Deutscher Bundestag Drucksache 18/1175 18. Wahlperiode 15.04.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Oliver Krischer, Dr. Valerie Wilms, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/952 – Überschüsse der Regel- und Ausgleichsenergieumlage bei Erdgas 1. Auf welchen Betrag summiert sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Rückerstattung der Regel- und Ausgleichsenergieumlage beim Erdgas an die Bilanzkreisverantwortlichen, die von April bis September 2013 erhoben wurde? Der Betrag für die Ausschüttung der Regel- und Ausgleichsenergieumlage für den Zeitraum April 2013 bis September 2013 beträgt für das Marktgebiet „NetConnect Germany“ (NCG) 304 Mio. Euro und für das Marktgebiet „Gaspool“ 166,2 Mio. Euro. Insgesamt werden 470,2 Mio. Euro an die Bilanzkreisverantwortlichen ausgeschüttet. 2. Welchen Betrag haben nach Kenntnis der Bundesregierung die einzelnen Bilanzkreisverantwortlichen erstattet bekommen? Die Festlegung der Bundesnetzagentur zu Ausgleichsleistungen Gas („GABi Gas“) vom 28. Mai 2008 sieht ein zweistufiges Ausschüttungs- und Verrechnungsverfahren vor. Zunächst erhalten die Bilanzkreisverantwortlichen, die im Zeitraum April 2013 bis September 2013 eine Regel- und Ausgleichsenergieumlage gezahlt haben, diese zurück. Bei NCG handelt es sich hierbei um eine Ausschüttung in der ersten Stufe in Höhe von dtpabtww0,02 ct/kWh gezahlter Umlage, bei Gaspool in Höhe von 0,08 ct/kWh gezahlter Umlage. In der zweiten Stufe erfolgt eine Verrechnung des darüber hinausgehenden Überschusses anhand der bilanzrelevanten ausgespeisten Transportmenge (bezüglich der Zeitreihentypen SLP, RLMmT und RLMoT) in Höhe von 0,1573 ct/kWh bei NCG und in Höhe von 0,0996 ct/kWh bei Gaspool. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11. April 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Der finale Betrag, den die einzelnen Bilanzkreisverantwortlichen erstattet bekommen , setzt sich aus der Ausschüttung pro kWh und der jeweiligen bilanzrelevanten Transportmenge zusammen. Dieser Betrag wird von den Markt- Drucksache 18/1175 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gebietsverantwortlichen ermittelt. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die konkreten Erstattungsbeträge der einzelnen Bilanzkreisverantwortlichen. 3. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung ähnliche Überschüsse für das Winterhalbjahr 2013/2014, und falls ja, in welcher Höhe? Bislang ist nicht bekannt, ob es in der Umlageperiode Oktober 2013 bis März 2014 zu einem Überschuss kommt. NCG hat in einer Pressemitteilung mitgeteilt , dass von einem Überschuss ausgegangen wird. 4. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem April 2013 Überschüsse bei der Regel- und Ausgleichsenergieumlage, und falls ja, was ist damit geschehen? In der Umlageperiode April 2013 bis Oktober 2013 wurde zum ersten Mal ein Überschuss erzielt, so dass die Marktgebietsverantwortlichen zusätzlich zur Absenkung der Regel- und Ausgleichsenergieumlage für diese Periode auch eine Ausschüttung vornehmen können. 5. Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung eine Pflicht, dass die Endkunden die gezahlte und nicht benötigte Regel- und Ausgleichsenergieumlage von den Bilanzkreisverantwortlichen erstattet bekommen? Ob die Ausschüttung der Regel- und Ausgleichenergieumlage an die Endkunden weitergereicht wird, hängt von den individuellen vertraglichen Vereinbarungen ab und muss im Einzelfall zwischen den jeweiligen Vertragspartnern geklärt werden. 6. Plant die Bundesregierung, die Frage der Erstattung an Endkunden rechtssicher und adäquat zum vom Endkunden getragenen Regelenergierisiko zu regeln? Das Ausgleichs- und Regelenergierisiko trägt grundsätzlich der Bilanzkreisverantwortliche . Treten im Umlagekonto Fehlbeträge auf, wird vom Bilanzkreisverantwortlichen eine Umlage erhoben. Fallen Überschüsse an, werden die Beträge an den Bilanzkreisverantwortlichen ausgekehrt. Der Endkunde trägt insofern kein Ausgleichs- und Regelenergierisiko, es sei denn, dies ist in individuellen vertraglichen Vereinbarungen anders geregelt. 7. Ist der rechtliche Rahmen bzw. sind die regulatorischen Vorgaben zur Gewährleistung einer diskriminierungsfreien und nicht wettbewerbsverzerrenden Weitergabe von Be- und Entlastungen nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend, oder sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf ? Wenn ja, an welchen Stellen? Sowohl der rechtliche Rahmen als auch die regulatorischen Vorgaben sind ausreichend , um eine diskriminierungsfreie und nicht wettbewerbsverzerrende Weitergabe von Belastungen und Entlastungen zu gewährleisten. So wird beispielsweise in § 15 Nummer 3 und 6 des Standardbilanzkreisvertrages, Anlage 1 zur Festlegung „GABi Gas“ geregelt, wie der Marktgebietsverantwortliche im Fall auftretender Fehlbeträge bzw. Überschüsse zu verfahren hat. Für den ersten Fall ist eine Regel- und Ausgleichsenergieumlage vom Bilanzkreisverantwort- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/1175 lichen zu erheben, für den zweiten Fall sind diese Überschüsse an ihn auszuschütten . 8. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das deutsche Bilanzierungssystem „GABi Gas“ den europarechtlichen Anforderungen noch hinreichend genügt? Falls nicht, welche Ansatzpunkte für Verbesserungen, Ergänzungen und harmonisierende Regelungen sieht die Bundesregierung? Der als europäische Verordnung verabschiedete Netzkodex „Gasbilanzierung“ stellt verbindliche Vorgaben und Verfahren in Bezug auf die Gasbilanzierung und die Regelenergiebeschaffung auf. Die wesentlichen Grundzüge des deutschen Bilanzierungssystems bleiben erhalten. Einige Anpassungen werden allerdings in Bereichen wie bei der Ermittlung der Ausgleichsenergieentgelte, beim stündlichen Anreizsystem, bei der Regelenergiebeschaffung sowie beim Umlagekonto notwendig. Um den neuen Anforderungen im deutschen Gasbilanzierungssystem zu entsprechen, hat die Bundesnetzagentur am 3. April 2014 ein Festlegungsverfahren zur Neugestaltung des Grundmodells für Ausgleichsleistungen und Bilanzierungsregeln im Gassektor („GABi Gas 2.0“) eingeleitet . Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333