Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 14. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11525 18. Wahlperiode 15.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Valerie Wilms, Matthias Gastel, Stephan Kühn (Dresden), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11061 – Geplante Beschränkung des Rechtsweges bei Autobahnprojekten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Nachgang zur Verabschiedung des neuen Bundesverkehrswegeplans der Bundesregierung und der daraus abgeleiteten Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes beabsichtigt die Bundesregierung nun weitere gesetzliche Änderungen. Mithilfe gesetzlicher Anpassungen soll für bestimmte weitere Straßenprojekte der Rechtsweg durch die Einsetzung des Bundesverwaltungsgerichtes als erste und einzige Gerichtsinstanz für Streitigkeiten, die Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Bundesfernstraßenvorhaben betreffen, um eine Instanz beschränkt werden. Unter den Vorhaben, die die Bundesregierung unter diese Sonderregelung stellen möchte, befinden sich auch besonders umstrittene Vorhaben, wie der Neubau des 17. Bauabschnittes der Stadtautobahn A 100 in Berlin, und solche Straßenbaupläne , für die auch die Bundesregierung die Auswirkungen auf Umwelt und Natur im Bundesverkehrswegeplan als „hoch“ einstuft, wie der Neubau der A 20 von Weede (Schleswig-Holstein) Richtung Westen oder der A 39 von Lüneburg nach Wolfsburg (Niedersachsen). Aus Sicht der Fragesteller ist unbestritten, dass Handlungsbedarf in der Planung und Umsetzung bei Ersatzmaßnahmen von Verkehrsprojekten besteht. Die beabsichtigte Beschränkung des Rechtsweges bei Straßenprojekten erweckt jedoch den Eindruck, als läge die Verantwortung für Verzögerungen bei Planung und Bau von Verkehrsprojekten allein bei der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger oder der Umweltverbände. Die Ursachen dafür begründen sich jedoch mit mangelnder Flexibilität bzw. Kapazität der Planungsverwaltungen, falscher Prioritätensetzung und mangelhafter Konfliktbewältigung oder Kompromissbereitschaft für den Ausgleich von Ökonomie und Ökologie. Hauptgründe für die Konflikte bleiben weiterhin die Intensität der Eingriffe in Siedlungsstrukturen und der Belastung für Mensch, Umwelt, Natur und Landschaft sowie eine unzureichende Berücksichtigung intelligenter Alternativen. Bei der Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans hat die Bundesregierung jedoch die Chance verpasst, die nach EU-Recht vorgesehene Beteiligung im Rah- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11525 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode men der Strategischen Umweltprüfung zu nutzen, um verkehrsträgerübergreifende und schonende Alternativen ergebnisoffen zu prüfen (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 18/8568). Weder die Einschränkung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger noch eine mögliche Überlastung des Bundesverwaltungsgerichtes tragen zur schnelleren Umsetzung von Verkehrsprojekten bei. Verfahren lassen sich hingegen beschleunigen , wenn die Planungsqualität erhöht, Bürger intensiver einbezogen und die Transparenz und Effizienz in Planungsverfahren erhöht werden. Weiterhin bestehen aus Sicht der Fragesteller erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, dem Bundesverwaltungsgericht bestimmte Verfahren erstinstanzlich zuzuweisen. Nur in äußersten Ausnahmesituationen ist diese Sonderregelung, wie im Zuge von Infrastrukturprojekten nach der Wiedervereinigung oder für dringend benötigte Ersatzneubauten für marode Brückenbauwerke an Hauptverkehrsachsen , zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund ist zu hinterfragen, inwiefern die Notwendigkeit der Beschränkung des Rechtsweges für die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Straßenprojekte überhaupt gegeben ist. 1. Welche Vorteile erhofft sich die Bundesregierung durch die Beschränkung auf eine Instanz für Streitigkeiten, die Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Bundesfernstraßenvorhaben betreffen? 