Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 24. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11707 18. Wahlperiode 28.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay, Eva Bulling-Schröter, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11393 – Bundeseinheitlicher Herdenschutz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Weil Wölfe in ihr ursprüngliches Verbreitungsgebiet zurückkehren, steigt aktuell ihre Zahl in Deutschland und ihre Präsenz in der Fläche, aber auch in den Medien und der Öffentlichkeit. Entsprechend wächst sowohl das gefühlte als auch das reale gesellschaftliche Konfliktpotenzial. Tatsächliche oder befürchtete Übergriffe auf Weide- und Gattertiere durch Wölfe sind ein wichtiger Teil dieser Debatte. Meldungen darüber häufen sich insbesondere in den vergangenen Monaten. Gleichzeitig fehlt ein klares Bekenntnis und Agieren der Bundesregierung beim Thema Herdenschutz, insbesondere bei Präventionskonzepten. Eine aus Sicht der Fragesteller notwendige bundeseinheitliche Strategie fehlt vollständig. Das trägt dazu bei, dass Rufe nach Abschuss und Bestandsregulierung lauter werden. Selbst der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt spricht sich trotz hohem EU-Artenschutzstatus des Wolfes für beschränkte Abschussfreigabe aus. Angesichts des hohen internationalen Schutzstatus besteht aber nicht die Frage „Wolf oder nicht“, sondern wie mit dem Wolf gelebt werden kann. Grundvoraussetzung dafür ist seine gesellschaftliche Akzeptanz als heimische Wildtierpopulation in der vergleichsweise dicht besiedelten Agrarkulturlandschaft in Mitteleuropa, in der er als Teil des Ökosystems ursprüngliche Funktionen wieder übernimmt. Gleichzeitig sind Wissen und Erfahrungen im Zusammenleben mit dem Wolf in den Regionen nach seiner Ausrottung verloren gegangen. Deshalb entsteht die notwendige Akzeptanz nicht im Selbstlauf, sondern erfordert einen ernsthaften, ehrlichen und offenen gesellschaftlichen Dialog, in dem mit unterschiedlichen Interessen und Sichtweisen respektvoll umgegangen wird (vgl. Top agrar 9. Januar 2017 „Schmidt befürwortet Wolfsjagd“). Im bundesweiten Monitoring zur Verbreitung des Wolfes sowie in der Aufklärungs - und Bildungsarbeit für die allgemeine Öffentlichkeit wurden – in Abstimmung zwischen Bund und Ländern – unterdessen Fortschritte erzielt. Dagegen bestehen bei der Lösung der Probleme in der Weidetierhaltung, insbesondere beim Herdenschutz und bei der Jagd gravierende Defizite und dringender Handlungsbedarf. Dabei geht es vorrangig um Prävention, also den Schutz der Weidetiere und erst danach um den materiellen Schadensausgleich für deren Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11707 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Verlust durch Wolfsübergriffe. Ein funktionierender und wolfssicherer Herdenschutz wird zur Vorbedingung, wenn der Wolf dauerhaft geschützt werden soll (siehe u. a. Antrag der Fraktion DIE LINKE. „Herdenschutz ist Wolfsschutz – Jetzt ein bundesweites Kompetenzzentrum aufbauen“ auf Bundestagsdrucksache 18/6327 vom 13. Oktober 2015 und die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10110, vom 24. Oktober 2016). Bundeseinheitliche Standards auf der Grundlage von aktuellen Ergebnissen zur Verhaltensanpassung des Wolfes an die vergleichsweise dicht besiedelte mitteleuropäische Agrarkulturlandschaft bleiben eine zwingende Voraussetzung, um einen praxistauglichen Herdenschutz und die nötigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu entwickeln. Das wurde auch von der Fraktion der CDU/CSU nach einer Beratung des Themas im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des Deutschen Bundestages am 14. Dezember 2016 öffentlich bestätigt (vgl. Agra- Europe vom 15. Dezember 2016 „Bundespolitiker betonen Handlungsbedarf in Sachen Wolf“). 1. Warum hat die Bundesregierung bisher weder Forschungsvorhaben noch Projekte zum präventiven wolfssicheren Herdenschutz initiiert bzw. geplant (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zum Herdenschutz auf Bundestagsdrucksache 18/10110, Frage 12), und wird sie ihre Position ändern? Wenn ja, wie, und bis wann? Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)? Auf die Antwort zu Frage 14 der Kleinen Anfrage „Herdenschutz und die Dokumentations - und Beratungsstelle des Bundes für den Wolf“ der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10110 wird Bezug genommen. Die Bundesregierung hält die dort erläuterte Auffassung weiterhin für zutreffend. 