Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11576 18. Wahlperiode 20.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11356 – Konsequenzen aus der DITIB-Diyanet-Spionage-Affäre sowie antisemitischen Vorfällen und antichristlichen Online-Kampagnen von DITIB-Untergliederungen für die Deutsche Islamkonferenz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e.V. (Diyanet İşleri Türk İslam Birliği DITIB) ist der wichtigste und größte religiöse Verein von Musliminnen und Muslimen in Deutschland. Die Fragesteller sind der Auffassung, dass islamische Gemeinschaften als Religionsgemeinschaften anerkannt werden können und sollen, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllen. Wenn sie die Gewähr der Dauer bieten, können sie auch den Körperschaftsstatus erlangen und somit gegenüber den Kirchen gleichberechtigt werden. Die Muslimas und Muslime und ihre Organisationen müssen dabei selbst entscheiden, ob und wie sie in der Vielfalt muslimischen Lebens die Voraussetzungen dafür schaffen wollen, um ein institutionalisiertes Kooperationsverhältnis mit dem Staat zu erreichen. Die vier großen muslimische Verbände (DİTİB, Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V., Zentralrat der Muslime in Deutschland (ZMD) e. V., Verband der Islamischen Kulturzentren e. V. (VIKZ) erfüllen bislang nicht die vom Grundgesetz geforderten Voraussetzungen an eine Religionsgemeinschaft im Sinne des Religionsverfassungsrechts . Sie sind religiöse Vereine. Ihre Identität und Abgrenzung untereinander ist nicht durch Unterschiede im religiösen Bekenntnis begründet , sondern politischen und sprachlichen Identitäten aus den Herkunftsländern und der Migrationsgeschichte geschuldet. Die DİTİB ist dabei zudem dem Präsidium für Religionsangelegenheiten (Diyanet İşleri Başkanlığı) in Ankara nachgeordnet. Die strukturelle Abhängigkeit von einem Staat und dessen jeweiliger Regierungspolitik entspricht nicht der grundgesetzlich geforderten Trennung von Religion und Staat. Eine bekenntnisförmige Neuorganisation der Muslimas und Muslime würde aus ihren Organisationen keine Kirchen, aber islamische Glaubensgemeinschaften in Deutschland machen. Sie hätten einen Anspruch auf rechtliche Gleichstellung. Damit würde der Islam in Deutschland tatsächlich ankommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11576 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auch das Bundesministerium des Innern hat inzwischen erkannt: „Wenn Verbände , die sich als Religionsgemeinschaft verstehen wollen, den Eindruck erwecken , dass sie politisiert agieren und so Polarisierung verstärkt wird, dann ist das ein Problem, weit über den Verband hinaus. Gleichzeitig Religionsgemeinschaft , politische Lobbyisten und Vertretung ausländischer politischer Interessen zu sein, dass [sic] sind Rollen, die sich nicht vertragen.“ (Rede Dr. Thomas de Maizière, 27. September 2016: www.bmi.bund.de/SharedDocs/Reden/DE/ 2016/09/festakt-dik.html). Anfang Dezember 2016 berichteten die „Cumhuriyet“ und „DIE WELT“ über die Spionageaktivitäten von Imamen aus DITIB-Moscheen im Auftrage der Diyanet (Mahmut Lıcalı, Diyanet MİT gibi, Cumhuriyet 8. Dezember 2017: www.cumhuriyet.com.tr/amp/haber/turkiye/641909/Diyanet_MiT_gibi.html; Deniz Yücel, DITIB.Türkische Imame spionieren in Deutschland für Erdogan, DIE WELT 8. Dezember 2016: www.welt.de/politik/ausland/article1601323 61/Tuerkische-Imame-spionieren-in-Deutschland-fuer-Erdogan.html). Demnach rief die Diyanet über die Botschaften und Generalkonsulate auf, Informationen über die Hizmet-Bewegung (Gülen), deren Mitglieder, Anhänger und Organisationen zu sammeln. In vielen Ländern kamen die Imame der DITIB und anderer türkisch-islamischer Vereine und die Religionsbeauftragten der Konsulate der Aufforderung nach. Die DITIB-Zentrale sprach verschiedentlich von einer Panne, räumte aber die Spionage ein. Mindestens 13 Imame der türkisch-islamischen Union DITIB haben aus Nordrhein -Westfalen laut Verfassungsschutz angebliche Gülen-Anhänger an Ankara gemeldet. Es seien die Namen von 33 bespitzelten Personen und elf Institutionen aus dem Bildungsbereich an die staatliche türkische Religionsbehörde Diyanet geliefert worden. Das sagte NRW-Verfassungsschutzpräsident Burkhard Freier am Donnerstag im Innenausschuss des Düsseldorfer Landtags. Für die Berichte an Ankara hätten auch Imame aus drei rheinland-pfälzischen Moscheegemeinden Informationen gesammelt (Verfassungsschutz, 13 Ditib- Imame spitzelten für Ankara, Westdeutsche Zeitung/dpa 9. Februar 2017: www.wz.de/home/politik/nrw/verfassungsschutz-13-ditib-imame-spitzeltenfuer -ankara-1.2372699). Die auf den Spionageberichtslisten stehenden Personen wurde von Seiten der Türkei schon verschiedentlichen Repressalien ausgesetzt: Aufsuchen der Verwandtschaft in der Türkei bis hin zur Sperrung waren die Konsequenzen. Dabei handelt es sich bei der Spionageaktion nicht um eine Operation des türkischen Geheimdienstes MIT, sondern um eine eigenständige geheimdienstliche Organisation Diyanet-Konsulate-DITIB, die direkt und unmittelbar an den Türkischen Premierminister berichtet. Die DITIB räumte nach anfänglichem Hin und Her ein, dass die Spionage-Weisung der Diyanet auch von in Deutschland ansässigem türkischem diplomatischem Personal und Imamen der DITIB befolgt wurden und es „wurde die Amtsdauer dieser Religionsbeauftragten in Deutschland vorzeitig beendet.