Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 6. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11514 18. Wahlperiode 14.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Nicole Maisch, Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11256 – Verbraucherfreundliche Stromkennzeichnung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist geregelt, welche Angaben über Erzeugung und Umweltauswirkungen des gelieferten Stroms Stromanbieter gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern machen müssen. Ziel dieser Kennzeichnungspflichten ist es, den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine informierte Nachfrageentscheidung zu ermöglichen. Dies ist jedoch nur dann möglich , wenn die Kennzeichnung eindeutige Rückschlüsse auf den eingekauften Energiemix zulassen. 1. Sieht die Bundesregierung bei der derzeitigen Stromkennzeichnung Probleme , wenn ja, welche, und welche kurzfristigen Lösungsmöglichkeiten gibt es aus Sicht der Bundesregierung? 2. Plant die Bundesregierung eine umfassende Reform der Stromkennzeichnung ? Wenn ja, wann? Wenn nein, warum nicht? 3. Sieht die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der Stromkennzeichnung in anderen Ländern (bspw. Niederlande und Österreich, Schweiz und Schweden ) positive Beispiele, die für eine Reform der Stromkennzeichnung in Deutschland herangezogen werden sollten? Wenn ja, welche? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung überprüft derzeit die Regelungen zur Stromkennzeichnung auf ihre Zweckmäßigkeit. Hierzu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Gutachten vergeben und im November 2016 einen ersten Stakeholder -Workshop durchgeführt. Es ist damit zu rechnen, dass das Gutachten noch im Jahr 2017 vorgelegt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11514 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die derzeitige Situation, nach der bis zu 46 Prozent des gelieferten Stroms als „Erneuerbare Energien – gefördert nach dem EEG-Gesetz“ ausgewiesen werden können, auch wenn der Anbieter keinen Ökostrom an die Kunden liefert, eine Verbrauchertäuschung darstellt (https://www.lichtblick.de/medien/news/2016/11/01/ etikettenschwindel-stromkennzeichnung), und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Verbraucher, denen nach derzeit geltendem Recht 46 Prozent Strom aus erneuerbaren Energien ausgewiesen wird, diesen tatsächlich über die EEG-Umlage finanziert haben. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind zu dieser Ausweisung gesetzlich verpflichtet, wenn sie von den Verbrauchern die EEG-Umlage verlangen. Diese Regelung ist aus Sicht der Bundesregierung derzeit angemessen. Sie dient dem Ausgleich dafür, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 60 EEG 2017 zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind. Wie in der Antwort zu den Fragen 1 bis 3 dargelegt, unterzieht die Bundesregierung derzeit die Regelungen zur Stromkennzeichnung einer Überprüfung. 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die derzeitige Stromkennzeichnung für Verbraucherinnen und Verbraucher nur unzureichend transparent macht, welchen Strommix ihr Produkt enthält (Produkt-Stromkennzeichnung )? Falls ja, welche Änderungen an den Regelungen für die Stromkennzeichnung hält sie für notwendig? 6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die derzeitige Stromkennzeichnung für Verbraucherinnen und Verbraucher nur unzureichend transparent macht, welchen Strommix der Anbieter insgesamt einkauft (Anbieter- Stromkennzeichnung)? Falls ja, welche Änderungen an den Regelungen für die Stromkennzeichnung hält sie für notwendig? 7. Ab welchem Prozentsatz des von Anbietern ohne privilegierte Kunden auszuweisenden EEG-Anteils sieht die Bundesregierung das Ziel der Stromkennzeichnung , den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine informierte Nachfrageentscheidung zu ermöglichen, als nicht mehr erfüllt an vor dem Hintergrund, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien entsprechend den Zielen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) fortgesetzt werden und somit der auszuweisende EEG-Anteil nach den jetzigen Regelungen zur Stromkennzeichnung ebenfalls steigen und sich somit die Stromkennzeichnung der verschiedenen Stromanbieter immer mehr angleichen wird? Die Fragen 5 bis 7 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. 8. Betrachtet die Bundesregierung Fälle, bei denen Stromanbieter, die überwiegend oder ausschließlich fossile Energieträger beschaffen, aber EEG-geförderten Strom ausweisen, mit diesem Anteil grünem Strom für sich werben, als wettbewerbsrechtlich problematisch? Wenn nein, warum nicht? Das Recht und die Pflicht zur Ausweisung der EEG-Strommengen ergeben sich aus § 78 EEG und § 42 EnWG. Werden die dort genannten Voraussetzungen erfüllt , kann ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen grundsätzlich auch mit diesen Mengen werben (vgl. den Wortlaut des § 42 Absatz 1: „Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11514 Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben: (...)