Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11388 18. Wahlperiode 07.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Frank Tempel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11032 – Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland lebender Flüchtlinge zum Stand 31. Dezember 2016 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Asylstatistiken beinhalten zumeist nur Zugangs-, Antrags- und Anerkennungsbzw . Ablehnungsdaten. Zahlen zu aktuell in Deutschland lebenden anerkannten, abgelehnten oder (noch) nicht anerkannten Flüchtlingen und genauere Angaben zu ihrem aufenthaltsrechtlichen Status sind hingegen nur schwer verfügbar, weshalb die Fraktion DIE LINKE. sie seit dem Jahr 2008 regelmäßig erfragt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8321 und zuletzt Bundestagsdrucksache 18/7800). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat im Jahr 2013 seine statistische Erfassung von in Deutschland lebenden Personen mit einem Flüchtlingsstatus geändert und den Antworten der Bundesregierung auf die parlamentarischen Anfragen der Fraktion DIE LINKE. angepasst (siehe Hinweis in: „UNHCR Mid-Year Trends 2013“, S. 6). Aufgrund der Angaben der Bundesregierung ergibt sich, dass die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Flüchtlinge im Jahr 1997 mit über einer Million Menschen weitaus höher war als etwa Ende 2014 mit etwa 629 000 Geflüchteten . Der Begriff „Flüchtlinge“ umfasst in dieser Vorbemerkung nicht nur anerkannte Flüchtlinge im Rechtssinne, sondern auch Asylsuchende, Geduldete und Geflüchtete mit einem humanitären Aufenthaltsstatus. Von 1997 bis 2011 sank die Zahl der in Deutschland lebenden Flüchtlinge auf unter 400 000, seit dem Jahr 2012 steigt sie wieder an. Ende 2015 wurden im Ausländerzentralregister (AZR) etwa 950 000 Geflüchtete erfasst, allerdings fehlte hierbei eine größere Zahl Asylsuchender (ca. 300 000), die aufgrund behördlicher Engpässe noch keinen Asylantrag stellen konnten. Die Zahl der anerkannten Flüchtlinge (Asylberechtigte und Personen mit Flüchtlingsschutz) verringerte sich von über 200 000 im Jahr 1997 auf 113 000 im Jahr 2011, vor allem infolge massenhafter Asylwiderrufe (über 70 000 im letzten Jahrzehnt), aber auch durch Einbürgerungen und Ausreisen. Ende 2015 lebten dementgegen wieder über 250 000 anerkannte Flüchtlinge in Deutschland , davon mehr als 100 000 allein aus Syrien. Zudem hatten gut 50 000 Menschen einen so genannten subsidiären Schutzstatus, ihre Zahl steigt infolge einer geänderten Asylentscheidungspraxis seit März 2016 deutlich an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Rund 62 000 Personen verfügten Ende 2015 über eine Aufenthaltserlaubnis infolge von Bleiberechts- oder Aufnahmeregelungen (§§ 22, 23 Absatz 1, §§ 104a, 18a und 25a des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG), knapp 50 000 wegen langjährigen Aufenthalts und unzumutbarer Ausreise (§ 25 Absatz 5 Aufenth G) und knapp 25 000 Personen wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe (§ 25 Absatz 4 AufenthG). Weitere gut 6 000 Personen verfügten über einen Aufenthaltstitel aufgrund einer individuellen Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG. Die Zahl der (noch) nicht anerkannten, geduldeten und asylsuchenden Flüchtlinge sank zunächst von knapp 650 000 Ende 1997 auf etwa 134 000 im Jahr 2011 und stieg dann bis Ende 2015 wieder auf über 500 000 an (zuzüglich der benannten Dunkelziffer). Nach Einführung und Implementierung eines Kerndatensystems im AZR und der inzwischen abgeschlossenen Nachregistrierung aller Schutzsuchenden, die in den Jahren 2015 und 2016 eingereist sind und zunächst noch keinen formellen Asylantrag stellen konnten, dürften die Angaben des AZR zum Stand 31. Dezember 2016 wieder ein halbwegs realistisches Bild über die Zahl der insgesamt in Deutschland lebenden Flüchtlinge geben. 1. Wie viele Asylberechtigte lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren )? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 39 783 Personen mit einer Asylberechtigung, darunter 24 450 männliche und 15 320 weibliche, sowie 13 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 3 641 Personen waren unter 18 Jahren. 29 146 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 10 626 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 11 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese Asylberechtigten? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die Asylberechtigten auf die Bundesländer? Die Fragen 1a bis 1c werden gemeinsam beantwortet. Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Asylberechtigte insgesamt 39.783 darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in % unbefristete Aufenthaltsrechte 77,0 befristete Aufenthaltsrechte 21,1 sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 2,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11388 Asylberechtigte insgesamt 39.783 darunter: Türkei 11.121 Syrien 6.077 Iran 5.714 Afghanistan 2.211 Irak 1.855 Sri Lanka 1.480 Kosovo 1.023 Pakistan 689 Polen 665 Äthiopien 633 Eritrea 613 Vietnam 577 Tschechische Republik 475 Ungeklärt 416 Serbien 410 Asylberechtigte insgesamt 39.783 Länder Baden-Württemberg 5.072 Bayern 3.592 Berlin 2.319 Brandenburg 233 Bremen 582 Hamburg 1.799 Hessen 4.751 Mecklenburg-Vorpommern 125 Niedersachsen 5.271 Nordrhein-Westfalen 12.791 Rheinland-Pfalz 1.024 Saarland 695 Sachsen 304 Sachsen-Anhalt 222 Schleswig-Holstein 893 Thüringen 110 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie viele nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) anerkannte Flüchtlinge (vgl. § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes – AsylG – und § 60 Absatz 1 Satz 1 AufenthG) lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren)? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren 452 023 Personen mit Flüchtlingsschutz, darunter 304 356 männliche und 147 286 weibliche, sowie 381 Personen mit unbekanntem Geschlecht im AZR erfasst. 119 551 Personen waren unter 18 Jahre alt. 48 259 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 403 720 Personen sechs Jahre oder weniger. Bei 44 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt . a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese anerkannten Flüchtlinge? b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich die anerkannten Flüchtlinge auf die Bundesländer? Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Die Verteilung auf den jeweiligen Aufenthaltsstatus, die Hauptstaatsangehörigkeiten sowie die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Personen mit Flüchtlingsschutz insgesamt 452.023 davon mit dem Aufenthaltsstatus: in % unbefristete Aufenthaltsrechte 13,5 befristete Aufenthaltsrechte 74,9 sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 11,6 Personen mit Flüchtlingsschutz Deutschland 452.023 darunter: Syrien 270.859 Irak 73.841 Eritrea 25.565 Afghanistan 18.865 Iran 15.654 Ungeklärt 10.893 Türkei 5.164 Staatenlos 4.776 Somalia 4.035 Pakistan 3.951 Russische Föderation 2.798 Sonstige asiat. Staatsangehörigkeiten 2.121 Sri Lanka 1.610 Aserbaidschan 1.240 Äthiopien 1.124 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11388 Personen mit Flüchtlingsschutz 452.023 Länder Baden-Württemberg 48.959 Bayern 60.462 Berlin 17.140 Brandenburg 9.506 Bremen 10.050 Hamburg 13.158 Hessen 32.948 Mecklenburg-Vorpommern 9.398 Niedersachsen 49.083 Nordrhein-Westfalen 113.895 Rheinland-Pfalz 19.587 Saarland 14.535 Sachsen 15.977 Sachsen-Anhalt 11.928 Schleswig-Holstein 15.890 Thüringen 9.507 3. Wie viele Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutzstatus nach § 25 Absatz 2 bzw. einem Abschiebungsschutz nach § 25 Absatz 3 AufenthG (internationaler bzw. nationaler subsidiärer Schutz, bitte differenzieren, auch bei den Unterfragen) lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren differenzieren)? a) Welchen Aufenthaltsstatus hatten diese subsidiär Schutzberechtigten? Die Fragen 3 und 3a werden gemeinsam beantwortet. Im AZR gespeichert werden Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 3 (Abschiebungsverbote ) des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und nach § 25 Absatz 2 (subsidiärer Schutz) AufenthG. Zum Stichtag 31.Dezember 2016 sind 37 301 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG erfasst, davon 19 659 männliche, 17 623 weibliche und 19 mit im AZR nicht ausgewiesenem Geschlecht. 8 310 Personen waren unter 18 Jahre alt. 16 778 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland und 20 518 Personen sechs Jahre oder weniger . Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 (subsidiärer Schutz) AufenthG waren 73 506 Personen zum Stichtag 31. Dezember 2016 erfasst, davon 45 934 männliche, 27 505 weibliche und 67 Personen mit unbekanntem Geschlecht . 23 932 Personen waren unter 18 Jahren. 4 120 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 69 374 Personen sechs Jahre oder weniger. b) Welches waren die 15 stärksten Herkunftsländer? c) Wie verteilten sich diese subsidiär Schutzberechtigten auf die Bundesländer ? Die Fragen 3b und 3c werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Verteilung nach Hauptstaatsangehörigkeiten und auf die Länder kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG Deutschland 37.301 darunter: Afghanistan 15.433 Syrien 2.175 Kosovo 1.900 Somalia 1.440 Irak 1.373 Russische Föderation 1.336 Türkei 1.233 Serbien 1.117 Armenien 774 Iran 689 Bosnien-Herzegowina 632 Äthiopien 629 Aserbaidschan 599 Eritrea 599 Nigeria 596 Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 (subsidiärer Schutz) AufenthG Deutschland 73.506 davon: Syrien 56.658 Irak 3.917 Afghanistan 3.780 Ungeklärt 2.155 Eritrea 1.701 Somalia 1.616 Staatenlos 724 Iran 432 Russische Föderation 329 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 235 Albanien 181 Sudan (ohne Südsudan) 153 Türkei 130 Jemen 128 Sri Lanka 106 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11388 Bundesland AE nach § 25 Abs. 3 AufenthG AE nach § 25 Abs. 2 (subsidiärer Schutz) AufenthG Deutschland 37.301 73.506 Baden-Württemberg 3.117 5.543 Bayern 5.075 6.984 Berlin 2.747 3.835 Brandenburg 749 3.140 Bremen 632 1.531 Hamburg 3.001 1.935 Hessen 4.488 5.578 Mecklenburg-Vorpommern 679 1.074 Niedersachsen 2.969 10.191 Nordrhein-Westfalen 7.377 14.477 Rheinland-Pfalz 1.627 5.929 Saarland 678 1.361 Sachsen 1.012 2.307 Sachsen-Anhalt 652 4.206 Schleswig-Holstein 1.517 3.498 Thüringen 981 1.917 4. Bei wie vielen der in den Fragen 1 bis 3 benannten Personen war ein Widerrufsverfahren in Bezug auf den erteilten Schutzstatus zum 31. Dezember 2016 anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und dem Status differenzieren)? Die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 basieren auf Daten des AZR. Anhängige Widerrufsverfahren werden im AZR jedoch nicht erfasst. Nach Daten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die keine Unterscheidung nach „aufhältig“ oder „nicht aufhältig“ oder nach dem jeweiligen Schutzstatus treffen, waren 1 914 Widerrufsprüfverfahren zum Stichtag 31. Dezember 2016 eingeleitet und anhängig. Die Verteilung nach Hauptherkunftsländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Herkunftsländer gesamt Anhängige Widerrufsprüfverfahren 1.914 darunter: Syrien 596 Irak 397 Türkei 183 Afghanistan 154 Iran 72 Russische Föderation 59 Pakistan 43 Kosovo 39 Ungeklärt 33 Serbien 30 Vietnam 24 Aserbaidschan 23 Libanon 20 Eritrea 19 Togo 19 5. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland, deren Flüchtlingsstatus widerrufen worden ist (bitte auch nach aktuellem Status, nach Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren im AZR 20 814 Personen mit Widerruf/ Rücknahme des Flüchtlingsstatus erfasst. 19 830 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 984 Personen sechs Jahre oder weniger. Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Personen mit Widerruf/ Rücknahme des Flüchtlingsstatus Anerkennung widerrufen / zurückgenommen Flüchtlingseigenschaft widerrufen / zurückgenommen * subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG widerrufen / zurückgenommen Summe insgesamt 20.756 49 9 20.814 darunter mit dem Aufenthaltsstatus : in % in % in % in % unbefristete Aufenthaltsrechte 78,7 28,6 0,0 78,5 befristete Aufenthaltsrechte 17,1 63,3 88,9 17,3 sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 4,2 8,2 11,1 4,2 * wird erst seit 2014 gesondert erfasst Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11388 Personen mit Widerruf/ Rücknahme des Schutzstatus Deutschland 20.814 darunter: Kosovo 7.220 Irak 3.750 Türkei 2.891 Serbien 1.376 Serbien-Montenegro (ehemals) 774 Albanien 583 Jugoslawien (ehemals) 386 Sri Lanka 383 Serbien (ehemals) 350 Polen 229 Syrien 216 Iran 201 Afghanistan 195 Vietnam 184 Togo 172 6. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung aufgrund einer Abschiebestoppanordnung nach § 60a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welche Abschiebestoppregelungen gelten derzeit in den einzelnen Bundesländern ? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren 7 282 Personen mit einer Duldung nach § 60a Absatz 1 AufenthG, darunter 4 629 männliche und 2 636 weibliche sowie 17 Personen mit unbekanntem Geschlecht, im AZR erfasst. 2 456 Personen waren unter 18 Jahre alt. 1 902 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland , 5 380 Personen sechs Jahre oder weniger. Die Verteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG 7.282 Bundesländer Baden-Württemberg 731 Bayern 369 Berlin 42 Brandenburg 108 Bremen 185 Hamburg 6 Hessen 241 Mecklenburg-Vorpommern 80 Niedersachsen 1.031 Nordrhein-Westfalen 2.422 Rheinland-Pfalz 718 Saarland 52 Sachsen 277 Sachsen-Anhalt 102 Schleswig-Holstein 811 Thüringen 107 Personen mit Duldung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Deutschland 7.282 darunter: Serbien 810 Kosovo 615 Afghanistan 558 Irak 425 Mazedonien 359 Russische Föderation 358 Albanien 291 Ungeklärt 290 Syrien 288 Türkei 255 Libanon 211 Aserbaidschan 208 Armenien 206 Indien 198 Pakistan 177 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11388 Die im März 2012 von der Innenministerkonferenz beschlossene Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien gemäß § 60a Absatz 1 AufenthG wurde zuletzt am 30. September 2016 für die Dauer eines weiteren Jahres bis 30. September 2017 im erforderlichen Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern verlängert . Der Bundesregierung ist darüber hinaus bekannt, dass das Land Schleswig- Holstein am 14. Februar 2017 beschlossen hat, die Abschiebung nach Afghanistan für drei Monate auszusetzen. Ob darüber hinaus weitere Abschiebungsstopps nach § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG bestehen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7800 verwiesen. 7. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und § 18a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c AufenthG differenzieren )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: AE nach § 18a Absatz 1 AufenthG Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c Summe Summe 130 12 23 165 männlich 100 8 21 129 weiblich 30 4 2 36 AE nach § 18a Absatz 1 AufenthG Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c Summe über 18 Jahre 130 12 12 165 AE nach § 18a Absatz 1 AufenthG Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c Summe Aufenthaltsdauer 130 12 23 165 6 Jahre und weniger 78 2 18 98 mehr als 6 Jahre 52 10 5 67 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode AE nach § 18a Absatz 1 AufenthG Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c Summe Länder 130 12 23 165 Baden-Württemberg 25 1 7 33 Bayern 45 3 9 57 Berlin 6 1 7 Brandenburg 1 3 4 Bremen 1 1 Hamburg 5 5 Hessen 19 1 20 Niedersachsen 7 2 9 Nordrhein-Westfalen 17 1 3 21 Rheinland-Pfalz 2 2 1 5 Sachsen 1 1 Schleswig-Holstein 1 1 2 AE nach § 18a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a AufenthG Deutschland 130 darunter: Afghanistan 22 Irak 17 China 7 Türkei 7 Äthiopien 6 Indien 5 Bangladesch 4 Iran 4 Kamerun 4 Kosovo 4 Bosnien-Herzegowina 3 Marokko 3 Pakistan 3 Eritrea 2 Gambia 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11388 AE nach § 18a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG Deutschland 12 China 2 Indien 2 Afghanistan 1 Aserbaidschan 1 Bangladesch 1 Brasilien 1 Japan 1 Marokko 1 Syrien 1 Ungeklärt 1 AE nach § 18a Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c AufenthG Deutschland 23 Irak 12 Iran 3 Indien 2 Afghanistan 1 China 1 Gambia 1 Korea, Dem. Volksrepublik 1 Russische Föderation 1 Vietnam 1 8. Wie viele jüdische Einwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion wurden bis zum 31. Dezember 2016 infolge verschiedener politischer Anordnungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, und Bundesländern differenzieren)? Bis zum 31. Dezember 2016 wurden im geregelten Aufnahmeverfahren für jüdische Zuwanderer insgesamt 207 223 Personen aufgenommen. Hinzu kommen 8 535 Personen, die vor Beginn oder außerhalb des geregelten Aufnahmeverfahrens eingereist waren. Insgesamt sind damit 215 758 jüdische Zuwanderer mit ihren Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. ihren Nachfolgestaaten eingereist. Eine Statistik nach Geschlecht oder Alter der eingereisten jüdischen Zuwanderer wird nicht geführt. Die Verteilung nach Bundesländern kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bundesland Einreisen / Personen Baden-Württemberg 19.679 Bayern 31.621 Berlin 911 Brandenburg 7.547 Bremen 2.223 Hamburg 5.248 Hessen 18.269 Mecklenburg-Vorpommern 6.588 Niedersachsen 18.174 Nordrhein-Westfalen 51.009 Rheinland-Pfalz 11.493 Saarland 3.208 Sachsen 10.958 Sachsen-Anhalt 7.666 Schleswig-Holstein* 6.754 Thüringen 5.865 Gesamt 207.223 9. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge einer Aufnahmeerklärung nach § 22 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG besaßen zum 31. Dezember 2016 insgesamt 3 338 Personen, darunter 1 770 männliche und 1 566 weibliche sowie zwei Personen mit unbekanntem Geschlecht. 1 388 Personen waren unter 18 Jahre alt. 183 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland und 3 155 Personen sechs Jahre oder weniger. Die Verteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden : Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11388 Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG 3.338 Länder Baden-Württemberg 382 Bayern 480 Berlin 247 Brandenburg 111 Bremen 35 Hamburg 111 Hessen 275 Mecklenburg-Vorpommern 41 Niedersachsen 348 Nordrhein-Westfalen 728 Rheinland-Pfalz 131 Saarland 34 Sachsen 127 Sachsen-Anhalt 93 Schleswig-Holstein 126 Thüringen 69 Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG Deutschland 3.338 darunter: Afghanistan 2.566 Syrien 284 Iran 105 Irak 65 Ungeklärt 59 Libanon 41 Jemen 24 Jordanien 23 Eritrea 20 Bosnien-Herzegowina 15 Usbekistan 14 Aserbaidschan 11 Türkei 10 Kosovo 9 Staatenlos 9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis infolge der Härtefallregelung nach § 23a AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG besaßen zum 31. Dezember 2016 insgesamt 6 276 Personen, darunter 3 226 männliche und 3 050 weibliche Personen . 1 823 Personen waren unter 18 Jahre alt. 4 682 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 1 594 Personen sechs Jahre oder weniger. Die Verteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden: Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG 6.276 Länder Baden-Württemberg 532 Bayern 435 Berlin 1.540 Brandenburg 88 Bremen 60 Hamburg 160 Hessen 299 Mecklenburg-Vorpommern 17 Niedersachsen 651 Nordrhein-Westfalen 1.274 Rheinland-Pfalz 277 Saarland 115 Sachsen 140 Sachsen-Anhalt 129 Schleswig-Holstein 160 Thüringen 399 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11388 Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23a AufenthG Deutschland 6.276 darunter: Serbien 876 Kosovo 823 Türkei 663 Irak 346 Russische Föderation 286 Libanon 260 Armenien 253 Mazedonien 246 Bosnien-Herzegowina 245 Afghanistan 167 Aserbaidschan 153 Syrien 149 Iran 148 China 118 Vietnam 111 11. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG bzw. nach § 23 Absatz 2 AufenthG (bitte differenzieren) erteilt wurde (bitte jeweils nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren 30 594 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG erfasst. 7 869 Personen waren unter 18 Jahre alt. 22 821 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 7 771 Personen sechs Jahre oder weniger und bei zwei Personen war die Aufenthaltsdauer unbekannt. Zudem waren 19 407 Personen nach § 23 Absatz 2 AufenthG erfasst, von denen 6 575 Personen unter 18 Jahre alt waren. 