“, sprich: die Tatverdächtigen wurden außer Landes geschafft (DITIB-Stellungnahme zu den aktuellen Diskussionen um die Imame 3. Februar 2017: www. ditib.de/detail1.php?id=565&lang=de). Die Spionageaktivitäten der DITIB/ Diyanet waren auch Gegenstand des Gesprächs zwischen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und dem türkischen Ministerpräsidenten Binali Yıldırım. Türkische Medien berichten darüber, dass die Diyanet in Absprache mit der Bundesregierung nach dem Besuch der Bundeskanzlerin in der Türkei die Tatverdächtigen aus Deutschland abgezogen hat (Diyanet 6 imamı geri çağırdı: www. hurriyet.com.tr/diyanet-6-imami-geri-cagirdi-40363002 hurriyet 11. Februar 2017; Casuslukla suçlanan imamlar geri çekildi: www.sozcu.com.tr/2017/ gundem/casuslukla-suclanan-imamlar-geri-cekildi-1672885/Sözgcü). Im Februar 2017 soll der Chef des türkischen Geheimdienstes MIT, Hakan Fidan, beim Bundesnachrichtendienst (BND) gewesen sein (TÜRKİYE Hakan Fidan’dan Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11576 Almanya’ya sürpriz ziyaret, Deutsche Welle 13. Februar 2017: www.dw.com/tr/hakan-fidandan-almanyaya-s%C3%BCrpriz-ziyaret/a-37524421 ?maca=tr-Twitter-sharing; Hakan Fidan’dan Almanya’ya sürpriz ziyaret, Milliyet 13. Februar 2017: www.milliyet.com.tr/hakan-fidan-dan-almanya-ya-surprizgundem -2395221/). Diese Operation war durch ein ausgeklügeltes System von finanziellen, vermögens -, satzungsrechtlichen und persönlichen Abhängigkeiten möglich: Die Abhängigkeit des DITIB Bundesverbands wird personell und durch Satzungsbestimmungen (Satzung des Islamverbands DITIB: Türkische Funktionäre haben das Sagen in deutschem Verein, Deutschlandfunk 5. Januar 2017: www. deutschlandfunk.de/satzung-des-islamverbands-ditib-tuerkische-funktionaere. 886.de.html?dram:article_id=375487) insgesamt gegenüber der Diyanet gewährleistet . Die Imame werden unmittelbar und befristet entsandt und von der Türkei bezahlt. „DITIB ist nicht Dienstherr der Imame. Die Religionsdienste werden satzungsgemäß über die Erfahrungen der Diyanet sichergestellt“ (Pressemeldung DITIB-Stellungnahme zu den aktuellen Diskussionen um die Imame 3. Februar 2017: www.ditib.de/detail1.php?id=565&lang=de). Das schafft die persönlichen Abhängigkeiten der Geistlichen und der Gemeinden von Ankara. Durch Satzungsbestimmungen und Eigentumsregelungen wird der Einfluss des von Ankara abhängigen DITIB-Bundesverbands zudem dauerhaft gesichert. Die Fachaufsicht über die lokalen DITIB-Vereine übernehmen die Religionsbeauftragten an den (General-)Konsulaten der Türkischen Republik. Ohne und gegen den Willen der Religionsbehörde in Ankara kann es weder inhaltliche, noch personelle oder finanzielle Entscheidungen innerhalb der DITIB geben. Nicht immer geschieht das so sichtbar wie in Berlin vor aller Öffentlichkeit: Der Vorstand der Sehitlik-Moschee in Berlin-Neukölln wurde ausgetauscht, dabei kam der türkische Religionsattaché mit einer vorbereiteten Wahlliste in den Moscheeverein und setzte sie durch (Türkischer Einfluss in Deutschland: Türkisches Religionsamt setzt Vorstand von Moscheeverein in Berlin ab, Tagesspiegel 17. Dezember 2016: www.tagesspiegel.de/politik/tuerkischer-einflussin -deutschland-tuerkisches-religionsamt-setzt-vorstand-von-moscheeverein-inberlin -ab/14993238.html). Immer wieder gab es bei der DITIB Vorfälle mit Antisemitismus in örtlichen DITIB-Vereinen (Melsungen 2015: HASS GEGEN JUDEN Ditib-Gemeinde stellt antisemitische Hetze ins Netz: www.welt.de/politik/deutschland/article 149205946/Ditib-Gemeinde-stellt-antisemitische-Hetze-ins-Netz.html DIE WELT 24. November 2015; Ditib überprüft antisemitische Postings, Stern 31. Januar 2017: www.stern.de/news/ditib-ueberprueft-antisemitische-postings- 7306486.html). Die Reaktionen der DITIB hierauf sind formelhaft, teilweise wortidentisch, ohne dass tiefgreifende Konsequenzen für die Arbeit der Organisation erkennbar sind (Pressemeldung Stellungnahme des DITIB-Landesvorstands Hessen zum Ortsverein DITIB-Melsungen, 24. November 2015: www.ditib.de/detail1.php?id=491&lang=de; Pressemeldung DITIB-Vorstand: Antisemitismus und Christenfeindlichkeit inakzeptabel, 30. Januar 2017: www.ditib.de/detail1.php?id=563). Auch christenfeindliche Aktivitäten aus DITIB-Vereinen waren immer wieder zu verzeichnen (ISLAM- VERBAND Ditib-Anhänger machten auch Stimmung gegen Christen und Weihnachten: www.morgenpost.de/politik/article209193497/Ditib-Anhaengermachten -Stimmung-gegen-Weihnachten.html Berliner Morgenpost 6. Januar 2017, de facto, hr: defacto deckt auf: DITIB, 29. Januar 2017: www.ardmediathek. de/tv/defacto/defacto-deckt-auf-DITIB/hr-fernsehen/Video?bcastId=3437388& documentId=40305406). Wenn in der Kleinen Anfrage nach den Kenntnissen der Bundesregierung gefragt wird, meint dies jeweils die Kenntnisse aller der Bundesregierung unterstellten Behörden und Einrichtungen, inklusive auch der Geheimdienste und der Generalbundesanwaltschaft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11576 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Abgeordnete der Fragesteller haben wiederholt Mündliche Fragen an die Bundesregierung gerichtet, ohne hierbei aus deren Sicht eine umfassende und vollständige Antwort zu erhalten. 1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung und haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder über die zentrale Steuerung der örtlichen und landesweiten DITIB-Vereine durch die übergeordnete Kölner Zentrale oder über die Religionsbeauftragten des General-Konsulats und der Konsulate der türkischen Republik? Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB) übt laut Satzung die Aufsicht über die ihr angeschlossenen Vereine und Landesverbände aus, die Religionsattachés der Generalkonsulate der Republik Türkei die Dienstaufsicht über die aus der Türkei entsandten und vor allem in DITIB-Gemeinden tätigen Imame des Präsidiums für religiöse Angelegenheiten der Türkei (Diyanet ). 2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Länder über Versuche der Einflussnahme auf andere islamische Vereine über Botschaft, General-Konsulat und die Konsulate türkischen Republik? Der Bundesregierung liegen derzeit keine Hinweise auf eine Einflussnahme türkischer Stellen auf andere islamische Vereine vor. 3. Wann hat die Bundesregierung (einschließlich aller ihrer unterstellten Behörden ) in welcher Form erstmals von Verdachtsmomenten bezüglich von Spionageaktivitäten im Auftrag der Diyanet oder im Bereich der DITIB erfahren ? Nach dem Putschversuch in der Türkei am 15. Juli 2016 gingen bei Bundessicherheitsbehörden Einzelhinweise ein, in denen auf die mutmaßliche Ausforschung insbesondere von Anhängern der Gülen-Bewegung aus dem Bereich der DITIB hingewiesen wurde. Von konkreten Verdachtsmomenten, dass bei der DITIB eingesetzte Religionsbedienstete (Imame) in Deutschland gezielt türkische bzw. Türkei-stämmige regierungskritische Muslime (insbesondere mutmaßliche Gülen-Anhänger) ausspioniert , über sie entsprechende Berichte verfasst und diese Berichte an die jeweiligen Türkischen Generalkonsulate zur Weiterleitung an das Diyanet übermittelt haben sollen, und dass dies aufgrund der am 20. September 2016 ergangenen Anweisung des Diyanet erfolgt sein soll, hat die Bundesregierung erstmalig durch die im deutschsprachigen Raum ab 8. Dezember 2016 erfolgte Medienberichterstattung erfahren. 