerium leitete die Notifizierung für das geplante Endlager mit Konditionierungsanlage an die zuständigen Behörden weiter. Neben dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) haben auch die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen eine Stellungnahme abgegeben. Weitere Länder verfolgen das Verfahren. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in Finnland, die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen. 9. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Frankreich laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Durch das im Jahre 2015 verabschiedete „Loi de Transition Énergétique“ (Energiewendegesetz ) wurde die Gesamtkapazität aller französischen Atomkraftwerke auf den damaligen Stand begrenzt und das Ziel einer Reduktion des Anteils der Kernenergie an der Stromproduktion in Frankreich von 75 auf 50 Prozent bis zum Jahr 2025 beschlossen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11376 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Eine verlängerte Betriebszeit für Bugey-5 und Dampierre-1 wurde im Jahr 2014 von der französischen Aufsichtsbehörde ASN genehmigt. Im Jahr 2015 folgte die Genehmigung zum verlängerten Betrieb von Tricastin-2 und Tricastin-3. 2016 genehmigte die französische Behörde für nukleare Sicherheit (ASN) zehn weitere Betriebsjahre für Gravelines-1. Derzeit werden auch Untersuchungen hinsichtlich einer möglichen Verlängerung von Laufzeiten über die ursprüngliche Auslegungsbetriebsdauer von 40 Jahren hinaus durchgeführt. Der Betrieb des Endlagers für hochradioaktive und langlebige mittelradioaktive Abfälle in Bure soll ab dem Jahr 2025 im Rahmen einer Pilotphase beginnen. Das oberflächennahe Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle in La Manche ist geschlossen. Sehr schwachradioaktiver Abfall wird oberflächennah in Tonformationen bei Morvilliers endgelagert. Kurzlebiger schwach- und mittelradioaktiver Abfall wird im oberflächennahen Endlager Soulaines (Centre de l’Aube) endgelagert. Die Entsorgung von langlebigen schwachradioaktiven Abfällen in Frankreich ist Gegenstand aktueller Untersuchungen. Im Übrigen wird auf die veröffentlichten CNS- bzw. Joint Convention-Länderberichte Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 10. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt )? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zum Thema Laufzeitverlängerung Bezug genommen. Hinsichtlich der vorgesehenen Laufzeitverlängerungen französischer Atomkraftwerke hat die Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks an die französische Umweltministerin appelliert, diese Haltung zu überdenken. Dabei hat sie zum Ausdruck gebracht, dass eine Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht nur dann Pflicht sein sollte, wenn es um den Neubau von Anlagen geht; sie solle auch dann verpflichtend sein, wenn ein fortgesetzter Betrieb , der über die ursprünglich genehmigte Laufzeit eines Reaktors hinausgeht, vorgesehen ist. Im Rahmen der Deutsch-Französischen Kommission für Fragen der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen wurde und wird neben den insbesondere grenznahen Atomkraftwerken auch das geplante Endlager bei Bure thematisiert. Bei den Beratungen hierzu wurde der französischen Seite der Beteiligungswunsch der angrenzenden Länder und des Bundes mitgeteilt. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in Frankreich, die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11376 11. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Großbritannien laufenden Programme , Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Das Vereinigte Königreich plant die Errichtung von 13 neuen Atomkraftwerken. Darunter zwei am bereits bestehenden Standort Hinkley Point (Hinkley Point C), zwei am bereits bestehenden Standort Sizewell (Sizewell C), zwei am neuen Standort Wylfa Newydd, zwei am bestehenden Standort Oldbury, drei am neuen Standort Moorside und zwei am neuen Standort Bradwell. Die Planungen sind jeweils unterschiedlich weit fortgeschritten. 14 von 15 in Betrieb befindliche Atomkraftwerke haben bereits eine Laufzeitverlängerung über 40 Jahre hinaus genehmigt bekommen. Am Standort Sellafield wird mittel- und hochradioaktiver Abfall zwischengelagert ; die Entsorgung der schwach radioaktiven Abfälle erfolgt oberflächennah im Endlager Drigg. Derzeit verfolgt das für die Entsorgung radioaktiver Abfälle zuständige Department Pläne zur Suche eines Standortes für ein geologisches Tiefenlager . Im Übrigen wird auf den veröffentlichten Joint Convention-Länderbericht Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 12. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt )? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 12 bis 12b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat im Februar 2017 eine Notifizierung für ein geplantes Atomkraftwerk am Standort Wylfa erhalten. Darüber hinaus hatte die Bundesregierung im Juli 2016 Informationen über ein geplantes neues Atomkraftwerk am Standort Moorside seitens der Betreiberin erhalten. Bei letzterem handelte es sich allerdings noch nicht um eine Notifizierung im Sinne der Espoo-Konvention, sondern um eine Information in einem Vorstadium zum UVP-Verfahren. Zum aktuellen Stand bezüglich des Verfahrens um das geplante Atomkraftwerk Hinkley Point C wird auf die Antwort zu den Fragen 14 und 10 auf Bundestagsdrucksache 18/677 verwiesen. Das Bundesumweltministerium übersandte die oben genannte Notifizierung an die zuständigen Behörden. Analog verfuhr es mit dem Informationsschreiben zum geplanten Atomkraftwerk am Standort Moorside. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in Großbritannien, die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11376 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Inwiefern wird sich die Bundesregierung darum bemühen, dass die Empfehlungen des Espoo Implementation Committee zum Fall EIA/IC/CI/5 (vgl. Report der 35. Sitzung vom 15. bis 17. März 2016) bei der nächsten Konferenz der Mitgliedstaaten in Minsk vom 13. bis 16. Juni 2017 nicht abgeschwächt werden (bitte erläutern)? Die Bundesregierung wird sich für die Annahme der Empfehlung durch die Espoo-Vertragsstaatenkonferenz im Juni 2017 einsetzen. 14. Hat Großbritannien bereits die Bundesregierung kontaktiert, wie vom Espoo Implementation Committee unter „V Recommendations, 67 (b)“ empfohlen? a) Wenn ja, mit welchem konkreten Inhalt? b) Wenn nein, wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang mit Großbritannien Kontakt aufnehmen? Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hat die Regierung des Vereinigten Königreichs die Bundesregierung entsprechend der Empfehlung des Espoo Implementation Committees (EIA/IC/CI/5) um Mitteilung gebeten, ob eine Beteiligung zum jetzigen Zeitpunkt noch für zweckdienlich gehalten werde, und im Falle einer positiven Antwort um Begründung gebeten. Eine Antwort wird zurzeit in Abstimmung mit den Ländern vorbereitet. 15. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Italien laufenden Programme, Strategien sowie Neubauvorhaben, die Atommüll betreffen? Nach dem Referendum des Jahres 1987 zum Ausstieg aus der Nutzung der Kernenergie zur Stromerzeugung (Abschaltung aller vier Atomkraftwerke bis 1990) hatte die Regierung von Silvio Berlusconi seit dem Jahr 2008 einen Wiedereinstieg in die Kernenergienutzung geplant. Bei einem Referendum im Juni 2011 lehnten 95 Prozent der Wähler den Wiedereinstieg in die Kernenergie ab. Ein Teil der bestrahlten Brennelemente aus den stillgelegten Atomkraftwerken wurde bereits zur Wiederaufbereitung nach Frankreich transportiert. Der verbleibende Teil wird derzeit in den Standortzwischenlagern der Atomkraftwerke Trino und Avogadro, sowie im Lager der Wiederaufbereitungsanlage von Itrec gelagert. Planungen sehen vor, ein oberflächennahes Endlager für schwachradioaktiven Abfall sowie ein Zwischenlager für die aus der Wiederaufarbeitung resultierenden Abfälle zu errichten. Im Übrigen wird auf den veröffentlichten CNS-Länderbericht Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11376 16. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt )? b) Wenn die deutsche Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet. Die Antwort zu Frage 2 gilt entsprechend. 17. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in den Niederlanden laufenden Programme , Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Das ursprünglich geplante Vorhaben zur Errichtung eines zweiten Atomkraftwerks in den Niederlanden am bestehenden Standort Borssele wird derzeit nicht weiterverfolgt. Die Betriebsgenehmigung des bestehenden Atomkraftwerks am Standort Borssele wurde auf 60 Jahre verlängert und ist bis zum 31. Dezember 2033 gültig. Im Juni 2015 erhielt das Bundesumweltministerium aus den Niederlanden eine als Absichtsnotifizierung bezeichnete Mitteilung für die Einleitung einer UVP zum Neubau des Pallas Forschungsreaktors. Der neue Forschungsreaktor soll der Produktion medizinischer Radioisotopen sowie der technologischen und wissenschaftlichen Forschung dienen. Der Neubau dient als Ersatz des in Betrieb befindlichen Forschungsreaktors Petten. Bestrahlte Brennelemente werden von den Niederlanden zur Wiederaufbereitung in das europäische Ausland verbracht. Der aus der Wiederaufbereitung resultierende radioaktive Abfall wird auf dem Betriebsgelände des zuständigen Unternehmens COVRA, nahe dem Atomkraftwerk Borssele, zwischengelagert. Die radioaktiven Abfälle sollen für mindestens 100 Jahre zwischengelagert werden. Spätestens nach 300 Jahren ist eine Endlagerung in einem geologischen Tiefenlager vorgesehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11376 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt )? b) Wenn die deutsche Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 17 wird Bezug genommen. Das Bundesumweltministerium hat die vorgenannte Notifizierung an die zuständigen Behörden weiter geleitet . Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben sich an dem Verfahren beteiligt. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in den Niederlanden, die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen. 19. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Österreich laufenden Programme, Strategien sowie Neubauvorhaben, die Atommüll betreffen? Bestrahlte Brennelemente aus dem einzigen betriebenen Forschungsreaktor in Österreich werden an das Ursprungsland USA zurückgegeben. Ein Endlager für insbesondere hochradioaktive Abfälle ist derzeitig nicht erforderlich. Im Übrigen wird auf den veröffentlichten Joint Convention-Länderbericht Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 20. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt )? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet. Die Antwort zu Frage 2 gilt entsprechend. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11376 21. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Rumänien laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Seit dem Jahr 2014 wurden mehrere Absichtserklärungen zur Fertigstellung der Reaktoren Cernavoda 3 und 4, die kanadischer Bauart sind, und der Gründung eines Joint-Venture durch die rumänische Betreibergesellschaft SNN und dem chinesischen Konzern China General Nuclear Power Group (CGN) unterzeichnet . Bestrahlte Brennelemente werden in das Zwischenlager am Standort Cernavoda gebracht. Für die übrigen schwach- und mittelradioaktiven Abfälle, die nicht in das bestehende Endlager für schwach- und mittelradioaktive institutionelle Abfälle eingelagert werden können, soll bis 2020 ein oberflächennahes Endlager errichtet werden. Zur Endlagerung der bestrahlten Brennelemente plant Rumänien die Suche nach einem Standort für ein geologisches Tiefenlager. Im Übrigen wird auf die veröffentlichten CNS- bzw. Joint Convention-Länderberichte Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 22. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt )? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet. Die Antwort zu Frage 2 gilt entsprechend. 23. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Russland laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Gegenwärtig befinden sich in Russland sieben Atomkraftwerke in Bau: Rostow, Block 4; Leningrad-II, Blöcke 1 und 2; Nowo-Woronesh, Block 7, Kursk-II, Blöcke 1 und 2 sowie das schwimmende Atomkraftwerk „Akademik Lomonossov“. Darüber hinaus gibt es Planungen bis 2030 elf weitere Atomkraftwerke als Ersatz für stillzulegende Atomkraftwerke zu errichten. Bisher wurde die Laufzeit von 25 Atomkraftwerken verlängert. Derzeit laufen Arbeiten zu Laufzeitverlängerungen für die sieben Atomkraftwerke, die das Ende ihrer aktuell genehmigten Betriebszeit zwischen den Jahren 2017 und 2023 erreichen werden. Die Laufzeitverlängerungen variieren dabei zwischen 10 bis 30 Jahren . Im Rahmen des „Föderalen Zielprogrammes für nukleare Sicherheit und Strahlenschutz für den Zeitraum 2008 bis 2015“ wurden folgende Anlagen in Betrieb genommen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11376 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ein zentrales Trockenlager für RBMK-Brennelemente im Jahre 2011, eine Pilot- und Demonstrationsanlage für die Wiederaufarbeitung von Brennelementen im Bergbau- und Chemiekombinat „GKhC“ (Region Krasnojarsk) im Jahre 2015, sowie ein oberflächennahes Endlager für kurzlebige schwach- und mittelradioaktive Abfälle im Jahre 2013 in Novouralsk (Region Swerdlowsk). Im aktuellen „Föderalen Zielprogramm für nukleare Sicherheit und Strahlenschutz für den Zeitraum 2016 bis 2020 mit Ausblick bis 2030“ ist die Errichtung der folgenden Ein-richtungen bis zum Jahr 2030 vorgesehen: Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle in den Regionen Tscheljabinsk , Tomsk und Swerdlowsk, ein geologisches Tiefenlager für hochradioaktive Abfälle im Nishnje-Kansker Gebirgsmassiv der Region Krasnojarsk, regionale Abfallbehandlungseinrichtungen. Im Übrigen wird auf den veröffentlichten Joint Convention-Länderbericht Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 24. Ist die Bundesregierung vom Ursprungsstaat im Rahmen bilateraler Gespräche darüber in Kenntnis gesetzt worden? Nein. 25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über einen vollumfänglichen Beitritt Russlands zur Espoo-Konvention? Russland hat die Espoo-Konvention am 6. Juni 1991 unterzeichnet, allerdings bislang noch nicht ratifiziert. Im Jahr 2011 kündigte Staatspräsident Putin an, die Konvention zu ratifizieren, und das russische Ministerium für Naturressourcen und Umwelt bereitete einen entsprechenden Gesetzentwurf vor. Im Jahre 2013 entschied die russische Regierung dann jedoch, dass vor der Ratifizierung zunächst eine Harmonisierung der nationalen Gesetzgebung mit den Bestimmungen der Espoo-Konvention vorzunehmen sei. Hierzu soll ein Gesetzentwurf auf den Weg gebracht werden, welcher die betroffenen Gesetze an die Anforderungen der Espoo-Konvention anpassen soll. Das russische Umweltministerium befindet sich hierzu momentan in einem Prozess der Abstimmung mit anderen Ministerien . Dem Vernehmen nach wird angestrebt, den Gesetzentwurf noch in diesem Jahr in das Parlament einzubringen; ein genauer Zeitplan ist jedoch nicht bekannt. Erst nachdem dieses Gesetz verabschiedet worden ist, kann als nächster Schritt die Ratifizierung der Konvention eingeleitet werden. 26. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in der russischen Exklave Kaliningrad laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Auf dem Gebiet der Exklave Kaliningrad wurde mit dem Bau eines Atomkraftwerkes begonnen. Im Jahre 2013 erfolgte ein Baustopp mit anschließender Konservierung der beiden Anlagen. Pläne über eine mögliche Lagerung von radioaktiven Abfällen sind nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11376 27. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Schweden laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? In Schweden werden derzeit neun Blöcke an drei Standorten betrieben. Für sechs ab Beginn der 1980er ans Netz gebrachte Atomkraftwerke ist eine Laufzeit von 50 bis 60 Jahren vorgesehen. Die drei übrigen Atomkraftwerke, die in den 1970er Jahren in Betrieb genommen worden sind, sollen zwischen den Jahren 2017 und 2020 stillgelegt werden. Die schwedischen Regierungsparteien haben im Juni 2016 mit drei Oppositionsparteien vereinbart, dass bis zu zehn neue Atomkraftwerke als Ersatz für alte Anlagen gebaut werden können. Bestrahlte Brennelemente werden derzeitig im zentralen Zwischenlager Clab nahe dem Standort Oskarshamn zwischengelagert. Kurzlebige schwach- und mittelradioaktive Abfälle werden im Endlager am Standort Forsmark endgelagert. Im Februar 2016 ging die Notifizierung Schwedens über ein UVP-Verfahren für ein Endlager für bestrahlte Brennelemente sowie eine Konditionierungsanlage und zu dem Zwischenlager Clab, dessen Lagerkapazität erweitert wird, ein. Im Übrigen wird auf die veröffentlichten CNS- bzw. Joint Convention-Länderberichte Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 28. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt )? b) Wenn die deutsche Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo-Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 28 bis 28b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 27 wird Bezug genommen. Das Bundesumweltministerium leitete die vorgenannte Notifizierung an die zuständigen Behörden weiter. Neben dem Bund haben auch die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig -Holstein eine Stellungnahme abgegeben. Weitere Länder verfolgen das Verfahren . Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in Schweden, die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11376 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 29. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Schweiz laufenden Programme , Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Die nach dem Unfall in Fukushima ausgesetzten Rahmenbewilligungsverfahren für insgesamt drei neue Atomkraftwerke in der Schweiz wurden im Herbst 2016 endgültig eingestellt. Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat zudem im Zuge der Verabschiedung des Energiegesetzes die Änderung des Kernenergiegesetzes beschlossen. Mit der Änderung des Kernenergiegesetzes würden ein Verbot der Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente und ein Neubauverbot für Atomkraftwerke gesetzlich verankert werden. Gegen das Energiegesetz wurde erfolgreich das Referendum ergriffen. Die Volksabstimmung findet am 21. Mai 2017 statt. Bestrahlte Brennelemente werden in den vorhandenen Standortzwischenlagern der jeweiligen Atomkraftwerke beziehungsweise im Zentralen Zwischenlager in Würenlingen (ZZL) zwischengelagert. Radioaktive Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung werden in dem vom Forschungsinstitut Paul-Scherrer-Institut betriebenen eidgenössischen Bundeszwischenlager gelagert. Aus Kapazitätsgründen ist eine Erweiterung durch Neubau eines weiteren Zwischenlagers (OSPA) geplant. Hierüber hat das Schweizer Bundesamt für Energie die Bundesregierung im Januar 2016 in Kenntnis gesetzt. Die Schweiz sieht für alle Arten von radioaktiven Abfällen die Endlagerung in geologischen Formationen vor. Derzeit wird ein Standortauswahlverfahren, das sog. Sachplanverfahren, durchgeführt, das nach derzeitigen Planungen 2029 abgeschlossen werden soll. Dabei wird neben einem Endlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle sowie für hochradioaktive Abfälle auch ein alle Abfallarten umfassendes Kombilager betrachtet. Mit Inbetriebnahme der Endlager ist nicht vor dem Jahre 2050 zu rechnen. Die für eine vertiefte Untersuchung in Etappe 3 des Standortauswahlverfahrens vorgeschlagenen Standortgebiete liegen in der Grenzregion zu Deutschland. Im Übrigen wird auf die veröffentlichten CNS- bzw. Joint Convention-Länderberichte Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 30. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der Espoo-Konvention an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung ; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 30 bis 30b werden gemeinsam beantwortet. Für die Erweiterung durch Neubau des Zwischenlagers (OSPA) wurde keine grenzüberschreitende UVP durchgeführt. Die Bundesregierung teilt die Auffassung , dass eine solche nicht erforderlich war. Zur Durchführung eines SUP-Verfahrens für das Standortauswahlverfahren ist die Schweiz nicht verpflichtet, da sie das SEA-Protokoll zur Espoo-Konvention Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11376 nicht ratifiziert hat. Eine Beteiligung der Nachbarstaaten im UVP-Verfahren nach Espoo-Konvention ist vorgesehen. 31. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Slowakischen Republik laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? In der Slowakischen Republik befinden sich derzeit mit Mochovce-3 und Mochovce-4 zwei Atomkraftwerke im Bau. Im Dezember 2016 hat die slowakische atomrechtliche Aufsichtsbehörde das Bundesumweltministerium über die Inbetriebnahmegenehmigung für die Atomkraftwerke Mochovce 3 und 4 informiert . Ein neues Datum für die geplante Inbetriebnahme ist darin nicht genannt. Im Juli 2014 hat die Slowakischen Republik das Bundesumweltministerium über ein „neues Atomkraftwerk am Standort Jaslovské Bohunice“ notifiziert. Das als „abschließende Stellungnahme“ bezeichnete Dokument ist auf der Seite des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz www.stmuv.bayern.de/themen/reaktorsicherheit/bohunice/index.htm veröffentlicht. Für die Atomkraftwerke Bohunice 3 und 4 sind derzeit Laufzeiten bis zu den Jahren 2024 und 2025 genehmigt worden. In der Planung ist ein Programm zur weiteren Laufzeitverlängerung der beiden Blöcke bis zu den Jahren 2044 bzw. 2045. Bestrahlte Brennelemente werden am Standortzwischenlager in Bohunice zwischengelagert . Am Standort Mochovce ist eine Errichtung eines Standortzwischenlagers vorgesehen. Ein oberflächennahes Endlager für feste und verfestigte kurzlebige schwach- und mittelradioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der Stilllegung der Atomkraftwerke , sowie aus Forschung, Industrie und Medizin befindet sich nordwestlich des Standorts Mochovce. Im Hinblick auf die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle in tiefen geologischen Formationen laufen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Langfristiges Ziel ist es, ein Endlager für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die nicht in das oberflächennahe Endlager eingelagert werden dürfen, in tiefen geologischen Formationen zu errichten. Parallel werden auch Aktivitäten unterstützt, die zu einem gemeinsam genutzten internationalen Endlager führen könnten. 32. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt )? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 32 bis 32b werden gemeinsam beantwortet. Auf Wunsch des Landes Bayern hat sich das Bundesumweltministerium im April 2014 an die zuständige Behörde in der Slowakischen Republik gewandt und um Notifizierung für das Neubauvorhaben am Standort Jaslovské Bohunice gebeten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11376 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Dem ist die Slowakische Republik im Juli 2014 nachgekommen, siehe auch Antwort zu Frage 31. Das Bundesumweltministerium hat diese Notifizierung an die zuständigen Behörden weiter geleitet. Bayern hat sich an dem Verfahren beteiligt. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in der Slowakischen Republik , die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen. 33. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Slowenien laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Die Laufzeit des Atomkraftwerks Krsko in Slowenien wurde im Jahr 2015 um 20 Jahren verlängert. Für radioaktive Abfälle steht in Slowenien ein Zwischenlager zur Verfügung, welches alle Arten radioaktiver Abfälle aufnimmt. Ein Endlager für radioaktive Abfälle existiert nicht. Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb des Atomkraftwerks Krsko werden am Standort gelagert. Bestrahlte Brennelemente werden derzeitig im Nasslager des Kraftwerkes gelagert, sollen aber ab 2020 in ein noch zu errichtendes Trockenlager am Standort überführt werden. Geplant ist derzeitig eine Lagerung von ca. 45 Jahren. Als Konzept für die Entsorgung sieht Slowenien entweder die Endlagerung in einem geologischen Tiefenlager oder den Export der bestrahlten Brennelemente vor. Welche der beiden Optionen zur Anwendung kommen wird, ist derzeitig noch offen. 34. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt )? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 34 bis 34b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs - oder Planungsverfahren für Vorhaben in Slowenien, die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11376 35. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Spanien laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Das Atomkraftwerk Santa Maria de Garoña wurde im Jahr 2013 aufgrund der abgelaufenen Betriebsgenehmigung außer Betrieb genommen. Ein Antrag zur Erneuerung der Betriebsgenehmigung wurde 2014 eingereicht. Im Februar 2017 gab die spanische atomrechtliche Aufsichtsbehörde CSN ihre Zustimmung zur Verlängerung der Laufzeit. Die Entscheidung des spanischen Energieministers hierüber steht noch aus. Im November 2014 hatte das Ministerium die Betriebsgenehmigung für das Atomkraftwerk Trillo um zehn Jahre auf 40 Jahre verlängert. Der Großteil der bestrahlten Brennelemente wird in den Standortzwischenlagern gelagert. Die bestrahlten Brennelemente des Atomkraftwerks Vandellos werden zur Wiederaufbereitung nach Frankreich transportiert. Geplant ist der Bau eines Zwischenlagers am Standort Almaraz. Demnach sollen anstelle des zunächst angedachten zentralen Zwischenlagers bei Villar de Cañas hochradioaktive Abfälle bei Almaraz zwischengelagert werden. Als Endlagerkonzept sieht Spanien den Bau eines geologischen Tiefenlagers vor. Für schwach und mittelaktive Abfälle existiert das bereits seit dem Jahre 1961 in Betrieb befindliche Endlager in El Cabril nahe Cordoba. Im Übrigen wird auf den veröffentlichten Joint Convention-Länderbericht Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 36. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt )? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs - oder Planungsverfahren für Vorhaben in Spanien, die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen. 37. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Tschechischen Republik laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Das tschechische Energiekonzept wurde im Mai 2015 durch die tschechische Regierung verabschiedet. Es sieht unter anderem vor, die Kernenergie weiter auszubauen . Dies wurde im Nationalen Aktionsplan (National Action Plan for the Development of the Nuclear Energy Sector in the Czech Republic, NAP), den die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11376 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tschechische Regierung im Juni 2016 verabschiedet hat, konkretisiert. Gemäß NAP soll im Jahre 2040 der Anteil der Atomenergie an der gesamten Stromerzeugung ca. 50 Prozent betragen. Dies soll unter anderem dadurch erreicht werden, dass die Laufzeiten der am Standort Dukovany gegenwärtig betriebenen vier Atomkraftwerke auf 50 Jahre verlängert werden. Zudem ist am Standort Dukovany der Bau von bis zu zwei neuen Atomkraftwerken geplant. Diese sollen die bestehenden Atomkraftwerke am Standort Dukovany langfristig ersetzen. Im August 2016 notifizierte das Umweltministerium der Tschechischen Republik dem Bundesumweltministerium das Vorhaben „Neuer Kernreaktor am Standort Dukovany“ im Rahmen des sogenannten Scoping, bei dem der Untersuchungsrahmen der späteren Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) festgelegt wird. Gemäß Energiekonzept werden gegenwärtig auch vorbereitende Arbeiten für die eventuelle Errichtung von bis zu zwei Atomkraftwerken am Standort Temelin zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt. Im April 2016 wurde für das Atomkraftwerk Dukovany 1 eine zeitlich unbestimmte Genehmigung erteilt. An den beiden Kraftwerksstandorten werden die bestrahlten Brennelemente zwischengelagert . Darüber hinaus verfügt das Institut für Kernforschung in Řež über verschiedene Zwischenlagerkapazitäten für radioaktive Abfälle aus dem Betrieb der Forschungsreaktoren. Am Standort Dukovany wird seit dem Jahre 1995 ein oberflächennahes Endlager für kurzlebige schwach- und mittelradioaktive Abfälle aus den beiden Atomkraftwerken betrieben. Die Betriebszeit ist bis zum Jahr 2050 vorgesehen. Für die Entsorgung sonstiger radioaktiver Abfälle aus Industrie, Medizin und Forschung stehen zwei kleinere Endlager an den Standorten Bratrství (Jáchymov) und Richard (Litoměřice) zur Verfügung. Gegenwärtig laufen Arbeiten zur Suche eines Endlagers vorrangig für bestrahlte Brennelemente, in dem auch radioaktive Abfälle mit langlebigen Radionukliden sowie für hochradioaktive Abfälle in einer tiefen geologischen Formation endgelagert werden können. Derzeit werden sieben potentielle Standorte bewertet. Bis 2020 sollen zwei Standorten ausgewählt und in die detailliertere Betrachtung genommen werden und bis 2025 soll ein Standort für die Errichtung des Endlagers ausgewählt werden. Die Inbetriebnahme ist für 2065 vorgesehen. Im Übrigen wird auf die veröffentlichten CNS- bzw. Joint Convention-Länderberichte Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11376 38. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 38 bis 38b werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesumweltministerium hat die in Antwort zu Frage 37 genannte Notifizierung an die zuständigen Behörden weiter geleitet. Der Bundesregierung ist bekannt , dass Bayern und Schleswig-Holstein Stellungnahmen abgegeben haben. Ferner wurde das Bundesumweltministerium im Jahr 2015 im Rahmen des sogenannten Scopings über die anstehende SUP zum Entsorgungskonzept notifiziert und hat eine Beteiligung am weiteren SUP-Verfahren angezeigt. Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zum Thema Laufzeitverlängerung Bezug genommen. Mit Blick auf die Entscheidung der sechsten Vertragsstaatenkonferenz der Espoo-Konvention im Falle der Verlängerung der Laufzeit der ukrainischen Reaktoren Rivne-1 und -2 hatte Bundesumweltministerin Dr. Hendricks sich im Februar 2015 an den tschechischen Umweltminister gewandt und ihn gebeten, für die geplante Laufzeitverlängerung des Atomkraftwerks am Standort Dukovany aus Gründen der Umweltvorsorge – ggf. auch auf freiwilliger Basis – eine grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung in Betracht zu ziehen und der deutschen Öffentlichkeit hierdurch die Möglichkeit einzuräumen, sich an diesem Prüfverfahren zu beteiligen. Hierauf erging eine ablehnende Antwort. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in der Tschechischen Republik, die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen. 39. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in der Ukraine laufenden Programme , Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Im Jahre 2010 wurden Laufzeitverlängerungen von 20 Jahren für die Atomkraftwerke Rivne 1 und 2 genehmigt. Den Empfehlungen des Implementation Committees der Espoo-Konvention die Rechtssetzung für weitere vergleichbare Fälle zu verbessern, eine UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen und eine (nachträgliche) UVP aller eventuell betroffenen Staaten durchzuführen, ist die Ukraine bisher nicht nachgekommen. Das Implementation Committee der Espoo- Konvention befasst sich deshalb derzeit erneut mit dem Vorgang. Die Laufzeit des Atomkraftwerks Südukraine 1 wurden bis zum Jahre 2023 und für das Atomkraftwerk Südukraine 2 bis zum Jahre 2025 verlängert. Die ersten beiden Atomkraftwerke am Standort Saporishshja haben Ende September/Anfang Oktober 2016 die Genehmigung für einen Weiterbetrieb für jeweils zehn Jahre (bis Dezember 2025 bzw. bis Februar 2026) erhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11376 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für die Langzeitzwischenlagerung der bestrahlten Brennelemente des Atomkraftwerks Saporishshja wurden die erste und zweite Ausbaustufe eines Trockenlagers in den Jahren 2001 bzw. 2011 in Betrieb genommen. Gegenwärtig wird in der 30- km-Sperrzone des Atomkraftwerks Tschernobyl ein zentrales Trockenlager für die bestrahlten Brennelemente der Atomkraftwerke Rivne, Chmelnyzky und Südukraine errichtet. Die schrittweise Inbetriebnahme ist ab 2018 vorgesehen. Es ist geplant, bis etwa 2050 ein geologisches Endlager zu schaffen. Mögliche Standorte wurden in der Sperrzone von Tschernobyl identifiziert. 40. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung)? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 40 bis 40b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zum Thema „Laufzeitverlängerung“ wird Bezug genommen. Mit Blick auf die Entscheidung der sechsten Vertragsstaatenkonferenz der Espoo-Konvention im Falle der Verlängerung der Laufzeit der ukrainischen Reaktoren Rivne-1 und -2 hatte Bundesumweltministerin Dr. Hendricks sich an den damaligen ukrainischen Umweltminister gewandt und diesen sowohl für das Projekt am Standort Rivne wie auch für die anderen geplanten Projekte zur Laufzeitverlängerung ukrainischer Atomkraftwerke aus Gründen der Umweltvorsorge – ggf. auch auf freiwilliger Basis – um die Durchführung von grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen gebeten. In seiner Antwort verwies der ukrainische Umweltminister auf den Einzelfallcharakter der Entscheidung zu den Reaktoren Rivne-1 und -2 und lehnte eine allgemeine Anwendbarkeit der Espoo-Konvention bei Laufzeitverlängerungen ab. Im Folgenden wurde nach Kenntnisstand der Bundesregierung keine grenzüberschreitende UVP für die Verlängerung der Laufzeit von Saporishshja-1 und -2 durchgeführt, Deutschland wurde jedenfalls nicht beteiligt. Im Übrigen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in der Ukraine, die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen. 41. In welcher aktuellen Phase bzw. welchem Verfahrensstand befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die in Ungarn laufenden Programme, Strategien sowie Neu- und Ausbauvorhaben, die Atomkraft bzw. Atommüll betreffen? Die Bauarbeiten für die geplanten neuen Atomkraftwerke am Standort Paks in Ungarn sollen im Jahr 2018 beginnen, die Inbetriebnahme der Atomkraftwerke Paks 5 und 6 ist für die Jahre 2025 und 2026 geplant. Im Ergebnis der bisher abgeschlossenen Verfahren zur Laufzeitverlängerung hat die ungarische Aufsichtsbehörde den Weiterbetrieb von drei Atomkraftwerken bis zu den Jahren 2032, 2034 und 2036 in Paks genehmigt. Das Verfahren zur Laufzeitverlängerung für das Atomkraftwerk Paks 4 läuft gegenwärtig noch. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/11376 Bestrahlte Brennelemente werden derzeit im Standortzwischenlager von Paks zwischengelagert. In Püspökszilágy ist eine Anlage zur Behandlung und Endlagerung von institutionellen radioaktiven Abfällen in Betrieb. Ende 2012 wurde ein Endlager in geologischen Formationen für schwach- und mittelradioaktive Abfällen in Bátaapáti in Betrieb genommen. Im Rahmen der Entwicklung einer langfristigen Strategie beim Umgang mit hochradioaktiven Abfällen ist die Errichtung eines unterirdischen Forschungslabors in den Tonsteinformationen der westlichen Mecsek-Berge in Südwestungarn nahe der Stadt Pecs geplant. Weitergehende Planungen sehen die Inbetriebnahme des Endlagers nach dem Jahre 2065 vor. Im Übrigen wird auf die veröffentlichten CNS- bzw. Joint Convention-Länderberichte Bezug genommen (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung). 42. Ist die Bundesregierung laut Artikel 3 Absatz 1 der Espoo-Konvention durch den Ursprungsstaat in diesem Zusammenhang notifiziert worden? a) Wenn ja, wird sich die Bundesregierung gemäß der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) bzw. der EG-Richtlinie (2001/42/EG) an einem UVP- bzw. SUP-Verfahren beteiligen (wenn nein, bitte mit Begründung; falls bereits bekannt, bitte Bundesland nennen, welches sich an dem Verfahren beteiligt )? b) Wenn die Bundesregierung nicht durch den Ursprungsstaat notifiziert wird, wird sie sich selbst – mit Verweis auf Artikel 3 Absatz 7 der Espoo- Konvention und der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) – um ein Beteiligungsverfahren bemühen (wenn nein, bitte mit Begründung)? Die Fragen 42 bis 42b werden gemeinsam beantwortet. Jenseits des bereits in der Antwort aus dem Jahr 2014 erwähnten Vorhabens „Errichtung von neuen Atomkraftwerksblöcken am Standort Paks (Paks NPP II), und unter Bezugnahme auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zum Thema „Laufzeitverlängerungen“, hat die Bundesregierung keine Kenntnisse über die Einleitung konkreter Zulassungs- oder Planungsverfahren für Vorhaben in Ungarn , die nach der derzeitigen Rechtslage einer Notifizierung nach den einschlägigen Konventionen und Richtlinien bedürfen. 43. Wann hat nach Kenntnis der Bundesregierung die ungarische Espoo-Kontaktstelle die deutsche Espoo-Kontaktstelle von der Vorlage einer Umweltbewilligung für das UVP-Vorhaben „KKW Paks II“ unterrichtet? Das Verfahren läuft zwischen der zuständigen ungarischen Behörde und dem nach § 9b Absatz 1 Satz 1 UVPG zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, siehe Vorbemerkung der Bundesregierung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11376 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 44. Erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung im Zuge der Mitteilung Ungarns an Deutschland auch eine Mitteilung darüber, welche Rechtsmittel deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern bzgl. der Umweltbewilligung zustehen? Falls ja, wie lautet die Rechtsmittelbelehrung? Die Genehmigung, welche auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (www.stmuv.bayern.de/themen/ reaktorsicherheit/paks/index.htm) veröffentlicht ist, enthält eine Rechtsmittelbelehrung . Danach besteht nach bestimmten Vorschriften des ungarischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Möglichkeit, gegen die gesamte Entscheidung oder gegen die Entscheidungen von einzelnen beteiligten Behörden vorzugehen. 45. Falls nein, wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die laut der Espoo- und laut der Aarhus-Konvention festgelegten Rechtsmittelmöglichkeiten für am Verfahren beteiligte deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ermöglicht werden? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 43 und 44 verwiesen. 46. Sollte Ungarn den deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern keine Rechtsmittel gegen die jetzt veröffentlichte Umweltgenehmigung zugestehen , beabsichtigt die Bundesregierung, die entsprechenden Schlichtungsstellen der Espoo- bzw. der Aarhus-Konvention damit zu befassen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 43 und 44 verwiesen. 47. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung zu geplanten Laufzeitverlängerungen kerntechnischer Anlagen in Europa? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3, 5, 7, 9, 11, 17, 23, 27, 31, 33, 35, 37, 39 und 41 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333