Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 24. März 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11765 18. Wahlperiode 29.03.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Katrin Kunert, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11383 – Die EU-Sanktionen gegenüber Russland und die Möglichkeiten ihrer schrittweisen Aufhebung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Beim Europäischen Rat im Dezember 2016 in Brüssel haben die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union (EU) eine Verlängerung der bestehenden EU-Sanktionen gegen die Russische Föderation bis Juli 2017 beschlossen . Diese Sanktionen stützen sich laut Bundesregierung auf Artikel 28 und 29 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) sowie auf Artikel 215 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Laut Bundesregierung ist die „Geltungsdauer der Wirtschaftsmaßnahmen gegen Russland mit der Umsetzung der Minsker Vereinbarung verbunden“ (Bundestagsdrucksache 18/8933, Antwort auf die Schriftliche Frage 7). Die eventuelle Aufhebung der Sanktionen sei, so die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 18/6715), von der Einhaltung übernommener russischer Verpflichtungen abhängig. Konkret benennt sie die Punkte 9 und 10 des Abkommens, in denen es um die Wiederherstellung der vollständigen Kontrolle über die Staatsgrenze vonseiten der Regierung der Ukraine und um den Abzug aller ausländischen bewaffneten Formationen, Militärtechnik und ebenfalls von Söldnern vom Territorium der Ukraine geht. Dabei besteht nach Ansicht der Fragesteller jedoch ein Widerspruch in der Argumentation: Die Umsetzung des Minsker Abkommens hängt nach Ansicht der Fragesteller in erster Linie von der Regierung in Kiew und den ukrainischen Aufständischen in den sogenannten Volksrepubliken Donezk und Luhansk im Osten der Ukraine ab. Die ukrainische Regierung dürfte ihrerseits ein Interesse daran haben, dass die EU-Sanktionen möglichst lange aufrechterhalten werden, um die Russische Föderation in dem Konflikt zum Einlenken zu bewegen bzw. um den Aufständischen möglichst wenige Zugeständnisse machen zu müssen. Das könnte das offenbar schwindende Interesse an schnellen Konfliktlösungsfortschritten erklären, was sich in der schleppenden Umsetzungspraxis von Minsk II auch durch die ukrainische Seite zeigt. Die Sanktionspolitik ist in wirtschaftlichen und politischen Fachkreisen umstritten . Ihre wirtschaftlichen Folgen stellen sich in den EU-Ländern meist negativ dar und sie zeigen nicht die erwarteten Veränderungen in der russischen Politik. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11765 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode So kam das österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut (Wifo) zu dem Ergebnis , dass die deutsche Wirtschaftsleistung aufgrund der Sanktionen gegenüber Russland im Jahr 2015 um etwas mehr als 6 Mrd. Euro eingebrochen ist (http:// derstandard.at/2000050243022/Russland-Sanktionen-vernichteten-400-000- Jobs). Schätzungsweise 97 000 Arbeitsplätze wurden der Studie zufolge zerstört . Besonders betroffen sind in Deutschland wirtschaftliche Ballungsgebiete, wie z. B. Nordrhein-Westfalen (NRW). Die Industrie- und Handelskammern in NRW schreiben in ihrem Außenwirtschaftsbericht für 2015/2016: „Im Jahr 2011 gehörte Russland mit einem Exportvolumen von 5,7 Milliarden Euro noch zu den wichtigsten Zielregionen NRWs, mit guten Aussichten für weiteres Wachstum. Durch den Konflikt mit der Ukraine, die daraus resultierenden Sanktionen des Westens, den weltweiten Verfall des Ölpreises sowie durch eine verfehlte Wirtschaftspolitik hat sich dieses Bild aber komplett gedreht. Von 2011 bis 2015 ist das Exportvolumen um 43,9 Prozent bzw. 2,5 Milliarden Euro gesunken . Im Zuge dessen haben sich auch die Exporte in Richtung Ukraine nahezu halbiert.