4. Wann hat welche Stelle des Bundes oder der Bundesregierung (beispielsweise Bundesministerium des Innern – BMI, Bundesamt für Verfassungsschutz – BfV, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof – GBA, BND etc.) Kenntnis von der Anweisung der Diyanet erhalten und wann kannten sie jeweils das Originaldokument? Die Bundesregierung hat die im deutschsprachigen Raum erfolgte Medienberichterstattung über die Existenz der fragegegenständlichen Anweisung des Diyanet vom 20. September 2016 ab dem 8. Dezember 2016 zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus hat sie zu folgenden Zeitpunkten Kopien dieses Schriftstücks erhalten : Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11576 Dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) lag erstmals am 17. Dezember 2016 die Fotografie eines in türkischer Sprache verfassten Dokumentes vor, welches unter anderem die Zahlenkombination „20/09/2016“ als mutmaßliches Datum und als mutmaßlichen Verfasser einen „Prof. Dr. Halife KESKIN“ erkennen ließ. Das Dokument war der Strafanzeige des Abgeordneten Volker Beck vom 15. Dezember 2016 als Anlage beigefügt, die am 17. Dezember 2016 per Post eingegangen ist. Am 20. Dezember 2016 wurde die Übersetzung dieses Dokumentes veranlasst. Aus der am 22. Dezember 2016 beim GBA eingegangenen Übersetzung ergab sich, dass es sich um eine Fotografie handelt, die angeblich ein Schreiben des Diyanet vom 20. September 2016 darstellt. Adressat sind nach der Übersetzung der Fotografie unter anderem „Türkische Generalkonsulate /Botschaften“, die dazu aufgerufen werden, Informationen zu der im Türkischen als „FETÖ/PDY“ bezeichneten Gülen-Bewegung bis zum 27. September 2016" zu liefern. Eine Kopie des besagten Diyanet-Schreibens vom 20. September 2016 haben ferner das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) am 13. Dezember 2016, das Bundesministerium des Innern (BMI) am 15. Dezember 2016, das Auswärtige Amt (AA) am 16. Dezember 2016 sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundeskriminalamt (BKA) am 19. Dezember 2016 erhalten. Ein Original dieses Dokuments liegt bis heute weder dem GBA noch sonstigen Stellen der Bundesregierung vor. In Bezug auf den Bundesnachrichtendienst (BND) kann die Beantwortung von Frage 4 nicht offen erfolgen. In der Antwort sind Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern und nachrichtendienstlichen Quellen besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen ganz oder teilweise als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Geheim“ eingestuft.* 5. Welche Teilberichte aufgrund dieser Anweisung der Diyanet lagen welche Stellen des Bundes oder der Bundesregierung (beispielsweise BMI, BfV, GBA, BND etc.) ab wann jeweils vor? Dem GBA lagen erstmals am 17. Dezember 2016 Ablichtungen und Fotografien verschiedener Dokumente in türkischer Sprache vor. Diese waren der Strafanzeige des Abgeordneten Volker Beck ebenfalls als Anlagen beigefügt (siehe Antwort zu Frage 4). Nach der am 20. Dezember 2016 in Auftrag gegebenen und am * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11576 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Dezember 2016 beim GBA eingegangenen Übersetzung der Dokumente handelt es sich um Ablichtungen und Fotografien angeblicher Berichte und Übersendungsschreiben des türkischen Generalkonsulats in München, des „Religionsattachés in Düsseldorf“ und des „Attachés in Köln“ an das „Präsidium für Religionsangelegenheiten “. Diese Dokumente enthalten Informationen zu angeblichen, teilweise namentlich genannten Anhängern der Gülen-Bewegung in der Bundesrepublik Deutschland sowie angeblich dieser Bewegung zuzurechnende, hier ansässige Institutionen, beispielsweise Bildungseinrichtungen. Teilweise enthalten die Ablichtungen auch Namen der angeblichen Informanten. Dies sind nach dem Inhalt der Dokumente überwiegend mutmaßlich in der Bundesrepublik Deutschland tätige islamische Geistliche. Das BfV hat Kopien der in Rede stehenden Berichte der drei türkischen Generalkonsulate am 15. Dezember 2016 im Wege der auch dem BfV übersandten Strafanzeige des Abgeordneten Volker Beck erhalten. Dem BMI, dem BMJV und dem BKA lagen am 19. Dezember 2016 Kopien einzelner Berichte vor. Ferner sind dem BKA die genannten Berichte der drei türkischen Generalkonsulate am 20. Januar 2017 im Rahmen der Beauftragung durch den GBA zugegangen. 6. Was veranlassten die jeweiligen Stellen bis wann ab der jeweiligen Kenntnisnahme (Fragen 4 und 5)? Der GBA hat nach Erhalt der in Fragen 4 und 5 genannten Unterlagen am 19. Dezember 2016 zunächst einen Beobachtungsvorgang angelegt. Das BfV hat diese Unterlagen unter dem Gesichtspunkt der Spionageabwehr ausgewertet und dem GBA am 18. Januar 2017 auf dessen Ersuchen hin eine entsprechende Bewertung übersandt. Noch am selben Tag hat der GBA ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit eingeleitet und das BKA am 20. Januar 2017 mit den polizeilichen Ermittlungen beauftragt. Frage 6 betrifft insbesondere das laufende Ermittlungsverfahren des GBA, in dem teilweise noch verdeckt ermittelt wird. Nach konkreter Abwägung hat daher das Informationsinteresse des Parlaments hinter das berechtigte Geheimhaltungsinteresse , ohne dessen Beachtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre, zurückzutreten . Daher werden hierzu seitens der Bundesregierung keine weiteren Auskünfte erteilt. Durch BMI wurden am 10. Januar 2017 in einem informellen Treffen einiger für Religionsfragen zuständige Referentinnen und Referenten der Länder und am 7. Februar 2017 im Rahmen eines Bund-Länder-Integrationstreffens diese über den jeweils im BMI vorliegenden Informationsstand informiert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 7. Wann hat es Gespräche oder andere Kontakte (u. a. alle Telefonate, SMS-, Schrift- und Mailverkehr) zwischen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJ) und der Generalbundesanwaltschaft (jeweils mit Datum, Inhalt und Ablauf der Kommunikation) bezüglich des Spionageverdachtes im Diyanet-DITIB-Komplex gegeben? a) Was war hier jeweils Gegenstand der Kommunikation (bitte Datum, Inhalt , beteiligte Personen und Gesprächsinhalt für jedes Kommunikationsereignis aufschlüsseln)? Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11576 In dem Verfahren, das auf die Strafanzeige des Abgeordneten Volker Beck eingeleitet worden war, hat der GBA an das BMJV mehrfach unter folgenden Daten schriftlich berichtet: 19. Dezember 2016, 10. Januar 2017, 18. Januar 2017, 20. Januar 2017, 23. Januar 2017, 27. Januar 2017, 13. Februar 2017, 14. Februar 2017, 17. Februar 2017, 1. März 2017. Zum Ermittlungsverfahren wurden zudem Telefonate und Gespräche zwischen dem Generalbundesanwalt und seinen Mitarbeitern mit Vertretern der Strafrechtsabteilung des BMJV geführt, die dem Informationsaustausch dienten. Diese Kommunikation wurde schriftlich nicht dokumentiert. Zum Inhalt der Gespräche wird aus den Gründen der Antwort zu Frage 6 keine Auskunft erteilt. b) Hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz geprüft, den Generalbundesanwalt anzuweisen, wegen dieses Spionageverdachts unverzüglich Ermittlungen gegen Unbekannt aufzunehmen? Wenn nein, warum nicht? Das BMJV hat nicht geprüft, den GBA anzuweisen, wegen dieses Spionageverdachts unverzüglich Ermittlungen gegen Unbekannt aufzunehmen. Die Prüfung, ob ein hinreichender Anfangsverdacht für das Vorliegen einer in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft liegenden Straftat gegeben ist, obliegt dem GBA. § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) knüpft das Einschreiten wegen verfolgbarer Straftaten an das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte . Solche zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte können nicht durch eine Weisung ersetzt werden. c) Was wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Bekanntwerden des Spionagevorgangs Anfang Dezember 2016 von Seiten der Generalbundesanwaltschaft oder anderer Behörden zur Beweissicherung unternommen ? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11576 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Warum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der Generalbundesanwaltschaft keine Haftbefehle für die in den Berichten als Autoren der Berichte bezeichneten Personen beantragt, um eine Flucht der Verdächtigen in die Türkei zu verhindern? Den Erlass der vom GBA beantragten Haftbefehle gegen sechs Beschuldigte hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes abgelehnt. Gegen weitere Beschuldigte war aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kein Haftbefehl beantragt worden (§ 112 Absatz 1 Satz 2 StPO). 8. Wie viele und welche (ggf. pseudonymisiert) Personen in Deutschland stehen nach Kenntnis der Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung nach Kenntnis der Länder auf den Listen die von Deutschland an die Diyanet auf unterschiedlichen Wegen berichtet wurden? a) Wann hat die Bundesregierung hiervon jeweils erfahren? b) Um welche Personen handelt es sich (Berufe, Funktionen in Vereinen oder andere Hinweise auf Gründe, warum diese Menschen auf diesen Listen stehen)? c) Wie viele dieser Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächliche (wenn ja, welche) Verbindungen zur Gülen-Bewegung? Die Fragen 8 bis 8c werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. d) Wann wurden die Personen über welche Stelle darüber unterrichtet, dass sie auf diesen Listen stehen und somit in der Türkei unmittelbar gefährdet wären (bitte Personenscharf nach Kenntnis der Bundesregierung oder einer anderen deutschen Stelle sowie Informationsdatum der gefährdeten Person aufschlüsseln)? Gemäß der grundgesetzlich verankerten Kompetenzordnung liegt die originäre Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr bei den Ländern. Daher haben die für den Wohnsitz der ausgespähten Personen jeweils zuständigen Dienststellen der Landespolizeien von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz bei den betroffenen Personen Ansprachen hinsichtlich ihrer möglichen Gefährdung durchgeführt . Diese Gefährdetenansprachen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Nordrhein-Westfalen am 20. Dezember 2016 und in Rheinland-Pfalz zeitnah nach Bekanntwerden der Vorwürfe veranlasst und sukzessive durch die örtlich zuständigen Polizeidienststellen durchgeführt. Zu Bayern ist der Bundesregierung kein konkreter Zeitpunkt bekannt. e) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland hier ihrer Schutzpflicht gegenüber diesen Bürgerinnen und Bürgern und Einwohnerinnen und Einwohnern gerecht geworden ist? Wie in der Antwort zu Frage 8d dargestellt, haben die zuständigen Landespolizeien mit den ausgespähten Personen Gefährdetenansprachen durchgeführt und diese Personen entsprechend sensibilisiert. Zudem wird im Rahmen dieser Ansprachen die jederzeitige Erreichbarkeit der jeweils zuständigen Polizeidienststelle mitgeteilt, an die sie sich im Falle einer konkreten Gefährdung oder Bedrohung wenden können. Über besondere Risiken einer Einreise in die Türkei von Personen, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung nachgesagt werden, informiert das Auswärtige Amt in seinen Reisehinweisen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11576 f) Von welchen Gefährdungen, Drohungen, operativen Maßnahmen und Nachteilen gegenüber diesen Personen hat die Bundesregierung Kenntnis erlangt, und wie beurteilt sie diese (jeweils einzeln nach Betroffenen aufschlüsseln )? Soweit sich die Frage auf eine etwaige Gefährdungslage für die ausgespähten Personen in Deutschland bezieht, hat die Bundesregierung hierzu aktuell keine Erkenntnisse. Aus der Medienberichterstattung sind dagegen Fälle aus der Türkei bekannt geworden, wonach dort Familienangehörige der betroffenen Personen durch die türkische Regierung aufgesucht worden sein sollen. Nähere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu aber nicht vor. g) Welche Maßnahmen zum Schutz dieser Personen und ihres Umfeldes wurden unternommen oder sind noch geplant? Etwaige Maßnahmen zum Schutz der betreffenden Personen und ihres Umfelds fallen in die originäre Zuständigkeit der Länder. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 8d und 8e verwiesen. 9. Wie viele Imame im Bereich der DITIB und wie viele Botschaftsangehörige und -angestellte haben Deutschland seit 2015 verlassen (bitte nach Monaten seit 1. Januar 2015 aufschlüsseln)? a) Bei wie vielen dieser Personen lag dies daran, dass der ursprüngliche Vertrag oder die Entsendung eine reguläre Beendigung der Tätigkeit in Deutschland zu diesem Zeitpunkt vorsah (bitte nach Monaten seit 1. Januar 2015 aufschlüsseln)? b) In wie vielen Fällen wurde der Aufenthalt in Deutschland vorzeitig beendet (bitte nach Monaten seit 1. Januar 2015 aufschlüsseln)? c) Wie viele Beendigungen des Aufenthaltes stehen im Zusammenhang mit den neuen politischen Verhältnissen in der Türkei nach dem gescheiterten Putschversuch? d) Wie viele Beendigungen des Aufenthaltes stehen im Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der Spionageaktivitäten im Auftrag der Diyanet oder im Bereich der DITIB? Die Fragen 9, 9a bis 9d werden gemeinsam beantwortet. Ausreisen werden grundsätzlich nicht erfasst. Insofern liegt der Bundesregierung auch kein vollständiger Überblick über die Anzahl von Ausreisen von nach Deutschland entsandten Imamen des Diyanet im Sinne der Fragestellung vor, zumal diese auch nicht als Diplomaten akkreditiert sind. In Bezug auf Frage 9d hat die Bundesregierung Kenntnis von der Pressemeldung der DITIB vom 3. Februar 2017, in der die Entscheidung des Diyanet kommuniziert wird, die Amtsdauer der Religionsbeauftragten in Deutschland, die ihre Verantwortung überschritten hätten, sei vorzeitig beendet worden. Ansonsten wird auf die Antwort zu Frage 27c verwiesen. Aus der Gruppe des entsandten (technischen und diplomatischen) Personals der türkischen Vertretungen in Deutschland sind seit dem 1. Januar 2015 insgesamt 108 Personen ausgereist. Dabei wird nicht erfasst, ob die Beendigung der Entsendung vorzeitig erfolgte oder aus welchen Gründen die Ausreise von türkischer Seite veranlasst wurde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11576 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie viele Asylanträge gab es von Mitarbeitern oder Imamen der DITIB seit Juli 2016? Der Bundesregierung liegen keine Angaben im Sinne der Fragestellung vor, da in der Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge derartige Sachverhalte nicht gesondert erfasst werden. 11. Hat die Bundesregierung sich einen Überblick über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb der DITIB verschafft? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum ist dies nicht zum Schutz vor illegitimer fremdstaatlicher Einflussnahme, z. B. im Falle von Auslandsspionage und anderer geheimdienstlicher Tätigkeit, geboten? 12. Über welche Mechanismen (Vermögen, Finanzen, Satzung, Personal) gewährleistet die Türkische Republik nach Kenntnis der Bundesregierung ihren Einfluss auf die Gemeinden und den Verband der DITIB? 13. Welche Kenntnisse über die Finanz- und Vermögensverhältnisse der DITIB hat die Bundesregierung bzw. haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder? a) Welche finanziellen Mittel setzt der Türkische Staat nach Kenntnis der Bundesregierung direkt oder indirekt (bezahltes Personal) im Rahmen der DITIB (Verband mit Untergliederungen) ein (bitte für die Jahre 2012 bis 2017 jeweils aufschlüsseln)? b) Wie hoch ist der Gesamtetat der DITIB in den Jahren 2012 bis 2017 jeweils ? c) Wie hoch sind in Deutschland die Einnahmen der DITIB (Verband mit Untergliederungen) insgesamt eingeworbenen Beiträge, Spenden und sonstiges in den Jahren 2012 bis 2017 jeweils? d) Wie hoch sind in Deutschland die Ausgaben der DITIB (Verband mit Untergliederungen ) in den Jahren 2012 bis 2017 jeweils? 14. Welche Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse des DITIB-Bundesverbandes und der DITIB- Landes- und Ortsverbände hat die Bundesregierung und haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Länder? a) Welches Vermögen hat der DITIB-Bundesverband? b) Welche Gebäude oder Grundstücke gehören dem Bundesverband der DITIB? c) Welche Gebäude oder Grundstücke gehören welchen lokalen DITIB-Untergliederungen der DITIB? Die Fragen 11 bis 14 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet. Kenntnisse der Bundesregierung speisen sich aus öffentlich zugängigen Quellen wie allgemeinen wissenschaftlichen Studien und Medienberichten sowie aus Kontakten mit Vertretern von DITIB. Die Bundesregierung verfügt daher nicht über detaillierte Informationen zu Finanz- und Vermögensverhältnissen von DITIB entsprechend den vorliegenden Fragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufklärung von DITIB als Organisation durch das BfV mit nachrichtendienstlichen Mitteln liegen bislang nicht vor, da sich der Verdacht der Spionagetätigkeit aktuell lediglich gegen von Diyanet nach Deutschland entsandte und bei DITIB eingesetzte Imame richtet. Die Bun- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11576 desregierung nimmt im Übrigen jeden konkreten Hinweis auf eine mögliche Einflussnahme der türkischen Regierung auf türkische und Türkei-stämmige Bürgerinnen und Bürger in Deutschland sehr ernst. Die Spionageabwehr im Bundesamt für Verfassungsschutz geht – im Zusammenwirken mit den jeweiligen Landesbehörden für Verfassungsschutz – entsprechenden Hinweisen sorgfältig nach. 15. Auf welche Gremien, Entscheidungen und Vorgänge des DITIB-Bundesverbandes haben welche Stellen der türkischen Republik nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich oder nach den Satzungen Einfluss? a) Welche Beamte, Angestellte oder anderweitige Beauftragte haben innerhalb der DITIB und ihrer Untervereine tatsächlich welche Funktion? b) Welche satzungsrechtlichen Regelungen räumen der Diyanet, ihren Stellen oder anderen Stellen der Türkischen Republik personelle Vorschlagsoder Besetzungsrechte, ihren Abgesandten welche Entscheidungs-, Vorschlags - oder Vetorechte ein? c) Wie setzen Botschaft oder Konsulate der Türkischen Republik die Wahl oder Abwahl ganzer Vorstände durch? 