Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 10. April 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11925 18. Wahlperiode 12.04.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11763 – Gebetsräume an deutschen Verkehrsflughäfen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bedürfnis von Menschen nach Ruhe und Entspannung ist insbesondere im Kontext von Reisen von nicht geringer Bedeutung, sind doch Reisen – zumal länger andauernde – regelmäßig mit einem Verlust an Privatsphäre verbunden. Noch elementarer ist das Bedürfnis von Gläubigen, auch während einer Reise Gebete oder sonstige religiöse Praktiken verrichten zu können – insbesondere bei Flugreisen, die häufig einen sehr langen Zeitraum umfassen können. Zu diesen Zwecken wurden an vielen deutschen und internationalen Flughäfen Andachts - oder Gebetsräume eingerichtet, die von ganz unterschiedlicher Art und Ausstattung sein können: von einem „Raum der Stille“ bis hin zu einer christlichen Kapelle. Im Folgenden sind mit dem Begriff „Gebetsraum“ alle diese Arten von Räumen gemeint. Es ist Merkmal der multireligiösen deutschen Gesellschaft, dass es derartige Gebetsräume gibt. Die Hintergründe und selbst die Existenz dieser Gebetsräume sind gesellschaftlich aber weitgehend unbekannt. Die Kompetenz des Bundes für die Anlage und den Betrieb von Flughäfen und sonstigen Bodenanlagen ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 6 des Grundgesetzes. 1. An welchen deutschen Verkehrsflughäfen (im Sinne von § 12 des Luftverkehrsgesetzes – LuftVG) existieren nach Kenntnis der Bundesregierung ein Gebetsraum oder mehrere Gebetsräume (bitte nach Bekenntnis, einschließlich interreligiös und bekenntnisneutral gestalteter Gebetsräume, aufschlüsseln )? In welchem Bereich des Flughafens befinden sich diese Gebetsräume jeweils (öffentlich zugänglicher Bereich, Transitbereich innerhalb des Schengenraums , internationaler Transitbereich)? 2. Auf wessen Initiative hin wurden die Gebetsräume nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in welchem Jahr errichtet? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11925 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung jeweils über die Ausstattung der Gebetsräume (z. B. religiöse Schriften, Gegenstände, Kunstwerke usw.)? 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung jeweils über das für die Gebetsräume zuständige (religiöse) Personal a) bezüglich der Zuordnung zu einer Gemeinde der jeweiligen Religion(en) bzw. Religionsgemeinschaften, b) bezüglich der Art und Dauer der Zuständigkeit für den Gebetsraum? 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung jeweils über die Nutzung der Gebetsräume a) für Gottesdienste bzw. andere religiöse Veranstaltungen, b) für Taufen, Trauungen, B'nai Mitzvah, B'not Mitzvah etc., c) für Veranstaltungen ohne religiösen Charakter? 6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung jeweils über die Zusammensetzung und Zahl der Besucherinnen und Besucher der Gebetsräume? Ist es Angestellten des jeweiligen Flughafens möglich und gestattet, ihn im Rahmen der Dienstpausen aufzusuchen? 7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung jeweils über die Öffnungszeiten der Gebetsräume? 8. Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils für die Pflege und Reinigung der Gebetsräume verantwortlich? 9. Auf welcher Rechtsgrundlage werden Gebetsräume an Flughäfen errichtet bzw. ihre Errichtung ermöglicht? 10. Ist es zutreffend, dass am zukünftigen Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) ein interkonfessioneller christlicher Gebetsraum entstehen soll? Wenn ja: a) Wie und von wem wurde dies aus welchen Gründen entschieden? b) Was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen die Ausgestaltung als interreligiöser Gebetsraum? Wenn nein: c) Welche Art von Gebetsraum ist aus welchen Gründen geplant? d) Wie ist der bauliche Umsetzungsstand des Gebetsraums? Die Fragen 1 bis 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Entscheidung, ob Gebetsräume an Flughäfen eingerichtet werden, fällt in den Bereich unternehmerischer Eigenverantwortung. Aus diesem Grund liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse zu den Fragen 1 bis 10 vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11925 11. Sind der Bundesregierung weitere Gebetsräume oder Ähnliches an überregional bedeutsamen Reiseorten bekannt (z. B. an Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Autobahnraststätten, -parkplätzen etc. – nicht Autobahnkirchen)? Die Bundesregierung hat keine Erkenntnisse über Gebetsräume an Busbahnhöfen und an Autobahnraststätten. Nach Auskunft der DB AG gibt es in den Bahnhöfen keine Gebetsräume oder Ähnliches und es gab bisher keine Anfragen bezüglich der Notwendigkeit solcher Räumlichkeiten. 12. Auf welche Weise fördert oder unterstützt die Bundesregierung die Einrichtung und/oder den Unterhalt von Gebetsräumen? Es gibt kein Förderprogramm der Bundesregierung für die Einrichtung und den Unterhalt von Gebetsräumen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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