2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Forschungsvorhaben und ihre Finanzierung in anderen EU-Mitgliedstaaten zu den Auswirkungen des Wolfes auf die Wildbestände, zur Wildbestandsentwicklung und zum Herdenschutz bzw. Herdenschutzhunden? Welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? In einigen EU-Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Forschungsprojekte, die sich mit Wölfen und wilden Huftieren beschäftigen. Die Themenschwerpunkte und Finanzierungen dieser Projekte variieren und sind der Bundesregierung nicht in allen Einzelheiten bekannt. Zum Beispiel existiert ein grenzübergreifendes Projekt zwischen Norwegen und Schweden mit dem Titel „Skandulv“ (The Skandinavian wolf project). Das „Skandulv“ Konsortium besteht aus verschiedenen Unterprojekten mit jeweils eigenen Budgets, in das aktuell neun verschiedene Forschungseinrichtungen eingebunden sind. Bisher sind in EU-Mitgliedstaaten zahlreiche EU-finanzierte „L’Instrument Financier pour l’Environnement“-Projekte (LIFE) durchgeführt worden oder aktuell in Durchführung, in denen die Implementierung von Herdenschutzmaßnahmen und die Verbesserung der Effektivität von Herdenschutzmaßnahmen eine wichtige Rolle spielen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11707 - CROWOLFCON (Conservation and Management of wolves in Croatia), LIFE02 TCY/CRO/014, 2002 - 2005, Kroatien - LIFE-COEX (Improving Coexistence of large carnivores and agriculture in Southern Europe) in Portugal, Spanien, Frankreich, Italien, Kroatien - EX-TRA (Improving the conditions of large carnivore conservation - a transfer of best practice) LIFE07 NAT/IT/000502, 2009-2013, Italien, Rumänien, Bulgarien , Griechenland. - SLO-WOLF (Conservation and surveillance of conservation status of wolf population in Slovenia), LIFE08/NAT/SLO/000244, 2010-2013, Slowenien - WOLFNET (Development of coordinated protection measures for wolf in Apennines ); LIFE08/NAT/IT/000325, 2010-2013, Italien - MED-WOLF (Best practice actions for wolf conservation in Mediterranean type areas), LIFE11/NAT/IT/000069, 2012-2017, Italien, Portugal. Ein Produkt dieses Projektes sind die halbjährlich erscheinenden Carnivore-Damage Prevention News, in denen internationale Erfahrungen zum Herdenschutz berichtet werden. - LIFE WOLFALPS (Wolf in the Alps: Implementation of coordinated wolf conservation actions in the core areas and beyond), LIFE12 NAT/IT/000807, 2013-2018 Italien, Slowenien - WOLFLIFE (Implement best practices for in-situ conservation of the species Canis lupus in the Eastern Carpathians), LIFE13/NAT/RO/000205, 2014- 2018, Rumänien. Die Erkenntnisse aus den o. g. Projekten sind auch in die Empfehlungen zu Herdenschutzmaßnahmen in Deutschland eingeflossen (siehe Bericht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zur Lebensweise , zum Status und zum Management des Wolfes in Deutschland, Ausschussdrucksache 18[16]313, 2015). Neue Erkenntnisse, sofern diese auf Deutschland übertragbar sind, werden auch in zukünftigen Empfehlungen berücksichtigt . 3. Wann und mit welchen Ergebnissen fand das erste bundesweite Treffen der Länderarbeitsgruppen zum Herdeschutz statt, und wann und mit welchem Ergebnis fand das in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/10110 für November 2016 angekündigte zweite Treffen statt? Sind weitere Treffen geplant, mit welcher Zielstellung, unter welcher Federführung und Beteiligung? Vertreter der Bundesländer (Behörden o. beauftragte Personen) tauschen sich in der Länder-AG-Herdenschutz aus. Ziel ist es, den praktischen Erfahrungsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern zu fördern und Maßnahmen zum Herdenschutz zu standardisieren und weiterzuentwickeln. Das erste Treffen dieser Gruppe fand im Zeitraum vom 9. bis 11. November 2015 am Bayerischen Landesamt für Umwelt in Hof statt. Die behandelten Themengebiete umfassten die Übersicht über aktuelle Förderprogramme, Informations- und Erfahrungsaustausch zu Vor- und Nachteilen von eingesetzten Präventionsmaßnahmen sowie den Themenschwerpunkt „Herdenschutzhunde“. Das zweite Treffen fand im Zeitraum vom 21. bis 23. November 2016 in Bautzen statt. Neben den bereits in Hof behandelten Themen erfolgte eine Ergänzung zum Themengebiet „Schadensausgleich“. Ergebnisprotokolle von beiden Treffen liegen derzeit nicht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11707 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode vor. Die nächste Tagung soll Ende des Jahres 2017 in Niedersachsen oder Brandenburg stattfinden. 4. Wie ist der Stand der Umsetzung der Bitte der 87. Umweltministerkonferenz vom 2. Dezember 2016, auf der 89. Umweltministerkonferenz im Februar 2017 eine Definition zum „günstigen Erhaltungszustand“ der Art Wolf vorzulegen , und welchen fachlichen Austausch mit welchem Ergebnis gab es dazu mit anderen EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutzstatus (bitte ausführlich erläutern)? Der Bericht ist in Vorbereitung. Die Umweltministerkonferenz hat in ihren Beschlüssen nicht um einen fachlichen Austausch mit anderen Mitgliedstaaten gebeten . 