Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11545 18. Wahlperiode 16.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Tressel, Dr. Tobias Lindner, Doris Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11311 – Militärische Übungsflüge in Deutschland 2016 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Über dem Saarland und der Westpfalz wird seit Jahren ein großer Teil des militärischen Übungsflugbetriebs in Deutschland konzentriert, wie aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/5521) hervorging. Das hohe Flugaufkommen im Übungsraum „TRA LAUTER“ (ED-R 205/305) und die damit verbundene dauerhafte Lärmbelastung führt bei der betroffenen Bevölkerung nicht nur zu Einbußen in der Lebensqualität, sondern auch zu vielfältigen gesundheitlichen Belastungen. Auch die Entwicklung des Tourismus in der Region sowie die Wertentwicklung von Immobilien werden negativ beeinflusst. In ihren Antworten auf frühere Kleine Anfragen zum TRA LAUTER hat die Bundesregierung erklärt, dass es keine Grenzwerte für die Lärmbelastungen durch militärischen Übungsflugbetrieb gibt und dass sie keine Veranlassung sieht, die von militärischen Übungsflugbetrieb ausgehenden Lärmbelastungen zu erfassen. Die saarländische Landesregierung hat mehrmals Initiativen zur Reduzierung der Lärmbelastung angekündigt und das Gespräch mit der Bundesregierung gesucht . Die Bundesregierung hat darauf ausweichend reagiert und erkennen lassen , dass eine Verlagerung oder Reduzierung des Flugbetriebs nicht geplant ist, wie aus der Antwort auf die Schriftliche Frage 42 auf Bundestagsdrucksache 18/5804 vom 19. August 2015 hervorgeht. Eine zwischenzeitlich geplante Zusammenlegung der Übungszone „TRA LAUTER“ mit einer auf französischer Seite angrenzenden Übungszone zu einem bi-nationalem Übungsraum wurde mittlerweile ausgesetzt. Grund dafür war die mangelnde Akzeptanz des Projekts, das auch die Verlegung von zivilen Flugstraßen beinhalten sollte, bei den französischen Fluglotsen und ihren Arbeitnehmervertretern . Anfang des Jahres 2016 berichtete die Presse, es sei eine Anhebung der Mindestflughöhe in der TRA LAUTER geplant. Auf die Schriftliche Frage 56 auf Bundestagsdrucksache 18/7721 vom 18. Februar 2016 stellte die Bundesregierung klar, dass lediglich eine „fallweise Anhebung“ der Mindestflughöhe in der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11545 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode TRA LAUTER geplant sei, die zur Anwendung käme, wenn dem „keine besonderen organisatorischen oder übungstaktischen Gründe entgegenstehen“. Aufgrund dieser Entwicklungen scheint es angebracht, anhand aktueller Zahlen und Daten die Verteilung des militärischen Übungsflugbetriebs in Deutschland zu betrachten und mögliche Änderungen nachzuvollziehen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Vorhaben zur Einführung eines einheitlichen europäischen Luftraumes (Single European Sky – SES) wurde im Jahr 2004 durch die EU-Mitgliedstaaten beschlossen . Zielsetzung von SES ist es, die Sicherheitsstandards und die Gesamteffizienz des allgemeinen Flugverkehrs in Europa zu verbessern und die Kapazität so zu optimieren, dass den Anforderungen vor allem der zivilen Luftraumnutzer entsprochen wird. Die geplante Verlegung der zivilen Luftstraßen UN853 und UN852 sowie die sich erst daraus ergebende Zusammenlegung und im zivilen Bedarf begründete Verschiebung der militärischen