2. Inwiefern rechtfertigen die in der Frage 1 erfragten Vorteile die Einschränkung des Rechtsschutzes der Bürgerinnen und Bürger? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zu den Vorteilen der Regelung des § 17e Absatz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) nebst Anlage wird insbesondere auf die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 16/54) verwiesen. 3. Wie ist die Beschränkung auf einen Instanzenzug vereinbar mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes? Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2008, (Aktenzeichen 9 A 14/07, Rn. 40) wird verwiesen. 4. a) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Prognosen vor, die bestätigen , dass die Verkürzung auf eine Gerichtsinstanz die Planung und Umsetzung von Fernstraßenprojekten wesentlich verkürzt? b) Wenn ja, mit welcher durchschnittlichen Verfahrensdauer rechnet die Bundesregierung bei Streitigkeiten, die Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für Bundesfernstraßenvorhaben betreffen, durch die Verkürzung auf eine Gerichtsinstanz? c) Wenn nein, warum beabsichtigt die Bundesregierung dennoch weiterhin, den Rechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger einzuschränken? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung sind die Klageverfahren um 1 bis 1,5 Jahre verkürzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11525 5. a) Wie hoch ist die Anzahl der Bundesfernstraßenprojekte mit bestandskräftigem Baurecht, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, deren Bau noch nicht begonnen wurde? b) Um welche Vorhaben handelt es sich, und seit wann liegt das bestandskräftige Baurecht jeweils vor (bitte Datum angeben)? c) Wie hoch ist der Finanzierungsbedarf für diese Bundesfernstraßenprojekte (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Fragen 5a bis 5c werden gemeinsam beantwortet. Die folgende Tabelle listet die Bedarfsplanprojekte mit bestandskräftigem Baurecht , aber ohne Bautätigkeit auf. Hier liegen die erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vor. Kostenangaben fehlen, wenn die Projektrealisierung als ÖPP-Projekt geplant ist. Land Straße Bezeichnung Aktuelle Kosten [Mio. €] Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig BW B 34 OU Grenzach (ohne 7 Mio. € BÜ-Bes. Hörnle) 11 29.01.2007 BY A 3 w TR Aurach – AK Biebelried ÖPP w TR Aurach - ö AS Klebheim 13.05.2016 ö AS Klebheim - AS Höchstadt-N 14.09.2016 w AS Höchstadt-N - AS Schlüsselfeld 03.12.2015 ö AS Schlüsselfeld - Aschbach 25.03.2015 Aschbach-AS Geiselwind 18.07.2013 Fuchsberg – Wiesentheid 29.04.2011 Mainbrücke Dettelbach (o) – AK Biebelried 05.03.2010 BY B 2 Entlastungstunnel Starnberg 170 10.08.2008 BY B 289 OU Kauerndorf 48 28.06.2011 HE A 49 ÖPP-Projekt: AK Kassel-West – Anschluss A 5; Abschnitt: AS Stadtallendorf (B 454) – Schwalmstadt (L 3155), 2. BA (VKE 30) ÖPP 03.07.2013 HE B 49 AS Biskirchen – AS Tiefenbach, 8. BA 41 10.12.2013* NW A 1 AS Lengerich/Tecklenburg – AK Lotte/Osnabrück ÖPP 25.08.2015 RP A 61 AK Frankenthal bis AK Mutterstadt ÖPP 10.03.2015 ST A 14 AS Tangerhütte – AS Lüderitz (VKE 1.4) 100 13.12.2016 ST B 87 OU Bad Kösen 77 24.02.2012 TH B 247 Bad Langensalza – A 38 ÖPP OU Großengottern 08.02.2015 OU Höngeda 10.02.2012 OU Mühlhausen 10.02.2012 OU Kallmerode 07.04.2010 * Planänderungsverfahren erforderlich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11525 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Wie viele