“ (www.ihk-nrw.de/sites/default/files/publikation_dateien/ihkaussenwirtschaftsbericht _2015_2016.pdf). Angesichts der nachweislichen Beschädigung der deutsch-russischen Beziehungen , der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen und der offensichtlichen politischen Wirkungslosigkeit stellt sich zunehmend die Frage über den künftigen Ausstieg aus der Sanktionspolitik. 1. Auf welche europäischen und völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen stützen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die von der EU verhängten Sanktionen gegen die Russische Föderation, insbesondere im Hinblick auf negative Auswirkungen gegenüber am Konfliktgeschehen nicht beteiligte deutsche und russische Wirtschaftsunternehmen sowie Privatpersonen und die damit verbundenen Eingriffe in unternehmerische Entscheidungsfreiheiten, Eigentums -, Vermögens-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte sowie Bewegungsfreiheiten ? Rechtliche Grundlage für die restriktiven Maßnahmen sind Artikel 21 Absatz 2 lit. c) und Artikel 29 EUV in Verbindung mit Artikel 215 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). 2. Inwiefern sind die EU-Sanktionen gegen Russland nach Ansicht der Bundesregierung mit völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen wie z. B. dem Artikel 24 Kapitel I und Artikel 2 Kapitel IV der Charta der Vereinten Nationen vereinbar? Die EU-Sanktionen gegen Russland sind nach Ansicht der Bundesregierung vereinbar mit völkerrechtlichen Rechtsgrundlagen. Das Gewaltverbot nach der VN- Charta ist unberührt. 3. Welche sind die konkreten politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Ziele, die die Bundesregierung mit ihrer Befürwortung und Durchführung der Sanktionen gegen Russland erreichen will (bitte detailliert ausführen)? Die Sanktionen sind eine Reaktion auf die völkerrechtswidrige Annexion der Krim und das russische Vorgehen in Bezug auf die Ost-Ukraine und dienen der Unterstützung der Umsetzung der Minsker Vereinbarungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11765 4. Woraus ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus dem konkreten Wortlaut des zweiten Minsker Abkommens, dass Russland eigene Verpflichtungen übernommen habe? Russland hat sich als Mitunterzeichner des Minsker Maßnahmenpakets vom 12. Februar 2015 und in einer gemeinsamen Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Russischen Föderation, der Ukraine, Frankreichs und Deutschlands zur Umsetzung verpflichtet. 5. In welcher konkreten Weise sieht die Bundesregierung die Russische Föderation in einer eigenen Verantwortung, die „volle Kontrolle der Regierung in Kiew über die Grenze zu Russland“ wiederherzustellen (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/8933), und welche Schritte wären hierfür nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich? Die Kontrolle über die ukrainisch-russische Grenze im Bereich des Donbass wird nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit durch Russland und die separatistischen Kräfte in der Ostukraine ausgeübt. Damit kommt Russland bei der Wiederherstellung der Kontrolle durch die ukrainische Regierung eine entscheidende Rolle zu. Die Wiederherstellung der ukrainischen Grenzkontrolle ist Teil der Maßnahmen, die in den Minsker Vereinbarungen zur Beendigung des Konflikts vorgesehen sind. 6. Für den Abzug welcher konkreten „ausländische(n) bewaffnete(n) Formationen , militärische(n) Ausrüstung und Söldner aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine“ sieht die Bundesregierung die Russische Föderation in der Verantwortung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/8933)? Das Minsker Maßnahmenpaket sieht den Abzug aller ausländischen bewaffneten Formationen, militärischen Ausrüstung und Söldner aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine vor. Die Bundesregierung geht davon aus, dass Russland die Separatisten in der Ostukraine unterstützt und sich die oben genannte Verpflichtung folglich auch auf die Russische Föderation erstreckt. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste werden Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solcher auch Informationen zur konkreten Ausgestaltung sowie Informationen zu Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Eine öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und –Schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste gezogen werden können. Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11765 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sind die Antworten zu den genannten Fragen ganz oder teilweise als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. 7. Wie würde im Fall einer vollständigen Realisierung des Minsker Abkommens II die Aufhebung der EU-Sanktionen gegen Russland konkret aussehen (bitte den politischen Mechanismus sowie die Reihenfolge der ggf. einzeln aufzuhebenden Sanktionsschritte darlegen)? Der Beschluss (GASP) 5122014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ist halbjährlich befristet und aktuell bis zum 31. Juli 2017 gültig (Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 512/2014). Die Aufhebung der restriktiven Maßnahmen könnte im Wege eines Ratsbeschlusses erfolgen, der den Beschluss (GASP) 512/2014 aufheben würde, oder der Rat könnte den Beschluss zum jeweiligen Fristende der Stufen II bzw. III auslaufen lassen. In der Folge müsste dann durch den Rat die Ratsverordnung 833/2014 aufgehoben werden, um die auf Unionsebene geregelten restriktiven Maßnahmen aufzuheben. Die auf nationaler Ebene geregelten restriktiven Maßnahmen (Waffenembargo) müssten in Deutschland durch entsprechende Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) aufgehoben werden. 8. Die Erfüllung welcher Punkte des Minsker Abkommens liegt nach Meinung der Bundesregierung ausschließlich in der Verantwortung der ukrainischen Regierung? a) Welche dieser Punkte sieht die Bundesregierung derzeit als erfüllt an? b) Welche dieser Punkte sieht die Bundesregierung derzeit als nicht erfüllt an? Das Minsker Maßnahmenpaket erlaubt keine eindeutige Zuordnung einzelner Unterpunkte; die meisten Maßnahmen erfordern eine Erfüllung durch beide Seiten . Naturgemäß liegt die Umsetzung der Punkte, die die Verabschiedung von ukrainischen Gesetzesregelungen vorsehen (Verfassungsreform, Gesetz über ein Interimsverfahren über die lokale Selbstverwaltung, Kommunalwahlgesetz), vorwiegend bei der ukrainischen Seite. Da der Inhalt der Gesetzesregelungen laut der Minsker Vereinbarungen jedoch mit der anderen Seite abzustimmen ist, liegt auch in diesen Punkten die Verantwortung für eine Einigung und Umsetzung bei allen Seiten. 9. Welche konkreten Maßnahmen erwägt die Bundesregierung für den Fall, dass die ukrainische Seite auf Dauer gegen ihre Vertragspflichten aus Minsk II verstößt (bitte detailliert darlegen)? Die Minsker Vereinbarungen sehen keine derartigen Maßnahmen vor. Die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen ist Gegenstand intensiver Gespräche mit der ukrainischen und russischen Seite. Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11765 10. Welche konkreten Punkte des Minsker Abkommens II sind nach Meinung der Bundesregierung ausschließlich in der Verantwortung der Regierungen der international nicht anerkannten „Volksrepubliken Donezk und Luhansk“ durchzuführen? a) Welche dieser Punkte sieht die Bundesregierung derzeit als erfüllt an? b) Welche dieser Punkte sieht die Bundesregierung derzeit als nicht erfüllt an? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 11. In welchem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen aus Sicht der Bundesregierung die von den Konfliktparteien in Minsk II übernommenen Verpflichtungen a) der Ukraine zur Durchführung einer Verfassungsreform mit dem Ziel einer Dezentralisierung der Ukraine mit Autonomisierung unter Berücksichtigung der Besonderheiten einzelner Gebiete der Regionen Donezk und Luhansk (Ziffer 11 der Vereinbarung); b) der Ukraine und der genannten Gebiete zur Durchführung kommunaler Wahlen (Ziffer 4 und 9 der Vereinbarung) in den genannten Gebieten; c) der Ukraine und der genannten Gebiete zur Wiederherstellung der vollen Kontrolle der Regierung in Kiew über die Grenze zu Russland (Ziffer 9 der Vereinbarung)? Die Fragen 11, 11a bis 11c werden zusammengefasst beantwortet. Die Minsker Vereinbarungen legen nur punktuell eine klare zeitliche Abfolge der genannten Schritte fest. Details dieser Abfolge werden derzeit auch im sogenannten Normandie -Format besprochen. Der inhaltliche Zusammenhang besteht darin, dass alle drei aufgeführten Maßnahmen essentielle Voraussetzungen für die Lösung des Ukraine-Konflikts sind. 12. Verfügt die Bundesregierung über konkrete Vorstellungen, auf welche Weise die Halbinsel Krim wieder Teil der Ukraine werden könnte? Gibt es diesbezüglich bereits Handlungsvorschläge? Wie könnte ein solches Vorgehen unter der Berücksichtigung der Tatsache aussehen, dass ein wesentlicher Anteil der Bewohnerinnen und Bewohner der Halbinsel Krim sich als russische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger betrachtet bzw. mutmaßlich den mehrheitlichen Verbleib in der Russischen Föderation befürwortet? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Halbinsel Krim unverändert völkerrechtlicher Bestandteil der Ukraine ist. Unabhängige Umfragen zur Befürwortung der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland durch die Einwohnerinnen und Einwohner der Halbinsel stehen nach Kenntnis der Bundesregierung nicht zur Verfügung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11765 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die EU-Sanktionen bislang auf die wirtschaftliche und soziale Situation (z. B. im Bankverkehr mit den EU-Staaten) der Bewohnerinnen und Bewohner der Krim ausgewirkt (bitte detailliert ausführen)? Der Bundesregierung sind keine Studien bekannt, die die möglichen Auswirkungen der EU-Sanktionen auf die wirtschaftliche und soziale Situation der Einwohnerinnen und Einwohner der Krim zuverlässig beziffern. 14. Welche Folgen haben die EU-Sanktionen nach Kenntnis der Bundesregierung für die Freizügigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner der Krim? Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die Einwohnerinnen und Einwohner der Krim weiterhin die Möglichkeit, in die übrige Ukraine zu reisen. Für internationale Reisen können sie auch, wie vor der Annexion durch Russland, Visa mit ihren ukrainischen Reisepässen bei den Auslandsvertretungen von Drittstaaten in der Ukraine beantragen. 15. Können nach Kenntnis der Bundesregierung die Bewohnerinnen und Bewohner der Krim, die im Besitz eines russischen Passes sind, ein Visum für den Schengenraum beantragen, und falls ja, wo? Bewohnerinnen und Bewohner der Krim, die Inhaber eines russischen Reisepasses sind, können ein Visum für einen Kurzaufenthalt im Schengen-Raum (Schengen -Visum) beantragen und erhalten dieses, wenn ihr Antrag zulässig ist und die Visumerteilungsvoraussetzungen vorliegen. Eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist, dass der Antragsteller im Besitz eines gültigen und anerkannten Reisedokuments ist. Bewohnerinnen und Bewohner der Krim, die Inhaber eines bis zum 18. März 2014 ausgestellten russischen Passes sind, können mit diesem Pass ein Schengen-Visum beantragen. Bewohnerinnen und Bewohner der Krim, die Inhaber eines nach dem 18. März 2014 ausgestellten russischen Passes sind, können mit diesem Pass unter zwei Voraussetzungen ein Schengen-Visum beantragen: Der Pass darf nicht von Büros des russischen Föderalen Migrationsdienstes auf der Krim ausgestellt worden sein und der Inhaber muss bereits vor der Annexion russischer Staatsangehöriger gewesen sein. Schengen-Visumanträge für geplante Reisen nach Deutschland können bei der Deutschen Botschaft in Kiew oder bei den Visumantragsannahmezentren des externen Dienstleisters in Kiew, Lemberg, Charkiv, Dnipro und Odessa eingereicht werden. 