16. Auf welche Gremien, Entscheidungen und Vorgänge der DITIB-Landesverbandes haben welche Stellen des DITIB-Bundesverbandes oder Stellen der Türkischen Republik nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächlich oder nach den Satzungen Einfluss? a) Welche Personen oder Gremien des DITIB-Verbandes haben innerhalb der DITIB-Landes- und ihrer Untervereine tatsächlich welche Funktion? b) Welche satzungsrechtlichen Regelungen räumen der DITIB Bundesverband personelle Vorschlags- oder Besetzungsrechte, ihren Abgesandten welche Entscheidungs-, Vorschlags- oder Vetorechte ein? 17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es sich bei der DITIB um einen religiösen Verein mit ausländischer staatlicher und politischer Prägung handelt? Die Fragen 15 bis 17 werden im Sachzusammenhang gemeinsam beantwortet. DITIB ist gemäß seiner Satzung an das staatliche Präsidium für Religiöse Angelegenheiten der Türkei in Ankara angebunden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 2. September 2016 „Zur Rolle religionswissenschaftlicher und staatskirchenrechtlicher Expertise im Prozess der rechtlichen Anerkennung des Islams in Deutschland“ Seite 14 f. verwiesen. 18. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass es einen Unterschied zwischen einfachen religiösen Vereinen und religionsverfassungsrechtlich definierten Religionsgemeinschaften (Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes – GG) oder Religionsgesellschaften (Artikel 140 GG) gibt? Wenn nein, wie begründet sie ihre Auffassung tatsächlich und verfassungsrechtlich ? Der Begriff der Religionsgemeinschaft in Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ist gleichbedeutend mit demjenigen der Religionsgesellschaft in den Bestimmungen der Artikel 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV), die gemäß Artikel 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes sind. Unter Religionsgemeinschaft ist ein Verband zu verstehen, der die Angehörigen ein und desselben Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11576 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zu allseitiger Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst . Mit dem Erfordernis der allseitigen Aufgabenerfüllung werden die Religionsgemeinschaften von den religiösen Vereinen abgegrenzt, die sich nur die partielle Pflege des religiösen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Positivrechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist Artikel 138 Absatz 2 WRV, der ausdrücklich zwischen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen unterscheidet . 19. Ist der Bundesregierung schon aufgefallen, dass die DITIB auf Skandale in ihren Reihen immer wieder nach dem gleichen Muster (Untersuchung, Pressemitteilung mit Distanzierung und Bedauern und ohne Handlungskonsequenzen ) agiert? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus? Die Bundesregierung kann diese Feststellung in dieser Allgemeinheit nicht bestätigen . 20. Welche Zuwendungen des Bundes erhalten die DITIB und die von ihr kontrollierten Vereine und Verbände für welchen Zweck jeweils in den Jahren 2012 bis 2017? In dem genannten Zeitraum erhielten die DITIB und ihre Gemeinden die in der untenstehenden Tabelle aufgeführten Zuwendungen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat den Mittelabfluss der gekennzeichneten (*) Projekte bei der Projektförderung derzeit eingestellt. Eine Entscheidung über eine Fortsetzung des Projektes SUEM- DIK in 2017 ist noch nicht abschließend getroffen. Art der Förderung Empfänger der Förderung Zweck der Förderung Zeitraum Projektförderung DITIB Köln Durchführung von Integrationskursen seit 2014 Projektförderung Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (DITIB) Köln e. V. Projekt „Anstoß“ zur Analyse von Problemen muslimischer Frauen in Deutschland und der Entwicklung von Lösungswegen 01.11.2011 - 31.01.2012 Projektförderung DITIB-Bildungs- und Begegnungsstätte Duisburg- Marxloh e. V. Projekt „Engel ist Melek“ zur Stärkung der Erziehungskompetenz von türkischstämmigen Müttern mit Kindern mit Lernschwierigkeiten bzw. Behinderung 01.09.2011 - 31.08.2014 Projektförderung DITIB - Türkisch Islamische Gemeinde zu Hemer e. V. Multiplikatorenschulungen zur Professionalisierung von Migrantenselbstorganisationen 2012 Projektförderung DITIB - Türkisch Islamische Gemeinde zu Neunkirchen e. V. Multiplikatorenschulungen zur Professionalisierung von Migrantenselbstorganisationen 2012 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11576 Art der Förderung Empfänger der Förderung Zweck der Förderung Zeitraum Projektförderung DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde zu Ratingen Multiplikatorenschulungen zur Professionalisierung von Migrantenselbstorganisationen 2012 Projektförderung DITIB-Bildungs- und Begegnungsstätte Duisburg- Marxloh e. V. Projekt „ALMAN“ zur Vermittlung von Faktenwissen über gelungene Integration an die Aufnahmegesellschaft 01.09.2015 - 31.08.2018 Projektförderung DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde zu MARKTREDWITZ e. V. Bereitstellung von 1 Bürgerarbeitsplatz im Rahmen der Beschäftigungsphase des Modellprojektes „Bürgerarbeit“ 