Flugübungsräume Temporary Reserved Airspace (TRA) 205/305 (Deutschland) und Temporary Segregated Area (TSA) 22 (Frankreich ) zu einer gemeinsamen, grenzüberschreitenden Übungszone (European Crossborder Area – EUC 22) bildeten das sogenannte South-East-Projekt, das sich seit Herbst 2012 in der Erarbeitung befand. Es war ein fester Bestandteil der Functional Airspace Block Europe Central (FABEC) Luftraumstrategie im Rahmen der Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (SES). Die Zielsetzung des Projektes war es, mit der Beseitigung von zwei Kreuzungspunkten auf den zivilen Luftstraßen UN852 und UN853 die Sicherheit und den Verkehrsfluss zwischen Diekirch (Luxemburg) und Genf (Schweiz) zu verbessern . Um den zivilen Korridor auszuweiten, hätten die deutschen und französischen militärischen Übungslufträume neu gestaltet werden müssen. Die CBA (Cross Border Area) SEA 1 (ED-D) ist aufgrund der internationalen Vorschriften kein vergleichbarer, reservierter Übungsluftraum wie eine ED-R sondern nur ein Gefahrengebiet. Der Durchflug durch dieses Gebiet ist nicht beschränkt oder erlaubnispflichtig. Gleichwohl gilt für Flugzeugführer die dringende Empfehlung, diese Gefahrengebiete zu meiden oder den Durchflug zuvor mit der Flugsicherung zu koordinieren. Aufgrund dieser „offenen“ Durchflugmöglichkeit von unkontrolliertem zivilem Luftverkehr, sind viele militärische Übungsmissionen in der CBA SEA 1 nicht wie in einer ED-R oder einer TRA durchführbar. Somit ist ein direkter Vergleich nicht angebracht und würde ein falsches Bild widerspiegeln. 1. Für wie viele Tage wurden die einzelnen Temporary Reserved Airspaces (TRA) sowie die Variable Profile Area (VPA) North-East und die Cross Border Area (CBA) SEA 1 im Jahr 2016 und im Januar 2017 jeweils aktiviert? Die Aktivierungstage der TRA, der Variable Profile Area (VPA) 401 sowie der CBA SEA 1 für das Jahr 2016 werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11545 Die Daten für Januar 2017 können aufgrund des komplexen Auswerteprozesses voraussichtlich frühestens ab Mitte April 2017 zur Verfügung gestellt werden. Luftraum Aktivierungstage ED-R 201 TRA Friesland 196 ED-R 202/302 TRA Weser 202 ED-R 203 TRA Münsterland 71 ED-R 205/305 TRA Lauter 213 ED-R 207/307 TRA Allgäu 210 ED-R 208/308 TRA Sachsen 76 ED-R 210/310 TRA Frankenalb 73 ED-R 401 VPA North-East 222 ED-D SEA 1 Cross Border Area SEA 1 13 Bezüglich der Besonderheit des Luftraums CBA SEA 1 wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Wie viele Stunden waren die einzelnen TRA sowie die VPA North-East und die CBA SEA 1 im Durchschnitt pro Nutzungstag aktiviert? Die durchschnittliche Aktivierungsdauer je Nutzungstag der TRA, der VPA 401 sowie der CBA SEA 1 für das Jahr 2016 werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Bezüglich der Daten für Januar 2017 sowie der Besonderheit des Luftraums CBA SEA 1 wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Luftraum ᴓ Aktivierungsstunden/Tag ED-R 201 TRA Friesland 2,31 ED-R 202/302 TRA Weser 2,20 ED-R 203 TRA Münsterland 1,05 ED-R 205/305 TRA Lauter 2,85 ED-R 207/307 TRA Allgäu 2,85 ED-R 208/308 TRA Sachsen 1,23 ED-R 210/310 TRA Frankenalb 1,22 ED-R 401 VPA North-East 2,13 ED-D SEA 1 Cross Border Area SEA 1 2,39 3. Wie viele Übungsflüge mit welcher durchschnittlichen Verweildauer fanden monatlich in den einzelnen TRA sowie der VPA North-East und die CBA SEA 1 im Jahr 2016 und im Januar 2017 jeweils statt? Die statistische Erfassung der Nutzungsrate zur Feststellung der Auslastung der verschiedenen Übungslufträume erfolgt im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit mit der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Die Nutzer eines Übungsluftraumes buchen entsprechend des Auftrages und der Missionscharakteristik den hierfür benötigten Übungsluftraum. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11545 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Anzahl der Missionen (Übungsflüge) mit der jeweils durchschnittlichen Verweildauer in den TRA, der VPA 401 sowie der CBA SEA 1 werden monatlich aufgeschlüsselt für das Jahr 2016 in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Bezüglich der Daten für Januar 2017 sowie der Besonderheit des Luftraums CBA SEA 1 wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Legende: A – Anzahl der Missionen (Übungsflüge), D – durchschnittliche Verweildauer in Minuten. 2016 Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez TRA 201 Friesland A 35 32 32 33 33 39 23 35 29 29 54 26 D 53 71 54 96 47 58 94 65 54 54 83 62 TRA 202/302 Weser A 46 42 44 47 46 42 44 40 32 29 58 32 D 43 54 57 50 51 54 49 57 49 54 55 51 TRA 203 Münsterland A 18 4 8 13 11 14 29 5 11 15 12 6 D 33 30 30 51 27 39 43 12 27 28 35 20 TRA 205/305 Lauter A 59 65 55 43 31 38 42 46 46 40 46 48 D 61 54 67 80 54 68 49 67 74 57 70 65 TRA 207/307 Allgäu A 48 65 70 58 38 54 42 44 40 44 55 28 D 66 64 66 67 57 58 60 65 66 59 70 58 TRA 208/308 Sachsen A 10 16 8 11 8 5 9 11 5 9 16 0 D 48 49 53 60 38 48 47 44 60 53 56 0 TRA 210/310 Frankenalb A 14 20 34 17 6 24 10 12 22 13 27 14 D 17 24 34 25 20 23 36 20 25 28 33 34 VPA 401 North-East A 43 46 54 56 46 61 44 47 40 35 41 30 D 64 56 37 61 50 61 55 56 48 41 51 52 Cross Border Area SEA 1 A 0 0 0 19 0 0 0 0 1 1 0 0 D 0 0 0 142 0 0 0 0 60 120 0 0 4. Wie viele Flugstunden entfielen monatlich in den Jahren 2015, 2016 und im Januar 2017 jeweils auf die einzelnen TRA sowie die VPA North-East und die CBA SEA 1? Die Anzahl der Nutzungsstunden in den TRA, der VPA 401 sowie der CBA SEA 1 werden monatlich aufgeschlüsselt für die Jahre 2015 und 2016 in der nachfolgenden Tabelle dargestellt. Eine statistische Erfassung von Flugstunden für die einzelnen Übungslufträume erfolgt nicht. Bezüglich der Daten für Januar 2017 sowie der Besonderheit des Luftraums CBA SEA 1 wird auf die Antwort zu Frage 1 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11545 Jahr Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez TRA 201 Friesland 2015 28 34 47 60 31 41 37 36 33 38 28 31 2016 31 38 29 53 26 38 36 38 26 26 75 27 TRA 202/302 Weser 2015 41 49 36 46 27 60 44 38 28 47 31 27 2016 33 38 42 39 39 38 36 38 26 26 53 27 TRA 203 Münsterland 2015 5 10 13 14 8 13 21 8 5 5 9 3 2016 10 2 4 11 5 9 21 1 5 7 7 2 TRA 205/305 Lauter 2015 32 68 109 96 70 57 51 49 43 77 54 67 2016 60 59 61 57 28 43 34 51 57 38 54 52 TRA 207/307 Allgäu 2015 36 50 62 52 33 53 59 68 67 43 45 23 2016 53 69 77 65 36 52 42 48 44 43 64 27 TRA 208/308 Sachsen 2015 4 13 8 19 8 7 4 8 16 7 10 3 2016 8 13 7 11 5 4 7 8 5 8 15 0 TRA 210/310 Frankenalb 2015 9 10 22 6 7 5 10 8 9 17 13 12 2016 4 8 19 7 2 9 6 4 9 6 15 8 VPA 401 North-East 2015 37 28 39 40 50 18 69 41 43 37 38 31 2016 46 43 33 57 38 62 40 44 32 24 35 26 Cross Border Area SEA 1 2015 0 0 0 36 0 0 0 0 0 0 0 0 2016 0 0 0 45 0 0 0 0 1 2 0 0 5. Wie viele Ausnahmeanträge zur Durchführung von militärischem Übungsflugbetrieb während der freiwilligen Ruhezeiten (Wochenenden, Feiertage) wurden im Jahr 2016 beantragt, und wie viele wurden genehmigt (bitte unter Angabe der betroffenen Übungszonen und des beantragenden Nutzerstaates beantworten)? Während der freiwilligen Ruhezeiten (Wochenenden, Feiertage) wurde im Jahr 2016 kein militärischer Übungsflugbetrieb in den angefragten Übungslufträumen durchgeführt. 