5. Wie und auf welcher wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlage wird nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen EU-Mitgliedstaaten der „günstige Erhaltungszustand“ für den Wolf definiert, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Der Erhaltungszustand der Arten der Anhänge II, IV und V der FFH-Richtlinie ist durch Artikel 1 i) definiert. Ebenso werden durch Artikel 1 i) die Kriterien für einen „günstigen Erhaltungszustand“ festgelegt. Die Bewertung des Erhaltungszustands der Arten erfolgt im Rahmen der Durchführungsberichte nach Artikel 17 FFH-Richtlinie nach einem für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Verfahren. Die Bewertung beruht auf den vier Parametern Verbreitungsgebiet, Population, Habitat der Art und Zukunftsaussichten. Bei der Bewertung der vier Parameter sind verschiedene Kriterien sowohl quantitativer (z. B. aktuelle Populationsgröße im Verhältnis zur günstigen Populationsgröße) als auch qualitativer Art (z. B. Habitatqualität ) sowie Trends vorgegeben. Im Übrigen wird auf den Bericht des BMUB zur Lebensweise, zum Status und zum Management des Wolfes in Deutschland, Ausschussdrucksache 18[16]313, 2015, hingewiesen. 6. Wie sieht die Bundesregierung den Schutzstatus des Wolfes in Bezug zu anderen streng geschützten Arten bzw. Lebensraumtypen, deren Erhaltungszustand nach der EU-Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie seit Jahren durch Beweidung gesichert und gefördert wird? Viele Lebensraumtypen (LRT) und Habitate von Arten, deren Erhaltung durch Beweidung gefördert werden kann, wie z. B. die LRT 4030 „Europäische trockene Heiden“, 5130 „Juniperus communis-Formationen auf Zwergstrauchheiden oder Kalktrockenrasen“ oder 6210 „Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen“ und beispielsweise der Skabiosen-Scheckenfalter Euphydryas aurinia, befinden sich in Deutschland bzw. bestimmten biogeografischen Regionen unseres Landes in einem ungünstigen Erhaltungszustand. Die Beweidung der nach FFH-Richtlinie geschützten LRT kann auch in durch den Wolf besiedelten Regionen durch die Implementierung von Herdenschutzmaßnahmen durchgeführt und fortgesetzt werden. In den derzeit durch den Wolf besiedelten Regionen werden durch die Bundesländer Präventionsmaßnahmen in Bezug auf den Schutz von im Offenland gehaltenen Weidetieren finanziell gefördert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11707 7. Wann und auf welchem Weg werden die für Jahresende 2016 angekündigten (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10110) überarbeiteten und ergänzten Empfehlungen des Bundsamtes für Naturschutz zum Umgang mit „Problemwölfen“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? Der durch die Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) erstellte Bericht mit dem Titel „Empfehlungen zum Umgang mit auffälligen Wölfen“ befindet sich zurzeit noch in Bearbeitung und soll im dritten /vierten Quartal 2017 auf der Homepage der DBBW der Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden. 8. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, unter welchen Umständen Selbstregulationsmechanismen beim Wolfsbestand eintreten, und gibt es Planungen, mit Blick auf die dichtbesiedelte Agrarkulturlandschaft in Mitteleuropa , dazu wissenschaftliche Untersuchungen zu initiieren? Es liegen umfangreiche Kenntnisse sowie wissenschaftliche Arbeiten bezüglich der Ökologie und Biologie von Großraubtieren, wie etwa Wolf, Bär und Luchs, vor. Der Selbstregulationsmechanismus in Bezug auf die Populationsgröße bei Wölfen basiert auf der Verfügbarkeit geeigneter Habitate sowie der Verfügbarkeit von Nahrung. Ein Wolfsterritorium muss geeignete Rückzugsräume für die Jungenaufzucht aufweisen und mindestens so groß sein, dass die Elterntiere sowie die Jungtiere ernährt werden können. In Studien konnte gezeigt werden, dass die Habitatproduktivität , welche von Süden nach Norden in Europa abnimmt, mit der Größe von Wolfsterritorien korreliert. Wolfsterritorien im Norden Europas sind deutlich größer als Wolfsterritorien im Süden Europas. In einer ungesättigten Population kann ein Wolfsterritorium zunächst größer sein, als es für das Überleben eines Rudels notwendig ist. Mit zunehmender Sättigung kann es dann zu einer Verkleinerung des Territoriums kommen, bis eine Territoriumsgröße erreicht ist, die für das Überleben des Rudels tatsächlich notwendig ist. Eine Verdichtung der bestehenden Territorien ist daher ein endlicher Prozess (siehe Ausschussdrucksache 18[16]313). Im Rahmen des Monitorings von Wölfen können unter Umständen auch Erkenntnisse über die Nachverdichtung von Rudelterritorien, wie derzeit in der Lausitz, gewonnen werden. Weitere Forschungsvorhaben in Hinblick auf Selbstregulationsmechanismen bei Wolfspopulationen in Deutschland sind daher nicht geplant. 