1 969 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 17 438 Personen sechs Jahre oder weniger. Die Verteilung nach Geschlecht, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: AE nach § 23 AufenthG Absatz 1 Absatz 2 Summe 30.594 19.407 männlich 14.547 9.453 weiblich 16.034 9.904 unbekannt 13 50 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bundesland AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG Deutschland 30.594 19.407 Baden-Württemberg 4.119 2.826 Bayern 1.075 2.947 Berlin 3.529 1.102 Brandenburg 319 634 Bremen 645 190 Hamburg 1.557 444 Hessen 2.564 1.375 Mecklenburg-Vorpommern 94 335 Niedersachsen 2.858 1.603 Nordrhein-Westfalen 10.001 3.846 Rheinland-Pfalz 1.157 969 Saarland 523 185 Sachsen 439 1.179 Sachsen-Anhalt 501 499 Schleswig-Holstein 802 611 Thüringen 411 662 Personen mit Aufenthaltserlaubnis § 23 Abs. 1 AufenthG Deutschland 30.594 darunter: Syrien 6.163 Kosovo 4.060 Serbien 3.738 Türkei 2.379 Bosnien-Herzegowina 2.059 Libanon 1.977 Irak 1.365 Ungeklärt 1.063 Afghanistan 1.015 Iran 649 Russische Föderation 427 Sri Lanka 403 Pakistan 387 Ukraine 387 Vietnam 315 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11388 Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG Deutschland 19.407 darunter: Syrien 14.337 Irak 1.826 Ukraine 823 Russische Föderation 634 Ungeklärt 321 Staatenlos 280 Somalia 196 Eritrea 172 Iran 94 Weißrußland 78 Usbekistan 75 Sudan (ohne Südsudan) 71 Moldau 68 Libanon 64 Äthiopien 54 12. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a bzw. 104b Aufenth G erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren , Bundesländern und nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Zum 31. Dezember 2016 waren im AZR insgesamt 1 293 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a oder 104b AufenthG gespeichert. 447 Personen waren unter 18 Jahre alt. Weitere Details können den folgenden Tabellen entnommen werden: AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 i.V.m § 104a AufenthG AE nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104b AufenthG Summe Insgesamt 1.251 42 1.293 männlich 650 20 670 weiblich 601 22 623 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bundesland AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 i.V.m § 104a AufenthG AE nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104b AufenthG Summe Deutschland 1.251 42 1.293 davon Baden-Württemberg 25 0 25 Bayern 70 4 74 Berlin 32 0 32 Brandenburg 39 2 41 Bremen 33 0 33 Hamburg 32 0 32 Hessen 13 0 13 Mecklenburg-Vorpommern 16 0 16 Niedersachsen 146 0 146 Nordrhein-Westfalen 701 34 735 Rheinland-Pfalz 57 0 57 Saarland 30 0 30 Sachsen 13 0 13 Sachsen-Anhalt 11 0 11 Schleswig-Holstein 27 1 28 Thüringen 6 1 7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11388 AE nach § 104a bzw. § 23 Abs. 1 i.V.m § 104a AufenthG AE nach § 23 Abs. 1 i.V.m. § 104b AufenthG Summe Deutschland 1.251 42 1,293 darunter: Kosovo 431 5 436 Serbien 266 15 281 Türkei 99 1 100 Syrien 57 4 61 Libanon 34 0 34 Vietnam 32 0 32 Afghanistan 29 2 31 Ungeklärt 27 1 28 Irak 23 2 25 Serb.-Montenegro (ehemals) 22 1 23 Bosnien-Herzegowina 18 2 20 China 18 0 18 Mazedonien 16 1 17 Pakistan 16 0 16 Äthiopien 13 0 13 13. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wurde? Bisher ist kein Beschluss des Rates der Europäischen Union nach Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 gefasst worden. Daher wurden derartige Aufenthaltserlaubnisse nicht erteilt. 14. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach § 25 Absatz 4 Satz 1 bzw. 2 AufenthG differenzieren)? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren 24 378 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG erfasst, darunter 13 676 nach § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG sowie 10 702 nach § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG. 4 643 Personen waren unter 18 Jahre alt. Die Verteilung nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer , Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe Summe 13.676 10.702 24.378 männlich 7.273 4.988 12.377 weiblich 6.356 5.710 12.066 unbekannt 47 4 51 AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe Aufenthaltsdauer 13.676 10.702 24.378 6 Jahre und weniger 11.409 1.539 12.948 mehr als 6 Jahre 2.267 9.160 11.427 unbekannt 0 3 3 AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe Deutschland 13.676 10.702 24.378 Baden-Württemberg 562 423 985 Bayern 3.477 341 3.818 Berlin 3.401 1.293 4.694 Brandenburg 50 77 127 Bremen 68 112 180 Hamburg 1.010 551 1.561 Hessen 830 353 1.183 Mecklenburg-Vorpommern 57 496 553 Niedersachsen 529 2.498 3.027 Nordrhein-Westfalen 3.083 3.688 6.771 Rheinland-Pfalz 277 336 613 Saarland 35 182 217 Sachsen 66 84 150 Sachsen-Anhalt 32 138 170 Schleswig-Holstein 174 101 275 Thüringen 25 29 54 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/11388 AE nach § 25 Abs. 4 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG Summe Deutschland 13.676 10.702 24.378 darunter Libyen 2.944 56 3.000 Türkei 424 1.962 2.386 Russische Föderation 1.775 300 2.075 Serbien 223 1.224 1.447 Kosovo 206 1.173 1.379 Saudi Arabien 1.131 17 1.148 Kuwait 1.113 26 1.139 Vereinigte Arabische Emirate 1.020 6 1.026 Libanon 90 828 918 Irak 362 272 634 Ukraine 406 128 534 Bosnien-Herzegowina 123 398 521 Ungeklärt 70 440 510 Syrien 171 243 414 Iran 180 216 396 15. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a bzw. 4b (bitte differenzieren) AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren 80 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG erfasst. Davon waren 12 Personen unter 18 Jahre alt. Die Verteilung nach Geschlecht, Aufenthaltsdauer, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG Summe Summe männlich weiblich 67 10 57 13 1 12 80 11 69 AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG Summe Aufenthaltsdauer 67 13 80 6 Jahre und weniger 53 10 63 mehr als 6 Jahre 14 3 17 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode AE nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG Summe Länder 67 13 80 darunter Baden-Württemberg 7 7 Bayern 9 9 Berlin 9 3 12 Brandenburg 1 Bremen 1 2 Hamburg 5 2 7 Hessen 8 5 13 Mecklenburg-Vorpommern - Niedersachsen 10 10 Nordrhein-Westfalen 12 3 15 Rheinland-Pfalz 1 1 Saarland 4 4 Sachsen 1 1 Sachsen-Anhalt - Schleswig-Holstein - Thüringen - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/11388 § 25 Abs. 4a AufenthG § 25 Abs. 4b AufenthG Deutschland 67 13 darunter Bulgarien 15 Rumänien 11 China 6 Nigeria 6 Albanien 3 Kosovo 3 Ungeklärt 3 Irak 2 Thailand 2 Afghanistan 1 Brasilien 1 Dominikanische Republik 1 Ecuador 1 Gambia 1 Ghana 1 Tunesien 5 Syrien 3 Vietnam 2 Kuwait 1 Russische Föderation 1 Ukraine 1 16. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum 31. Dezember 2016 lebten 50 031 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Deutschland, darunter 26 838 männliche und 23 175 weibliche, sowie 18 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 15 854 Personen waren unter 18 Jahre alt. 33 661 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 16 370 Personen sechs Jahre oder weniger. Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG Länder insgesamt 50.031 davon: Baden-Württemberg 3.167 Bayern 2.537 Berlin 5.089 Brandenburg 897 Bremen 2.035 Hamburg 3.693 Hessen 2.618 Mecklenburg-Vorpommern 325 Niedersachsen 4.717 Nordrhein-Westfalen 17.319 Rheinland-Pfalz 1.876 Saarland 356 Sachsen 1.139 Sachsen-Anhalt 1.218 Schleswig-Holstein 2.240 Thüringen 805 Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG Herkunftsländer insgesamt 50.031 darunter Serbien 7.138 Kosovo 5.833 Türkei 5.079 Ungeklärt 2.565 Afghanistan 2.284 Bosnien-Herzegowina 1.884 Irak 1.616 Russische Föderation 1.577 Vietnam 1.562 Mazedonien 1.544 Armenien 1.321 Libanon 1.304 Ghana 1.207 Nigeria 1.122 Staatenlos 1.087 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/11388 17. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Unterabsätzen bzw. Sätzen, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG (bitte ebenfalls nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern, Absätzen und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und gegebenenfalls ungefähre Schätzwerte nennen, falls noch keine validen Daten vorliegen sollten), und wie bewertet die Bundesregierung die bisherigen Erfahrungen und Ergebnisse in Bezug auf die Neuregelung des § 25b AufenthG? Zum Stichtag 31.Dezember 2016 waren 4 797 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG, 290 Personen mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2b AufenthG und 1 084 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG aufhältig. Die Verteilung nach Geschlecht, Alter, Bundesländer und Herkunftsländer kann den nachstehenden Tabellen entnommen werden: Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe Summe 3.889 565 343 4.797 männlich 2.075 261 194 2.530 weiblich 1.814 304 149 2.267 Unbekannt Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe Altersgruppe 3.889 565 343 4.797 Unter 18 Jahre 1.016 26 305 1.347 18 Jahre und älter 2.873 539 38 3.450 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG § 25a Abs. 1 § 25a Abs. 2 Satz 1 § 25a Abs. 2 Satz 2 Summe Länder 3.889 565 343 4.797 Baden-Württemberg 379 66 39 484 Bayern 224 43 27 294 Berlin 192 20 12 224 Brandenburg 20 8 3 31 Bremen 98 20 11 129 Hamburg 172 20 14 206 Hessen 258 30 19 307 Mecklenburg-Vorpommern 44 9 2 55 Niedersachsen 672 114 84 870 Nordrhein-Westfalen 1.333 170 98 1.601 Rheinland-Pfalz 130 29 19 178 Saarland 57 7 1 65 Sachsen 59 10 6 75 Sachsen-Anhalt 98 4 1 103 Schleswig-Holstein 110 12 6 128 Thüringen 43 3 1 47 Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG Herkunftsländer insgesamt 3.889 darunter: Türkei 612 Serbien 472 Kosovo 427 Libanon 304 Afghanistan 226 Russische Föderation 193 Armenien 190 Irak 143 Ungeklärt 141 Aserbaidschan 140 Syrien 106 Iran 68 Vietnam 58 Mazedonien 53 Jordanien 46 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/11388 Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG Herkunftsländer insgesamt 565 darunter: Türkei 104 Kosovo 71 Serbien 64 Irak 41 Russische Föderation 33 Libanon 31 Armenien 28 Aserbaidschan 22 Iran 17 Afghanistan 10 Ägypten 10 Jordanien 9 Syrien 9 Ungeklärt 9 China 7 Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 2 AufenthG Herkunftsländer insgesamt 343 darunter: Türkei 89 Kosovo 46 Serbien 44 Irak 25 Libanon 16 Russische Föderation 12 Syrien 12 Jordanien 11 Ägypten 9 Aserbaidschan 9 Armenien 8 Afghanistan 6 Ungeklärt 6 Bosnien-Herzegowina 5 Algerien 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 290 Altersgruppe unter 18 Jahre 108 18 Jahre und mehr 182 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 290 Geschlecht männlich 147 Weiblich 143 unbekannt Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG 290 Länder davon: Baden-Württemberg 17 Bayern 24 Berlin 88 Brandenburg 0 Bremen 0 Hamburg 4 Hessen 26 Mecklenburg-Vorpommern 9 Niedersachsen 36 Nordrhein-Westfalen 41 Rheinland-Pfalz 16 Saarland 9 Sachsen 5 Sachsen-Anhalt 5 Schleswig-Holstein 9 Thüringen 1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/11388 Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG Herkunftsländer insgesamt 290 davon: Libanon 71 Ungeklärt 35 Türkei 33 Serbien 30 Russische Föderation 22 Afghanistan 16 Georgien 10 Kosovo 9 Armenien 6 sonstige asiat. Staatsangeh. 