Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11475 18. Wahlperiode 10.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus, Dr. Tobias Lindner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11304 – Finanzkontrolle Schwarzarbeit: Kontrolle von Mindestlöhnen 2016 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) gewinnt seit ihrer Gründung im Jahr 2004 zunehmend an Bedeutung. Mittlerweile kontrolliert die FKS neben den sensiblen Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) immer mehr branchenspezifische Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer -Entsendegesetz (AEntG), die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit und auch den gesetzlichen Mindestlohn. Die gesetzlichen Leitplanken bei den Löhnen greifen nur, wenn sie effektiv und umfassend kontrolliert werden. Notwendig ist dafür eine ausreichende Kontrolldichte und dies erfordert eine gute personelle und finanzielle Ausstattung der FKS. Nur wenn Mindestlöhne effektiv kontrolliert werden, entsteht ein fairer Wettbewerb. Durch effektive Kontrollen erhalten die Beschäftigten den rechtmäßigen Lohn und die Kontrollen stärken auch die verantwortungsvollen Betriebe , die sich an die gesetzlich vorgeschriebenen Rahmenbedingungen halten. 1. Für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte hatte die FKS im Jahr 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt Kontrollkompetenzen? Die FKS hat grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer Kontrollkompetenz. Auf Basis von Angaben der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit gab es zum Stichtag 30. Juni 2016 insgesamt rund 2 160 000 Betriebe und rund 31 370 000 sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. a) Für welche allgemeinverbindlich erklärten Branchenmindestlöhne nach § 7 bzw. § 7a AEntG hatte die FKS im Jahr 2016 Kontroll- und Durchsetzungskompetenzen , und für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte galten jeweils diese Branchenmindestlöhne; Branchenmindestlöhne nach § 7 oder § 7a Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bestanden im Verlauf des Jahres 2016 in den folgenden Branchen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11475 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Abfallwirtschaft, Bauhauptgewerbe, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Dachdeckerhandwerk, Fleischwirtschaft, Gebäudereinigung, Gerüstbauerhandwerk, Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau, Maler- und Lackiererhandwerk, Pflegebranche (Rechtsverordnung nach § 11 AEntG), Geld- und Wertdienste, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Textil- und Bekleidungsindustrie und Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk. Die Zahlen der von den zum Stichtag 31. Dezember 2016 geltenden Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG erfassten Beschäftigten lassen sich folgender Tabelle entnehmen: Branche mit Mindestlöhnen nach dem AEntG Zahl der Beschäftigten 20161 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst rd. 182.000 Aus- u. Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch rd. 20.000 Baugewerbe rd. 527.000 Dachdeckerhandwerk rd. 63.000 Elektrohandwerk2 rd. 415.000 Fleischwirtschaft rd. 58.000 Gebäudereinigung rd. 983.000 Geld- und Wertdienste rd. 11.000 Gerüstbauerhandwerk rd. 21.000 Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau zwischen 300.000 und 400.0003 Maler- und Lackiererhandwerk rd. 138.000 Pflege rd. 870.000 Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk rd. 11.000 Textil- und Bekleidungsindustrie rd. 95.000 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft rd. 40.000 1 Die Daten geben den jeweiligen Stand zum Erlass der Rechtsverordnung wieder. Ausnahme Pflegebranche: Stand 15. Dezember 2015. 2 Allgemeinverbindlicherklärung mit den Wirkungen gemäß §§ 3 ff. AEntG. 3 Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit; wegen unterjähriger Schwankung Daten zum 31. Dezember 2013 bzw. 30. Juni 2013. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11475 Die Angaben basieren zum Teil auf amtlichen Statistiken (zum Beispiel der Bundesagentur für Arbeit und des Statistischen Bundesamtes). Da diese nicht in jedem Fall mit dem Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages übereinstimmen, wird zum Teil auch auf Angaben der Tarifvertragsparteien zurückgegriffen. Da die Zahl der Betriebe nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Verordnungsverfahren nach dem AEntG ist, liegen hierfür keine belastbaren Daten vor. Für die Veränderungen zum Vergleichsjahr 2015 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1a der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/4403 vom 23. März 2015 verwiesen. Die dort ausgewiesenen Zahlen lagen oder liegen den jeweiligen Mindestlohnverordnungen bis zu ihrem Außerkrafttreten zugrunde. b) für welche Branchen (ohne Branchenmindestlöhne) hatte die FKS im Jahr 2016 Kontrollkompetenzen entsprechend § 2a SchwarzArbG, und wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte waren in den jeweiligen Branchen davon betroffen; § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) umfasst die Branchen Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe , Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe , Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und Fleischwirtschaft. Die Branchen im Katalog des § 2a SchwarzArbG lassen sich mit der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) der amtlichen Statistik der Bundesagentur für Arbeit nicht exakt abbilden. Da sonst keine gesonderten Erhebungen zu der Anzahl der Betriebe und Beschäftigten in den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen vorliegen, wurden Annäherungswerte aus der WZ 2008 abgeleitet. In der folgenden Tabelle wird jeweils die Anzahl der Betriebe und Beschäftigten für die gesamte Branche ausgewiesen. Das gilt auch für die Branchen Baugewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe und Fleischwirtschaft in § 2a SchwarzArbG, die teilweise von Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG erfasst sind und aufgrund fehlender belastbarer Daten nicht differenziert dargestellt werden können (vgl. Antwort zu Frage 1a). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11475 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Branchen § 2a SchwarzArbG ausgewählte Wirtschaftszweige der WZ 2008 Zahl der Betriebe 2016 Zahl der Beschäftigten 2016 Baugewerbe Baugewerbe 230.247 1.746.716 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Gastgewerbe 154.018 1.026.371 Personenbeförderungsgewerbe Verkehr und Lagerei 82.574 1.655.240 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe Schaustellergewerbe Selbstständige Artistinnen und Artisten , Zirkusgruppen sowie Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g. 1.507 8.875 Unternehmen der Forstwirtschaft Forstwirtschaft 1.492 7.390 Gebäudereinigungsgewerbe Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln 29.677 518.491 Unternehmen, die sich am Aufund Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter 2.763 29.576 Fleischwirtschaft Schlachten und Fleischverarbeitung 8.665 158.508 c) für wie viele Betriebe und Beschäftigte galt die von der FKS zu prüfende Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (wenn Zahlen nicht exakt vorliegen, reichen Schätzwerte und bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)? Bezüglich des Geltungsbereichs der Zweiten Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom 21. März 2014 (Lohnuntergrenzenverordnung ), die am 31. Dezember 2016 außer Kraft getreten ist, sowie hinsichtlich der Veränderungen zum Vergleichsjahr 2015, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7525 vom 15. Februar 2016 verwiesen. Die Zahl der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer lag im Juni 2016 bei 1 006 000. Darüber, in wie vielen Fällen die Lohnuntergrenzenverordnung im Ergebnis gemäß § 8 Absatz 3 AEntG durch einen für die Leiharbeitnehmerin oder den Leiharbeitnehmer günstigeren Branchenmindestlohn nach dem AEntG verdrängt wurde, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt von der FKS im Jahr 2016 durchgeführt, und wie viele davon Im Jahr 2016 wurden insgesamt 40 374 (2015: 43 637) Arbeitgeber von der FKS geprüft. Eine Differenzierung nach Prüfungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) oder branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG ist bei der statistischen Erfassung nicht vorgesehen. Die Prüfungen der FKS umfassen bei jedem Arbeitgeber alle in Betracht kommenden Prüfaufträge. Statistisch erfasst wird lediglich, in welcher Branche geprüft wurde. Da die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur bei Verleihern nach dem AÜG geprüft werden kann, ist insofern nur bei der Branche „Arbeitnehmerüberlassung “ eine derartige Prüfung möglich; allerdings können hier auch Prüfungen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11475 nach dem AEntG oder dem MiLoG in Betracht kommen. Dargestellt werden nachfolgend daher die Arbeitgeberprüfungen ohne Differenzierung des Inhalts der Prüfungen. Differenziert ausgewiesen werden können auch nur die in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen und teilweise die im AEntG genannten Branchen , soweit für die jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen statistische Erhebungen vorliegen. a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; In den Jahren 2015 und 2016 wurden Arbeitgeber in Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen wie folgt geprüft: Branchen AEntG Jahr 2015 2016 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 290 298 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 28 30 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 16.681 13.473 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 2 5 Fleischwirtschaft 445 278 Gebäudereinigung 1.370 1.082 Landwirtschaft 365 370 Pflegebranche 491 407 Sicherheitsdienstleistungen (einschl. Geld- und Wertdienste) 530 572 Unternehmen der Forstwirtschaft 69 61 