9. Beabsichtigt die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Definition eines „Problemwolfes“ bzw. eines „Problemrudels“, um ein zeitnahes Handeln zu ermöglichen? Wenn ja, bis wann? Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)? Der in der Antwort zu Frage 7 erwähnte Bericht der DBBW mit dem Titel „Empfehlungen zum Umgang mit auffälligen Wölfen“ beinhaltet eine Übersicht und Kriterien für die Einschätzung verschiedener Wolfsverhaltensweisen in Bezug auf die Gefährlichkeit für den Menschen und daraus abgeleitete Handlungsempfehlungen . Dieses Dokument wird vor Veröffentlichung mit den Bundesländern abgestimmt, um so eine einheitliche Empfehlung für den Umgang mit auffälligen Wölfen bereit zu stellen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11707 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie begründet die Bundesregierung, dass die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehene Risikoverteilung (§ 833 BGB) trotz zunehmender Ausbreitung des Wolfes und damit des Anstiegs des Risikos von Übergriffen sachgerecht bleibt und keiner gesetzlichen Änderung der Haftungsfragen bedarf , z. B. bei Schäden durch panikartige, durch den Wolf ausgelöste Herdenausbrüche (vgl. Schriftlicher Bericht der Bundesregierung zum 70. Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft vom 7. Dezember 2016 auf Ausschussdrucksache 18(10)513; bitte ausführlich erläutern)? Nutztierhalter haften im Gegensatz zu anderen Tierhaltern für von ihren Tieren verursachten Schäden nach § 833 Satz 2 BGB nicht, wenn entweder bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (sogenannte Hütesicherheit ) beachtet wurde, oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Die Art der Aufsichtspflicht richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem Gefahrenpotential des Tieres, insbesondere seinen Eigenschaften und der beabsichtigten Verwendung, sowie den bedrohten Rechtsgütern . Dabei ist entscheidend, was als allgemein übliche und ausreichende Sicherungsmaßnahme zu bewerten ist. Die mit dem Eindringen eines Wolfs in einen Schafspferch verbundenen Herdenausbrüche haben keine andere (zusätzliche) Qualität, als die von wildernden Hunden ausgehenden gleichgelagerten Gefahren, oder auch die mit Wetterunbilden oder Rowdytum verbundenen Risiken in Bezug auf Herdenausbrüche. Insgesamt wird daher kein Bedarf für eine Änderung der gesetzlichen Regelungen gesehen. 11. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um unkalkulierbare rechtliche Risiken bei Schäden für Betriebe mit Weidetierhaltung auszuschließen, die infolge arteigenen Verhaltens von Wildtieren, insbesondere mit hohem Artenschutzstatus, entstehen, und mit welchen gesetzlichen Regelungen wäre dies möglich (bitte ausführlich erläutern)? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. Wird die Bundesregierung ein Präventionsverfahren einführen, das den Rechtsanspruch auf einen bundeseinheitlichen und vollständigen finanziellen Ausgleich aller präventiver Maßnahmen zur Vermeidung wolfsbedingter Schäden, wie auch Panikfluchten durch Wolfsangriffe, gewährleistet? Wenn ja, bis wann? Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)? Die Bundesregierung begrüßt, dass die Bundesländer mit Wolfsvorkommen Managementpläne erlassen haben, die eine Finanzierung präventiver Herdenschutzmaßnahmen auf freiwilliger Basis vorsieht. 13. Wird die Bundesregierung ein Wolfsschadensverfahren einführen, das den Rechtsanspruch auf einen bundeseinheitlichen und vollständigen finanziellen Ausgleich aller unmittelbarer und mittelbarer wolfsbedingter Schäden, wie auch Panikfluchten durch Wolfsangriffe, gewährleistet? Wenn ja, bis wann? Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)? Ein Rechtsanspruch auf staatliche Entschädigungen für von freilebenden Tieren verursachten Schäden besteht nicht. Die Bundesregierung begrüßt, dass die Bundesländer mit Wolfsvorkommen Managementpläne erlassen haben, die ganz Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11707 überwiegend die Erstattung von auf Wölfe zurückgehende Schäden an Schafen auf freiwilliger Basis beinhalten. 