Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11473 18. Wahlperiode 10.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Frank Tempel, Kersten Steinke, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/10960 – Verstärkte Erteilung subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge und Einschränkung des Familiennachzugs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Immer mehr syrischen Schutzsuchenden wird seit dem Frühjahr 2016 nur noch ein subsidiärer Schutzstatus statt eines Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erteilt. Trotz erwiesener Schutzbedürftigkeit wird ihnen damit nach der Neuregelung des Asylpakets II ein Familiennachzug bis zum März 2018 versagt. Während der Anteil subsidiären Schutzes bei syrischen Asylsuchenden nach einer persönlichen Anhörung im Januar und Februar 2016 noch bei 1,3 bzw. 1,2 Prozent lag, stieg dieser Anteil nach Inkrafttreten des Asylpakets II drastisch und kontinuierlich auf bis zu 73,9 bzw. 73,5 Prozent im August bzw. September 2016 (Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern vom 1. November 2016 auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9992). Die Erklärung der Bundesregierung, bei persönlichen Befragungen sei vermehrt nur ein allgemeines Bürgerkriegs- und kein individuelles Verfolgungsschicksal festgestellt worden (Bundestagsdrucksache 18/9992, Antwort zu Frage 2), ist nicht nachvollziehbar. Denn die Gefahrenlage in Syrien hat sich im Verlauf des Jahres 2016 in keiner Weise substantiell verändert, und die oben genannte Quote subsidiären Schutzes in Höhe von etwa 1 Prozent Anfang 2016 bezieht sich nur auf Entscheidungen, in denen es zuvor eine persönliche Befragung und Anhörung syrischer Asylsuchender gab – das waren 2 209 Fälle im Januar und Februar 2016. Statistisch auszuschließen ist, dass „zufälligerweise“ ab März 2016 vermehrt nur solche Asylsuchenden aus Syrien angehört wurden, bei denen keine individuellen Verfolgungsgründe vorlagen. Der hohe Anteil subsidiären Schutzes widerspricht auch der Entscheidungspraxis des BAMF vor Einführung der schriftlichen Anerkennungsverfahren im Oktober 2014, d. h. als noch alle syrischen Asylsuchenden persönlich angehört wurden: im dritten Quartal 2014 lag der Anteil subsidiären Schutzes bei syrischen Flüchtlingen bei 13,4 Prozent (Bundestagsdrucksache 18/3055, Antwort zu Frage 1). Der Grund für den drastischen Anstieg des subsidiären Schutzes ist somit offenkundig die mit Inkrafttreten des Asylpakets II geänderte Verfahrensweise des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Bis dahin galt auch inner- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11473 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode halb des BAMF die Annahme, dass unabhängig von den konkreten Einzelfallumständen schon deshalb im Regelfall ein Flüchtlingsschutz nach der GFK gewährt werden muss, weil bei rückkehrenden Personen die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung und von Folter seitens des syrischen Regimes gesehen wurde, da Geflüchteten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Regimegegnerschaft unterstellt werden könnte. Dies entsprach der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in Deutschland bis zum Herbst 2014, danach gab es für eine längere Zeit keine gerichtlichen Entscheidungen hierzu mehr, weil das BAMF syrische Asylsuchende grundsätzlich (mit Ausnahmen) in beschleunigten schriftlichen Anerkennungsverfahren als Flüchtlinge nach der GFK anerkannte (vgl. www.proasyl.de/wpcontent /uploads/2015/12/Rechtspolitisches-Papier_Familiennachzug_aktuell_ final.pdf). Mit Inkrafttreten des Asylpakets II wurde im BAMF geregelt, dass eine Anerkennung nach der GFK „nicht mehr die Regelentscheidung“ sei und im Einzelfall geprüft werden müsse, ob ein Flüchtlingsschutz nach der GFK oder ein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zur Begründung hieß es, dass syrische Behörden Hunderttausende Reisepässe im In- und Ausland ausgestellt hätten, und deshalb könne „die pauschale Annahme einer regimekritischen Gesinnung infolge eines Auslandsaufenthalts nicht mehr aufrecht erhalten“ werden (vgl. www.nds-fluerat.org/19356/pressemitteilungen/bamf-hebelt-familiennachzugzu -syrischen-fluechtlingen-weiter-aus/). Diese geänderte Verfahrensweise im BAMF ist politisch heikel, weil der SPD im Gesetzgebungsverfahren versprochen worden war, dass sich an der Entscheidungspraxis im Umgang mit syrischen Asylsuchenden nichts ändern solle (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9992, Antworten zu den Fragen 6 und 7). Der menschenrechtspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Frank Schwabe, sagte: „Und in der Situation war Herr de Maizière in der SPD-Fraktion und hat uns eindeutig versichert, auch auf mehrfache Nachfrage, dass es keine Veränderung der Anerkennungspraxis geben wird. Aus heutiger Sicht war das ein Wortbruch“ (www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/neue-fluechtlingspolitik-100.html). In einer Debatte im Bundestag am 10. November 2016 (Plenarprotokoll 18/199, S. 19784 ff.) erklärte der Abgeordnete Dr. Lars Castellucci (SPD) entsprechend, für ihn sei die „Geschäftsgrundlage“ der damaligen Vereinbarung mit der Union „entfallen“. Der Abgeordnete Rüdiger Veit (SPD) kündigte an, in seiner Fraktion für eine Zustimmung zu Initiativen der Opposition werben zu wollen, wenn es zu keinen Ergebnissen bei Verhandlungen mit dem Koalitionspartner komme. Bei der Verabschiedung des Asylpakets II seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass davon nur ein kleiner Prozentsatz und eine geringe Zahl von Flüchtlingen aus Syrien betroffen sein würden. Doch während 2015 nur 61 syrische Flüchtlinge einen subsidiären Schutzstatus erhalten hätten, seien es nach Wiederaufnahme der individuellen Prüfungen im Jahr 2016 schon über 75 000 gewesen, über 70 Prozent der syrischen Schutzsuchenden seien davon betroffen. Das sei nicht die „Geschäftsgrundlage“ gewesen, auf der SPD-Abgeordnete „trotz schwerer Bauchschmerzen“ dem Gesetz zugestimmt hätten. Auch die politische Vereinbarung zwischen dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und dem Bundesinnenminister, zumindest den Nachzug der Eltern zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen mit subsidiärem Schutzstatus im Wege der Einzelfallprüfung aus dringenden humanitären Gründen zu ermöglichen (http://blogs.deutschlandfunk.de/berlinbruessel/2016/ 02/18/asylpaket-ii-oder-eine-lange-geschichte-der-missverstaendnisse/), nachdem dieser Punkt in der Ressortabstimmung von den SPD-geführten Bundesministerien übersehen worden war (www.tagesschau.de/inland/asylpaket-spd- 101.html), wurde in der Praxis nicht eingelöst: Auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. erklärte die Bundesregierung im Oktober 2016, es sei noch kein entsprechender Fall an die Auslandsvertretungen „herangetragen worden“ (Bundestagsdrucksache 18/9992, Antwort zu Frage 10). Vom 1. April bis 31. Oktober 2016 hatten aber bereits 1 608 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge einen nur subsidiären Schutz erhalten (Plenarprotokoll 18/205, S. 20482). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11473 Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. ist der Auffassung (www. institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/show/das-recht-auf-familie/), dass die pauschale Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten gegen internationales und Verfassungsrecht verstößt und jedenfalls, wenn (begleitete oder unbegleitete) Kinder betroffen sind, entsprechende Anträge auf Familiennachzug regelmäßig positiv zu entscheiden sind, um insbesondere den Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention nachzukommen . Zum Stand 15. November 2016 waren 32 551 Klagen von subsidiär Schutzberechtigten gegen die Versagung des Flüchtlingsschutzes anhängig (davon 28 444 von syrischen Geflüchteten). Von den 3 010 bereits inhaltlich entschiedenen Klagen waren 2 667 erfolgreich (88,6 Prozent), bei syrischen Flüchtlingen betrug die Erfolgsquote sogar 89,7 Prozent (vgl. Nachbeantwortung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 2016 auf die Mündliche Frage 23 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 18/198, S. 19751). Das Bundesverfassungsgericht entschied am 14. November 2016, dass die Frage, ob syrischen Flüchtlingen wegen einer generell drohenden Gefährdung bei einer Rückkehr unabhängig vom Einzelfall ein Schutz nach der GFK gewährt werden muss, wegen der unterschiedlichen Beurteilung durch die Oberverwaltungsgerichte offen sei und im Instanzenzug der Rechtsprechung geklärt werden müsse (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2016/ 11/rk20161114_2bvr003114.html). 