Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 5. April 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11890 18. Wahlperiode 07.04.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Harald Ebner, Friedrich Ostendorff, Matthias Gastel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11611 – Bestandsaufnahme Tierschutz – Versprechen und Umsetzungen der Bundesregierung im Heimtierbereich V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r „Am Ende dieser Legislaturperiode muss es den Tieren besser gehen als heute“, so das Versprechen des für Tierschutz formal zuständigen Bundesministers Christian Schmidt. Angekündigt wurden unter anderem die Überprüfung der Anforderungen an die Sachkunde von Tierhalterinnen und Tierhalter sowie der Gutachten und Leitlinien im Bereich der Tierhaltung. Im Koalitionsvertrag versprochen wurde, „das Problem überfüllter Tierheime anzugehen“ sowie dass der „Handel mit und private Haltung von exotischen und Wildtieren […] bundeseinheitlich geregelt [wird], Importe von Wildfängen in die EU […] grundsätzlich verboten und gewerbliche Tierbörsen für exotische Tiere untersagt werden .“ Diese Versprechen wurden nach Kenntnis der Fragesteller bislang nicht erfüllt. Stattdessen fanden zahlreiche ergebnislose Gesprächsrunden statt, die nicht zu einer faktischen Verbesserung des Tierschutzes in Deutschland geführt haben. Aktuell hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zudem ein neues Internetportal „haustier-berater.de“ online gestellt, auf dem auch exotische Wildtiere und sog. Qualzuchten als geeignete Haustiere genannt werden – ohne auf besondere Herausforderungen und mögliche Probleme bei der Haltung oder gesundheitliche Belastungen hinzuweisen oder darauf, besser von der Haltung bestimmter Tiere abzusehen. Internetportal www.haustier-berater.de 1. Von wem wurde das Haustierportal www.haustier-berater.de konzipiert und erarbeitet? Das Haustierportal www.haustier-berater.de wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in Zusammenarbeit mit einer Rahmenvertragsagentur konzipiert und erarbeitet. Die Inhalte und Bilder der Tiergruppen Kleinsäuger, Vögel, Süßwasserfische, Meerwasserfische und Terrarientiere wurden vom Bundesverband für fachgerechten Natur-, Tier- und Artenschutz e. V. (BNA) erworben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11890 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche Kosten sind mit diesem Internetportal verbunden (bitte konkrete Aufschlüsselung bzgl. Erstellung, Pflege, Aktualisierung und allen weiteren Kosten sowie Haushaltstitel)? Mit dem Internetportal sind externe Kosten von 113 621,20 Euro verbunden. Diese setzen sich aus 54 121,20 Euro für die Leistung der Agentur (Erstellung des Portals, Pflege und Aktualisierung in den ersten 3 Monaten seit Freischaltung) und 59 500,00 Euro für den Erwerb der Inhalte und Bilder der oben genannten Tiergruppen an den BNA zusammen und wurden aus dem Verbraucherinformationstitel bezahlt. Darüber hinaus wird zur Aktualisierung und Pflege auf vorhandene Ressourcen im BMEL und bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zurückgegriffen. 3. a) Welche Interessengruppen, Verbände oder andere Sachverständige und Expertinnen und Experten hat die Bundesregierung bei der Erarbeitung des Haustierportals www.haustier-berater.de konsultiert und zur Beratung eingebunden? b) Auf welcher Grundlage erfolgte diese Auswahl? c) Wurden die Durchführenden der Exopet-Studie an der Erstellung des Portals beteiligt? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3a bis 3c werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Das BMEL hat mit den Inhalten und Bildern des BNA fachlich fundiertes Informationsmaterial erworben. Der BNA hat die vom BMEL erworbenen Tiergruppeninformationen mit Unterstützung der Bundestierärztekammer e. V. und der Landesbeauftragten für Tierschutz des Landes Baden-Württemberg erarbeitet. Weitere Beteiligungen sind im Vorfeld der Freischaltung des Portals nicht erfolgt. Die Entscheidung erfolgte auf der Grundlage des Alleinstellungsmerkmals. Dem BMEL ist kein anderer Anbieter bekannt, der Tiergruppeninformationen, die wissenschaftlich fundiert und sowohl von Seiten der Tierhalter, der Tierärzteschaft als auch von behördlicher Seite erarbeitet wurden, zur Verfügung stellen kann. Die Durchführenden der Exopet-Studie wurden bei der Erstellung des Portals nicht beteiligt. Sobald Ergebnisse der Exopet-Studie vorliegen, wird geprüft, ob Änderungsbedarf für das Haustierportal besteht. In diesem Fall werden die Inhalte des Portals angepasst. 4. Welche konkreten Rückmeldungen hat die Bundesregierung seit Onlinegehen der Seite von welchen Organisationen bekommen, und welche Konsequenzen plant sie, wann zu ziehen bzw. hat sie schon gezogen? Das BMEL hat verschiedene Rückmeldungen aus den Reihen der Tierschutzverbände , der Verbände des Zoofachhandels und aus der Politik erhalten. Verbesserungsvorschläge und Anregungen werden fachlich geprüft und gegebenenfalls umgesetzt. Die Dauer der Umsetzung ist vom Umfang der Änderung abhängig. Von Seiten der Tierschutzverbände wurde beispielsweise kritisiert, dass auch Informationen zu Tierarten mit hohen Haltungsanforderungen abrufbar sind. Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11890 5. Nach welchen Kriterien und mit welcher Begründung erfolgte die Auswahl der jeweils vorgestellten Tierarten? Die ca. 120 vorgestellten Tierarten beinhalten die in der Tierhaltung in Deutschland relevanten Tierarten für die genannten Tiergruppen. 6. Mit welcher Begründung wurden Tierarten wie Weißbauchigel oder Kurzkopfgleitbeutler aufgenommen, obwohl haltungsbedingte Erkrankungen bei diesen Tieren sehr häufig vorkommen? 7. Mit welcher Begründung wurden potentiell invasive Tierarten wie Alexandersittiche oder Prachtfinken aufgenommen? 