Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11603 18. Wahlperiode 22.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Luise Amtsberg, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11271 – Zur Lage von geflüchteten Menschen mit Behinderungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Behinderte Menschen, die nach Deutschland geflohen sind, werden schlecht versorgt, darauf weisen zahlreiche Hilfsorganisationen hin. Auch der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, der die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) in Deutschland überprüft hat, ist besorgt darüber, dass die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen mit Behinderungen in Deutschland unzureichend ist (s. Abschließende Bemerkungen zum Staatenbericht Deutschland, 13. Mai 2015, S. 11). Eine angemessene medizinische und soziale Betreuung sowie die Versorgung mit den notwendigen Hilfsmitteln sind in der Praxis oftmals nicht sichergestellt. Das kritisieren auch die Fachverbände für Menschen mit Behinderungen (Menschen mit Behinderungen auf der Flucht – dringender Appell und Angebot der Fachverbände, 27. November 2015). Zudem fehlen ausreichend behindertengerechte und barrierefreie Einrichtungen und Unterkünfte. Dabei handelt es sich bei den behinderten Geflüchteten nicht um eine kleine Gruppe: Schätzungsweise 15 Prozent der Geflüchteten leben mit Behinderungen. Menschen, die fluchtbedingt an psychischen Erkrankungen leiden, sind hier nicht einmal eingerechnet (vgl. Turhan 2016, Rechtsdienst der Bundesvereinigung Lebenshilfe ). Da besonders schutzbedürftige Personen nicht systematisch erfasst werden , liegen genaue Zahlen nicht vor, obwohl dies die Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (EU-Verfahrensrichtlinie) vorsieht. Nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) können Leistungen, die „zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind“, zwar erbracht werden – doch die Behörden haben einen Ermessensspielraum – mit der Folge, dass Anträge von geflüchteten Menschen mit Behinderungen, beispielsweise auf eine Gehhilfe oder ein Hörgerät, nach Auskunft von Beratungsstellen oft abgelehnt werden. Die unzureichende Versorgung von Geflüchteten mit Behinderungen hat langfristige gesundheitliche Konsequenzen für die Betroffenen und verursacht somit auch langfristige Folgekosten. Insbesondere bei Kindern wirkt sich eine Verzögerung der Versorgung schwerwiegend auf ihre gesundheitliche Entwicklung aus. Das alles könnte vermieden werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11603 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Abgesehen von den teilweise dramatischen persönlichen Konsequenzen und finanziellen staatlichen Folgekosten, steht Deutschland bereits international in der Kritik. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2013/33/EU zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (EU-Aufnahmerichtlinie), die unter anderem Vorgaben zur Aufnahme und Versorgung macht, ist bereits im Juli 2015 abgelaufen, woraufhin die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Gemäß dieser Richtlinie (Artikel 21) zählen zur Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen (unbegleitete) Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen , Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Menschen mit schweren körperlichen oder mit psychischen Erkrankungen sowie Personen, die schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben . Die Vorgaben der Richtlinie wurden bisher nur unzureichend umgesetzt und laut Bundesregierung aufgrund der zeitweise höheren Zahl an Schutzsuchenden nicht prioritär vorangetrieben (Bundestagsdrucksache 18/7831). Da die Anzahl der schutzsuchenden Personen im vergangenen Jahr deutlich gesunken ist, sollte nun endlich die Qualität bei der Unterbringung und Versorgung, insbesondere von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten, in den Fokus rücken. Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der EU-Aufnahmerichtlinie sind den Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen eigentlich „die erforderlichen, medizinischen und sonstigen Hilfen“ zu gewähren. Doch das im Dezember 2016 verabschiedete Bundesteilhabegesetz verfestigt den Leistungsausschluss weiterhin, indem Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von Leistungen der Eingliederungshilfe formell ausgeschlossen bleiben. Dass dieser formelle Ausschluss mit der UN-BRK konform ist, bezweifelt auch die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Bundestagsdrucksache 18/10610). Allgemein 1. Wie hoch ist nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Anteil von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (bitte begründen und nach einzelnen Gruppen gemäß Artikel 21 EU-Aufnahmerichtlinie aufschlüsseln)? Zum gesamten Anteil von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten liegen keine Erkenntnisse vor. Bezogen auf die gestellten Asylanträge in den Jahren 2016 und 2015 lag der Anteil von Minderjährigen an allen Asylbewerbern im Jahr 2015 bei 31,1 Prozent und im Jahr 2016 bei 36,2 Prozent. Bezogen auf ältere Menschen über 60 Jahre lag der Anteil an allen Asylbewerbern im Jahr 2015 bei 1 Prozent und im Jahr 2016 bei 1,2 Prozent. Weitere „besonders schutzbedürftige Personen “ werden im Rahmen der Asylstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht gesondert ermittelt. 2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine systematische Erfassung von besonders schutzbedürftigen Personen unter den Geflüchteten nötig wäre, um ihre spezifischen Bedarfe zu erkennen und zu decken? Wenn ja, wie könnte eine systematische Erfassung organisiert werden? Wenn nein, warum nicht? Für die Unterbringung und Versorgung besonders schutzbedürftiger Personen sind die Länder zuständig. Umstände, die im Einzelfall besondere medizinische, therapeutische oder psychologische Hilfe erforderlich machen, werden regelmäßig bereits im Rahmen der Aufnahme der Asylsuchenden durch die Aufnahmeeinrichtungen der Länder festgestellt, die bei Bedarf entsprechende Maßnahmen von dort einleiten. Eine länderübergreifende systematische Erfassung durch den Bund erscheint daher aus Sicht der Bundesregierung nicht angezeigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11603 3. Plant die Bundesregierung die Situation von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten zu evaluieren, beispielsweise durch ein bundesweites Forschungsvorhaben ? Wenn ja, mit welchen spezifischen Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? Eine Evaluierung der Situation von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten plant die Bundesregierung nicht. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder hält die Bundesregierung ein bundesweites Forschungsvorhaben zur Evaluierung der Situation dieses Personenkreises derzeit für nicht zielführend. 4. An welchen Stellen und wie ist aus Sicht der Bundesregierung die EU-Aufnahmerichtlinie sowie die EU-Verfahrensrichtlinie hinsichtlich der Vorgaben zu Menschen mit Behinderungen ausreichend in nationales Recht umgesetzt worden, und an welchen Stellen besteht noch Handlungsbedarf? 5. Bis zu welchem Zeitpunkt soll die nationale Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) abgeschlossen sein? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Im Hinblick auf die Umsetzung der in der Frage genannten Vorgaben der Richtlinien 2013/22/EU (Asylverfahrens-RL) und 2013/33/EU (Aufnahme-RL) wird auf die Stellungnahme der Bundesregierung vom 11. April 2016 gegenüber der Europäischen Kommission Bezug genommen. Darin hat die Bundesregierung mitgeteilt, wie diese Richtlinien in das Recht der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt wurden. 6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens (2015/0387) über die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Geflüchteten, insbesondere Menschen mit Behinderungen, in den einzelnen Bundesländern erlangt? Für das in der Fragestellung genannte Vertragsverletzungsverfahren war nur die rechtliche Umsetzung der Aufnahme-RL maßgeblich. Für die Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben bzw. die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden vor Ort sind im Übrigen die Länder zuständig. Nähere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung daher nicht vor. 7. Wie viele besonders schutzbedürftige Personen, insbesondere Menschen mit Behinderungen, hat Deutschland aus dem Ausland aufgenommen (bitte aufgeschlüsselt nach den humanitären Aufnahmeprogrammen des Bundes und der Bundesländern, dem ständigen Resettlement-Programms des Bundes und § 22 Aufenthaltsgesetz und gegebenfalls weiterer Rechtsgrundlagen beantworten )? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Entsprechende Daten werden im Rahmen der humanitären Aufnahmeprogramme nicht erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11603 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Inwiefern wird aus Sicht der Bundesregierung die geltende Rechtslage in Deutschland der UN-Behindertenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtskonvention in Bezug auf Asylsuchende und Geduldete mit Behinderungen gerecht? Die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf asylsuchende und geduldete Menschen mit Behinderungen – insbesondere im Asylbewerberleistungsgesetz – stehen im Einklang mit der UN-BRK. Die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte nach der UN-BRK stehen unter einem Progressionsvorbehalt. Daher wirkt die Bundesregierung darauf hin, diese Rechte nach und nach besser zu verwirklichen, um die Teilhabe und Selbstbestimmung von allen Menschen mit Behinderungen zu fördern. Das Asylbewerberleistungsgesetz, das den Umfang der Leistungen im Bereich Bildung und Gesundheit für Asylsuchende und Geduldete regelt, steht auch im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK). Es trägt u. a. dem Recht von Kindern auf Bildung (Artikel 28 KRK) Rechnung, indem es von Anfang an Leistungen für Bildung und Teilhabe für alle Kinder vorsieht. Auch gewährleistet es das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit und die Sicherstellung der notwendigen ärztlichen Hilfe und Gesundheitsfürsorge (Artikel 24 KRK). Zum Umfang der Gesundheitsleistungen wird auf die Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/9009 verwiesen. Ankunft und Asylverfahren 9. a) Ist nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass sinnesbehinderte Personen, die einen Asylantrag stellen, alle Informationen in für sie zugänglicher Form (in Gebärdensprache, Braille-Schrift etc.) erhalten? b) Inwiefern ist sichergestellt, dass sinnesbehinderten Geflüchteten im Rahmen ihrer Anhörung eine barrierefreie Kommunikation möglich ist? c) Sind der Bundesregierung Engpässe in diesem Bereich bekannt? Wenn ja, welche? Die Fragen 9a bis 9c werden gemeinsam beantwortet. Die wesentlichen Informationen zum Asylverfahren werden dem Antragsteller bereits bei der Antragstellung oder der Ladung zur Anhörung in seiner oder einer ihm verständlichen Sprache schriftlich zur Verfügung gestellt. Gleiches gilt auch für die Entscheidungsformel und Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Antragsteller nicht von einem Bevollmächtigten vertreten wird. Da die vom BAMF erstellten Dokumente i. d. R. in Papierform versandt werden, sind sie zwar in die einzelnen Sprachen übersetzt, aber nicht barrierefrei erstellt. Die Anfertigung von Braille-Dokumenten in der jeweiligen Sprache kann jedoch mangels technischer Voraussetzungen und geeigneter Übersetzer in den jeweils erforderlichen Sprachen nicht erfolgen. Soweit Dokumente persönlich übergeben werden, können sie mit den dann zur Verfügung stehenden Mitteln dem Antragsteller ggf. mündlich zur Kenntnis gebracht werden. Je nach Beeinträchtigung und Dokumentenart besteht auch die Möglichkeit, dem Antragsteller Dokumente am Monitor anzuzeigen, damit sie in vergrößerter Schrift selbständig gelesen werden können. Ist bei der Antragstellung oder in der Anhörung zur Kommunikation mit dem Antragsteller die Nutzung einer Gebärdensprache notwendig, kann dies in vielen Fällen kurzfristig organisiert werden, soweit das BAMF Kenntnis vom Bedarf Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11603 hat. So kann in Zusammenarbeit mit den Gehörlosenverbänden der Bundesländer auch ohne Vorabkenntnis der besonderen Bedürfnisse ein entsprechender Gebärden -Dolmetscher arrangiert werden. Nicht immer stehen jedoch für die in einzelnen Herkunftsländern gebräuchliche Gebärdensprache geeignete Sprachmittler zur Verfügung. In diesen Fällen wird ggf. auf Angehörige oder andere vertraute Personen als Zwischenmittler zusätzlich zum deutschen Gebärden-Dolmetscher zurückgegriffen wird. Zu Engpässen können keine Angaben gemacht werden. 10. a) Werden kognitiv beeinträchtigten Geflüchteten, also Geflüchteten mit so genannten geistigen Behinderungen, Informationen zum Asylverfahren in einer für sie verständlichen Form zur Verfügung gestellt? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Mit der Dienstanweisung des BAMF werden die Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Anhörung grundsätzlich die (momentane) physische und psychische Verfassung des Antragstellers zu berücksichtigen ist. Sie werden darüber hinaus die Verpflichtung des BAMF aus der Verfahrensrichtlinie zur Berücksichtigung eventuell bestehender Beeinträchtigungen, darunter auch kognitiver Beeinträchtigungen, hingewiesen. Im Rahmen der Anhörung wird dabei versucht, dem Antragsteller sowohl Ablauf und Bedeutung der Anhörung und auch die Fragen in möglichst verständlicher Form zu vermitteln. Hierbei wird soweit notwendig und möglich auch auf etwaige Verständnisprobleme des Antragstellers Rücksicht genommen. b) Inwiefern ist die Kommunikation mit kognitiv beeinträchtigten Geflüchteten bei der Anhörung gesichert? Soweit das BAMF Kenntnis über Beeinträchtigungen eines Antragstellers erhält, sind die Mitarbeiter angewiesen, diese nach Möglichkeit sowohl bei der Planung als auch Durchführung der Anhörung zu berücksichtigen. Bezüglich eventuell zu treffender Maßnahmen und deren Realisierung kommt es erheblich darauf an, um welche Art von Beeinträchtigung es sich handelt. Da Beeinträchtigungen der unterschiedlichsten Art und Ausprägung vorkommen können , sind diesbezüglich Entscheidungen in jedem Einzelfall zu treffen. Pauschale Aussagen können daher nicht erfolgen. Sollte wegen der Beeinträchtigung ein Betreuer/Ergänzungspfleger bestellt worden sein oder ein Beistand zur Überwindung von Verständigungsschwierigkeiten den Antragsteller begleiten, ist eine Einbeziehung in die Anhörung möglich c) Sind der Bundesregierung Engpässe in diesem Bereich bekannt? Wenn ja, welche? Hierzu können keine Angaben gemacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11603 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Welche Außenstellen, Ankunftszentren und Anhörungszentren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind barrierefrei zugänglich (bitte nach Standorten und Bundesländern aufschlüsseln)? Die folgenden Außenstellen, Ankunftszentren und Anhörungszentren des BAMF sind barrierefrei zugänglich: Bundesland Art Ort Straße Hausnum-mer Adresszusatz BB Ankunftszentrum Eisenhüttenstadt Poststrasse 72 BB Außenstelle Frankfurt/Oder Sonnenallee 63 BB Außenstellen- Dependance Frankfurt/Oder Gerhard-Neumann Str. 3 Gebäude TGC 1028 BB Außenstellen- Dependance Berlin/Schönefeld Kirchstr. 34 BB Außenstelle Frankfurt/Oder Georg-Quincke Str. 1 Gebäude TGC 1200 BE Ankunftszentrum Berlin Bundesallee 171 BE Außenstelle Berlin Badensche Str. 23 BE Anhörungs- zentrum Berlin Landsberger Allee 366 Eingang BAMF Alte Rhinstr.8 BE Anhörungs- zentrum Berlin Pommernallee 2 - 4 BW Außenstelle Ellwangen Georg-Elser-Str. 2 BW Außenstelle Freiburg Bötzinger Str. 31 BW Anhörungs- zentrum Freiburg Engelberger Str. 41a BW Ankunftszentrum Heidelberg Grasweg 1 Patrick Henry Village, Gebäude 4498 , Gebäude 4511 BW Ankunftszentrum Heidelberg Grasweg 1 Patrick Henry Village, Gebäude 4823 BW Ankunftszentrum Heidelberg Grasweg 1 Patrick Henry Village, Container BW Anhörungs- zentrum Heidelberg Czernyring 15 BW Außenstelle Karlsruhe Durlacher Allee 100 BW Außenstelle Karlsruhe Zeppelinstraße 2 BW Außenstelle Karlsruhe Pfizer Str. 1 Gebäude A und B BW Anhörungs- zentrum Karlsruhe Bannwaldallee 46 BW Außenstelle Eningen u. Achalm Arbachtalstraße 6 BW Außenstelle Sigmaringen Binger Straße 28 BY Außenstelle Augsburg Stadtjägerstraße 10 BY Ankunftszentrum Bamberg Buchenstraße 3 Gebäude D Postanschrift: Buchenstr. 4 BY Außenstelle Deggendorf Stadtfeldstraße 11, 33 BY Außenstelle München Arnulfstr. 9 – 11 BY Außenstelle München Weihenstephaner Str. 7 BY Anhörungs- zentrum München Hofmannstr. 61 - 63 BY Außenstelle Regensburg Bajuwarenstraße 4 BY Außenstelle Schweinfurt Kasernenweg 1 Gebäude 213 BY Außenstelle Zirndorf Rothenburger Straße 29 BY Außenstelle Dep. Fürth Wehlauer Str. 59 BY Anhörungs- zentrum Nürnberg Beuthener Straße 37 HB Ankunftszentrum Bremen Lindenstr. 110 HB Außenstelle Bremen Steinsetzer Straße 14 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11603 Bundesland Art Ort Straße Hausnum-mer Adresszusatz HE Ankunftszentrum Gießen Rödgener Str. 59 - 61 „Am alten Flughafen“ Gebäude 7 und 142 HE Anhörungszent-rum Offenbach Kaiserleistr. 29 – 35 HE Außenstelle Frankfurt Cargo City Süd 587c Airport Frankfurt Gebäude 587c HE Außenstelle Neustadt Niederkleiner Straße 21 HH Ankunftszentrum Hamburg Bargkoppelstieg 10 – 114 MV Ankunftszentrum Schwerin Stern-Buchholz 16 Gebäude 20 , 22 NI Ankunftszentrum Bad Fallingbostel/ Oerbke Hartemer Weg 100 NI Ankunftszentrum Bramsche Im Rehhagen 12 Haus 50, 50 a, 8 NI Außenstelle Braunschweig Boeselagerstraße 4 NI Außenstelle Braunschweig Bruchtorwall 8 NI Außenstelle Friedland Heimkehrerstrasse 16 NI Außenstelle Oldenburg Klostermark 70 – 80 NI Außenstelle Dep. Oldenburg Wilhelmshavener Heerstr. 62 – 64 NI Außenstelle Osnabrück Sedanstraße 115 NW Ankunftszentrum Bielefeld Feilenstr. 10 – 12 NW Ankunftszentrum Bielefeld Am Stadtholz 24 – 26 NW Anhörungs- zentrum Bielefeld Am Wellbach 4 NW Außenstelle Burbach Eisenkaute 7 NW Ankunftszentrum Dortmund Huckarder Straße 91 NW Außenstelle Bochum Alleestr. 165 NW Anhörungs- zentrum Dortmund Hansastraße 95 NW Außenstelle Düsseldorf Erkrather Straße 345 – 349 NW Außenstelle Düsseldorf Erkrather Straße 377 – 389 NW Außenstelle Düsseldorf Kanzlerstraße 8 NW Anhörungs- zentrum Düsseldorf Graf-Recke-Str. 82 NW Außenstelle Essen Overhammshof 29 NW Anhörungs- zentrum Essen Montebruchstr. 20 NW Ankunftszentrum Bonn Reuterstraße 63a Haus 2, Haus 6 NW Ankunftszentrum Mönchengladbach Hofstr. 54 RP Außenstelle Diez Limburger Str. 146 Freiherr-von-Stein-Kaserne RP Außenstelle Hermeskeil Trierer Straße 200 Gebäude 8 RP Außenstelle Kusel Haischbachstr. 100 Uffz-Krüger-Kaserne, Geb.7 RP Ankunftszentrum Trier Am Wissen-schaftspark 29, 31 – 33 RP Außenstelle Trier Dasbachstraße 15b SH Ankunftszentrum Glückstadt Am Neuendeich 50 – 52 Haus C SH Ankunftszentrum Neumünster Haart 148 Containeranlage SH Außenstelle Boostedt Von-der-Borne-Str 14 Gebäude P8, N 27 SH Außenstelle Rendsburg Pastor-Bielfeld-Str. 95 Gebäude 24; Postanschrift: Schles-wiger Chaussee 95 SH Außenstelle Rendsburg Pastor-Bielfeld-Str. 1 – 6 Gebäude 26 SN Anhörungs- zentrum Chemnitz Bornaer Str. 205 SN Ankunftszentrum Dresden Nossener Brücke 8 – 12 SN Ankunftszentrum Leipzig Brahestr. 