1. Wie waren die Asylentscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach gewährtem Status differenzieren) im Jahr 2016 bei syrischen Asylsuchenden, deren Asylgründe im Rahmen einer persönlichen Anhörung (das heißt nicht in einem nur schriftlichen Verfahren) geprüft wurden , und welchen Anteil (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben) hatten Entscheidungen im schriftlichen Anhörungsverfahren an allen Entscheidungen bei syrischen Asylsuchenden (bitte jeweils im Monatsverlauf getrennt darstellen)? Monatliche Angaben für das Jahr 2016 zu den Asylentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu syrischen Staatsangehörigen mit und ohne persönliche Anhörung können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. davon: Syrien mit/ohne Anhörung alle Asylentschei - dungen Anerkennung als Asylberechtigte Anerkennung als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Fest-stellung eines Abschiebungsver - bots nach §60 V/VII AufenthG Anteil aller Schutzformen an allen Entscheidungen Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen (Einstellungen , Dublin-Verfahren ) Jahr 2016 291.664 748 164.178 120.612 570 98,1% 158 5.398 davon mit persönl. Anhörung 182.678 515 62.504 117.949 162 99,2% 123 1.425 ohne persönl. Anhörung 108.986 233 101.674 2.663 408 96,3% 35 3.973 Anteil schriftl. Verfahren in % 37,4 31,1 61,9 2,2 71,6 22,2 73,6 Januar 24.819 74 24.505 18 44 99,3% 1 177 davon mit persönl. Anhörung 1.046 16 975 14 3 96,4% 38 ohne persönl. Anhörung 23.773 58 23.530 4 41 99,4% 1 139 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11473 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode davon: Syrien mit/ohne Anhörung alle Asylentschei - dungen Anerkennung als Asylberechtigte Anerkennung als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Fest-stellung eines Abschiebungsver - bots nach §60 V/VII AufenthG Anteil aller Schutzformen an allen Entscheidungen Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen (Einstellungen , Dublin-Verfahren ) Anteil schriftl. Verfahren in % 95,8 78,4 96,0 22,2 93,2 100,0 78,5 Februar 26.792 85 26.359 22 35 98,9% 12 279 davon mit persönl. Anhörung 1.303 46 1.200 16 5 97,2% 2 34 ohne persönl. Anhörung 25.489 39 25.159 6 30 99,0% 10 245 Anteil schriftl. Verfahren in % 95,1 45,9 95,4 27,3 85,7 83,3 87,8 März 23.139 64 22.148 542 22 98,4% 9 354 davon mit persönl. Anhörung 3.665 21 3.116 474 3 98,6% 3 48 ohne persönl. Anhörung 19.474 43 19.032 68 19 98,4% 6 306 Anteil schriftl. Verfahren in % 84,2 67,2 85,9 12,5 86,4 66,7 86,4 April 20.998 49 17.039 3.525 34 98,3% 11 340 davon mit persönl. Anhörung 7.609 37 4.207 3.282 4 99,0% 9 70 ohne persönl. Anhörung 13.389 12 12.832 243 30 98,0% 2 270 Anteil schriftl. Verfahren in % 63,8 24,5 75,3 6,9 88,2 18,2 79,4 Mai 16.688 38 11.454 4.826 15 97,9% 18 337 davon mit persönl. Anhörung 9.719 32 4.994 4.603 3 99,1% 16 71 ohne persönl. Anhörung 6.969 6 6.460 223 12 96,2% 2 266 Anteil schriftl. Verfahren in % 41,8 15,8 56,4 4,6 80,0 11,1 78,9 Juni 22.893 46 12.056 10.221 58 97,8% 11 501 davon mit persönl. Anhörung 16.721 28 6.621 9.931 8 99,2% 10 123 ohne persönl. Anhörung 6.172 18 5.435 290 50 93,9% 1 378 Anteil schriftl. Verfahren in % 27,0 39,1 45,1 2,8 86,2 9,1 75,4 Juli 23.842 45 10.019 13.228 65 98,0% 12 473 davon mit persönl. Anhörung 18.918 35 5.770 12.975 6 99,3% 11 121 ohne persönl. Anhörung 4.924 10 4.249 253 59 92,8% 1 352 Anteil schriftl. Verfahren in % 20,7 22,2 42,4 1,9 90,8 8,3 74,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11473 davon: Syrien mit/ohne Anhörung alle Asylentschei - dungen Anerkennung als Asylberechtigte Anerkennung als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Fest-stellung eines Abschiebungsver - bots nach §60 V/VII AufenthG Anteil aller Schutzformen an allen Entscheidungen Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen (Einstellungen , Dublin-Verfahren ) August 26.226 46 7.538 18.144 36 98,2% 13 449 davon mit persönl. Anhörung 24.127 43 6.113 17.845 1 99,5% 11 114 ohne persönl. Anhörung 2.099 3 1.425 299 35 83,9% 2 335 Anteil schriftl. Verfahren in % 8,0 6,5 18,9 1,6 97,2 15,4 74,6 September 33.335 55 8.914 23.775 42 98,4% 9 540 davon mit persönl. Anhörung 31.801 50 8.132 23.443 12 99,5% 6 158 ohne persönl. Anhörung 1.534 5 782 332 30 74,9% 3 382 Anteil schriftl. Verfahren in % 4,6 9,1 8,8 1,4 71,4 33,3 70,7 Oktober 28.482 70 8.833 19.013 52 98,2% 27 487 davon mit persönl. Anhörung 26.921 55 7.977 18.726 24 99,5% 23 116 ohne persönl. Anhörung 1.561 15 856 287 28 76,0% 4 371 Anteil schriftl. Verfahren in % 5,5 21,4 9,7 1,5 53,8 14,8 76,2 November 25.710 107 8.889 15.873 87 97,1% 18 736 davon mit persönl. Anhörung 23.892 93 7.949 15.522 40 98,8% 15 273 ohne persönl. Anhörung 1.818 14 940 351 47 74,4% 3 463 Anteil schriftl. Verfahren in % 7,1 13,1 10,6 2,2 54,0 16,7 62,9 Dezember 18.740 69 6.424 11.425 80 96,0% 17 725 davon mit persönl. Anhörung 16.956 59 5.450 11.118 53 98,4% 17 259 ohne persönl. Anhörung 1.784 10 974 307 27 73,9% 466 Anteil schriftl. Verfahren in % 9,5 14,5 15,2 2,7 33,8 0,0 64,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11473 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Wie waren die Asylentscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach gewährtem Status differenzieren) im Jahr 2016 bei syrischen , irakischen, afghanischen, somalischen und eritreischen Asylsuchenden (bitte jeweils auch im Monatsverlauf getrennt darstellen)? Angaben zu Asylentscheidungen des BAMF zu den genannten Staatsangehörigkeiten , differenziert nach Monaten, der Art der Entscheidungen und dem jeweiligen relativen Anteil des Gesamtschutzes können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. davon: Syrien Asylentschei-dungen Anerkennung als Asylberechtigte Anerkennungen als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbots nach §60 V/VII AufenthG Anteil aller Schutzformen an allen Entscheidungen Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen (Einstellungen, Dublin-Verfahren ) Jan 16 25.265 83 24.889 18 48 99,1% 2 225 Feb 16 27.129 87 26.628 21 47 98,7% 13 333 Mrz 16 23.374 73 22.323 534 22 98,2% 11 411 Apr 16 20.927 55 16.950 3.440 38 97,9% 17 427 Mai 16 16.836 41 11.522 4.805 14 97,3% 21 433 Jun 16 23.103 47 12.143 10.224 67 97,3% 19 603 Jul 16 24.102 45 10.126 13.258 71 97,5% 20 582 Aug 16 26.409 48 7.568 18.191 37 97,9% 20 545 Sep 16 33.698 55 8.997 23.909 88 98,1% 20 629 Okt 16 29.068 67 8.906 19.358 171 98,1% 32 534 Nov 16 26.131 107 8.955 16.046 185 96,8% 31 807 Dez 16 19.122 69 6.498 11.576 150 95,7% 19 810 Jan-Dez 2016 295.040 756 165.764 121.562 910 98,0% 167 5.881 davon: Irak Asylentschei-dungen Anerkennung als Asylberechtigte Anerkennungen als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbots nach §60 V/VII AufenthG Anteil aller Schutzformen an allen Entscheidungen Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen (Einstellungen, Dublin-Verfahren ) Jan 16 1.994 16 1.663 65 10 88,0% 57 183 Feb 16 2.871 33 2.349 83 18 86,5% 96 292 Mrz 16 2.795 18 2.159 110 14 82,3% 188 306 Apr 16 2.884 26 1.938 225 13 76,4% 245 437 Mai 16 2.203 24 1.301 235 11 71,3% 276 356 Jun 16 3.679 11 2.159 552 18 74,5% 400 539 Jul 16 5.147 16 2.772 831 44 71,2% 933 551 Aug 16 6.702 26 3.150 1.164 43 65,4% 1727 592 Sep 16 8.783 16 4.348 1.366 34 65,6% 2393 626 Okt 16 8.236 11 3.777 1.580 28 65,5% 2340 500 Nov 16 11.386 30 4.862 2.420 123 65,3% 2914 1037 Dez 16 12.185 34 6.130 2.201 85 69,3% 2705 1030 Jan-Dez 2016 68.562 247 36.554 10.912 439 70,2% 14248 6.162 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11473 davon: Afghanistan Asylentschei-dungen Anerkennung als Asylberechtigte Anerkennungen als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbots nach §60 V/VII AufenthG Anteil aller Schutzformen an allen Entscheidungen Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen (Einstellungen, Dublin-Verfahren ) Jan 16 699 - 191 36 103 47,2% 149 220 Feb 16 822 8 211 63 107 47,3% 226 207 Mrz 16 716 1 226 48 75 48,9% 232 134 Apr 16 872 3 170 93 91 40,9% 319 196 Mai 16 1.428 9 349 142 117 43,2% 591 220 Jun 16 3.056 20 720 336 242 43,1% 1481 257 Jul 16 4.688 22 1.029 463 565 44,3% 2176 433 Aug 16 5.713 10 1.122 481 903 44,0% 2679 518 Sep 16 7.704 2 1.331 487 2225 52,5% 3094 565 Okt 16 9.985 1 1.990 875 3360 62,4% 3189 570 Nov 16 16.331 - 3.281 1.437 5800 64,4% 4786 1027 Dez 16 16.514 19 3.109 1.372 4834 56,5% 5931 1249 Jan-Dez 2016 68.246 80 13.733 5.836 18441 55,8% 24817 5.339 davon: Somalia Asylentschei-dungen Anerkennung als Asylberechtigte Anerkennungen als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbots nach §60 V/VII AufenthG Anteil aller Schutzformen an allen Entscheidungen Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen (Einstellungen, Dublin-Verfahren ) Jan 16 146 - 35 18 14 45,9% 21 58 Feb 16 198 - 48 40 16 52,5% 25 69 Mrz 16 360 1 66 72 103 67,2% 53 65 Apr 16 205 - 53 45 51 72,7% 17 39 Mai 16 230 - 77 39 45 70,0% 13 56 Jun 16 608 2 172 90 207 77,5% 30 107 Jul 16 665 - 158 118 214 73,7% 60 115 Aug 16 537 - 149 109 147 75,4% 36 96 Sep 16 581 3 155 85 186 73,8% 34 118 Okt 16 540 - 123 77 180 70,4% 28 132 Nov 16 1.222 - 360 189 333 72,2% 102 238 Dez 16 1.618 2 458 243 409 68,7% 174 332 Jan-Dez 2016 6.882 9 1.857 1.121 1907 71,1% 594 1.394 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11473 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode davon: Eritrea Asylentschei-dungen Anerkennung als Asylberechtigte Anerkennungen als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbots nach §60 V/VII AufenthG Anteil aller Schutzformen an allen Entscheidungen Ablehnungen sonstige Verfahrenserledigungen (Einstellungen, Dublin-Verfahren ) Jan 16 1.934 22 1.857 10 1 97,7% 6 38 Feb 16 2.291 19 2.162 8 1 95,6% 19 82 Mrz 16 1.665 24 1.563 14 2 96,3% 20 42 Apr 16 1.459 9 1.276 65 2 92,7% 18 89 Mai 16 1.436 7 1.241 91 5 93,6% 4 88 Jun 16 1.761 7 1.502 126 10 93,4% 2 114 Jul 16 1.469 2 1.097 261 5 92,9% 3 101 Aug 16 1.906 1 1.267 471 2 91,3% 2 163 Sep 16 1.648 - 955 535 14 91,3% 2 142 Okt 16 1.952 5 1.083 701 17 92,5% 10 136 Nov 16 2.025 12 1.048 628 30 84,8% 14 293 Dez 16 2.666 13 1.461 737 31 84,1% 39 385 Jan-Dez 2016 22.160 109 16.557 3.652 119 92,2% 135 1.588 3. Wie erklärt die Bundesregierung den kontinuierlichen und drastischen Anstieg der Gewährung subsidiären Schutzes für syrische Flüchtlinge nach einer inhaltlichen Asylanhörung von 1,3 bzw. 1,2 Prozent im Januar bzw. Februar 2016 auf bis zu 73,9 bzw. 73,5 Prozent im August bzw. September 2016 (Nachbeantwortung des Bundesinnenministeriums vom 1. November 2016 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/9657), obwohl sich die Lage in Syrien in dieser Zeit substantiell nicht geändert hat, obwohl es in dieser Zeit keine Änderung der Rechtsprechung gegeben hat und obwohl im Januar und Februar 2016 das BAMF in 2 209 Entscheidungen nach persönlichen Anhörungen nur zu etwa 1 Prozent zu dem Ergebnis kam, dass nur subsidiärer Schutz zu gewähren ist (bitte nachvollziehbar darlegen, insbesondere , wenn die Bundesregierung an ihrer Auffassung festhalten sollte, dass syrische Flüchtlinge in persönlichen Anhörungen ausgerechnet mit dem Inkrafttreten des Asylpakets II verstärkt nur noch ein allgemeines Bürgerkriegsschicksal vorgebracht haben sollen, vgl. Bundestagsdrucksache 18/9992, Antwort zu Frage 2)? Das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II) am 17. März 2016 war gemäß dem Erlass des Bundesministeriums des Innern (BMI) an das BAMF vom 29. Januar 2016 der maßgebliche Stichtag für die Rückkehr zur Anwendung des Regelverfahrens der persönlichen Anhörung auf alle Asylsuchenden. Nach Wiederaufnahme der persönlichen Anhörungen nach über einem Jahr der Durchführung schriftlicher Verfahren ergab sich, dass ein viel höherer Anteil der syrischen Antragsteller kein individuelles Verfolgungsschicksal vortrug. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9992 vom 17. Oktober 2016 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11473 4. Ist es zutreffend, dass es mit Inkrafttreten des Asylpakets II im BAMF eine geänderte Entscheidungspraxis gab, wonach eine Anerkennung syrischer Asylsuchender nach der GFK „nicht mehr die Regelentscheidung“ sein solle und „die pauschale Annahme einer regimekritischen Gesinnung infolge eines Auslandsaufenthalts nicht mehr aufrecht erhalten“ werden könne, weil syrische Behörden Hunderttausende Reisepässe im In- und Ausland ausgestellt hätten (vgl. www.nds-fluerat.org/19356/pressemitteilungen/bamf-hebeltfamiliennachzug -zu-syrischen-fluechtlingen-weiter-aus/)? Wenn ja, wie ist diese Änderung der Entscheidungspraxis damit vereinbar, dass der SPD im Gesetzgebungsverfahren zugesichert worden sein soll, dass es keine Änderung der Entscheidungspraxis bei syrischen Flüchtlingen geben solle (Nachweise siehe Vorbemerkung), und wenn nein, welche Änderungen in der Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit syrischen Asylsuchenden (das beinhaltet auch eine geänderte Lagebeurteilung) gab es im zeitlichen Zusammenhang des Inkrafttretens des Asylpakets II (bitte entsprechende Änderungen so genau wie möglich mit Datum angeben und etwaige Anweisungen, Informationen und Vorgaben im BAMF im Wortlaut mitteilen)? Mit Inkrafttreten des Asylpakets II wurde die Verwaltungspraxis des BAMF insoweit geändert, als alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge syrischer Staatsangehöriger auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung entschieden wurden. Die Änderungen bei dem Vortrag der syrischen Asylantragsteller in den Asylanhörungen nach der Wiederaufnahme der persönlichen Anhörung (vermehrt Bürgerkriegsschicksal und kein individuelles Verfolgungsschicksal) haben sich in den Entscheidungen des BAMF niederschlagen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2, 3 und 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/ 9992 vom 17. Oktober 2016 verwiesen. 5. Was entgegnet die Bundesregierung den Argumenten (etwa des Verwaltungsgerichts Freiburg, Urteil vom 13. Dezember 2016, A 5 K 20196/16, ab Rn. 44), wonach die Praxis der bereitwilligen Passausstellung vornehmlich finanzielle Gründe haben dürfte (Gebühreneinnahmen) und selbst oppositionsnahen Syrern Pässe ausgestellt wurden, so dass aus dem Umstand der unproblematischen Passerteilung nicht der Schluss gezogen werden kann, es drohe keine Verfolgung bei Rückkehr (bitte begründen)? Die Bundesregierung nimmt die von den Fragestellern zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg zur Kenntnis. Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9992 ausgeführt, ist das BAMF bestrebt, zur Gewährung von Flüchtlingsschutz an syrische Antragsteller unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine obergerichtliche/höchstrichterliche Klärung herbeizuführen. Zuletzt haben mehrere Oberverwaltungsgerichte (OVG)die Entscheidungspraxis des BAMF grundsätzlich bestätigt: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. November 2016, 3 LB 17/16; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteile vom 12. Dezember 2016, 21 ZB 16 30338, 21 ZB 16 30364, 21 ZB 16 30371, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016, 1 A 10922/16. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11473 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Welche sind die Argumente, mit denen das BAMF gegen Urteile, mit denen syrischen Geflüchteten unabhängig vom Einzelfall ein Schutz nach der GFK zugesprochen wird, Berufung einlegt oder die Zulassung der Berufung beantragt , und was wird dem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 (3 ZKO 638/16) entgegnet, in dem solche Argumente als nicht überzeugend, zu vage oder zu unbestimmt eingeschätzt wurden (bitte ausführen)? Die Urteile der Verwaltungsgerichte, mit denen syrischen Asylantragstellern unabhängig vom Einzelfall Flüchtlingsschutz gemäß § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) zugesprochen wird, werfen klärungsbedürftige Tatsachen- und Rechtsfragen auf, die gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 1 AsylG grundsätzliche Bedeutung haben. Auf der tatsächlichen Ebene stellt sich die Frage, ob hinreichende Erkenntnisse für die Annahme bestehen, dass allen aus Syrien ausgereisten Schutzsuchenden im Fall einer Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verhör unter Anwendung von Folter droht. Wenn dies feststünde, stellte sich auf der rechtlichen Ebene die Frage, ob auf dieser Tatsachengrundlage subsidiärer Schutz oder Flüchtlingsschutz zu gewähren wäre. Gemäß dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 14. November 2016 (2 BvR 31/14) stellt diese Frage eine grundsätzliche bundesrechtliche Rechtsfrage dar, die noch nicht geklärt ist. 7. Ist es zutreffend, dass bei der Verabschiedung des Asylpakets II alle Beteiligten davon ausgegangen sind, dass von der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nur ein kleiner Prozentsatz und eine geringe Zahl von Flüchtlingen aus Syrien betroffen sein würde (so der Abgeordnete Rüdiger Veit, Plenarprotokoll 18/199, S. 19790), und wenn nein, was war der Fall (bitte