8. a) Inwiefern hält die Bundesregierung es für angemessen, im Rahmen dieses Portals sog. Qualzuchten (wie z. B. französische Bulldogge, Dackel, Perserkatze ) als geeignete Haustiere zu bezeichnen, und weshalb wurden diese nicht kritischer betrachtet? b) Inwiefern ist angedacht, diese Rassen wieder aus dem Portal zu nehmen bzw. als nicht empfohlen zu kennzeichnen sowie die massiven Tierschutzprobleme und die damit einhergehenden hohen Kosten für Tierhalterinnen und Tierhalter wie Tierarztkosten, etc. zu beleuchten? 9. a) Inwiefern hält die Bundesregierung es für angemessen, exotische zum Teil sehr schwer zu haltende Tierarten im Rahmen dieses Portals als geeignete Haustiere darzustellen, und weshalb wurde dies nicht kritischer beleuchtet? b) Welche Nachbesserungen plant die Bundesregierung hier und wann? Die Fragen 6 bis 9 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Das Haustierportal besteht sowohl aus einer Tierdatenbank als auch aus einer Suchfunktion. Die Suchfunktion richtet sich in erster Linie an Verbraucher, die sich ein neues Haustier anschaffen möchten. Nach Angabe verschiedener Parameter (Größe, Herkunft, Pflegebedarf, Kosten etc.) werden Vorschläge für geeignete Haustiere gemacht. In der Suchfunktion wird die Neuanschaffung bestimmter Tierarten nicht empfohlen. Dies betrifft Tierarten, mit besonders hohen Haltungsanforderungen , potentiell invasive Tierarten sowie Tierarten, bei deren heutigen Zuchtformen häufig Qualzuchtmerkmale vorliegen. Tierhalter, die bereits eine bestimmte Tierart halten, können sich in der Tierdatenbank über die Bedürfnisse ihres Haustieres informieren. Aus Sicht des BMEL ist es sinnvoll, auch solchen Tierhaltern, die im Besitz von Tieren sind, bei denen die beschriebenen Problematiken vorliegen können, Haltungsinformationen in der Tierdatenbank zur Verfügung zu stellen, um sie darin zu unterstützen, die Tiere artgerecht zu halten. Auf die Problematik der Qualzucht wurde in der Beschreibung der Tierarten Französische Bulldogge und Perserkatze eingegangen (Beispiel Französische Bulldogge : „Je kürzer ihre Schnauze, desto schlechter bekommt sie aber Luft. So kann es zu Problemen beim Atmen und Fressen kommen. Werden Tiere so gezüchtet, dass sie leiden, nennt man das Qualzucht. Sie ist nach dem Tierschutzgesetz verboten .“). Die Rassen Französische Bulldogge und Perserkatze werden bereits mit der Suchfunktion nicht empfohlen. Sofern weitere fachlich begründete Änderungsvorschläge vorliegen, wird die mögliche Entfernung weiterer Tierarten aus der Suchfunktion geprüft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11890 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie begründet die Bundesregierung die Nennung dieser Tierarten auf www.haustier-berater.de im Hinblick auf die Ankündigung des Koalitionsvertrags , wonach „Handel mit und private Haltung von exotischen und Wildtieren bundeseinheitlich zu regeln“ sei? Ziel des Haustierportals ist es, durch fundierte Verbraucherinformation zu einer kritischen Reflexion über die Auswahl des passenden Haustieres und die Haltungsansprüche verschiedener Tierarten anzuregen. Das Portal hat keinen Regelungscharakter . Damit sollen Fehlkäufe, unsachgemäßer Umgang mit den Tieren und somit vermeidbare Leiden verhindert werden. Bundeseinheitliche Anforderungen an den Handel mit und die Haltung von Tieren bestehen nach dem Tierschutzgesetz. So muss nach § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) derjenige, der ein Tier hält oder betreut, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen . Zudem darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Der Tierhalter muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese allgemeinen Forderungen werden für die verschiedenen Tierfamilien bzw. -gruppen, wie Papageien, Zierfische und Säugetiere , durch vom BMEL herausgegebenen Gutachten und Leitlinien konkretisiert. Der gewerbsmäßige Handel mit Wirbeltieren bedarf zudem nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b TierSchG der Erlaubnis der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörde (i. d. R. des Veterinäramtes). Beim gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren, müssen dem Käufer außerdem ab dem 1. August 2014 schriftliche Informationen über die wesentlichen Bedürfnisse der jeweiligen Tierart übergeben werden. Auch für das gewerbsmäßige Züchten und Halten von Wirbeltieren (außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild) besteht nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a TierSchG eine Erlaubnispflicht. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist in beiden Fällen, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Außerdem müssen die genutzten Räume und Einrichtungen eine tierschutzgerechte Unterbringung der Tiere ermöglichen. 11. Mit welcher Begründung wird auf dem Portal nicht ausführlich darüber aufgeklärt , dass Importe von Wildfängen sowohl aus Artenschutz- als auch Tierschutzgründen verboten werden sollten – entsprechend dem Koalitionsvertrag ? Derzeit besteht kein Verbot des Imports von Wildfängen. Ein solches Verbot aus Artenschutzgründen könnte im Hinblick auf die EU-weit einheitliche Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens auch nur auf EU-Ebene erlassen werden. Auf dem Portal wird bei den entsprechenden Tierarten darauf hingewiesen , dass „auf den Kauf von Wildfängen zugunsten von Nachzuchten verzichtet werden soll“ (Beispiel: Kleine Leguane). 12. Warum wird auf dem Portal nicht zu Stellen verwiesen, die begutachten können , ob Tiere aus legalen Nachzuchten oder Wildfängen stammen? Das Portal empfiehlt, „das neue Haustier nach dem Kauf zunächst beim Tierarzt vorzustellen“. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11890 13. Inwiefern hält die Bundesregierung es für sinnvoll, diese Tierarten im Portal zu beschreiben, ohne die Ergebnisse ihrer eigens in Auftrag gegebenen Exopet -Studie abzuwarten? Auf die Antwort zu Frage 3c wird verwiesen. 