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 101 69 b) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die unter § 2a SchwarzArbG fallen; In den Jahren 2015 und 2016 wurden Arbeitgeber in Branchen (ohne Branchenmindestlöhne ), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wie folgt geprüft: Branchen § 2a SchwarzArbG (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen) Jahr 2015 2016 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 7.287 6.030 Personenbeförderungsgewerbe 1.259 1.356 Schaustellergewerbe 208 210 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 3.400 4.635 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 105 171 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11475 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) in der Leiharbeitsbranche und d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen, und Die Fragen 2c und 2d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . In den Jahren 2015 und 2016 wurden Arbeitgeber in der Zeitarbeitsbranche und in den restlichen anderen Branchen wie folgt geprüft: Arbeitnehmerüberlassung und sonstige Branchen Jahr 2015 2016 Arbeitnehmerüberlassung 867 816 Sonstige Branchen 10.139 10.511 e) in welchen Branchen gab es Schwerpunktprüfungen (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)? Im Jahr 2016 wurden bundesweite Schwerpunktprüfungen in den Branchen Bauhauptgewerbe , Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Einzelhandel, Friseurgewerbe und regionale Schwerpunktprüfungen in den Branchen Fleischwirtschaft, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Tourismusgewerbe, Landwirtschaft und Stahlindustrie durchgeführt. Im Jahr 2015 erfolgten bundesweite Schwerpunktprüfungen in den Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe , Taxigewerbe sowie regionale Schwerpunktprüfungen im Friseurgewerbe und Schaustellergewerbe. 3. Welche prozentuale Kontrolldichte wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2016 insgesamt erreicht, und wie hoch war die Kontrolldichte a) in Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; b) in Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind; c) in der Leiharbeitsbranche (wenn Zahlen nicht exakt vorliegen, reichen Schätzwerte und bitte mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)? Aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten statistischen Erfassung, die lediglich eine Schätzung von Betrieben und Beschäftigten möglich macht, sowie des ganzheitlichen Prüfungsansatzes der FKS (vgl. Antwort zu Frage 2) ist eine prozentuale Kontrolldichte nicht bestimmbar. Eine belastbare Schätzung auf dieser Grundlage ist ebenfalls nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11475 4. Wie viele Verstöße hat die FKS nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt im Jahr 2016 aufgedeckt, und wie viele davon waren a) Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG); b) Verstöße gegen branchenspezifische Mindestlöhne nach dem AEntG; d) Verstöße gegen die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit und Die Fragen 4a, 4b und 4d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die FKS hat im Jahr 2016 insgesamt 126 315 (2015: 128 432) Ermittlungsverfahren eingeleitet, davon 1 651 wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (2015: 705), 1 782 wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG (2015: 2 061) und 113 wegen Verstoßes gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG (2015: 81). c) Verstöße in Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a Schwarz- ArbG aufgeführt sind; Die FKS hat in Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind, insgesamt 22 691 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2015: 20 311). e) andere Verstöße (bitte die 5 häufigsten Verstöße benennen; bitte mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)? Die FKS hat – ohne Verstöße wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG – insgesamt 122 769 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2015: 125 585). Am häufigsten wurden Ermittlungsverfahren wegen Leistungsmissbrauchs, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, unerlaubter Ausländerbeschäftigung, Aufzeichnungs- und Meldepflichtverstößen nach dem AEntG und nach dem MiLoG eingeleitet. Dies entspricht auch den Ergebnissen des Jahres 2015. 5. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2016 insgesamt, und wie viele davon wurden wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG eingeleitet, und wie viele davon Zur Zahl der insgesamt eingeleiteten Ermittlungsverfahren wird auf die Antwort zu den Fragen 4a, 4b und 4d verwiesen. Wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG wurden davon im Jahr 2016 insgesamt 3 546 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2015: 2 847). a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; In den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG wurden wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG Ermittlungsverfahren wie folgt eingeleitet: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11475 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Branchen AEntG Jahr 2015 2016 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 40 30 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 4 0 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 1.484 1.332 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 1 0 Fleischwirtschaft 25 25 Gebäudereinigung 251 231 Landwirtschaft 9 34 Pflegebranche 52 55 Sicherheitsdienstleistungen (einschl. Geld- und Wertdienste) 46 53 Unternehmen der Forstwirtschaft 0 2 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 7 12 b) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind; In den Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wurden wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG Ermittlungsverfahren wie folgt eingeleitet: Branchen § 2a SchwarzArbG (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen) Jahr 2015 2016 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 341 611 Personenbeförderungsgewerbe 23 118 Schaustellergewerbe 1 6 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 54 210 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 1 0 c) in der Leiharbeitsbranche und In der Branche Arbeitnehmerüberlassung wurden wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG im Jahr 2016 102 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2015: 109). d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen (bitte jeweils mit Vergleichszahlen von 2015)? In den restlichen anderen Branchen wurden wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG im Jahr 2016 insgesamt 725 Ermittlungsverfahren eingeleitet (2015: 399). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11475 6. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die infolge von Ermittlungsverfahren verhängten Bußgelder im Jahr 2016 insgesamt, und wie hoch waren die Bußgelder wegen a) Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG; b) Nichtgewährung von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; d) Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG) und Die Fragen 6a, 6b und 6d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Festgesetzt wurden im Jahr 2016 Geldbußen in Höhe von insgesamt 48,7 Mio. Euro (2015: 43,4 Mio. Euro), davon 1,5 Mio. Euro wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG (2015: 0,2 Mio. Euro), 16,5 Mio. Euro wegen Nichtgewährung branchenspezifischer Mindestlöhne nach dem AEntG (2015: 14,8 Mio. Euro) und 1,5 Mio. Euro wegen Verstößen gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG (2015: 1,1 Mio. Euro). c) Verstößen in Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a SchwarzArbG aufgezählt sind; Die FKS hat in Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind, insgesamt Geldbußen in Höhe von 7,2 Mio. Euro festgesetzt (2015: 5,8 Mio. Euro). e) anderen Verstößen (bitte auch die 5 Verstöße mit den höchsten Bußgeldern benennen; bitte mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)? Die FKS hat – ohne Verstöße wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG – insgesamt Geldbußen in Höhe von 29,2 Mio. Euro festgesetzt (2015: 27,3 Mio. Euro). Die höchsten Geldbußen wurden wegen Leistungsmissbrauchs, illegaler Arbeitnehmerüberlassung, illegaler Ausländerbeschäftigung, Aufzeichnungs- und Meldepflichtverstößen nach dem AEntG und nach dem MiLoG festgesetzt. Dies entspricht auch den Ergebnissen des Jahres 2015. 7. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die im Rahmen der Ermittlungsverfahren verhängten Bußgelder im Jahr 2016 wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach MiLoG, AEntG und AÜG insgesamt, und wie hoch waren die Bußgelder Wegen Nichtgewährung von Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG wurden im Jahr 2016 insgesamt Geldbußen in Höhe von 19,5 Mio. Euro (2015: 16,1 Mio. Euro) festgesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11475 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) in den jeweiligen Branchen mit spezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; In den Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG wurden Geldbußen (in Euro) wie folgt festgesetzt: Branchen AEntG Jahr 2015 2016 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 270.058,71 398.124,00 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 4.450,00 12.990,00 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 18.394.588,71 20.493.167,92 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 0 5.200,00 Fleischwirtschaft 190.129,50 161.300,00 Gebäudereinigung 3.931.066,51 3.028.614,49 Landwirtschaft 108.462,00 191.177,00 Pflegebranche 586.184,92 553.214,00 Sicherheitsdienstleistungen (einschl. Geld- und Wertdienste) 1.517.571,86 816.679,88 Unternehmen der Forstwirtschaft 159.305,00 8.150,00 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 49.960,00 113.630,00 b) in den Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind; In den Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wurden