14. Wie gewährleistet die Bundesregierung den öffentlichen Zugang zu den Daten von Rissgutachten, und wie wird die Einschätzung „Wolf nicht ausgeschlossen “ auf Bundesebene definiert? Die Bundesregierung vergibt keine Rissgutachten und kann daher keinen öffentlichen Zugang gewährleisten. Nach Kenntnis der Bundesregierung machen zwei Bundesländer die Zahlung von Schadensersatz für vom Wolf an Nutztieren verursachte Schäden von der genannten Einschätzung abhängig. 15. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung Fördermaßnahmen zur Kompensation von durch geschützte Wildtiere verursachter wirtschaftlicher Schäden und zur Verhütung von Schäden durch Wildtiere als Beihilfemaßnahmen bei der Europäischen Kommission angemeldet, und worin besteht der konkrete Unterschied zur Förderung von Wolfsschutzmaßnahmen nach der De-minimis-Regel (bitte ausführlich erläutern)? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben folgende Bundesländer eine Beihilferegelung zu Herdenschutz- und/oder Kompensationsmaßnahmen für durch geschützte Wildtiere verursachte Schäden erfolgreich bei der Europäischen Kommission notifiziert: Bayern, Brandenburg und Sachsen. Die Notifizierung einer Regelung aus Niedersachsen wurde vor kurzem eingeleitet. Eine Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch z. B. Wölfe ist auch im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) grundsätzlich möglich. Von dieser Möglichkeit macht nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit kein Bundesland Gebrauch. Zum Unterschied zwischen notifizierten und als De-minimis gewährten Beihilfen : Die Notifizierung von Wolfsschutzregelungen erfolgt für den Agrarsektor im Rahmen von Teil II Abschnitt 1.2.1.5 der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 bis 2020 (ABl. 2014/C 204/1 vom 1. Juli 2014) (Agrarrahmen). Der Agrarrahmen enthält bestimmte besondere beihilferechtliche Vorgaben, die bei der Gewährung von Beihilfen zum Herdenschutz und zur Kompensation von durch Wölfe bzw. andere Wildtiere verursachten Schäden eingehalten werden müssen. Beispielsweise dürfen Beihilfen zum Schadensausgleich nur gewährt werden, wenn der Tierhalter geeignete und angemessene Vorbeugungsmaßnahmen getroffen hat. Beihilfen für direkte Schäden (= Tierverluste) dürfen in Höhe von maximal 100 Prozent gewährt werden, Beihilfen für indirekte Schäden (z. B. Tierarztkosten) nur in Höhe von maximal 80 Prozent. Investive Herdenschutzmaßnahmen , wie z. B. der Bau von Zäunen, können über die Bestimmungen für investive Beihilfen in Teil II Abschnitt 1.1.1.1 des Agrarrahmens zu maximal 80 Prozent gefördert werden. De-minimis-Beihilfen können für die landwirtschaftliche Primärerzeugung nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährt werden. Nach dieser Verordnung kann ein Landwirt innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren maximal 15 000 Euro an De-minimis-Beihilfen erhalten. De-minimis-Beihilfen müssen nicht bei der Kommission notifiziert oder angezeigt werden. Es gibt auch - anders als im Agrarrahmen - keine besonderen rechtlichen Vorgaben hinsichtlich einzelner Beihilfearten, sondern lediglich allgemeine Bestimmungen, die bei Gewährung von De-minimis-Beihilfen einzuhalten sind. Daher könnten beispielsweise Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11707 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode auch für indirekte Kosten oder investive Maßnahmen De-minimis-Beihilfen in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt werden. Um sicherzustellen, dass die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 eingehalten werden, insbesondere, dass die Obergrenze von 15.000 Euro nicht überschritten wird, muss das sogenannte De-minimis-Verfahren eingehalten werden. Dabei muss der Beihilfeempfänger alle im aktuellen und den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen angeben. Dadurch soll die Einhaltung der Obergrenze sichergestellt werden. Über erhaltene De-minimis- Beihilfen wird dem Landwirt eine von ihm aufzubewahrende De-minimis-Bescheinigung ausgestellt. Stellt sich heraus, dass der Beihilfeempfänger die Obergrenze schon erreicht hat oder bei Gewährung einer zusätzlichen Beihilfe überschreiten würde, darf er keine weiteren De-minimis-Beihilfen erhalten, bzw. muss die zusätzliche Beihilfe bis zur Höhe, mit der die Obergrenze eingehalten würde, gekürzt werden. Die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Verfahren Notifizierung von Beihilfen und Gewährung von De-minimis-Beihilfen lassen sich demnach wie folgt zusammenfassen: - Aus Verfahrenssicht ist die Notifizierung von Beihilfen für die Behörden zunächst deutlich aufwändiger, da für das Notifizierungsverfahren bei der Kommission ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten anzusetzen ist. Andererseits ist die Gewährung