01.02.2012 - 31.12.2014 Projektförderung DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde zu Weißenburg e. V. Bereitstellung von 1 Bürgerarbeitsplatz im Rahmen der Beschäftigungsphase des Modellprojektes „Bürgerarbeit“ 01.10.2011 - 30.09.2014 Projektförderung DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde zu Soest e. V. Bereitstellung von 2 Bürgerarbeitsplätzen im Rahmen der Beschäftigungsphase des Modellprojektes „Bürgerarbeit“ 01.01.2012 - 31.12.2014 Projektförderung * DITIB - Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion Köln e. V. sowie Projektkooperationspartner AMJ, VIKZ, IGBD und ZRMD „Strukturaufbau und Unterstützung von Ehrenamtlichen in den Moscheegemeinden für die Flüchtlingshilfe durch die muslimischen Verbände der DIK“ (SUEM-DIK) 15.03.2016 - 31.12.2016 Projektförderung DITIB-Landesverband Hamburg e. V. „Mein Weg - Jugend für die Zukunft“; Projekt richtete sich an muslimische Jugendliche, die zu Jugendmentorinnen und -mentoren ausgebildet wurden 2012 - 2014 Projektförderung * DITIB Nord: Islamische Religionsgemeinschaft DITIB Hamburg und Schleswig-Holstein e. V. (IRG-DITIB-Nord) „Mein Weg - Jugend vor Ort“; Modellprojekt, welches darauf zielt, muslimische Jugendliche aus islamischen Gemeinden als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren für den Dialog und bei der Bekämpfung antimuslimischer Ressentiments zu gewinnen, fortzubilden und ihre Vernetzung mit kommunalen Akteuren zu gewährleisten . 2015 - 2019 Projektförderung * DITIB Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. „Muslimische Jugend – Friedliche Zukunft“; Modellprojekt, welches sich mit präventiven Maßnahmen gegen islamistische Orientierungen und Handlungen befasst 2015 - 2019 Projektförderung * DITIB Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. und weitere 22 Programmträger „Menschen stärken Menschen“; Programm, bei welchem Patenschaften zwischen geflüchteten und hier lebenden Menschen gestiftet und für die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge Patinnen und Paten, Gastfamilien und Vormundschaften gewonnen werden. 2016 - 2017 Kostenerstattung verschiedene DITIB-Einrichtungen Kostenerstattungen nach BFDG Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11576 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Was hat die Bundeskanzlerin bei ihrem Besuch in der Türkei mit Premierminister Binali Yildrim und Präsident Recep Tayyip Erdoğan oder anderen Gesprächspartnern hinsichtlich der Spionagevorgänge DITIB/Diyanet konkret erörtert? a) Haben die türkischen Gesprächspartner die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel angesprochen oder angekündigt, dass sie tatverdächtige Imame und tatverdächtiges diplomatisches Personal in die Türkei zurückrufen? b) Was hat die Bundeskanzlerin zum Thema eines möglichen, bereits erfolgten oder noch geplanten Abzugs der für die Spionage-Tatverdächtigen geäußert ? Die Fragen 21, 21a und 21b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Inhalten vertraulicher Gespräche der Bundeskanzlerin und Mitgliedern des Bundeskabinetts mit Vertretern ausländischer Regierungen. c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es zur Sicherung des Strafverfahrens notwendig ist, dass die Tatverdächtigen in Deutschland für Vernehmungen und ggf. auch Strafverfolgungsmaßnahmen zur Verfügung stehen müssen? d) Hat die Bundeskanzlerin oder haben andere Stellen der Bundesregierung auf DITIB, Diyanet oder andere Stellen der Türkischen Republik auf die Bundesregierung eingewirkt, um dies sicherzustellen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja in welcher Form? Die Fragen 21c und 21d werden gemeinsam beantwortet. Dem GBA standen keine rechtlichen Mittel zur Verfügung, um die Ausreise von Beschuldigten zu verhindern. Wegen der Gründe wird auf die Antwort zu Frage 7d verwiesen. 22. Warum hat die Bundesregierung die Öffentlichkeit und das Parlament bisher so zurückhaltend und nach Auffassung der Fragesteller unvollständig über den DITIB-Diyanet-Spionage-Affäre informiert? Die Bundesregierung widerspricht der in der Frage zum Ausdruck kommenden Behauptung mit Nachdruck. Der Deutsche Bundestag wurde in zwei Sitzungen des Innenausschusses am 14. Dezember 2016 und am 15. Februar 2017 sowie im Rahmen der Beantwortung mehrerer Schriftlicher und Mündlicher Fragen über den jeweiligen Kenntnisstand unterrichtet. Da es sich um ein laufendes Ermittlungsverfahren des GBA handelt, müssen bei der Prüfung, ob Auskünfte erteilt werden können, die betroffenen Belange im Einzelfall, namentlich die verfassungsrechtliche Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Pflicht zur Durchführung von Strafverfahren und die damit verbundenen berechtigten Geheimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren abgewogen werden. Diese Abwägung hat bei einigen Fragen dazu geführt, dass weitere Angaben zum Fragezeitpunkt nicht gemacht werden konnten, um den Untersuchungszweck des Verfahrens nicht zu gefährden. Der Öffentlichkeit gegenüber hat der GBA mit seiner Pressemitteilung vom 15. Februar 2017 bekanntgegeben, dass er ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit gegen die beschuldigten Berichtsverfasser führe und in diesem Zusammenhang Durchsuchungen von Wohnungen von vier islamischen Geistlichen in Nordrhein-Westfalen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11576 und Rheinland-Pfalz durchgeführt worden seien. Um eine Gefährdung der Ermittlungen zu vermeiden, erfolgt eine weitergehende Information der Öffentlichkeit durch den GBA nicht. 23. Nimmt die Bundesregierung im Hinblick auf das Flüchtlingsabkommen der EU mit der Türkei Rücksichten in der Spionage-Affäre? Eine Verbindung zur EU-Türkei Erklärung besteht aus Sicht der Bundesregierung nicht. 