genau darlegen)? In der Begründung des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren wird in Bezug auf die Regelung zur Einschränkung des Familiennachzugs ausgeführt , dass aufgrund der hohen Zahl an Asylsuchenden der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten im Interesse der Aufnahme- und Integrationssysteme in Staat und Gesellschaft für zwei Jahre ausgesetzt werden soll (Bundestagsdrucksache 18/7538, S. 1). Die Entscheidungen des BAMF über die konkrete Form der Schutzanerkennung richten sich ausschließlich nach den Vorgaben des Asylgesetzes in Anwendung auf die Umstände des Einzelfalls. Nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hängt der Familiennachzug zu einem Familienangehörigen in Deutschland wiederum grundsätzlich von bestimmten Voraussetzungen ab (§§ 27 ff. AufenthG). Aus völkerrechtlichen, dringenden humanitären oder politischen Gründen kann unabhängig davon bzw. jedenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 ff. AufenthG erteilt werden. Auf die Antwort zu den Fragen 18 und 19 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11473 8. Wie war die damalige Auffassung der beteiligten Bundesministerien bzw. der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration zu der Frage, ob von der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nur ein kleiner Prozentsatz und eine geringe Zahl von Flüchtlingen aus Syrien betroffen sein würden (zu diesem abgeschlossenen Regierungshandeln bitte einzeln die damaligen Auffassungen des Bundesinnenministeriums, des Bundesjustizministeriums, des Auswärtigen Amts (AA), des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und der Bundesintegrationsbeauftragten auflisten)? Die Bundesregierung hat sich auf eine zeitlich begrenzte Aussetzung des Familiennachzuges für subsidiär Schutzberechtigte verständigt. Im Vordergrund stand die Notwendigkeit, die Funktionsfähigkeit der Aufnahme- und Integrationssysteme in Staat und Gesellschaft zu gewährleisten. 9. Was hat der seitens der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration angekündigte Austausch mit den zuständigen Stellen zur Klärung des erheblichen Anstiegs des Anteils der Zuerkennungen von subsidiärem Schutz erbracht (vgl. Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 18/9992), welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den bisher vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. ebd.), und welche Initiativen zu diesem Thema ergreift sie oder hat sie bereits ergriffen (bitte konkret darlegen)? Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration steht auf Arbeitsebene zu den Fragen der Entscheidungspraxis des BAMF und der Familienzusammenführung in einem kontinuierlichen Austausch mit den jeweils zuständigen Stellen. Daneben hat die Beauftragte, Staatsministerin Özoguz, am 9. Dezember 2016 ihren 11. Bericht „Teilhabe, Chancengleichheit und Rechtsentwicklung in der Einwanderungsgesellschaft Deutschland“ vorgelegt, welcher vom Bundeskabinett zur Kenntnis genommen und dem Herrn Bundestagspräsidenten übermittelt wurde. Darin nimmt die Beauftragte u. a. auch Stellung zum erheblichen Anstieg des Anteils der Zuerkennungen subsidiären Schutzes bei Asylsuchenden aus Syrien . Dies erfolgt ausdrücklich im Hinblick auf die im sog. Asylpaket II erfolgte befristete Aussetzung der Familienzusammenführung zu subsidiär Geschützten. Es wird insoweit auf Kapitel III.3.1.2 des Berichts (S. 467 bis 472, Seitenangaben beziehen sich auf die vorliegende Druckfassung auf der Internetseite der Beauftragten www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/IB/Anlagen/2016-12-09- 11-lagebericht.pdf?__blob=publicationFile&v=2) verwiesen. Bei der Pressekonferenz zur Vorstellung des Berichtes hat die Beauftragte u. a. auch auf die große integrationspolitische Bedeutung der Familienzusammenführung zu international Schutzberechtigten hingewiesen. Aus Sicht der Beauftragten geht es in der gesamten Debatte um die erfolgte Neuregelung nicht darum, zu behaupten, dass allen Menschen, die aus Syrien geflohen sind, Flüchtlingsstatus gemäß § 3 Absatz 1 AsylG zusteht. Letzteres ist aber immer dann der Fall, wenn die vorgebrachten Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 AsylG (begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung) an die drohende Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG anknüpfen. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, wird immer vom individuellen Vortrag der Asylsuchenden und der Einschätzung des BAMF auf der Grundlage der ihm vor- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11473 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode liegenden Erkenntnisse zur tatsächlichen Lage in Syrien für potenziell Zurückkehrende abhängen. Nichts anderes ergibt sich auch aus den unterschiedlichen, teilweise in der Kleinen Anfrage zitierten, Entscheidungen der Verwaltungsgerichte , Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe in den Ländern . 10. Inwieweit ist die Bundesregierung zu einer Rücknahme der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bereit, auch angesichts des Umstands, dass die Zahl der neuen Asylsuchenden im Jahr 2016 mit 280 000 deutlich unterhalb der ursprünglichen Erwartungen (www.welt.de/ politik/deutschland/article152280095/BAMF-richtet-sich-2016-auf-500- 000- Fluechtlinge-ein.html) geblieben ist und dass der vom BAMF bei syrischen Flüchtlingen – der mit Abstand größten Gruppe subsidiär Schutzberechtigter – angenommene „Nachzugsfaktor“ bei nur 0,9 bis 1,2 liegt (was aber nicht öffentlich gemacht wurde), während bei der Beratung zum Asylpaket II von einem Nachzugsfaktor zwischen 3 und 4 ausgegangen worden ist (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9303, Antwort zu Frage 19 – mit Unterfragen –; bitte begründen und bei der Beantwortung auf die beiden genannten Umstände gesondert eingehen)? Die Entscheidung des Deutschen Bundestages zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten wurde getroffen, als deutlich wurde, dass in Deutschland auf absehbare Zeit ca. eine Million Menschen mit Wohnraum versorgt , medizinisch betreut und in die Gesellschaft integriert werden müssen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 11. Ist es zutreffend, dass das BAMF durch interne Vorgaben, insbesondere hinsichtlich einer allgemeinen Gefahreneinschätzung für den Fall einer Rückkehr nach Syrien, wieder zur Entscheidungspraxis zurückkehren könnte, wie sie bis zum Inkrafttreten des Asylpakets II herrschte, d. h. dass syrischen Asylsuchenden im Regelfall ein Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention erteilt würde (wenn nein, bitte begründen)? Die Beurteilung der allgemeinen Gefahrenlage für einzelne Herkunftsländer steht nicht im Ermessen des BAMF, sondern ist eine rechtlich gebundene Entscheidung . Das Auswärtige Amt erstellt in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten des Bundes und der Länder Lageberichte oder Stellungnahmen, die sowohl für den Gesetzgeber als auch für die Exekutive eine wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden. In ihnen stellt das Auswärtige Amt asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse dar. Rechtliche Wertungen und Schlussfolgerungen aus der tatsächlichen Lage haben die zuständigen Behörden und Gerichte auch unter Berücksichtigung anderer Berichte selbst vorzunehmen. Derzeit gibt es keine tatsächlichen Erkenntnisse, dass jedem Rückkehrer, der Syrien illegal verlassen, einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, eine Verfolgung droht. Daraus folgt, dass für syrische Staatsangehörige, denen keine individuelle Verfolgung, sondern eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des Bürgerkriegs droht, grundsätzlich subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11473 12. Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, in der Entscheidungspraxis des BAMF im Umgang mit syrischen Asylsuchenden wieder zu dem Grundsatz zurückzukehren, der bis zum Inkrafttreten des Asylpakets II galt, d. h. im Regelfall einen Schutz nach der GFK zu gewähren, auch angesichts des Umstands , dass bislang etwa 90 Prozent aller klagenden subsidiär Schutzberechtigten aus Syrien erfolgreich waren (siehe Vorbemerkung) und dass mit einer Klärung dieser umstrittenen Frage in der Rechtsprechung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, so dass das BAMF und insbesondere die Gerichte in einem sehr hohen Maß mit solchen Verfahren zur Klärung des genauen Status von unbestritten schutzbedürftigen Flüchtlingen beschäftigt sein werden, obwohl die Regelung der Aussetzung des Familiennachzugs im März 2018 wieder außer Kraft tritt (bitte ausführlich begründen)? Auf die Antwort zu den Fragen 5 und 11 wird verwiesen. 