Planfeststellungsbeschlüsse für Bundesfernstraßenprojekte werden zurzeit beklagt (bitte nach Bundesländern, Projekten und Projektkosten aufschlüsseln)? Die folgende Tabelle listet die Bedarfsplanprojekte ohne Bautätigkeit mit den zugehörigen Kosten auf, deren Planfeststellungsbeschluss mit Stand vom 10. Februar 2017 beklagt ist; Kostenangaben fehlen, wenn die Projektrealisierung als ÖPP-Projekt geplant ist. Land Straße Bezeichnung Aktuelle Kosten [Mio. €] BY B 4 Anbindung Flughafen Nürnberg an die BAB A 3 115 BY B 173 Johannisthal – s. Kronach (BA 2) 22 BY B 289 OU Münchberg mit Eisenbahnunterführung 4 BY B 299 OU Tanzfleck 6 BY B 303 Verlegung Sonnefeld - Johannisthal (BA 3) 17 BY B 304 OU Obing 13 BY B 388 OU Taufkirchen (Vils) 30 HB A 281 AS Bremen/Gröpelingen - AS Bremen-See-hausen (4. BA, Weserquerung) 260 HE A 49 ÖPP-Projekt: AK Kassel-West – Anschluss A 5; Abschnitt: Gmünden (A 5) – Stadtallendorf (B 454) (VKE 40) ÖPP HE B 38 OU Mörlenbach 71 HE B 47 OU Rosengarten 26 HE B 49 AS Solms - Kloster Altenberg, 11. BA 23 MV B 198 OU Mirow-Südabschnitt 15 NI/SH A 20 Elbquerung ÖPP NI B 1 Südumgehung Hameln 125 NI B 3 OU Celle (Mittelteil) 60 NW A 1 Köln/Niehl - AK Leverkusen/West 740 NW A 33 B 61 Zubringer Bielefeld/ Ummeln 26 NW A 40 AS Dortmund/Ost - AK Dortmund/Unna 105 NW B 474 OU Datteln (L 609 - B 235) 23 SN B 101/173 OU Freiberg/West und Ost 101 SN B 173 Verlegung Flöha, 2. Bauabschnitt 22 SN B 175 4-streifiger Ausbau westlich Glauchau 29 ST B 87 OU Naumburg 14 ST B 180 S-OU Aschersleben - Quenstedt 26 SH B 5 Hattstedt – Bredstedt 63 SH B 207 Heiligenhafen/Ost - Puttgarden 110 TH A 9 Umbau AK Hermsdorf 80 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11525 6. a) Wie viele geplante Fernstraßenprojekte des Bundes wurden seit 2007 insgesamt beklagt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? c) Wie schlüsseln sich die Klagegruppen nach privat Betroffenen, Naturschutzverbänden , Gebietskörperschaften und Behörden auf? d) Wie viele der beklagten Fernstraßenprojekte des Bundes wurden seit 2007 in mehr als einer Instanz behandelt, und wie hoch ist ihr Anteil an den insgesamt beklagten Projekten im selben Zeitraum? e) Für wie viele Fernstraßenprojekte des Bundes wurde seit 2007 das Baurecht auf dem Gerichtsweg aufgehoben (bitte nach Bundesländern und Projekten aufschlüsseln)? Die Fragen 6a, 6c bis 6e werden gemeinsam beantwortet. Land Anzahl beklagte Bedarfsplanvorhaben seit 2007 Aufschlüsselung der Klägergruppen Anzahl der Klagen mit mehr als einer Gerichtsinstanz Anzahl der Urteile mit Aufhebung des „Baurechts“ BW 7 8 privat Betroffene, 0 Naturschutzverbände, 2 Gebietskörperschaften/ Behörden 1 (Anteil: 14%) 0 BY Die oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr führt keine Statistik. BE 1 22 privat Betroffene, 1 Naturschutzverband, 1Gebietskörperschaft/Behörde 0 0 BB 3 19 privat Betroffene, 2 Naturschutzverbände, 4 Gebietskörperschaften/ Behörden 1 (Anteil: 33,3%) 0 HB 1 Vorhaben, dazu 11 Klagen 11 privat Betroffene, 0 Naturschutzverbände, 0 Gebietskörperschaften/ Behörden 0 0 HH 2 47 privat Betroffene, 0 Naturschutzverbände, 0 Gebietskörperschaften/ Behörden 0 0 HE 18 27 privat Betroffene, 10 Naturschutzverbände, 4 Gebietskörperschaften/ Behörden 0 0 MV 3 8 privat Betroffene, 0 Naturschutzverbände, 3 Gebietskörperschaften/ Behörden 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11525 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Land Anzahl beklagte Bedarfsplanvorhaben seit 2007 Aufschlüsselung der Klägergruppen Anzahl der Klagen mit mehr als einer Gerichtsinstanz Anzahl der Urteile mit Aufhebung des „Baurechts“ NI 16 26 privat Betroffene, 4 Naturschutzverbände, 1 Gebietskörperschaft/ Behörde 2 (Anteil 12,5%) 0 NW 33 73 privat Betroffene, 5 Naturschutzverbände, 0 