Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. April 2017 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 18/11958 18. Wahlperiode 13.04.2017 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11503 – Aufsicht und Geschäftspraxis der DekaBank Deutsche Girozentrale V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In § 20 der Satzung der DekaBank Deutsche Girozentrale (DekaBank) in der Fassung vom 1. Januar 2014 wird geregelt: „Die Aufsicht über die Bank übt der Bundesminister der Finanzen aus, er ist zu allen Sitzungen der Hauptversammlung , der Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse einzuladen. Er kann einen Staatskommissar und einen stellvertretenden Staatskommissar bestellen. Der Staatskommissar ist ebenfalls zu allen Sitzungen der Hauptversammlung, des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse einzuladen.“ SPIEGEL ONLINE berichtete am 16. Februar 2017 mit dem Beitrag „Schäuble wurde vor Aktientricks der DekaBank gewarnt“ (www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/cum-ex-affaerewolfgang -schaeuble-wurde-vor-aktientricks-bei-dekabank-gewarnt-a-1134808. html) über im März 2011 medienöffentlich gewordene Geschäfte der DekaBank und über Hinweise, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Anfang des Jahres 2011 hierzu erhalten hat. Im gleichen Bericht wird auf das BMF als Aufsichtsbehörde der DekaBank als Anstalt des öffentlichen Rechts Bezug genommen . In der öffentlichen Zeugenbefragung des 4. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages (Cum/Ex) vom 16. Februar 2017 äußerte sich der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, dahingehend, dass er – sinngemäß – über die Aufsicht des BMF über die Deka- Bank erst am selben Tag über die Berichterstattung von SPIEGEL ONLINE erstmalig erfahren habe. Zudem wurde aktuell in den Medien von Rechtsstreitigkeiten bezüglich weiterer Steuergestaltungen namens „Bondpendel“ berichtet (siehe Welt vom 12. Februar 2017, www.welt.de/finanzen/article162005639/Investmentbank-Goldman- Sachs-half-superreichen-Steuertricksern.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11958 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die DekaBank Deutsche Girozentrale ist Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Gemäß Artikel 2 § 1 Absatz 2 der „Dritte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 63-6, öffentlich bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetztes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1, 8 und 64) geändert worden ist.“ steht die Deka- Bank unter „Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen“. Diese Aufsicht bezieht sich auf die Anstalt öffentlichen Rechts als solche, u. a. auf Satzungsfragen, und ist zu trennen von der Bankaufsicht. Diese wird durch BaFin, Bundesbank und EZB wahrgenommen. Der Bankaufsicht unterliegt die DekaBank aber nicht wegen ihrer Rechtsform, sondern wegen des Betreibens von Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 KWG. 1. Trifft es zu, dass die DekaBank den Bundesminister der Finanzen oder dessen Vertreterinnen und Vertreter „zu allen Sitzungen der Hauptversammlung , des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse“ einlädt? Falls ja, warum hatte der Bundesminister der Finanzen bis zum 16. Februar 2017 hiervon keine Kenntnis, und warum nimmt er an den Sitzungen nicht teil? Falls nein, warum wird bei der DekaBank nicht satzungskonform eingeladen ? Die DekaBank lädt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu den Sitzungen der Hauptversammlungen und des Verwaltungsrats ein. Die Einladung wird an das zuständige Fachreferat adressiert. Ein Vertreter des Referates nimmt regelmäßig an den genannten Sitzungen teil. 2. Hält die Bundesregierung die Sonderstellung der DekaBank als Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Möglichkeit der Teilnahme an Gremiensitzungen für den Bundesminister der Finanzen noch für zeitgemäß? Wenn nein, gibt es Überlegungen, diese zu ändern oder zu beenden? Überlegungen, die Rechtsform „Anstalt öffentlichen Rechts“ zu wechseln, wurden nicht aufgegriffen. Eine öffentlich-rechtliche Rechtsform ist für Banken in Deutschland keineswegs ungewöhnlich. Träger der DekaBank ist der DSGV (Deutscher Sparkassen- und Giroverband), Körperschaft des öffentlichen Rechts. 