Geldbußen (in Euro) wie folgt festgesetzt: Branchen § 2a SchwarzArbG (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen) Jahr 2015 2016 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 4.249.672,04 5.132.407,19 Personenbeförderungsgewerbe 332.435,50 247.831,50 Schaustellergewerbe 159.123,00 52.936,00 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 1.069.655,54 1.758.063,79 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 9.315,00 14.315,00 c) in der Leiharbeitsbranche und In der Branche Arbeitnehmerüberlassung wurden im Jahr 2016 Geldbußen in Höhe von 6 177 003,04 Euro festgesetzt (2015: 6 053 584,00 Euro). d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)? In den restlichen anderen Branchen wurden im Jahr 2016 insgesamt Geldbußen in Höhe von 9 505 939,70 Euro festgesetzt (2015: 6 287 136,14 Euro). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11475 8. Wie viele Ermittlungsverfahren gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2016 aufgrund des Verdachts auf Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuches (StGB) insgesamt, und wie viele davon Aufgrund des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB wurden in der Arbeitsstatistik der FKS im Jahr 2016 insgesamt 14 123 (2015: 14 040) abgeschlossene Ermittlungsverfahren erfasst. In der Polizeilichen Kriminalstatistik werden nur die Fälle erfasst, die der Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt werden. Deshalb können auf Basis der Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik für diesen Deliktsbereich keine bundesweiten Aussagen getroffen werden. Im Jahr 2015 wurden in der Polizeilichen Kriminalstatistik 8 904 (2014: 9 376) Arbeitsdelikte registriert. Hierbei handelt es sich nahezu ausschließlich (99 Prozent) um Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt. Die Zahlen des Jahres 2016 liegen noch nicht vor. a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; In den Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG wurden wegen des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Ermittlungsverfahren wie folgt abgeschlossen: Branchen AEntG Jahr 2015 2016 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 89 58 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 10 8 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 4.731 4.492 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 0 1 Fleischwirtschaft 92 94 Gebäudereinigung 680 713 Landwirtschaft 102 114 Pflegebranche 228 316 Sicherheitsdienstleistungen (einschl. Geld- und Wertdienste) 387 331 Unternehmen der Forstwirtschaft 29 11 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 14 17 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11475 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind; In den Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wurden wegen des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Ermittlungsverfahren wie folgt abgeschlossen: Branchen § 2a SchwarzArbG (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen) Jahr 2015 2016 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 2.392 2.277 Personenbeförderungsgewerbe 321 534 Schaustellergewerbe 44 33 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 1.079 1.181 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 11 25 c) in der Leiharbeitsbranche und In der Branche Arbeitnehmerüberlassung wurden wegen des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im Jahr 2016 176 Ermittlungsverfahren abgeschlossen (2015: 173). d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)? In den restlichen anderen Branchen wurden wegen des Verdachts auf Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im Jahr 2016 insgesamt 3 752 Ermittlungsverfahren abgeschlossen (2015: 3 658). 9. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2016 Geld- sowie Freiheitsstrafen wegen Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB insgesamt verhängt, und wie hoch war der Anteil Soweit die Landesjustizverwaltung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Rückmeldungen zu Verurteilungen nach § 266a StGB mitgeteilt hat, wurden im Jahr 2016 Geldstrafen insgesamt in einer Höhe von 8,8 Mio. Euro (2015: 7,9 Mio. Euro) und Freiheitsstrafen von insgesamt 805 Jahren (2015: 812 Jahre) verhängt. In der von dem Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10 Reihe 3; www.destatis.de) werden die wegen einer Straftat nach § 266a StGB Abgeurteilten und Verurteilten, aufgeschlüsselt nach den Absätzen 1 bis 4, ausgewiesen. Da die betreffende Statistik zuletzt am 9. Februar 2017 für das Jahr 2015 erschienen ist, sind Angaben zu dem erfragten Bezugsjahr 2016 nicht möglich. Die für das Vergleichsjahr 2015 verfügbaren Daten ergeben sich aus der in der Anlage aufgeführten Tabelle. Weitere Angaben im Sinne der Fragestellung sind nicht möglich, da für die Statistik Attribute wie bestimmte Branchen grundsätzlich nicht erhoben werden (vgl. Statistisches Bundesamt , Fachserie 10 Reihe 3, 2015, Tab. 2.1 [Abgeurteilte und Verurteilte nach Art der Straftat und Altersgruppen], S. 38 bis 39; Tab. 3.1 [Verurteilte nach Dauer der Freiheitsstrafe], S.172 bis 173; Tab. 3.3 [Verurteilte nach Zahl und Höhe der Tagessätze der Geldstrafe], S. 220 bis 223). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11475 a) in den jeweiligen Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in den Branchen mit branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt : Branchen AEntG Jahr 2015 2016 Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 77.500 1,9 14.500 8,8 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 0 0 6.000 0 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 3.058.190 397,2 2.463.075 345 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 0 0 0 0 Fleischwirtschaft 22.625 3,7 81.550 4,3 Gebäudereinigung 235.875 42,8 312.705 51,2 Landwirtschaft 99.900 6,4 74.000 8,7 Pflegebranche 38.500 4,8 103.305 7,1 Sicherheitsdienstleistungen(einschl. Geldund Wertdienste) 182.700 19,4 212.745 26,1 Unternehmen der Forstwirtschaft 1.200 1,2 24.000 0,7 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 38.200 1 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11475 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) in den jeweiligen Branchen (ohne Branchenmindestlöhne), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind; Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in den Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt: Branchen § 2a SchwarzArbG (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen ) Jahr 2015 2016 Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 996.195 64,5 1.754.965 67 Personenbeförderungsgewerbe 268.785 21,1 228.360 37,8 Schaustellergewerbe 32.280 0 42.100 0 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 842.550 76,7 967.800 96,9 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 2.900 0 96.000 0 c) in der Leiharbeitsbranche und Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in der Branche Arbeitnehmerüberlassung wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im Jahr 2016 Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt: Arbeitnehmerüberlassung Jahr 2015 2016 Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) 19.000 4,5 40.650 6,8 d) insgesamt in den restlichen anderen Branchen (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)? Nach der Arbeitsstatistik der FKS wurden in den restlichen anderen Branchen wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB im Jahr 2016 Geld- und Freiheitsstrafen wie folgt verhängt: Sonstige Branchen Jahr 2015 2016 Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) 1.708.235 150,7 2.349.560 145,3 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11475 10. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge im Jahr 2016 nachgefordert, und wie hoch waren die jeweils tatsächlich vereinnahmten Summen (bitte mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2015)? Die Rentenversicherungsträger haben Sozialversicherungsbeiträge sowie Säumniszuschläge in folgender Höhe nachgefordert: Jahr Verdachtsfälle Fälle Beanstandungen Nachforderungen in Euro Säumniszuschläge in Euro 2012 166.545 210.072 257.576.402,46 117.898.300,74 2013 220.683 293.201 306.603.383,51 143.756.022,15 2014 176.439 272.717 269.273.082,21 122.179.087,43 2015 189.845 237.072 307.807.348,49 158.358.121,73 20164 121.852 152.620 312.165.443,54 162.751.409,79 Für das Jahr 2014 sind die in der obigen Tabelle ausgewiesenen Summen deckungsgleich mit den Zahlen in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7525 vom 15. Februar 2016); für das Jahr 2015 lagen zum Zeitpunkt der damaligen Kleinen Anfrage nur vorläufige Zahlen vor. Eine Differenzierung nach tatsächlich vereinnahmten Summen ist nicht möglich. 11. Wie hoch war im Jahr 2016 die Schadenssumme in der Jahresstatistik des Zolls nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt, a) aus welchen Bestandteilen und in welcher Höhe jeweils, setzt sie sich konkret zusammen; Die in der Jahresstatistik für 2016 ausgewiesene Schadenssumme im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen von insgesamt 812,7 Mio. Euro (2015: 818,5 Mio. Euro) setzt sich zusammen aus nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen , nicht gezahlten Steuern und „sonstigen Schäden“ (dies sind insbesondere nicht gezahlte Mindestlöhne und Urlaubskassenbeiträge sowie zu Unrecht erhaltene Sozialleistungen). Im Jahr 2016 betrug die Schadenssumme aufgrund eigener Ermittlungen für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge insgesamt 590,7 Mio. Euro (2015: 587 Mio. Euro), für nicht gezahlte Steuern insgesamt 26,3 Mio. Euro (2015: 25,6 Mio. Euro) und für sonstige Schäden insgesamt 195,7 Mio. Euro (2015: 206 Mio. Euro). b) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns; Im Zusammenhang mit Verstößen wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem MiLoG betrug die Schadenssumme insgesamt 1,5 Mio. Euro (2015: 0,2 Mio. Euro). 