Gebietskörperschaften/ Behörden 5 (Anteil 15%) 1 RP 7 15 privat Betroffene, 2 Naturschutzverbände, 3 Gebietskörperschaften/ Behörden 2 (Anteil 28,5%) 1 SL 2 1 privat Betroffener, 1 Naturschutzverband, 0 Gebietskörperschaften/ Behörden 0 0 SN 8 13 privat Betroffene, 2 Naturschutzverbände, 0 Gebietskörperschaften/ Behörden 0 3 ST 7 18 privat Betroffene, 4 Naturschutzverbände, 1 Gebietskörperschaft/ Behörde 0 0 SH 11 36 privat Betroffene, 8 Naturschutzverbände, 10 Gebietskörperschaften / Behörden 0 0 TH 10 12 privat Betroffene, 0 Naturschutzverbände, 3 Gebietskörperschaften/ Behörden 1 (Anteil: 10%) 0 Daten werden durch die Obersten Straßenbaubehörden der Länder übermittelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11525 b) Wie hoch war im gleichen Zeitraum die Anzahl der nicht beklagten Vorhaben im jeweiligen Bundesland? Land Anzahl nicht beklagter Vorhaben seit 2007 BW 10 BY Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr führt hierzu keine Statistik. BE 1 BB 10 HB 0 HH 0 HE 9 MV 8 NI 21 NW 17 RP 10 SL 5 SN 19 ST 20 SH 24 TH 17 7. Welche durchschnittliche Bauverzögerung ergab sich durch Klagen zu Bundesfernstraßenprojekten ? 9. Welchen Anteil hatten die durchschnittlichen klagebedingten Bauverzögerungen am Gesamtrealisierungszeitraum, d. h. vom Beginn der Planung bis zur Verkehrsfreigabe (bitte durchschnittlichen Gesamtrealisierungszeitraum sowie Dauer der Verzögerung angeben)? Die Fragen 7 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das BMVI hat eine Abfrage zu Fällen eines verzögerten Baubeginns bei den obersten Straßenbaubehörden der Länder durchgeführt. Es kann jedoch kein bundesweiter Durchschnittswert für „Bauverzögerungen durch Klagen zu Bundesfernstraßenprojekten “ benannt werden. 8. Wie lange betrug der durchschnittliche Gesamtrealisierungszeitraum der bisher umgesetzten Bundesfernstraßenprojekte im Zeitraum von 2003 bis 2016 (bitte Neu- und Ausbauvorhaben getrennt angeben und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Das BMVI führt keine Statistik zum durchschnittlichen Gesamtrealisierungszeitraum . Das BMVI hat daher eine Abfrage bei den obersten Straßenbaubehörden der Länder durchgeführt. Im Ergebnis ist festzustellen, dass nicht alle Länder hierzu Angaben machen können. Die obersten Straßenbaubehörden, die hierzu Angaben gemacht haben, weisen überwiegend darauf hin, dass es sich um grobe Abschätzungen handelt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11525 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Land Durchschnittlicher Gesamtrealisierungszeitraum der bisher umgesetzten Bundesfernstraßenprojekte von 2003 bis 2016 (grobe Abschätzungen) BW Keine Angabe BY Neubauprojekte: ca. 14 Jahre Ausbauprojekte: ca. 12 Jahre BE Neubauprojekt: 20 Jahre (1 Maßnahme) Ausbauprojekt: 3 Jahre (1 Maßnahme) BB Neubauprojekte: 15 Jahre Ausbauprojekte 10 Jahre HB Neubauprojekte: ca. 15 Jahre Ausbauprojekte: 6 Jahre HH Keine Angabe HE Neubauprojekte: 25 Jahre Ausbauprojekte: 12 Jahre MV Neubauprojekte: 10 Jahre 1 Monat Ausbauprojekte: keine Angabe NI Neubauprojekte: 8 Jahre 6 Monate Ausbauprojekte: 8 Jahre 8 Monate NW Neubauprojekte: 15 Jahre Ausbauprojekte: 15 Jahre RP Bauvorhaben: 30 Jahre (stichprobenbasierte Angabe) SL Neubauvorhaben: 15 Jahre Ausbauvorhaben 10 Jahre SN Bauvorhaben: 9 Jahre 10 Monate ST Im benannten Zeitraum wurde kein Bedarfsplanprojekt planerisch begonnen und auch baulich umgesetzt. SH Neubauvorhaben: länger als 20 Jahre Ausbauvorhaben: mehr als 10 bis zu ca. 20 Jahre TH Neubauvorhaben: 13 Jahre 2 Monate Ausbauvorhaben: 15 Jahre 11 Monate 10. Für wie viele der aktuell im Gesetz enthaltenen Projekte gab es keine bzw. nur geringe Planungsaktivitäten (im Falle geringerer Planungsaktivitäten bitte Aktivitäten genauer bezeichnen)? Auf die Begründung des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes wird verwiesen (vgl. BR-Drs. 71/17). 