von De-minimis-Beihilfen in der Anwendung sowohl für die Behörden als auch für die Beihilfeempfänger aufwändiger, da vor der Gewährung jeder Einzelbeihilfe die Einhaltung der De-minimis- Obergrenze durch Einholung und Erstellung einer De-minimis-Bescheinigung sicherzustellen ist. - Im Einzelfall kann die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe unzulässig sein, weil der individuelle De-minimis-Plafond des betroffenen Landwirts schon erschöpft ist. Diese Gefahr besteht im Rahmen einer notifizierten Regelung nicht. - Aus inhaltlicher Sicht ermöglicht die Gewährung von De-minimis-Beihilfen etwas mehr Gestaltungsspielraum, da es – anders als bei der Notifizierung – keine speziellen rechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung dieser Beihilfen gibt. Dies gilt insbesondere für die Förderhöchstsätze bei indirekten Kosten und investiven Schutzmaßnahmen. 16. Müssen Weidehaltungsbetriebe nach Einschätzung der Bundesregierung bei einem wolfssicheren Wintergehege mit deutlichem Überbesatz von Tieren /Hektar mit einer Cross-Compliance-Anlastung rechnen? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von der Verhängung von Cross-Compliance -Sanktionen in Bezug auf wolfssichere Wintergehege bei Überbesatz. Die Länder sind für den Vollzug der Gemeinsamen Agrarpolitik und damit zugleich für den Vollzug der Cross-Compliance zuständig. Grundsätzlich gilt: Gemäß Artikel 91 ff. der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Anhang II, Bereich Tierschutz, Grundanforderung an die Betriebsführung (GAB) 11 bis 13 sind u. a. Vorschriften der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8. August 1998, S. 23) Cross-Compliance-relevant (hier: Artikel 4 der Richtlinie 98/58/EG). Die unionsrechtlichen Vorschriften in Cross-Compliancerelevanten Richtlinien sind gemäß Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung (EU) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11707 Nr. 1306/2013 von den betroffenen Begünstigten im Sinne des Artikel 92 der genannten Verordnung grundsätzlich in Form ihrer nationalen Umsetzung zu beachten . Somit folgen die Vorgaben zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung etwaigen fachrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 98/58/EG. 17. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung für die Deichbeweidung in der Bundesrepublik Deutschland, und wie ist oder soll die Rechtssicherheit für die Deich beweidenden Betriebe geregelt werden? In Deutschland sind die Bundesländer für die Durchführung, Anpassung und Weiterentwicklung von Herdenschutzmaßnahmen verantwortlich. Auf der Basis eines engen internationalen Austauschs im Bereich des Herdenschutzes (siehe Antwort zu Frage 2) wurde die bisherigen Empfehlungen im Bericht des BMUB zur Lebensweise, zum Status und zum Management des Wolfes in Deutschland (Ausschussdrucksache 18[16]313, 2015) zusammengefasst. Durch die Rückkehr des Wolfes in Küstenregionen werden derzeit in den betroffenen Bundesländern, wie etwa Niedersachsen, Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz von Weidetieren auf Deichen angepasst bzw. entwickelt. Auch neue Erkenntnisse auf internationaler Ebene werden, sofern diese auf Deutschland übertragbar sind, in zukünftigen Empfehlungen berücksichtigt. 18. Wird sich die Bundesregierung für eine bundesweite Anmeldung des Herdenschutzes zur Schadensvorbeugung und/oder Schadensausgleich in Bezug auf den Wolf bei der Europäischen Kommission als Beihilfemaßnahme noch in dieser Förderperiode einsetzen? Wenn ja, wann, und wie? Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)? Auf die Antworten zu den Fragen 12 und 13 wird Bezug genommen. Die auf freiwilliger Grundlage durch die Länder zur Konfliktminimierung gewährte Förderung von Präventionsmaßnahmen und Schadensersatz leistet einen Beitrag, die Belastungen der Nutztierhalter deutlich zu reduzieren. 19. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Expertenempfehlung (vgl. Fachgespräch Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft, 25. November 2015 „Herdenschutz – Der Wolf im Spannungsfeld von Landund Forstwirtschaft und der Jagd“), dass für die Wirksamkeit des Herdenschutzes dieser vor dem Eintreffen von Wölfen in einer Region aufgebaut sein muss und dass dies nur durch bundeseinheitliche Standards zu erreichen ist (bitte ausführlich erläutern)? Das konfliktarme Miteinander von Wolf und Nutztierhaltern erfordert Präventionsmaßnahmen , welche die durch den Wolf entstehenden Schäden für Nutztierhalter effektiv vermeiden bzw. reduzieren können. Hierbei ist wichtig, dass die Schutzmaßnahmen bereits erfolgen, bevor es zu wahrscheinlichen Wolf-Nutztier- Begegnungen