8 ST Außenstelle Halberstadt Friedrich-List-Straße 3 TH Ankunftszentrum Suhl Weidbergstraße 10 Haus 23 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11603 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Bis wann wird die barrierefreie Gestaltung des Internetauftritts des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge umgesetzt sein? Der Internetauftritt des BAMF (www.bamf.de) genügt grundsätzlich den Anforderungen der Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik (Barrierefreie -Informationstechnik-Verordnung, BITV) nach dem Behindertengleichstellungsgesetz in ihrer „BITV 1.0“ genannten Version vom 23. Juli 2002. Dies bedeutet für blinde/sehbehinderte Personen, dass sie sich mit einer speziellen Software („screenreader“) Texte, Tabellen und den Inhalt von Bildern vorlesen lassen können, um so eine Vorstellung von Inhalt und Aufbau der Seite zu bekommen . Nach der aktualisierten BITV („BITV 2.0“) vom 22. November 2011, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes und ihr Verfahren und zur Änderung weiterer Verordnungen vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 Teil I Nr. 56 vom 2. Dezember 2016), müssen jedoch weitere Anforderungen erfüllt sein, damit ein Internet -Auftritt einer Bundesbehörde als „barrierefrei“ bezeichnet werden kann. So müssen die wichtigsten Inhalte der Seite auch in Form von Gebärdensprachfilmen sowie als in Leichter Sprache abgefasste Texte erhältlich sein. Die Frist für diese Änderungen und Ergänzungen war auf den 22. März 2014 festgelegt worden. Die Umsetzung der BITV 2.0 sollte vom BAMF ursprünglich bereits im Jahr 2014 in Angriff genommen werden. Durch das hohe Arbeitsaufkommen aufgrund des Zustroms von Asylsuchenden in den Jahren 2014 und 2015 konnten dafür jedoch nicht genügend personelle Ressourcen bereitgestellt werden. Dies betraf und betrifft auch die auf der Homepage des Bundesamtes bereitgestellten PDF- Dateien, welche seit zweieinhalb Jahren nicht mehr barrierefrei gestaltet werden können. Nach dem für 2017 beschlossenen umfassenden Relaunch des Internetauftritts werden die wichtigsten Inhalte in einfacher Sprache und Gebärdensprache vorhanden sein. Eine externe Vergabe der barrierefreien Gestaltung von PDF-Dateien wird derzeit vorbereitet. 13. Inwiefern werden in den Ankunftszentren sowohl in den beschleunigten Verfahren als auch hinsichtlich der sozialen Betreuung die besonderen Bedarfe von Menschen mit Behinderungen beachtet? Die Dienstanweisung sowie alle für die Durchführung von Asylverfahren (Anhörung und Entscheidung) vorhandenen Regelungen sind den Mitarbeitern aller Organisationseinheiten gleichermaßen zugänglich, sodass die Verfahrensgarantien in allen Bereichen des BAMF eingehalten werden können (s. Antwort zu Frage 10). Soweit eine soziale Betreuung für einzelne Antragsteller notwendig ist, muss diese i. d. R. bereits vor Ankunft im BAMF durch die für die Betreuung zuständige örtliche Stelle am Wohnort für die An- und Rückreise sichergestellt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Betreuung durch dieselbe Person auch während des Aufenthaltes im BAMF erfolgt. Sollte sich kurzfristig der Bedarf einer sozialen Betreuung ergeben, werden die Mitarbeiter auf die in der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung oder am Ort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zurückgreifen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11603 14. Inwiefern überprüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich des Umgangs mit besonders schutzbedürftigen Personen, insbesondere Menschen mit Behinderungen ? Mitarbeiter werden grundsätzlich im Rahmen von Schulungen auf die zu erledigenden Aufgaben vorbereitet. Für den Umgang mit bestimmten vulnerablen Personengruppen gibt es Sonderschulungen. Im Übrigen sind die Mitarbeiter gehalten , möglicherweise bestehende Beeinträchtigungen der Antragsteller zu berücksichtigen (s. Antwort zu Frage 10). Dies gilt sowohl für Beeinträchtigungen körperlicher als auch psychischer Art, unabhängig davon, ob diese durch das Verfolgungs - oder Fluchtschicksal verursacht worden sind oder nicht. Die Überprüfung der Eignung der Mitarbeiter sowie der Qualität ihrer Arbeit obliegt dem jeweiligen Vorgesetzten. 15. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF – abgesehen von den Qualifizierungen im Umgang mit traumatisierten Menschen – für den Umgang mit Menschen mit Behinderungen qualifiziert? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Die Entscheiderinnen und Entscheider werden im Rahmen der Ausbildung im Umgang mit körperlich und geistig beeinträchtigten Antragstellern in der Anhörungssituation sensibilisiert. Dies beinhaltet die frühzeitige Erkennung von Handlungsbedarf für die Planung der Anhörungstermine mit dem Asylverfahrenssekretariat und die Abhilfe bei Ereignissen während des Anhörungstermins auf der Basis der Regeln der allgemeinen Ersthelferleistungen. Schwerwiegendere Behinderungen auf Seiten der Antragsteller führen i. d. R. zu frühzeitigen Maßnahmen seitens der gesetzlichen Vertreter gesundheitsbedingt nicht verfahrensfähiger Antragsteller durch Vormunde. Das Bundesamt bietet seit einigen Jahren für alle Auszubildenden und Mitarbeiter interkulturelle Trainings an. Eine Ausweitung auf Diversity- und Antidiskriminierungstrainings ist derzeit in Vorbereitung. In diesen wird auch der Umgang mit Menschen mit Behinderungen thematisiert. 16. Gibt es eine spezifische Dienstanweisung für die Anhörungen von kognitiv beeinträchtigen Geflüchteten? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 17. Inwiefern findet die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen Niederschlag in den Lageberichten des Auswärtigen Amts, die eine wichtige Entscheidungsquelle für Asylentscheidungen sind? Das Auswärtige Amt erstellt in Erfüllung seiner Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe gegenüber Behörden und Gerichten für eine gewisse Zahl von Herkunftsländern Berichte über asyl- und abschiebungsrelevante Tatsachen und Ereignisse. Bei der Erstellung dieser Asyllageberichte werden in möglichst umfassender Weise die Tatsachen berücksichtigt, die von Staatsangehörigen des Herkunftslandes in Asylverfahren behauptet und ggf. gegen eine Rückkehr in das Heimatland geltend gemacht werden können. Hierunter kann auch die Lebenssituation von Behinderten fallen. Im Rahmen von Asyleinzelstellungnahmen nimmt das Auswärtige Amt auch zu spezifischeren Fragen Stellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11603 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Welche Probleme beim Zugang zu inklusiven Kindertagesstätten und Schulen sowie zu Gebärdensprachkursen von geflüchteten Kindern mit Behinderungen sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung liegen bislang keine Zahlen zur Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen von geflüchteten Kindern vor. In der Kinder- und Jugendhilfestatistik werden nur der Migrationshintergrund und die vorrangig gesprochene Sprache in der Familie erfasst. Diese Merkmale lassen jedoch keinen eindeutigen Schluss darauf zu, ob es sich dabei um geflüchtete Kinder handelt. 19. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch unzureichende Betreuungsangebote für geflüchtete Kinder mit Behinderungen die Integrationschancen der betreuenden Angehörigen beeinträchtigt werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die Integrationschancen der betreuenden Angehörigen aufgrund unzureichender Betreuungsangebote für geflüchtete Kinder mit Behinderungen beeinträchtigt wären. Der Besuch von Angeboten der Kindertagesbetreuung wirkt sich positiv auf die Start- und Bildungschancen von Kindern aus. Obwohl alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz haben, besuchen gerade Kinder aus benachteiligten Familien oft keine Kindertagesstätte oder Kindertagespflege. Der Bildungsbericht 2016 zeigt, dass bestimmte Lebenslagen mit besonderen Zugangshürden einhergehen , welche die Teilhabe an früher Bildung behindern. Das betrifft unter anderem Kinder mit Fluchterfahrungen, die – aus unterschiedlichen Gründen – bislang nur schwer Zugang zu den Angeboten der Kindertagesbetreuung finden. Unter Kindern lernen neu zugewanderte Kinder schnell die deutsche Sprache und knüpfen Kontakte. Der Besuch einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflegestelle kann dazu beitragen, auch die Familien in dieser besonderen Lebenssituation zu stabilisieren und die gesellschaftliche Integration zu erleichtern. Der von der Bundesregierung seit 2008 mitfinanzierte Kinderbetreuungsausbau hat zu einem deutlichen Anstieg inklusiver Plätze in Kindertageseinrichtungen geführt. Zusätzlich werden ab Frühjahr 2017 im neuen Bundesprogramm „Kita- Einstieg: Brücken bauen in frühe Bildung“ Ansätze erprobt, wie Familien mit Zugangshemmnissen der Weg in das System der frühen Bildung, Erziehung und Betreuung erleichtert werden kann. 20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch fehlende Unterstützungsangebote für erwachsene Geflüchtete mit Behinderungen die Integrationschancen der betreuenden Angehörigen beeinträchtigt werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum? Erwachsene Geflüchtete mit Behinderungen haben gleichermaßen Zugang zu Unterstützungsangeboten wie erwachsene Geflüchtete ohne Behinderungen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die Integrationschancen der betreuenden Angehörigen aufgrund fehlender Unterstützungsangebote für erwachsene Geflüchtete mit Behinderungen beeinträchtigt wären. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11603 21. Werden Familien mit Kindern mit Behinderungen im Rahmen der Härtefallregelung beim eingeschränkten Familiennachzug für subsidiär Schutzbedürftige berücksichtigt? Wenn ja, in wie vielen Fällen konnten Angehörige nach Deutschland einreisen ? Wenn nein, warum nicht? Bei der Prüfung einer Aufnahme aus dringenden humanitären Gründen im Sinne von § 104 Absatz 13 Satz 3 in Verbindung mit § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird auch die Gesamtsituation der Familienangehörigen betrachtet, mithin auch der Gesundheitszustand oder Behinderungen von einzelnen Familienangehörigen . Es wird keine Statistik von Fällen geführt, bei denen bei der Entscheidung über eine Aufnahme aus humanitären Gründen auch die Behinderung einzelner Familienmitglieder eine Rolle gespielt hat. Unterbringung 22. Hat die Bundesregierung mittlerweile (s. Bundestagsdrucksache 18/7831) Kenntnis darüber, welche Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte der Länder barrierefrei sind (bitte nach Bundesland und Art der Einrichtung aufschlüsseln)? Die Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften liegt in der Zuständigkeit der Länder; die Bundesregierung besitzt insoweit keine näheren Kenntnisse. 23. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass einheitliche Gewaltschutzkonzepte in Unterkünften entwickelt werden sollten, um geflüchtete Menschen vor Übergriffen zu schützen, insbesondere Menschen mit Behinderungen? Den für die Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte zuständigen Ländern und Kommunen obliegt die Verantwortung, dass Asylsuchende in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht werden, die einen hinreichende Schutz vor gewaltsamen Übergriffen sicherstellen, z. B. durch abschließbare und separate Schlafräume. Hierzu zählt auch, dass das in der Einrichtung eingesetzte Personal angemessen geschult ist. 24. Unterstützt die Bundesregierung die Bundesländer bei der Implementierung solcher Präventivmaßnahmen und der Erarbeitung einheitlicher Gewaltschutzkonzepte , um Menschen mit Behinderungen vor Übergriffen zu schützen ? Wenn ja, wie? Gemeinsam mit UNICEF hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Anfang 2016 eine „Initiative zum Schutz von Frauen und Kindern in Flüchtlingsunterkünften“ gegründet. An der Initiative beteiligt sind die beiden NGOs Plan International und Save the Children sowie u. a. die Arbeiterwohlfahrt, der bundesweite Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V., der Paritätische Gesamtverband, der Deutsche Caritasverband, das Deutsche Institut für Menschenrechte, die Deutsche Kinderund Jugendstiftung, das Deutsche Rote Kreuz, die Diakonie Deutschland, die Frauenhauskoordinierung, die Stiftung Deutsches Forum für Kriminalprävention, der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Missbrauchs. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11603 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Initiative hat im Juli 2016 gemeinsam „Mindeststandards zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Frauen in Flüchtlingsunterkünften“ (http://www. bmfsfj.de/BMFSFJ/gleichstellung,did=226884.html) veröffentlicht, bei denen es im Schwerpunkt um den Schutz von besonders vulnerablen Gruppen, zu denen u. a. auch Menschen mit Behinderungen gehören, geht. Die Mindestschutzstandards sollen als Leitlinien für die Erstellung und Umsetzung von einrichtungsinternen Schutzkonzepten dienen. Mit Mitteln des BMFSFJ wurden im Jahr 2016 in insgesamt 25 Unterkünften Koordinatorenstellen für Gewaltschutz eingerichtet. Aufgabe der Koordinatorinnen und Koordinatoren ist es, in enger Abstimmung mit der Unterkunftsleitung, auf die Einrichtungen zugeschnittene Schutzkonzepte zu entwickeln und umzusetzen. Zugleich sollen die Koordinatorinnen und Koordinatoren ihre Unterkünfte zu Konsultationseinrichtungen weiterentwickeln und nach erfolgreicher Implementierung als Vorbild und Modell die Erfahrungen in die Breite tragen. Im Jahr 2017 erfolgt das Rollout auf weitere 75 Unterkünfte. Die