11. Wie viele der aktuell im Gesetz enthaltenen Projekte wurden im neuen Bundesverkehrswegeplan nicht dem Vordringlichen Bedarf zugeordnet (bitte Projekte benennen und aktuelle Dringlichkeitseinstufung aufzeigen)? In der derzeit geltenden Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG sind folgende Projekte weder der Dringlichkeitsstufe FD/FD-E (Fest disponiert/Fest disponiert – Engpassbeseitigung ) noch VB/VB-E (Vordringlicher Bedarf/Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung) zugeordnet: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11525 Lfd. Nr. der geltenden Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG Vorhabenbezeichnung Dringlichkeitseinstufung gemäß Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (im Sechsten Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes) 3 A 1 Saarbrücken (A 623) – A 1 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht. 6 A 3 Hösbach – Erlangen, hiervon im Abschnitt Hösbach – AK Biebelried Keine 7 A 4 Düren - Kerpen Keine 12a A 7 Kreuz Rendsburg – Rendsburg/Büdelsdorf Keine 20a A 40 Duisdorf/Homberg – Duisburg/Häfen Weiterer Bedarf mit Planungsrecht 26 A 52 Grenze Niederlande/Deutschland – Elmpt Keine 30 A 61 Grenze Niederlande/Deutschland – Kaldenkirchen Keine 38 B 2n Schwedt – B 167 Keine 39 B 4 Nordhausen – Ilfeld, hiervon sind a) OU Niedersachswerfen, b) OU Ilfeld Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf 45 B 87n Leipzig – Torgau – Frankfurt (Oder), hiervon sind a) OU Herzberg, OU Lübben, OU Löhsten und B 87 Leipzig – Löhsten (LGr. SN/BB), b) OU Schlieben, OU Hohenbucko, OU Wüstermarke , OU Langengrassau, OU Biebersdorf, OU Trebatsch, OU Sabrodt Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Weiterer Bedarf 46 B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf, Burkhardtsdorf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht 47 B 96n A 13 - Hoyerswerda Keine 59 B 160 Hoyerswerda – Weißwasser Keine 51 B 166 OU Schwedt mit Grenzübergang. Keine 52 B 167 B 198 – B 112, hiervon OU Libbenichen, OU Dolgelin Weiterer Bedarf 55 B 188 Kloster Neudorf – Jävenitz - Hottendorf Weiterer Bedarf mit Planungsrecht 56 B 190n A 39 – A 24 Weiterer Bedarf mit Planungsrecht 57 B 246n B 112 – Grenze Deutschland/Polen Weiterer Bedarf mit Planungsrecht Sofern eine Maßnahme keine Dringlichkeitseinstufung aufweist, wird auf die Begründung des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes verwiesen (vgl. BR-Drs. 71/17). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11525 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Inwiefern sieht die Bundesregierung einen Widerspruch zwischen der im Gesetz angenommenen Dringlichkeit der Vorhaben und der Tatsache, dass für einige der enthaltenen Projekte keine bzw. wenig Planungsaktivitäten stattgefunden haben bzw. im neuen Bundesverkehrswegeplan kein Vordringlicher Bedarf mehr festgestellt wurde? Es gibt keinen Widerspruch. Die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Vorhabens in die Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG sind in § 17e Absatz 1 Nummern 1 bis 5 FStrG genannt. 13. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Antworten zu den Fragen 6 und 7 jeweils? Im Juli 2016 hat das BMVI das „Innovationsforum Planungsbeschleunigung“ ins Leben gerufen. Ziel ist, die Planung von Infrastrukturprojekten in Deutschland schneller voranzubringen. 