6. Wie viele Übungsflüge fanden im Jahr 2016 und im Januar 2017 im Übungsraum Polygone statt? Im Jahr 2016 wurden insgesamt 893 Übungsflüge im deutschen Teil des Übungsgebietes POLYGONE durchgeführt. Im Januar 2017 wurden 108 Übungsflüge im deutschen Teil des Übungsgebietes POLYGONE durchgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11545 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. In wie vielen Fällen wurden Entschädigungen nach § 8 und § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) für die Umgebung von militärischen Flugplätzen beantragt und genehmigt (bitte nach Standorten getrennt angeben)? Nachfolgend aufgeführte Anträge auf Entschädigungen nach § 8 und § 9 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm wurden für die Umgebung von militärischen Flugplätzen gestellt: Standort Anzahl Abgelehnt Zurückgezogen Laufendes Verfahren Schleswig-Jagel 3 3 Wittmundhafen 10 2 4 4 Wunstorf 1 1 8. In welcher Höhe wurden Entschädigungszahlungen nach § 8 und § 9 FluLärmG für die Umgebung der Flugplätze von militärischen Flugplätzen jeweils für bauliche Schallschutzmaßnahmen, Wertminderung von Grundstücken und Beeinträchtigungen des Außenbereichs ausgezahlt? Es wurden bisher keine Zahlungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm geleistet. 9. Wurden im Jahr 2016 Änderungen an den tageszeitabhängigen Nutzungsbeschränkungen oder den Beschränkungen hinsichtlich der Mindestflughöhe und Geschwindigkeit bei den einzelnen Übungszonen vorgenommen? Wenn ja, welche Änderungen wurden mit welcher Begründung vorgenommen ? Im Jahr 2016 wurden keine Änderungen zu den veröffentlichten zeitlichen Wirksamkeiten der Übungslufträume oder Nutzungsbeschränkungen vorgenommen. Im Rahmen einer freiwilligen Selbstbeschränkung wird bei der Nutzung der TRA 205 die Untergrenze (FL 100, ca. 3 000 m) und somit die niedrigste nutzbare Flughöhe fallweise zur Verringerung von Fluglärmbelastungen angehoben. Diese Maßnahme erfolgt ausschließlich, wenn keine unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Übungs- und Ausbildungserfolg sowie keine besonderen organisatorischen und übungstaktischen Gründe entgegenstehen. 10. Verfolgt die Bundesregierung derzeit Pläne zur Umgestaltung von Flugübungszonen in Deutschland (bitte ggf. mit der Angabe der geplanten Veränderungen und des Zeitrahmens beantworten)? Nein. 11. Wie wird die „fallweise Anhebung“ der Mindestflughöhe in der TRA LAUTER umgesetzt? Findet die „fallweise Anhebung“ für einzelne Aktivierungstage oder einzelne Übungsflüge Anwendung? Diese Maßnahme wird nur für einzelne Übungsflüge angewandt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11545 12. An wie vielen Aktivierungstagen bzw. bei wie vielen Übungsflügen kam die „fallweise Anhebung“ der Mindestflughöhe zur Anwendung? Welcher Anteil des Flugbetriebs in der TRA LAUTER war von der Anhebung betroffen? Bei 35 Übungsflügen erfolgte im Rahmen der freiwilligen Selbstbeschränkung zur Verringerung des Fluglärmes in der TRA 205 eine fallweise Anhebung der Mindestflughöhe. Darüber hinaus wurde weiteren 80 Einschränkungen im nutzbaren Höhenprofil in der TRA 205/305 zur Unterstützung einer effektiveren Streckenführung des zivilen Luftverkehrs zugestimmt. 