14. Inwiefern entspricht dieses Vorgehen der bisherigen Haltung der Bundesregierung , jegliche Handlungsnotwendigkeit mit Verweis auf diese laufende Studie aufzuschieben? Die Bundesregierung hat nicht „jegliche Handlungsnotwendigkeit“ mit Verweis auf die laufende Studie aufgeschoben. Die Studie ist erforderlich, um valide Daten über etwaige Tierschutzprobleme bei der privaten Tierhaltung zu erhalten, deren Ursachen zu analysieren und daraus geeignete Maßnahmen abzuleiten. Solche Daten sind insbesondere für Maßnahmen erforderlich, die in die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern eingreifen. Ein Informationsportal tut dies nicht. Die Empfehlung, Tierhalterinnen und Tierhaltern mehr und bessere Informationen zur Verfügung zu stellen, ist bereits als vorläufiges Ergebnis der Exopet-Studie bekannt. Es gehört indes nicht zu den beauftragten Aufgaben der Projektnehmer , solche Informationen zu erarbeiten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3c verwiesen. 15. Inwiefern kann das Portal den Anspruch des Bundesministers erfüllen, mit diesem Spontankäufe zu verhindern (siehe www.bmel.de/SharedDocs/ Pressemitteilungen/2017/014-Haustier-Berater.html)? Liegt es nicht in der Natur von Spontankäufen, dass bei diesen keine umfangreiche Literatur- oder Internetrecherche im Vorfeld betrieben wird? Wie geht die Bundesregierung damit um? Das Portal stellt dem Verbraucher die Eigenschaften und Bedürfnisse möglicher Haustiere strukturiert und komprimiert vor. Insofern ist der potentielle Tierhalter durch das Portal nicht mehr darauf angewiesen, eine umfangreiche Literatur- und Internetrecherche im Vorfeld durchzuführen. Das Portal zeichnet sich auch dadurch aus, dass es die Informationen zu ca. 120 Tierarten an einer Stelle bündelt , so dass sich der potentielle Tierhalter auch vergleichend informieren kann. Sachkunde 16. Inwiefern konnte das im Rahmen der Tierwohl-Initiative des BMEL angestrebte Ziel, „die tierschutzgerechte Behandlung, Versorgung und Tötung von Tieren […] durch höhere Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die mit Nutz-, Zoo- oder Heimtieren beruflich umgehen“ (Tierwohl-Initiative des BMEL, Eine Frage der Haltung, S. 4) zu verbessern, inzwischen erreicht werden, und womit kann die Bundesregierung dies belegen (bezugnehmend auch auf die aus Sicht der Fragesteller zum Teil unvollständige Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/6620)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11890 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. a) Hat die Bundesregierung diesbezüglich wie bereits für das Jahr 2015 angekündigt , „mit allen betroffenen Kreisen die rechtliche Verankerung weiterer Anforderungen an die Sachkunde von Personen diskutiert und die Schlussfolgerungen umgesetzt“ (Tierwohl-Initiative des BMEL, Eine Frage der Haltung, S. 4)? b) Wenn ja, wann hat sich die Bundesregierung mit welchen Kreisen zu welchen konkreten Fragestellungen getroffen, und welchen konkreten Ergebnisse bzw. Schlussfolgerungen konnten festgehalten werden (bitte die jeweiligen Termine sowie die konkreten Institutionen, Verbände, Unternehmen angeben)? c) Wann münden die Erkenntnisse dieser Diskussionen in sichtbaren Ergebnissen bzw. politischen Handlungen? 18. Hat die Bundesregierung ihre Prüfung abgeschlossen, ob die Pflicht zum Sachkundenachweis gegenüber der Behörde im Zoofachhandel nicht nur auf die verantwortliche Person beschränkt, sondern auf jegliches Personal, das mit den Tieren umgeht, ausgeweitet werden sollte (wie in o. g. Antwort angegeben )? Wenn ja, mit welchem Ergebnis, und welchen (zu erwartenden) Konsequenzen ? Wenn nein, warum nicht, und wann ist damit zu rechnen? 19. Inwiefern hält die Bundesregierung eine Ausweitung von Sachkundenachweisen für (potentielle) private Tierhalterinnen und Tierhalter für welche Tierarten für notwendig? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 16, 17, 18 und 19 gemeinsam beantwortet. Im Nutztierbereich hat das BMEL zur Beratung und Begleitung der Initiative „Eine Frage der Haltung – Neue Wege für mehr Tierwohl“ einen Kompetenzkreis Tierwohl eingerichtet. Dieser hat sich in mehreren Sitzungen mit dem Thema Sachkunde der Tierhalter befasst. In diesem Zusammenhang stellte der Kompetenzkreis fest, dass Beratung einen wichtigen Beitrag zur Sachkunde leistet. Das BMEL hat die Thematik im Rahmen der Modell- und Demonstrationsvorhaben Tierschutz durch eine Reihe von Beratungsprojekten aufgegriffen. Außerdem werden im Rahmen der Projekte Leitlinien zu tierschutzrelevanten Fragestellungen für Beratungszwecke entwickelt und das BMEL veröffentlicht Projekte und Maßnahmen zur Förderung der Sachkunde der Tierhalter. Bestimmte Tätigkeiten unterliegen einer Erlaubnispflicht nach § 11 des Tierschutzgesetzes . Diese Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn der zuständigen Behörde entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden können . Erlaubnispflichtig ist unter anderem das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren sowie das Handeln mit Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild. Im Hinblick auf die Sachkunde des Personals im Zoofachhandel plant die Bundesregierung, die bereits geltenden Anforderungen auf weitere Personen auszudehnen. Im Bereich der privaten Tierhaltung erfolgt die Beratung von Tierhaltern vor allem durch die Zurverfügungstellung von Informationen. Dies erfolgt durch das Portal www.haustier-berater.de sowie durch die vom BMEL herausgegebenen Gutachten und Leitlinien. Die Bundesregierung plant derzeit nicht, Sachkundenachweise für private Tierhalter zu regeln. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11890 20. Wie viele sozial lebende Heimtiere werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland gehalten, und wie viele Tiere davon nach Kenntnis der Bundesregierung einzeln (bitte jeweils nach Arten aufschlüsseln)? 21. Welche Selbstverpflichtungen des Handels sind der Bundesregierung bekannt , sozial lebende Heimtiere nicht einzeln zu verkaufen bzw. nur unter Vorliegen eines qualifizierten Nachweises eines Partnertiers? Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Entsprechende amtliche Statistiken werden nicht geführt. Laut einer Veröffentlichung des Zentralverbandes Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. (ZZF) („Der deutsche Heimtiermarkt 2015“) wurden im Jahr 2015 in Deutschland 30 Millionen Heimtiere gehalten, darunter 12,9 Millionen Katzen, 7,9 Millionen Hunde und 5,1 Millionen Kleintiere. Nach Angaben der „Mars Heimtier-Studie 2013“ wurden in Deutschland im Jahr 2013 rund 22 Millionen Heimtiere gehalten , darunter 8,2 Millionen Katzen und 5,4 Millionen Hunde. Zierfische und Terrarientiere wurden in den genannten Studien nicht berücksichtigt. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die Zahl sozial lebender Heimtiere, die einzeln gehalten werden. Entsprechende Hinweise werden der Bundesregierung nach Auswertung der Ergebnisse der Exopet-Studie vorliegen. Der Bundesregierung liegen keine Informationen über Selbstverpflichtungen des Handels vor, sozial lebende Heimtiere nicht einzeln beziehungsweise nur unter Vorliegen eines qualifizierten Nachweises eines Partnertieres zu verkaufen. 22. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Landestierschutzbeauftragten aus Baden-Württemberg, dass eine bundesweite Tierschutz-Heimtierverordnung notwendig sei, und die Bundesregierung diesbezüglich tätig werden müsste (siehe http://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unser-service/presseund -oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/landestierschutzbeauftragtevorschlag -fuer-eine-tierschutz-heimtierverordnung-vorgelegt-bundesreg/)? 23. Plant die Bundesregierung eine Tierschutz-Heimtierverordnung entsprechende der aktuell von der o. g. Tierschutzbeauftragten vorgeschlagenen (http://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/ PDFs/SLT/2017_02_23_Tierschutz-Heimtierverordnung.pdf) zu erarbeiten? Wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 22 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Tierschutzbeauftragten des Landes Baden-Württemberg, dass eine bundesweite Tierschutz-Heimtierverordnung notwendig sei, nicht und plant nicht, eine solche Verordnung zu erlassen. Für das Züchten und Halten sowie den Handel mit Heimtieren gibt es bereits allgemeine gesetzliche Anforderungen. So muss gemäß § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seine Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Außerdem muss die für das Tier verantwortliche Person über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Umgang mit dem Tier verfügen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11890 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Eine Konkretisierung dieser allgemeinen Grundsätze erfolgt für viele Tierarten in Gutachten und Leitlinien, die vom BMEL herausgegeben werden. Der Erlass eines Heimtierschutzgesetzes bzw. einer entsprechenden Verordnung begegnet insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit Bedenken. Wie oben dargelegt , existieren bereits Vorschriften, die auch bei der Haltung von Heimtieren zu beachten sind. Zudem stehen den zuständigen Behörden auch ohne Regelungen in einem Heimtierschutzgesetz ausreichende Instrumentarien zur Verfügung, um gegen bekannt gewordene Verstöße gegen das Tierschutzgesetz vorzugehen und für Abhilfemaßnahmen zu sorgen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Überwachung der Einhaltung einer solchen Verordnung im Hinblick auf die begrenzten Kapazitäten der Vollzugsbehörden und die grundgesetzlich geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung nur eingeschränkt möglich wäre. Situation der Tierheime in Deutschland 24. Wie viele Tierheime gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland ? Das BMEL hat im Juli 2016 eine Abfrage zur Zahl der Tierheime bei den für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Landesbehörden durchgeführt. Danach gab es im Juli 2016 in Deutschland rund 1 400 Tierheime, tierheimähnliche Einrichtungen, Wildtierauffangstationen, Pflegestellen und Gnadenhöfe. 25. Wie viele Tiere werden nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich insgesamt in deutschen Tierheimen verwahrt, und wie haben sich diese Zahlen seit 2000 entwickelt? Die in Frage 24 erläuterte Länderabfrage beinhaltete auch die Aufnahmekapazitäten der Tierheime. Danach lag die Aufnahmekapazität der Tierheime für Hunde bei rund 13 300 Plätzen, die für Katzen bei rund 24 000 Plätzen. Da nicht für alle Tierheime die Aufnahmekapazität im Rahmen der Meldung angegeben wurde, dürfte die tatsächliche Aufnahmekapazität höher liegen. Über die Auslastung dieser Kapazitäten liegen der Bundesregierung keine umfassenden Informationen vor, von Tierschutzverbänden wird berichtet, dass viele Tierheime ausgelastet sind. Ein Vergleich mit dem Jahr 2000 ist nicht möglich, da entsprechende Zahlen nicht vorliegen. 26. Welche Tierarten finden sich nach Kenntnis der Bundesregierung vor allem in Tierheimen, und wie haben sich diese seit 2000 entwickelt? Bei den in Tierheimen untergebrachten Tierarten handelt es sich laut den Ergebnissen der Länderabfrage (siehe Frage 24) überwiegend um Hunde und Katzen. Danach folgen Kleintiere wie Kaninchen und Meerschweinchen sowie Vögel. Seltener werden Pferde, Esel, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie Geflügel untergebracht. Auch Wildtiere und exotische Tiere wie nicht heimische Schlangen und Schildkröten werden zum Teil aufgenommen. Bei den Wildtieren handelt es sich zum Beispiel um Igel, Greifvögel, Fledermäuse und Waschbären. Ein Vergleich mit dem Jahr 2000 ist nicht möglich, da entsprechende Zahlen nicht vorliegen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11890 27. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die größten Probleme, mit denen Tierheime in Deutschland zu kämpfen haben? Das BMEL hat einen Runden Tisch zur Lage der Tierheime veranstaltet. Die erste Sitzung des Runden Tisches hat am 26. September 2016, die zweite am 13. Februar 2017 stattgefunden. Teilgenommen haben neben Vertretern der Tierschutzverbände und der kommunalen Spitzenverbände sowie der für den Tierschutz zuständigen Landesministerien Vertreter der Fraktionen im Deutschen Bundestag. Im Ergebnis der ersten Sitzung des Runden Tisches wurden die Überfüllung und die unzureichende Kostenerstattung für die Unterbringung von Fundtieren und Unterbringungstieren als wesentliche Probleme identifiziert . Aufgrund einer kritischen Finanzlage klagen viele Tierheime darüber, notwendige Investitionen zur Erweiterung, Reparatur, Sanierung oder Modernisierung nicht durchführen zu können. 28. Inwiefern sind die bisher stattgefundenen Gesprächsrunden im Rahmen des Runden Tischs zur Lage der Tierheime nach Ansicht der Bundesregierung befriedigend verlaufen? 29. Welche konkreten Resultate konnten bisher erzielt werden? Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Mit dem Runden Tisch haben erstmals auf politischer Ebene Gespräche zwischen den Betroffenen zur Verbesserung der Situation der Tierheime stattgefunden. Da der Bund keine direkte Finanzierungszuständigkeit für Tierheime hat, nimmt das BMEL hier vor allem eine moderierende Funktion wahr. Der Runde Tisch bietet den Beteiligten eine Plattform zum Austausch über die jeweiligen Positionen, Probleme und mögliche Lösungsansätze. Im Rahmen der Sitzungen, die in einer konstruktiven Atmosphäre stattfanden, konnte insofern eine Basis für weitere Überlegungen geschaffen werden. Im Rahmen der ersten Sitzung des Runden Tisches Tierheime wurden mehrere Ursachen für die Überfüllung der Tierheime identifiziert und Maßnahmenvorschläge zur Verbesserung unterbreitet. Eine empfohlene Maßnahme ist die bessere Aufklärung der (potentiellen) Tierkäufer, um Spontan- und Fehlkäufe zu verhindern , die in der späteren Abgabe im Tierheim oder im Aussetzen enden. Eine wichtige Zielgruppe sind hier die Kinder. Daher hat das BMEL eine Haustierfibel herausgegeben, die sich an Schülerinnen und Schüler im Alter von acht bis zwölf Jahren richtet. In dieser Haustierfibel finden Kinder kindgerechte Informationen zu den relevanten Heimtierarten. Dabei wird den Kindern auch vermittelt, welche Verantwortung ein Tier bedeutet und welche Anforderungen an sie selbst als künftige Tierhalter gestellt werden. Um außerdem die Behandlung des Themas im Schulunterricht zu unterstützen, hat das BMEL ergänzend zur Haustierfibel Schulmaterial und Tierposter entwickelt, die im Unterricht genutzt werden können . Auf diese Weise soll bereits bei Schulkindern ein Verständnis dafür geschaffen werden, dass Heimtiere tierartspezifische Bedürfnisse haben, die von ihnen als Tierhalter erfüllt werden müssen. Haustierfibel, Schulmaterial und Poster können kostenlos von der Website des BMEL heruntergeladen oder beim BMEL angefordert werden. Auf der Kinderseite des BMEL bmel-durchblicker.de haben Kinder zudem die Möglichkeit, in einem Haustier-Check („Welches Tier passt zu mir“) herauszufinden, welches Heimtier zu ihnen passt. Kriterien sind dabei u. a. die für das Tier zur Verfügung stehende Zeit ebenso wie die Erwartungen des Kindes an das Tier als Spielkamerad bzw. Schmusepartner. Dabei ist ein mögliches Ergebnis auch, dass keine Heimtierart geeignet ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11890 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für die Zielgruppe der Erwachsenen hat das BMEL mit dem haustier-berater.de ein neues Portal geschaffen, auf dem Tierkäufer und Tierhalter umfangreiche Informationen zur Haltung und Pflege zahlreicher Heimtierarten finden. Eine weitere im Rahmen des Runden Tisches Tierheime identifizierte Ursache für die Überfüllung der Tierheime ist der illegale Welpenhandel. Als Maßnahme gegen den illegalen Welpenhandel wurde unter Leitung des BMEL in einer Länderarbeitsgruppe ein Leitfaden für die Kontrolle von Hunde- und Katzentransporten erarbeitet. Der Leitfaden soll den Vollzugsbehörden helfen, schneller und effektiver gegen Fälle von illegalem Welpenhandel vorzugehen. Der Leitfaden wurde Anfang Februar 2017 von der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz beschlossen und kann nunmehr von den Vollzugsbehörden , der Polizei und den Tierheimen genutzt werden. Zum ebenfalls als Maßnahme gegen die Überfüllung der Tierheime identifizierten und erörterten Thema Katzenkastration wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen. Das Thema Kostenerstattung für Fundtiere wird in der Antwort zu Frage 32 erläutert. 30. Welche konkreten weiteren Zeitpläne hat die Bundesregierung aufgestellt, um zu einer Entlastung der Tierheime beizutragen? 31. Sind ein bzw. weitere Treffen im Rahmen dieses Runden Tisches geplant, und wenn ja, wann genau? Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Im Rahmen der zweiten Sitzung des Runden Tisches Tierheime am 13. Februar 2017 wurden mehrere Arbeitsaufträge vergeben (Beispiel: Diskussion von Maßnahmen im Hinblick auf Tierbörsen im Staatssekretärsausschuss Tierschutz nach Vorlage der Ergebnisse der Exopetstudie). Zunächst sollen diese Arbeitsaufträge erledigt werden, konkrete Zeitpläne hierfür wurden nicht aufgestellt. Über eine Fortsetzung des Runden Tisches Tierheime soll auf der Grundlage der Ergebnisse der im Rahmen der Zweiten Sitzung des Runden Tisches Tierheime am 13. Februar 2017 vergebenen Arbeitsaufträge entschieden werden. 