14. a) Wie beurteilt die Bundesregierung die aktuelle Auslastung des Bundesverwaltungsgerichtes ? b) Kann die Bundesregierung versichern, dass Zuständigkeitsverlagerung auf das Bundesverwaltungsgericht in den dafür zuständigen Senaten zu keinerlei Rechtssprechungsstau führen würde, damit der durch die Bundesregierung gewünschte Gesetzgebungseffekt nicht in Gegenteil verkehrt werden würde? Wenn ja, wie? Wenn nein, was bedeutet dies für die beabsichtige Novellierung des Fernstraßengesetzes ? Auf den Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes wird verwiesen (vgl. BR-Drs. 71/17). Den Gesetzentwurf sieht eine Reduzierung der Anzahl der Vorhaben vor, die zu einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts führen sollen. Nach geltendem Recht sind 61 Vorhaben in der Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG aufgeführt, der vorgenannte Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine Reduzierung auf 46 Vorhaben vor. 15. a) Wie viele Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wurden in Verbindung mit dem Bundesfernstraßengesetz in den vergangenen 15 Jahren gestellt? b) Auf welchen Instanzen wurden diese Anträge gestellt? In wie vielen Fällen war ein solcher Antrag erfolgreich (bitte möglichst nach Jahren, Straßenbauprojekten und Instanz aufschlüsseln)? c) Wie lange haben Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz den Bauprozess durchschnittlich verzögert (bitte möglichst nach Instanz aufschlüsseln)? Das BMVI führt dazu keine Statistik und hat eine Abfrage bei den obersten Straßenbaubehörden der Länder durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Abfrage sind nachfolgend dargestellt: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11525 Land Anzahl der Anträge nach § 80 Absatz 5 VwGO i.V.m. FStrG Aufschlüsselung der Instanzen Anzahl der erfolgreichen Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. FStrG Durchschnittliche Verzögerungsdauer des Baus BW Keine Angaben, ohne Begründung. BY Die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr führt hierzu keine Statistik. BE 1 Beim BVerwG 1 (A 100, 16. Bauabschnitt) 3 Jahre BB 18 (teilweise mehrere Anträge je Projekt; mehrere Anträge eines Antragstellers , die sich auf ein Projekt beziehen , wurden als ein Antrag gezählt ) 18 Anträge beim BVerwG 0 0 HB 7 7 Anträge beim BVerwG 0 0 HH 1 Beim BVerwG 0 0 HE 12 5 Anträge beim VGH Hessen, 7 Anträge beim BVerwG 1 (A 44, Verkehrseinheit 31) 0 MV 1 1 Antrag beim OVG Greifswald 1 (B 198 OU Mirow – Südabschnitt ) Keine Angaben möglich, Verfahren offen. NI 5 4 Anträge beim OVG Lüneburg, 1 Antrag beim BVerwG 2 (A 26, 2. Bauabschnitt; B 3 OU Celle (Mittelteil)) 7 Monate NW 72 52 Anträge beim OVG Münster, 20 Anträge beim BVerwG 3 erfolgreiche Antragsverfahren bei 2 Projekten (A 40 AS Dortmund/Mitte – AS Dortmund/Ost; B 56 OU Düren) 1 Jahr RP 18 17 Anträge beim OVG Koblenz, 1 Antrag beim BVerwG 1 (B 50, Hochmosel-übergang ) 4 Monate SL 1 Beim OVG Saarlouis 1 (B 423 Blieskastel einschl . Neubau eines Kreisverkehrsplatzes ) 1 Jahr und 8 Monate SN 4 4 Anträge beim BVerwG 1 (B 101/173 OU Freiberg) Keine sinnvolle Angabe möglich, ohne weitere Begründung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11525 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Land Anzahl der Anträge nach § 80 Absatz 5 VwGO i.V.m. FStrG Aufschlüsselung der Instanzen Anzahl der erfolgreichen Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. FStrG Durchschnittliche Verzögerungsdauer des Baus ST 7 6 Anträge beim BVerwG, 1 Antrag beim OVG Magdeburg 0 4,5 Monate SH 11 7 Anträge beim OVG Schleswig, 4 Anträge beim BVerwG Keine Angabe ohne Begründung . Keine Angabe ohne Begründung . TH 2 (ab 2007, für Zeitraum davor keine statistischen Angaben mit vertretbarem Aufwand verfügbar) 2 Anträge beim OVG Weimar. 