Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. April 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11851 18. Wahlperiode 04.04.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth, Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/11571 – Die Moscheevereinigung DITIB als politische Außenstelle Ankaras V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die 1984 in Deutschland gegründete Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB) ist der größte Islamverband in Deutschland. Insgesamt gibt es in Deutschland ca. 2 350 Moscheegemeinden. Der DITIB gehören 889 Mitgliedsvereine an, davon 806 Moscheegemeinden (Bundestagsdrucksache 18/9399). Damit ist DITIB der größte Dachverband von Moscheegemeinden in Deutschland. DITIB ist ein nach deutschem Recht gegründeter Verein. Gemäß der Satzung (Stand: 7. Oktober 2012) werden wichtigen Vertretern des türkischen Religionsamtes Diyanet in Ankara privilegierte Rechte eingeräumt, die in mehreren Paragrafen verankert sind. So können von Diyanet nach § 4 der Präsident, der Abteilungsleiter für auswärtige Beziehungen, die Botschaftsräte für religiöse Angelegenheiten in Europa sowie die Religionsattachés in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur Mitglied des Vereins werden. Der Präsident von Diyanet ist darüber hinaus Ehrenvorsitzender (§ 10) und Vorsitzender des faktisch wichtigsten Organs des Vereins, des Beirats (§ 11), denn nur vom Beirat vorgeschlagene Personen können sich in den Vorstand wählen lassen (§ 9). Ihm gehören neben dem Präsidenten der Diyanet vier Religionsbeauftragte an. Diyanet, direkt dem türkischen Ministerpräsidialamt unterstellt, hat damit nicht nur unmittelbar Einfluss auf DITIB. Diyanet entsendet seine Imame, die türkische Staatsbeamte sind und von der Türkei bezahlt werden, in die deutschen Moscheen. Nach Angaben der Botschaft der Republik Türkei von April 2015 sind in den Gemeinden der DITIB 665 für einen Zeitraum von fünf Jahren und 159 für einen Zeitraum von zwei Jahren aus der Türkei entsandte Imame tätig (Bundestagsdrucksache 18/9399). Damit nimmt das türkische Religionspräsidium Diyanet nach einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages (Az.: WD1 – 3000 – 007/13) gegenüber der DITIB Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollbefugnisse wahr. Der Beirat, der an Entscheidungen über alle grundlegenden Fragen des Verbands beteiligt werden muss und zumeist die endgültige Entscheidungsbefugnis hat, besteht nicht nur ausschließlich aus Diyanet-Funktionären; sie haben in den Mitgliederversammlungen auch ein größeres Stimmengewicht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11851 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode als die Vertreter der Mitgliedsvereine (www.deutschlandfunk.de/satzung-desislamverbands -ditib-tuerkische-funktionaere.886.de.html?dram:article_id=375 487). Die Umgestaltung der Türkei unter Recep Tayyip Erdoğan und der türkischen Regierungspartei AKP nicht nur in Richtung Konservativismus, sondern auch islamistischen Fundamentalismus geht mit dem Ausbau der Religionsbehörde Diyanet einher. DITIB war immer eng an Diyanet gekoppelt. Inzwischen ist DITIB über Diyanet der verlängerte Arm der AKP-Regierung und Erdoğans in Deutschland. Schon vor dem Putschversuch in der Türkei wurden DITIB-Vertreter aus dem Amt gedrängt, die nicht in die zunehmend konservative Linie der türkischen Religionsbehörde passten, in Hessen zum Beispiel Fuat Kurt. Nach der Armenien-Resolution des Deutschen Bundestages lud der Moscheeverband DITIB den Bundestagspräsidenten Dr. Norbert Lammert aus – man könne angesichts der Empörung über die Resolution nicht für seine Sicherheit garantieren (www.rbb-online.de/politik/beitrag/2016/06/ditib-absage-treffen-lammertsehitlik -moschee-fastenbrechen.html). DITIB soll im Auftrag der türkischen Regierung in Deutschland Informationen über vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung gesammelt haben. Im September 2016 richtete Diyanet eine „dringende Bitte“ an die türkischen Konsulate in Deutschland. So sollten detaillierte Angaben über Strukturen der Gülen- Bewegung gesammelt und nach Ankara geschickt werden. Die Türkei macht die Gülen-Bewegung für den Putschversuch im vergangenen Jahr verantwortlich, bei dem zahlreiche