16. Wo genau können nach Kenntnis der Bundesregierung die Bewohnerinnen und Bewohner der Krim, die im Besitz eines ukrainischen Passes sind, ein Visum für den Schengenraum beantragen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Überqueren der Grenze zwischen der Halbinsel Krim und dem ukrainischen Festland in der Realität ein aufwändiges Prozedere darstellt? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass das Überqueren der Grenze zwischen der Halbinsel Krim und dem ukrainischen Festland in der Regel einen unverhältnismäßig großen Aufwand darstellt, um einen Visumantrag zu stellen. Begründet der Antragsteller, dass er seinen Antrag bei einer anderen als der grundsätzlich zuständigen Auslandsvertretung einreichen musste, kann er seinen Antrag bei der Auslandsvertretung einreichen, in deren Amtsbezirk er sich rechtmäßig aufhält, aber nicht wohnhaft ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11765 17. Soll der von der Ukraine angestrebte visafreie Reiseverkehr mit der Europäischen Union ebenfalls für die Bewohnerinnen und Bewohner der Krim gelten , die im Besitz eines ukrainischen Passes sind, und falls ja, dürfte diese Personengruppe dann künftig visafrei in die EU einreisen? Die Befreiung von der Schengen-Visumpflicht wird für alle ukrainischen Staatsangehörigen gelten, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, der im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurde. 18. Verfügt die Bundesregierung über einen Ausstiegsplan aus den Sanktionen gegenüber Russland, wie das Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL 22/2016“, S. 30 berichtet, und wie sieht dieser Ausstiegsplan gegebenenfalls aus? Die Bundesregierung ist im Rat der Europäischen Union, der die (EU-)Sanktionen gegen Russland gemeinschaftlich und einstimmig angekündigt und beschlossen hat, vertreten. Er hat sie seit einer konkreten Erstverhängung am 17. März 2014 regelmäßig der Konfliktentwicklung in der Ukraine angepasst und wird dies auch weiterhin tun. Die Bundesregierung unterstützt diese Vorgehensweise. 19. Wie viele Unternehmen aus Deutschland und Russland haben sich bislang mit Schadensersatzforderungen an die Bundesregierung im Zusammenhang mit den EU-Sanktionen gegen Russland gewandt? 20. Welche konkreten Maßnahmen wurden von der Bundesregierung bislang ergriffen , um Schadensersatzansprüchen von durch die Sanktionen betroffenen Unternehmen nachzukommen? Inwieweit gibt es hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung gegebenenfalls auch eigene Regelungen in einzelnen Bundesländern? Die Fragen 19, 20, 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Bundesregierung verfügt über keine eigenen Kenntnisse zu Schadensersatzforderungen von Unternehmen im Zusammenhang mit den EU-Sanktionen gegen Russland. Eventuelle eigene Regelungen in einzelnen Bundesländern sind der Bundesregierung nicht bekannt. Es gibt keine Rechtsgrundlage für Schadensersatzforderungen von Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit den EU-Sanktionen gegen Russland. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Januar 1994 (III ZR 42/92) festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht für wirtschaftliche Schäden aufgrund von EU-Sanktionen haftet. 21. Wie viele Unternehmen in Deutschland mussten nach Kenntnis der Bundesregierung als Folge der EU-Sanktionen gegen Russland bislang Insolvenz anmelden (bitte nach Jahren auflisten)? Die Bundesregierung verfügt über keine eigenen Kenntnisse zu Insolvenzanmeldungen im Zusammenhang mit den EU-Sanktionen gegen Russland. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11765 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Entschädigungsansprüche von Unternehmen aus Deutschland wegen negativer Auswirkungen der EU-Sanktionen auf ihre Geschäftstätigkeit auf dem Rechtsweg gestellt? Welche Rechtsgrundlage ist hierfür nach Kenntnis der Bundesregierung vorhanden ? 