5 AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (integrierter Ausländer) nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Ehegatte/Lebenspartner) nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Minderjähriges Kind) Summe Summe 792 97 195 1.084 männlich 566 18 103 687 weiblich 225 79 92 396 Unbekannt 1 1 AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (integrierter Ausländer) nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Ehegatte/Lebenspartner) nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Minderjähriges Kind) Summe Altersgruppe 792 97 195 1.084 Unter 18 Jahre 17 19 192 228 18 Jahre und älter 775 78 3 856 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (integrierter Ausländer) nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Ehegatte/Lebenspartner) nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Minderjähriges Kind) Summe Länder 792 97 195 1.084 Baden- Württemberg 51 13 9 73 Bayern 77 7 12 96 Berlin 14 3 17 Brandenburg 18 1 3 22 Bremen 42 4 13 59 Hamburg 12 12 Hessen 57 10 16 83 Mecklenburg- Vorpommern 15 2 17 Niedersachsen 156 28 51 235 Nordrhein- Westfalen 229 22 61 312 Rheinland- Pfalz 47 9 13 69 Saarland 7 1 8 Sachsen 25 4 29 Sachsen-Anhalt 19 1 4 24 Schleswig- Holstein 15 1 4 20 Thüringen 8 8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/11388 AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG (integrierter Ausländer) Deutschland 792 darunter: Irak 120 Kosovo 77 Serbien 67 Libanon 61 Türkei 57 Armenien 43 Aserbaidschan 32 Russische Föderation 29 Pakistan 27 China 24 Iran 23 Indien 18 Ungeklärt 14 Nigeria 12 Georgien 9 AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Ehegatte/Lebenspartner) Deutschland 97 darunter: China 15 Serbien 15 Kosovo 13 Irak 5 Libanon 5 Syrien 5 Türkei 5 Armenien 4 Jordanien 3 Korea (Republik) 3 Albanien 2 Algerien 2 Georgien 2 Iran 2 Russische Föderation 2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode AE nach § 25b AufenthG nach § 25b Abs. 4 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration : Minderjähriges Kind) Deutschland 195 darunter: Kosovo 23 Türkei 22 Serbien 21 Libanon 16 Irak 11 China 8 Ungeklärt 8 Georgien 7 Jordanien 7 Russische Föderation 7 Aserbaidschan 6 Korea (Republik) 5 Armenien 4 Montenegro 4 sonst. asiat. Staatsangeh. 4 Die Bundesregierung sieht in der Neuregelung des § 25b AufenthG eine gute Grundlage, um diejenigen mit einer dauerhaften Bleibeperspektive zu honorieren, die Integrationsleistungen erbracht haben. Bei einer Bewertung der vorliegenden Zahlen ist daher auch zu berücksichtigen, dass dieser Aufenthaltstitel nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt wird. 18. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Duldung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als drei, vier, fünf, sechs, acht, zehn, zwölf und 15 Jahren, nach Bundesländern, nach Alter – null bis elf, zwölf bis 15, 16 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 29, 30 bis 39, 40 bis 49, 50 bis 59, 60 bis 69 Jahre und älter als 70 Jahre – und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte in gesonderten Tabellen eine Auflistung der genauen Duldungsgründe nach § 60a AufenthG (vgl. Plenarprotokoll 18/126, S. 12263, Anlage 29), differenziert nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern, vornehmen)? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren im AZR 153 047 Personen mit einer Duldung, darunter 99 908 männliche und 52 872 weibliche, sowie 267 Person mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 49 508 Personen waren unter 18 Jahre alt. Die Verteilung nach Aufenthaltsdauer, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/11388 Personen mit Duldung 153.047 Aufenthaltsdauer 0 - 3 Jahre 103.266 mehr als 3 Jahre 49.754 0 - 4 Jahre 113.494 mehr als 4 Jahre 39.526 0 - 5 Jahre 119.899 mehr als 5 Jahre 33.121 0 - 6 Jahre 124.866 mehr als 6 Jahre 28.154 0 - 8 Jahre 129.680 mehr als 8 Jahre 23.340 0 - 10 Jahre 132.514 mehr als 10 Jahre 20.506 0 - 12 Jahre 135.604 mehr als 12 Jahre 17.416 0 - 15 Jahre 141.199 mehr als 15 Jahre 11.821 Personen mit Duldung 153.047 Alter 0 - 11 Jahre 30.881 12 - 15 Jahre 9.534 16 - 17 Jahre 9.093 18 - 20 Jahre 9.452 21 - 29 Jahre 32.659 30 - 39 Jahre 32.206 40 - 49 Jahre 17.290 50 - 59 Jahre 7.847 60 - 69 Jahre 2.754 70 Jahre und mehr 1.323 Ohne Altersangaben 8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Duldungen insgesamt zum Stichtag 31. Dezember 2016 153.047 davon: 1. Nach § 60a AufenthG Duldung (ohne nähere Angabe) 4.392 2. Nach § 60a Absatz 1 Auf-enthG Duldung aufgrund eines Abschiebungsstopps (für bestimmte Ausländergruppen oder in bestimmte Staaten) 7.282 3. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: Duldung wg. fehlender Reisedokumente 38.109 4. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: Duldung wegen familiärer Bindungen zu Duldungsinhabern nach Nummer 1 4.006 5. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: Duldung aus medizinischen Gründen 2.954 6. Nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ; hier: Duldung aus sonstigen Gründen 91.777 7. Nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG Vorübergehende Anwesenheit des Ausländers für ein Strafverfahren . 445 8. Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG sogenannte „Ermessensduldung“ Es liegen dringende humanitäre oder persönliche Gründe vor (z. B. Beendigung der Schule/Ausbildung; Betreuung kranker Familienangehöriger) 3.792 9. Nach § 60a Absatz 2a Auf-enthG Zurückschiebung oder Abschiebung ist gescheitert, und Deutschland ist rechtlich zur Rückübernahme verpflichtet 0 10. Nach § 60a Absatz 2b Auf-enthG Eltern von minderjährigen Kindern mit AE nach § 25a Aufenth G (gut integrierte Jugendliche). 290 Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Summe HKL insgesamt 4.392 7.282 38.109 4.006 2.954 91.777 445 3.792 0 290 153.047 darunter: Serbien 139 810 1.883 813 469 11.181 69 382 30 15.776 Kosovo 59 615 1.808 603 460 8.695 51 381 9 12.681 Albanien 17 291 836 394 520 7.993 27 430 5 10.513 Afghanistan 63 558 1.946 53 28 7.439 26 212 16 10.341 Mazedonien 48 359 702 343 358 6.139 22 141 8.112 Russische Föderation 160 358 2.102 177 73 4.908 11 118 22 7.929 Irak 129 425 983 55 31 3.827 25 76 4 5.555 Ungeklärt 217 290 2.758 73 24 1.804 16 56 35 5.273 Syrien 26 288 454 45 21 4.314 4 104 1 5.257 Türkei 261 255 993 108 47 2.485 12 155 33 4.349 Pakistan 53 177 2.017 18 8 1.811 14 63 2 4.163 Indien 84 198 2.756 24 7 1.022 7 27 2 4.127 Bosnien-Herzegowina 439 100 683 156 79 2.452 15 169 1 4.094 Libanon 73 211 1.860 78 10 1.165 7 57 71 3.532 Algerien 59 94 1.452 49 12 1.152 3 32 1 2.854 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/11388 Duldungsgründe 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Summe Länder insgesamt 4.392 7.282 38.109 4.006 2.954 91.777 445 3.792 0 290 153.047 davon: Baden-Württemberg 610 731 4.625 497 107 16.371 37 217 17 23.212 Bayern 374 369 3.027 252 185 5.174 47 539 24 9.991 Berlin 703 42 3.302 224 78 3.524 33 891 88 8.885 Brandenburg 87 108 1.293 50 15 3.154 5 54 4.766 Bremen 18 185 412 215 325 1.683 8 161 3.007 Hamburg 23 6 1.552 282 52 3.068 8 31 4 5.026 Hessen 240 241 1.692 80 99 4.001 22 111 26 6.512 Mecklenburg-Vorpommern 34 80 843 18 1 1.437 9 7 9 2.438 Niedersachsen 241 1.031 3.174 328 498 9.247 33 681 36 15.269 Nordrhein-Westfalen 1.580 2.422 10.715 1.575 1.166 28.327 113 494 41 46.433 Rheinland-Pfalz 227 718 520 89 149 5.499 21 438 16 7.677 Saarland 15 52 123 17 14 833 3 2 9 1.068 Sachsen 52 277 3.677 192 18 2.218 5 41 5 6.485 Sachsen-Anhalt 101 102 1.942 35 11 2.203 32 18 5 4.449 Schleswig-Holstein 76 811 783 93 112 3.105 66 73 9 5.128 Thüringen 11 107 429 59 124 1.933 3 34 1 2.701 19. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland, denen eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde (bitte nach Geschlecht , Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum Stichtag 31.Dezember 2016 waren im AZR 549 239 Personen mit einer Aufenthaltsgestattung , darunter 378 980 männliche und 169 113 weibliche, sowie 1 146 Person mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 160 020 Personen waren unter 18 Jahre alt. 1 407 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 547 258 Personen sechs Jahre oder weniger. Die Verteilung nach Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden : Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Personen mit Aufenthaltsgestattung 549.239 Länder Baden-Württemberg 73.802 Bayern 74.336 Berlin 28.221 Brandenburg 13.338 Bremen 3.962 Hamburg 15.703 Hessen 51.502 Mecklenburg-Vorpommern 7.530 Niedersachsen 55.346 Nordrhein-Westfalen 138.245 Rheinland-Pfalz 21.115 Saarland 1.542 Sachsen 20.084 Sachsen-Anhalt 9.993 Schleswig-Holstein 24.888 Thüringen 9.632 Personen mit Aufenthaltsgestattung Herkunftsländer insgesamt 549.239 darunter: Afghanistan 126.595 Syrien 97.149 Irak 66.319 Iran 26.963 Pakistan 22.709 Nigeria 17.954 Russische Föderation 17.803 Eritrea 16.554 Somalia 15.012 Ungeklärt 10.372 Gambia 8.447 Albanien 7.907 Armenien 7.692 Türkei 6.468 Äthiopien 6.400 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/11388 20. Wie viele Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland mit einem Ankunftsnachweis (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie viele Ankunftsnachweise wurden bis heute insgesamt erteilt, wie lang war deren durchschnittliche und wie lang ist deren aktuelle durchschnittliche Gültigkeit, und was ist der Stand der Überlegungen der Bundesregierung in Bezug auf die mögliche Zusammenführung von Ankunftsnachweis und Aufenthaltsgestattung (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9765, Antwort zu Frage 11, bitte ausführen)? Zum 31. Dezember 2016 lebten in Deutschland 25 880 Personen mit einem Ankunftsnachweis , darunter 16 952 männliche und 8 892 weibliche, sowie 36 Personen mit unbekanntem Geschlecht. 