0 0 16. Hat die Bundesregierung die mit hohen ökologischen und ökonomischen Kosten verbundenen Neubauvorhaben im Zuge der A 20 in der Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans (BVWP) 2030 mit dem Zusatz „Engpassbeseitigung “ versehen? Wenn ja, wieso wurde dies nicht im BVWP 2030 dargestellt? Wenn nein, warum nicht? Wenn nein, wieso beabsichtigt die Bundesregierung dann, die Aufnahme des Neubauvorhabens A 20 von Bremerhaven bis Weede in die Liste der Straßenprojekte Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (Anlage zu § 17e des Bundesfernstraßengesetzes) mit der Begründung einer „besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe“? Das Projekt ist eine Neubaumaßnahme, insofern kann auf dieser Strecke keine rechnerisch ermittelbare Engpasssituation aufgelöst und durch den Hinweis „E“ entsprechend im Bundesverkehrswegeplan 2030 gekennzeichnet werden. Die dem Vorhaben „A 20 Westerstede (A 28) – Weede“ für die Aufnahme in die Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG zugrunde gelegte Begründung einer „besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe“ (§ 17e Absatz 1 Nummer 5 FStrG) stützt sich auf eine projektübergreifende Betrachtung. Ferner greift auch § 17e Absatz 1 Nummer 3 FStrG („Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen“). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11525 17. Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Absicht der Neuaufnahme des geplanten Neubaus A 20 von Bremerhaven bis Weede die Tatsache, dass die natur- und umweltfachliche Beurteilung der Bundesregierung zu dem Ergebnis kam, die Auswirkungen des Neubauvorhabens auf Umwelt und Natur in die höchste Betroffenheitsstufe einzuordnen („hoch“)? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, wieso nicht? 19. Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Absicht der erneuten Aufnahme des geplanten Neubaus der A 39 von Lüneburg bis Wolfsburg die Tatsache, dass die natur- und umweltfachliche Beurteilung der Bundesregierung zu dem Ergebnis kam, die Auswirkungen des Neubauvorhabens auf Umwelt und Natur in die höchste Betroffenheitsstufe einzuordnen („hoch“)? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, wieso nicht? 21. Berücksichtigt die Bundesregierung bei ihrer Absicht der erneuten Aufnahme des geplanten Neubaus A 1 von Blankenheim – Kelberg die Tatsache, dass die natur- und umweltfachliche Beurteilung der Bundesregierung zu dem Ergebnis kam, die Auswirkungen des Neubauvorhabens auf Umwelt und Natur in die höchste Betroffenheitsstufe einzuordnen („hoch“)? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, wieso nicht? Die Fragen 17, 19 und 21 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nein, denn für die Aufnahme eines Vorhabens in die Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG sind die Voraussetzungen des § 17e Absatz 1 Nummern 1 bis 5 FStrG maßgebend. Die natur- und umweltfachlichen Fragestellungen für die einzelnen Vorhaben sind Gegenstand der jeweiligen Planungsverfahren. 18. Hat die Bundesregierung die mit hohen ökologischen und ökonomischen Kosten verbundenen Neubauvorhaben im Zuge der A 39 in der Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans 2030 mit dem Zusatz „Engpassbeseitigung“ versehen? Wenn ja, wieso wurde dies nicht im BVWP 2030 dargestellt? Wenn nein, warum nicht? Wenn nein, wieso beabsichtigt die Bundesregierung dann, die erneute Aufnahme des Neubauvorhabens A 39 von Lüneburg bis Wolfsburg in die Liste der Straßenprojekte Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (Anlage zu §17e des Bundesfernstraßengesetzes ) mit der Begründung einer „besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe“? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11525 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Hat die Bundesregierung die mit hohen ökologischen und ökonomischen kostenverbundenen Neubauvorhaben im Zuge der A 1 in der Aufstellung des Bundesverkehrswegeplans 2030 mit dem Zusatz „Engpassbeseitigung“ versehen ? Wenn ja, wieso wurde dies so nicht im BVWP 2030 dargestellt? Wenn nein, warum nicht? Wenn nein, wieso beabsichtigt die Bundesregierung dann, die erneute Aufnahme des Neubauvorhabens A 1 Blankenheim – Kelberg in die Liste der Straßenprojekte Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (Anlage zu §17e des Bundesfernstraßengesetzes ) mit der Begründung einer „besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe“? Die Fragen 18 und 20 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. Die Vorhaben „A 39 Lüneburg – Wolfsburg“ und „A 1 Blankenheim – Kelberg“ sind bereits nach geltendem Recht Vorhaben der Anlage zu § 17e Absatz 1 FStrG. Auf die Begründung des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes wird verwiesen (vgl. BR-Drs. 71/17). 22. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung die Neuaufnahme des Neubaus der A 100 Dreieck Neukölln (A 113) bis Storkower Straße in die Liste der Straßenprojekte Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 17e des Bundesfernstraßengesetzes), obwohl die Bundesregierung in Bezug auf den 17. Bauabschnitt (Treptower Park – Storkower Straße) von „noch konkret zu entwickelnden Planung“ (Bundestagsdrucksache 18/5771) spricht, sich das Vorhaben also in einem frühen Planungsstadium befindet und damit nicht die Kriterien für die Aufnahme in die Liste zur Beschleunigung von Planungsverfahren erfüllt? 23. Wie begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit der Aufnahme des 17. Bauabschnittes der A 100 trotz des sehr frühen Planungsstadiums und angesichts der Vereinbarungen des Koalitionsvertrags der Berliner Landesverbände von SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, in dem vereinbart wurde „in dieser Legislaturperiode keinerlei Planungsvorbereitungen bzw. Planungen für den 17. Bauabschnitts durch(zu)führen“ („Koalitionsvereinbarung : Berlin gemeinsam gestalten. Solidarisch. Nachhaltig. Weltoffen“, S. 61), also demnach in den nächsten Jahren keine Planungsaktivitäten stattfinden werden sollen? Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die nachgewiesene wirtschaftliche und verkehrlich zusammengehörige zweiteilige Verlängerung (Bauabschnitte 16 und 17) des bisher nur im Westen Berlins verlaufenden A 100-Stadtringes in die östlichen Berliner Stadtbezirke dient der weiteren Herstellung der Deutschen Einheit. Auf die Begründung des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes wird verwiesen (vgl. BR-Drs. 71/17). Mit dem am 31. Dezember 2016 erfolgten Inkrafttreten des vom Deutschen Bundestag verabschiedeten neuen Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen als Anlage zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes besteht ein gesetzlicher Planungsauftrag für das Gesamtprojekt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11525 24. Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit der Aufnahme des Ausbaus der A 8 AD Inntal – Bundesgrenze D/A in die Liste der Straßenprojekte Bundesfernstraßen mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 17e des Bundesfernstraßengesetzes), obwohl der Abschnitt AS Traunstein/Siegdorf – Bgr. D/A im Bedarfsplan zum Fernstraßenausbaugesetz nur dem Weiteren Bedarf mit Planungsrecht zugeordnet ist, mit einer Umsetzung vor 2030 also nicht zu rechnen ist? Auf die Begründung des Entwurfs eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes wird verwiesen (vgl. BR-Drs. 71/17). 25. Beabsichtigt die Bundesregierung, den neuen Investitionsrahmenplan für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes noch in dieser Legislaturperiode vorzulegen ? Wenn ja, wann (bitte Datum nennen)? Wenn nein, warum nicht? Ein Zeitpunkt für die Vorlage eines neuen Investitionsrahmenplans ist noch offen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333