23. In welcher Höhe ist nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Schadenersatz an Unternehmen aus Deutschland wegen der EU-Sanktionen gegen Russland geleistet worden (bitte die absolute Höhe sowie die Spannweiten der Entschädigungszahlungen angeben)? Bezüglich der Fragen 22 und 23 wird auf die Antwort zu den Fragen 19 und 20 verwiesen. 24. Inwiefern hat sich die Höhe der Zahlung der staatlichen Exportkreditversicherungen in den Jahren 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 für auf dem russischen Markt agierende deutsche Unternehmen verändert? Und wie viele Haftungsfälle sind in diesen Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung eingetreten? Die Bundesregierung hat Entschädigungen infolge wirtschaftlich bedingter Forderungsausfälle auf dem russischen Markt wie in folgender Aufstellung dargestellt geleistet. Jahr Entschädigungen Anzahl der Geschäfte mit Entschädigungen 2012 35,6 Mio. Euro 22 2013 1,3 Mio. Euro 15 2014 23,6 Mio. Euro 21 2015 71,1 Mio. Euro 40 2016 57,7 Mio. Euro 46 Insgesamt waren 144 Schadensanträge betroffen, wobei für einige Geschäfte Entschädigungen über mehrere Jahre geleistet wurden. 25. Inwiefern hat sich die Höhe der Zahlungen der staatlichen Exportkreditversicherungen für von den EU-Sanktionen gegen Russland betroffene deutsche Verlustunternehmen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 verändert? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. 26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mögliche Umgehungen der EU-Sanktionen gegen Russland durch einzelne EU-Mitglieder sowie Drittstaaten, die mit der EU zum Beispiel im Rahmen von Assoziierungsvereinbarungen wirtschaftlich eng verflochten sind bzw. eng kooperieren (bitte einzelne EU-Mitglieder bzw. Drittstaaten auflisten)? Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11765 27. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen haben die EU-Sanktionen gegen Russland nach Kenntnis der Bundesregierung bislang auf die ukrainische Wirtschaft? Welche Branchen der ukrainischen Wirtschaft sind dadurch am stärksten betroffen ? Der Bundesregierung liegen keine Informationen über messbare wirtschaftliche Auswirkungen der EU-Sanktionen gegen Russland auf die ukrainische Wirtschaft vor. Die Rückgang der russisch-ukrainischen Außenwirtschaftsbeziehungen in den letzten drei Jahren, insbesondere des bilateralen Handels, ist in erster Linie auf die von Russland gegen die Ukraine verhängten Maßnahmen (darunter Aussetzung der Anwendung des GUS-Freihandelsabkommens auf den Handel mit der Ukraine, weitgehende Importbeschränkungen für ukrainische Güter) zurückzuführen sowie auf den starken Rückgang der ukrainischen Energieträgerimporte aus Russland (besonders bei Erdgas). Auch die Ukraine hat Maßnahmen erlassen, die den ukrainisch-russischen Handel einschränken (Einfuhrverbot für russische Lebensmittel und bestimmte andere russische Produkte, Sanktionen gegen Firmen und Einzelpersonen in Verbindung mit der Krim-Annexion und dem Konflikt in der Ostukraine). 28. Was hat die Sanktionspolitik der EU gegenüber Russland nach Kenntnis der Bundesregierung auf russischer Seite bislang konkret bewirkt? a) Welche positiven Effekte hat nach Ansicht der Bundesregierung die Sanktionspolitik der EU gegenüber Russland bislang erbracht (bitte detailliert ausführen)? b) Welchen positiven Beitrag hat nach Ansicht der Bundesregierung die Sanktionspolitik der EU gegenüber Russland bislang für die Stabilität und Sicherheit der Ukraine geleistet (bitte detailliert ausführen)? Die Fragen 28, 28a und 28b werden zusammengefasst beantwortet. Die Sanktionen haben die Bemühungen der EU um einen politischen Prozess, der Russland wieder in die regelbasierte europäische Sicherheitsstruktur zurückkehren lassen und die Lösung des Konfliktes in der Ost-Ukraine fördern soll, unterstützt. Das auch in den Sanktionen ausgedrückte Festhalten an den Prinzipien der europäischen Sicherheitsstruktur setzt ein Zeichen, dass völkerrechtswidriges Handeln nicht akzeptiert werden kann. Im Übrigen wird hier auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333