13. Hat es im Jahr 2016 Verstöße gegen die Flugbetriebsbestimmungen in den Flugübungszonen gegeben? Wenn ja, wann, durch wen, worin bestand der Verstoß, und welche Sanktionen wurden ggf. verhängt? Alle Vorgänge, bei denen ein mutmaßlicher Verstoß festgestellt wird, werden zur weiteren Überprüfung und gegebenenfalls notwendigen Ahndung an die zuständige militärische Einheit abgegeben. Eine entsprechende Aufarbeitung der jeweiligen Vorgänge erfolgt in Zuständigkeit der Dienststellen. Im Jahr 2016 wurden folgende Verstöße gegen Flugbetriebsvorschriften im Bereich der Übungslufträume in Deutschland festgestellt: Lfd. Wann Luftfahrzeug Art des Verstoß Maßnahmen 1 2. Februar E-3A BOEING Ausflug aus TRA 208/308 und nicht genehmigter Einflug in den Luftraum C. Meldung an das NATO HQ zur Ahndung gemäß NATO Truppenstatut . 2 28. Juli TORNADO Überschreitung der Öffnungszeiten TRA 205/305. Meldung an die betreffende Einheit über das Kommando Luftwaffe HQ: Headquarters 14. Wie hat sich das Aufkommen von Lärmbeschwerden in den einzelnen TRAs sowie der VPA Northeast und ggf. der CBA SEA 1 seit dem Jahr 2015 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? In den Jahren 2015 und 2016 wurden nachfolgende Eingaben (Beschwerden, Anfragen , etc.) in der Region eines Flugbeschränkungsgebietes (TRA, VPA 401, CBA SEA 1) gezählt. Diese beziehen sich auf den Wohnort des Beschwerdeführers . Für den Bereich der CBA SEA 1 liegen keine Eingaben vor, da sich dieses Gefahrengebiet im Luftraum oberhalb der Nordsee befindet. Eine Differenzierung nach der Flughöhe des bemängelten Flugbetriebes (z. B. Tiefflug vs. Flügen in großen Höhen) kann durch die Datenbank statistisch nicht erfasst werden, sodass auch Beschwerden gegen militärische Flüge unterhalb der mit dem Zusatz (TRA) bezeichneten Flugbeschränkungsgebiete in der Tabelle dem jeweiligen Flugbeschränkungsgebiet zugeordnet werden. Dies hat zur Folge, dass z. B. Beschwerden, die sich auf Flüge innerhalb einer ED-R TRA beziehen, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11545 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gemeinsam mit Beschwerden, die sich auf Flüge unterhalb einer ED-R TRA beziehen , zusammen als Beschwerden im Bereich einer ED-R TRA dargestellt werden . Beschwerdezahlen nach Flugbeschränkungsgebieten ED-R (TRA)1 ED-R (TRA) 2015 2016 ED-R 202 (TRA) 155 146 ED-R 203 (TRA) 69 43 ED-R 205/305 (TRA) 3179 2034 ED-R 207/307 (TRA) 502 681 ED-R 208/308 (TRA) 42 49 ED-R 210/310 (TRA) 153 155 ED-R 201/302 (TRA) 453 464 ED-R 401 (TRA) 207 248 CBA SEA 1 0 0 Aufgrund des Arbeits-/Zeitaufwandes wurde die statistische Auswertung von Beschwerden als Flächenstatistik erstellt. Diese Art der Erfassung liefert grundsätzlich genauere Daten gegenüber der zuvor angewandten Auswertung. Daher kann ein Vergleich mit den Angaben auf Bundestagdrucksache 18/5521 aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen nicht zur Auswertung herangezogen werden. 1 Anzahl der Eingaben (Beschwerden, Anfragen etc.), deren Petentenadresse in einem Kreis liegt, der das Flugbeschränkungsgebiet (TRA, VPA, CBA) umschliesst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333