neuen Koordinatorinnen und Koordinatoren werden voraussichtlich im April 2017 ihre Arbeit aufnehmen. Die Mitglieder der Bundesinitiative haben sich dazu verpflichtet, die Mindestschutzstandards kontinuierlich weiterzuentwickeln. Im Rahmen einer ersten Überarbeitung und Aktualisierung der Mindestschutzstandards wird momentan ein Annex zur Umsetzung der Mindeststandards für Geflüchtete mit Behinderungen entwickelt. Der Annex wird voraussichtlich jeden der Mindeststandards – insbesondere die Bereiche Personal, strukturelle und bauliche Voraussetzungen, das Risikomanagement bei Gewalt- und Gefährdungssituationen sowie das Monitoring des Schutzkonzepts – aus der Perspektive der Inklusion ohne Barrieren für Geflüchtete mit Behinderungen erläutern. Zudem hat das BMFSFJ gemeinsam mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau-Bankengruppe unter Mitwirkung des Deutschen Forums für Kriminalprävention ein Förderprogramm aufgelegt, mit dem bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Schutzkonzepten für Frauen und Kinder in Flüchtlingsunterkünften finanziert werden können. Medizinische Versorgung und Leistungen zur Teilhabe 25. Wie vielen Asylsuchenden und Geduldeten wurden nach Kenntnisstand der Bundesregierung im Jahr 2015 behinderungsbedingt notwendige Leistungen sowie Heil- und Hilfsmittel im Rahmen der §§ 4 und 6 AsylbLG gewährt (bitte nach Monaten und Bundesländern aufschlüsseln)? In der Asylbewerberleistungsstatistik werden behinderungsbedingt notwendige Leistungen sowie Heil- und Hilfsmittel nicht separat erfasst. Es erfolgt lediglich eine Erfassung von Leistungsempfängern bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eine Erfassung von Empfängern von Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII – (umfasst die Hilfe zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen). Die beigefügte Tabelle enthält die hierfür erfassten Leistungsempfänger aufgeschlüsselt nach Bundesländern sowie Deutschland insgesamt. Es handelt sich um Jahresendzahlen, monatliche Auswertungen liegen hierzu nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11603 Empfänger/Innen von Besonderen Leistungen nach dem AsylbLG 31.12.2015 Leistungen nach dem 5.-9. Kapitel SGB XII für Analogleistungsempfänger 1) Leistung bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt für Grundleistungsempfänger ambulant stationär ambulant und stationär Brandenburg 12.724 147 1.548 Berlin 88 4 273 Baden-Württemberg 41.063 66 852 Bayern 25.736 948 2.236 Bremen 8.874 1 845 Hessen 34.122 657 2.831 Hamburg 7 26 666 Mecklenburg-Vorpommern 6.572 19 303 Niedersachsen 54.538 658 2.044 Nordrhein-Westfalen 30.756 1.082 14.623 Rheinland-Pfalz 16.154 62 3.003 Schleswig-Holstein 3.854 1.747 851 Saarland 5.216 1 215 Sachsen 5.877 52 3.024 Sachsen-Anhalt 24.687 297 62 Thüringen 12.324 189 611 Deutschland 282.592 5.956 33.987 1) Eine Unterscheidung nach ambulanten und stationären Leistungen erfolgt hier nicht Quelle: Statistisches Bundesamt 26. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine mangelnde Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln aber auch Teilhabeleistungen zu nachhaltigen gesundheitlichen , insbesondere psychischen, und sozialen Problemen bei geflüchteten Menschen mit Behinderungen führen kann? Wenn nein, warum nicht? Die Frage setzt gedanklich voraus, dass die Versorgung von Flüchtlingen mit Behinderungen mit Heil- und Hilfsmitteln im Bundesgebiet mangelhaft wäre. Dies entspricht jedoch nicht der Auffassung der Bundesregierung. Nach einem 15-monatigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) denselben Leistungsanspruch auf eine Heil- und Hilfsmittelversorgung wie gesetzlich Krankenversicherte . Zu Beginn ihres Aufenthalts haben sie Anspruch auf eine Basisversorgung nach den §§ 4 und 6 AsylbLG. Gemäß § 4 AsylbLG erfolgt die Gewährung von Heil- und Hilfsmitteln, wenn diese in unmittelbaren Zusammenhang mit der Be- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11603 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode handlung einer akuten Erkrankung oder Schmerzzuständen steht. Über die Öffnungsklausel nach § 6 AsylbLG können darüber hinaus Heil- und Hilfsmittel für Gesundheitsbedarfe gewährt werden, wenn die Leistung im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten ist. Soweit europarechtlich oder verfassungsrechtlich geboten, vermittelt § 6 AsylbLG – im Wege der Ermessensreduzierung – auch einen zwingenden Anspruch gerade für besonders vulnerable Gruppen wie behinderte Menschen . Die Bundesregierung fördert zudem durch Fachveranstaltungen der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration gemeinsam mit der Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen die Berücksichtigung der Bedarfe von Flüchtlingen mit Behinderungen. 27. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln sowie den Zugang zu Teilhabeleistungen erleichtern und verbessern würde? Wenn nein, warum nicht? Die Forderung, das AsylbLG als Sonderleistungssystem für Asylsuchende abzuschaffen , lehnt die Bundesregierung ab. Das Sonderleistungsrecht für Asylsuchende trägt der durch die unsichere Aufenthaltsperspektive der Leistungsberechtigten begründeten Sondersituation der Betroffenen Rechnung. Mit einem vollen Zugang der Asylsuchenden zu allen Heil- und Hilfsmitteln und Teilhabeleistungen würden Leistungsausweitungen einhergehen, die mit Blick auf den vorübergehenden Aufenthalt eines Teils der Betroffenen im Bundesgebiet nicht sachgerecht wären. 28. Aus welchem Grund hält es die Bundesregierung weiterhin für sinnvoll, Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von Leistungen zur Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auszuschließen , und welche negativen Folgen dieses Ausschlusses sind der Bundesregierung bekannt? Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Für den Anwendungsbereich des SGB IX spielt es keine Rolle, ob eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht. Der in der Fragestellung formulierte Leistungsausschluss existiert im SGB IX nicht. Stattdessen ist vielmehr nach den verschiedenen Trägern und Leistungsgesetzen zu unterscheiden (vgl. §§ 5, 6 SGB IX). Es trifft daher auch nicht zu, dass Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz generell von Leistungen der Teilhabe ausgeschlossen wären. Für die Eingliederungshilfe gilt, dass Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sowohl nach dem geltenden Recht (§ 23 Absatz 2 SGB XII) als auch zukünftig (§ 100 Absatz 2 SGB IX) während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keinen Anspruch haben. Da ihre Aufenthaltsperspektive im Bundesgebiet zu diesem Zeitpunkt noch unsicher ist, hat sich der Gesetzgeber entschieden , während dieses Zeitraums ihre Existenzsicherung, aber nicht ihre Integration in den Fokus des Leistungssystems zu stellen. Die Sonderregelung in § 6 Absatz 1 AsylbLG eröffnet – insbesondere auch unter Beachtung europa- und völkerrechtlicher Vorgaben – den möglichen Anspruch auf diese Hilfeform daher lediglich unter engen tatbestandlichen Voraussetzung als Sachleistung für Kinder , wenn sie im Einzelfall zur Deckung ihrer besonderen Bedürfnisse geboten ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11603 Nach einem 15-monatigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben sie gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB XII. Gemäß § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB XII steht die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen dann im Ermessen der Behörden. Ab dem Jahre 2020 wird nach § 2 Absatz 1 AsylbLG i. V. m. 100 Absatz 1 SGB IX dasselbe gelten. 29. Welche Kommunen sind nach Kenntnisstand der Bundesregierung den jeweiligen Rahmenvereinbarungen ihrer Länder zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte beigetreten, beziehungsweise haben diese bereits eingeführt (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Eine flächendeckende Übernahme der Krankenbehandlung durch Krankenkassen einschließlich der Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte aufgrund von Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ist in Schleswig-Holstein und Thüringen erfolgt. In Nordrhein-Westfalen sind der Rahmenvereinbarung des Landes ausweislich der Auflistung im Internet (www.mgepa.nrw.de/gesundheit/versorgung/ Gesundheitskarte-fuer-Fluechtlinge/index.php) folgende Kommunen beigetreten: • Alsdorf • Bocholt • Bochum • Bonn • Bornheim • Dülmen • Düsseldorf • Gevelsberg • Gladbeck • Hattingen • Hennef • Herdecke • Köln • Moers • Mönchengladbach • Monheim • Mülheim an der Ruhr • Münster • Oberhausen • Remscheid • Sprockhövel • Troisdorf • Wermelskirchen • Wetter. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11603 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Außerdem sind nach vorliegenden Erkenntnissen bisher im Land Brandenburg die Städte Potsdam und Cottbus sowie die Landkreise Teltow-Fläming, Oberhavel und Havelland, in Rheinland-Pfalz die Stadt Trier und in Niedersachsen die Stadt Delmenhorst den jeweiligen Rahmenvereinbarungen ihrer Länder beigetreten . 30. Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Verbesserung der Versorgungssituation von Asylsuchenden und geduldeten Menschen durch die elektronische Gesundheitskarte festzustellen? Wenn nein, warum nicht? Mit der elektronischen Gesundheitskarte können Leistungsempfänger nach den §§ 4 und 6 AsylbLG direkt eine Arztpraxis aufsuchen. Mit der Karte kann die Abrechnung der ärztlichen Behandlung erleichtert und eine Möglichkeit zur Entlastung der Kommunen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes geschaffen werden . 31. Welche Schwierigkeiten beim Übergang von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in die sogenannten Analogleistungen (nach 15-monatigem Aufenthalt) sind der Bundesregierung bekannt? Während der ersten 15 Monate des Aufenthalts im Bundesgebiet haben die Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG Anspruch auf Gesundheitsleistungen nach den §§ 4, 6 AsylbLG gegen die Träger des AsylbLG. Im Anschluss haben sie Anspruch auf Gesundheitsleistungen auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung . Ihre Krankenbehandlung wird spätestens dann von den Krankenkassen gegen Erstattung der Aufwendungen und eine Verwaltungspauschale durch die Träger des AsylbLG übernommen. Mit diesem Systemwechsel ist ein gewisser Verwaltungsaufwand für die Träger verbunden. Ländern und Kommunen , die diesen vermeiden möchten, haben jedoch die Möglichkeit, die Krankenbehandlung von Anfang an gegen Ersatz der Aufwendungen und Übernahme der Verwaltungskosten auf die Krankenkassen zu übertragen. Ob die Länder und Kommunen diese Möglichkeit nutzen, hat der Gesetzgeber ihnen jedoch bewusst freigestellt, damit sie die für sie effizienteste Form des Leistungsvollzugs wählen können. 32. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass im Rahmen der verpflichtenden Gesundheitsuntersuchung von asylsuchenden Personen nach § 62 des Asylgesetzes zusätzlich die Feststellung besonderer Bedarfe und möglicher Behinderungen sinnvoll wäre? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass die verpflichtende Gesundheitsuntersuchung nach § 62 des Asylgesetzes auch der Feststellung besonderer Bedarfe und möglicher Behinderungen dienen könnte. Die Regelung in § 62 des Asylgesetzes dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und verfolgt damit einen gänzlich anderen Zweck. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11603 33. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine freiwillige, ergänzende medizinische Erstuntersuchung angeboten werden sollte? Wenn nein, warum nicht? Durch die Untersuchung nach § 62 des Asylgesetzes soll gewährleistet werden, dass Personen, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, auf übertragbare Krankheiten untersucht werden. Für diesen Personenkreis ist eine solche Erstuntersuchung sinnvoll, um so einer raschen Ausbreitung von Infektionskrankheiten zwischen Personen in Gemeinschaftsunterkünften vorzubeugen. Auch die außerhalb dieser Einrichtungen lebende Wohnbevölkerung wird dadurch geschützt. Freiwillige, ergänzende medizinische Untersuchungen sind zu diesem Zweck nicht erforderlich. Weitere medizinische Untersuchen und Leistungen (etwa wegen nicht übertragbarer Krankheiten) können im Rahmen der allgemeinen medizinischen Versorgung nach §§ 4 und 6 AsylbLG wahrgenommen werden. Abschiebung, Ausreise(pflichtige), Rückkehr 34. Bei wie vielen abgelehnten Asylsuchenden wurde eine Abschiebung aufgrund des behinderungsbedingten Gesundheitszustandes nicht vollzogen (bitte nach Herkunftsländern aufschlüsseln)? Bei der Abschiebung wird das Merkmal im Sinne der Fragestellung statistisch nicht erfasst. 35. In welchen Bundesländern gelten nach Kenntnis der Bundesregierung Ausnahmen bei der Verhängung von Abschiebehaft für Menschen mit Behinderungen ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Beratung 36. Welche Fachstellen, Beratungsangebote und/oder Initiativen für Asylsuchende , Geduldete und anerkannte Flüchtlinge mit Behinderungen werden vom Bund in welchem finanziellen Umfang unterstützt? Die Bundesregierung fördert keine Fachstellen, Beratungsangebote und/oder Initiativen , die sich ausschließlich an Asylsuchende, Geduldete und anerkannte Flüchtlinge mit Behinderungen richten. 