Menschen getötet wurden. Daher sollten Informationen über Organisationsstruktur, Aktivitäten, Schulen, aber auch Wohnheime, Hilfsorganisationen und Kulturvereine der von der Türkei als Terrororganisation eingestuften Bewegung des Predigers Fethullah Gülen gesammelt werden. Entsprechende Listen, die Imame von Ditib-Moscheen angefertigt und nach Ankara geschickt haben, liegen vor. Darin geben sie Informationen über angebliche Gülen -Anhänger (Plenarprotokoll 18/211). Laut Verfassungsschutz haben mindestens 13 Imame der DITIB aus Nordrhein- Westfalen angebliche Gülen-Anhänger an Ankara gemeldet. Es seien die Namen von 33 bespitzelten Personen und elf Institutionen aus dem Bildungsbereich an die staatliche türkische Religionsbehörde Diyanet geliefert worden. Für die Berichte an Ankara hätten auch Imame aus drei rheinland-pfälzischen Moscheegemeinden Informationen gesammelt (www1.wdr.de/nachrichten/landes politik/ditib-imame-spitzel-100.html). Mit dem direkt beim türkischen Ministerpräsidenten angesiedelten Amt für Religionsangelegenheiten Diyanet und der DITIB bildet die Union Europäisch Türkischer Demokraten (UETD) eine „unheilvolle Allianz“ (www.welt.de/ politik/deutschland/article154689954/So-naehren-Erdogans-Prediger-Islamismusin -Deutschland.html). Im vergangenen Sommer gab es in Köln, nach dem gescheiterten Putsch-Versuch in der Türkei, eine große Demonstration von rund 50 000 Erdoğan-Anhängern. Organisiert wurde diese Veranstaltung von der UETD, so etwas wie dem verlängerten Arm von Erdoğans AKP-Partei (www.deutschlandfunk.de/auftritt-in-oberhausen-tuerkischer-ministerpraesidentauf .1769.de.html?dram:article_id=379105). Einen Monat vor dem Verfassungsreferendum in der Türkei organisierte die UETD erneut eine Veranstaltung . Diesmal einen „Werbefeldzug für eine türkische Diktatur“ in Oberhausen mit dem türkischen Ministerpräsidenten Binali Yıldırım (www.deutschlandfunk. de/auftritt-in-oberhausen-tuerkischer-ministerpraesident-auf.1769.de.html?dram: article_id=379105). Doch weder das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit noch andere Grundrechte gewähren Veranstaltern einer Demonstration einen Anspruch darauf, ausländischen Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern die Gelegenheit zu geben, in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen in ihrer amtlichen Funktion zu politischen Themen zu sprechen, da die Möglichkeit ausländischer Staatsoberhäupter oder Regierungsmitglieder zur Abgabe politischer Stellungnahmen im Bundesgebiet zur Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11851 Außenpolitik gehört, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster feststellte (www.n-tv.de/mediathek/videos/politik/Was-der-NRW-Innenministermacht -ist-voellig-absurd-article19707486.html). 1. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass im Gegensatz zu bestimmten Vereinen, die Kirchen nahestehen oder anderen Religionsgemeinschaften , die als solche Vereine „gewürdigt“ werden, wenn es institutionelle oder organisatorische Verbindungen gibt – so, wenn in der Satzung vorgesehen ist, dass in einem Führungsgremium, also namentlich dem Vorstand , ein Vertreter der jeweiligen Religionsgemeinschaft sitzt – im Falle der DITIB keine Verbindung zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft, sondern über Diyanet zum türkischen Staat besteht (www.deutschlandfunk. de/satzung-des-islamverbands-ditib-tuerkische-funktionaere.886.de.html? dram:article_id=375487)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15 bis 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20. März 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/11576 wird verwiesen. 2. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass der Inhalt religiöser Bekenntnisse in und durch DITIB nicht unabhängig vom türkischen Staat festgelegt wird und DITIB durch den türkischen Staat so beeinflusst wird, dass die Grundsätze nicht Ausdruck der religiösen Selbstbestimmung von DITIB, sondern staatsabhängig sind? Die strukturelle und personelle Anbindung von DITIB an das staatliche türkische Präsidium für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) ist hinlänglich bekannt. Ausländische Würdenträger können Einfluss in einer Religionsgemeinschaft haben , auch wenn sie gleichzeitig staatliche Ämter bekleiden, wie dies zum Beispiel auch in Staatskirchensystemen nicht unüblich ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall aber, dass dieser Einfluss als Ausdruck des Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft auf deren Selbstbestimmung beruht, nicht aber auf einseitig obrigkeitlicher Bestimmung durch den Staat. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15 bis 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/ 11576 vom 20. März 2017 verwiesen (insbesondere auf das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 2. September 2016 „Zur Rolle religionswissenschaftlicher und staatskirchenrechtlicher Expertise im Prozess der rechtlichen Anerkennung des Islams in Deutschland“, Seite 14 f.). 3. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass eine politische Anlehnung von DITIB an die jeweilige türkische Regierung darin zu erkennen ist, dass nach dem Putschversuch in der Türkei im Juli 2016 Personal der DITIB, das „nicht auf Linie“ war, zurückberufen oder entlassen worden ist (www.zeit.de/2016/47/ditib-islamischer-verband-religionsunterrichtdeutschland )? Die Republik Türkei übt über die türkische Botschaft und die türkischen Generalkonsulate in Deutschland die Dienstaufsicht über die aus der Türkei entsandten und vor allem in DITIB-Gemeinden tätigen Imame des Präsidiums für religiöse Angelegenheiten der Türkei (Diyanet) aus. Die Bundesregierung hat daher grundsätzlich keine eigenen Erkenntnisse zu Gründen für Rückberufungen oder Entlassungen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11851 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob DITIB mehr ein nationaler Interessenverband ist, der nicht dadurch zur Religionsgemeinschaft wird, dass er sich auch um die Förderung eines in seiner Nation vorherrschenden Bekenntnisses bemüht? Die Prüfung, ob Organisationen die tatsächlichen Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft im Sinne des Grundgesetzes erfüllen, fällt in die Zuständigkeit der Länder. 5. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass bei DITIB keine Religionsgemeinschaft vorliegt, weil nach Auffassung der Fragestellenden im Zentrum von Organisation und Praxis der DITIB die Durchsetzung weltlicher , wirtschaftlicher, politischer, nationaler oder sonstiger Interessen steht, während die Pflege des religiösen Bekenntnisses einen lediglich begleitenden , dienenden, peripheren Charakter hat? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung über die Tatvorwürfe gegenüber den im Zuge der Notstandsdekrete seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 mit Stand vom 2. Februar 2017 nach offiziellen türkischen Angaben insgesamt 1 924 entlassenen und 3 636 suspendierten Mitarbeitern der Diyanet (Plenarprotokoll 18/217)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die gegenüber den betroffenen Personen individuell erhobenen Tatvorwürfe vor. Die benannten Notstandsdekrete verweisen auf behauptete Verbindungen der Betroffenen zur sog. Fethullahistischen Terrororganisation (FETÖ). 7. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis (auch nachrichtendienstliche), dass aus Deutschland zurückbeorderte Imame nach ihrer Rückkehr festgenommen wurden (www.welt.de/politik/deutschland/article161806984/ Tuerkische-Imame-im-Visier-von-Praesident-Erdogan.html)? Der Bundesregierung liegen keine über die Presseberichterstattung hinausgehenden Informationen über Festnahmen zurückgekehrter Imame in der Türkei vor. 8. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 18 Absatz des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 2 der Beschäftigungsordnung (BeschV) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 erteilt (bitte entsprechend den Jahren nach Ländern auflisten)? Im Ausländerzentralregister (AZR) wird das Tätigkeitsfeld von Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erteilt wurde, nicht erfasst. Insofern liegen der Bundesregierung keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11851 9. Wie vielen Imamen ist nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem sogenannten Diyanet-Verfahren, nach dem Imame aus der Türkei ein Bestätigungsschreiben , das im Visumverfahren als ausreichendes Dokument für die Ernsthaftigkeit der beabsichtigten Erwerbstätigkeit in