8 132 Personen waren unter 18 Jahre und 17 748 waren älter als 18 Jahre. Die Aufteilung nach Bundesländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Ausgewertet wurden die Personen, die zum Stichtag 31. Dezember 2016 noch im Besitz eines gültigen Ankunftsnachweis waren. Personen mit Ankunftsnachweis 25.880 Länder Baden-Württemberg 3.748 Bayern 2.842 Berlin 91 Brandenburg 401 Bremen 129 Hamburg 37 Hessen 42 Mecklenburg-Vorpommern 124 Niedersachsen 602 Nordrhein-Westfalen 13.880 Rheinland-Pfalz 1.515 Saarland 16 Sachsen 651 Sachsen-Anhalt 344 Schleswig-Holstein 1.293 Thüringen 165 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Personen mit Ankunftsnachweis insgesamt 25.880 darunter: Syrien 4.712 Afghanistan 2.818 Irak 2.299 Nigeria 1.493 Eritrea 1.381 Albanien 1.001 Iran 880 Armenien 786 Gambia 710 Serbien 709 Russische Föderation 694 Somalia 630 Mazedonien 588 Aserbaidschan 581 Pakistan 573 Ausweislich des AZR wurden bis zum 31. Dezember 2016 insgesamt an 129 610 Personen Ankunftsnachweise ausgestellt, deren durchschnittliche Gültigkeit etwa 177 Tage betrug. Dieser durchschnittliche Wert hat allerdings nur eine geringe Aussagekraft, da auch Fälle enthalten sind, in denen dem Asylsuchenden zwar ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde, er aber im weiteren Verlauf keinen Asylantrag gestellt hat. Betrachtet man nur die aktuellen Fälle, bei denen Ankunftsnachweise durch das Stellen eines Asylantrags im vierten Quartal 2016 ungültig geworden sind, so ergibt sich mit einer durchschnittlichen Gültigkeit des Ankunftsnachweises von etwa 71 Tagen ein realistischerer Wert. Zum Stand der Überlegungen der Bundesregierung in Bezug auf die mögliche Zusammenführung von Ankunftsnachweis und Aufenthaltsgestattung wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4g der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10575 verwiesen. 21. Wie viele in einem anderen Staat als Flüchtlinge im Sinne der GFK anerkannte Personen lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum 31. Dezember 2016 waren im AZR 430 Personen mit dem Sachverhalt „Als Flüchtling im Ausland anerkannt“, darunter 253 männliche und 177 weibliche, erfasst. 22 Personen waren unter 18 Jahre alt. Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus , Aufenthaltsdauer und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/11388 Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt 430 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 363 sechs Jahre oder weniger 66 unbekannt 1 Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt 430 darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in % unbefristete Aufenthaltsrechte 70,7 befristete Aufenthaltsrechte 27,0 sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 2,3 Personen als Flüchtling im Ausland anerkannt Deutschland 430 darunter: Vietnam 52 Irak 42 Eritrea 40 Türkei 40 Afghanistan 29 Russische Föderation 23 Äthiopien 23 Ukraine 20 Iran 16 Ungeklärt 14 Libanon 12 Bosnien-Herzegowina 12 Kosovo 11 Sri Lanka 9 Aserbaidschan 9 22. Wie viele Asylanerkennungen bzw. Anerkennungen eines internationalen bzw. subsidiären oder nationalen Schutzbedarfs (bitte differenzieren) wurden im Jahr 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bzw. – soweit vorliegend – durch Gerichte (bitte differenzieren) ausgesprochen (bitte auch nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei sich die fünfzehn wichtigsten Herkunftsländer auf die Anzahl des erteilten Schutzes beziehen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode BAMF Ausgesprochene Anerkennungen als Asylberechtigte nach Artikel 16a GG Ausgesprochene Gewährungen von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylVfG Ausgesprochener subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylVfG Ausgesprochene Abschiebungsverbote nach § 60 V/VII AufenthG Jan.-Dezember 2016 2.120 254.016 153.700 24.084 davon männlich 1.183 166.125 94.633 12.446 weiblich 937 87.891 59.067 11.638 unter 18 Jahre 821 86.326 56.479 12.127 BAMF Ausgesprochene Anerkennungen als Asylberechtigte nach Artikel 16a GG Ausgesprochene Gewährungen von Flüchtlingsschutz nach § 3 I AsylVfG Ausgesprochener subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylVfG Ausgesprochene Abschiebungsverbote nach § 60 V/VII AufenthG Jan.-Dezember 2016 2.120 254.016 153.700 24.084 darunter Syrien 756 165.764 121.562 910 Irak 247 36.554 10.912 439 Afghanistan 80 13.733 5.836 18.441 Eritrea 109 16.557 3.652 119 Ungeklärt 26 6.756 6.084 111 Iran 453 4.990 257 150 Staatenlos 6 3.113 2.263 58 Somalia 9 1.857 1.121 1.907 sonst. asiat. Staatsangeh . 2 1.539 661 36 Russische Föd. 21 336 127 177 Ägypten 77 303 48 53 Aserbaidschan 54 234 84 87 Libyen 67 272 42 59 Pakistan 10 265 49 105 Nigeria 11 116 34 213 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/11388 Gerichte Ausgesprochene Anerkennungen als Asylberechtigte nach Artikel 16a GG Ausgesprochene Gewährungen von Flüchtlings-schutz nach § 3 I AsylG Ausgesprochener subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Ausgesprochene Abschiebungsverbote nach § 60 V/VII Aufenth G Jan.-Dezember 2016 62 7.427 500 1.310 davon männlich 38 5.073 359 719 weiblich 24 2.354 141 591 unter 18 Jahre 12 1.806 120 422 Gerichte Ausgesprochene Anerkennungen als Asylberechtigte nach Artikel 16a GG Ausgesprochene Gewährungen von Flüchtlings-schutz nach § 3 I AsylG Ausgesprochener subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Ausgesprochene Abschiebungsverbote nach § 60 V/VII Aufenth G Jan.-Dezember 2016 62 7.427 500 1.310 davon Verwaltungsgerichte 62 7.425 498 1.306 OVG/VGH - 2 2 4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gerichte Ausgesprochene Anerkennungen als Asylberechtigte nach Artikel 16a GG Ausgesprochene Gewährungen von Flüchtlings-schutz nach § 3 I AsylG Ausgesprochener subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Ausgesprochene Abschiebungsverbote nach § 60 V/VII Aufenth G Jan.-Dez. 2016 62 7.427 500 1.310 darunter Syrien 3 5.797 19 280 Afghanistan 3 265 168 426 Pakistan 3 276 8 26 Iran 16 256 7 7 Somalia - 71 145 36 Ungeklärt - 140 3 14 Staatenlos - 145 6 - Albanien - - 39 87 Kosovo - 2 6 94 Russische Föd. 6 40 13 34 Eritrea - 73 1 10 sonst. asiat. Staatsangeh . - 74 - 10 Ägypten 12 62 4 2 Serbien - 4 4 68 Irak - 25 7 18 23. Wie viele (rechtskräftig) abgelehnte Asylsuchende lebten zum 31. Dezember 2016 mit welchem Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Status, Bundesländern, Jahr der Asylentscheidung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Geschlecht Aufhältige mit abgelehntem Asylantrag Summe 556.499 männlich 341.907 weiblich 214.444 unbekannt 148 Aufhältige mit abgelehntem Asylantrag 556.499 Altersgruppe unter 18 Jahre 64.280 18 Jahre und mehr 492.219 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/11388 Aufhältige mit abgelehntem Asylantrag 556.499 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 404.471 sechs Jahre oder weniger 151.997 unbekannt 31 Aufhältige mit abgelehntem Asylantrag Summe 556.499 darunter mit dem Aufenthaltsstatus in % unbefristete Aufenthaltsrechte 46,1 befristete Aufenthaltsrechte 34,5 sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert ) 19,4 Länder Aufhältige mit abgelehntem Asylantrag Summe 556.499 Baden-Württemberg 64.858 Bayern 63.374 Berlin 39.465 Brandenburg 7.506 Bremen 9.577 Hamburg 23.179 Hessen 47.407 Mecklenburg-Vorpommern 5.151 Niedersachsen 53.070 Nordrhein-Westfalen 163.655 Rheinland-Pfalz 25.604 Saarland 7.001 Sachsen 14.976 Sachsen-Anhalt 10.611 Schleswig-Holstein 13.884 Thüringen 7.181 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Jahr der Asylentscheidung Aufhältige - Asylantrag abgelehnt nach Jahr Summe 556.499 vor 1980 65 1980-1989 4.101 1990 5.916 1991 7.225 1992 9.101 1993 17.112 1994 18.696 1995 20.081 1996 20.864 1997 20.705 1998 21.481 1999 22.364 2000 32.539 2001 27.248 2002 30.153 2003 29.821 2004 25.897 2005 22.802 2006 18.944 2007 12.958 2008 7.517 2009 7.507 2010 11.008 2011 12.233 2012 16.363 2013 18.729 2014 16.454 2015 22.520 2016 45.921 Unbekannt 30.174 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/11388 Aufhältige mit abgelehntem Asylantrag Deutschland 556.499 darunter: Türkei 76.919 Kosovo 68.114 Serbien 49.746 Afghanistan 32.784 Vietnam 27.191 Mazedonien 15.844 Libanon 15.353 Syrien 15.197 Albanien 13.416 Bosnien-Herzegowina 13.278 Polen 12.591 Irak 12.424 Ungeklärt 11.356 Russische Föderation 10.178 Pakistan 10.012 24. Wie viele Personen waren zum 31. Dezember 2016 im AZR erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen , wie viele EU-Bürgerinnen und -Bürger waren hierunter, wie viele dieser Personen waren unmittelbar ausreisepflichtig (bitte jeweils nach Geschlecht , Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), wie hoch war Ende 2015 die Zahl der Ausreisepflichtigen ohne Duldung, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen, und wie erklärt die Bundesregierung eine etwaige Differenz zwischen dieser Zahl und der Zahl der im AZR zum selben Zeitpunkt registrierten Ausreisepflichtigen ohne Duldung anders als damit, dass diese Personen ausgereist oder untergetaucht sein müssen? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren 3 463 211 Personen erfasst, die weder einen Aufenthaltstitel, eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung besaßen. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung 3.463.211 Geschlecht männlich 1.960.584 weiblich 1.493.928 unbekannt 8.699 Unter 18 Jahre 634.103 Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung 3.463.211 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre sechs Jahre oder weniger 2.589.348 seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 873.392 unbekannt 471 Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung 3.463.211 Länder Baden-Württemberg 563.684 Bayern 691.251 Berlin 176.766 Brandenburg 37.317 Bremen 36.450 Hamburg 81.393 Hessen 356.444 Mecklenburg-Vorpommern 28.587 Niedersachsen 267.155 Nordrhein-Westfalen 795.819 Rheinland-Pfalz 175.083 Saarland 39.525 Sachsen 65.362 Sachsen-Anhalt 37.300 Schleswig-Holstein 77.234 Thüringen 33.841 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/11388 Personen ohne Aufenthaltstitel, Duldung oder Aufenthaltsgestattung Deutschland 3.463.211 darunter: Polen 688.237 Rumänien 512.444 Italien 289.493 Bulgarien 250.427 Griechenland 176.254 Ungarn 176.186 Kroatien 122.291 Spanien 103.181 Syrien 98.305 Niederlande 87.734 Österreich 77.680 Frankreich 77.370 Portugal 71.964 Großbritannien mit Nordirland 60.331 Slowakische Republik 48.641 EU- und EWR-Bürger 2.941.473 Geschlecht männlich 1.641.258 weiblich 1.293.683 unbekannt 6.532 Unter 18 Jahre 451.905 EU- und EWR-Bürger 2.941.473 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 803.655 sechs Jahre oder weniger 2.137.776 unbekannt 42 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode EU- und EWR-Bürger 2.941.473 Länder Baden-Württemberg 503.275 Bayern 617.169 Berlin 130.718 Brandenburg 29.848 Bremen 31.664 Hamburg 68.949 Hessen 302.854 Mecklenburg-Vorpommern 22.727 Niedersachsen 228.456 Nordrhein-Westfalen 650.708 Rheinland-Pfalz 153.774 Saarland 35.634 Sachsen 47.745 Sachsen-Anhalt 26.541 Schleswig-Holstein 62.701 Thüringen 28.710 EU- und EWR-Bürger Deutschland 2.941.473 darunter: Polen 684.157 Rumänien 508.136 Italien 287.106 Bulgarien 248.353 Ungarn 175.334 Griechenland 174.980 Kroatien 119.415 Spanien 102.480 Niederlande 87.126 Österreich 77.130 Frankreich 76.921 Portugal 71.477 Großbritannien mit Nordirland 59.996 Slowakische Republik 48.290 Tschechische Republik 45.441 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/11388 ausreisepflichtige Personen ohne Duldung 54.437 Geschlecht männlich 37.489 weiblich 16.853 unbekannt 95 unter 18 Jahre 12.300 ausreisepflichtige Personen ohne Duldung 54.437 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 11.758 sechs Jahre oder weniger 42.574 unbekannt 105 ausreisepflichtige Personen ohne Duldung 54.437 Länder Baden-Württemberg 3.557 Bayern 6.596 Berlin 6.281 Brandenburg 1.355 Bremen 653 Hamburg 1.450 Hessen 3.635 Mecklenburg-Vorpommern 677 Niedersachsen 4.733 Nordrhein-Westfalen 16.473 Rheinland-Pfalz 2.282 Saarland 315 Sachsen 3.120 Sachsen-Anhalt 1.648 Schleswig-Holstein 1.157 Thüringen 505 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ausreisepflichtige Personen ohne Duldung 54.437 Deutschland darunter: Albanien 5.655 Serbien 3.943 Rumänien 2.960 Kosovo 2.891 Türkei 2.218 Russische Föderation 2.084 Mazedonien 2.038 Bosnien-Herzegowina 1.792 Afghanistan 1.546 Irak 1.536 Kroatien 1.421 Polen 1.386 Bulgarien 1.381 Marokko 1.297 Pakistan 1.255 Ende 2015 gab es 29 382 Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die keine Duldung hatten und vollziehbar ausreisepflichtig waren . Die Differenz zwischen dieser Zahl und der Zahl der im AZR erfassten ausreisepflichtigen Ausländer ohne Duldung (etwa 49 000 zum Stichtag 31. Dezember 2015) kann verschiedene Ursachen haben: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden nur gewährt, wenn und soweit der Betroffene nicht zur Sicherung seines Existenzminimums in der Lage ist. Verfügt er über Einnahmen und/oder Vermögen, sind diese zunächst aufzubrauchen. Auch wenn sich ein Dritter gemäß § 68 AufenthG verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt des Betroffenen zu tragen, kommt insoweit keine Leistungsgewährung nach dem AsylblG in Betracht. Im Übrigen stammen die Daten aus Statistiken mit unterschiedlichen Datenquellen und Erhebungsmethoden. So kann anhand des AZR nicht überprüft werden, wie viele der dort als ausreisepflichtig erfassten Ausländer ohne Duldung Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, da dies im AZR nicht gespeichert wird. Daneben können aber auch die in der Fragestellung genannten Gründe nicht ausgeschlossen werden. 25. Wie viele in Deutschland lebende Personen waren zum Stand 31. Dezember 2016 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/11388 Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 70.853 Geschlecht männlich 37.825 weiblich 33.026 unbekannt 2 unter 18 Jahre 13.982 Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 70.853 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 60.811 sechs Jahre oder weniger 10.033 unbekannt 9 Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit 70.853 Länder Baden-Württemberg 16.924 Bayern 14.113 Berlin 3.165 Brandenburg 154 Bremen 483 Hamburg 1.778 Hessen 6.527 Mecklenburg-Vorpommern 163 Niedersachsen 3.739 Nordrhein-Westfalen 17.792 Rheinland-Pfalz 3.300 Saarland 1.210 Sachsen 222 Sachsen-Anhalt 125 Schleswig-Holstein 1.094 Thüringen 64 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit Deutschland 70.853 darunter: Italien 21.327 Griechenland 12.644 Frankreich 4.883 Portugal 4.045 Türkei 3.161 Österreich 3.144 Niederlande 3.045 Spanien 2.678 Polen 2.588 Großbritannien mit Nordirland 2.166 Vereinigte Staaten von Amerika 1.980 Rumänien 1.442 Belgien 678 Bulgarien 623 Ungarn 554 26. Wie viele Personen hatten zum Stand 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, den Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren im AZR 200 701 aufhältige Personen gespeichert, die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben. 22 297 Personen waren unter 18 Jahre alt. 59 296 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 141 395 Personen sechs Jahre oder weniger. Die Verteilung nach Geschlecht, Ländern und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den folgenden Tabellen entnommen werden: Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 200.701 Geschlecht männlich 112.998 weiblich 87.480 unbekannt 223 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/11388 Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt 200.701 Länder Baden-Württemberg 21.142 Bayern 39.585 Berlin 6.663 Brandenburg 2.662 Bremen 1.402 Hamburg 7.563 Hessen 17.994 Mecklenburg-Vorpommern 1.567 Niedersachsen 13.485 Nordrhein-Westfalen 64.058 Rheinland-Pfalz 6.927 Saarland 1.248 Sachsen 5.558 Sachsen-Anhalt 2.091 Schleswig-Holstein 3.698 Thüringen 5.058 Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt Deutschland 200.701 darunter: Syrien 36.018 Türkei 17.425 Irak 12.426 Serbien 8.774 China 7.829 Afghanistan 7.541 Kosovo 6.934 Russische Föderation 5.431 Indien 4.884 Vereinigte Staaten von Amerika 4.471 Bosnien-Herzegowina 4.383 Iran 3.585 Ungeklärt 3.489 Marokko 3.419 Vietnam 2.971 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Wie viele Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG lebten zum 31. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und den 15 wichtigsten Herkunftsländern und gesondert nach den ausstellenden Mitgliedstaaten differenzieren)? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren im AZR 19 794 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, darunter 17 105 männliche und 2 667 weibliche, sowie 22 Personen mit unbekanntem Geschlecht, erfasst. 472 Personen waren unter 18 Jahre alt. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG 19.794 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 252 sechs Jahre oder weniger 19.542 Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG Deutschland 19.794 darunter nach wichtigsten Herkunftsländern : Kosovo 4.601 Albanien 1.781 Mazedonien 1.693 Pakistan 1.580 Indien 1.440 Bosnien-Herzegowina 1.345 Vietnam 1.342 Marokko 1.025 Ghana 581 China 440 Türkei 424 Nigeria 390 Bangladesch 384 Serbien 327 Italien 254 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/11388 Mitgliedstaat Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG nach ausstellenden Mitgliedstaaten 19.794 Italien 12.525 Slowenien 2.395 Tschechische Republik 1.431 Griechenland 1.394 Spanien 1.360 Österreich 215 Slowakei 128 Polen 106 Estland 55 Deutschland 31 Portugal 28 Frankreich 23 Kroatien 22 Niederlande 15 Litauen 12 Belgien 10 Lettland 8 Rumänien 7 Ungarn 7 Bulgarien 6 Zypern 4 Tschechoslowakei 3 Finnland 2 Irland 2 Großbritannien 2 Dänemark 1 Luxemburg 1 Schweden 1 28. Wie viele Personen, die wegen einer Straftat nach § 95 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 1 AufenthG (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 11 des AZR-Gesetzes – AZRG –: illegale Einreise/Aufenthalt) verurteilt wurden, waren zum 31. Dezember 2016 im AZR erfasst, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Zeitpunkt noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Geschlecht, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Aufenthaltsstatus und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren im AZR 3.022 Personen mit einer Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 11 Ausländerzentralregistergesetz (AZRG) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode erfasst. Darunter waren 1 679 Personen, die sich zum Stichtag noch in Deutschland aufhielten. 874 Personen lebten seit mehr als sechs Jahren in Deutschland, 805 Personen sechs Jahre oder weniger. Angaben zum Geschlecht, Alter, Aufenthaltsstatus und Hauptstaatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 1.679 Geschlecht männlich 1.301 Weiblich 377 Unter 18 Jahre 16 Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig 1.679 darunter mit Aufenthaltsstatus: in % befristet 37,6 unbefristet 29,3 sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 33,1 Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 11 AZRG, aufhältig Deutschland 1.679 darunter: Türkei 241 Syrien 133 Kosovo 80 Somalia 77 Irak 77 Nigeria 71 Afghanistan 68 Serbien 64 Russische Föderation 63 Iran 57 a) Wie viele Personen sind nach Angaben des AZR im Jahr 2016 nach § 54 Absatz 2 Nummer 6 AufenthG sicherheitsrechtlich befragt worden, und wie viele von ihnen lebten zum 31. Dezember 2016 noch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG; bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren , Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren im AZR 144 115 Personen mit einer Speicherung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 12 AZRG erfasst, davon 14 808 mit Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/11388 Speicherung im Jahr 2016. 