37. Welche Kooperationen zwischen Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Migrationshintergrund sind der Bundesregierung bekannt, und inwiefern unterstützt die Bundesregierung deren Entstehen, Verbreitung oder Vernetzung? Die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Verena Bentele unterstützt aktiv die Vernetzung der beiden Themenfelder Migration und Behinderung. Gemeinsam mit der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Staatsministerin Aydan Özoğuz, führt sie seit 2016 eine Veranstaltungsreihe zum Thema Vernetzung der Bereiche Migration und Behinderung durch. Im Juni 2016 organisierten beide Beauftragten ein Werkstattgespräch im Bundeskanzleramt. Hierzu waren Expertinnen und Experten zum Austausch ein- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11603 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode geladen, die bereits an dieser Schnittstelle tätig sind. Im Ergebnis wurden vielfältige Barrieren und Handlungsfelder identifiziert. In einem zweiten Schritt organisierten die Beauftragten im Februar 2017 eine Netzwerkkonferenz „Migration und Behinderung“ am Dienstsitz von Verena Bentele. Ausgehend von den Ergebnissen des Werkstattgespräches diskutierten Teilnehmende unterschiedlicher gesellschaftlicher und politischer Ebenen notwendige Rahmenbedingungen und gute Beispiele aus der Praxis. Die Veranstaltung bot den Teilnehmenden die Möglichkeit, sich mit verschiedenen Organisationen, Behörden und Funktionsträgern auszutauschen und zu vernetzen. Integrationskurse 38. Wie werden bei Integrationskursen die Belange von Teilnehmenden mit Sinnesbehinderungen oder mit kognitiven Beeinträchtigungen berücksichtigt? Die Integration von Menschen mit Behinderung (Sinnesbehinderungen oder kognitiven Beeinträchtigungen) ist dem BAMF ein besonderes Anliegen. Auf der Grundlage des § 13 Absatz 1 Satz 1 Integrationskursverordnung (IntV) können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist, sofern dies nach Art und Weise der jeweiligen Behinderungen möglich und sinnvoll erscheint . Bei der Zulassung von Kursträgern für solche Kurse werden vorrangig Zulassungen für spezielle Blindenanstalten, Behinderteninstitute und Gehörlosenzentren erteilt. Das Zulassungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem allgemeinen Zulassungsverfahren für Kursträger. Es gibt keine speziellen Regelungen oder Vorgaben an die Kursträger zum Thema Barrierefreiheit. Das BAMF achtet allerdings darauf, dass die Integrationskurse für Menschen mit Behinderungen regelmäßig von Trägern durchgeführt werden, die Erfahrungen mit der jeweiligen Zielgruppe haben und auf deren spezielle Bedürfnisse eingestellt sind. Etwaige Ausnahmen von im Zulassungsantrag geforderten Voraussetzungen, die sich aufgrund behindertenspezifischer Besonderheiten ergeben, können vorgenommen werden, soweit hierfür eine ausreichende Begründung vorgelegt wird. Der Kursträger arbeitet einen an die Bedarfe der Zielgruppe angepassten Unterrichtsplan aus. Dieser basiert auf den Konzepten des BAMF für den Integrationskurs , spezifiziert aber zusätzliche Lernbedarfe, erforderliche Lehrmittel, besondere pädagogische Vorgehensweisen und zusätzliche Anforderungen an Lehrkräfte . Das BAMF prüft die eingereichten Unterlagen und genehmigt den jeweiligen Integrationskurs im Rahmen einer Einzelmaßnahme. Auf diese Weise können die besonderen Bedarfe einzelner Teilnehmender am besten berücksichtigt werden. Die speziellen Integrationskurse für Teilnehmende mit Sinnesbehinderungen oder mit kognitiven Beeinträchtigungen umfassen 900 Unterrichtseinheiten statt der bei den allgemeinen Integrationskursen vorgesehenen 600 Unterrichtseinheiten sowie 100 Unterrichtseinheiten im Orientierungskurs. Die spezielle Garantievergütung (§ 13 der Abrechnungsrichtlinie (AbrRL) des BAMF) wird bei Kursen für Menschen mit Behinderungen ab einer Mindestteilnehmerzahl von fünf Teilnahmeberechtigten gewährt. Diese Mindestteilnehmerzahl kann auf Antrag des Kursträgers ab dem sechsten Kursabschnitt auf vier Teilnehmer reduziert werden. Zusätzlich erstattet das BAMF im Einzelfall auf Antrag des Kursträgers auch besondere Aufwendungen, sofern sie zur Ermöglichung der Kursteilnahme erforderlich sind (§ 13 Absatz 4 AbrRL). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11603 Hierbei kann es sich sowohl um auf die Kursteilnahme als solche bezogene Aufwendungen handeln (z. B. Kosten für eine zusätzliche Blindenlehrkraft oder Sachkosten für spezielle technische Hilfsmittel). Erstattet werden auch Beförderungskosten zum Kursort bzw. Unterbringungskosten am Kursort, soweit eine tägliche Anreise im Einzelfall nicht zumutbar ist. Ob Leistungen von Seiten anderer Einrichtungen für den speziellen Integrationskurs erbracht werden, ist für die Beurteilung der Anträge unbeachtlich. Bei der Übernahme von Mehrkosten hinsichtlich der Kursteilnahme als solcher kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Teilnehmer nicht an. Die Vorschrift des § 9 IntV (Kursbeitrag) bleibt hiervon unberührt. Grundsätzlich können Teilnehmer mit Sinnesbehinderungen oder mit kognitiven Beeinträchtigungen von der Teilnahmeverpflichtung an einem Integrationskurs gemäß § 44a Absatz 2 AufenthG ausgenommen werden, wenn deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist. Befreiungstatbestände gibt es auch für den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse bzw. von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung in § 9 Absatz 2 AufenthG und § 10 Absatz 6 Staatsangehörigkeitsgesetz. Trotz dieser Befreiungstatbestände ermöglicht das BAMF den behinderten Teilnehmern barrierefreie Abschlusstests. So ist es u. a. möglich, diese Tests mithilfe eines Prüfers, der den Test vorliest, durchzuführen und gegebenenfalls eine Prüfungsverlängerung um bis zu 100 Prozent zu gewähren . Weitere notwendige Hilfsmittel können beim BAMF beantragt werden. Die hierfür entstehenden Mehrkosten können ebenfalls gesondert geltend gemacht werden. 39. Wer ist für die Organisation und Finanzierung von Gebärden- oder Schriftdolmetschung und die Umsetzung der Unterrichtsmaterialien in Brailleschrift verantwortlich, wenn sinnesbehinderte Menschen an Integrationskursen teilnehmen? Für die Organisation von Gebärden- oder Schriftdolmetschung und die Umsetzung der Unterrichtsmaterialien in Brailleschrift sind die Kursträger verantwortlich . Das BAMF erstattet auf Antrag die Kosten für spezielle notwendige Unterrichtsmaterialien . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333