“). Wettbewerbsrechtlich problematisch können Werbeaussagen sein, die auf Grund unwahrer Angaben oder sonstiger zur Täuschung geeigneter Angaben über bestimmte Umstände irreführend sind. Dies hängt von der Aussage und dem Kontext der jeweiligen Werbung im Einzelfall ab. 9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Stromkennzeichnung kurzfristig verbessert werden könnte, wenn aus § 78 EEG 2017 sowie § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 sowie § 42 Absatz 1 Nummer 1 EnWG die Wörter „erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz , sonstige“ ersatzlos gestrichen und über die Förderung nach dem EEG stattdessen im Deutschlandmix informiert würde, indem ein entsprechender Absatz in § 42 EnWG eingefügt wird (vgl. Vorschlag des Hamburg Instituts; http://hamburg-institut.com/images/pdf/studien/161020%20Lichtblick%20 Stromkennzeichnung%20final.pdf)? Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen. Wichtige Aspekte für die Bewertung des genannten Vorschlags finden sich nach Ansicht der Bundesregierung im Übrigen in der Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags vom 22. Dezember 2016, Az. WD 5 – 3000 – 110/16 („Betrachtung von Vorschlägen für die Änderung der energiewirtschaftlichen Vorgaben zur Stromkennzeichnung“). 10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuG (T 47-15 vom 10. Mai 2016 – https://dejure. org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuG&Datum=10.05.2016& Aktenzeichen=T-47%2F15) bzgl. der Stromkennzeichnung? Die Bundesregierung hat gegen das Urteil Rechtmittel eingelegt und erwartet die Entscheidung des EuGH. Zur Stromkennzeichnung macht das Urteil aus Sicht der Bundesregierung keine relevanten Aussagen. 11. Wie überwacht die Bundesnetzagentur die Umsetzung der Stromkennzeichnung und die Richtigkeit der gemachten Angaben? Die Bundesnetzagentur macht von ihrer Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung Gebrauch. Dies geschieht zeitgleich mit dem jährlichen Monitoring nach § 35 EnWG, um Datenerhebungen möglichst zu bündeln . Eine Plausibilisierung der gemachten Angaben ist aufgrund mangelnder anderweitiger Datenquellen nur teilweise möglich. Die Daten, welche im Rahmen des Monitorings abgefragt werden, beziehen sich zudem grundsätzlich jeweils auf ein Kalenderjahr zwei Jahre vor dem Erhebungszeitpunkt. Dies hat zur Folge, dass eventuelle Verstöße gegen die geltenden Stromkennzeichnungsregelungen erst mit einem Zeitverzug von zwei Jahren überhaupt festgestellt werden können. Ein Einschreiten der Bundesnetzagentur ist zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr möglich. Die Überprüfung der aktuellen Stromkennzeichnung wäre nur im Rahmen eines allgemeinen Aufsichtsverfahrens im Einzelfall möglich. Ein solches Verfahren ist bislang nicht durchgeführt worden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11514 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Wie viel Personal steht der Bundesnetzagentur für die Kontrolle zur Verfügung ? Eine Angabe, wie viel Personal für die Bewältigung dieser Aufgabe zur Verfügung steht, ist nicht möglich, da eine Zuordnung der Stellen zur Aufgabenwahrnehmung nach § 42 Absatz 7 EnWG nicht zu einzelnen Teilaufgaben aufgegliedert wurde. Die Aufgabe wird aus dem bestehenden Stellenpool aus den Bereichen Marktmonitoring und Verbraucherschutz wahrgenommen. 13. Welche Verstöße gegen geltendes Recht hat die Bundesnetzagentur zur Stromkennzeichnung identifiziert, und wie wurden diese ggf. geahndet? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 14. Sieht die Bundesregierung in Bezug auf die europäischen Regelungen zur Stromkennzeichnung in Hinblick auf die geplanten Neuregelungen im Zuge des „Winterpakets“ (insbesondere den Entwurf der Erneuerbare-Energien- Richtlinie vom 30. November 2016) Änderungsbedarf? Wenn ja, welchen? Der Entwurf für eine Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sieht neue Regelungen zu Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien vor. So sollen künftig auch für geförderte Strommengen aus erneuerbaren Energien verpflichtend Herkunftsnachweise ausgestellt und von staatlicher Seite versteigert werden. Bislang ist es den Mitgliedstaaten freigestellt, ob sie für geförderten Strom Herkunftsnachweise ausstellen. In Deutschland werden keine Herkunftsnachweise für geförderten Strom ausgestellt, da die entsprechenden Strommengen in der Stromkennzeichnung gegenüber den EEG-Umlagezahlern ausgewiesen werden. Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass für geförderten Strom keine Herkunftsnachweise ausgestellt werden, da dies die Gefahr schafft, dass die Grünstromeigenschaft von EEG-Strom nicht mehr allen EEG-Umlagezahlern ausgewiesen wird. Die Ausweisung gegenüber allen EEG-Umlagezahlern ist jedoch wichtig, da EEG-Strom und damit der Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland zum ganz überwiegenden Teil von der Gesamtheit der EEG-Umlagenzahler finanziert wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333