13. Wie schätzt die Bundesregierung die negativen Auswirkungen des ausgesetzten Familiennachzugs für die Integration der betroffenen subsidiär Schutzberechtigten ein (ein Betroffener erklärte beispielhaft: „Dieses lange Warten macht mich fertig. Ich gehe jeden Tag drei bis vier Stunden zum Deutschkurs. Dann komme ich in meine Unterkunft zurück, meine Gedanken wandern zu meiner Familie, und ich vergesse alles, was ich bei der Lehrerin gelernt habe“; www.deutschlandfunk.de/familiennachzug-syrischefluechtlingsfamilien -in-der.724.de.html?dram:article_id=366804)? Zunächst ist festzuhalten, dass es sich in dem Artikel um einen anerkannten Flüchtling im Sinne des § 3 Absatz 1 AsylG handelt, und nicht um eine Person mit subsidiärem Schutz gemäß § 4 Absatz 1 AsylG. In diesem Fall besteht ein Anspruch der Kernfamilie, zu dem Flüchtling ohne Nachweis von ausreichendem Wohnraum und Sicherung der Lebenshaltungskosten nach Deutschland nach zu ziehen. Umfassende Forschungsergebnisse zur Auswirkung der Familienzusammenführung auf die Integration liegen nicht vor. Die Integrationsmaßnahmen der Bundesregierung stehen grundsätzlich - neben anderen Zielgruppen - allen anerkannten Asylbewerbern, unabhängig davon, welchen Schutzstatus sie haben, offen. 14. Was geschieht mit Anträgen auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten , die ungeachtet des aktuell ausgesetzten Familiennachzugs in Hinblick darauf gestellt werden, dass auf diesen Familiennachzug ab März 2018 rechtlich wieder ein Anspruch (wie bei Flüchtlingen nach der GFK) besteht (bitte im Detail darstellen und die Rechtsauffassung der Bundesregierung hierzu erläutern)? Die Visumerteilungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Antragsteller, die einen Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten begehren, werden an den deutschen Auslandsvertretungen auf die geltende Rechtslage und auf die Erfolgschancen eines Antrags ab März 2018 hingewiesen . Bestehen die Antragsteller dennoch auf die Antragstellung zum Familiennachzug vor März 2018, so werden diese Anträge mangels Visumerteilungsvoraussetzungen abgelehnt, sofern der Antrag nicht zurückgezogen wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 17 bis 19 und 23 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11473 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Wird es die Bundesregierung – angesichts der ohnehin sehr langen Warteund Bearbeitungszeiten beim Familiennachzug zu Flüchtlingen – ermöglichen , oder ist dies bereits Praxis, dass Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten entgegengenommen und in der Weise bearbeitet werden, dass nach Ablauf der Regelung zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im März 2018 die Anträge beschieden und entsprechende Visa schnell erteilt werden können, gegebenenfalls nachdem dann ein entsprechender Antrag innerhalb der Dreimonatsfrist des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestellt wurde (bitte begründen)? Anträge auf Familiennachzug, die von den Auslandsvertretungen entgegen genommen werden, müssen entschieden werden. Vorrangig werden daher Antragsteller zur Vorsprache eingeladen, die den Nachzug zu einem anerkannten Flüchtling oder Asylberechtigten begehren. Antragsteller, die den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten begehren, können bereits jetzt Termine an den Auslandsvertretungen anfragen und werden grundsätzlich ab März 2018 zur Vorsprache eingeladen. 16. Inwieweit wird jedenfalls bereits jetzt eine Terminbeantragung für den Zeitraum ab dem 16. März 2018 in Fällen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ermöglicht (bitte begründen und gegebenenfalls Unterschiede der einzelnen Visastellen erläutern)? Bei Terminregistrierungen für die Auslandsvertretungen in Beirut und Kairo wird abgefragt, ob es sich bei der Referenzperson um eine Person mit subsidiärem Schutz handelt. Diese Abfrage soll die spätere Zuteilung eines geeigneten Termins ermöglichen. Zur Funktionsweise der Terminvergabe wird auf die Angaben in der Antwort zu Frage 24 verwiesen. 17. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für Menschenrechte (www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_ upload/Publikationen/Stellungnahmen/Stellungnahme_Das_Recht_auf_ Famile.pdf), dass eine pauschale Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der internationalen Abkommen zum Schutz der Familie rechtlich unzulässig ist und zumindest entsprechende Anträge entgegengenommen , im Einzelfall geprüft und beschieden werden müssen (a. a. O., S. 7 ff., bitte begründen)? Die Bundesregierung hält an ihrer Auffassung fest, dass die Regelung des § 104 Absatz 13 AufenthG weder gegen höherrangiges Recht noch gegen internationale Abkommen verstößt. Eine pauschale Versagung des Familiennachzugs sieht die Regelung des § 104 Absatz 13 AufenthG nicht vor. Das Aufenthaltsgesetz stellt zudem klar, dass ungeachtet der zeitweisen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten eine Aufnahme nach §§ 22, 23 AufenthG erfolgen kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11473 18. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für Menschenrechte (a. a. O., S. 10 ff.), dass jedenfalls, wenn Kinder beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten betroffen sind, Anträge auf Familiennachzug im Wege der Einzelfallprüfung beschleunigt bearbeitet und regelmäßig positiv beschieden werden müssen, weil dies aus der UN-Kinderrechtskonvention folgt – was auch dem Fazit einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages entspricht (www. bundestag.de/blob/416608/6b721422cd6774314c8fbe11de359e32/wd-2-026- 16-pdf-data.pdf) (bitte ausführlich begründen)? 19. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Instituts für Menschenrechte, dass es mit der UN-Kinderrechtskonvention unvereinbar ist, beim Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zwar den Eltern ein entsprechendes Visum zu erteilen, nicht aber den minderjährigen Geschwisterkindern (a. a. O., S. 12 f.), wie sind diesbezüglich die derzeitige Weisungslage, Praxis und Rechtsauffassung der Bundesregierung (bitte im Detail antworten und gegebenenfalls darstellen, wenn das AA, BMJV oder BMFSFJ oder die Bundesintegrationsbeauftragte eine andere Rechtsauffassung haben sollten), und welche Angaben zur ungefähren Zahl der Betroffenen oder möglicherweise unterschiedlichen Praktiken einzelner Bundesländer kann die Bundesregierung machen? Die Fragen 18 und 19 werden im Zusammenhang gemeinsam beantwortet. § 104 Absatz 13 AufenthG verstößt nicht gegen die Konvention über die Rechte des Kindes. Der Familiennachzug nach den §§ 27 ff. AufenthG zu einem Familienangehörigen in Deutschland ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Dessen ungeachtet kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen , dringenden humanitären oder politischen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 ff. AufenthG erteilt werden. Das Aufenthaltsgesetz lässt hinreichend Raum, um dem Kindeswohl im Einklang mit der Konvention über die Rechte des Kindes und anderen völkerrechtlichen Konventionen Rechnung zu tragen. Aus keinem völkerrechtlichen Abkommen lässt sich ein uneingeschränktes Recht auf Familiennachzug ableiten. Das deutsche Aufenthaltsgesetz kennt keinen Geschwisternachzug. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann für die Geschwister je nach Fallkonstellation jedoch ein Aufenthaltstitel gemäß § 32 AufenthG oder § 36 Absatz 2 AufenthG in Betracht kommen. Die Auslandsvertretungen werden auf diese rechtlichen Zuzugsmöglichkeiten hingewiesen. Die Bundesregierung verfügt nicht über Informationen zur Zahl der Betroffenen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11473 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Was entgegnet die Bundesregierung dem vom Förderverein PRO ASYL e. V. und dem Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurf, diese Praxis sei „erbarmungslos inhuman“ und „abseits der öffentlichen Aufmerksamkeit“ solle eine „bewusste Ausnutzung von Gesetzeslücken und damit systematisch eine Eindämmung des Familiennachzugs betrieben werden“ (www.proasyl.de/pressemitteilung/hartherzigerkurswechsel -beim-familiennachzug-eltern-duerfen-einreisen-kinder-muessendraussen -bleiben/), wie werden die von beiden Organisationen dargestellten drei Einzelfälle von der Bundesregierung bewertet, und warum wird die Trennung der zu ihren unbegleiteten, schutzbedürftigen Kindern nachziehenden Eltern von ihren im Herkunftsland lebenden minderjährigen Kindern gegebenenfalls nicht mehr, im Unterschied zur bisherigen Praxis, als außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Absatz 2 AufenthG bewertet (bitte begründen)? Der Nachzug der Eltern zu ihren minderjährigen Kindern findet unter den Voraussetzungen des § 36 Absatz 1 AufenthG nahezu voraussetzungslos statt. Eine außergewöhnliche Härte muss in diesen Fällen nicht vorliegen. Die Regelung dient dazu, für den Minderjährigen die Möglichkeit zu schaffen, einen Erziehungsberechtigten nach Deutschland nachzuholen. Der Fokus liegt auf der Situation des Minderjährigen, der sich in Deutschland befindet. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen dem Nachzug von Eltern und dem von Geschwistern anerkannter Flüchtlinge ist im deutschen Aufenthaltsgesetz angelegt . Eine erleichterte Einreise für Geschwister von anerkannten Flüchtlingen könnte allein durch gesetzliche Änderungen erreicht werden. Die zitierten Fälle können anhand der vorliegenden Informationen nicht zugeordnet werden, es wird aber davon ausgegangen, dass die Entscheidungen unter Berücksichtigung der individuellen Sachverhalte und in korrekter Anwendung der gesetzlichen Vorgaben getroffen wurden. Die Einzelfälle können jedenfalls auch keinem anhängigen Verwaltungsstreitverfahren zugeordnet werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11473 21. Gegen wie viele Bescheide des BAMF, mit denen ein Flüchtlingsstatus für Asylsuchende abgelehnt, ein subsidiärer Schutzstatus jedoch anerkannt wurde, haben Betroffene seit April 2016 Klage erhoben (bitte absolute und relative Angaben machen und im Monatsverlauf darstellen, bitte jeweils auch für die fünf wichtigsten betroffenen Herkunftsländer in dieser Weise getrennt darstellen), und in wie vielen Fällen wurden diese Klagen bereits entschieden (mit welchem Ergebnis, bitte wie zuvor differenziert darstellen und auf Berufungsverfahren gesondert eingehen)? Angaben zu Klagen gegen Asylentscheidungen des BAMF, in denen subsidiärer Schutz erteilt wurde, differenziert nach Monaten und den fünf wichtigsten Staatsangehörigkeiten , können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Syrien subs. Schutz gem. § 4 I AsylG davon beklagt davon entschieden absolut Quote Summe Anerkennung Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Ablehnung formelle Verfahrenserledi - gung 2016.04 3532 1506 42,6% 421 327 2 37 55 2016.05 4850 2023 41,7% 533 410 29 94 2016.06 10245 4100 40,0% 971 2 735 107 127 2016.07 13252 5586 42,2% 1497 1189 12 185 111 2016.08 18191 7704 42,4% 2034 1695 4 237 98 2016.09 23941 9233 38,6% 980 743 135 102 2016.10 19358 6606 34,1% 400 301 29 70 2016.11 16033 4751 29,6% 219 171 10 38 2016.12 11576 2337 20,2% 18 8 1 9 Summe 120978 43846 36,2% 7073 2 5579 18 770 704 Irak subs. Schutz gem. § 4 I AsylG davon beklagt davon entschieden absolut Quote Summe subsidiärer Schutz gem. § 4 I AsylG Ablehnung formelle Verfahrenserledigung 2016.04 241 59 24,5% 22 1 7 14 2016.05 238 27 11,3% 8 7 1 2016.06 574 99 17,2% 18 8 10 2016.07 836 214 25,6% 12 2 10 2016.08 1175 323 27,5% 18 7 11 2016.09 1378 295 21,4% 13 2 11 2016.10 1580 347 22,0% 29 6 23 2016.11 2431 481 19,8% 8 8 2016.12 2201 264 12,0% 2 2 Summe 10654 2109 19,8% 130 1 39 90 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11473 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ungeklärt subs. Schutz gem. § 4 I AsylG davon beklagt davon entschieden absolut Quote Summe Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Ablehnung formelle Verfahrenserledigung 2016.04 106 47 44,3% 7 5 2 2016.05 111 52 46,8% 14 5 2 7 2016.06 369 149 40,4% 24 14 2 8 2016.07 515 248 48,2% 44 33 6 5 2016.08 828 387 46,7% 41 30 2 9 2016.09 1411 625 44,3% 41 28 11 2 2016.10 1061 471 44,4% 9 5 4 2016.11 1055 360 34,1% 1 1 2016.12 596 146 24,5% 0 Summe 6052 2485 41,1% 181 121 23 37 Afghanistan subs. Schutz gem. § 4 I AsylG davon beklagt davon entschieden absolut Quote Summe Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Ablehnung formelle Verfahrenserledigung 2016.04 98 14 14,3% 6 1 5 2016.05 145 13 9,0% 9 2 3 4 2016.06 335 32 9,6% 1 1 2016.07 463 33 7,1% 10 1 1 8 2016.08 477 34 7,1% 3 1 2 2016.09 487 37 7,6% 2016.10 875 86 9,8% 3 3 2016.11 1437 113 7,9% 2016.12 1372 68 5,0% 1 1 Summe 5689 430 7,6% 33 4 5 24 Eritrea subs. Schutz gem. § 4 I AsylG davon beklagt davon entschieden absolut Quote Summe Flüchtlingsschutz gem. § 3 I AsylG Ablehnung formelle Verfahrenserledigung 2016.04 65 25 38,5% 16 10 5 1 2016.05 92 37 40,2% 6 1 4 1 2016.06 127 62 48,8% 11 4 5 2 2016.07 261 82 31,4% 27 6 11 10 2016.08 472 138 29,2% 11 2 3 6 2016.09 533 177 33,2% 12 5 7 2016.10 703 204 29,0% 11 1 3 7 2016.11 629 125 19,9% 4 1 3 2016.12 737 114 15,5% 1 1 Summe 3619 964 26,6% 99 26 36 37 Im Berufungsverfahren rechtskräftig entschieden wurde im Jahr 2016 der Fall eines syrischen Antragstellers vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (OVG) (OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11473 Das OVG Rheinland-Pfalz (Koblenz) hat im Dezember 2016 in drei Berufungsverfahren die Entscheidungspraxis des BAMF bestätigt. Gleiches gilt für den Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern (München), der im Dezember 2016 in mehreren Verfahren die Entscheidungspraxis des BAMF bestätigte. Beim VGH Baden-Württemberg (Mannheim) wurde bisher lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung positiv entschieden. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen; eine Entscheidung steht somit aus. Zuletzt hat das OVG Saarland (Saarlouis) mit Urteil vom 2. Februar 2017 der Berufung des BAMF gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts stattgegeben, mit dem das BAMF verpflichtet worden war, dem aus Syrien stammenden Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Az.: 2 A 515/16). Die am 6. Januar 2017 ergangene Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und der Beschluss des OVG Lüneburg vom 26. Januar 2017 (2 LA 19/17) tragen zur Aufklärung der grundsätzlichen Rechtsfrage insoweit nicht bei, als die beiden Gerichte sich mit der maßgeblichen Frage, ob auch Schutzsuchende aus Syrien, die keine individuelle Verfolgung vor der Ausreise erlitten haben, einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus haben, nicht auseinandergesetzt hatten, sondern aus formellen Gründen die Anträge des BAMF auf Zulassung der Berufung ablehnten. 22. Wie viele unbegleitete minderjährige Asylsuchende haben seit April 2016 nur einen subsidiären Schutzstatus erhalten (bitte nach Monaten und den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten aufschlüsseln), in wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten des Asylpakets II ein Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten im Weg von Einzelfallentscheidungen nach § 22 AufenthG ermöglicht, wie viele Fälle sind an das Auswärtige Amt herangetragen worden (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln), und wie bewertet die Bundesregierung bzw. wie bewerten es insbesondere die im damaligen Gesetzgebungsverfahren besonders beteiligten Bundesjustiz - und Bundesfamilienministerien, dass es nach bisherigen Angaben der Bundesregierung noch keinen entsprechenden Fall gegeben hat (siehe Vorbemerkung )? Von April 2016 bis Dezember 2016 hat das BAMF in 2 662 Fällen bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern einen subsidiären Schutz erteilt. Differenzierte Angaben nach Monaten und den fünf Staatsangehörigkeiten können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Herkunftsland Apr 16 Mai 16 Jun 16 Jul 16 Aug 16 Sep 16 Okt 16 Nov 16 Dez 16 Apr-Dez 2016 Gesamt 45 29 132 223 335 462 389 517 541 2.662 darunter: Syrien 31 20 108 176 290 403 343 401 396 2.156 Afghanistan 7 2 9 11 9 17 11 32 56 154 Eritrea 3 5 19 13 25 15 41 44 165 Irak 2 1 2 3 3 4 5 4 21 45 Staatenlos 0 1 3 4 5 3 10 9 35 Bisher wurden nur wenige Anfragen auf Einreise zu einem unbegleiteten Minderjährigen nach § 22 AufenthG gestellt. Der Bundesregierung sind die Gründe, warum bisher nur so wenige Anfragen nach § 22 AufenthG gestellt wurden, nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11473 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Insgesamt wurden bislang zehn Anfragen auf humanitäre Aufnahme gemäß § 22 AufenthG von Familienangehörigen von unbegleiteten minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten aus Syrien an das Auswärtige Amt herangetragen und befinden sich gegenwärtig in Bearbeitung. Bislang wurde noch kein Visum gemäß § 22 AufenthG für diese Personengruppe erteilt. 