kommt, um so eine Konditionierung von Wölfen auf das Reißen von ungeschützten Nutztieren im Vorfeld auszuschließen. Daher ist auch die Kopplung der Schadensersatzansprüche an vorher erfolgte Präventionsmaßnahmen empfehlenswert. Dies wird auch bereits in einigen Bundesländern so praktiziert . Das BMUB hat Präventionsmaßnahmen gegen Wolfsübergriffe empfohlen. Auf die Antwort zu Frage 2 wird Bezug genommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11707 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Wird die Bundesregierung staatliche Vorgaben und Kontrollen für Zucht und Ausbildung von Herdenschutzhunden durch bundeseinheitliche Standards regeln? Wenn ja, welche, und bis wann? Wenn nein, warum nicht? Im Tierschutzrecht bestehen Anforderungen an die Zucht, Haltung und Ausbildung von Hunden, durch die der Schutz der Hunde bei diesen Tätigkeiten gewährleistet werden soll. Diese Anforderungen gelten auch für Herdenschutzhunde . So ist nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild, genehmigungspflichtig. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der nötigen Zuverlässigkeit der für die Tätigkeit verantwortlichen Person. Zudem müssen Räume und Einrichtungen für die Tätigkeit geeignet sein. Einer Genehmigung bedarf nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes zudem derjenige, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet. Nach § 3 Nummer 5 des Tierschutzgesetzes ist es verboten, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Für die Haltung von Hunden gelten die Vorgaben der Tierschutz-Hundeverordnung. Der Vollzug des Tierschutzrechtes obliegt den nach Landesrecht hierfür zuständigen Behörden. In der Regel handelt es sich dabei um die Veterinärämter. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 20 der Kleinen Anfrage „Herdenschutz und die Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes für den Wolf“ der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10110 hingewiesen . 21. Hält die Bundesregierung bundeseinheitliche Standards für die Prüfung zur Herdenschutzhundeführung für notwendig? Wenn ja, welche, und bis wann wird sie solche vorlegen? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 20 wird verwiesen. 22. Welche Kriterien sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet für Entscheidungen , die Zahl der Wölfe in der Bundesrepublik Deutschland durch eine „beschränkte Abschussfreigabe“ zu begrenzen, und welche rechtliche Grundlage gibt es für solche Überlegungen aus den Reihen der Bundesregierung angesichts der aktuellen Gesetzeslage, bzw. was müsste sich dafür ändern? Der Wolf ist eine stark gefährdete Tierart. Im letzten nationalen FFH-Bericht aus dem Jahr 2013 wurde der Erhaltungszustand der deutschen Wolfsbestände sowohl in der kontinentalen als auch atlantischen biogeographischen Region als „ungünstig – schlecht“ bewertet. Eine pauschale Begrenzung der Zahl der Wölfe ist in dieser Situation nicht angezeigt und daher auch nicht die Entwicklung von entsprechenden Kriterien. Wichtig ist weiterhin die Konfliktminimierung, zu der die Umsetzung der Managementpläne der Länder einschließlich der Förderung von Präventionsmaßnahmen und Schadensersatz erheblich beiträgt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11707 Ausnahmen vom strengen Schutz der Wölfe sind – durch eine Einzelfallentscheidung auf Ebene der Länder – auch ohne Rechtsänderung jederzeit möglich, u. a. wenn Wölfe verhaltensauffällig werden und dadurch z. B. für Menschen zur Gefahr werden. 23. Plant die Bundesregierung Forschungsvorhaben zur Entwicklung und Erprobung geeigneter Vergrämungsmaßnahmen für Wölfe, und gibt es Überlegungen , die Ergebnisse in bundesweiten Standards aufzunehmen? Wenn ja, bis wann, und welche Vergrämungsmaßnahmen? Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)? Forschungsvorhaben zur Entwicklung und Erprobung von geeigneten Vergrämungsmaßnahmen sind nicht geplant. Durch einen intensiven internationalen Austausch mit einer Vielzahl von Experten auf dem Feld der Vergrämung von Wölfen sind die auf Deutschland übertragbaren Methoden zur Vergrämung von Wölfen in den Bericht des BMUB zum Status und zum Management des Wolfes in Deutschland (Ausschussdrucksache 18[16]313, 2015) eingeflossen. Neue Erkenntnisse , sofern diese auf Deutschland übertragbar sind, werden auch in zukünftigen Empfehlungen berücksichtigt. 