24. Was war Gegenstand des Treffens des Chefs des türkischen Geheimdienstes (MIT), Hakan Fidan, beim BND, und welche Aussagen wurden von deutscher und türkischer Seite zu den Spionageaktivitäten DITIB-Diyanet-Spionage -Affäre getroffen? Die Beantwortung von Frage 24 kann nicht offen erfolgen. In der Antwort sind Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen , entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die Antworten zu den genannten Fragen ganz oder teilweise als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Geheim“ eingestuft.* 25. Was hat die Generalbundesanwaltschaft zur Beweissicherung u. a. durch Haftbefehle gegen bekannte Autoren der Spionageberichte wegen Fluchtgefahr nach Kenntnis der Bundesregierung bislang unternommen? Auf die Antwort zu Frage 7d wird verwiesen. 26. Warum hat die Generalbundesanwaltschaft nach Kenntnis der Bundesregierung ein Ermittlungsverfahren nur gegen Unbekannt begonnen, obwohl die zur Verfügung gestellten Dokumente den Namen von konkreten Autoren beinhalten ? Der GBA hat gegen namentlich bekannte Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sobald zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten vorlagen (§ 152 Absatz 2 StPO). Dafür bedurfte es unter anderem der Bestätigung der Echtheit von Dokumenten. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11576 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Hatten Stellen des Bundes Kontakte (Treffen, Telefonate, Brief- oder Mailverkehr etc.) zur DITIB oder zur Stellen des türkischen Staates bei denen der Verdacht der Spionage im DITIB/Diyanet-Komplex Thema war? Ja. a) Wenn ja, jeweils wann, zwischen welchen Stellen des Bundes und welcher Stelle/Person der DITIB oder des türkischen Staates, und mit welchem Ergebnis ? Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 forderte das BMI den Präsidenten des Diyanet auf, dem BMI Informationen zu Art und Umfang der Berichterstattung von in Deutschland tätigen Religionsbediensteten des Diyanet zukommen zu lassen . Nachdem der GBA am 18. Januar 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 des Strafgesetzbuches [StGB]) eingeleitet hat, wurde dieses Anliegen, das nun Bestandteil des Ermittlungsverfahrens des GBA ist, durch das BMI nicht weiterverfolgt. Das Thema der Spionagevorwürfe wurde in allgemeiner Form gegenüber Vertretern des türkischen Außenministeriums aufgegriffen. Dabei wurde klargestellt, dass ein Hereintragen innertürkischer Konflikte in die deutsche Gesellschaft seitens der Bundesregierung nicht akzeptiert werden wird. Zudem fanden Treffen mit DITIB statt (BMI auf Referatsleiterebene am 24. Januar 2017 mit dem DITIB-Vorstand und weiteren DITIB-Vertretern, BMFSFJ auf Abteilungsleiterebene am 2. Februar 2017 mit dem Generalsekretär der DITIB, BMI auf Stabsleiterebene am 28. Februar 2017 mit Vertretern des DITIB- Vorstands und weiteren DITIB-Vertretern). Diese Gespräche wurden zum Anlass genommen, der Erwartung gegenüber DITIB Ausdruck zu verleihen, sich stärker von der Türkei organisatorisch, personell und finanziell zu lösen. Auf die ernste Bedrohung der wichtigen integrations- und präventionspolitischen Projektzusammenarbeit aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens wurde hingewiesen. b) Wann haben die Bundesregierung oder andere Stellen des Bundes die Ausreise von Imamen und an der Spionage beteiligte Botschaftsangehörige angeregt? Die Bundesregierung hat die Ausreise von Imamen und an der Spionage beteiligte Botschaftsangehörige nicht angeregt. c) Wann haben die Bundesregierung oder andere Stellen des Bundes Kenntnis über die Ausreise von Imamen und an der Spionage beteiligte Botschaftsangehörige erlangt? Die Bundesregierung hat zunächst über die einschlägige Medienberichterstattung von der Ausreise einzelner beschuldigter Imame erfahren. Eine dieser Ausreisen fand noch vor öffentlichem Aufkommen der Vorwürfe statt. Bei der Aufklärung des Sachverhalts auf Ebene der Verfassungsschutzbehörden sind dem BfV zwei weitere Ausreisen bekannt geworden, die am 30. Januar 2017 bzw. am 6. März 2017 erfolgt sind. Weitere Auskünfte zu der Ausreise einzelner Beschuldigter werden aus den Gründen der Antwort zu Frage 6 nicht erteilt. Von der Ausreise eines Mitarbeiters eines türkischen Generalkonsulats hat die Bundesregierung aus Presseberichten erfahren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11576 28. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der DITIB-Diyanet- Spionage-Affäre und den antisemitischen Vorfällen und antichristlichen Online -Kampagnen mancher DITIB-Untergliederungen für die Deutsche Islamkonferenz und die Rolle der DITIB in ihr? Die Bundesregierung hat in verschiedenen Gesprächen (siehe auch Antwort zu Frage 27) gegenüber DITIB deutlich gemacht, dass insbesondere eine politische Einflussnahme oder Instrumentalisierung DITIBs durch die Türkei nicht hinnehmbar ist. DITIB ist mit über 900 angeschlossenen Vereinen der größte islamische Dachverband in Deutschland. Aus Sicht der Bundesregierung ist es gerade in der derzeitigen Situation wichtig, auch mit DITIB im Gespräch zu bleiben. Das geschieht vor allem auch in dem Wissen um die vielen Muslime, die DITIB- Moscheen besuchen und sich dort engagieren, aber auch um deutlich zu machen, dass Vorfälle gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, auch wenn sie vereinzelt sein sollten, nicht geduldet werden können. Unter anderem ist die Deutsche Islam Konferenz als gesamtstaatliches Forum für den Dialog mit dem Islam in Deutschland hierfür ein geeignetes Gremium, in der DITIB neben neun anderen Verbänden vertreten ist. 29. Hat die Bundesregierung die Frage erörtert, ob der Sitz der DITIB in der Islamkonferenz bis auf Weiteres ruht? a) Wenn ja, mit welchem Ergebnis? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 29 bis 29b werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 28 wird verwiesen. c) Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragesteller, dass eine Kooperation mit der DITIB/Diyanet keine Grundlage mehr hat, wenn diese nicht dazu beiträgt, dass die Tatverdächtigen in Deutschland vernommen und ggf. angeklagt werden können? Die Bundesregierung nimmt nicht Stellung zu hypothetischen Fragestellungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333