23. Wie ist das konkrete Verfahren zur Geltendmachung eines Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten im Härtefall nach § 22 AufenthG in der Praxis geregelt, insbesondere auch hinsichtlich der Zusammenarbeit der beteiligten Ausländerbehörden und Visastellen (bitte unter anderem auf folgende Aspekte eingehen: Welcher Antrag muss wann bei welcher Behörde gestellt werden, was für ein Visum bzw. welcher Termin zu welchem Zweck muss beantragt werden, etwa auch bei externen Dienstleistern, inwieweit informieren sich Ausländerbehörden und Visastellen gegenseitig und stimmen sich ab, wann und in welchem Stadium des Verfahrens ist eine Zustimmung der Ausländerbehörden erforderlich, welche Stelle entscheidet letztlich nach welchen genauen Kriterien, in welchen Zeiträumen geschieht dies, inwieweit sind das Bundesinnenministerium und das AA eingebunden, und welche Absprachen gibt es diesbezüglich usw.), und was müssen Betroffene tun, wenn ihnen entgegengehalten wird, nicht die jeweilige Ausländerbehörde bzw. die jeweilige Visastelle sei zuständig, sondern die jeweils andere Stelle? Eine Aufnahme nach § 22 Satz 1 AufenthG kommt nach den Verwaltungsvorschriften allein in Fällen einer humanitären Notlage in Betracht, die sich von den Lebensumständen im Aufenthaltsland deutlich abhebt und aus der eine dringende Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen folgt. Die konkrete Situation der aufzunehmenden Person muss sich dabei als „singuläres Einzelschicksal“ darstellen, das sich von vergleichbaren Situationen durch die Intensität und den Grad der Gefährdung unterscheidet. Die Aufnahme aus humanitären Gründen setzt darüber hinaus u. a. voraus, dass ein besonders enger Bezug zu Deutschland und ggfs. Anknüpfungspunkte an ein bestimmtes Bundesland in Deutschland, z. B. durch dort lebende Familienangehörige oder frühere Aufenthalte in Deutschland, gegeben sind. Die Vorschrift ist hinsichtlich der übrigen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltszwecke keine allgemeine Härtefallregelung und setzt auch eine aufnahmebereite Ausländerbehörde im Inland voraus. Ohne Bereitschaft der Ausländerbehörde kommt eine Visumerteilung durch eine deutsche Auslandsvertretung nicht in Frage. Eine Beteiligung der Ausländerbehörden ist im Rahmen des Visumverfahrens vorgesehen. Das Antragsverfahren gestaltet sich folgendermaßen: 1. Darlegung der Gefährdungssituation der aufzunehmenden Person schriftlich /per Mail an das Auswärtige Amt. Schilderung der Gefährdungssituation bzw. der besonderen Notlage der Familienangehörigen und der Situation der Referenzperson in Deutschland sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls erforderlich. Unterlagen und Nachweise, die die besondere Notlage belegen (z. B. ärztliche Atteste) und der BAMF-Bescheid der Referenzperson in Deutschland sollten beigefügt werden. 2. Auf Grundlage der Schilderung und der eingereichten Unterlagen erfolgt eine Bewertung des Einzelfalls. 3. Im Fall der Glaubhaftmachung einer besonderen Gefährdung/Notlage wird eine persönliche Anhörung in der zuständigen Auslandsvertretung durchgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11473 4. Auf Grundlage der durchgeführten Anhörung trifft das Auswärtige Amt eine abschließende Entscheidung über das Ersuchen auf humanitäre Aufnahme. Die Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgt im Rahmen des Visumverfahrens. Ein Termin für die Beantragung wird von der Auslandsvertretung mit den Antragstellern auf Weisung des Auswärtigen Amtes vereinbart, eine Terminbuchung ist nicht erforderlich. 24. Wie sind die aktuellen Wartezeiten beim Familiennachzug zu anerkannten syrischen Schutzberechtigten in Deutschland in den deutschen Visastellen in der Region um Syrien, wie viele Termine für wie viele Personen wurden vergeben, wie lang sind die jeweiligen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten , wie viele Fälle sind aktuell noch in Bearbeitung, und wie viele entsprechende Visa wurden 2016 im Vergleich zum Vorjahr erteilt (bitte jeweils nach Visastellen getrennt auflisten)? Welche vergleichbaren Angaben lassen sich für den Familiennachzug zu irakischen Flüchtlingen machen? Im Jahr 2016 wurden wie nachfolgend dargestellt Visa an Familienangehörige syrischer und irakischer Staatsangehörigkeit zur Familienzusammenführung mit Schutzberechtigten im Jahr 2016 erteilt: Erteilte Visa - Syrien 1. bis 4. Quartal 2016 Amman 4.003 Ankara 4.392 Istanbul 12.407 Izmir 3.287 Beirut 11.280 Kairo 940 Erbil 514 Übrige Auslandsvertretungen 3.031 Gesamt weltweit erteilt 39.855 Erteilte Visa Irak 1. bis 4. Quartal 2016 Ankara 5.065 Erbil 711 Übrige Auslandsvertretungen 2.523 Gesamt weltweit erteilt 8.299 Die Gesamtzahlen für das Jahr 2016 beruhen auf einer korrigierenden Nachberechnung vom 24. Januar 2017. Zu den Daten des Vorjahres wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/9992 vom 17. Oktober 2016 verwiesen. Eine Erfassung durchschnittlicher Wartezeiten für Termine zur Visumbeantragung sowie einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit wird nicht durchgeführt. Für die Vergabe eines Termins ist nach dem derzeit angewandten Verfahren zu- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11473 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nächst eine Registrierung erforderlich, der konkrete Termin zur Visumbeantragung wird erst zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Dieses Verfahren ermöglicht eine technisch sehr einfach zu handhabende Registrierung; es erlaubt zudem die optimale Ausnutzung der vorhandenen Bearbeitungskapazitäten (vgl. dazu die Hinweise auf den Webseiten der jeweiligen Auslandsvertretung). Termine werden nach zeitlicher Reihenfolge des Eingangs der Terminregistrierung in aller Regel jeweils mit einigen Wochen oder Monaten Vorlauf vergeben. Mit Stand vom 30. Januar 2017 sind aufgrund der Terminregistrierungen wie nachfolgend dargestellt bereits feste Termine zugeteilt: Beirut: 6 500 Personen Amman: ca. 3 500 Personen Auslandsvertretungen in der Türkei: ca. 5 600 Personen Kairo: ca. 900 Personen Erbil: ca. 1 100 Personen. Die geschätzten voraussichtlichen Wartezeiten bewegen sich rechnerisch in einem Zeitraum von wenigen Monaten (wie an den Auslandsvertretungen in der Türkei) und einem Zeitraum von ca. 12 bis 14 Monaten (wie in Beirut und Erbil). Die tatsächlichen Wartezeiten unterliegen auch Umständen, auf die die Auslandsvertretungen keinen Einfluss haben, wie z. B. Grenzübertrittsregelungen oder die Tatsache, dass viele der gebuchten Termine nicht wahrgenommen werden. Insgesamt befinden mit Stand 30. Januar 2017 an den Auslandsvertretungen Beirut (ca. 9 500), Istanbul (ca. 7 000), Ankara (ca. 3 700), Izmir (ca. 2 700) Amman (ca.1 800), Kairo (ca.900) und Erbil (ca. 550) ca. 26 000 Visumanträge dieser Kategorie formal im Zustand der Bearbeitung. In der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle handelt sich um Anträge, die wegen Unvollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen oder wegen fehlender Identitätsnachweise nicht entscheidungsreif sind. Im Februar 2016 wurde damit begonnen, Visumanträge für den Familiennachzug zu anerkannten syrischen Schutzberechtigten in Deutschland mithilfe eines hierfür speziell entwickelten IT-Programms („Zentrale Aufgabenkomponente“) von der Botschaft Beirut in die Zentrale des Auswärtigen Amts zu verlagern, um sie dort zu bearbeiten, die Botschaft Beirut zu entlasten und die Bearbeitungsdauer dieser Visumanträge zu verkürzen. Im laufenden Pilotbetrieb sind regelmäßig IT- Anpassungen notwendig. Eine Ausweitung der Bearbeitung von Anträgen auf Familiennachzug an anderen Dienstorten ist beabsichtigt; aktuell werden die hierfür notwendigen IT-technischen Voraussetzungen geschaffen. 25. Wie viele Visaanträge beim Familiennachzug zu anerkannten syrischen Schutzberechtigten in Deutschland wurden bislang in Berlin bearbeitet, inwieweit wurde inzwischen die angekündigte Ausweitung des Pilotprojekts auf andere Dienstorte realisiert (vgl. Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/9992), und welche weiteren Überlegungen zur Beschleunigung der Visumsbearbeitung in diesem Gebiet gibt es? Im Rahmen des im Februar 2016 begonnenen Pilotprojekts wurden im Zeitraum September bis Dezember 2016 über 200 Anträge bearbeitet, die von der Botschaft Beirut zur Bearbeitung nach Berlin verlagert wurden. Die Bundesregierung prüft laufend die Ausweitung auf andere Auslandsvertretungen unter dem Gesichtspunkt einer effizienten Antragsbearbeitung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/11473 26. Welche weiteren personellen oder baulichen Aufstockungsmaßnahmen sind geplant, um das Recht auf Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen in Deutschland wirksam, d. h. in angemessener Zeit, durchzusetzen (bitte Änderungen , Fortschritte und weitere Planungen seit der Beantwortung der Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/9992 kenntlich machen)? Das Auswärtige Amt wird in den nächsten Wochen 23 weitere Stellen für Visaentscheider ausbringen, die vorrangig zur Bearbeitung von Anträgen auf Familiennachzug eingesetzt und sukzessive besetzt werden. Mit Abschluss der Baumaßnahme in Beirut zur Schaffung weiterer Schalterkapazitäten werden 6 zusätzliche Posten für lokal Beschäftigte geschaffen. An den Generalkonsulaten Izmir und Erbil wurden 1,5 bzw. 2 neue Posten für lokal Beschäftigte für die Visastellen geschaffen, die in den nächsten Wochen besetzt werden sollen. Zudem werden insgesamt 16 zunächst befristete Dienstposten für lokal Beschäftigte für die Visastellen in Ankara und Izmir verlängert. Hinsichtlich der baulichen Maßnahmen wird im Übrigen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/9992 vom 17. Oktober 2016 verwiesen. 27. Wie viele Einreisen bzw. Visaerteilungen im Rahmen der humanitären Bund-Länderaufnahmeprogramme bzw. der Länderaufnahmeprogramme für syrische Familienangehörige hat es bis heute gegeben, wie verteilen sich die Aufgenommenen auf die einzelnen Bundesländer, und wie viele syrische Staatsangehörige wurden im Rahmen von EU-Umsiedlungs- oder -Neuansiedlungsprogrammen oder aufgrund des nationalen Resettlement-Programms aufgenommen (bitte auflisten)? Bund-Länder Aufnahmeprogramme: Insgesamt sind 19 923 der erteilten Aufnahmezusagen nach Bereinigung noch gültig. Ihre Verteilung auf die Länder sieht wie folgt aus: AO des BMI vom 30. Mai 2013 AO des BMI vom 23. Dezember 2013 AO des BMI vom 18.Juli 2014 Nordrhein-Westfalen 1.061 1.060 2.100 Bayern 761 757 1.511 Baden-Württemberg 647 647 1.294 Niedersachsen 470 465 940 Hessen 365 365 732 Sachsen 257 257 509 Berlin 254 250 502 Rheinland-Pfalz 240 239 480 Schleswig-Holstein 168 168 336 Brandenburg 154 154 307 Sachsen-Anhalt 145 145 290 Thüringen 139 139 263 Hamburg 128 128 256 Mecklenburg-Vorpommern 103 103 206 Saarland 61 61 120 Bremen 47 46 93 Summe 5.000 4.984 9.939 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11473 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Rahmen von EU-Umsiedlungsbeschlüssen (Relocation) aus Griechenland und Italien wurden in den Jahren 2015 bis Februar 2017 (Stand: 8. Februar 2017) 1 198 syrische Staatsangehörige nach Deutschland umverteilt. Im Rahmen von EU-Neuansiedlungsprogrammen bzw. des nationalen Aufnahme -Programms wurden seit Anfang 2016 bis Februar 2017 (Stand: 8. Februar 2017) insgesamt 1 215 syrische Staatsangehörige (davon 1 060 aus der Türkei und 155 aus dem Libanon) aufgenommen. Im Rahmen der drei o. g. humanitären Aufnahmeprogramme wurden für syrische Flüchtlinge 20 132 Visa (Stand: 31. Januar 2017) erteilt. Für im Rahmen der Aufnahmeprogramme der Länder eingereiste syrische Flüchtlinge wurden 22 963 Visa erteilt (Stand: 31. Januar 2017). 28. Wie viele der im Rahmen der Bund-Länderaufnahmeprogramme bzw. der Länderaufnahmeprogramme eingereisten Personen haben einen Asylantrag gestellt oder sind wieder ausgereist (bitte nach Bund-Länderaufnahmeprogrammen und Länderaufnahmeprogrammen und nach Bundesländern differenziert darstellen), in welchen Bundesländern ist noch eine Aufnahme von Verwandten nach einer Verpflichtungserklärung möglich, und wie viele Verpflichtungserklärungen für seit 2011 aus Syrien eingereiste Personen bzw. syrische Staatsangehörige wurden ausgesprochen bzw. sind noch wirksam? Eine Aufnahme von Verwandten nach einer Verpflichtungserklärung ist noch in den Ländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Schleswig-Holstein und Thüringen möglich. Zu den übrigen Fragen liegen keine Erkenntnisse vor. 29. Wie viele syrische Staatsangehörige leben derzeit in Deutschland mit welchem Aufenthaltsstatus (bitte auch nach Bundesländern differenzieren), wie viele von ihnen sind nach 2011 eingereist (bitte nach dem Jahr der Einreise differenzieren), und welche Angaben können über das Alter und Geschlecht der hier lebenden syrischen Staatsangehörigen gemacht werden (bitte nach Einreise vor und nach 2011 differenzieren)? Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) lebten zum Stichtag 31. Dezember 2016 insgesamt 663 058 syrische Staatsangehörige in Deutschland. Differenzierte Angaben zum Aufenthaltsstatus nach Ländern, zum Zeitpunkt der Einreise sowie zum Alter und Geschlecht können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/11473 davon nach Aufenthaltsstatus (Anteile in Prozent) nach Aufenthaltsstatus und Bundesland Gesamt Aufenthaltsgestattung befristete Aufenthaltsrechte unbefristete Aufenthaltsrechte Duldung sonstiges (kein Aufenthaltsrecht im AZR gespeichert /Antrag auf Titel gestellt) alle Bundesländer 633.058 15 61 2 1 21 davon: Baden-Württemberg 67.289 19 59 1 2 19 Bayern 65.434 9 63 1 0 27 Berlin 27.970 12 58 2 0 28 Brandenburg 15.218 9 77 0 1 13 Bremen 12.767 5 82 2 0 10 Hamburg 12.648 12 73 1 1 13 Hessen 44.155 23 50 2 1 24 Mecklenburg-Vorpommern 12.604 13 65 0 1 21 Niedersachsen 67.376 18 62 4 1 15 Nordrhein-Westfalen 171.625 19 53 3 0 25 Rheinland-Pfalz 35.322 15 62 1 2 20 Saarland 19.329 4 83 1 1 10 Sachsen 20.761 7 69 1 1 22 Sachsen-Anhalt 21.083 8 70 1 1 21 Schleswig-Holstein 26.231 19 61 1 1 17 Thüringen 13.246 9 70 1 0 20 nach Einreisejahr Anzahl Personen Aufhältige insgesamt 633.058 davon eingereist im Jahr 2012 8.339 2013 17.326 2014 68.319 2015 385.324 2016 127.304 Summe eingereist 2012 - 2016 606.612 nach Alter Einreise bis 2011 Einreise 2012 - 2016 Eingereiste gesamt 26.272 606.786 0 bis unter 16 Jahre 4.324 189.643 17 bis unter 18 Jahre 808 24.249 18 bis unter 25 Jahre 2.566 123.404 25 bis unter 65 Jahre 17.584 263.359 65 Jahre und älter 990 6.131 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11473 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nach Geschlecht männlich weiblich unbekannt Gesamt Eingereiste bis Einreisejahr bis 2011 14.637 11.630 5 26.272 eingereist 2012 - 2016 388.979 216.581 1.226 606.786 30. Wie viele Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien und welche diesbezüglichen Asylentscheidungen hat es seit 2011 gegeben (bitte nach Jahren und Asylentscheidung differenzieren), wie viele Personen sind als Familienangehörige anerkannter syrischer Flüchtlinge seit 2011 einreist bzw. haben einen Aufenthaltsstatus erhalten (bitte nach Jahren differenzieren), und mit welcher Zahl nachziehender Familienangehöriger zu syrischen Flüchtlingen mit einem Schutzstatus rechnet die Bundesregierung für die kommenden Jahre, bzw. welche aktuellen internen Einschätzungen des BAMF gibt es hierzu (bitte ausführen)? Die Anzahl der Asylanträge sowie die Anzahl der Asylentscheidungen des BAMF nach der Art der Asylentscheidung, jeweils untergliedert nach Jahren seit dem Jahr 2011, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: davon: Asylanträge Asylentscheidun - gen Anerkennung als Asyl-berechtigte Anerkennungen als Flüchtling nach §3 AsylG Gewährung von subsidiärem Schutz nach §4 AsylG Feststellung eines Abschiebungs - verbots nach §60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrens - erledigungen (Einstellungen , Dublin- Verfahren) 2011 3.436 1.044 46 343 40 363 252 2012 7.930 7.801 234 1.753 5.480 19 315 2013 12.863 9.235 340 2.567 5.795 23 516 2014 14.100 26.703 1.489 19.018 3.246 106 19 2.825 2015 126.510 105.620 1.167 99.970 61 221 23 4.178 2016 268.866 295.040 756 165.764 121.562 910 167 5.881 Summe 2011-2016 433.705 445.443 4.032 289.415 124.869 12.552 614 13.967 Ausweislich des AZR sind von Januar 2011 bis September 2016 insgesamt 41 347 syrische Staatsangehörige im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland eingereist. Eine Differenzierung nach Jahren kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Eine Differenzierung nach „Familiennachzug zu einem anerkannten Flüchtling“ ist nicht möglich, da dies im AZR nicht gesondert erfasst wird. 2011 2012 2013 2014 2015 2016 (Jan. – Sept.) 558 704 860 3.025 15.956 20.244 Da nicht angegeben werden kann, wie viele Asylbewerber in den nächsten Jahren nach Deutschland kommen und auch andere Faktoren nicht vorhersagbar sind (z. B. Entwicklung der Entscheidungen beim BAMF sowie bei den Verwaltungsgerichten ), ist eine valide Prognose der Größenordnung des künftigen Familiennachzugs (zu Flüchtlingen) nicht durchführbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333