Deutschland anerkannt wird (Antwort zu Frage 29, Bundestagsdrucksache 18/11078), ein Visum seit 2010 für welche Aufenthaltsdauer erteilt worden (bitte nach Jahren auflisten)? Jahr 2010* 2011* 2012* 2013* 2014* 2015 2016 2017 (bis 21.03) Erteilte Visa 160 160 180 180 200 240 345 31 Gültigkeitsdauer* Visum (Tage) 90 90 90 90 90 90 90/180** 180 * Laut Diyanet beträgt die maximale Aufenthaltsdauer der Imame in Deutschland fünf Jahre. Die Festlegung der tatsächlichen Aufenthaltsdauer der Imame nach Einreise in Deutschland obliegt der zuständigen deutschen Ausländerbehörde auf der Basis des im Visumverfahren vorgelegten Referenzschreibens, das von Diyanet ausgestellt wird. ** ab 27. Mai 2016: 180 Tage. 10. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, dass sich mehrere türkische Imame im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht in Köln gegen ihre Entlassung durch den türkischen Staat wehren (www. moz.de/heimat/artikel-ansicht/dg/0/1/1549855/)? Die Bundesregierung hat keine über die Presseberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse. 11. In welchem Dienstrechtsverhältnis stehen von Diyanet entsandte Imame aus der Türkei zur DITIB bzw. zur aufnehmenden Moscheegemeinde nach Kenntnis der Bundesregierung? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 15 bis 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20. März 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/11576 wird verwiesen. 12. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass DITIB zwar auf dem Papier nicht Arbeitgeber der türkischen Imame ist, aber Weisungen erteilt und die Unterbringung der Männer und ihrer Familien finanziere (www.welt.de/politik/deutschland/article161806984/Tuerkische-Imame-im- Visier-von-Praesident-Erdogan.html)? Diese Frage klärt derzeit das Arbeitsgericht Köln. Das Arbeitsgericht Köln hat den 7. April 2017, 09:15 Uhr, als Verkündungstermin in dieser Sache bestimmt. 13. Inwieweit trifft es zu, dass durch den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof am 16. Januar 2017 unter dem Az.: 3 BJas 5/15-2 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 des Strafgesetzbuchs – StGB) gegen 16 namentlich bekannte Beschuldigte eingeleitet wurde, das aktuell beim Bundeskriminalamt (BKA) bearbeitet wird (mündlicher Bericht für die Sitzung des Innenausschusses am 9. Februar 2017)? Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat am 18. Januar 2017 unter dem Aktenzeichen 3 BJs 5/17-2 ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannt wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit im Auf- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11851 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode trag der türkischen Regierung eingeleitet. Am 19. Januar 2017 wurde dieses Ermittlungsverfahren auf 16 namentlich bekannte Beschuldigte erstreckt. Mit der Durchführung der Ermittlungen hat der GBA das Bundeskriminalamt beauftragt. 14. Gegen wie viele Beschuldigte oder Tatverdächtige läuft aktuell ein Ermittlungsverfahren ? Derzeit wird gegen insgesamt 20 Beschuldigte sowie gegen unbekannt wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit im Auftrag der türkischen Regierung ermittelt, soweit es um die Ausspähung von Anhängern der Gülen- Bewegung geht. 15. Wie viele der Beschuldigten oder Tatverdächtigen halten sich derzeit in Deutschland auf? Die Frage betrifft laufende Ermittlungsverfahren des GBA. Um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden, können Auskünfte zu der Frage nicht erteilt werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung , Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen in einem laufenden Ermittlungsverfahren zurück. Im Hinblick auf die Erfassung von Ausreisen wird im Übrigen auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 16. Februar 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/11576 verwiesen. 16. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) darüber, dass zusätzlich zu Berichten von DITIB-Imamen aus Deutschland auch Dokumente aus Österreich, der Schweiz, den Niederlanden und Belgien an die Türkei geliefert wurden, in denen nicht nur Namen von Personen , sondern auch Hinweise auf Schulen, Kitas, Kultur- und Studentenvereine übermittelt wurden, die angeblich von der Gülen-Bewegung betrieben werden (Katholische Nachrichten-Agentur KNA vom 18. Februar 2017), und inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) über diese Länder hinaus, aus denen entsprechende Berichte geliefert wurden? Der Abgeordnete Volker Beck, hat dem GBA mit Schreiben vom 6. März 2017 mehrere Dokumente, überwiegend in türkischer Sprache, übersandt, die in Bezug zu "Aktivitäten der Diyanet in Deutschland" stehen sollen. Deren Grobsichtung hat ergeben, dass sie Bezüge zur Republik Österreich, Belgien und den Niederlanden aufweisen könnten. Die Dokumente wurden mit dem Auftrag, diese zu übersetzen und sodann auszuwerten, an das Bundeskriminalamt (BKA) übersandt . Zudem hat MdB Beck die genannten Unterlagen auch dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) übermittelt. Ein Ergebnis der Auswertung durch BKA und BfV liegt noch nicht vor. 17. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), dass der türkische Geheimdienst MIT bzw. weitere türkische Geheimdienste in die Spitzeltätigkeit der DITIB-Imame inner- und außerhalb Deutschlands involviert ist? Es liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11851 18. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob die DITIB neben Angelegenheiten der muslimischen Religionsausübung auch umfangreichen wirtschaftlichen Aktivitäten nachgeht, bspw. im Rahmen von Bestattungsfonds, Wallfahrtsorganisationen, Buchvertrieben für religiöse Literatur, muslimischen Sozialwerken sowie einer Reihe von Handelsgesellschaften für den Import und Export von Lebensmitteln und anderen Gütern, aber auch im weiteren Umfeld des Verbands angesiedelter Immobilien -, Versicherungs- und Kapitalanlagegesellschaften? Der Bundesregierung ist die DITIB ZSU GmbH (www.zsu-gmbh.eu) bekannt, die nach eigenen Angaben u. a. im Sinne der Fragestellung tätig ist. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 bis 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11576 vom 20. März 2017 verwiesen. 19. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis über Grundbesitz bzw. Liegenschaften der DITIB? Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 bis 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20. März 2017 auf Bundestagsdrucksache 18/11576 wird verwiesen. 20. Inwieweit trifft es zu, dass die Religionsattachés diplomatische Immunität genießen, bzw. inwieweit sind sie vor Gerichten und Administration in Deutschland geschützt und können weder strafrechtlich verfolgt noch zivilrechtliche Ansprüche ihnen gegenüber eingeklagt werden? Der Begriff des „Religionsattachés“ ist lediglich eine Dienstbezeichnung, die in türkischen Diplomatenpässen der betreffenden Personen enthalten ist. Aus dieser Bezeichnung und der Inhaberschaft eines Diplomatenpasses können keine diplomatischen Vorrechte abgeleitet werden. Personen mit dieser Dienstbezeichnung, die beim Auswärtigen Amt als Mitglieder des Personals konsularischer Vertretungen in Deutschland notifiziert wurden, stehen die nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 gewährten Rechte zu. Sie sind dabei nach diesem Übereinkommen auch verpflichtet, die Gesetze und Rechtsvorschriften des Empfangsstaates , der Bundesrepublik Deutschland, zu beachten. 21. Inwiefern hat die Bundesregierung über das BKA und andere Polizeibehörden Sicherungsmaßnahmen für den türkischen Ministerpräsidenten beim Auftritt in Oberhausen durchführen lassen, und welche Kosten haben diese Einsätze – für einen seitens der Veranstalter und der NRW-Landesregierung als „privat“ deklarierten Auftritt – für die Steuerzahler verursacht? Der Besuch des türkischen Ministerpräsidenten am 18. Februar 2017 in Oberhausen erfolgte nicht auf Einladung eines Verfassungsorganes des Bundes. Folglich bestand keine Zuständigkeit für die Sicherungsgruppe des BKA nach § 5 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG). Entsprechend sind durch das BKA keine Maßnahmen getroffen worden. Auch die Bundespolizei hat im originären Aufgabenbereich keine Einsatzmaßnahmen anlässlich von Veranstaltungen unter Teilnahme des türkischen Ministerpräsidenten in Oberhausen getroffen . In diesem Zusammenhang hat die Bundespolizei auch keine Landesbehörden unterstützt. Kosten sind dementsprechend nicht entstanden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333