3. Soweit nicht der Bundesminister der Finanzen selbst an den Sitzungen der DekaBank teilnimmt, welche Funktionsebene ist im BMF für die Teilnahme an diesen Sitzungen zuständig (Referat und Hierarchieebene – Leiter, Referent , Sachbearbeiter, Mitarbeiter)? Üblicherweise ist das BMF in den genannten Sitzungen durch einen Referatsleiter oder Referenten vertreten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11958 4. An welchen Sitzungen der DekaBank haben der Bundesminister der Finanzen oder dessen Vertreterinnen und Vertreter seit dem Jahr 2009 teilgenommen ? Falls nur Teilnahme an bestimmten Sitzungen; wonach wird entschieden, ob die betreffende Person an der jeweiligen Sitzung teilnimmt oder nicht? Der Verwaltungsrat tagt einmal pro Quartal. Das BMF war seit dem Jahr 2009 an je 2 Sitzungen in den Jahren 2009 und 2014 sowie einer Sitzung im Jahr 2015 nicht vertreten. 5. Welche Protokolle oder anderweitigen Aufzeichnungen liegen dem BMF in Bezug auf die in der Antwort zu Frage 4 genannten Sitzungen vor? Das BMF erhält die Protokolle der Verwaltungsratssitzungen und Anstaltsversammlungen . 6. Wer innerhalb des BMF (Funktionsbezeichnungen) erhält die in der Antwort zu Frage 5 genannten Protokolle oder anderweitigen Aufzeichnungen zur Kenntnis? Das für die DekaBank zuständige Referat erhält die Protokolle. 7. Wer wird über Besprechungsinhalte aus den in der Antwort zu Frage 4 genannten Sitzungen informiert? Das zuständige Referat informiert andere Arbeitseinheiten, soweit diese betroffen sind. 8. Sind Besprechungsinhalte aus den in der Antwort zu Frage 4 genannten Sitzungen formell (Leitungsvorlagen) oder informell an die Leitungsebene des BMF berichtet worden? Wenn ja, wann, und in Bezug auf welche Themen? Es gab Leitungsvorlagen mit Bezug zur DekaBank. Eine gesonderte Berichterstattung über Inhalte von Verwaltungsratssitzungen „an die Leitungsebene des BMF“ gab es nicht. 9. Haben sich die Vertreterinnen und Vertreter des BMF in den in der Antwort zu Frage 4 genannten Sitzungen aktiv an den Sitzungen beteiligt? Wenn ja, wann, und zu welchen Themen bzw. Tagesordnungspunkten? Der Vertreter des BMF ist kein stimmberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates, sondern hat dort einen beobachterähnlichen Status, siehe Vorbemerkung der Bundesregierung . 10. Mit wem bereitet der an Stelle des Bundesministers teilnehmende Mitarbeiter ggf. die in der Antwort zu Frage 4 genannten Sitzungen vor und bespricht, welche Themen angesprochen werden sollten? Die Vorbereitung findet regelmäßig im zuständigen Referat statt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11958 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. An welchen der in der Antwort zu Frage 4 genannten Sitzungen wurden die von der DekaBank praktizierten Geschäfte um den Dividendenstichtag (z. B. Cum/Ex-, Cum/Cum-, Wertpapierleihe- und entsprechende Absicherungsgeschäfte ) thematisiert? Soweit ersichtlich wurde dieses Thema in Verwaltungsratssitzungen seit dem Jahr 2011 behandelt. 12. Haben die Vertreterinnen und Vertreter des BMF in den in der Antwort zu Frage 4 genannten Sitzungen aktiv die von der DekaBank praktizierten Geschäfte um den Dividendenstichtag (z. B. Cum/Ex-, Cum/Cum-, Wertpapierleihe - und entsprechende Absicherungsgeschäfte) angesprochen? Wenn ja, wann, und mit welchen Aussagen? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 13. Hat das BMF außerhalb der in der Antwort zu Frage 4 genannten Sitzungen das Thema der die von der DekaBank praktizierten Geschäfte um den Dividendenstichtag (z. B. Cum/Ex-, Cum/Cum-, Wertpapierleihe- und entsprechende Absicherungsgeschäfte) angesprochen? Wenn ja, durch wen, wann, und mit welchen Aussagen? Das BMF wurde von der DekaBank am 11. März 2011 unterrichtet, dass der Wirtschaftsprüfer Auffälligkeiten in dem Zusammenhang mit den Dividendenzahlungen bei Aktiengeschäften festgestellt hat. Seit diesem Zeitpunkt gab es diverse Kontakte zwischen dem Fachreferat und der DekaBank zu diesem Thema. 14. Ist in den in der Antwort zu Frage 4 genannten Sitzungen bereits vor März 2011 auf das mit den von der DekaBank praktizierten Geschäften um den Dividendenstichtag (z. B. Cum/Ex-, Cum/Cum-, Wertpapierleihe- und entsprechende Absicherungsgeschäfte) verbundene Risiko hingewiesen worden ? Aus den Sitzungsprotokollen lassen sich keine entsprechenden Hinweise entnehmen . 15. Wann hat das BMF Kenntnis erhalten von dem von der DekaBank beauftragten Bericht zur Prüfung der Cum/Ex-Geschäfte der DekaBank in den Jahren vor 2011? Unmittelbar vor der Verwaltungsratssitzung am 7. April 2011 wurden zwei Berichte von WP-Gesellschaften zur Handhabung von Aktienhandelsgeschäften in der DekaBank erstellt. Diese wurden dem BMF mit Schreiben vom 23. März 2011 und E-Mail vom 1. April 2011 zugeleitet. Vor dem Jahr 2011 wurden keine Berichte zu dem Thema erstellt. 