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu wissenschaftlichen Grundlagen und gesetzlichen Regelungen in den anderen EU-Mitgliedstaaten zu Bestandsobergrenzen und konkreten Maßnahmen zur Bestandsregulierung für Wölfe (bitte ausführlich erläutern), und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Der Bundesregierung sind keine wissenschaftlichen Grundlagen bekannt, welche die Notwendigkeit einer generellen Bestandsregulierung von Wölfen plausibel begründen. In EU-Mitgliedstaaten, in denen der Wolf dem Anhang IV der FFH- Richtlinie unterliegt, können Ausnahmen von den mit dem strengen Schutz verbundenen Schutzregelungen nach den weiteren Maßgaben von Artikel 16 dieser Richtlinie zugelassen werden. In EU-Mitgliedstaaten, in denen der Wolf Anhang V FFH-RL unterliegt, gibt es Unterschiede im Management von einer regional und räumlich begrenzten Bestandsregulierung über eine Quotenjagd bis hin zu einer auf Ausnahmen basierten Entnahme. Bestandsregulierende Eingriffe innerhalb einer geographisch beschränkten Region finden sich etwa in den Rentiergebieten in Finnland, auf Quoten basierende Entnahmen erfolgen u. a. in Estland, Lettland und Litauen. Bei der Quotenjagd kann die Abschussquote auf vorher durchgeführten Populationsgrößenabschätzungen basieren, die je nach Monitoringaufwand eine sehr hohe Ungenauigkeit aufweisen können. In Polen ist der Wolf ebenfalls in Anhang V der FFH-RL aufgeführt, aber zugleich auf nationaler Ebene streng geschützt. Hier wird im Rahmen des Managements im Einzelfall über Entnahmen entschieden, wobei das Verfahren dem nach Artikel 16 FFH RL ähnelt. Aufgrund der geringen Erfahrungen Deutschlands zu Beginn der Rückkehr der Wölfe wurde von Anbeginn an ein enger fachlicher Austausch mit den anderen EU-Mitgliedstaaten gepflegt. Einen besonderen Stellenwert nimmt für Deutschland der enge Austausch mit den Wissenschaftlern und Fachbehörden aus Polen ein, da diese beiden Länder eine gemeinsame Verantwortung für den Erhalt der Zentraleuropäischen Wolfspopulation tragen. Daher ist der regelmäßige, beständige und enge Austausch mit polnischen Wissenschaftlern sowie Behörden von großer Bedeutung. Ebenso findet auch im Rahmen der Alpen-Konvention, der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11707 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode neben Deutschland auch Frankreich, Italien, Liechtenstein, Monaco, Österreich, Schweiz und Slowenien angehören, der Informationsaustausch, der Dialog und die Koordination zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf das Management des Wolfs sowie die dadurch entstehenden Herausforderungen statt (Plattform „Große Beutegreifer, wildlebende Huftiere und Gesellschaft“). Hierzu zählen auch die Berichterstattung und der Austausch über nationale und regionale Ansätze und Praktiken für nachhaltige Präventionsmaßnahmen von Weidetieren. 25. Hält die Bundesregierung die Überprüfung internationaler und EU-Rechtsvorschriften zum Schutz des Wolfes für nötig und sinnvoll? Wenn ja, warum, und mit welchem Ziel? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 22 wird Bezug genommen. 26. Wird die Bundesregierung eine bundesweite Strategie zur Integration des Wolfes in die Agrarkulturlandschaft erarbeiten? Wenn ja, bis wann, und mit welchen Schwerpunkten? Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)? Die vom BfN sowie BMUB erarbeiteten Managementstandards für den Wolf, u. a. BfN-Skripten 201 „Leben mit Wölfen“ (2007), BfN-Skripten 356 „A review of wolf management in Poland and Germany with recommendations for future transboundary collaboration“ (2013) und der Bericht des BMUB zum Status und zum Management des Wolfes in Deutschland (Ausschussdrucksache 18[16]313, 2015) bilden die Grundlagen des Wolfsmanagements in Deutschland und wurden in den Managementplänen der Bundesländer berücksichtigt. Sie beinhalten den aktuellen wissenschaftlichen Stand bezüglich der Handlungsfelder und Herausforderungen , die die Rückkehr des Wolfes nach Deutschland mit seiner Kulturlandschaft mit sich bringen. 27. Beabsichtigt die Bundesregierung, aufgrund des zunehmenden gesellschaftlichen Konfliktpotenzials durch die Ausbreitung des Wolfes, den Empfehlungen von Expertinnen und Experten sowie fraktionsübergreifenden Forderungen von Bundestagsabgeordneten zu folgen und für den Herdenschutz ein bundesweites Kompetenzzentrum einzurichten, um damit dem wolfssicheren Herdenschutz die erforderliche Priorität einzuräumen und die Lösung der Probleme bundeseinheitlich voranzutreiben? Wenn ja, wann, in welcher Struktur, und wie finanziert? Wenn nein, warum nicht (bitte ausführlich erläutern)? Auf die Antwort zu Frage 21 der Kleinen Anfrage „Herdenschutz und die Dokumentations - und Beratungsstelle des Bundes für den Wolf“ der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/10110, wird Bezug genommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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