32. Welche Haltung haben Vertreterinnen und Vertreter des Deutschen Städtetags , des Landkreistags und des Städte- und Gemeindebundes bezüglich der Fundtierkostenerstattung durch die Kommunen vertreten, und ist diese nach Ansicht der Bundesregierung befriedigend? Die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände haben im Rahmen des Runden Tisches Tierheime die Verantwortung der Städte und Kommunen für die Fundtierkostenerstattung anerkannt. In der Folge der ersten Sitzung des Runden Tisches Tierheime hat sich der Hauptausschuss des Deutschen Städtetages in seiner Sitzung am 1. Dezember 2016 mit der Fundtierkostenproblematik befasst. Im Ergebnis wurde einstimmig ein Beschluss zur Kostenerstattung für Fundtiere gefasst, der von der Bundesregierung begrüßt wird. Danach bekennt sich der Hauptausschuss zu der Mitverantwortung der Städte für die Erhaltung von Tierheimen, die im Auftrag der Städte tätig sind, um deren gesetzliche Aufgabe zur Betreuung von Fundtieren wahrzunehmen. Er empfiehlt den Städten, bei abgegebenen Tieren im Lichte der aktuellen Rechtsprechung eine großzügige Einordnung als Fundtiere vorzunehmen und ggf. die dafür an die Tierheime zu zahlende Vergütung einer Neubewertung zu unterziehen. In der zweiten Sitzung des Runden Tisches Tierheime wurde darüber hinaus vereinbart, dass zwischen den teilnehmenden Tierschutzverbänden und kommunalen Spitzenverbänden ein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11890 Austausch über die Höhe der Kostenerstattung für die Versorgung von Fundtieren stattfindet. Die Tierschutzverbände werden den kommunalen Spitzenverbänden entsprechende Kostenaufstellungen übermitteln, die diese an ihre Mitglieder weiterleiten . 33. Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass eine Kostenübernahme für Fundtiere stattfindet? Plant sie, hierzu bundeseinheitliche Rahmenbedingungen festzulegen? Wenn ja, wann und in welchem Rahmen, und wenn nein, warum nicht? Im Rahmen des Runden Tisches Tierheime bestand Einigkeit, dass die Städte und Gemeinden die Verantwortung für die Fundtierkostenerstattung zu tragen haben. Gesetzliche Regelungen hierzu bestehen bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch. So gilt das Fundrecht gemäß § 90a BGB auch für Tiere. Tiere, die besitzlos aber nicht herrenlos sind, gelten als Fundsachen im Sinne von § 965 Absatz 1 BGB. Nach § 966 Absatz 1 BGB ist der Finder zur Verwahrung der Fundsache verpflichtet . Nach § 967 BGB ist der Finder berechtigt, die Fundsache an die zuständige Behörde abzuliefern. Damit ist die zuständige Gemeinde des Fundortes zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Für eine auf ihre Veranlassung durchgeführte Unterbringung eines Fundtieres im Tierheim hat sie daher die Kosten zu übernehmen . Zwar geht nach § 973 Absatz 1 BGB mit Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes grundsätzlich das Eigentum auf den Finder über, verzichtet aber der Finder nach § 976 Absatz 1 BGB der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über. Die Kostenübernahmepflicht besteht dann fort. Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen. 34. a) Inwiefern sind die gesetzlichen Definitionen von Fundtieren, herrenlosen Tieren und Wildtieren nach Ansicht der Bundesregierung – auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Rechtsauslegungen durch verschiedene Gerichte – geeignet, um Rechtsklarheit zu schaffen (bitte begründen )? b) Teilt die Bundesregierung die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (4 K 29/13), wonach bei aufgefundenen Haustieren die Regelvermutung bestehe, dass diese nicht ausgesetzt worden seien, da das Aussetzen von Haustieren nach § 3 Nummer 3 Tierschutzgesetz verboten sei, und diese somit grundsätzlich als Fundtier einzustufen und zu behandeln seien? c) Zieht die Bundesregierung eine rechtliche Klarstellung in Erwägung, und wenn ja, wann, und wenn nein, weshalb nicht? Die Fragen 34a bis 34c werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Aus Sicht der Bundesregierung schaffen die im BGB festgelegten gesetzlichen Regelungen eine ausreichende Rechtssicherheit für die Beurteilung von Fundtieren , herrenlosen Tieren und Wildtieren. Dies bestätigt auch die aktuelle Rechtsprechung , wonach bei aufgefunden Haustieren in der Regel von einem Fundtier auszugehen ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. März 2015 – 1 S 570/14; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September 2016 – 3 A 549/15; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Beschluss vom 1. August 2016 – 5 B 1265/15). Die Bundesregierung schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11890 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass bei aufgefundenen Haustieren die Regelvermutung besteht, dass diese grundsätzlich als Fundtier einzustufen sind (s. a. Tierschutzbericht der Bundesregierung 2015). Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit für eine rechtliche Klarstellung . Problematisch ist nicht die Frage der Definition des Fundtierbegriffs, sondern die Feststellung im konkreten Einzelfall. Eine solche kann nicht durch Gesetz erfolgen. 35. Wann ist mit dem Abschluss der Überarbeitung der tierärztlichen Gebührenordnung zu rechnen, und inwiefern wird dies für Tierheime relevant? Der Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte wird derzeit erarbeitet. Veränderte Entgelte für tierärztliche Leitungen können auch für Tierheime relevant werden, soweit Tierheime solche Leistungen in Anspruch nehmen. 36. Welche Überlegungen hat die Bundesregierung angestrengt, um Tierschutzvereine bei der Begleichung von Tierarztgebühren zu entlasten, z. B. durch eine gesonderte Kostenreglung bei der Kastration von herrenlosen Katzen? Bei der Erarbeitung der Dritten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte werden auch die Belange der Tierschutzvereine berücksichtigt. Bei der Regelung der Entgelte hat die Bundesregierung unter anderem auch den berechtigten Interessen der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten, also auch der Tierschutzvereine und der von Ihnen betriebenen oder unterstützten Tierheime, Rechnung getragen. 37. Erwägt die Bundesregierung, gemeinsam mit den Bundesländern einen Tierheimfonds aufzulegen, um in unverschuldete Notlagen geratene Tierheime finanziell zu unterstützen? Der Bund hat für die finanzielle Ausstattung der Tierheime keine eigene Zuständigkeit , sondern kann nur moderierend zwischen Ländern, Kommunen und den Tierschutzverbänden tätig werden. In diesem Rahmen veranstaltet das BMEL den Runden Tisch Tierheime, der in erster Linie auf das Zusammenbringen der Gesprächspartner sowie das Identifizieren von Problemen im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Tierheimen abzielt. 38. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich der Umsetzung (und möglichen Umsetzungshemmnissen) von § 13b des Tierschutzgesetzes zur Kastration von Freigängerkatzen vor? Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Das Thema Katzenkastration auf der Grundlage von § 13b des Tierschutzgesetzes wurde sowohl im Rahmen der Sitzungen des Runden Tisches Tierheime am 26. September 2016 und 13. Februar 2017 als auch im Rahmen der 4. Sitzung des Staatssekretärsausschusses Tierschutz am 24. November 2016 erörtert. Dabei wurde deutlich, dass weitere Länder kürzlich Delegationsverordnungen auf andere Behörden erlassen haben oder aktuell erlassen und die Zahl der Kommunen, die von der Ermächtigung Gebrauch machen, steigt. Von einigen Teilnehmern wurde problematisiert, dass der Bestand wildlebender Katzen erst numerisch erfasst werden müsse, um ab einer kritischen Anzahl Maßnahmen ergreifen zu können . Aus Sicht des BMEL besteht eine derartige Pflicht nicht. Als Begründung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11890 für Regelungen kann die amtliche Begründung zu § 13b des Tierschutzgesetzes begleitend herangezogen werden. Es ist darüber hinaus insbesondere darzulegen, dass in dem betroffenen Gebiet entsprechende Kolonien herrenloser Katzen vorhanden sind, dass die Problematik und damit die Erforderlichkeit einer Regelung also vorliegt. Die Schaffung der Regelung in § 13b des Tierschutzgesetzes hat auch dazu geführt, die Problematik in den Fokus politischer Gremien in den Ländern zu rücken und zum Beispiel Mittel für die Kastration und tierärztliche Versorgung herrenloser Katzen zur Verfügung zu stellen. Die Bundesregierung begrüßt solche Initiativen. 39. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag, „das Problem überfüllter Tierheime anzugehen“, bisher erfüllt werden konnte? An welchen konkreten Indikatoren bzw. welcher Datengrundlage macht sie ihre Auffassung fest? Mit dem Runden Tisch zur Lage der Tierheime hat die Bundesregierung der Aussage des Koalitionsvertrages folgend gemeinsam mit den Ländern und den Kommunen die Initiative ergriffen, um das Problem überfüllter Tierheime anzugehen. Auf die Antwort zu Frage 29 wird verwiesen. Eine Messung der Effekte der im Rahmen des Runden Tisches Tierheime eingeleiteten Maßnahmen ist kurzfristig nicht möglich und daher derzeit nicht vorgesehen. Kennzeichnung von Tieren 40. a) Ist es, bezugnehmend auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage „Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren“ (Bundestagsdrucksache 18/7007), zutreffend, dass in Deutschland nur Tierärzte Transponder zur Kennzeichnung von Hunden und Katzen implantieren dürfen? b) Wenn das nicht zutrifft, welchen anderen Personen ist dies in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen (Qualifizierungen, behördlich geprüften Nachweisen bzw. Genehmigungen etc.) gestattet, und welche rechtlichen Regelungen werden hier zugrunde gelegt? Die Fragen 40a und 40b werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Nach innerstaatlichem Recht wird die Kennzeichnung durch implantierten elektronischen Transponder in § 6 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes geregelt. Demnach darf dieser Eingriff auch durch eine andere Person als den Tierarzt vorgenommen werden, welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. 41. In welchen Bundesländern, Bezirken und ggf. Kommunen ist bisher nach Kenntnis der Bundesregierung eine Kennzeichnung (und Registrierung) für welche Tierarten vorgeschrieben? 42. In welchen Bundesländern, Bezirken und ggf. Kommunen ist bisher nach Kenntnis der Bundesregierung eine (Kennzeichnung und) Registrierung für welche Tierarten vorgeschrieben? Die Fragen 41 und 42 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11890 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass auf Ebene der Länder über Bundesrecht hinausgehende tiergesundheitliche Regelungen mit obligatorischer Kennzeichnung und Registrierung von Heimtieren geschaffen wurden. Soweit einzelne Länder eine Registrierung von Hunden vorschreiben, handelt es sich um landesrechtliche Regelungen der allgemeinen Gefahrenabwehr, die auf eine Abwehr der Gefahr durch Hunde abzielt. Dementsprechend ist die in solchen Bestimmungen vorgesehene Erfassung von Hunden häufig auf sog. gefährliche Hunde bzw. Tiere bestimmter Hunderassen oder Hunde bestimmter Größe oder mit bestimmten Merkmalen beschränkt. Weitere Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten können auf Grundlage des Gefahrenabwehrrechts sowie des § 13b des Tierschutzgesetzes (freilebende Katzen ) getroffen werden. Der Bundesregierung liegt keine Übersicht über den Erlass derartiger Regelungen vor. 43. Ist das Tätowieren von Hunden und Katzen zur Kennzeichnung nur durch Tierärztinnen und Tierärzte erlaubt oder ist dies auch durch andere Personen zulässig, und wenn ja, in welchen Fällen, und unter welchen Voraussetzungen ? Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 3 Nummer 7 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes darf eine Kennzeichnung von Hunden und Katzen mittels Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen auch durch eine andere Person als den Tierarzt vorgenommen werden, welche die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. 44. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine verpflichtende Kennzeichnung und Registrierung von Hunden (und Katzen) ein (bitte Angabe der konkreten Gesprächstermine bzw. schriftlichen Eingaben durch die Bundesregierung)? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass auf europäischer Ebene Maßnahmen gegen den illegalen Welpenhandel getroffen werden. Eine verpflichtende Kennzeichnung von Hunden ist eine der zur Bekämpfung des illegalen Welpenhandels zur Diskussion stehenden Optionen. Bundesminister Christian Schmidt hat sich im Hinblick auf den illegalen Welpenhandel mit Schreiben vom 13. April 2016 an das Mitglied der Europäischen Kommission, Vytenis Andriukaitis, gewendet . Zudem wird derzeit im Rahmen des Tierschutzbündnisses mit Belgien, Dänemark, den Niederlanden und Schweden der Entwurf eines Positionspapieres zum illegalen Welpenhandel erarbeitet. Weiterhin hat die Europäische Kommission auf Initiative unter anderem Deutschlands eine EU-Tierschutzplattform eingerichtet . Aus Sicht der Bundesregierung sollte der illegale Welpenhandel dort thematisiert werden. Gutachten und Leitlinien 45. Welche vom BMEL herausgegebenen Gutachten und Leitlinien im Bereich der Tierhaltung wurden bisher aktualisiert – wie im Rahmen der Initiative „Eine Frage der Haltung – Neue Wege für mehr Tierwohl“ versprochen –, und wann ist mit welchen weiteren Aktualisierungen zu rechnen? Unter Eckpunkt 10 der Initiative des BMEL „Eine Frage der Haltung – Neue Wege für mehr Tierwohl“ ist ausgeführt, dass die vom BMEL herausgegebenen Gutachten und Leitlinien auf das Erfordernis der Anpassung an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand überprüft und gegebenenfalls entsprechend einer Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11890 Prioritätsbewertung überarbeitet werden. Zur Ermittlung des Überarbeitungsbedarfs wurden Länder und Verbände um Stellungnahme gebeten. Im Ergebnis sollen die Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln außer Kiwis, Zierfischen, Greifvögeln und Eulen, Reptilien, Kleinvögeln und Papageien überarbeitet werden. 46. Falls keine der Aktualisierungen bereits abgeschlossen ist, wie ist der konkrete Zeitplan für welche konkreten Gutachten und Leitlinien? Das BMEL strebt an, die Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln außer Kiwis, Zierfischen sowie Greifvögeln und Eulen im Laufe des Jahres 2017 abzuschließen. Zudem plant das BMEL den Abschluss der Überarbeitung der Gutachten mit Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien , Kleinvögeln und Papageien im Laufe des Jahres 2018. 47. Wer bzw. welche Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter wurde(n) bisher in die Überarbeitung der Gutachten und Leitlinien mit einbezogen? 48. Weshalb hat die Bundesregierung hierzu keine paritätisch besetzten Arbeitsgruppen einberufen? Die Fragen 47 und 48 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Zunächst wurde eine Abfrage bei den Ländern und Verbänden (unter anderem Tierschutz- und Tierhalterverbände, tierärztliche Verbände sowie Verbände des Natur- und Artenschutzes) zum Überarbeitungsbedarf der Haltungsgutachten durchgeführt. Derzeit werden Entwürfe vom BMEL oder unabhängigen Experten (insbesondere aus den Reihen der Wissenschaft oder des Vollzuges) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abfrage erarbeitet. Anschließend werden die Länder, Tierschutz- und Tierhalter- sowie weitere betroffene Verbände gebeten, im Beteiligungsverfahren zu den Entwürfen Stellung zu nehmen. Anhand des Rücklaufs wird das weitere Verfahren geprüft werden. Dieses kann die Einrichtung von paritätisch besetzten Arbeitsgruppen beinhalten. 49. a) Plant die Bundesregierung eine Überarbeitung des sogenannten Qualzucht -Gutachtens, und wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung prüft, mit welchem Verfahren und mit welchem Zeitplan eine Überarbeitung des Gutachtens zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Qualzuchtgutachtens) realisiert werden kann. b) Weshalb bezieht sich dieses Gutachten nach wie vor nur auf Heimtiere und enthält keine Angaben zu landwirtschaftlich genutzten Tieren? Wann ist eine Erweiterung vorgesehen? Ein Entwurf von Leitlinien über die Zuchtziele in der Nutztierzucht war in einem fortgeschrittenen Stadium. Das ausschließlich nationale Vorhaben wurde jedoch wegen der zunehmenden internationalen Verflechtung der Tierzucht und existierender Arbeiten auf europäischer Ebene (Code EFABAR) zurückgestellt. Ziel dabei ist es, eine gut fachliche Praxis in der Zucht landwirtschaftlicher Nutztiere zu sichern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11890 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Gibt es Pläne, das Gutachten in eine rechtsverbindliche Form (etwa im Rahmen einer Verordnung) zu überführen, und wenn nein, warum nicht? Was spräche aus Sicht der Bundesregierung dafür, was dagegen? Die Bundesregierung plant nicht, das sogenannte Qualzuchtgutachten in eine Rechtsverordnung zu überführen. Der Tatbestand der Qualzucht kann durch sehr unterschiedliche Erscheinungsformen und Krankheitsbilder erfüllt sein. Er entzieht sich dadurch einer einfachen und gleichzeitig treffenden und eindeutigen Beschreibung. Weil die zu erfassenden Tatbestände so vielgestaltig sind, benötigen die zuständigen Vollzugsbehörden einen weiten Entscheidungsspielraum, der durch die Generalklausel in § 11b des Tierschutzgesetzes gewährleistet wird. Die Bundesregierung hält das Instrument eines Gutachtens für geeignet, über wissenschaftliche Beschreibung der Sachverhalte den Behörden eine Orientierung über den Tatbestand der Qualzucht zu geben, ohne den Entscheidungsspielraum der Behörde einzuengen oder den gesetzlichen Verbotstatbestand einzuschränken. Der Vollzug des Qualzuchtverbotes ist offensichtlich schwierig. In der Vergangenheit hat dabei jedoch weniger die Frage der Definition von Qualzucht Probleme bereitet, sondern vielmehr der Beleg, dass die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen Zucht und Schaden nach § 11b des Tierschutzgesetzes im konkreten Fall erfüllt sind. Durch die Änderung der Formulierung des § 11b mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes wurde diese Problematik aufgegriffen (siehe amtliche Begründung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes, Bundestagsdrucksache 17/10572 vom 29. August 2012). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333