4 2016: vorläufige Werte, Stand 1. Februar 2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11475 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der Nichtgewährung von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG; Im Zusammenhang mit Verstößen wegen Nichtgewährung von branchenspezifischen Mindestlöhnen nach dem AEntG betrug die Schadenssumme insgesamt 32,7 Mio. Euro (2015: 32,9 Mio. Euro). d) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme in Branchen (ohne Branchenmindestlöhnen ), die in § 2a SchwarzArbG aufgeführt sind; Die Schadenssumme in Branchen (ohne Branchen mit Branchenmindestlöhnen), die unter § 2a SchwarzArbG fallen, betrug im Jahr 2016 insgesamt 111,0 Mio. Euro (2015: 91,3 Mio. Euro). e) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme aufgrund der Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche und Im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Lohnuntergrenze nach dem AÜG betrug die Schadenssumme insgesamt 0,5 Mio. Euro (2015: 0,6 Mio. Euro). f) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme in den restlichen anderen Branchen (bitte mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2015)? Die Schadenssumme in den restlichen anderen Branchen – ohne Branchen mit Mindestlöhnen und Lohnuntergrenze nach dem MiLoG, AEntG und AÜG und ohne Branchen, die in § 2a SchwarzArbG genannt sind – betrug im Jahr 2016 insgesamt 188,6 Mio. Euro (2015: 146,9 Mio. Euro). 12. Wie viele Planstellen standen der FKS nach Kenntnis der Bundesregierung bewilligt am 1. Januar 2016 und am 1. Januar 2017 zur Verfügung, Der FKS standen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 rund 6 865 Planstellen/Stellen zur Verfügung. Im Jahr 2017 stehen der FKS 7 211 Planstellen/Stellen zur Verfügung. a) wie viele Planstellen waren am 1. Januar 2016 und am 1. Januar 2017 tatsächlich besetzt, und wie viele konnten nicht besetzt werden; Der Besetzungsstand in der FKS stellt sich wie folgt dar: im Jahr 2014: rund 5 945 Planstellen/Stellen (Stand: 01.01.2014), im Jahr 2015: rund 5 955 Planstellen/Stellen (Stand: 01.01.2015), im Jahr 2016: rund 6 067 Planstellen/Stellen (Stand: 01.01.2016), im Jahr 2017: rund 6 268 Planstellen/Stellen (Stand: 01.01.2017). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11475 b) wie viele Stellen waren Überhangpersonal aus anderen Bundesbehörden, das in den letzten Jahren zwar für die FKS bewilligt wurde, aber bis heute nicht besetzt werden konnte, und sind diese Planstellen in der Antwort zu Frage 12a enthalten; Im Haushalt 2016 war letztmals ein Haushaltsvermerk ausgebracht, der eine Umsetzung von Planstellen und Ausgaben zur Zollverwaltung für bis zu 156 Beschäftigte aus Personalüberhängen in Bundesbehörden aufgrund zusätzlicher Prüfaufgaben nach dem AÜG zuließ. Dies konnte in zehn Fällen realisiert werden. Die umgesetzten Planstellen sind in den Zahlen der Antwort zu Frage 12a enthalten. Mit dem Haushalt 2017 wurden für den verbleibenden Bedarf 146 Planstellen im Kapitel der Zollverwaltung ausgebracht. Diese sind bei der Antwort zu Frage 12 bezogen auf das Jahr 2017 enthalten. c) wie viel Personal wurde im Jahr 2016 an welche Behörden, für welchen Zeitraum, abgeordnet; Im gesamten Jahr 2015 wurden insgesamt 271 Beschäftigte für drei bis zwölf Monate an andere Behörden außerhalb der Zollverwaltung abgeordnet. Die Zahl der jeweils abgeordneten Beschäftigten pro Monat lag dabei niedriger, so waren z. B. im Oktober 2015 187 Beschäftigte wie folgt abgeordnet: 93 Abordnungen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie 94 an die Bundespolizei. Im Jahr 2016 wurden insgesamt 362 Beschäftigte der FKS für drei bis zwölf Monate an andere Behörden abgeordnet. Die Zahl der jeweils abgeordneten Beschäftigten pro Monat lag dabei niedriger, so waren z. B. im Juli 2016 163 Beschäftigte wie folgt abgeordnet: 89 Abordnungen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 68 an die Bundespolizei, vier an das Bundesministerium der Finanzen, einer an das Bundeszentralamt für Steuern und einer an das ITZ Bund. Für das Jahr 2014 liegen keine Angaben vor. d) wie viele Beschäftigte der FKS gingen im Jahr 2016 tatsächlich in den Ruhestand bzw. haben aus anderen Gründen ihren Dienst aufgegeben; Durchschnittlich scheiden jährlich rund drei Prozent der Beschäftigten aus dem aktiven Dienst der Zollverwaltung aus. Im Jahr 2016 gingen 69 Beschäftigte der FKS in den Ruhestand bzw. 76 Beschäftigte sind aus anderen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden. Im Jahr 2015 waren dies 60 Beschäftigte, die in den Ruhestand gingen und 102 Beschäftigte, die aus anderen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden sind. Im Jahr 2014 war das Verhältnis 68 zu 84. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11475 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) wie viel Personal wurde der FKS im Jahr 2016 neu zugeleitet, und Seit Übernahme der Aufgaben nach dem MiLoG im Jahr 2015 wurden der FKS Nachwuchskräfte des mittleren Dienstes (2015: +222, 2016: +191) sowie des gehobenen Dienstes (2015: +106, 2016: +138) zugeführt. f) hatte die FKS am Jahresende 2016 den geplanten Personalstand entsprechend der beschlossenen Aufstockung erreicht, die aufgrund der notwendigen Kontrollen des gesetzlichen Mindestlohns vorgesehen war (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus den Jahren 2014 und 2015)? Wenn nein, warum nicht und wie wird die Differenz im Jahr 2017 ausgeglichen bzw. wie viel Personal soll der FKS jährlich bis zum Jahr 2021 zugeführt werden? Die Aufstockung der FKS soll durch zusätzlich ausgebildete Nachwuchskräfte bewirkt werden. Zusätzliche Nachwuchskräfte werden seit 2015 ausgebildet. Die Ausbildungszeit beträgt im gehobenen Dienst drei Jahre, im mittleren Dienst zwei Jahre. Die ersten zusätzlich ausgebildeten Nachwuchskräfte werden damit im Herbst 2017 zur Verfügung stehen. In 2015 und 2016 wurde eine zollverwaltungsinterne Priorisierung zugunsten der FKS bei der Verteilung der fertig ausgebildeten Nachwuchskräfte vorgenommen. Von den Nachwuchskräften, die ursprünglich für andere Arbeitsbereiche der Zollverwaltung vorgesehen waren, sollten daher jeweils rund 320 Nachwuchskräfte in die FKS umgesteuert werden. Wie aus den in der Antwort zu Frage 12e dargelegten Zahlen hervorgeht, wurde diese Vorgabe umgesetzt. Über die Ausbildung zusätzlicher Nachwuchskräfte hinaus ist eine Priorisierung der Nachwuchskräfte für den Bereich der FKS auch für die Jahre 2017, 2018 und 2019 vorgesehen, so dass im Jahre 2019 die Aufstockung des Personals in der FKS abgeschlossen werden soll. 13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Studie der Hans-Böckler-Stiftung, nach der jede zweite Minijobberin und jeder zweite Minijobber auch nach Einführung des Mindestlohns weniger als 8,50 Euro verdient (Hans-Böckler -Stiftung, 30. Januar 2017), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Studie? Befragungen, wie die, auf der die in der Frage zitierte Studie beruht, sind immer mit Unschärfen und Messungenauigkeiten verbunden. Beispielsweise kann nur schwer berücksichtigt werden, dass bestimmte Entgeltbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Auch sind die Monatslohn- und Arbeitszeitangaben der Befragten, aus denen der Stundenlohn berechnet wird, nicht immer präzise – vor allem bei unsteten Beschäftigungsverhältnissen. Daten des Statistischen Bundesamtes aus einer größeren Datenquelle belegen die Aussagen der Hans-Böckler-Stiftung in dieser Form nicht. Auch hat das Statistische Bundesamt ermittelt, dass gerade die Stundenlöhne von geringfügig Beschäftigten 2015 überdurchschnittlich stark gestiegen sind. Um Kontrollen für die FKS zu erleichtern, hat die Bundesregierung eine Dokumentationspflicht für geringfügige Beschäftigung eingeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11475 14. Gab es im Jahr 2016 bei den Minijob-Kontrollen der FKS nach Kenntnis der Bundesregierung besondere Auffälligkeiten? Wenn ja, welche? Wenn nein, wie ist das mit der besagten Studie der Hans-Böckler-Stiftung vereinbar? Die FKS prüft die Einhaltung der Mindestlohnpflichten in allen Branchen und Branchenbereichen. Die FKS prüft risikoorientiert, d. h. es erfolgt eine risikoorientierte Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte, bei der einzelne oder mehrere Risikokriterien, z. B. branchenspezifische Erkenntnisse, ausschlaggebend sein können. Die Beschäftigtenstruktur der jeweiligen Branche, wie beispielsweise der Anteil der geringfügig Beschäftigten oder die Lohnhöhen, sind ein Bestandteil der Risikobewertung. Die FKS prüft bei Arbeitgebern die Einhaltung der Mindestlohnregelungen, unabhängig davon, ob es sich um geringfügig oder mehr als geringfügig Beschäftigte handelt. Die Arbeitsstatistik der FKS sieht eine entsprechende Erfassung von geringfügig Beschäftigten nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 15. Welche Strategien hat die FKS im Jahr 2016 nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Kontrollen aufgedeckt, mit denen der gesetzliche Mindestlohn umgangen wurde (bitte die häufigsten zehn Strategien benennen), und welche Maßnahmen sind dagegen geplant? Hinsichtlich der festgestellten Vorgehensweisen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/7525 vom 15. Februar 2016 verwiesen. Über diese bereits genannten Erkenntnisse hinaus wurden andere Begehungsweisen nicht beobachtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11475 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Anlage (zu Frage 9) Anzahl der nach § 266a StGB im Jahr 2015 insgesamt Verurteilten: 5.454 Verurteilung zu Freiheitsstrafe z. dar. StrA unter 6 Mo. 6 Mo. mehr als … bis einschließlich … z. dar. StrA z. dar. StrA 6 - 9 Mo. 9 Mo. - 1 J. 1 - 2 J. 2-3 J. 3-5 J. z. dar. StrA z. dar. StrA z. dar. StrA 832 793 33 31 93 89 149 148 259 256 275 269 18 5 z. = zusammen / dar. StrA = darunter Strafaussetzung / Mo. = Monate / J. = Jahr/Jahre Verurteilung zu Geldstrafe zusammen Zahl der Tagessätze 5 bis 15 16 bis 30 31 bis 90 91 bis 180 181 bis 360 361 und mehr 4.622 64 509 2.726 1.025 267 11 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333