16. Welche anderen Stellen des Bundes haben wann Kenntnis erhalten von dem von der DekaBank beauftragten Bericht zur Prüfung der Cum/Ex-Geschäfte der DekaBank in den Jahren vor 2011? Die DekaBank übermittelte die beiden oben genannten Berichte der BaFin zeitgleich mit dem BMF. Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11958 17. Wurden bei der Besetzung herausgehobener Stellen im Geschäftsbereich des BMF seit dem Jahr 2009 gegenüber den fraglichen Kandidaten und Kandidatinnen Verbindungen in deren vorherigen Berufsleben in Bezug auf Cum/Ex- oder andere Dividendenstrippinggeschäfte im Vorfeld der Besetzung angesprochen? Wenn ja, in wie vielen Fällen? Die Inhalte solcher Gespräche seit dem Jahr 2009 sind im Einzelnen nicht rekapitulierbar . 18. Haben das BMF oder Behörden des BMF-Geschäftsbereiches gegenüber der DekaBank die Frage der Beschreitung des Rechtsweges gegen Änderungsbescheide der zuständigen Finanzbehörden aufgrund von steuerrelevanten Feststellungen mit Bezug zu Cum/Ex-Geschäften angesprochen? Wenn ja, wann, und mit welchem Inhalt? Für das Steuerverfahren sind die Landesfinanzbehörden zuständig. 19. Haben das BMF oder Behörden des BMF-Geschäftsbereiches gegenüber der DekaBank die Frage von Rückstellungen für mögliche zukünftige Rückforderungsansprüche in Zusammenhang mit Geschäften um den Dividendenstichtag (z. B. Cum/Ex-, Cum/Cum-, Wertpapierleihe- und entsprechende Absicherungsgeschäfte) angesprochen? Wenn ja, wann, und mit welchem Inhalt? Das BMF, das nicht die Bankenaufsicht gegenüber der Deka wahrnimmt, äußert sich gegenüber der DekaBank nicht zu einzelnen bilanzpolitischen Fragen, wie etwa Rückstellungen für bestimmte Geschäftsvorfälle. 20. Welche Kenntnisse hat das BMF über das Volumen der seit dem Jahr 1999 entstandenen Steuermindereinnahmen durch Geschäfte der DekaBank um den Dividendenstichtag? 21. Welche Kenntnisse hat das BMF über das Volumen der seit dem Jahr 1999 entstandenen steuerlichen Wirkung durch Geschäfte der DekaBank um den Dividendenstichtag, mit denen eine definitive Steuerbelastung umgangen worden ist? Die Fragen 20 und 21 werden im Zusammenhang beantwortet. Zu Geschäften um den Dividendenstichtag der DekaBank liegen dem BMF Informationen aus der Presseberichterstattung vor (z. B. Handelsblatt vom 11. April 2016, 22. Februar 2016). Zu Erkenntnissen im Übrigen können im Hinblick auf das Steuergeheimnis nach § 30 AO und wegen der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der DekaBank keine Angaben gemacht werden. Weitere Fragen zu steuergetriebenen Gestaltungen 22. Welche neben Cum/Ex-, Cum/Cum- und Wertpapierleihegeschäften weiteren steuergetriebenen Gestaltungen am Finanzmarkt, die z. B. aufgrund sich ändernder Rechtsrahmen der jeweiligen Veranlagungszeiträume motiviert sind, sind der Bundesregierung bekannt? Zu den der Bundesregierung bekannten steuergetriebenen Gestaltungen am Finanzmarkt wird auf die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Investmentsteuergesetzes und anderer Gesetze an das AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz – AIFM-StAnpG) (Bundestagsdrucksache Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 18/11958 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17/12603) und die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) (Bundestagsdrucksache 18/8045) verwiesen. 23. Wie beurteilt die Bundesregierung das Modell des sogenannten Bondpendelns ? Derzeit sind drei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (VIII R 46/14, VIII R 57/14 und VIII R 29/15), in denen es darum geht, ob die bei der Anschaffung von Investmentanteilen angefallenen Zwischengewinne i. S. d. § 1 Absatz 4 InvStG (gezahlte Zwischengewinne) steuermindernd zu berücksichtigen sind. Jedenfalls wenn der Investmentfonds die Zwischengewinne künstlich durch Bondstripping erzeugt und durch den Ertragsausgleich künstlich vermehrt hat, ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die negativen Einnahmen unter die Regelung des § 20 Absatz 7 EStG (vormals § 20 Absatz 2b EStG) i. V. m. § 15b EStG fallen. Bei einem Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG dürfen die negativen Einnahmen nicht mit anderen Einkünften, sondern nur mit zukünftigen positiven Einkünften aus der gleichen Einkunftsquelle verrechnet werden. 24. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch Stückzinsmodelle entstandenen Wirkungen für die öffentlichen Haushalte in den Jahren ab 2008? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu den Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte in den Jahren ab 2008 vor. Bei einem Stückzinsmodell ist aber zu berücksichtigen, dass durch den Erwerber von festverzinslichen Wertpapieren im Jahr 2008 gezahlte Stückzinsen beim Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 EStG waren. Den beim Erwerber als negative Einnahmen berücksichtigten Stückzinsen stehen positive Einnahmen des Veräußerers in gleicher Höhe gegenüber. Eine negative Steuerwirkung für die öffentlichen Haushalte könnte sich allenfalls bei unterschiedlichen persönlichen Steuersätzen des Veräußerers und des Erwerbers des Stückzinspapiers ergeben, wenn der persönliche Steuersatz des Veräußerers unter dem des Erwerbers liegt. 25. Sind Stückzinsmodelle nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 noch möglich? Wenn ja, in welchen Konstellationen und mit Wirkungen für die öffentlichen Haushalte? Stückzinsmodelle wurden als Vehikel diskutiert, um bisher nicht verrechnete Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, die gemäß §§ 23 Absatz 3 Satz 9, 52a Absatz 11 Satz 11 EStG (a. F.) nur bis zum Veranlagungszeitraum 2013 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren nach § 20 Absatz 2 EStG verrechnet werden konnten, zu nutzen. Durch den Erwerb eines Wertpapiers mit in Rechnung gestellten Stückzinsen und unmittelbar anschließendem Verkauf desselben Wertpapiers sollte der nur zeitlich begrenzt verrechenbare Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft in einen zeitlich unbegrenzt verrechenbaren Verlust im Geltungsbereich der Abgeltungsteuer transferiert werden. Zum Umfang dieses Stückzinsmodells liegen keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen ist auch hier zu berücksichtigen, dass bei Erwerb eines festverzinslichen Wertpapiers mit gesondert in Rechnung gestelltem Stückzins, der negativen Einnahme Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11958 des Erwerbers eine positive Einnahme des Veräußerers in gleicher Höhe gegenübersteht . Im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer gilt zudem nach § 32d Absatz 1 EStG in beiden Fällen ein einheitlicher Steuersatz von 25 Prozent. 26. Liegt nach Auffassung der Bundesregierung kein steuerschädliches Steuersparmodell vor, wenn ein Anleger im Jahr 2008 Anleihen erwirbt, die Stückzinsen als negative Kapitaleinnahmen geltend macht und die Ausschüttung erst im Jahr 2009 unter der Abgeltungsteuer steuerpflichtig ist, vgl. Oberfinanzdirektion Marburg, Schreiben vom 13. Juni 2008 (Aktenzeichen: S 2252 -–104 – St 214 V)? 27. Liegt in dem in der Antwort zu Frage 26 geschilderten Fall nach Auffassung der Bundesregierung ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch dann vor, wenn allein aus steuerlichen Gründen die Gewinn mindernden Ausgaben im Jahr 2008 und die Gewinn mehrenden Einnahmen im Jahr 2009 geltend gemacht werden? Wann ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 26 und 27 werden im Zusammenhang beantwortet. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt. Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt, es sei denn, der Steuerpflichtige weist für die von ihm gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nach, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Ob eine rechtliche Gestaltung unangemessen ist, ist für jede Steuerart gesondert nach den Wertungen des Gesetzgebers, die den jeweiligen maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften zugrunde liegen, zu beurteilen. Das Bestreben, Steuern zu sparen, macht für sich allein eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Gemäß Nr. 2.2 des Anwendungserlasses zu § 42 AO ist Indiz für die Unangemessenheit einer Gestaltung, dass die Gestaltung von einem verständigen Dritten in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhaltes und der wirtschaftlichen Zielsetzung ohne den Steuervorteil nicht gewählt worden wäre oder eine Transaktion allein aus steuerlichen Gründen vorgenommen wurde. Es ist durchaus üblich, dass Anleihen in einem Veranlagungszeitraum erworben werden, die dabei gezahlten Stückzinsen steuermindernd berücksichtigt werden und die Zinsen aus der Anleihe erst in dem folgenden Veranlagungszeitraum zufließen . Dies allein begründet noch keinen Gestaltungsmissbrauch. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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