129 307 (78 355 männlich, 50 918 weiblich, 34 unbekannt ) mit der genannten Speicherung hielten sich zum Stichtag in Deutschland auf, davon 40 955 mit einer Speicherung im Jahr 2016. Angaben zu Aufenthaltsdauer , Aufenthaltsstatus und Hauptherkunftsländern kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 129.307 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 59.821 sechs Jahre oder weniger 69.481 unbekannt 5 Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig 129.307 darunter mit Aufenthaltsstatus: in % befristet 64,3 unbefristet 32,5 sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 3,2 Speicherung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 AZRG, aufhältig Deutschland 129.307 darunter: Syrien 30.254 Irak 22.387 Afghanistan 11.548 Marokko 8.095 Iran 7.416 Tunesien 4.691 Pakistan 3.931 Libanon 3.408 Eritrea 3.186 Türkei 3.089 b) Wie viele Personen wurden im Jahr 2016 bzw. waren zum 31. Dezember 2016 zur Festnahme ausgeschrieben, und wie viele von ihnen lebten zu diesem Stichtag noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Aufenthaltsstatus , Grund der Ausschreibung, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren, Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum Stichtag 31. Dezember 2016 waren im AZR 778 Personen zur Festnahme ausgeschrieben, davon 331 mit Speicherung im Jahr 2016. Darunter waren 169 Personen, die sich zum Stichtag noch in Deutschland aufhielten, davon 81 mit einer Speicherung im Jahr 2016. Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsdauer , Altersgruppe, Geschlecht und Hauptstaatsangehörigen kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zur Festnahme ausgeschrieben, aufhältig 169 Geschlecht männlich 154 weiblich 15 unter 18 Jahre 95 Zur Festnahme ausgeschrieben, aufhältig 169 darunter mit einer Aufenthaltsdauer in Deutschland: seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 3 sechs Jahre oder weniger 166 Zur Festnahme ausgeschrieben, aufhältig 169 darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in % befristet 2,4 unbefristet 24,3 sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 73,3 Zur Festnahme ausgeschrieben, aufhältig Herkunftsländer insgesamt 169 darunter: Afghanistan 48 Somalia 16 Polen 14 Rumänien 14 Syrien 14 Eritrea 8 Algerien 7 Ohne Angabe 5 Bulgarien 4 Marokko 3 c) Wie viele Personen wurden im Jahr 2016 aufgegriffen, die über keinen Aufenthaltstitel verfügten bzw. deren Aufenthaltstitel/Visum abgelaufen war (bitte differenzieren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern , Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Alter über 17 oder unter 18 Jahren und Geschlecht differenzieren)? Die nachfolgenden Informationen beziehen sich lediglich auf die Feststellungen der Bundespolizei und die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Die Bundespolizei und die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden stellten im Jahr 2016 insgesamt rund 167 500 Personen fest, die die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/11388 Einreise in das Bundesgebiet nicht erfüllten. Für die Monate Januar bis März 2016 können diese Angaben aufgrund der bekannten Situation im Zusammenhang mit dem starken Zustrom von Drittstaatsangehörigen hinsichtlich ihrer Validität und Aussagekraft Einschränkungen unterliegen. Bei 107 164 Personen fehlte der für die Einreise erforderliche Aufenthaltstitel. Die zehn häufigsten Staatsangehörigkeiten waren Syrien, Afghanistan, Irak, Eritrea , Iran, Nigeria, Somalia, Marokko, Pakistan und Kosovo. Eine darüber hinaus gehende Differenzierung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich. Der Verdacht des unerlaubten Aufenthalts wegen eines fehlenden erforderlichen Aufenthaltstitels bestand im gleichen Zeitraum bei insgesamt 23 452 Personen. Hauptherkunftsländer waren Albanien, Irak, Syrien, Afghanistan, Kosovo, Eritrea , Iran, Marokko, Serbien und die Russische Föderation. Bei 8 362 Personen war der Aufenthaltstitel bzw. das Visum zeitlich abgelaufen. Hauptherkunftsländer waren Türkei, China, Iran, Russische Föderation, Indien, Kuwait, Kosovo, Ukraine, Albanien und Brasilien. Angaben zur Dauer des vorangegangenen unerlaubten Aufenthaltes sowie zu Alter und Geschlecht der Personen werden von der Bundespolizei und den mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden statistisch nicht erhoben. 29. Bei wie vielen Personen hat die Bundesagentur für Arbeit im Jahr 2016 bzw. insgesamt bis zum 31. Dezember 2016 die Zustimmung zur Beschäftigung erteilt bzw. verweigert (bitte differenzieren, auch im Folgenden), und wie viele von ihnen lebten zum 31. Dezember 2016 noch in der Bundesrepublik Deutschland (bitte nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Zahl der durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) erteilten Zustimmungen und Ablehnungen zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen im Jahr 2016, differenziert nach Geschlecht und den wichtigsten Herkunftsländern, kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden. Die Statistik erfasst lediglich die Zustimmungsanfragen der Ausländer-behörden und Visastellen und die Antworten der BA hierauf. Informationen darüber, wie vielen Personen von den Ausländerbehörden tatsächlich die Zustimmung zur Beschäftigung erteilt bzw. verweigert wurde, zu deren Aufenthaltsstatus oder aktuellem Wohnort liegen der BA daher nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zustimmungen und Ablehnungen für Drittstaatsangehörige im Jahr 2016 Zustimmungen Ablehnungen Insgesamt 215.045 48.446 Männer 172.947 40.618 Frauen 42.015 7.801 keine Angaben 83 27 Top 15 Staatsangehörigkeiten (nach Zustimmungen) Kosovo 18.717 5.005 Pakistan 17.197 3.608 Bosnien-Herzegowina 16.997 3.468 Afghanistan 16.034 4.178 Indien 15.462 1.699 Serbien 11.376 2.681 Syrien 7.817 1.905 Albanien 7.593 2.790 Nigeria 7.486 1.120 China 6.592 1.061 Mazedonien 6.380 2.130 Irak 5.731 1.726 Vereinigte Staaten von Amerika 5.668 649 Ukraine 4.893 1.127 Iran 4.061 1.085 Soweit Entscheidungen der BA (ohne Nebenbestimmungen zur Erwerbstätigkeit) im AZR erfasst werden (bezogen auf Personen), liegen zum Bestand dieser Erfassungen folgende Angaben vor: Zum Stichtag 31.Dezember 2016 war zu insgesamt 172 436 Personen eine Zustimmung der BA zu einer Erwerbstätigkeit gespeichert . Bei 28 099 Personen war eine Versagung der Zustimmung einer Erwerbstätigkeit durch die BA erfasst. Für das Jahr 2016 war zu 44 816 Personen eine Zustimmung der BA zu einer Erwerbstätigkeit und bei 5 318 eine Versagung der Zustimmung zu einer Erwerbstätigkeit erfasst. Von den 172 436 Personen mit gespeicherter Zustimmung der BA waren 117 153 zum Stichtag 31. Dezember 2016 in Deutschland aufhältig. Von den 28 099 Personen mit gespeicherter Versagung der Zustimmung der BA waren 21 048 zum Stichtag 31. Dezember 2016 in Deutschland aufhältig. Die Verteilung nach Aufenthaltsstatus, Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahren, Geschlecht und Hauptstaatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 63 – Drucksache 18/11388 Zustimmung zu einer Erwerbstätigkeit durch BA, Aufhältige 117.153 Geschlecht männlich 85.648 weiblich 31.429 unbekannt 76 Zustimmung zu einer Erwerbstätigkeit durch BA, Aufhältige 117.153 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 32.434 sechs Jahre oder weniger 84.719 Zustimmung zu einer Erwerbstätigkeit durch BA, Aufhältige 117.153 darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in % unbefristete Aufenthaltsrechte 19,6 befristete Aufenthaltsrechte 50,0 sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 30,4 Zustimmung zu einer Erwerbstätigkeit durch BA, Aufhältige Deutschland 117.153 darunter: Afghanistan 8.196 Pakistan 7.350 Indien 6.781 China 6.451 Kosovo 6.018 Vereinigte Staaten von Amerika 5.450 Serbien 4.698 Bosnien-Herzegowina 4.221 Russische Föderation 4.215 Syrien 4.213 Türkei 3.945 Irak 3.808 Ukraine 3.632 Nigeria 3.093 Japan 2.867 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 64 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Versagung einer Erwerbstätigkeit durch BA, Aufhältige 21.048 Geschlecht männlich 16.958 weiblich 4.081 unbekannt 9 Versagung einer Erwerbstätigkeit durch BA, Aufhältige 21.048 Aufenthalt seit mehr oder weniger als sechs Jahre seit mehr als sechs Jahren in Deutschland 7.148 sechs Jahre oder weniger 13.898 Versagung einer Erwerbstätigkeit durch BA, Aufhältige 21.048 darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in % unbefristete Aufenthaltsrechte 13,7 befristete Aufenthaltsrechte 48,7 sonstiges (z. B. Duldung, kein Status gespeichert) 37,6 Versagung einer Erwerbstätigkeit durch BA, Aufhältige Deutschland 21.048 darunter: Afghanistan 2.203 Irak 1.392 Türkei 1.248 Pakistan 1.234 Kosovo 1.159 Syrien 1.141 Iran 926 Serbien 772 Indien 617 Russische Föderation 559 Ghana 496 Ungeklärt 463 Vietnam 455 Vereinigte Staaten von Amerika 450 Nigeria 446 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/11388 a) Wie viele Zustimmungen im Jahr 2016 erfolgten ohne Vorrang-Prüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bzw. Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes (bitte nach Geschlecht und den einzelnen Gründen differenzieren)? Die Zahl der von der BA im Jahr 2016 ohne Vorrangprüfung erteilten Zustimmungen zur Beschäftigung Drittstaatsangehöriger, differenziert nach Geschlecht und Verordnungsgrundlagen, kann der nachstehenden Tabelle entnommen werden . (Hinweis für die nachfolgenden Tabellen: Differenzen zwischen den Teilsummen und den dazugehörigen Gesamtsummen können auftreten, wenn in Einzelfällen das Geschlecht nicht erfasst worden ist): Zustimmungen im Jahr 2016 nach Verordnungstatbestand ohne Vorrangprüfung Insgesamt Männer Frauen 215.045 172.947 42.015 § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU-Mangelberuf -Gehaltsgrenze) 3.916 2.949 965 § 4 BeschV (Leitende Angestellte und Spezialisten) 1.342 970 372 § 6 Abs. 1 BeschV (Ausbildungsberufe inländischer Abschluss) 1.169 421 748 § 6 Abs. 2 Nr. 1 BeschV (Ausbildungsberufe ausländischer Abschluss - Ver-mittlungsabsprache) 3.315 1.229 2.086 § 6 Abs. 2 Nr. 2 BeschV (Ausbildungsberufe ausländischer Abschluss - Mangelberuf) 1.305 585 720 § 8 Abs. 2 BeschV (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen - § 17a AufenthG bis zu 18 Monate 921 316 604 § 8 Abs. 3 BeschV (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen - über 18 Monate) 67 36 31 § 10 BeschV (Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte) 7.474 5.978 1.496 § 11 Abs. 1 BeschV (Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer) 160 87 73 § 12 BeschV (Au-Pair-Beschäftigungen) 8.374 699 7.673 § 13 BeschV (Hausangestellte von Entsandten) 23 * * § 19 Abs. 2 BeschV (Werklieferverträge) 274 * * § 29 Abs. 1 BeschV (Internationale Abkommen - Niederlassungspersonal) 19 16 3 § 29 Abs. 2 BeschV (Internationale Abkommen - Gastarbeitnehmer) 13 9 4 § 29 Abs. 5 BeschV (Internationale Abkommen - WHO/Europaabkommen) 5.668 4.667 1.001 § 32 Abs. 5 Nr. 1 BeschV (Personen mit Duldung - § 2 Abs. 2, §§ 6 oder 8) 207 189 18 § 32 Abs. 5 Nr. 1 BeschV (Personen mit Aufenthaltsgestattung - § 2 Abs. 2, §§ 6 oder 8) 853 793 60 § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV (Personen mit Duldung - 15 Monate Aufenthalt) 6.959 5.934 1.021 § 32 Abs. 5 Nr. 2 BeschV (Personen mit Aufenthaltsgestattung - 15 Monate Aufenthalt) 37.423 33.870 3.547 § 37 BeschV (Härtefallregelung) 18 12 6 Insgesamt ohne Vorrangprüfung 79.500 59.034 20.451 * Aus Datenschutzgründen werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, nicht ausgewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 66 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie viele Zustimmungen wurden im Jahr 2016 nach § 32 der Beschäftigungsverordnung (BeschV) an geduldete Personen oder Asylsuchende erteilt (bitte nach Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Zahl der von der BA im Jahr 2016 erteilten Zustimmungen zur Beschäftigung von geduldeten Personen und Asylbewerbern nach § 32 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV), differenziert nach Geschlecht und den zehn wichtigsten Herkunftsländern, kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Geduldete nach Herkunftsland und Geschlecht Männer Frauen Insgesamt 11.160 9.794 1.357 Top 10 Staatsangehörigkeiten (sortiert nach der Summe der ausgewählten Verordnungsgrundlagen) dar. Kosovo 1.009 817 189 Pakistan 995 987 7 Afghanistan 953 925 27 Serbien 733 539 194 Albanien 726 511 214 Syrien 525 490 34 Mazedonien 463 356 107 Nigeria 437 404 32 Irak 422 400 22 Gambia 413 408 5 Asylbewerber nach Herkunftsland und Geschlecht Männer Frauen Insgesamt 85.936 79.714 6.180 Top 10 Staatsangehörigkeiten (sortiert nach der Summe der ausgewählten Verordnungsgrundlagen) dar. Pakistan 15.049 14.953 90 Afghanistan 14.880 14.494 378 Nigeria 6.688 6.205 483 Syrien 6.686 6.360 319 Irak 5.223 5.046 173 Iran 3.334 2.914 417 Gambia 2.926 2.868 56 Somalia 2.279 2.160 119 Bangladesch 2.098 2.072 23 Indien 1.881 1.753 126 c) In wie vielen Fällen kam im Jahr 2016 die Zustimmungsfiktion nach § 36 BeschV zur Anwendung, und wie häufig nutzten Arbeitgeber die Beschleunigungsmöglichkeit nach § 36 Absatz 2 BeschV? Die Zahl der Fälle, in denen die Zustimmungsfiktion nach § 36 Absatz 2 BeschV zur Anwendung kam, wird nach Mitteilung der BA statistisch nicht erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/11388 Die BA geht davon aus, dass die Zustimmungsfiktion nach § 36 Absatz 2 BeschV in der Praxis nur eine geringe Bedeutung hat. Entweder werde innerhalb der Zweiwochenfrist entschieden oder von der Möglichkeit der Aussetzung der Frist Gebrauch gemacht. Von den im Jahr 2016 insgesamt getroffenen Entscheidungen über Zustimmungen und Ablehnungen (263 491) haben Arbeitgeber in 68 908 Fällen eine Vorabanfrage nach § 36 Absatz 3 BeschV gestellt. Dies entspricht einem Anteil von 26 Prozent. d) Wie häufig wurde im Jahr 2016 eine Zustimmung nach § 37 BeschV erteilt ? Die BA hat im Jahr 2016 in 18 Fällen eine Zustimmung zur Beschäftigung nach § 37 BeschV erteilt. 30. Wie viele der im Jahr 2014, 2015 bzw. 2016 (bitte differenzieren und gesonderte Tabellen erstellen) rechts- oder bestandskräftig abgelehnten Asylbewerber waren nach Angaben des AZR zuletzt noch in Deutschland aufhältig (bitte jeweils differenzieren nach den wichtigsten zehn Herkunftsländern, Bundesländern und dem jetzigen Aufenthaltsstatus), und wann und wie genau wird im AZR die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vermerkt bzw. im Zeitverlauf gegebenenfalls wieder geändert? Aufhältige mit abgelehntem Asylantrag 2014 Deutschland 16.454 darunter: Serbien 2.635 Afghanistan 2.212 Mazedonien 1.416 Syrien 781 Russische Föderation 759 Kosovo 682 Bosnien-Herzegowina 659 Türkei 443 Pakistan 431 Albanien 399 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Aufhältige mit abgelehntem Asylantrag 2014 16.454 Bundesländer Baden-Württemberg 1.372 Bayern 1.512 Berlin 1.153 Brandenburg 355 Bremen 249 Hamburg 670 Hessen 846 Mecklenburg-Vorpommern 342 Niedersachsen 1.554 Nordrhein-Westfalen 5.655 Rheinland-Pfalz 603 Saarland 153 Sachsen 631 Sachsen-Anhalt 503 Schleswig-Holstein 470 Thüringen 386 Aufhältigge mit abgelehntem Asylantrag 2014 insgesamt 16.454 darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in % unbefristete Aufenthaltsrechte 1,2 befristete Aufenthaltsrechte 44,9 sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 53,9 Aufhältige mit abgelehntem Asylantrag 2015 Deutschland 22.520 darunter: Serbien 4.152 Kosovo 3.093 Albanien 2.793 Mazedonien 1.645 Afghanistan 1.530 Bosnien-Herzegowina 1.133 Russische Föderation 799 Syrien 641 Pakistan 580 Türkei 362 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/11388 Aufhältige mit abgelehntem Asylantrag 2015 22.520 Bundesländer Baden-Württemberg 2.101 Bayern 1.388 Berlin 1.787 Brandenburg 707 Bremen 297 Hamburg 597 Hessen 1.026 Mecklenburg-Vorpommern 428 Niedersachsen 2.358 Nordrhein-Westfalen 7.386 Rheinland-Pfalz 1.101 Saarland 144 Sachsen 1.217 Sachsen-Anhalt 773 Schleswig-Holstein 725 Thüringen 485 Aufhältige mit abgelehntem Asylantrag 2015 insgesamt 22.520 darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in % unbefristete Aufenthaltsrechte 0,7 befristete Aufenthaltsrechte 25,9 sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 73,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11388 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Aufhältige mit abgelehntem Asylantrag 2016 Deutschland 45.921 darunter: Albanien 7.776 Afghanistan 6.046 Kosovo 4.663 Serbien 4.578 Mazedonien 2.530 Indien 1.577 Pakistan 1.398 Syrien 1.272 Bosnien-Herzegowina 1.239 Irak 1.230 Russische Föderation 1.148 Algerien 1.136 Marokko 1.096 Montenegro 834 Somalia 778 Aufhältige mit abgelehntem Asylantrag 2016 45.921 Bundesländer Baden-Württemberg 3.946 Bayern 3.900 Berlin 2.930 Brandenburg 1.181 Bremen 916 Hamburg 981 Hessen 1.662 Mecklenburg-Vorpommern 731 Niedersachsen 5.063 Nordrhein-Westfalen 13.048 Rheinland-Pfalz 2.380 Saarland 291 Sachsen 3.336 Sachsen-Anhalt 2.615 Schleswig-Holstein 1.493 Thüringen 1.448 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/11388 Personen mit abgelehntem Asylantrag 2016 insgesamt 45.921 darunter mit dem Aufenthaltsstatus: in % unbefristete Aufenthaltsrechte 0,3 befristete Aufenthaltsrechte 12,8 sonstiges (z.B. Duldung, kein Status gespeichert) 86,9 Zur Frage, wie im AZR die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht vermerkt bzw. im Zeitverlauf gegebenenfalls wieder geändert wird: Die für die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zur Ausreisepflicht zuständigen Behörden übermitteln im Regelfall automatisiert die entsprechenden Entscheidungen an das AZR in die hierfür vorgesehenen Speichersachverhalte. Diese sind in der AZRG-DV-Anlage abschließend aufgeführt. Entscheidungen zu aufenthaltsrechtlichen Änderungen werden entsprechend an das AZR übermittelt und damit die vorherigen Speicherungen berichtigt. Erfährt z.B. die aktenführende Ausländerbehörde, dass ein Ausreisepflichtiger aus Deutschland ausgereist ist, hat diese eine diesbezügliche Meldung an das AZR zu übermitteln. 31. Wieso ist die Bundesregierung im Unterschied zur Beraterfirma McKinsey & Company nicht dazu in der Lage abzuschätzen, wie viele ausreisepflichtige Personen ungefähr sich Ende 2017 voraussichtlich in Deutschland aufhalten werden (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 24 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 18/10695 und Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern vom 20. Dezember 2016 hierzu), wieso wurde eine solche Prognose durch kostenpflichtige Beauftragung einer privaten Beraterfirma erstellt, wenn diese sich, so die Bundesregierung, „wegen der vielen hierfür entscheidenden Parameter und Annahmen als schwierig erweist“ (Nachbeantwortung vom 20. Dezember 2016), und inwieweit ist die Prognose von McKinsey schon deshalb fraglich, weil dabei eine Gesamtschutzquote von 53 Prozent angenommen wurde, während die (unbereinigte) Gesamtschutzquote für das Jahr 2016 bei 62,4 Prozent lag (Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums vom 11. Januar 2017)? Aus der Angabe, dass sich „eine exakte Prognose der Ausreisepflichtigen wegen der vielen hierfür entscheidenden Parameter und Annahmen als schwierig erweist “ (Nachbeantwortung des Bundesinnenministeriums vom 20. Dezember 2016 auf die Schriftliche Frage 24 der Abgeordneten Ulla Jelpke), lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, die Bundesregierung sei zu einer Abschätzung nicht in der Lage. Die nun vorliegende Abschätzung stellte einen untergeordneten Teil des Gesamtauftrages des BAMF an das Beratungsunternehmen dar. Während der Zusammenarbeit mit dem Beratungsunternehmen, die es erlaubte, die in der Bundesregierung vorhandene Verwaltungserfahrung mit der methodischen Expertise des Unternehmens zu verknüpfen, wurden die bereits dargestellten Schwierigkeiten nochmals sehr deutlich. Die Staatsangehörigkeiten der Asylantragsteller, deren Anträge bis Ende 2017 zu entscheiden sind, gewichten sich absehbar anders als bei den im Jahr 2016 entschiedenen Fällen. Dementsprechend wird die Gesamtschutzquote im Jahr 2017 von derjenigen im Jahr 2016 möglicherweise abweichen. Da über Einzelfälle entschieden wird, gibt es hierzu keine Zielplanung, so dass exakte Voraussagen weder von Beratungsunternehmen noch von der Bundesregierung aufgestellt werden können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333